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Entscheid

VB.2024.00300

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00300

10. April 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26188)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00300

Urteil

des

Einzelrichters

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. April 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 11. Januar

2022 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom

Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin

oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht. Nachdem A

einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 einreichte, lehnte das

Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom l4. März

2024 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 5. April 2024 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 21. Mai

2024.

ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 26. Mai 2024 an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die

Wiedererteilung ihres Führerausweises. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

30.

Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte

am 6. Juni 2024, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine

solche Überweisung.

2.

2.1

Mit

Verfügung vom 11. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin der

Führerausweis ab 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde abhängig gemacht von einem günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der

Anerkennungsstufe 4. Diese Massnahme stützte sich auf das

verkehrsmedizinische Gutachten des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin bzvm

vom 16. März 2022, welches die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen

einer unbehandelten Erkrankung aus dem wahnhaften Formenkreis abgelehnt hatte.

Gemäss Gutachten könne eine solche Erkrankung ohne entsprechende Therapie

bedeutsame Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung annehmen, was zu

einer potenziellen Gefährdung im Strassenverkehr führen könne. Ohne adäquate

Therapie seien die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Vorgängig

zu einer Neubeurteilung sollte eine längerfristige regelmässige psychiatrische

Therapie inklusive medikamentöser Behandlung nach Ermessen der Fachärztin oder

des Facharztes bestehen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel

blieben erfolglos.

2.2

Dem von

der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. B, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass

vier Konsultationen stattfanden. Der ärztliche Bericht wurde durch das

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin bzvm verkehrsmedizinisch beurteilt. Laut

dem diesbezüglichen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Februar

2024.

könne das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung

zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden. Deshalb könne die Fahreignung

der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Daran vermöge die Tatsache, dass Dr. med. B

gemäss seinem Bericht vom 8. Januar 2024 vordergründig keine psychische

Erkrankung sehe, welche die Fahreignung relevant einschränke, nichts zu ändern.

Denn zugegebenermassen sei es ihm nicht möglich, eine möglicherweise

vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Ausserdem sei es angesichts

der mangelnden Informationen der Betroffenen unklar, inwiefern der Arzt über

die vorbestehende psychiatrische Diagnose (paranoide Schizophrenie) informiert

gewesen sei. Zusammenfassend bleibe der psychische Zustand der Betroffenen

unklar. Weder könne von einer Klärung der vorbestehenden Diagnose noch von

einer längerfristigen psychischen Stabilität ausgegangen werden. Ferner würden

Angaben bezüglich der Durchführung und Notwendigkeit einer medikamentösen

Behandlung fehlen und es müsse von einer verminderten Compliance der

Betroffenen ausgegangen werden.

3.

3.1

Für

Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die

erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von

Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen

mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die

Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte

Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten

Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche

depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen,

insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und

keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur

Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

3.2

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder

Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige

gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person

die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat

(Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.3

Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt

der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung

zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf,

ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen

– etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn

dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum

Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern das

verkehrsmedizinische Aktengutachten des bzvm mangelhaft sein solle. Vielmehr

beruft sie sich darauf, der Bericht von Dr. med. B vom 8. Januar

2024.

habe die Fahrtauglichkeit und Eignung der sicheren Fortbewegung bestätigt.

Der Arzt hat jedoch entgegen der Beschwerdeführerin bloss vordergründig keine

psychische Erkrankung gesehen, welche die Fahreignung relevant einschränkt. Er

hielt jedoch auch ausdrücklich fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine

möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Demgemäss ist

der Schluss des Gutachtens des bzvm nicht zu beanstanden, dass das Vorliegen

einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt

nicht widerlegt werden könne, weshalb auch die Fahreignung der

Beschwerdeführerin nicht bejaht werden könne. Das Gutachten des bzvm setzt sich

ausführlich mit dem Bericht von Dr. med. B vom 8. Januar 2024

auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb die Fahreignung nicht bejaht

werden kann. Es sind

keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien

Gutachten des bzvm abzuweichen.

Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre

(wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen, und die Beschwerde ist demgemäss

abzuweisen.

5.

Ausgansgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.