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Entscheid

VB.2024.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00305

3. Juli 2024Deutsch35 min

(URT.2024.25476)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00305

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C und A

heirateten am 31. Dezember 2008. Im Jahr 2011 wurde ihr gemeinsamer Sohn D

geboren. Ab März 2019 lebten sie getrennt. Im Rahmen eines vor dem

Bezirksgericht Dietikon geführten Eheschutzverfahrens wurde D unter gemeinsamer

elterlicher Sorge und gemeinsamer Obhut seiner Eltern belassen. Die

Besuchsrechts- bzw. Obhutsregelung beinhaltete im Wesentlichen eine

Alltagsbetreuung des Kindes durch C in den ungeraden Kalenderwochen von

Dienstagmittag bis Freitagabend und in den geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag

bis Montagmorgen; ansonsten sollte D von seinem Vater betreut werden. Zudem

wurde für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 f.

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April

2023 wurde die Ehe zwischen C und A geschieden (Dispositivziffer 1). D

wurde unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen (Dispositivziffer 2).

In der Erwägung, dass D sich aufgrund der konflikthaften Beziehung seiner

Eltern in einem starken Loyalitätskonflikt befinde, der das Wohl des Kindes

gefährde, indessen nicht angenommen werden könne, dass sich der

Loyalitätskonflikt verringere, wenn einem Elternteil das alleinige Obhutsrecht

zugesprochen werde, sondern vielmehr zu befürchten sei, dass sich der

Loyalitätskonflikt diesfalls noch verstärke und das Kind sich allenfalls von

einem Elternteil abwende und eine Allianz mit dem anderen Elternteil bilde,

weshalb die alternierende Obhut jene Betreuungsform darstelle, welche das

Kindswohl am wenigstens gefährde, übertrug das Bezirksgericht Dietikon die

Obhut für das Kind beiden Eltern mit wechselnder Betreuung (E. IV./3.3,

insbesondere E. IV./3.3.7 und Dispositivziffer 4). Gemäss der – sehr

detaillierten – Betreuungsregelung wird D ausserhalb der Schulferien

abwechselnd während zweier aufeinanderfolgenden Kalenderwochen von seiner

Mutter und im Anschluss eine Kalenderwoche von seinem Vater betreut (vgl.

Dispositivziffer 5). Aufgrund von Defiziten in der Erziehungsfähigkeit beider

Eltern und deren mangelhafter Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft

ordnete das Bezirksgericht sodann die Weiterführung der Beistandschaft für D an

und erteilte C und A diverse Weisungen, welche die Umsetzung der alternierenden

Obhut ermöglichen sollten (E. V. und Dispositivziffern 7 ff.

sowie 12–17). Namentlich wurde der jeweils nicht betreuende Elternteil

angewiesen, D innert Stundenfrist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule

zurückzuschicken oder ihn bis zur Haustür des betreuenden Elternteils zu

begleiten, falls das Kind sich nicht an die angeordnete Betreuungsregelung

halte und den nicht betreuenden Elternteil aufsuche (Dispositivziffer 16).

Eine gegen Teile des bezirksgerichtlichen Urteils vom

11. April 2023 gerichtete Berufung von A wies das Obergericht des

Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2023 ab.

B. Am

14. Mai 2024 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für

die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 28. Mai 2024

Kontaktverbote zu C und D sowie Betretverbote betreffend deren Wohnort, den

Arbeitsort von C sowie die Schule von D.

Erwägungen

II.

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Dietikon mit Eingabe vom 15./16. Mai 2024, die angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. A reichte am 21. Mai 2024

beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon ein Gesuch um

gerichtliche Überprüfung und sofortige Aufhebung der polizeilich verfügten

Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge ein; in prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das

Zwangsmassnahmengericht hörte C am 21. Mai 2024 und A am 23. Mai 2024

persönlich an (Protokoll der Vorinstanz, S. 2 ff. und S. 19 ff.).

Mit Verfügung und Urteil vom 24. Mai 2024 gewährte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon A unentgeltliche

Rechtspflege (Verfügungsdispositivziffer 1), wies sein Gesuch um Aufhebung

der mit der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2024

angeordneten Schutzmassnahmen ab (Urteilsdispositivziffer 3) und

verlängerte sämtliche Schutzmassnahmen zugunsten von C

(Urteilsdispositivziffer 1) und ihrem Sohn D jeweils bis zum

28.

August 2024 (Urteilsdispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung

wurde nicht zugesprochen (Urteilsdispositivziffer 6). Die

Rechtsvertreterin von A wurde für ihren Aufwand als unentgeltliche

Rechtsbeiständin mit insgesamt Fr. 4'580.50 aus der Gerichtskasse

entschädigt (Urteilsdispositivziffer 7).

III.

A führte am 29. Mai 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung

des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sowie der

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2024 sei von einer

Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. Eventualiter seien die

Schutzmassnahmen "auf [C] zu beschränken"; subeventualiter seien die

Schutzmassnahmen nur um einen Monat zu verlängern. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Das

Bezirksgericht Dietikon verzichtete am 4. Juni 2024 auf Vernehmlassung. C

reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht

vernehmen. Das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im ordentlichen

Verfahren) reichte am 20. Juni 2024 eine Verfügung vom nämlichen Tag ein,

mit welcher die Obhut und Betreuung für D für die Dauer eines Verfahrens

betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom 11. April 2023

vorsorglich geregelt bzw. abgeändert wurde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt

von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und,

sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder

der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2;

2.

Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

Dispositiv

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nach Art. 9

Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November

1989 (UN-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) stellen die Vertragsstaaten

sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesem getrennt

wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich

nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und

Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In

Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ist allen

Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu

äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die

Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu

bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen

und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1

UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere

Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete

Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu

werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese

staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des

Gewaltschutzes: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein

zwölfjähriges Kind, zu dem einem Elternteil ein Kontaktverbot auferlegt worden

ist, vom Zwangsmassnahmengericht vor dem Entscheid über die Verlängerung dieses

Kontaktverbots grundsätzlich anzuhören (VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3;

30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 3.3 und 4.6).

3.

3.1 Gemäss

einem Polizeirapport vom 14. Mai 2024 suchte die Beschwerdegegnerin

gleichentags den Polizeiposten in E auf und meldete, dass der Beschwerdeführer

sie und den gemeinsamen Sohn psychisch massiv unter Druck setze und die

gerichtlich geregelte Betreuungsvereinbarung nicht einhalte. Weil der

Beschwerdeführer den Sohn so unter Druck setze, erscheine dieser während ihrer

(der Beschwerdegegnerin) Betreuungszeiten immer wieder beim Vater.

3.2 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der

Ausgangsverfügung vom 14. Mai 2024 damit, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin und D psychisch massiv unter Druck setze und vorgebe, das

alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn zu erwirken (S. 2, auch zum

Nachstehenden). Er dränge das Kind dazu, sich von der Mutter abzuwenden und

setze ihn "durch Äusserungen psychisch massiv unter Druck, den Kontakt zu

der Mutter […] abzubrechen".

3.3 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 15./16. Mai 2024 führte

die Beschwerdegegnerin aus, die Parteien hätten ein langjähriges und

schwieriges Eheschutz- und Scheidungsverfahren hinter sich. Der

Beschwerdeführer sei schon seit Beginn ihrer Beziehung physisch und psychisch

gegen sie gewalttätig geworden. Inzwischen setze er nicht nur sie, sondern auch

den gemeinsamen Sohn stark unter Druck und dränge ihn insbesondere, von ihr

wegzulaufen und schlecht über sie zu sprechen. Der Beschwerdeführer halte sich

sodann nicht an die gerichtlichen Vorgaben betreffend die Betreuung von D. Seit

März habe er ihr das Kind vorenthalten. Er habe einen ausgeprägten Kontrollwahn

und sei äussert manipulativ; D habe Angst vor ihm. Auch sie selbst habe Angst,

dass der Beschwerdeführer ihr oder ihrem Sohn etwas antue. Der Beschwerdeführer

sei völlig unberechenbar und habe D gegenüber auch schon erwähnt, dass er eine

Waffe besitze, womit er D wohl habe Angst machen wollen. Die ständige Sorge,

dass der Beschwerdeführer gegen das bestehende Rayonverbot verstosse oder

unbefugt Kontakt zu ihr oder dem Sohn aufnehme, beeinträchtige ihr Wohlbefinden

wie auch das von D erheblich, weshalb sie im Interesse ihrer und Ds Sicherheit

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate beantrage. Eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen sei erforderlich, damit sie und ihr Sohn sich

erholen und zur Ruhe kommen könnten. Auch brauche sie Zeit, um die nächsten

Schritte, etwa eine mögliche Abänderung der Obhutsregelung, planen zu können.

3.4 Im Rahmen

ihrer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht brachte die Beschwerdegegnerin

vor, der Beschwerdeführer halte sich nicht an die gerichtlichen Anordnungen

betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohns. Er habe zu D gesagt, er (der

Beschwerdeführer) werde sterben, wenn das Kind nicht zu ihm käme. Er habe D

auch gefragt, ob er (der Sohn) ihn nicht mehr liebe, weil er zu ihr gehe. D sei

in einem totalen Loyalitätskonflikt. Er sei eher gegenüber dem Beschwerdeführer

loyal, weil dieser extrem viel Druck auf ihn ausübe und ihm Angst mache. D

äussere auch, dass er Angst vor seinem Vater habe, weil er von diesem bestraft

werde. Während der Ehe und noch im Scheidungsverfahren habe der

Beschwerdeführer ihr gegenüber auch physische Gewalt ausgeübt. Er habe sie auch

sinngemäss mit dem Tod bedroht, sollte sie sich von ihm trennen, und sei

deshalb verurteilt worden. Gegenüber dem Kind sei der Beschwerdeführer während

des familiären Zusammenlebens weder gewalttätig bzw. handgreiflich geworden

noch habe er damals psychischen Druck auf D ausgeübt. Er lasse seinen Sohn aber

nun auf den Grossvater schwören, dass er (von ihr) abhauen werde. D sage, dass

er Angst vor seinem Vater habe. Dieser bestrafe ihn, indem er den Hund von D

auf den Balkon sperre und dem Sohn untersage, mit diesem zu spielen, oder indem

er D zwinge, in sein Zimmer zu gehen und einen Mittagsschlaf zu machen. Für D

sei es ganz schlimm, was man auch an den schulischen Leistungen merke.

D habe auch erzählt, dass der Beschwerdeführer zu ihm gesagt

habe, er müsse sie "Nutte" nennen. Für den Beschwerdeführer gehöre D

einzig ihm. Aktuell halte sich D bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Er

habe sie gefragt, ob er danach wieder zum Beschwerdeführer gehen müsse. Er

frage auch: "Warum muss ich so leben?" Als er sieben Wochen beim

Beschwerdeführer gewesen sei – wobei das Kind gemäss der Betreuungsregelung nur

zwei oder drei Wochen hätte beim Vater verbringen sollen –, sei sie jeweils

mittags zu D in die Schule gegangen, um ihn zu sehen. Sie habe ihm Essen

gebracht und sie hätten fünf Minuten zusammen verbringen können. Sie habe

jeweils im Auto gewartet. D habe beim Überqueren der Strasse stets nach seinem

Vater Ausschau gehalten und extreme Angst gehabt, dass dieser ihn zusammen mit

der Mutter sehe. Einmal sei er abends gegen 22.00 Uhr zu ihr gekommen. Er

habe dann aber gesagt, er müsse am Folgetag wieder zurück zum Beschwerdeführer

gehen, sonst dürfe er nicht mehr zu ihr kommen. Auch wenn sie jeweils über

Mittag zusammen im Auto gesessen seien, habe D zu ihr gesagt, wenn sie lieb mit

dem Papi sei, dürfe er schon zu ihr kommen.

Wenn sie ihren Sohn frage, ob sie zusammen einkaufen gehen

sollten, sage er nein, aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zusammen sehe.

Er gehe aus Angst auch nicht mehr nach draussen. Der Beschwerdeführer habe zu D

gesagt, dass er eine Waffe habe. Es sei deshalb in der Vorwoche eine

Hausdurchsuchung gemacht worden, bei welcher aber zum Glück keine Waffe

gefunden worden sei. Sie glaube, der Beschwerdeführer würde eher ihren Tod in

Kauf nehmen, als dass der Sohn bei ihr sei. Sie denke auch, dass der Beschwerdeführer

imstande wäre, D zu entführen bzw. in den Kosovo zu verbringen. Seit der

Anordnung der Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht versucht, mit

ihr Kontakt aufzunehmen. Soweit sie wisse, habe er dies auch gegenüber dem Sohn

nicht getan.

Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann, dass bereits ein

Verfahren auf Abänderung der Obhuts- und Betreuungsregelung hängig sei. Auf die

Frage, weshalb sie dennoch die Fortsetzung der Gewaltschutzmassnahmen

beantrage, antwortete sie, sie habe "das" schon einmal während der

Corona-Zeit mit der Polizei gemacht. Die Polizei habe damals D beim Vater

abgeholt, was das Kind traumatisiert habe. Sie wolle das nicht noch einmal

machen, auch jetzt nicht. Es sei ganz schlimm für D gewesen. Sie wolle ihr Kind

schützen und ihm nicht wehtun. Am 2. April habe eine Kindesanhörung bei

der Bezirksrichterin F stattgefunden. D sei sehr offen gewesen, weil er

Frau F schon seit Jahren kenne. Sie (die Beschwerdegegnerin) wisse nicht,

was für Aussagen D im Rahmen seiner Anhörung gemacht habe, aber bei der

Bezirksrichterin seien "die Alarmglocken los". Der Kindesvertreter

habe sie (die Beschwerdegegnerin) dann angerufen, und sie habe ihn gefragt, wie

lange "das" noch dauere. Der Kindsvertreter habe eine Meldung bei der

Polizei gemacht. Er habe ihr gesagt, "es müsse auf [ihren] Namen

lauten". Sie habe daraufhin bei der Polizei angerufen und gesagt, das sei

gut für sie. Sie halte quasi den Kopf hin. Sie sei auch hingegangen, um eine

Aussage zu machen. Das sei an einem Dienstag gewesen. Die Polizei habe

entschieden, eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchzuführen, weil D

ihr erzählt habe, wo die Waffe sei, nämlich in der Küche. Sie sei um

16.30 Uhr zur Schule von D gegangen. Ein Polizist habe dort bereits auf

sie gewartet. D sei dann mitgekommen zum Stützpunkt der Kantonspolizei in G. Es

seien auch noch jemand von der Fachstelle für häusliche Gewalt sowie

Bezirksrichterin F gekommen. Die Polizei sei beim Beschwerdeführer

vorbeigegangen und habe ihm die Gewaltschutzverfügung eröffnet.

3.5 Der

Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragung durch den Haftrichter an, seit

dem Scheidungsurteil vom April 2023 hätten die Parteien "keine guten

Verhältnisse betreffend den Sohn". Die Beschwerdegegnerin respektiere die

Regel, wonach D ihn von der Mutter aus jeweils dienstags und freitags anrufen

dürfe, nicht. Bei ihm habe der Sohn ein Zusatztelefon, von welchem er die

Beschwerdegegnerin jederzeit anrufen könne und dürfe. Die Besuchsregeln seien

einigermassen gut gegangen; ab und zu habe es Unregelmässigkeiten gegeben, wenn

D bei der Beschwerdegegnerin gewesen sei und nach zwei oder drei Tagen

Sehnsucht nach ihm gehabt habe. D sei dann zu ihm gekommen. Am nächsten Tag sei

er aber jeweils wieder in die Schule und nach der Schule zur Beschwerdegegnerin

gegangen.

Am 11. März 2024 sei D nach dem Nachmittagsunterricht

entgegen der Betreuungsregelung nicht zur Beschwerdegegnerin zurückgekehrt,

sondern zu ihm nach Hause gegangen, wo er auf die Grossmutter väterlicherseits

getroffen sei. Diese habe ihn (den Beschwerdeführer) dann angerufen und ihm

mitgeteilt, dass D weine und nicht zu seiner Mutter gehen wolle. Er habe dann

auch mit D telefoniert und dieser habe wiederholt, dass er nicht zur

Beschwerdegegnerin gehen wolle, weil diese ihn bezüglich des Grunds eines

operativen Eingriffs angelogen habe (die Beschwerdegegnerin habe am

21. Februar 2024 eine Brustvergrösserung vornehmen lassen und sich nicht

wie zuvor angegeben einer Operation wegen verstopfter Herzarterien unterziehen

müssen). Er (der Beschwerdeführer) sei dann sofort nach Hause gegangen und sei

zugegen gewesen, als die Beschwerdegegnerin D angerufen und gefragt habe,

weshalb er nicht zu ihr komme. D habe geantwortet, er wolle nicht mehr zu ihr

kommen, sie habe ihn angelogen und so eine Mutter wolle er nicht haben. Sie

habe D "mit Arroganz" entgegnet, wenn er deswegen nicht mehr zu ihr

kommen wolle, dann müsse er auch nicht mehr kommen, und das Telefonat

abgebrochen. Er (der Beschwerdeführer) habe D in der Folge nicht überzeugen

können, zur Beschwerdegegnerin zu gehen. Am 8. April 2024 habe der Sohn

ihm gegenüber plötzlich den Wunsch geäussert, zur Beschwerdegegnerin zu gehen.

Er (der Beschwerdeführer) habe sich darüber gefreut und "sofort ja"

gesagt. Bereits am Folgetag habe ihn die Beschwerdegegnerin angerufen und ihn

gebeten, D wieder abzuholen, da dieser nicht habe bei ihr bleiben wollen. Er

habe seinen Sohn denn auch etwa eine halbe Stunde nach diesem Gespräch

abgeholt. Am 20. April 2024 habe er D "mit ein Bisschen Druck oder

vielleicht auch mit starkem Druck überzeugt", zur Beschwerdegegnerin zu

gehen. Als er ihn zurückgebracht habe, habe dieser indes nicht in der

mütterlichen Wohnung bleiben wollen. Weder er (der Beschwerdeführer) noch die

Beschwerdegegnerin hätten ihn überzeugen können, bei der Mutter zu bleiben. Am

14. Mai 2024 habe er einen Anruf der Polizei erhalten und erfahren, dass

diese D in der Schule abgeholt habe. Auch sei er über die Kontakt- und

Rayonverbote informiert worden. Tatsache sei aber, dass er überhaupt keinen

Druck gegenüber der Beschwerdegegnerin oder D ausgeübt habe.

3.6 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Parteien betreffend die

angeblich vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin und den gemeinsamen

Sohn ausgeübte psychische Gewalt wichen grösstenteils diametral voneinander ab,

weshalb zu prüfen sei, welchen Aussagen die grössere Glaubhaftigkeit zuzumessen

sei. Zwischen den Parteien bestehe seit mehreren Jahren ein erheblicher

Konflikt betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohnes. Vor diesem

Hintergrund hätten beide Parteien ein erhebliches Interesse am

Verfahrensausgang. Die Begründung des Gesuchs um Verlängerung der

Schutzmassnahmen und die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien grundsätzlich

widerspruchsfrei und in sich nachvollziehbar. Übertreibungen des Verhaltens des

Beschwerdeführers bzw. Beschönigungen des eigenen Verhaltens seien nicht

auszumachen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin deckten sich – soweit möglich

– auch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Sie seien mithin

grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer habe den seit

mehreren Jahren anhaltenden Konflikt mit der Beschwerdegegnerin und den damit

verbundenen Loyalitätskonflikt des Sohnes gleichlautend mit der

Beschwerdegegnerin beschrieben und auch ausgeführt, dass diese ihn beschimpfe,

was sich denn auch ohne Weiteres erstellen lasse. In den weiteren Ausführungen

des Beschwerdeführers, insbesondere jenen zur jüngeren Vergangenheit, seien

jedoch einige Widersprüche und in sich nicht stimmige oder lebensfremde

Aussagen auszumachen. Diese Aussagen müssten über weite Strecken als nicht

glaubhaft taxiert werden. Es sei somit grossmehrheitlich den Aussagen der

Beschwerdegegnerin zum Geschehenen zu folgen und in der Folge zu prüfen, ob die

von dieser geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers die Schwelle zur

psychischen Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG überschritten hätten

und damit auch zukünftig zu rechnen sei. Glaubhaft gemacht worden sei, dass der

Beschwerdeführer den Sohn der Parteien engmaschig überwache, indem er diesen

befrage und sein Kommunikationsmittel bzw. das Mobiltelefon, mit dem der Sohn

mit der Beschwerdegegnerin Kontakt halte, kontrolliere, dass er den Sohn

manipuliere, indem er ihm Nachteile für den Fall in Aussicht stelle, dass er zu

seiner Mutter gehe, bzw. indem er ihn unter Druck setze, dies nicht zu tun,

dass er ihn allenfalls auch in anderer Weise manipuliere, nicht zur

Beschwerdegegnerin zu gehen, und dass er bereits im Trennungszeitpunkt, aber

auch in jüngster Vergangenheit erhebliche Drohungen gegenüber der

Beschwerdegegnerin ausgesprochen habe. Diese Verhaltensweisen gegenüber dem

Sohn seien als erhebliche Druckausübung und folglich als akute Beeinträchtigung

der psychischen Integrität des Kindes anzusehen, weshalb davon auszugehen sei,

dass der Beschwerdeführer psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

gegen D ausübe. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in sein

Verhalten sei auch davon auszugehen, dass D ohne Verlängerung der

Schutzmassnahmen erneut entsprechender Gewalt durch den Beschwerdeführer ausgesetzt

wäre. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin, insbesondere die jüngsten Drohungen, seien für sich

genommen ebenfalls knapp als Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu

betrachten. Im Fall einer Verlängerung der Schutzmassnahmen lediglich zugunsten

des gemeinsamen Sohns sei zu befürchten, dass es zu weiteren Drohungen oder

ähnlichen Handlungen des Beschwerdeführers komme. Ein Fortbestand der

Gefährdung sei (auch gegenüber der Beschwerdegegnerin) zu bejahen. Um weiterer

psychischer Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin und D vorzubeugen, sei kein

milderes Mittel als eine Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote

ersichtlich. Die Schutzmassnahmen seien antragsgemäss um drei Monate zu

verlängern. Auf eine Anhörung des Jugendlichen sei angesichts des enormen

Loyalitätskonflikts bzw. zur Verhinderung einer Verschärfung desselben zu

verzichten, zumal ohnehin fraglich scheine, ob D vor dem Hintergrund der

jahrelangen Auseinandersetzung seiner Eltern überhaupt in der Lage sei, sich

eine eigene Meinung zu bilden und diese vor dem Zwangsmassnahmengericht zu

äussern.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das Verhältnis zwischen den

Parteien namentlich wegen Uneinigkeiten betreffend die Obhutszuteilung und

Betreuung von D seit Jahren stark konfliktbelastet ist. Er bestreitet jedoch,

dass er gegenüber seinem Sohn oder der Beschwerdegegnerin Gewalt ausgeübt und

einen Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen

gegeben habe. Namentlich gebe es entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte

für eine plötzliche Eskalation des "üblichen Trennungsstreit[s]"

zwischen den Parteien.

4.2 Vorliegend

steht ausser Frage, dass das Verhältnis zwischen den Parteien seit Langem

äusserst belastet ist und dass der Elternkonflikt erhebliche nachteilige

Auswirkungen auf deren gemeinsamen Sohn zeitigt. So hielt das Bezirksgericht

Dietikon im (Scheidungs-)Urteil vom 11. April 2023 fest, sämtliche

involvierten Fachpersonen seien wiederholt zum Schluss gekommen, dass sich D in

einem beachtlichen Loyalitätskonflikt befinde, welcher ihn sehr belaste bzw.

aus welchem eine Gefährdung des Kindswohls resultiere, erachtete indes wie oben

Ziff. I.B. erwähnt, eine Weiterführung der alternierenden Obhut als

diejenige Betreuungsform, welchen das Kindswohl am wenigsten gefährde. Der

eingeschränkten Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei mit flankierenden

Massnahmen entgegenzuwirken.

Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Darstellungen der

Parteien ist davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil festgelegte

Betreuungsregelung trotz diesen flankierenden Massnahmen wiederholt nicht

eingehalten wurde und namentlich D auch zu Betreuungszeiten der

Beschwerdegegnerin zum Beschwerdeführer ging. So kann entsprechend den Angaben

des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass D sich ab dem

11. März 2024 weitestgehend beim Vater aufhielt. Darin liegt ein Verstoss

gegen die gerichtliche Betreuungsregelung. Auch trifft es zu, dass der

Beschwerdeführer wiederholt gegen die Weisung im Scheidungsurteil verstiess,

wonach er D zu Betreuungszeiten der Beschwerdegegnerin innert einer Stunde in

die Schule zurückschicken oder zur Beschwerdegegnerin zurückbringen müsse.

Diese Verstösse können aber nicht mit psychischer Gewaltausübung gegen den

Jugendlichen gleichgesetzt werden. Denkbar ist namentlich, dass D sich durch

den Verbleib beim Beschwerdeführer dem ihn stark belastenden Loyalitätskonflikt

ein Stück weit zu entziehen suchte und dies wohl auch konnte, was gegen eine

akute Verschlechterung seines Wohls bzw. gegen eine akute Gefährdungssituation

spricht. Die von der Beschwerdegegnerin als Grund für die Schutzmassnahmen

angeführte Missachtung der gerichtlichen Betreuungsregelung als solche vermag

mit anderen Worten vorliegend die Anordnung bzw. Verlängerung von

Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Kind nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.

4.3 Während

sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, D sei mit der

gerichtlichen Regelung nie einverstanden gewesen und komme aufgrund von

Konflikten mit seiner Mutter auch während deren Betreuungszeiten zu ihm, geht

die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer D manipuliere und

unter Druck setze und ihn mithin durch Ausübung psychischer Gewalt dazu bringe,

sich von ihr abzuwenden. Ihre diesbezüglichen – nicht

protokollierten, sondern nur ergebnishaft zusammengefassten –

Schilderungen gegenüber der Mitbeteiligten lassen sich wie auch jene gegenüber

dem Haftrichter indes häufig in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen oder

entfallen klarerweise nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Erlass oder

Verlängerung der Schutzmassnahmen. Anderes gilt nur mit Bezug auf den Vorwurf,

dass D – welcher sich zum Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdegegnerin bei

seinen Grosseltern mütterlicherseits aufhielt – sich bei der Beschwerdegegnerin

erkundigt haben soll, ob er wieder zum Beschwerdeführer gehen müsse, bzw.

wonach er gefragt habe, weshalb er "so" leben müsse, wobei mit Bezug

auf letztere Äusserung nicht klar ist, worauf sich der Jugendliche bezog.

Dass der Beschwerdeführer D aktiv auffordere, sich auf seine

Seite und gegen die Beschwerdegegnerin zu stellen, wurde sodann bereits 2020 im

Rahmen einer Abklärung der familiären Verhältnisse durch das Zentrum H,

festgestellt. Auch wies der Kindsvertreter von D im familienrechtlichen

Verfahren bereits 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer dringend zur

Einsicht gelangen müsse, vor dem Kind nicht mehr schlecht über die

Beschwerdegegnerin zu reden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin lassen nicht

erkennen, ob und gegebenenfalls, in welcher Form sich eine entsprechende

Einflussnahme des Beschwerdeführers auf D kurz vor Erlass der

Gewaltschutzmassnahmen akzentuiert habe.

4.4 Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass D infolge des hochstrittigen Verhältnisses

der Parteien und des damit einhergehenden erheblichen Loyalitätskonflikts seit

Jahren enorm belastet ist. Insofern scheint es nachvollziehbar, dass die

Vorinstanz eine persönliche Anhörung des Jugendlichen als Belastung für diesen

einschätzte. Allerdings hätte der Standpunkt des 13-jährigen Sohns der Parteien

mit Blick auf die infrage stehende Verlängerung des Kontaktverbots um drei

Monate bzw. den damit verbundenen erheblichen Eingriff in die

Vater-Kind-Beziehung in den vorinstanzlichen Entscheid einfliessen müssen.

Solches hätte etwa durch eine Befragung des Kindsbeistands geschehen können.

Angesichts des von der Vorinstanz (zu Recht) bejahten Eigeninteresses der

Beschwerdegegnerin am Verfahrensausgang konnte offenkundig nicht allein aus

deren Vorbringen auf die Haltung des Jugendlichen zu einer Verlängerung der

Schutzmassnahmen geschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass D

jedenfalls mit der Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen bzw. dem damit

verbundenen plötzlichen Kontaktabbruch zu seinem Vater nicht einverstanden war.

Gemäss einer Aktennotiz der Bezirksrichterin im familienrechtlichen Verfahren

vom 14. Mai 2024 sei D deswegen wütend auf die Beschwerdegegnerin gewesen

und habe sich geweigert, mit dieser nach Hause zu gehen. Die Bezirksrichterin

habe sich dann in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf dem Verkehrsstützpunkt

G mit D unterhalten und diesem aufgezeigt, dass sie "ihn im

familienrechtlichen Verfahren fremdplatzieren könnte, wenn die

Kindswohlgefährdung nicht abnehme sprich die Vorgaben der GSG-Verfügung nicht

eingehalten würden."

4.5 Vorliegend

fällt sodann auf, dass auch die Beschwerdegegnerin angab, die polizeilichen

Schutzmassnahmen eigentlich nicht gewollt zu haben bzw. für deren Beantragung

bloss "den Kopf hinzuhalten". Weiter soll die Initiative für die

Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss den Aussagen der

Beschwerdegegnerin vom Kindsvertreter im familienrechtlichen Verfahren

ausgegangen sein (oben E. 3.4 Abs. 3). Aussergewöhnlich ist auch die

enge Einbindung der für das familienrechtliche Verfahren zuständigen Richterin.

Weiter ist jedenfalls aus den Vorbringen der Parteien und den übrigen Akten im

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass sich der – den Jugendlichen ohne

Zweifel seit Langem schwer belastende – Konflikt zwischen den Parteien

verschärft oder sich deren Versuche, den Loyalitätskonflikt ihres gemeinsamen

Sohns zu ihren Gunsten zu beeinflussen, vor Erlass der Gewaltschutzmassnahmen in

Ausmass oder Intensität gesteigert hätten, sodass sich das Kind in einer akuten

Gefährdungssituation befunden hätte, welcher nicht rechtzeitig in einem anderen

Verfahren hätte begegnet werden können bzw. welche zum Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids einer weiteren Deeskalation bedurft hätte. Der

vorinstanzlichen Begründung zufolge zeitigte denn auch nicht eine Verschärfung

der aus dem Elternkonflikt resultierenden Belastung des Jugendlichen, sondern

deren ausbleibende Verringerung verantwortlich für die Anordnung bzw.

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen. Die wohl schon länger andauernden

Verstösse gegen die gerichtliche Betreuungsregelung und die möglicherweise

fehlende Aussicht auf diesbezügliche Verbesserung der familiären Situation

verlang(t)en indes nicht nach einer kurzfristigen Intervention wie sie die

Massnahmen des Gewaltschutzgesetzes bezwecken, sondern allenfalls nach einer

mittel- oder langfristigen Anpassung der Betreuungs- und/oder Obhutsregelung.

Ein entsprechendes Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils war bereits

seit März 2024 beim Bezirksgericht Dietikon hängig, und dieses hatte auch

schon eine "Überprüfung der aktuellen Kindswohlgefährdung"

angestrengt, in diesem Zusammenhang D angehört sowie einen Bericht seiner

Beiständin eingeholt. Sofern sich im Rahmen dieser Abklärungen Hinweise dafür

ergeben haben sollten, dass das Wohl des Kindes eine sofortige Anpassung der

Umgangsregelung erforderte, wäre es Sache des Familiengerichts gewesen, die

erforderlichen Anordnungen (super-)provisorisch zu erlassen. Solche

vorsorglichen Massnahmen ergingen denn auch am 20. Juni 2024.

4.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass angesichts der Vorbringen der Parteien und auch mit

Blick auf die weiteren Akten zwar ohne Weiteres anzunehmen ist, dass der

Abschluss des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien nicht zu einer

Beruhigung der familiären Situation führte und D (nach wie vor) erheblich unter

dem Elternkonflikt leidet. Dass sich der Loyalitätskonflikt von D nicht

verringerte und der Beschwerdeführer den Weisungen im Scheidungsurteil in

verschiedener Hinsicht nicht nachgekommen sein mag, genügt indes entgegen der

Vorinstanz nicht, um eine fortbestehende Gefährdung des Jugendlichen im Sinn

des oben E. 2.4 Dargelegten zu bejahen, welche einen plötzlichen und

derart gewichtigen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigte.

Folglich sind die gegenüber D verlängerten

Schutzmassnahmen aufzuheben.

4.7 Die von

der Vorinstanz zur Begründung der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber

der Beschwerdegegnerin herangezogenen "jüngsten Drohungen" des

Beschwerdeführers stammen aus Textnachrichten vom 12. Januar 2024. Ob

aufgrund dieser Mitteilungen die Annahme einer akuten Gefährdungssituation und

damit eine – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen angezeigt gewesen

wären, kann vorliegend offenbleiben. Da Gewaltschutzmassnahmen nicht einzig im

Rückblick auf frühere Gewaltvorfälle erlassen werden können, kann sich

jedenfalls die hier umstrittene Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

zugunsten der Beschwerdegegnerin schon mangels eines genügend engen zeitlichen

Zusammenhangs nicht darauf stützen (vgl. VGr, 13. November 2023,

VB.2023.00574, E. 4.4; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9).

Mithin sind auch die zum Schutz der Beschwerdegegnerin

verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon

vom 24. Mai 2024 sind aufzuheben. In Abänderung von

Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai

2024 sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (definitiv) nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich ist der Vertreterin

des Beschwerdeführers in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des

Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 eine

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, wobei

vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 500.- angemessen erscheint. Die

Parteientschädigung ist auf die der Vertreterin von der Vorinstanz gewährte

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen. Die

Entschädigung ist somit für das vorinstanzliche Verfahren neu auf insgesamt Fr. 4'080.50

festzusetzen; die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich um den Betrag der seiner Vertreterin zuzusprechenden

Parteientschädigung.

Der Klarheit halber ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil keinen Einfluss auf die vom

Bezirksgericht Dietikon im familienrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom

20. Juni 2024 getroffenen Anordnungen – namentlich auch die darin

vorsorglich ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote – zeitigt.

6.

6.1 Die

Gerichtskosten sind mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des

Beschwerdeverfahrens für gewaltbetroffene Personen nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist

zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine angemessene

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein

Betrag von Fr. 500.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Da dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,

ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

6.3 Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person seiner Vertreterin:

6.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw.

Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

6.3.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann bejaht werden. Seine

Begehren erscheinen mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offenkundig

aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertreterin vorliegend gerechtfertigt.

Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3

der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit

die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen

Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als

erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise

anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen

bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene

Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen

oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

6.3.4

Rechtsanwältin B weist in einer Honorarnote vom 18. Juni 2024

einen Aufwand von 9,72 Stunden sowie Fr. 170.- Barauslagen (zuzüglich

8,1 % Mehrwertsteuer) aus.

Was den geltend gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu

berücksichtigen, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufweist. Zudem haben

Gewaltschutzverfahren summarischen Charakter. Der Beschwerdeführer wurde sodann

bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten.

Diese wendete für die Verfahren vor dem Haftrichter gemäss ihrer Honorarnote

vom 23. Mai 2024 für das Gesuch um Aufhebung der polizeilichen

Schutzmassnahmen sowie die Vorbereitung der Anhörung des Beschwerdeführers

inklusive Plädoyernotizen rund 12 Stunden auf. Für diesen Aufwand sowie

für die Teilnahme an der Anhörung und deren Nachbereitung im Umfang von 6,25 Stunden

– insgesamt also für einen Aufwand von rund 18 Stunden – wurde Rechtsanwältin B

durch die Vorinstanz entschädigt. Der Aktenumfang erweiterte sich zwischen dem

Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und dem Einreichen der

Beschwerdeschrift nicht mehr, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die

Rechtsvertreterin mit der Sach- und Aktenlage bestens vertraut war. Der für das

Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8,8 Stunden

erscheint daher deutlich übersetzt. Zudem erscheint bei den übrigen Positionen

nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung der Interessen des

Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw. fraglich,

ob ihnen nicht administrative – und demzufolge nicht entschädigungsfähige –

Handlungen zugrunde liegen. Insgesamt rechtfertigt sich die Annahme eines

erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung des Beschwerdeführers im

vorliegenden Verfahren (inklusive Studium des vorliegenden Urteils) von 5 Stunden,

welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- zu entschädigen sind.

Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 170.-

(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) erscheinen ebenfalls deutlich überhöht.

Nachvollziehbar erscheint einzig die Position betreffend die mutmasslichen

Portokosten für die Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

("Beschwerde ans Verwaltungsgericht ZH") in der Höhe von Fr. 5.80.

Demgegenüber sind die Auslagen für "ES Nr. 747830 retour an ZMG E"

dem vorinstanzlichen Verfahren zuzurechnen und die unter dem Betreff

"Beschwerde ans Verwaltungsgericht ZH" geltend gemachten weiteren

Auslagen von Fr. 163.- nicht nachvollziehbar bzw. soweit sie Kosten für

die im Doppel eingereichte Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdebeilagen

belegen sollten, massiv übersetzt. Insgesamt kann ein pauschaler Aufwand von Fr. 25.-

(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) anerkannt werden.

Nach dem Gesagten ist für das Beschwerdeverfahren von

einem entschädigungsfähigen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'216.15

([5 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 1'100.- + Fr. 25.-

[Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) auszugehen. Die

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwältin B

für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 716.15 (Fr. 1'216.15

– Fr. 500.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3.5

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils

des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des

Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 werden die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse genommen.

In Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 wird die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Verfahren vor

dem Bezirksgericht Dietikon eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird auf die

Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren angerechnet und die

Entschädigung der Vertreterin auf insgesamt Fr. 4'080.50 festgesetzt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

für diesen reduzierten Betrag vorbehalten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu

bezahlen.

7. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 1'216.15

unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 716.15

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dietikon;

d) die Gerichtskasse.