VB.2024.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00302
29. August 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25614)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00302
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
Stadtrat von Wetzikon, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Kreditbewilligung
für das Full-Outsourcing der Telefonie,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Wetzikon beschloss am 24. Januar
2024, den Ersatz und Betrieb der Telefonielösung der Stadtverwaltung, des
Pflegezentrums und der Schule an die C AG zu vergeben, und bewilligte
einmalige Kosten von Fr. 717'405.05 sowie ab dem 1. Januar 2025
jährlich wiederkehrende Kosten von Fr. 87'235.40 als gebundene Ausgaben.
Erwägungen
II.
B führte am 6. Februar 2024 Rekurs beim
Bezirksrat Hinwil und beantragte, der Beschluss des Stadtrats von Wetzikon sei
aufzuheben und der Stadtrat sei anzuweisen, die Ausgaben dem Parlament von
Wetzikon zum Beschluss zu unterbreiten. Der Bezirksrat Hinwil hiess den Rekurs
mit Beschluss vom 6. Mai 2024 gut und hob den Beschluss des Stadtrats von
Wetzikon vom 24. Januar 2024 auf.
III.
Der Stadtrat von Wetzikon erhob am 28. Mai 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge. B schloss mit Beschwerdeantwort vom
1.
Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Hinwil
verzichtete am 3. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Mit weiteren
Stellungnahmen des Stadtrats von Wetzikon vom 10. Juni 2024 und von B vom
13.
Juni 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend einen Stimmrechtsrekurs gegen einen Ausgabebeschluss eines
Gemeindevorstands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Als vom Rekursentscheid
betroffene Gemeindebehörde ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 49 in
Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Stimmrechtsbeschwerde
legitimiert.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Strittig
ist, ob die einmalige Ausgabe für den Ersatz der Telefonielösung und die
wiederkehrenden Ausgaben für den Betrieb der neuen Telefonielösung als
gebundene oder als neue Ausgaben zu qualifizieren sind.
2.2
Ausgaben
gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen
Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde
oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu
ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein
erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im
Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben
(vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017, E. 4.2;
VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus Rüssli, in:
Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 4).
Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung
ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein
obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der
Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die
Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug
der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme
einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 –
24.
September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch
Rüssli, § 103 GG N. 27).
Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene
oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der
zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das "Ob" weitgehend
durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das "Wie" (politisch) wichtig
genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der
entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer
Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit
zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob
eine Ausgabe durch einen Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre
Vornahme in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher
Handlungsspielraum mehr besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene
Ausgabe vor (BGE 141 I 130 E. 4.1, 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr,
23.
Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.1; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00699, E. 3.4).
2.3
Die
Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Ersatz der Telefonielösung zwingend sei,
sie kommt jedoch zum Schluss, es bestehe ein hoher Entscheidungsspielraum in
sachlicher Hinsicht, weil verschiedene technische Lösungen denkbar seien. Es
handle sich deshalb um eine neue Ausgabe.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Die
Vorinstanz übersieht, dass der Vollzug einer Ausgabebewilligung in die
Kompetenz des Gemeindevorstands und nicht der Stimmberechtigten oder des
Gemeindeparlaments fällt (so ausdrücklich auch Art. 23
Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon vom
13.
Juni 2021 [GO]). Die Wahl der konkreten Telefonielösung erfolgt
erst im Rahmen des Vollzugs und unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Mit der Kreditbewilligung werden nur die finanziellen
Mittel für einen bestimmten Zweck freigegeben und wird nicht ein konkretes
Projekt in all seinen Details bewilligt (siehe hierzu VGr, 16. März 2023,
VB.2022.00772, E. 5.2). Ein erheblicher
Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht besteht deshalb nur, wenn
verschiedene Varianten denkbar sind, die sich im Ergebnis wesentlich
voneinander unterscheiden (vgl. etwa VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504,
E. 2.4 f., und 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 4.4). Das
ist hier nicht der Fall, denn im Ergebnis geht es auch bei den von der
Vorinstanz diskutierten technischen Varianten immer nur darum, die bestehende
Telefonielösung zu ersetzen.
Dispositiv
Die Ausgabe ist demnach als
gebunden zu qualifizieren. Damit war der Beschwerdeführer für deren Bewilligung
zuständig (§ 105 GG und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO). Das
führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
In Stimmrechtssachen werden in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdeführer steht praxisgemäss auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung
zu (VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2), weshalb das
entsprechende Begehren abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Hinwil vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und der Rekurs des
Beschwerdegegners wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.