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Entscheid

VB.2024.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00304

25. September 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25660)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00304

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene georgische Staatsangehörige A heiratete

am 19. Juli 2019 in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige C (geb.

1990). Er reiste am 24. August 2020 zu seiner Ehefrau nach Deutschland. Am

1. September 2020 kam der gemeinsame Sohn des Paars, D, zur Welt.

Die Ehefrau von A kehrte nach einem Besuch ihrer

Verwandten in der Schweiz nicht mehr an ihren vorherigen Wohnort in Deutschland

zurück, sondern lebte mit dem Sohn fortan in F (D), bevor sie am 21. Juli

2021 in die Schweiz einreiste, wo sie um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

an sie und ihren Sohn ersuchte. In der Folge reiste auch A am 20. August

2021 in die Schweiz ein, ohne jedoch bei seiner Ehefrau und seinem Sohn

Wohnsitz zu nehmen. Während er am 17. September 2021 beim Bezirksgericht

Dietikon ein Eheschutzverfahren einleitete, reichte seine Ehefrau am 7. Oktober

2021 in Georgien die Scheidung ein.

Am 7. Dezember 2021 erliess das Staatssekretariat für

Migration (SEM) ein ab 9. Dezember 2021 bis 8. Dezember 2023 gültiges

Einreiseverbot gegenüber A und wies ihn aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob er

am 13. Dezember 2021 Rekurs. Am 15. Dezember 2021 ersuchte er um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 6. Januar

2022 ab.

Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 teilte das

Bezirksgericht Dietikon die Obhut über D der Kindsmutter zu, unter Festsetzung

einer Besuchsregelung für A.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vereinigte

die Rekursverfahren betreffend A mit Entscheid vom 17. März 2022. Sie

hiess den Rekurs vom 10. Februar 2022 gut und wies das Migrationsamt an,

ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Den Rekurs vom 13. Dezember

2021 schrieb sie als gegenstandslos ab. Daraufhin hob das SEM das gegenüber A

erlassene Einreiseverbot am 7. Dezember 2021 auf. Das Migrationsamt

erteilte ihm am 16. Februar 2023 eine befristete Aufenthaltsbewilligung

zwecks "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit". Am 9. September 2022

erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihn explizit

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Mit Gesuch vom 23. Januar

2023 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab, in

Unkenntnis davon, dass das Bezirksgericht Dietikon A mit Urteil vom 9. Januar

2024 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn in Höhe von Fr. 786.-

verpflichtet hatte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A am 2. April

2024.

ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengenraums bis zum 3. Juni 2024 an.

III.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess A dem

Verwaltungsgericht bekanntgeben, gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 2. April 2024 bereits am 7. Mai Beschwerde erhoben zu haben, doch

sei die Postsendung infolge falscher Adressierung an ihn retourniert worden.

Die am 7. Mai 2024 datierte Eingabe legte er der Eingabe vom 29. Mai

2024.

bei und beantragte darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ferner ersuchte er um

Zusprache einer Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 liess A weitere

Unterlagen zu den Akten reichen. Am 30. Juli 2024 reichte er eine weitere,

persönlich verfasste Eingabe zu den Akten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2024 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 19. Juni

2024, VB.2024.00036, E. 1.2; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00460, E. 1.2).

1.3

Zu prüfen

ist vorab die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde.

1.3.1

Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG sind

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion innert

30.

Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht

schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids

ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1

VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beweislast in Bezug

auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei,

die diese Handlung vornehmen muss (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

Die Übergabe an die Schweizerische Post gemäss § 11 Abs. 2 VRG ist vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung

entgegengenommen wurde. Für die Fristwahrung genügt grundsätzlich der

rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Als

Beweis hierfür dient gewöhnlich der Poststempel (BGE 142 V 389 E. 2.2; VGr,

11.

April 2024, VB.2024.00106, E. 2.1; VGr, 5. Februar 2021,

VB.2020.00649, E. 4.2; VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00166, E. 3).

1.3.2

Aus den aktenkundigen Nachweisen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

bzw. sein Rechtsvertreter die Beschwerde grundsätzlich fristgerecht am 7. Mai

2024.

der Post via My-Post-24-Briefkasten übergeben hat. Indessen hat er die

Eingabe adressiert an: "Verwaltungsgericht, Freischuetzgasse 1, 8004

Zürich". Für die Brief- und Postadresse des Verwaltungsgerichts sind

Eingaben jedoch an "Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090

Zürich" zu adressieren. Die ursprüngliche Beschwerde wurde durch die Post

aus diesem Grund nicht zugestellt, sondern gemäss der Sendeverfolgung an einer

– dem Verwaltungsgericht unbekannten – Abhol- bzw. Zustellstelle zurückbehalten,

bevor sie an den Absender retourniert wurde. Da der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers die Beschwerdeeingabe indes unzweideutig an das (einzige)

Verwaltungsgericht in Zürich adressierte und hierfür die im Internet angegebene

Adresse des Gerichts auf der Eingabe aufführte, ist die (erste) Eingabe vom 7. Mai

2024.

als fristwahrend zu erachten, wäre es der Post doch zumutbar gewesen, das

Verwaltungsgericht als Empfänger des Schreibens ausfindig zu machen (vgl. in

diesem Sinn: BGr, 21. September 2018, 5A_536/2018, E. 3.4). Die

Beschwerdeerhebung erfolgte somit rechtzeitig.

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtli­che Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) sowie ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Zwischen der Schweiz und Georgien besteht

kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.

2.3

Es ist ferner unbestritten, dass die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit definitiv

gescheitert ist, weshalb er gestützt auf seine Ehe weder Aufenthaltsansprüche aus

dem FZA noch aus Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten kann.

2.4

Zu

prüfen bleibt indes, ob der Beschwerdeführer basierend auf der Beziehung zu seinem

Sohn im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht aus dem

FZA herzuleiten vermag.

2.4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kann ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines gemäss FZA freizügigkeitsberechtigten

Kleinkindes gemäss Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA unter gewissen Umständen seinerseits ein

Aufenthaltsrecht geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn

andernfalls das Kind zusammen mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, von

dem es abhängig ist, das Land verlassen müsste (BGr, 18. Oktober 2018,

2C_1001/2017, E. 3.3; BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 3.4;

VGr, 15. März 2023, VB.2023.00061, E. 3.2.1).

2.4.2

Vorliegend haben sowohl der Sohn

des Beschwerdeführers wie auch die Kindsmutter als alleinige Obhutsinhaberin

ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Folglich wird der Sohn die Schweiz nicht

verlassen müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht hier lebt, weshalb

Letzterer aus der betreffenden Rechtsprechung zum FZA nichts für sich ableiten

kann.

2.5

Fraglich ist jedoch weiter, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung

zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn allenfalls aus Art. 8

EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

2.5.1

Das Recht auf Privat- und Familienleben

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten

Staat oder einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.;

BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem

Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).

2.5.2

Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm

eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel

nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land

wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1

EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in

Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz

zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte

und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen

Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr,

12.

Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3).

Die Rechtsprechung

präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, dass

das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann

als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach

heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die

ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung

von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 (KRK) Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser

Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer

ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4

und 2.5).

Eine besonders enge

wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten

Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden.

Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer

alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche

Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2;

BGr, 12. Januar 2024, 2C_221/2023, E. 7.6.3; BGr, 9. September

2015, 2C_1125/2014, E. 4.6).

2.5.3

Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen

sowie den Nachweisen in den Akten einigten sich die Ehegatten am 14. Oktober

2021.

darauf, dass der Beschwerdeführer sein Kind jeden Tag von 10:00 Uhr bis

11:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr betreut. Das Bezirksgericht Dietikon

berechtigte und verpflichtete ihn mit Eheschutzurteil vom 18. Februar

2022, seinen Sohn jeweils von Montag bis Freitag von 08:15 Uhr bis 14:00 Uhr

mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner stellte das Gericht fest, der

Beschwerdeführer sei infolge Leistungsunfähigkeit nicht in der Lage, sich am

Unterhalt seines Sohnes zu beteiligen. Am 9. Mai 2022 genehmigte das

Obergericht des Kantons Zürich eine Vereinbarung der Ehegatten vom 3. Mai

2022, gemäss welcher der Beschwerdeführer seinen Sohn ab dem 1. Juli 2022

wie folgt betreuen sollte: Am zweiten, vierten und allenfalls fünften

Wochenende des Monats am Samstag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr, wobei sich die

Betreuung am letzten Wochenende des Monats bis Sonntag 10:00 Uhr erstrecken

sollte sowie dienstags und donnerstags von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Den Angaben

der Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2023 zufolge hat er seinen Sohn im

Juni und Juli 2022 jedoch nur gesehen, wenn es ihm gepasst habe. Von September

2022.

bis ca. Mitte Dezember 2022 habe er ihn unter der Woche gar nicht mehr

besucht, obwohl er ganz in der Nähe gearbeitet habe.

Das Bezirksgericht

Dietikon sah mit Urteil vom 9. Januar 2024 ein Besuchsrecht des

Beschwerdeführers in drei Phasen vor: In Phase 1 sollte er seinen Sohn

jeden Dienstag und Donnerstag von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr betreuen, am ersten

und dritten Wochenende des Monats am Sonntag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr und am

zweiten, vierten und allfälligen fünften Wochenende des Monats am Samstag von

09:30 Uhr bis 17:30 Uhr. Das Gericht sah weder ein Ferienrecht noch die

alternierende Obhut vor, da der Beschwerdeführer seine vormalige

Wohnmöglichkeit verloren hatte und fortan und in einer Notschlafstelle lebte.

Ab Bezug einer eigenen Wohnung sollte das Besuchsrecht in zwei weiteren Phasen

sukzessiv ausgebaut werden. Das Gericht rechnete dem Beschwerdeführer ferner

ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 4'200.- netto an, welches er

zu erzielen vermöchte, und verpflichtete ihn zu Unterhaltszahlungen an seinen

Sohn in Höhe von Fr. 786.- monatlich zzgl. Kinderzulagen. In diesem

Zusammenhang erwog das Bezirksgericht Dietikon, der Beschwerdeführer habe

anlässlich seiner persönlichen Befragung eingeräumt, keine Lust mehr zu haben,

temporär zu arbeiten, weshalb er keine Einsätze mehr angenommen habe. Wenn ein

Temporärbüro angerufen habe, habe er jeweils gesagt, er könne dies nur machen,

wenn er die Garantie habe bleiben zu können. Andernfalls sei es logisch, dass

er den Einsatz nicht annehme, da ihn das Unternehmen nur für einen Monat

ausnütze und er dann gehen sollte. Er habe seit 2023 keine Temporäreinsätze

mehr angenommen, weil er der Meinung sei, es handle sich dabei um Ausbeutung.

Somit folge, dass der Beschwerdeführer aktuell aus freien Stücken arbeitslos

sei, obschon er grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen,

weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.

2.5.4

Vor dem dargelegten Hintergrund bejahte

die Vorinstanz eine besondere affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu

seinem Sohn, da er das Kleinkind seit Juli 2022 an vier bis fünf Tagen pro

Monat dienstags und donnerstags jeweils während mindestens einer Stunde

betreue.

Demgegenüber

verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer besonders engen wirtschaftlichen

Beziehung, weil der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar bis zum 31. Mai 2022

massgeblich betreut habe, seit 1. Juni 2022 jedoch weder Natural- noch

Geldunterhalt leiste. Stattdessen übernehme die Kindsmutter den Grossteil der

Betreuung des Kindes und komme für dessen Unterhalt allein auf. Dem

Beschwerdeführer sei seitens des Migrationsamts am 1. Juni 2022 bestätigt

worden, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich sei.

Im Juli 2022 habe er einen Nettolohn von Fr. 4'229.- erzielt, im September

2022.

von Fr. 1'928.05 und im Oktober 2022 von Fr. 1'284.55. Sein

temporäres Arbeitsverhältnis vom Oktober 2022 sei ihm in der Probezeit per 2. Dezember

2022.

gekündigt worden. Er habe dort insgesamt Fr. 5'798.95 erwirtschaftet.

Im August 2023 habe er durch eine Temporärstelle wiederum Einkünfte in Höhe von

Fr. 2'049.60 und im September 2023 von Fr. 1'205.15 erzielt. Gemäss

den Erwägungen des Bezirksgerichts Dietikon im Urteil vom 9. Januar 2024

sei der Beschwerdeführer aktuell aus freien Stücken arbeitslos, obschon er grundsätzlich

in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen. Hieraus folgerte die Vorinstanz,

dies sei ihm direkt vorwerfbar, weshalb es an einer besonders engen Beziehung

zu seinem Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht mangle.

2.5.5

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich gezwungen gesehen

in die Schweiz zu reisen, weil seine Ehefrau seinen Sohn hierhin entführt habe

und er nur so den Kontakt zu ihm weiter habe pflegen können. Nach seiner

Einreise sei er aufgrund mehrerer negativer Faktoren daran gehindert worden,

finanziell im Land Fuss zu fassen. Die Zeit nach seiner Einreise sei geprägt

gewesen von Konflikten und Schwierigkeiten familienrechtlicher wie auch

administrativer Natur. So habe er erst im September 2022 eine

Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erhalten, welche

lediglich bis am 16. Februar 2023 gültig gewesen sei. Er habe sich daher

faktisch nur zwischen September 2022 und Februar 2023 während knapp fünf

Monaten mit gültigem Aufenthaltstitel bewerben können. In dieser Zeit sei er in

diversen befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden, bis er am 31. Oktober

2022.

einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E GmbH habe abschliessen

können. Leider habe dieser jedoch aus wirtschaftlichen Gründen in der Probezeit

gekündigt werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner

Aufenthaltsbewilligung habe er trotz zahlreicher Bewerbungen im Jahr 2023 nur

kurze Einsätze erhalten und keine eigene Wohnung finden können. Er bemühe sich

nach wie vor eine Arbeitstätigkeit zu finden, doch habe er seit Monaten keinen

Einsatzvertrag erhalten. Seine Ablehnung von Temporärstellen sei kein Nachweis

von Gleichgültigkeit, sondern Ausdruck seiner Frustration. Er stelle nicht in

Abrede, dass er seine finanziellen Unterhaltspflichten nicht erfülle, doch

müsse er sich seit Februar 2023 mit abgelaufenem Ausländerausweis ausweisen.

Angesichts seiner Suchbemühungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine

Unterhaltspflichten zu missachten. Er trage im Rahmen seines Besuchsrechts alle

Kosten für seinen Sohn und entlaste seine Ehefrau überdies, indem er den Sohn

von der Kita abhole und zurück nach Hause begleite. Im März habe er zudem die

ganze Wohnung seiner Ehefrau gestrichen, was (ebenfalls) als Naturalunterhalt

zu werten sei. Er sei eine enge Bezugsperson für seinen Sohn, weshalb sein

Aufenthalt in der Schweiz unerlässlich sei, damit er mehrmals wöchentlich Zeit

mit ihm verbringen könne. Zwischen der Schweiz und Georgien lägen über 3'800

Fahrkilometer, was eine mehrtägige Bus- oder Autofahrt bedeute. Angesichts

seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wie auch derjenigen seiner

Ehefrau sei unrealistisch, dass er sich im Fall der Nichtverlängerung seiner

Bewilligung regelmässige Besuche leisten könne. Dadurch würde seinem Sohn

faktisch verwehrt, die Beziehung zu seinem Vater zu pflegen, wodurch Art. 8

EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 9 Abs. 3 KRK verletzt würden. Sein

privates Interesse sowie dasjenige seines Sohnes würden daher das öffentliche

Interesse der Schweiz an einer Kontrolle und Steuerung der Einwanderung

deutlich überwiegen.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 lässt der

Beschwerdeführer ergänzen, am 22. Mai 2024 einen Einsatzvertrag mit einer

Vermittlungsfirma abgeschlossen zu haben, welche ihm nach zwei Tagen einen

Vertrag angeboten habe. Allerdings sei er lediglich drei weitere Tage

eingesetzt worden, welche ihm nicht entgolten worden seien. Aufgrund dieser

erneuten Erfahrung mit Temporärstellen habe er sich entschlossen, sich beim

NAVI-Abklärungsprogramm (Ressourcenerhebung und Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit) der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich

anzumelden. Er sei ihm Fachbereich Holz eingesetzt worden und habe einen sehr

zuverlässigen Einsatz geleistet. Im Rahmen eines weiteren Programms soll eine

individuelle Bewerbungsstrategie mit ihm erarbeitet werden, weshalb damit zu

rechnen sei, dass er bald in der Lage sein werde, seinen finanziellen

Verpflichtungen für seinen Sohn nachzukommen.

2.5.6

Zu überprüfen ist zunächst das Bestehen einer besonders engen

wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn.

Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des

Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Januar 2024 zu Unterhaltszahlungen in Höhe

von Fr. 786.- monatlich zzgl. Kinderzulagen an seinen Sohn verpflichtet

wurde, er dieser Unterhaltspflicht jedoch bisher nicht nachkam. Das

Zivilgericht erwog hierzu einlässlich, dass der Beschwerdeführer seine

Erwerbsfähigkeit freiwillig nicht ausnütze, obschon ihm dies möglich und

zumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zu Recht, seine

Arbeitslosigkeit sei dem Beschwerdeführer direkt vorwerfbar und dass die

Tatsache, dass er sich nunmehr wieder vermehrt (erfolglos) um Stellen beworben

habe, zu keiner anderen Beurteilung führe. Der Beschwerdeführer stellt nicht in

Abrede, kurzzeitige Temporäreinsätze aus freien Stücken abgelehnt zu haben bzw.

weiterhin aus Frust abzulehnen. Angesichts seiner Unterhaltspflicht wäre er

jedoch gehalten gewesen, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, selbst wenn

ihm dies einzig im Rahmen von temporären Arbeitsverträgen möglich sein sollte.

Auf den dem Verwaltungsgericht eingereichten Nachweisen zu den Suchbemühungen

des Beschwerdeführers ist teils weder ersichtlich, auf welche Stellen er sich

beworben hat, noch, dass sich die jeweiligen Eingangsbestätigungen überhaupt

auf seine Person beziehen. Die Behauptung, gemäss welcher es dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nicht

möglich gewesen sein soll eine Anstellung zu finden, bleibt unbewiesen und bereits

mit Blick auf seine Angaben vor dem Bezirksgericht Dietikon zumindest

zweifelhaft. Überdies bescheinigte ihm das Migrationsamt ausdrücklich, dass ihm

die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Das im Juni

2024.

seitens des Beschwerdeführers besuchte Abklärungsprogramm stellt

keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dar, welche es ihm ermöglicht

hätte, seinen Unterhaltspflichten im festgesetzten und von ihm geforderten

Umfang nachzukommen. Obschon ihm seitens der für ihn zuständigen Betreuenden grundsätzlich

eine gute Prognose für einen künftigen Stellenantritt gemacht werden konnte,

geht aus dem Bericht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer sehr genaue

Vorstellungen hat, welche Art von Tätigkeit er auszuführen bereit ist. So lehnt

er nebst Temporärstellen auch Stellen ab, in welchen er trotz langjähriger

Erfahrung als Maler und Gipser bloss als Hilfsarbeiter behandelt und

entsprechend bezahlt wird. Für eine Anstellung, welche den Anforderungen des

Beschwerdeführers genügen würde, mangelt es ihm indes an den erforderlichen

(Schweizer) Fachausweisen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer inskünftig seinen Unterhaltspflichten

nachkommen und das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen erzielen wird,

scheint er doch vielmehr seine eigenen Bedürfnisse bei der Berufsfindung über

diejenigen seines Sohnes zu stellen.

Entgegen seinen Ausführungen leistet der

Beschwerdeführer auch keinen seiner monetären Unterhaltspflicht gleichwertigen

Naturalunterhalt. Es wird weder behauptet noch wäre in den Akten ersichtlich,

dass er seinen Sohn in etwa hälftigem Umfang betreuen würde (vgl. BGr, 12. Februar

2024, 2C_271/2023, E. 5.5.3). Vielmehr besucht der Sohn gemäss den Angaben

des Beschwerdeführers selbst eine Kita und wird somit fremdbetreut, sofern sich

nicht die Kindsmutter überwiegend um ihn kümmert. Das (allfällige) Streichen

der Wohnung der Kindsmutter ist demgegenüber nicht als Naturalunterhalt,

sondern als Gefälligkeit aufzufassen, ist damit doch nicht die Betreuung des

Kindes verbunden.

Gesamthaft ist eine besonders enge wirtschaftliche

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn somit infolge

schuldhafter Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu verneinen, weshalb ein

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK bzw.

auf Art. 13 BV entfällt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere

Prüfung einer allfällig besonders engen affektiven Beziehung des

Beschwerdeführers und seines Sohnes.

2.5.7

Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers besteht auch nicht gestützt

auf Art. 9 Abs. 3 KRK, da aus dieser Bestimmung kein direkter

Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird

(vgl. BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August

2017, 2C_165/2017, E. 3.3).

2.5.8

Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten, ob sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig

erweist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer

erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhält. Eine vertiefte Integration

ist weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder in sozialer Hinsicht

auszumachen und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Demgegenüber

verbrachte er den überwiegenden Teil

seines Lebens sowie seine Kindheit und Jugendjahre in Georgien, weshalb er mit

der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Überdies

leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie vier seiner Schwestern nach wie

vor in seiner Heimat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er einzig

zwecks Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz wohnhaft.

Allerdings kann diese Beziehung auch im Rahmen von Kurz-

oder längeren Ferienaufenthalten vom Ausland her ausgeübt und über die modernen Kommunikationsmittel

weiterhin gepflegt werden. Gemäss Aktenlage scheint

der Beschwerdeführer mittlerweile eine stabile Beziehung zur Kindsmutter aufzuweisen,

hat er doch ihre Wohnung gestrichen und unterstützt er sie bei der Wahrnehmung

ihrer elterlichen Pflichten (vgl. E. 2.5.5). Es kann deshalb davon

ausgegangen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung

mittels

moderner Kommunikationsmittel aktiv unterstützen werde. (Aktuell) Bloss

beschränkte finanzielle Möglichkeiten verhindern die Ausübung des Besuchsrechts

des Beschwerdeführers von seiner Heimat aus nicht, da es sich bei

ihm um einen gesunden, 39 Jahre jungen Mann handelt, welcher auch in

seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Wie sich dem

NAVI-Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich entnehmen

lässt, hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat nach

elfjährigem Schulbesuch sogar erfolgreich ein Jurastudium absolviert. Im

Anschluss habe er sich jedoch freiwillig zur Ausübung eines anderen Berufs

entschieden. Nichtsdestotrotz hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines

Studiums die Möglichkeit, im betreffenden Berufsfeld zu arbeiten und dadurch in

seiner Heimat ein mutmasslich höheres Einkommen zu generieren als bei seinem

aktuellen Wahlberuf. Es ist ihm folglich möglich, für die Kosten eines künftig

aus der Ferne ausgeübten Besuchsrecht aufzukommen, zumal er selbst

ausführt, dass ein Besuch auch mittels einer (mehrtägigen) Busreise möglich

sei, welche erfahrungsgemäss deutlich kostengünstiger als eine Flugreise ist.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und das

öffentliche Interesse an einer

Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung

(Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

2.5.9

Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 2.5.8).

2.5.10

Weiter werden keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG geltend

gemacht, welche der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Rückkehr nach Georgien

entgegenstünden. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal Georgien vom

Bundesrat am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten

aufgenommen wurde, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel

zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGr, 19. Juni 2024,

E-3090/2024, E. 8.2.2).

2.5.11

Die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich

nach dem Gesagten als rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);