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Entscheid

VB.2024.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00303

16. Oktober 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25716)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00303

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Ukrainerin, geboren (…), studierte zunächst in Deutschland und absolvierte dort

am (…) 2011 die künstlerische Diplomprüfung im Studiengang (…). Am 12. Oktober

2013 begab sie sich zu Studienzwecken in die Schweiz. Hierfür wurde ihr

zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt,

anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, zuletzt gültig bis 10. Oktober

2020. An der Musikhochschule D erwarb A am (…) 2015 den Master of Arts in (…)

und am (…) 2020 an der Kunsthochschule E den Master of Arts im Hauptfach (…).

Nach Abschluss ihrer Studien wurde A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Stellensuche erteilt, gültig bis 9. März 2021. Das Verlängerungsgesuch vom

17. Februar 2021 zur Stellensuche bzw. das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 30 Abs. 1 lit. b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ab. Der dagegen erhobene

Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung vom 28. September

2021). Das Verwaltungsgericht, welches darum ersucht wurde, ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner C (EU-Bürger) zu

erteilen, wies die Beschwerde am 2. Februar 2022 (VB.2021.00754) ab,

soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht blieb erfolglos

(Urteil vom 31. Januar 2023 [2C_246/2022]).

B. Mit

Verfügung vom 1. Mai 2023 hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM)

den Antrag des Migrationsamts um vorläufige Aufnahme von A aufgrund des

Ukraine-Kriegs gut und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten der

vorläufigen Aufnahme auf.

C. Am 8. Juni

2023 stellte A beim Migrationsamt ein auf Art. 84 Abs. 5 AIG

gestütztes Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte das

Migrationsamt der Gesuchstellerin mit, dass kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vorliege und bot ihr Gelegenheit, eine rekursfähige Verfügung zu

verlangen. Auf entsprechendes Verlangen erliess das Migrationsamt schliesslich

am 8. September 2023 eine abschlägige Verfügung.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2024 ab, weil die

Rekurrentin nicht in der Lage sei, mit ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin die

Lebenshaltungskosten im Sinn des sozialen Existenzminimums in der Schweiz

regelmässig zu decken.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene

Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr unter Vorbehalt der Zustimmung

durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5

AIG zu erteilen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren und das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger

ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen

geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen

Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 17. April 2024,

VB.2023.00680, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr,

1.

Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).

2.2

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der

Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a

AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert.

2.3

Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. BVGr, 17. Oktober 2023, F-4754/2020, E. 5.3; BVGr,

13.

Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie

nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation

vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 15. März 2019, F-4727/2017, E. 5.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84

Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht

kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände

vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden

Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich

festgehalten (VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 3.3; VGr, 22. Juli

2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31

Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015,

VB.2014.00668, E. 2.3).

2.4

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der

Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz

entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im

Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

3.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin halte sich

seit zehneinhalb Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf und erfülle damit die

zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs

nach Art. 84 Abs. 5 AIG. In dieser Zeit habe sie sich auch aufgrund

der absolvierten Hochschulausbildungen sprachlich und sozial zu integrieren

vermocht. Auch sei sie weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch

betrieben worden oder von der Sozialhilfe unterstützt worden. Indessen könne

ihr weiterhin keine ausreichende Integration in beruflicher bzw.

wirtschaftlicher Hinsicht attestiert werden. Vorausgesetzt würden geregelte

finanzielle Verhältnisse und (grundsätzlich) eine vorangegangene regelmässige

Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt. Die

Sicherstellung des Lebensunterhalts sei nachzuweisen, was ihr nicht gelungen

sei. Mit Blick auf Januar 2024 ergäben sich zwar neun belegte Engagements mit

Gesamteinkünften von Fr. (…) ohne Abzüge. Für das Jahr 2023 sei lediglich

erstellt, dass sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. (…) (F) und Fr. (…)

(Kunsthochschule E) erzielt habe. Von den behaupteten 48 Engagements im Jahr

2023.

mit Gesamteinkünften von Fr. (…) (ohne Abzüge) habe sie nur 27

Engagements mit Gesamteinkünften von Fr. (…) (ohne Abzüge) mittels

Bankkontoauszügen nachgewiesen. Trotz Aufforderung der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion, sämtliche Bankauszüge einzureichen, habe sie die Auszüge

für Januar, März, April, Juli bis September 2023 nicht offengelegt, was zu ihren

Lasten gehe. Andere Nachweise für ihre Einsätze habe sie nicht ins Recht

gelegt. Weiter habe sie gemäss SVA-Auszug ihres individuellen Kontos im Jahr

2022.

ein Jahreseinkommen von Fr. (…) und im Jahr 2021 ein solches von Fr. (…)

erzielt. Durchschnittlich habe sie somit monatlich Fr. (…) (2023), Fr. (…)

(2022) und Fr. (…) (2021) verdient, alles ohne Berücksichtigung von

allfälligen Beiträgen an die AHV, IV und EO. Angesichts dieser Einkünfte sei

nicht erstellt, dass sie seit ihrer vorläufigen Aufnahme ihre

Lebenshaltungskosten zu decken vermöge. Mangels Rechtsanspruchs könne nicht

berücksichtigt werden, dass sie nach eigenen Angaben von C betreffend

Wohnkosten und Bedarf finanziert werde. Sodann werde im Kanton Zürich

praxisgemäss verlangt, dass die gesuchstellende Person während mindestens den

letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im

ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits

fünf Wochen nach erfolgter vorläufiger Aufnahme ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestellt. Zwar sei ihr zuzustimmen, dass das Erfordernis

einer regelmässigen Erwerbstätigkeit während der letzten zwei Jahre lediglich

als Richtwert – in Würdigung aller Kriterien, insbesondere einer langen

Aufenthaltsdauer – zu berücksichtigen sei. Umgekehrt sei die kantonale Praxis nicht

zu beanstanden, nach einer vorläufigen Aufnahme, die eine Ersatzmassnahme für

eine nicht vollziehbare, rechtskräftige und ursprünglich verhältnismässig

Wegweisungsverfügung sei, grundsätzlich eine gewisse Zeitspanne zu fordern, in

welcher sich die Sachlage wesentlich verändern könne, die betroffene Person

sich in der Schweiz integriere und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

doch noch gegeben sei. In der vorliegenden Situation spiele die zeitliche

Voraussetzung letztlich nicht die entscheiderhebliche Rolle. Vielmehr sei die

Beschwerdeführerin nicht imstande, seit Beendigung ihres Studiums bis zum

Rekursverfahren, mit der Erwerbstätigkeit in kleinen Pensen als Musikerin die

Lebenshaltungskosten im Sinn des sozialen Existenzminimums in der Schweiz regelmässig

zu decken. Zudem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tadellos, weil

sie für ihre Engagements keine arbeitsmarktliche Bewilligung beim Amt für

Wirtschaft eingeholt habe. In Würdigung der gesamten Umstände gebiete sich im

Entscheidzeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die

Beschwerdeführerin nicht.

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind

ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der

Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (BVGr, 30. August

2021, F-6645/2019, E. 5.1.4). Im Rahmen einer Gesamtschau sind – wie in E. 2.2

ausgeführt – die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu

berücksichtigen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin wurde nie strafrechtlich verurteilt; sodann wurden weder

Betreibungen noch Verlustscheine auf sie registriert, womit sie das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a

VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfüllt. Die Vorinstanz

erachtet ihr Verhalten mit Verweis auf Art. 115 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 11 AIG gleichwohl als nicht tadellos, da sie es vor

ihrer vorläufigen Aufnahme unterlassen habe, für ihre Erwerbstätigkeit eine

arbeitsmarktliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft (AWI) einzuholen. Zwar

dürfen noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte bei der Prüfung eines

Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten

keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind

(BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Ebenso dürfen sie im

Rahmen der Ermessensanwendung nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigt

werden (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00333, E. 2.5.3 im

Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG). In casu wurde ein

Strafverfahren – soweit ersichtlich – aber gar nie eingeleitet. Im Rahmen von Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG muss die Berücksichtigung eines allfällig

deliktischen Verhaltens, welches nicht zur Anzeige gebracht wurde (vgl. dazu § 167

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und im

Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]), für die Beurteilung der Integration

ausser Betracht fallen. Heute ist die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen

(F-Ausweis), womit sie in der ganzen Schweiz eine selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn die orts-, berufs- und

branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) eingehalten

werden (Art. 85a Abs. 1 AIG). Damit entfällt eine Bewilligungspflicht

und untersteht die Arbeit lediglich einer Meldepflicht, die Sache der

Arbeitgebenden ist. Eine Erwerbsaufnahme oder ein Stellenwechsel ohne die

erforderliche Meldung ist mit dem F-Ausweis nicht nach Art. 115 AIG

strafbar (Luzia Vetterli in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die

Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022 [Ausländerrecht], § 33

N. 33.130).

4.3

Auch

respektiert die Beschwerdeführerin fraglos die Werte der Bundesverfassung (Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a

VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG).

4.4

Eingehender

Prüfung bedarf vorliegend das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung

mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am

Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben

teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch

besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar

2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Bezieht eine Person Sozialhilfe, so ist ihr in

der Regel vorzuwerfen, dass sie nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt (Laura

Campisi/Roswitha Petry in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, § 21 N. 21.27;

vgl. aber auch Art. 77f VZAE). Sozialhilfe hat die Beschwerdeführerin

nicht bezogen (siehe Bestätigung der Stadt Zürich, Soziale Dienste vom 31. Mai

2023). Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der

Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Zur

Beurteilung der Erwerbssituation wurden der Vorinstanz die Bankauszüge des (…)-Kontos

der Beschwerdeführerin lediglich der Monate Februar, Mai, Juni, Oktober,

November und Dezember 2023 eingereicht. Vor Verwaltungsgericht wurden nun auch

Bankkontoauszüge für die fehlenden Monate ins Recht gelegt. Daraus ergeben sich

folgende Einnahmen für das Jahr 2023:

Januar 2023

Fr. (…)

Februar 2023

Fr. (…)

März 2023

Fr. (…)

April 2023

Fr. (…)

Mai 2023

Fr. (…)

Juni 2023

Fr. (…)

Juli 2023

Fr. (…)

August 2023

Fr. (…)

September 2023

Fr. (…)

Oktober 2023

Fr. (…)

November 2023

Fr. (…)

Dezember 2023

Fr. (…)

Total 2023

Fr. (…)

Weiter ergeben sich aus der Zusammenstellung der Einkünfte

der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 Bareinnahmen für die Konzerte in einer

Gesamthöhe von Fr. (…). Damit lassen sich von den aufgelisteten Einnahmen

pro 2023 von Fr. (…), welche auch in der Steuererklärung 2023 angegeben

werden, Fr. (…) belegsmässig nachvollziehen. Es rechtfertigt sich, von

einem Jahreseinkommen von Fr. (…) (brutto) auszugehen. Hiervon sind nicht

nur Fr. (…) pro Jahr für AHV/IV/EO in Abzug zu bringen, wie die Pflichtige

geltend macht, sondern 6,481 % von Fr. (…), entsprechend Fr. (…)

(siehe dazu die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2023, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=12).

Mit dem kantonalen Beitragssatz für Familienzulagen (im 2023 1,080 %

entsprechend Fr. (…)) betrugen die Beiträge im Jahr 2023 zusammengerechnet

Fr. (…) Für Verwaltungskosten sind weiter 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge

hinzuzurechnen, entsprechend 5 % von Fr. (…) und somit Fr. (…).

Als Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023

gesamthaft Beiträge in Höhe von Fr. (…) an die SVA Zürich zu leisten. Dies

ergibt ein Jahresnettoeinkommen von Fr. (…) bzw. ein Monatseinkommen von Fr. (…).

4.5

Diesen

Einnahmen sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der ledigen und kinderlosen

Beschwerdeführerin, welche in einem gemeinsamen Haushalt mit C lebt,

gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze

sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der

Grundbedarf für eine Person in einem

Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 789.- pro

Monat. Die Wohnkosten werden dem ganzen Haushalt belastet bzw. zu

gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt, unabhängig davon,

ob es sich um eine Familiengemeinschaft oder einen Haushalt mit verschiedenen

Unterstützungseinheiten handelt (BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.4.1

mit Verweis auf das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 7.2.2).

Vorliegend sind daher die anteiligen, monatlichen Mietkosten bzw. die Hälfte

von Fr. (…), d.h. Fr. (…) zu addieren. Hinzu

kommen die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung,

unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung (siehe SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; zur Berücksichtigung der

Prämienverbilligungen vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3,

auch zum Folgenden; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die

Krankenkassenprämien bei der (…) betragen Fr. (…) pro Monat; die

individuelle Prämienverbilligung beläuft sich auf Fr. (…) pro Monat. Dies

ergibt noch monatliche Kosten für die Krankenversicherung von rund Fr. (…).

Zudem sind 1/12 der jährlichen Franchise (1/12 von Fr. (…) = Fr. (…))

und 1/12 des Selbstbehalts (1/12 von Fr. (…) =

Fr. (…)), das heisst insgesamt Fr. (…) zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; VGr, 1. September

2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3). Auch

die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal

Fr. (…) pro Monat sind miteinzubeziehen

(vgl. BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.5; VGr, 4. Februar

2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).

Der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. (…).

Damit erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen

monatlichen Überschuss von Fr. (…), selbst wenn man ihr die hälftigen

Wohnkosten, für welche C gemäss eigener Aussage vollumfänglich aufkommt,

anrechnet. Ob ein stabiles Konkubinat vorliegt, kann offenbleiben.

4.6

Für das

Jahr 2024 ergeben sich folgende Einkünfte: Im Januar 2024 (ausgehend davon,

dass die Beschwerdeführerin nach der Ist-Methode abrechnet, weshalb auch für

die im Dezember 2023 erbrachten Dienstleistungen hinsichtlich des

Einkommenszuflusses auf den Zahlungseingang im Januar 2024 abgestellt wird)

erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von Fr. (…). Im Februar

2024.

gingen Gutschriften in Höhe von Fr. (…) auf dem (…)-Konto der

Beschwerdeführerin ein, wobei weitere Einkünfte von Fr. (…) ausstehend

waren. Im März 2024 waren es Fr. (…), wobei gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin noch Einkünfte von total Fr. (…) ausstehend waren. Im

April 2024 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von Fr. (…),

wobei noch Einkünfte in Höhe von Fr. (…) ausstehend seien. Mit dem

monatlichen Überschuss sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, auch die

hier noch nicht berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Dies

zumal sie gemäss Kontostand vom 31. März 2024 über einen Positivsaldo von

Fr. (…) verfügte (der Kontostand vom 30. April 2024 [Fr. (…)]

enthält noch Gutschriften von Fr. (…) betreffend Benefizveranstaltungen,

denen noch keine Lastschrift gegenübersteht, weshalb er nicht berücksichtigt

wird) und sie ihr Erwerbspotential aufgrund der von ihr veranstalteten

Benefizkonzertveranstaltungen für die Ukraine nicht voll ausgeschöpft hat. Auch

in Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihren

Lebensunterhalt selbständig wird bestreiten können: Nebst einmaligen

Konzertereignissen wird die Beschwerdeführerin regelmässig von denselben

Kirchgemeinden (u.a. …) engagiert, was ihr ein sicheres Einkommen einbringt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin wirtschaftlich

selbsterhaltungsfähig und ist ihr – entgegen der Vorinstanz – sowohl die

berufliche als auch die wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelungen.

4.7

Bei der

Beurteilung der Integration sind weiter die Sprachkompetenzen (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und

Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die – nicht namentlich in Art. 58a

AIG genannte – soziale Integration zu berücksichtigen (vgl. VGr, 1. Februar

2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5). Bereits mit Urteil vom 2. Februar

2022.

(VB.2021.00754, E. 4.3) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz «zweifellos gut vernetzt» sei, «inzwischen

über gute Deutschkenntnisse» verfüge und sich hier klaglos verhalten habe. Die

Vorinstanz nimmt ebenfalls an, die Beschwerdeführerin habe sich während ihres

Aufenthalts sprachlich und sozial integriert. Ein Sprachzertifikat wurde nicht

eingereicht, indes nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz zehn Jahre lang

an Ausbildungen auf Tertiärstufe in deutscher Sprache teil (vgl. Art. 77d Abs. 1

lit. c VZAE). Verschiedene Empfehlungsschreiben attestieren denn der

Beschwerdeführerin ausgezeichnete Deutschkenntnisse und eine gelungene soziale

Integration, namentlich die Empfehlungsschreiben von:

-

G (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-

H, Kunsthochschule E (Schreiben vom 10. Mai 2021)

-

lic. phil. I und Dr. med. J (Schreiben vom 11. Mai 2021)

-

Dr. iur. K (Schreiben vom 8. Mai 2021)

-

Dr. iur. L (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-

M und N (Schreiben vom 4. Mai 2021)

-

O (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-

Dr. med. P (Schreiben vom 3. Mai 2021)

-

Q (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-

R, Sigrist der Evang. Ref. Kirche U (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-

Prof. Dr. med. S (Schreiben vom 6. Mai 2021)

-

T (Schreiben vom 6. Mai 2021)

Gemäss Dr. iur. K (Schreiben vom 8. Mai 2021) nehme

die Beschwerdeführerin «innerhalb von Gruppen eine wichtige Rolle ein und

fungiert als Brückenbauerin und Botschafterin der Musik» und besteche durch

«ihre tadellose Beherrschung der deutschen Sprache [und] einer soliden Kenntnis

unserer Schweizer Gepflogenheiten». Ausserdem – so Dr. iur. L in seinem

Schreiben vom 5. Mai 2021 – verfüge die Beschwerdeführerin über ein

grosses Bekannten- und Beziehungsnetz unter Musikern, habe sie doch bereits

weitherum in der Schweiz gespielt. Im Verbund ihrer gesellschaftlichen und

sprachlichen Integration erfüllt die Beschwerdeführerin das Kriterium der

sozialen Integration. Besonderes Gewicht kommt vorliegend der langen

Aufenthaltsdauer (zu diesem Kriterium siehe Art. 31 Abs. 1 lit. e

VZAE) von fast 11 Jahren in der Schweiz zu: Wie gesehen, korreliert die

lange Aufenthaltsdauer auch mit der sozialen Integration der

Beschwerdeführerin. Aus den Familienverhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1

lit. c VZAE) der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Besonderheiten: In

der Schweiz verfügt die ledige Beschwerdeführerin über keine

Familienangehörigen. Die verwitwete Mutter war in der Ukraine wohnhaft (Stand

vor dem Krieg). Über weitere Familienangehörige ist nichts bekannt. Bei der

Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss Art. 31

Abs. 1 lit. g VZAE die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dem Umstand der Unzumutbarkeit der

Wegweisung in die Ukraine wurde bereits mit der vorläufigen Aufnahme der

Beschwerdeführerin Rechnung getragen (vgl. dazu VGr, 2. Juni 2022,

VB.2021.00829, E. 6.7). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin indes

zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Kriterium der faktisch inexistenten

Wiedereingliederungschancen in der kriegsversehrten Ukraine nach einer mehr als

zehnjährigen Ortsabwesenheit in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Zudem hatte die

Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits 2007 verlassen, als sie zum Studium

nach Deutschland übersiedelte. Im Licht der engen Bindung der

Beschwerdeführerin zur Schweiz und der gleichzeitig sehr stark gelockerten

Beziehung zum kriegsversehrten Herkunftsland, wo gerade eine berufliche

Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, fällt dies ausgeprägt

zugunsten eines Härtefalls ins Gewicht.

4.8

Schliesslich

ist auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Einschränkung

der internationalen Mobilität hinzuweisen: Ausländische

Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre

Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen

Ausweispapiere beim Staatssekretariat für Migration hinterlegen (vgl. Art. 20

Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-

und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR

142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. November 2012 über

die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5)

muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum

ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten

Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären

Gründen ­ ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV).

Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F)

der Grenzübertritt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL nicht möglich

(vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin,

welche auch international als Musikerin tätig sein könnte, kann zwar vom SEM

ein Rückreisevisum zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder

Kulturanlässen im Ausland erhalten (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. d

RDV). Als sie vom Orchester V mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zu einem

Vorspiel am 15. und 16. Februar 2024 eingeladen wurde, benötigte die

Beschwerdeführerin kurzfristig ein Rückreisevisum. Dabei musste das

Migrationsamt Zürich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 9. Februar

2024.

Kontakt mit dem SEM aufnehmen, um die Reise nach V noch in letzter Sekunde

ermöglichen zu können. Ein weiteres Beispiel war die Einladung zu einem

Musikfestival in (…): Hier stellte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024

ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums. Gemäss dem in den Akten

liegenden Auszug aus dem eISR vom 3. Juni 2024 des SEM sei dieses Gesuch

viel zu knapp eingereicht worden, es bestehe keine Dringlichkeit und die

Einladung sei nicht mit offiziellem Brief erfolgt. Ob das Gesuch abgewiesen

wurde oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht aber, dass die

Beschwerdeführerin Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend

Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Die Einschränkungen in der internationalen

Mobilität treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin daher besonders

hart.

Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer

Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das

Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin – unter dem

Zustimmungsvorbehalt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 5

lit. d der Verordnung vom 13. August 2015 des EJPD über das

ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD) – eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese

wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

5.2

Die

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das

vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 8. September

2023.

sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 29. April 2024 werden

aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).