VB.2024.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00305
3. Juli 2024Deutsch35 min
(URT.2024.25476)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00305
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
heirateten am 31. Dezember 2008. Im Jahr 2011 wurde ihr gemeinsamer Sohn D
geboren. Ab März 2019 lebten sie getrennt. Im Rahmen eines vor dem
Bezirksgericht Dietikon geführten Eheschutzverfahrens wurde D unter gemeinsamer
elterlicher Sorge und gemeinsamer Obhut seiner Eltern belassen. Die
Besuchsrechts- bzw. Obhutsregelung beinhaltete im Wesentlichen eine
Alltagsbetreuung des Kindes durch C in den ungeraden Kalenderwochen von
Dienstagmittag bis Freitagabend und in den geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag
bis Montagmorgen; ansonsten sollte D von seinem Vater betreut werden. Zudem
wurde für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 f.
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April
2023 wurde die Ehe zwischen C und A geschieden (Dispositivziffer 1). D
wurde unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen (Dispositivziffer 2).
In der Erwägung, dass D sich aufgrund der konflikthaften Beziehung seiner
Eltern in einem starken Loyalitätskonflikt befinde, der das Wohl des Kindes
gefährde, indessen nicht angenommen werden könne, dass sich der
Loyalitätskonflikt verringere, wenn einem Elternteil das alleinige Obhutsrecht
zugesprochen werde, sondern vielmehr zu befürchten sei, dass sich der
Loyalitätskonflikt diesfalls noch verstärke und das Kind sich allenfalls von
einem Elternteil abwende und eine Allianz mit dem anderen Elternteil bilde,
weshalb die alternierende Obhut jene Betreuungsform darstelle, welche das
Kindswohl am wenigstens gefährde, übertrug das Bezirksgericht Dietikon die
Obhut für das Kind beiden Eltern mit wechselnder Betreuung (E. IV./3.3,
insbesondere E. IV./3.3.7 und Dispositivziffer 4). Gemäss der – sehr
detaillierten – Betreuungsregelung wird D ausserhalb der Schulferien
abwechselnd während zweier aufeinanderfolgenden Kalenderwochen von seiner
Mutter und im Anschluss eine Kalenderwoche von seinem Vater betreut (vgl.
Dispositivziffer 5). Aufgrund von Defiziten in der Erziehungsfähigkeit beider
Eltern und deren mangelhafter Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft
ordnete das Bezirksgericht sodann die Weiterführung der Beistandschaft für D an
und erteilte C und A diverse Weisungen, welche die Umsetzung der alternierenden
Obhut ermöglichen sollten (E. V. und Dispositivziffern 7 ff.
sowie 12–17). Namentlich wurde der jeweils nicht betreuende Elternteil
angewiesen, D innert Stundenfrist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule
zurückzuschicken oder ihn bis zur Haustür des betreuenden Elternteils zu
begleiten, falls das Kind sich nicht an die angeordnete Betreuungsregelung
halte und den nicht betreuenden Elternteil aufsuche (Dispositivziffer 16).
Eine gegen Teile des bezirksgerichtlichen Urteils vom
11. April 2023 gerichtete Berufung von A wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2023 ab.
B. Am
14. Mai 2024 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 28. Mai 2024
Kontaktverbote zu C und D sowie Betretverbote betreffend deren Wohnort, den
Arbeitsort von C sowie die Schule von D.
Erwägungen
II.
C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Dietikon mit Eingabe vom 15./16. Mai 2024, die angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. A reichte am 21. Mai 2024
beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon ein Gesuch um
gerichtliche Überprüfung und sofortige Aufhebung der polizeilich verfügten
Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge ein; in prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das
Zwangsmassnahmengericht hörte C am 21. Mai 2024 und A am 23. Mai 2024
persönlich an (Protokoll der Vorinstanz, S. 2 ff. und S. 19 ff.).
Mit Verfügung und Urteil vom 24. Mai 2024 gewährte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon A unentgeltliche
Rechtspflege (Verfügungsdispositivziffer 1), wies sein Gesuch um Aufhebung
der mit der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2024
angeordneten Schutzmassnahmen ab (Urteilsdispositivziffer 3) und
verlängerte sämtliche Schutzmassnahmen zugunsten von C
(Urteilsdispositivziffer 1) und ihrem Sohn D jeweils bis zum
28.
August 2024 (Urteilsdispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung
wurde nicht zugesprochen (Urteilsdispositivziffer 6). Die
Rechtsvertreterin von A wurde für ihren Aufwand als unentgeltliche
Rechtsbeiständin mit insgesamt Fr. 4'580.50 aus der Gerichtskasse
entschädigt (Urteilsdispositivziffer 7).
III.
A führte am 29. Mai 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung
des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sowie der
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2024 sei von einer
Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. Eventualiter seien die
Schutzmassnahmen "auf [C] zu beschränken"; subeventualiter seien die
Schutzmassnahmen nur um einen Monat zu verlängern. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Das
Bezirksgericht Dietikon verzichtete am 4. Juni 2024 auf Vernehmlassung. C
reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht
vernehmen. Das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im ordentlichen
Verfahren) reichte am 20. Juni 2024 eine Verfügung vom nämlichen Tag ein,
mit welcher die Obhut und Betreuung für D für die Dauer eines Verfahrens
betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom 11. April 2023
vorsorglich geregelt bzw. abgeändert wurde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und,
sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder
der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4
Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2;
2.
Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
Dispositiv
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5 Nach Art. 9
Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (UN-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) stellen die Vertragsstaaten
sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesem getrennt
wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und
Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In
Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ist allen
Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu
äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die
Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu
bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen
und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1
UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu
werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese
staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des
Gewaltschutzes: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein
zwölfjähriges Kind, zu dem einem Elternteil ein Kontaktverbot auferlegt worden
ist, vom Zwangsmassnahmengericht vor dem Entscheid über die Verlängerung dieses
Kontaktverbots grundsätzlich anzuhören (VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3;
30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 3.3 und 4.6).
3.
3.1 Gemäss
einem Polizeirapport vom 14. Mai 2024 suchte die Beschwerdegegnerin
gleichentags den Polizeiposten in E auf und meldete, dass der Beschwerdeführer
sie und den gemeinsamen Sohn psychisch massiv unter Druck setze und die
gerichtlich geregelte Betreuungsvereinbarung nicht einhalte. Weil der
Beschwerdeführer den Sohn so unter Druck setze, erscheine dieser während ihrer
(der Beschwerdegegnerin) Betreuungszeiten immer wieder beim Vater.
3.2 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der
Ausgangsverfügung vom 14. Mai 2024 damit, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin und D psychisch massiv unter Druck setze und vorgebe, das
alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn zu erwirken (S. 2, auch zum
Nachstehenden). Er dränge das Kind dazu, sich von der Mutter abzuwenden und
setze ihn "durch Äusserungen psychisch massiv unter Druck, den Kontakt zu
der Mutter […] abzubrechen".
3.3 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 15./16. Mai 2024 führte
die Beschwerdegegnerin aus, die Parteien hätten ein langjähriges und
schwieriges Eheschutz- und Scheidungsverfahren hinter sich. Der
Beschwerdeführer sei schon seit Beginn ihrer Beziehung physisch und psychisch
gegen sie gewalttätig geworden. Inzwischen setze er nicht nur sie, sondern auch
den gemeinsamen Sohn stark unter Druck und dränge ihn insbesondere, von ihr
wegzulaufen und schlecht über sie zu sprechen. Der Beschwerdeführer halte sich
sodann nicht an die gerichtlichen Vorgaben betreffend die Betreuung von D. Seit
März habe er ihr das Kind vorenthalten. Er habe einen ausgeprägten Kontrollwahn
und sei äussert manipulativ; D habe Angst vor ihm. Auch sie selbst habe Angst,
dass der Beschwerdeführer ihr oder ihrem Sohn etwas antue. Der Beschwerdeführer
sei völlig unberechenbar und habe D gegenüber auch schon erwähnt, dass er eine
Waffe besitze, womit er D wohl habe Angst machen wollen. Die ständige Sorge,
dass der Beschwerdeführer gegen das bestehende Rayonverbot verstosse oder
unbefugt Kontakt zu ihr oder dem Sohn aufnehme, beeinträchtige ihr Wohlbefinden
wie auch das von D erheblich, weshalb sie im Interesse ihrer und Ds Sicherheit
eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate beantrage. Eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen sei erforderlich, damit sie und ihr Sohn sich
erholen und zur Ruhe kommen könnten. Auch brauche sie Zeit, um die nächsten
Schritte, etwa eine mögliche Abänderung der Obhutsregelung, planen zu können.
3.4 Im Rahmen
ihrer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht brachte die Beschwerdegegnerin
vor, der Beschwerdeführer halte sich nicht an die gerichtlichen Anordnungen
betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohns. Er habe zu D gesagt, er (der
Beschwerdeführer) werde sterben, wenn das Kind nicht zu ihm käme. Er habe D
auch gefragt, ob er (der Sohn) ihn nicht mehr liebe, weil er zu ihr gehe. D sei
in einem totalen Loyalitätskonflikt. Er sei eher gegenüber dem Beschwerdeführer
loyal, weil dieser extrem viel Druck auf ihn ausübe und ihm Angst mache. D
äussere auch, dass er Angst vor seinem Vater habe, weil er von diesem bestraft
werde. Während der Ehe und noch im Scheidungsverfahren habe der
Beschwerdeführer ihr gegenüber auch physische Gewalt ausgeübt. Er habe sie auch
sinngemäss mit dem Tod bedroht, sollte sie sich von ihm trennen, und sei
deshalb verurteilt worden. Gegenüber dem Kind sei der Beschwerdeführer während
des familiären Zusammenlebens weder gewalttätig bzw. handgreiflich geworden
noch habe er damals psychischen Druck auf D ausgeübt. Er lasse seinen Sohn aber
nun auf den Grossvater schwören, dass er (von ihr) abhauen werde. D sage, dass
er Angst vor seinem Vater habe. Dieser bestrafe ihn, indem er den Hund von D
auf den Balkon sperre und dem Sohn untersage, mit diesem zu spielen, oder indem
er D zwinge, in sein Zimmer zu gehen und einen Mittagsschlaf zu machen. Für D
sei es ganz schlimm, was man auch an den schulischen Leistungen merke.
D habe auch erzählt, dass der Beschwerdeführer zu ihm gesagt
habe, er müsse sie "Nutte" nennen. Für den Beschwerdeführer gehöre D
einzig ihm. Aktuell halte sich D bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Er
habe sie gefragt, ob er danach wieder zum Beschwerdeführer gehen müsse. Er
frage auch: "Warum muss ich so leben?" Als er sieben Wochen beim
Beschwerdeführer gewesen sei – wobei das Kind gemäss der Betreuungsregelung nur
zwei oder drei Wochen hätte beim Vater verbringen sollen –, sei sie jeweils
mittags zu D in die Schule gegangen, um ihn zu sehen. Sie habe ihm Essen
gebracht und sie hätten fünf Minuten zusammen verbringen können. Sie habe
jeweils im Auto gewartet. D habe beim Überqueren der Strasse stets nach seinem
Vater Ausschau gehalten und extreme Angst gehabt, dass dieser ihn zusammen mit
der Mutter sehe. Einmal sei er abends gegen 22.00 Uhr zu ihr gekommen. Er
habe dann aber gesagt, er müsse am Folgetag wieder zurück zum Beschwerdeführer
gehen, sonst dürfe er nicht mehr zu ihr kommen. Auch wenn sie jeweils über
Mittag zusammen im Auto gesessen seien, habe D zu ihr gesagt, wenn sie lieb mit
dem Papi sei, dürfe er schon zu ihr kommen.
Wenn sie ihren Sohn frage, ob sie zusammen einkaufen gehen
sollten, sage er nein, aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zusammen sehe.
Er gehe aus Angst auch nicht mehr nach draussen. Der Beschwerdeführer habe zu D
gesagt, dass er eine Waffe habe. Es sei deshalb in der Vorwoche eine
Hausdurchsuchung gemacht worden, bei welcher aber zum Glück keine Waffe
gefunden worden sei. Sie glaube, der Beschwerdeführer würde eher ihren Tod in
Kauf nehmen, als dass der Sohn bei ihr sei. Sie denke auch, dass der Beschwerdeführer
imstande wäre, D zu entführen bzw. in den Kosovo zu verbringen. Seit der
Anordnung der Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht versucht, mit
ihr Kontakt aufzunehmen. Soweit sie wisse, habe er dies auch gegenüber dem Sohn
nicht getan.
Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann, dass bereits ein
Verfahren auf Abänderung der Obhuts- und Betreuungsregelung hängig sei. Auf die
Frage, weshalb sie dennoch die Fortsetzung der Gewaltschutzmassnahmen
beantrage, antwortete sie, sie habe "das" schon einmal während der
Corona-Zeit mit der Polizei gemacht. Die Polizei habe damals D beim Vater
abgeholt, was das Kind traumatisiert habe. Sie wolle das nicht noch einmal
machen, auch jetzt nicht. Es sei ganz schlimm für D gewesen. Sie wolle ihr Kind
schützen und ihm nicht wehtun. Am 2. April habe eine Kindesanhörung bei
der Bezirksrichterin F stattgefunden. D sei sehr offen gewesen, weil er
Frau F schon seit Jahren kenne. Sie (die Beschwerdegegnerin) wisse nicht,
was für Aussagen D im Rahmen seiner Anhörung gemacht habe, aber bei der
Bezirksrichterin seien "die Alarmglocken los". Der Kindesvertreter
habe sie (die Beschwerdegegnerin) dann angerufen, und sie habe ihn gefragt, wie
lange "das" noch dauere. Der Kindsvertreter habe eine Meldung bei der
Polizei gemacht. Er habe ihr gesagt, "es müsse auf [ihren] Namen
lauten". Sie habe daraufhin bei der Polizei angerufen und gesagt, das sei
gut für sie. Sie halte quasi den Kopf hin. Sie sei auch hingegangen, um eine
Aussage zu machen. Das sei an einem Dienstag gewesen. Die Polizei habe
entschieden, eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchzuführen, weil D
ihr erzählt habe, wo die Waffe sei, nämlich in der Küche. Sie sei um
16.30 Uhr zur Schule von D gegangen. Ein Polizist habe dort bereits auf
sie gewartet. D sei dann mitgekommen zum Stützpunkt der Kantonspolizei in G. Es
seien auch noch jemand von der Fachstelle für häusliche Gewalt sowie
Bezirksrichterin F gekommen. Die Polizei sei beim Beschwerdeführer
vorbeigegangen und habe ihm die Gewaltschutzverfügung eröffnet.
3.5 Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragung durch den Haftrichter an, seit
dem Scheidungsurteil vom April 2023 hätten die Parteien "keine guten
Verhältnisse betreffend den Sohn". Die Beschwerdegegnerin respektiere die
Regel, wonach D ihn von der Mutter aus jeweils dienstags und freitags anrufen
dürfe, nicht. Bei ihm habe der Sohn ein Zusatztelefon, von welchem er die
Beschwerdegegnerin jederzeit anrufen könne und dürfe. Die Besuchsregeln seien
einigermassen gut gegangen; ab und zu habe es Unregelmässigkeiten gegeben, wenn
D bei der Beschwerdegegnerin gewesen sei und nach zwei oder drei Tagen
Sehnsucht nach ihm gehabt habe. D sei dann zu ihm gekommen. Am nächsten Tag sei
er aber jeweils wieder in die Schule und nach der Schule zur Beschwerdegegnerin
gegangen.
Am 11. März 2024 sei D nach dem Nachmittagsunterricht
entgegen der Betreuungsregelung nicht zur Beschwerdegegnerin zurückgekehrt,
sondern zu ihm nach Hause gegangen, wo er auf die Grossmutter väterlicherseits
getroffen sei. Diese habe ihn (den Beschwerdeführer) dann angerufen und ihm
mitgeteilt, dass D weine und nicht zu seiner Mutter gehen wolle. Er habe dann
auch mit D telefoniert und dieser habe wiederholt, dass er nicht zur
Beschwerdegegnerin gehen wolle, weil diese ihn bezüglich des Grunds eines
operativen Eingriffs angelogen habe (die Beschwerdegegnerin habe am
21. Februar 2024 eine Brustvergrösserung vornehmen lassen und sich nicht
wie zuvor angegeben einer Operation wegen verstopfter Herzarterien unterziehen
müssen). Er (der Beschwerdeführer) sei dann sofort nach Hause gegangen und sei
zugegen gewesen, als die Beschwerdegegnerin D angerufen und gefragt habe,
weshalb er nicht zu ihr komme. D habe geantwortet, er wolle nicht mehr zu ihr
kommen, sie habe ihn angelogen und so eine Mutter wolle er nicht haben. Sie
habe D "mit Arroganz" entgegnet, wenn er deswegen nicht mehr zu ihr
kommen wolle, dann müsse er auch nicht mehr kommen, und das Telefonat
abgebrochen. Er (der Beschwerdeführer) habe D in der Folge nicht überzeugen
können, zur Beschwerdegegnerin zu gehen. Am 8. April 2024 habe der Sohn
ihm gegenüber plötzlich den Wunsch geäussert, zur Beschwerdegegnerin zu gehen.
Er (der Beschwerdeführer) habe sich darüber gefreut und "sofort ja"
gesagt. Bereits am Folgetag habe ihn die Beschwerdegegnerin angerufen und ihn
gebeten, D wieder abzuholen, da dieser nicht habe bei ihr bleiben wollen. Er
habe seinen Sohn denn auch etwa eine halbe Stunde nach diesem Gespräch
abgeholt. Am 20. April 2024 habe er D "mit ein Bisschen Druck oder
vielleicht auch mit starkem Druck überzeugt", zur Beschwerdegegnerin zu
gehen. Als er ihn zurückgebracht habe, habe dieser indes nicht in der
mütterlichen Wohnung bleiben wollen. Weder er (der Beschwerdeführer) noch die
Beschwerdegegnerin hätten ihn überzeugen können, bei der Mutter zu bleiben. Am
14. Mai 2024 habe er einen Anruf der Polizei erhalten und erfahren, dass
diese D in der Schule abgeholt habe. Auch sei er über die Kontakt- und
Rayonverbote informiert worden. Tatsache sei aber, dass er überhaupt keinen
Druck gegenüber der Beschwerdegegnerin oder D ausgeübt habe.
3.6 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Parteien betreffend die
angeblich vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin und den gemeinsamen
Sohn ausgeübte psychische Gewalt wichen grösstenteils diametral voneinander ab,
weshalb zu prüfen sei, welchen Aussagen die grössere Glaubhaftigkeit zuzumessen
sei. Zwischen den Parteien bestehe seit mehreren Jahren ein erheblicher
Konflikt betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohnes. Vor diesem
Hintergrund hätten beide Parteien ein erhebliches Interesse am
Verfahrensausgang. Die Begründung des Gesuchs um Verlängerung der
Schutzmassnahmen und die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien grundsätzlich
widerspruchsfrei und in sich nachvollziehbar. Übertreibungen des Verhaltens des
Beschwerdeführers bzw. Beschönigungen des eigenen Verhaltens seien nicht
auszumachen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin deckten sich – soweit möglich
– auch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Sie seien mithin
grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer habe den seit
mehreren Jahren anhaltenden Konflikt mit der Beschwerdegegnerin und den damit
verbundenen Loyalitätskonflikt des Sohnes gleichlautend mit der
Beschwerdegegnerin beschrieben und auch ausgeführt, dass diese ihn beschimpfe,
was sich denn auch ohne Weiteres erstellen lasse. In den weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers, insbesondere jenen zur jüngeren Vergangenheit, seien
jedoch einige Widersprüche und in sich nicht stimmige oder lebensfremde
Aussagen auszumachen. Diese Aussagen müssten über weite Strecken als nicht
glaubhaft taxiert werden. Es sei somit grossmehrheitlich den Aussagen der
Beschwerdegegnerin zum Geschehenen zu folgen und in der Folge zu prüfen, ob die
von dieser geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers die Schwelle zur
psychischen Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG überschritten hätten
und damit auch zukünftig zu rechnen sei. Glaubhaft gemacht worden sei, dass der
Beschwerdeführer den Sohn der Parteien engmaschig überwache, indem er diesen
befrage und sein Kommunikationsmittel bzw. das Mobiltelefon, mit dem der Sohn
mit der Beschwerdegegnerin Kontakt halte, kontrolliere, dass er den Sohn
manipuliere, indem er ihm Nachteile für den Fall in Aussicht stelle, dass er zu
seiner Mutter gehe, bzw. indem er ihn unter Druck setze, dies nicht zu tun,
dass er ihn allenfalls auch in anderer Weise manipuliere, nicht zur
Beschwerdegegnerin zu gehen, und dass er bereits im Trennungszeitpunkt, aber
auch in jüngster Vergangenheit erhebliche Drohungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin ausgesprochen habe. Diese Verhaltensweisen gegenüber dem
Sohn seien als erhebliche Druckausübung und folglich als akute Beeinträchtigung
der psychischen Integrität des Kindes anzusehen, weshalb davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
gegen D ausübe. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in sein
Verhalten sei auch davon auszugehen, dass D ohne Verlängerung der
Schutzmassnahmen erneut entsprechender Gewalt durch den Beschwerdeführer ausgesetzt
wäre. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin, insbesondere die jüngsten Drohungen, seien für sich
genommen ebenfalls knapp als Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu
betrachten. Im Fall einer Verlängerung der Schutzmassnahmen lediglich zugunsten
des gemeinsamen Sohns sei zu befürchten, dass es zu weiteren Drohungen oder
ähnlichen Handlungen des Beschwerdeführers komme. Ein Fortbestand der
Gefährdung sei (auch gegenüber der Beschwerdegegnerin) zu bejahen. Um weiterer
psychischer Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin und D vorzubeugen, sei kein
milderes Mittel als eine Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote
ersichtlich. Die Schutzmassnahmen seien antragsgemäss um drei Monate zu
verlängern. Auf eine Anhörung des Jugendlichen sei angesichts des enormen
Loyalitätskonflikts bzw. zur Verhinderung einer Verschärfung desselben zu
verzichten, zumal ohnehin fraglich scheine, ob D vor dem Hintergrund der
jahrelangen Auseinandersetzung seiner Eltern überhaupt in der Lage sei, sich
eine eigene Meinung zu bilden und diese vor dem Zwangsmassnahmengericht zu
äussern.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das Verhältnis zwischen den
Parteien namentlich wegen Uneinigkeiten betreffend die Obhutszuteilung und
Betreuung von D seit Jahren stark konfliktbelastet ist. Er bestreitet jedoch,
dass er gegenüber seinem Sohn oder der Beschwerdegegnerin Gewalt ausgeübt und
einen Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen
gegeben habe. Namentlich gebe es entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte
für eine plötzliche Eskalation des "üblichen Trennungsstreit[s]"
zwischen den Parteien.
4.2 Vorliegend
steht ausser Frage, dass das Verhältnis zwischen den Parteien seit Langem
äusserst belastet ist und dass der Elternkonflikt erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf deren gemeinsamen Sohn zeitigt. So hielt das Bezirksgericht
Dietikon im (Scheidungs-)Urteil vom 11. April 2023 fest, sämtliche
involvierten Fachpersonen seien wiederholt zum Schluss gekommen, dass sich D in
einem beachtlichen Loyalitätskonflikt befinde, welcher ihn sehr belaste bzw.
aus welchem eine Gefährdung des Kindswohls resultiere, erachtete indes wie oben
Ziff. I.B. erwähnt, eine Weiterführung der alternierenden Obhut als
diejenige Betreuungsform, welchen das Kindswohl am wenigsten gefährde. Der
eingeschränkten Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei mit flankierenden
Massnahmen entgegenzuwirken.
Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Darstellungen der
Parteien ist davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil festgelegte
Betreuungsregelung trotz diesen flankierenden Massnahmen wiederholt nicht
eingehalten wurde und namentlich D auch zu Betreuungszeiten der
Beschwerdegegnerin zum Beschwerdeführer ging. So kann entsprechend den Angaben
des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass D sich ab dem
11. März 2024 weitestgehend beim Vater aufhielt. Darin liegt ein Verstoss
gegen die gerichtliche Betreuungsregelung. Auch trifft es zu, dass der
Beschwerdeführer wiederholt gegen die Weisung im Scheidungsurteil verstiess,
wonach er D zu Betreuungszeiten der Beschwerdegegnerin innert einer Stunde in
die Schule zurückschicken oder zur Beschwerdegegnerin zurückbringen müsse.
Diese Verstösse können aber nicht mit psychischer Gewaltausübung gegen den
Jugendlichen gleichgesetzt werden. Denkbar ist namentlich, dass D sich durch
den Verbleib beim Beschwerdeführer dem ihn stark belastenden Loyalitätskonflikt
ein Stück weit zu entziehen suchte und dies wohl auch konnte, was gegen eine
akute Verschlechterung seines Wohls bzw. gegen eine akute Gefährdungssituation
spricht. Die von der Beschwerdegegnerin als Grund für die Schutzmassnahmen
angeführte Missachtung der gerichtlichen Betreuungsregelung als solche vermag
mit anderen Worten vorliegend die Anordnung bzw. Verlängerung von
Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Kind nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.
4.3 Während
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, D sei mit der
gerichtlichen Regelung nie einverstanden gewesen und komme aufgrund von
Konflikten mit seiner Mutter auch während deren Betreuungszeiten zu ihm, geht
die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer D manipuliere und
unter Druck setze und ihn mithin durch Ausübung psychischer Gewalt dazu bringe,
sich von ihr abzuwenden. Ihre diesbezüglichen – nicht
protokollierten, sondern nur ergebnishaft zusammengefassten –
Schilderungen gegenüber der Mitbeteiligten lassen sich wie auch jene gegenüber
dem Haftrichter indes häufig in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen oder
entfallen klarerweise nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Erlass oder
Verlängerung der Schutzmassnahmen. Anderes gilt nur mit Bezug auf den Vorwurf,
dass D – welcher sich zum Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdegegnerin bei
seinen Grosseltern mütterlicherseits aufhielt – sich bei der Beschwerdegegnerin
erkundigt haben soll, ob er wieder zum Beschwerdeführer gehen müsse, bzw.
wonach er gefragt habe, weshalb er "so" leben müsse, wobei mit Bezug
auf letztere Äusserung nicht klar ist, worauf sich der Jugendliche bezog.
Dass der Beschwerdeführer D aktiv auffordere, sich auf seine
Seite und gegen die Beschwerdegegnerin zu stellen, wurde sodann bereits 2020 im
Rahmen einer Abklärung der familiären Verhältnisse durch das Zentrum H,
festgestellt. Auch wies der Kindsvertreter von D im familienrechtlichen
Verfahren bereits 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer dringend zur
Einsicht gelangen müsse, vor dem Kind nicht mehr schlecht über die
Beschwerdegegnerin zu reden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin lassen nicht
erkennen, ob und gegebenenfalls, in welcher Form sich eine entsprechende
Einflussnahme des Beschwerdeführers auf D kurz vor Erlass der
Gewaltschutzmassnahmen akzentuiert habe.
4.4 Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass D infolge des hochstrittigen Verhältnisses
der Parteien und des damit einhergehenden erheblichen Loyalitätskonflikts seit
Jahren enorm belastet ist. Insofern scheint es nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz eine persönliche Anhörung des Jugendlichen als Belastung für diesen
einschätzte. Allerdings hätte der Standpunkt des 13-jährigen Sohns der Parteien
mit Blick auf die infrage stehende Verlängerung des Kontaktverbots um drei
Monate bzw. den damit verbundenen erheblichen Eingriff in die
Vater-Kind-Beziehung in den vorinstanzlichen Entscheid einfliessen müssen.
Solches hätte etwa durch eine Befragung des Kindsbeistands geschehen können.
Angesichts des von der Vorinstanz (zu Recht) bejahten Eigeninteresses der
Beschwerdegegnerin am Verfahrensausgang konnte offenkundig nicht allein aus
deren Vorbringen auf die Haltung des Jugendlichen zu einer Verlängerung der
Schutzmassnahmen geschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass D
jedenfalls mit der Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen bzw. dem damit
verbundenen plötzlichen Kontaktabbruch zu seinem Vater nicht einverstanden war.
Gemäss einer Aktennotiz der Bezirksrichterin im familienrechtlichen Verfahren
vom 14. Mai 2024 sei D deswegen wütend auf die Beschwerdegegnerin gewesen
und habe sich geweigert, mit dieser nach Hause zu gehen. Die Bezirksrichterin
habe sich dann in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf dem Verkehrsstützpunkt
G mit D unterhalten und diesem aufgezeigt, dass sie "ihn im
familienrechtlichen Verfahren fremdplatzieren könnte, wenn die
Kindswohlgefährdung nicht abnehme sprich die Vorgaben der GSG-Verfügung nicht
eingehalten würden."
4.5 Vorliegend
fällt sodann auf, dass auch die Beschwerdegegnerin angab, die polizeilichen
Schutzmassnahmen eigentlich nicht gewollt zu haben bzw. für deren Beantragung
bloss "den Kopf hinzuhalten". Weiter soll die Initiative für die
Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss den Aussagen der
Beschwerdegegnerin vom Kindsvertreter im familienrechtlichen Verfahren
ausgegangen sein (oben E. 3.4 Abs. 3). Aussergewöhnlich ist auch die
enge Einbindung der für das familienrechtliche Verfahren zuständigen Richterin.
Weiter ist jedenfalls aus den Vorbringen der Parteien und den übrigen Akten im
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass sich der – den Jugendlichen ohne
Zweifel seit Langem schwer belastende – Konflikt zwischen den Parteien
verschärft oder sich deren Versuche, den Loyalitätskonflikt ihres gemeinsamen
Sohns zu ihren Gunsten zu beeinflussen, vor Erlass der Gewaltschutzmassnahmen in
Ausmass oder Intensität gesteigert hätten, sodass sich das Kind in einer akuten
Gefährdungssituation befunden hätte, welcher nicht rechtzeitig in einem anderen
Verfahren hätte begegnet werden können bzw. welche zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids einer weiteren Deeskalation bedurft hätte. Der
vorinstanzlichen Begründung zufolge zeitigte denn auch nicht eine Verschärfung
der aus dem Elternkonflikt resultierenden Belastung des Jugendlichen, sondern
deren ausbleibende Verringerung verantwortlich für die Anordnung bzw.
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen. Die wohl schon länger andauernden
Verstösse gegen die gerichtliche Betreuungsregelung und die möglicherweise
fehlende Aussicht auf diesbezügliche Verbesserung der familiären Situation
verlang(t)en indes nicht nach einer kurzfristigen Intervention wie sie die
Massnahmen des Gewaltschutzgesetzes bezwecken, sondern allenfalls nach einer
mittel- oder langfristigen Anpassung der Betreuungs- und/oder Obhutsregelung.
Ein entsprechendes Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils war bereits
seit März 2024 beim Bezirksgericht Dietikon hängig, und dieses hatte auch
schon eine "Überprüfung der aktuellen Kindswohlgefährdung"
angestrengt, in diesem Zusammenhang D angehört sowie einen Bericht seiner
Beiständin eingeholt. Sofern sich im Rahmen dieser Abklärungen Hinweise dafür
ergeben haben sollten, dass das Wohl des Kindes eine sofortige Anpassung der
Umgangsregelung erforderte, wäre es Sache des Familiengerichts gewesen, die
erforderlichen Anordnungen (super-)provisorisch zu erlassen. Solche
vorsorglichen Massnahmen ergingen denn auch am 20. Juni 2024.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass angesichts der Vorbringen der Parteien und auch mit
Blick auf die weiteren Akten zwar ohne Weiteres anzunehmen ist, dass der
Abschluss des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien nicht zu einer
Beruhigung der familiären Situation führte und D (nach wie vor) erheblich unter
dem Elternkonflikt leidet. Dass sich der Loyalitätskonflikt von D nicht
verringerte und der Beschwerdeführer den Weisungen im Scheidungsurteil in
verschiedener Hinsicht nicht nachgekommen sein mag, genügt indes entgegen der
Vorinstanz nicht, um eine fortbestehende Gefährdung des Jugendlichen im Sinn
des oben E. 2.4 Dargelegten zu bejahen, welche einen plötzlichen und
derart gewichtigen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigte.
Folglich sind die gegenüber D verlängerten
Schutzmassnahmen aufzuheben.
4.7 Die von
der Vorinstanz zur Begründung der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber
der Beschwerdegegnerin herangezogenen "jüngsten Drohungen" des
Beschwerdeführers stammen aus Textnachrichten vom 12. Januar 2024. Ob
aufgrund dieser Mitteilungen die Annahme einer akuten Gefährdungssituation und
damit eine – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen angezeigt gewesen
wären, kann vorliegend offenbleiben. Da Gewaltschutzmassnahmen nicht einzig im
Rückblick auf frühere Gewaltvorfälle erlassen werden können, kann sich
jedenfalls die hier umstrittene Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
zugunsten der Beschwerdegegnerin schon mangels eines genügend engen zeitlichen
Zusammenhangs nicht darauf stützen (vgl. VGr, 13. November 2023,
VB.2023.00574, E. 4.4; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9).
Mithin sind auch die zum Schutz der Beschwerdegegnerin
verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon
vom 24. Mai 2024 sind aufzuheben. In Abänderung von
Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai
2024 sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (definitiv) nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich ist der Vertreterin
des Beschwerdeführers in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des
Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 eine
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, wobei
vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 500.- angemessen erscheint. Die
Parteientschädigung ist auf die der Vertreterin von der Vorinstanz gewährte
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen. Die
Entschädigung ist somit für das vorinstanzliche Verfahren neu auf insgesamt Fr. 4'080.50
festzusetzen; die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich um den Betrag der seiner Vertreterin zuzusprechenden
Parteientschädigung.
Der Klarheit halber ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil keinen Einfluss auf die vom
Bezirksgericht Dietikon im familienrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom
20. Juni 2024 getroffenen Anordnungen – namentlich auch die darin
vorsorglich ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote – zeitigt.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des
Beschwerdeverfahrens für gewaltbetroffene Personen nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein
Betrag von Fr. 500.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Da dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,
ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
6.3 Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person seiner Vertreterin:
6.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw.
Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).
6.3.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann bejaht werden. Seine
Begehren erscheinen mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offenkundig
aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertreterin vorliegend gerechtfertigt.
Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3
der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit
die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen
Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als
erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise
anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen
bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene
Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen
oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).
6.3.4
Rechtsanwältin B weist in einer Honorarnote vom 18. Juni 2024
einen Aufwand von 9,72 Stunden sowie Fr. 170.- Barauslagen (zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer) aus.
Was den geltend gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu
berücksichtigen, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufweist. Zudem haben
Gewaltschutzverfahren summarischen Charakter. Der Beschwerdeführer wurde sodann
bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten.
Diese wendete für die Verfahren vor dem Haftrichter gemäss ihrer Honorarnote
vom 23. Mai 2024 für das Gesuch um Aufhebung der polizeilichen
Schutzmassnahmen sowie die Vorbereitung der Anhörung des Beschwerdeführers
inklusive Plädoyernotizen rund 12 Stunden auf. Für diesen Aufwand sowie
für die Teilnahme an der Anhörung und deren Nachbereitung im Umfang von 6,25 Stunden
– insgesamt also für einen Aufwand von rund 18 Stunden – wurde Rechtsanwältin B
durch die Vorinstanz entschädigt. Der Aktenumfang erweiterte sich zwischen dem
Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und dem Einreichen der
Beschwerdeschrift nicht mehr, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die
Rechtsvertreterin mit der Sach- und Aktenlage bestens vertraut war. Der für das
Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8,8 Stunden
erscheint daher deutlich übersetzt. Zudem erscheint bei den übrigen Positionen
nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung der Interessen des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw. fraglich,
ob ihnen nicht administrative – und demzufolge nicht entschädigungsfähige –
Handlungen zugrunde liegen. Insgesamt rechtfertigt sich die Annahme eines
erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung des Beschwerdeführers im
vorliegenden Verfahren (inklusive Studium des vorliegenden Urteils) von 5 Stunden,
welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- zu entschädigen sind.
Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 170.-
(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) erscheinen ebenfalls deutlich überhöht.
Nachvollziehbar erscheint einzig die Position betreffend die mutmasslichen
Portokosten für die Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
("Beschwerde ans Verwaltungsgericht ZH") in der Höhe von Fr. 5.80.
Demgegenüber sind die Auslagen für "ES Nr. 747830 retour an ZMG E"
dem vorinstanzlichen Verfahren zuzurechnen und die unter dem Betreff
"Beschwerde ans Verwaltungsgericht ZH" geltend gemachten weiteren
Auslagen von Fr. 163.- nicht nachvollziehbar bzw. soweit sie Kosten für
die im Doppel eingereichte Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdebeilagen
belegen sollten, massiv übersetzt. Insgesamt kann ein pauschaler Aufwand von Fr. 25.-
(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) anerkannt werden.
Nach dem Gesagten ist für das Beschwerdeverfahren von
einem entschädigungsfähigen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'216.15
([5 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 1'100.- + Fr. 25.-
[Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) auszugehen. Die
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwältin B
für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 716.15 (Fr. 1'216.15
– Fr. 500.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3.5
Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils
des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des
Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 werden die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse genommen.
In Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Verfahren vor
dem Bezirksgericht Dietikon eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird auf die
Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren angerechnet und die
Entschädigung der Vertreterin auf insgesamt Fr. 4'080.50 festgesetzt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
für diesen reduzierten Betrag vorbehalten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu
bezahlen.
7. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 1'216.15
unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 716.15
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dietikon;
d) die Gerichtskasse.