VB.2024.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00301
23. Januar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.25955)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00301
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1981 geborener Staatsangehöriger Äthiopiens. Er reiste im April 2014 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für
Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 23. Juli
2014 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine hiergegen
gerichtete Beschwerde von A am 8. Oktober 2014 ab und setzte ihm eine
Frist bis am 28. Oktober 2014 zum Verlassen der Schweiz an. Dieser
Verpflichtung kam A nicht nach, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 25. April 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde.
Am 4. Oktober 2017 heiratete A in Zürich die zum
damaligen Zeitpunkt in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau C,
woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. November 2017
eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in
der Folge jährlich verlängert. C verfügt seit dem 13. Januar 2021 über das
Schweizer Bürgerrecht.
B. A
ersuchte am 14. November 2022 sowie am 26. Oktober 2023 um die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies
diese Gesuche mit Verfügungen vom 11. Januar 2023 respektive
31. Oktober 2023 ab. Diese Verfügungen blieben unangefochten.
C. Am
14. Februar 2024 ersuchte A erneut um die vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am
29. Februar 2024 ab und begründete dies im Wesentlichen mit dem fehlenden
einwandfreien strafrechtlichen Leumund von A sowie mit dem Fehlen von
Nachweisen für eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 2. April 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. April 2024 ab.
Dies begründete sie ebenfalls mit dessen strafrechtlicher Verurteilung sowie
neu auch damit, dass dieser vor seinem Zuzug in den Kanton Zürich Sozialhilfe
bezogen habe und dass dessen erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben
fraglich sei, weshalb keine besonders erfolgreiche Integration vorliege.
III.
A erhob am 27. Mai 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 24. April 2024 aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2024
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Am
31.
Mai 2024 reichte A eine weitere Stellungnahme und das Protokoll seiner
asylrechtlichen "Befragung zur Person" durch das BFM vom
23.
April 2014 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Es ist
unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer noch keine zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb
eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht
kommt (Art. 34 Abs. 2 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer solchen im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich; er beruft sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf
Art. 34 Abs. 4 AIG.
2.2
Gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
Seit dem 1. Januar
2019.
wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der
Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG).
Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als
integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1
AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).
Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der
Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62
Abs. 2 VZAE).
Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar
2019.
setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine
besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember
2018.
geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die
Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen
Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die
Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013 2397 ff.,
2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer
nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis
VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration
ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen
Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024,
VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013
2397.
ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia
Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern
2024, Art. 34 N. 50).
2.3
Das
Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Dezember
2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz
nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3 f.). Weiter wird
gemäss der Weisung ein tadelloser Leumund während der gesamten Dauer des
Aufenthalts vorausgesetzt (N. 6.4). Gemäss jüngster Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die in der Weisung für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des gesamten Aufenthalts sowie
die fünfjährige Erwerbstätigkeit zu restriktiv (VGr, 10. Oktober 2024,
VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.6). Dasselbe gilt mit Blick auf
die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG für
die Voraussetzung des tadellosen Leumunds während der gesamten Dauer des
Aufenthalts.
2.4
Weil nach
Art. 34 Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-
oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00414, E. 2.2, und 13. April
2022, VB.2021.00533, E. 2.1).
3.
3.1
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht gut integriert
ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Jedoch wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2015 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b
AIG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, wobei der Vollzug
bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Sowohl der
Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz berücksichtigten diese Verurteilung
bei ihrer Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers und kamen zum Schluss,
dieser erfülle (unter anderem) deswegen das Integrationskriterium der Beachtung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht (Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG), da er über keinen tadellosen Leumund verfüge. Diesen Schluss
erachtet der Beschwerdeführer als rechtsverletzend.
3.2
Bei der
Beurteilung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit ist nach dem zuvor Ausgeführten eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen und dessen Erfüllung kann nicht von vornherein an einer strafrechtlichen
Verurteilung scheitern (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00139,
E. 4.3 und E. 6.3.2 2. Absatz). Im vorliegenden Fall ist die mit
Strafbefehl vom 25. April 2015 ausgesprochene Strafe nicht von besonderem Gewicht,
zumal die Verurteilung bald zehn Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer
sich seither wohlverhielt. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht in einem Urteil
vom 24. September 2020 festgehalten, dass an eine Einbürgerung höhere
Anforderungen zu stellen sind als für die (vorzeitige) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452,
E. 2.5.3). Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung vom
17.
Juni 2016 (BüV, SR 141.01) sieht vor, dass ein Bewerber unter
anderem dann nicht als erfolgreich integriert gilt, wenn im
Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM
einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein
Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von
mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei
Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als
360.
Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). Wie
bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen
Aufenthalts nur zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
verurteilt, womit ihm die entsprechende Verurteilung für die Zwecke der
Einbürgerung gemäss Art. 4 Abs. 2 BüV nicht entgegengehalten werden
dürfte (vgl. auch VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00116, E. 3.3.1 e
contrario; vgl. zur Rechtmässigkeit der Vorgaben in der
Bürgerrechtsverordnung betreffend die Straffälligkeit im Allgemeinen VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00542, E. 3.5). Schliesslich ist im
Übrigen daran zu erinnern, dass – mit Ausnahme der Anforderungen an die
Sprachkenntnisse – bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
die gleichen Integrationsanforderungen zu stellen sind wie bei deren
ordentlicher Erteilung (vgl. zuvor E. 2.2). Selbst die Weisung des
Beschwerdegegners zur ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erachtet
das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
erst dann als nicht erfüllt, wenn mindestens drei Verurteilungen oder
kumulierte Strafen von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe vorliegen (Weisung
des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung", N. 4.4.1). Dies
ist hier nicht der Fall.
3.3
Ausserdem
hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe seine
Mitwirkungspflichten nach Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) verletzt, indem er im Asylverfahren nicht seinen
richtigen Namen bekanntgegeben habe und keine Identitätsdokumente vorgelegt
habe. Auch hiermit habe er seinen Willen manifestiert, die öffentliche Ordnung
zu missachten.
Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nur, dass der
Beschwerdeführer in der asylrechtlichen "Befragung zur Person" am
23.
April 2014 und damit acht Tage nach seinem Asylgesuch und noch vor dem
Asylentscheid gegenüber dem BFM seinen korrekten Namen und sein korrektes Geburtsdatum
bekanntgab. Die im Befragungsprotokoll erfassten Zweitidentitäten beruhen alle
auf Schreibfehlern und der falschen Konversion des Geburtsdatums aus dem
äthiopischen Kalender. Das ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen.
3.4
Nach dem
Gesagten verletzte die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen, indem sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf die obengenannten Umstände eine mangelnde
Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorwirft und deshalb die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigerte.
3.5
Die
Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe bis zum Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung in unbekannter Höhe Fürsorgegelder bezogen und die
Sozialwerke unnötig belastet.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er nach
Ablehnung seines Asylgesuchs vorübergehend und für sehr kurze Zeit Nothilfe
bezogen habe, was aber nicht mit Sozialhilfebezug gleichgesetzt werden könne.
Aktenkundig sei nur, dass er seit seinem Zuzug nach Zürich am 11. Oktober
2017.
keinerlei Unterstützungsleistungen bezogen habe.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei
einer polizeilichen Befragung am 25. April 2015 angab, er erhalte
wöchentlich Fr. 60.- von der Asylbehörde. Ausserdem verweist die
Vorinstanz auf die folgende Passage in der Rekursschrift des Beschwerdeführers:
"Somit nahm er nur einen Monat nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
mithin vor bald 6 ½ Jahren, eine Arbeit auf und wurde in der Folge direkt von
der Sozialhilfe abgelöst". Somit bestehen zwar Anzeichen für einen
Fürsorgebezug, es ist jedoch unklar, wie lange und in welcher Höhe der
Beschwerdeführer von Fürsorgegeldern abhängig war. Letztlich kann dies aber
offenbleiben, da auch betreffend das Kriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE) zur Beurteilung der
Integration eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. oben E. 2.3). Hierbei
ist es zu restriktiv, für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu verlangen, dass die ausländische Person während
ihres Aufenthalts in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen hat. Entscheidend ist
vorliegend, dass der Beschwerdeführer in den letzten etwas mehr als sieben
Jahren keine Sozialhilfe bezog und damit ein allfälliger Bezug von
Fürsorgegeldern weit zurück liegt. Bei diesen Umständen würde im Übrigen auch
nach der beschwerdegegnerischen Praxis für die ordentliche Erteilung der
Niederlassungsbewilligung die Erfüllung des Integrationskriteriums der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung angenommen. Diese
verlangt nur, dass der Gesuchsteller in den letzten drei Jahren keine
Sozialhilfe bezogen hat (vgl. Weisung des Migrationsamts
"Niederlassungsbewilligung", N. 4.3 und N. 4.4.4. in
Verbindung mit N. 3.1.2.4).
Da der Beschwerdeführer ausserdem nachgewiesenermassen
seit seinem Zuzug in den Kanton Zürich vor etwas mehr als sieben Jahren
erwerbstätig war, keine Betreibungen aufweist und damit während dieses
Zeitraums mit seinem Erwerbseinkommen seinen Lebensbedarf stets decken konnte,
erfüllt er das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die
anderweitige Beurteilung der Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen.
3.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-
(je inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die
Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Jedoch ist der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten (zuvor E. 3.4) nicht mittellos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 24. April 2024 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 29. Februar 2024 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom
24.
April 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.