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Entscheid

VB.2024.00302

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00302

29. August 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25614)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00302

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

Stadtrat von Wetzikon, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Kreditbewilligung

für das Full-Outsourcing der Telefonie,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Wetzikon beschloss am 24. Januar

2024, den Ersatz und Betrieb der Telefonielösung der Stadtverwaltung, des

Pflegezentrums und der Schule an die C AG zu vergeben, und bewilligte

einmalige Kosten von Fr. 717'405.05 sowie ab dem 1. Januar 2025

jährlich wiederkehrende Kosten von Fr. 87'235.40 als gebundene Ausgaben.

Erwägungen

II.

B führte am 6. Februar 2024 Rekurs beim

Bezirksrat Hinwil und beantragte, der Beschluss des Stadtrats von Wetzikon sei

aufzuheben und der Stadtrat sei anzuweisen, die Ausgaben dem Parlament von

Wetzikon zum Beschluss zu unterbreiten. Der Bezirksrat Hinwil hiess den Rekurs

mit Beschluss vom 6. Mai 2024 gut und hob den Beschluss des Stadtrats von

Wetzikon vom 24. Januar 2024 auf.

III.

Der Stadtrat von Wetzikon erhob am 28. Mai 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge. B schloss mit Beschwerdeantwort vom

1.

Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Hinwil

verzichtete am 3. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Mit weiteren

Stellungnahmen des Stadtrats von Wetzikon vom 10. Juni 2024 und von B vom

13.

Juni 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend einen Stimmrechtsrekurs gegen einen Ausgabebeschluss eines

Gemeindevorstands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als vom Rekursentscheid

betroffene Gemeindebehörde ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 49 in

Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Stimmrechtsbeschwerde

legitimiert.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Strittig

ist, ob die einmalige Ausgabe für den Ersatz der Telefonielösung und die

wiederkehrenden Ausgaben für den Betrieb der neuen Telefonielösung als

gebundene oder als neue Ausgaben zu qualifizieren sind.

2.2

Ausgaben

gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen

Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde

oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu

ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein

erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im

Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben

(vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017, E. 4.2;

VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus Rüssli, in:

Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 4).

Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung

ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein

obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der

Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die

Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug

der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme

einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023,

VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 –

24.

September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch

Rüssli, § 103 GG N. 27).

Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene

oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der

zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das "Ob" weitgehend

durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das "Wie" (politisch) wichtig

genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der

entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer

Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit

zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob

eine Ausgabe durch einen Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre

Vornahme in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher

Handlungsspielraum mehr besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene

Ausgabe vor (BGE 141 I 130 E. 4.1, 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr,

23.

Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.1; VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00699, E. 3.4).

2.3

Die

Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Ersatz der Telefonielösung zwingend sei,

sie kommt jedoch zum Schluss, es bestehe ein hoher Entscheidungsspielraum in

sachlicher Hinsicht, weil verschiedene technische Lösungen denkbar seien. Es

handle sich deshalb um eine neue Ausgabe.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Die

Vorinstanz übersieht, dass der Vollzug einer Ausgabebewilligung in die

Kompetenz des Gemeindevorstands und nicht der Stimmberechtigten oder des

Gemeindeparlaments fällt (so ausdrücklich auch Art. 23

Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon vom

13.

Juni 2021 [GO]). Die Wahl der konkreten Telefonielösung erfolgt

erst im Rahmen des Vollzugs und unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Mit der Kreditbewilligung werden nur die finanziellen

Mittel für einen bestimmten Zweck freigegeben und wird nicht ein konkretes

Projekt in all seinen Details bewilligt (siehe hierzu VGr, 16. März 2023,

VB.2022.00772, E. 5.2). Ein erheblicher

Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht besteht deshalb nur, wenn

verschiedene Varianten denkbar sind, die sich im Ergebnis wesentlich

voneinander unterscheiden (vgl. etwa VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504,

E. 2.4 f., und 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 4.4). Das

ist hier nicht der Fall, denn im Ergebnis geht es auch bei den von der

Vorinstanz diskutierten technischen Varianten immer nur darum, die bestehende

Telefonielösung zu ersetzen.

Dispositiv

Die Ausgabe ist demnach als

gebunden zu qualifizieren. Damit war der Beschwerdeführer für deren Bewilligung

zuständig (§ 105 GG und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO). Das

führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

In Stimmrechtssachen werden in der

Regel keine Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdeführer steht praxisgemäss auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung

zu (VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2), weshalb das

entsprechende Begehren abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Hinwil vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und der Rekurs des

Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.