VB.2024.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00303
16. Oktober 2024Deutsch22 min
(URT.2024.25716)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00303
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Ukrainerin, geboren (…), studierte zunächst in Deutschland und absolvierte dort
am (…) 2011 die künstlerische Diplomprüfung im Studiengang (…). Am 12. Oktober
2013 begab sie sich zu Studienzwecken in die Schweiz. Hierfür wurde ihr
zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt,
anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, zuletzt gültig bis 10. Oktober
2020. An der Musikhochschule D erwarb A am (…) 2015 den Master of Arts in (…)
und am (…) 2020 an der Kunsthochschule E den Master of Arts im Hauptfach (…).
Nach Abschluss ihrer Studien wurde A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Stellensuche erteilt, gültig bis 9. März 2021. Das Verlängerungsgesuch vom
17. Februar 2021 zur Stellensuche bzw. das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ab. Der dagegen erhobene
Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung vom 28. September
2021). Das Verwaltungsgericht, welches darum ersucht wurde, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner C (EU-Bürger) zu
erteilen, wies die Beschwerde am 2. Februar 2022 (VB.2021.00754) ab,
soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht blieb erfolglos
(Urteil vom 31. Januar 2023 [2C_246/2022]).
B. Mit
Verfügung vom 1. Mai 2023 hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM)
den Antrag des Migrationsamts um vorläufige Aufnahme von A aufgrund des
Ukraine-Kriegs gut und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten der
vorläufigen Aufnahme auf.
C. Am 8. Juni
2023 stellte A beim Migrationsamt ein auf Art. 84 Abs. 5 AIG
gestütztes Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte das
Migrationsamt der Gesuchstellerin mit, dass kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliege und bot ihr Gelegenheit, eine rekursfähige Verfügung zu
verlangen. Auf entsprechendes Verlangen erliess das Migrationsamt schliesslich
am 8. September 2023 eine abschlägige Verfügung.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2024 ab, weil die
Rekurrentin nicht in der Lage sei, mit ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin die
Lebenshaltungskosten im Sinn des sozialen Existenzminimums in der Schweiz
regelmässig zu decken.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene
Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr unter Vorbehalt der Zustimmung
durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5
AIG zu erteilen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren und das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger
ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen
geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen
Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 17. April 2024,
VB.2023.00680, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr,
1.
Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).
2.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der
Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a
AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert.
2.3
Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. BVGr, 17. Oktober 2023, F-4754/2020, E. 5.3; BVGr,
13.
Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie
nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation
vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 15. März 2019, F-4727/2017, E. 5.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84
Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden
Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich
festgehalten (VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 3.3; VGr, 22. Juli
2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31
Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015,
VB.2014.00668, E. 2.3).
2.4
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der
Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz
entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin halte sich
seit zehneinhalb Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf und erfülle damit die
zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs
nach Art. 84 Abs. 5 AIG. In dieser Zeit habe sie sich auch aufgrund
der absolvierten Hochschulausbildungen sprachlich und sozial zu integrieren
vermocht. Auch sei sie weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch
betrieben worden oder von der Sozialhilfe unterstützt worden. Indessen könne
ihr weiterhin keine ausreichende Integration in beruflicher bzw.
wirtschaftlicher Hinsicht attestiert werden. Vorausgesetzt würden geregelte
finanzielle Verhältnisse und (grundsätzlich) eine vorangegangene regelmässige
Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt. Die
Sicherstellung des Lebensunterhalts sei nachzuweisen, was ihr nicht gelungen
sei. Mit Blick auf Januar 2024 ergäben sich zwar neun belegte Engagements mit
Gesamteinkünften von Fr. (…) ohne Abzüge. Für das Jahr 2023 sei lediglich
erstellt, dass sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. (…) (F) und Fr. (…)
(Kunsthochschule E) erzielt habe. Von den behaupteten 48 Engagements im Jahr
2023.
mit Gesamteinkünften von Fr. (…) (ohne Abzüge) habe sie nur 27
Engagements mit Gesamteinkünften von Fr. (…) (ohne Abzüge) mittels
Bankkontoauszügen nachgewiesen. Trotz Aufforderung der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, sämtliche Bankauszüge einzureichen, habe sie die Auszüge
für Januar, März, April, Juli bis September 2023 nicht offengelegt, was zu ihren
Lasten gehe. Andere Nachweise für ihre Einsätze habe sie nicht ins Recht
gelegt. Weiter habe sie gemäss SVA-Auszug ihres individuellen Kontos im Jahr
2022.
ein Jahreseinkommen von Fr. (…) und im Jahr 2021 ein solches von Fr. (…)
erzielt. Durchschnittlich habe sie somit monatlich Fr. (…) (2023), Fr. (…)
(2022) und Fr. (…) (2021) verdient, alles ohne Berücksichtigung von
allfälligen Beiträgen an die AHV, IV und EO. Angesichts dieser Einkünfte sei
nicht erstellt, dass sie seit ihrer vorläufigen Aufnahme ihre
Lebenshaltungskosten zu decken vermöge. Mangels Rechtsanspruchs könne nicht
berücksichtigt werden, dass sie nach eigenen Angaben von C betreffend
Wohnkosten und Bedarf finanziert werde. Sodann werde im Kanton Zürich
praxisgemäss verlangt, dass die gesuchstellende Person während mindestens den
letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im
ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits
fünf Wochen nach erfolgter vorläufiger Aufnahme ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt. Zwar sei ihr zuzustimmen, dass das Erfordernis
einer regelmässigen Erwerbstätigkeit während der letzten zwei Jahre lediglich
als Richtwert – in Würdigung aller Kriterien, insbesondere einer langen
Aufenthaltsdauer – zu berücksichtigen sei. Umgekehrt sei die kantonale Praxis nicht
zu beanstanden, nach einer vorläufigen Aufnahme, die eine Ersatzmassnahme für
eine nicht vollziehbare, rechtskräftige und ursprünglich verhältnismässig
Wegweisungsverfügung sei, grundsätzlich eine gewisse Zeitspanne zu fordern, in
welcher sich die Sachlage wesentlich verändern könne, die betroffene Person
sich in der Schweiz integriere und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
doch noch gegeben sei. In der vorliegenden Situation spiele die zeitliche
Voraussetzung letztlich nicht die entscheiderhebliche Rolle. Vielmehr sei die
Beschwerdeführerin nicht imstande, seit Beendigung ihres Studiums bis zum
Rekursverfahren, mit der Erwerbstätigkeit in kleinen Pensen als Musikerin die
Lebenshaltungskosten im Sinn des sozialen Existenzminimums in der Schweiz regelmässig
zu decken. Zudem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tadellos, weil
sie für ihre Engagements keine arbeitsmarktliche Bewilligung beim Amt für
Wirtschaft eingeholt habe. In Würdigung der gesamten Umstände gebiete sich im
Entscheidzeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
Beschwerdeführerin nicht.
4.
4.1
Im
Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind
ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der
Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (BVGr, 30. August
2021, F-6645/2019, E. 5.1.4). Im Rahmen einer Gesamtschau sind – wie in E. 2.2
ausgeführt – die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu
berücksichtigen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin wurde nie strafrechtlich verurteilt; sodann wurden weder
Betreibungen noch Verlustscheine auf sie registriert, womit sie das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a
VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfüllt. Die Vorinstanz
erachtet ihr Verhalten mit Verweis auf Art. 115 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 11 AIG gleichwohl als nicht tadellos, da sie es vor
ihrer vorläufigen Aufnahme unterlassen habe, für ihre Erwerbstätigkeit eine
arbeitsmarktliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft (AWI) einzuholen. Zwar
dürfen noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte bei der Prüfung eines
Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten
keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind
(BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Ebenso dürfen sie im
Rahmen der Ermessensanwendung nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigt
werden (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00333, E. 2.5.3 im
Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG). In casu wurde ein
Strafverfahren – soweit ersichtlich – aber gar nie eingeleitet. Im Rahmen von Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG muss die Berücksichtigung eines allfällig
deliktischen Verhaltens, welches nicht zur Anzeige gebracht wurde (vgl. dazu § 167
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und im
Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]), für die Beurteilung der Integration
ausser Betracht fallen. Heute ist die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen
(F-Ausweis), womit sie in der ganzen Schweiz eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn die orts-, berufs- und
branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) eingehalten
werden (Art. 85a Abs. 1 AIG). Damit entfällt eine Bewilligungspflicht
und untersteht die Arbeit lediglich einer Meldepflicht, die Sache der
Arbeitgebenden ist. Eine Erwerbsaufnahme oder ein Stellenwechsel ohne die
erforderliche Meldung ist mit dem F-Ausweis nicht nach Art. 115 AIG
strafbar (Luzia Vetterli in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die
Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022 [Ausländerrecht], § 33
N. 33.130).
4.3
Auch
respektiert die Beschwerdeführerin fraglos die Werte der Bundesverfassung (Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a
VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG).
4.4
Eingehender
Prüfung bedarf vorliegend das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am
Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben
teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch
besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar
2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Bezieht eine Person Sozialhilfe, so ist ihr in
der Regel vorzuwerfen, dass sie nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt (Laura
Campisi/Roswitha Petry in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, § 21 N. 21.27;
vgl. aber auch Art. 77f VZAE). Sozialhilfe hat die Beschwerdeführerin
nicht bezogen (siehe Bestätigung der Stadt Zürich, Soziale Dienste vom 31. Mai
2023). Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der
Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Zur
Beurteilung der Erwerbssituation wurden der Vorinstanz die Bankauszüge des (…)-Kontos
der Beschwerdeführerin lediglich der Monate Februar, Mai, Juni, Oktober,
November und Dezember 2023 eingereicht. Vor Verwaltungsgericht wurden nun auch
Bankkontoauszüge für die fehlenden Monate ins Recht gelegt. Daraus ergeben sich
folgende Einnahmen für das Jahr 2023:
Januar 2023
Fr. (…)
Februar 2023
Fr. (…)
März 2023
Fr. (…)
April 2023
Fr. (…)
Mai 2023
Fr. (…)
Juni 2023
Fr. (…)
Juli 2023
Fr. (…)
August 2023
Fr. (…)
September 2023
Fr. (…)
Oktober 2023
Fr. (…)
November 2023
Fr. (…)
Dezember 2023
Fr. (…)
Total 2023
Fr. (…)
Weiter ergeben sich aus der Zusammenstellung der Einkünfte
der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 Bareinnahmen für die Konzerte in einer
Gesamthöhe von Fr. (…). Damit lassen sich von den aufgelisteten Einnahmen
pro 2023 von Fr. (…), welche auch in der Steuererklärung 2023 angegeben
werden, Fr. (…) belegsmässig nachvollziehen. Es rechtfertigt sich, von
einem Jahreseinkommen von Fr. (…) (brutto) auszugehen. Hiervon sind nicht
nur Fr. (…) pro Jahr für AHV/IV/EO in Abzug zu bringen, wie die Pflichtige
geltend macht, sondern 6,481 % von Fr. (…), entsprechend Fr. (…)
(siehe dazu die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2023, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=12).
Mit dem kantonalen Beitragssatz für Familienzulagen (im 2023 1,080 %
entsprechend Fr. (…)) betrugen die Beiträge im Jahr 2023 zusammengerechnet
Fr. (…) Für Verwaltungskosten sind weiter 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge
hinzuzurechnen, entsprechend 5 % von Fr. (…) und somit Fr. (…).
Als Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023
gesamthaft Beiträge in Höhe von Fr. (…) an die SVA Zürich zu leisten. Dies
ergibt ein Jahresnettoeinkommen von Fr. (…) bzw. ein Monatseinkommen von Fr. (…).
4.5
Diesen
Einnahmen sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der ledigen und kinderlosen
Beschwerdeführerin, welche in einem gemeinsamen Haushalt mit C lebt,
gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze
sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der
Grundbedarf für eine Person in einem
Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 789.- pro
Monat. Die Wohnkosten werden dem ganzen Haushalt belastet bzw. zu
gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt, unabhängig davon,
ob es sich um eine Familiengemeinschaft oder einen Haushalt mit verschiedenen
Unterstützungseinheiten handelt (BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.4.1
mit Verweis auf das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 7.2.2).
Vorliegend sind daher die anteiligen, monatlichen Mietkosten bzw. die Hälfte
von Fr. (…), d.h. Fr. (…) zu addieren. Hinzu
kommen die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung,
unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung (siehe SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; zur Berücksichtigung der
Prämienverbilligungen vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3,
auch zum Folgenden; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die
Krankenkassenprämien bei der (…) betragen Fr. (…) pro Monat; die
individuelle Prämienverbilligung beläuft sich auf Fr. (…) pro Monat. Dies
ergibt noch monatliche Kosten für die Krankenversicherung von rund Fr. (…).
Zudem sind 1/12 der jährlichen Franchise (1/12 von Fr. (…) = Fr. (…))
und 1/12 des Selbstbehalts (1/12 von Fr. (…) =
Fr. (…)), das heisst insgesamt Fr. (…) zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; VGr, 1. September
2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3). Auch
die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal
Fr. (…) pro Monat sind miteinzubeziehen
(vgl. BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.5; VGr, 4. Februar
2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).
Der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. (…).
Damit erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen
monatlichen Überschuss von Fr. (…), selbst wenn man ihr die hälftigen
Wohnkosten, für welche C gemäss eigener Aussage vollumfänglich aufkommt,
anrechnet. Ob ein stabiles Konkubinat vorliegt, kann offenbleiben.
4.6
Für das
Jahr 2024 ergeben sich folgende Einkünfte: Im Januar 2024 (ausgehend davon,
dass die Beschwerdeführerin nach der Ist-Methode abrechnet, weshalb auch für
die im Dezember 2023 erbrachten Dienstleistungen hinsichtlich des
Einkommenszuflusses auf den Zahlungseingang im Januar 2024 abgestellt wird)
erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von Fr. (…). Im Februar
2024.
gingen Gutschriften in Höhe von Fr. (…) auf dem (…)-Konto der
Beschwerdeführerin ein, wobei weitere Einkünfte von Fr. (…) ausstehend
waren. Im März 2024 waren es Fr. (…), wobei gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin noch Einkünfte von total Fr. (…) ausstehend waren. Im
April 2024 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von Fr. (…),
wobei noch Einkünfte in Höhe von Fr. (…) ausstehend seien. Mit dem
monatlichen Überschuss sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, auch die
hier noch nicht berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Dies
zumal sie gemäss Kontostand vom 31. März 2024 über einen Positivsaldo von
Fr. (…) verfügte (der Kontostand vom 30. April 2024 [Fr. (…)]
enthält noch Gutschriften von Fr. (…) betreffend Benefizveranstaltungen,
denen noch keine Lastschrift gegenübersteht, weshalb er nicht berücksichtigt
wird) und sie ihr Erwerbspotential aufgrund der von ihr veranstalteten
Benefizkonzertveranstaltungen für die Ukraine nicht voll ausgeschöpft hat. Auch
in Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihren
Lebensunterhalt selbständig wird bestreiten können: Nebst einmaligen
Konzertereignissen wird die Beschwerdeführerin regelmässig von denselben
Kirchgemeinden (u.a. …) engagiert, was ihr ein sicheres Einkommen einbringt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin wirtschaftlich
selbsterhaltungsfähig und ist ihr – entgegen der Vorinstanz – sowohl die
berufliche als auch die wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelungen.
4.7
Bei der
Beurteilung der Integration sind weiter die Sprachkompetenzen (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die – nicht namentlich in Art. 58a
AIG genannte – soziale Integration zu berücksichtigen (vgl. VGr, 1. Februar
2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5). Bereits mit Urteil vom 2. Februar
2022.
(VB.2021.00754, E. 4.3) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz «zweifellos gut vernetzt» sei, «inzwischen
über gute Deutschkenntnisse» verfüge und sich hier klaglos verhalten habe. Die
Vorinstanz nimmt ebenfalls an, die Beschwerdeführerin habe sich während ihres
Aufenthalts sprachlich und sozial integriert. Ein Sprachzertifikat wurde nicht
eingereicht, indes nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz zehn Jahre lang
an Ausbildungen auf Tertiärstufe in deutscher Sprache teil (vgl. Art. 77d Abs. 1
lit. c VZAE). Verschiedene Empfehlungsschreiben attestieren denn der
Beschwerdeführerin ausgezeichnete Deutschkenntnisse und eine gelungene soziale
Integration, namentlich die Empfehlungsschreiben von:
-
G (Schreiben vom 5. Mai 2021)
-
H, Kunsthochschule E (Schreiben vom 10. Mai 2021)
-
lic. phil. I und Dr. med. J (Schreiben vom 11. Mai 2021)
-
Dr. iur. K (Schreiben vom 8. Mai 2021)
-
Dr. iur. L (Schreiben vom 5. Mai 2021)
-
M und N (Schreiben vom 4. Mai 2021)
-
O (Schreiben vom 5. Mai 2021)
-
Dr. med. P (Schreiben vom 3. Mai 2021)
-
Q (Schreiben vom 5. Mai 2021)
-
R, Sigrist der Evang. Ref. Kirche U (Schreiben vom 5. Mai 2021)
-
Prof. Dr. med. S (Schreiben vom 6. Mai 2021)
-
T (Schreiben vom 6. Mai 2021)
Gemäss Dr. iur. K (Schreiben vom 8. Mai 2021) nehme
die Beschwerdeführerin «innerhalb von Gruppen eine wichtige Rolle ein und
fungiert als Brückenbauerin und Botschafterin der Musik» und besteche durch
«ihre tadellose Beherrschung der deutschen Sprache [und] einer soliden Kenntnis
unserer Schweizer Gepflogenheiten». Ausserdem – so Dr. iur. L in seinem
Schreiben vom 5. Mai 2021 – verfüge die Beschwerdeführerin über ein
grosses Bekannten- und Beziehungsnetz unter Musikern, habe sie doch bereits
weitherum in der Schweiz gespielt. Im Verbund ihrer gesellschaftlichen und
sprachlichen Integration erfüllt die Beschwerdeführerin das Kriterium der
sozialen Integration. Besonderes Gewicht kommt vorliegend der langen
Aufenthaltsdauer (zu diesem Kriterium siehe Art. 31 Abs. 1 lit. e
VZAE) von fast 11 Jahren in der Schweiz zu: Wie gesehen, korreliert die
lange Aufenthaltsdauer auch mit der sozialen Integration der
Beschwerdeführerin. Aus den Familienverhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1
lit. c VZAE) der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Besonderheiten: In
der Schweiz verfügt die ledige Beschwerdeführerin über keine
Familienangehörigen. Die verwitwete Mutter war in der Ukraine wohnhaft (Stand
vor dem Krieg). Über weitere Familienangehörige ist nichts bekannt. Bei der
Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss Art. 31
Abs. 1 lit. g VZAE die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dem Umstand der Unzumutbarkeit der
Wegweisung in die Ukraine wurde bereits mit der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin Rechnung getragen (vgl. dazu VGr, 2. Juni 2022,
VB.2021.00829, E. 6.7). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin indes
zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Kriterium der faktisch inexistenten
Wiedereingliederungschancen in der kriegsversehrten Ukraine nach einer mehr als
zehnjährigen Ortsabwesenheit in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Zudem hatte die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits 2007 verlassen, als sie zum Studium
nach Deutschland übersiedelte. Im Licht der engen Bindung der
Beschwerdeführerin zur Schweiz und der gleichzeitig sehr stark gelockerten
Beziehung zum kriegsversehrten Herkunftsland, wo gerade eine berufliche
Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, fällt dies ausgeprägt
zugunsten eines Härtefalls ins Gewicht.
4.8
Schliesslich
ist auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Einschränkung
der internationalen Mobilität hinzuweisen: Ausländische
Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre
Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen
Ausweispapiere beim Staatssekretariat für Migration hinterlegen (vgl. Art. 20
Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR
142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. November 2012 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5)
muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum
ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten
Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären
Gründen ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV).
Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F)
der Grenzübertritt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL nicht möglich
(vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin,
welche auch international als Musikerin tätig sein könnte, kann zwar vom SEM
ein Rückreisevisum zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder
Kulturanlässen im Ausland erhalten (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. d
RDV). Als sie vom Orchester V mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zu einem
Vorspiel am 15. und 16. Februar 2024 eingeladen wurde, benötigte die
Beschwerdeführerin kurzfristig ein Rückreisevisum. Dabei musste das
Migrationsamt Zürich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 9. Februar
2024.
Kontakt mit dem SEM aufnehmen, um die Reise nach V noch in letzter Sekunde
ermöglichen zu können. Ein weiteres Beispiel war die Einladung zu einem
Musikfestival in (…): Hier stellte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024
ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums. Gemäss dem in den Akten
liegenden Auszug aus dem eISR vom 3. Juni 2024 des SEM sei dieses Gesuch
viel zu knapp eingereicht worden, es bestehe keine Dringlichkeit und die
Einladung sei nicht mit offiziellem Brief erfolgt. Ob das Gesuch abgewiesen
wurde oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht aber, dass die
Beschwerdeführerin Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend
Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Die Einschränkungen in der internationalen
Mobilität treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin daher besonders
hart.
Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer
Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das
Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin – unter dem
Zustimmungsvorbehalt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 5
lit. d der Verordnung vom 13. August 2015 des EJPD über das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD) – eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
5.2
Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 8. September
2023.
sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 29. April 2024 werden
aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).