VB.2024.00306
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00306
12. Juli 2024Deutsch22 min
(URT.2024.25507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00306
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
C, geboren 1978, und A, geboren 1979, sind verheiratet
und haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, D. Die Kantonspolizei Zürich
wurde am 21. und 22. August 2022 von A wegen häuslicher Gewalt bzw.
Familiendifferenzen und am 12. Dezember 2023 von C wegen Tätlichkeiten und
geringfügiger Sachentziehung zur gemeinsamen Wohnung, zuletzt an der E-Strasse 01
in F, gerufen. Sodann zeigte A am 27. Februar 2024 eine Sachentziehung und
am 19. März 2024 Cyberdelikte bei der Kantonspolizei Zürich an.
B.
Mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024
im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen stellten die Eheleute das
Getrenntleben seit 14. Dezember 2023 fest und regelten den persönlichen
Verkehr bzw. die Obhut betreffend den gemeinsamen Sohn, wobei die durch C bis
30. April 2024 zu gewährleistende Betreuung noch in Begleitung von näher
genannten Begleitpersonen sowie anschliessend durch ihn allein erfolgen sollte.
C.
Am 26. April 2024 wurde die Kantonspolizei Zürich
zur neuen Adresse von A am G-Weg 02 in H gerufen, nachdem sich eine
unbekannte Täterschaft via unverschlossene Haustür Zugang in das Treppenhaus
verschafft und die Tür, den Türrahmen sowie den Türzylinder der Wohnung von A
mit Bauschaum ausgeschäumt hatte. Am 27. April 2024 erschien A im
Polizeiposten Winterthur und machte geltend, dass C bei ihrer Sprachprüfung
erschienen sei und sie dabei massiv gestört und abgelenkt habe.
D. Mit Verfügung vom 29. April 2024
auferlegte die Kantonspolizei Zürich C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von A sowie
ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis
zum 15. Mai 2024. Das Gesuch von C um Aufhebung der mit Verfügung vom
29. April 2024 angeordneten Schutzmassnahmen wies das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan:
Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit
Urteil vom 8. Mai 2024 ab. Die hiergegen am 16. Mai 2024 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums ab, soweit es
darauf eintrat (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen
Schutzmassnahmen um drei Monate. Die mehrmaligen Versuche des
Zwangsmassnahmengerichts Horgen, C telefonisch zu erreichen, scheiterten. Mit
Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die
Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Dagegen erhob C am 17. Mai
2024.
Einsprache beim Verwaltungsgericht, welche am 21. Mai 2024
zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Horgen überwiesen wurde.
Dieses hob mit Verfügung (richtig: Urteil) vom 23. Mai 2024 die mit Urteil
vom 15. Mai 2024 vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. Mai
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil vom 23. Mai 2024
sei aufzuheben, es sei der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Entscheid die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Gewaltschutzmassnahmen
gemäss Urteil vom 15. Mai 2024 zu verlängern; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Nach entsprechender
Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Prot. S. 2) ging die mit
Originalunterschrift des Rechtsvertreters versehene Beschwerdeschrift am
4.
Juni 2024 innert der gesetzten Nachfrist hierorts ein. Mit
Präsidialverfügung desselben Datums trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, nicht ein (Prot. S. 3–5). Das Zwangsmassnahmengericht
Horgen teilte am 7. Juni 2024 seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit. Der
Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2024
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Replik der Beschwerdeführerin vom
24.
Juni 2024 enthielt keine Originalunterschrift. Am 25. Juni 2024
reichte die Beschwerdeführerin die original unterzeichnete Replik nach
(vgl. Prot. S. 6–7). Am 2. Juli 2024 erstattete der
Beschwerdegegner seine Duplik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking
angeordnet (statt vieler VGr,
4.
September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
2.2
Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung
zum GSG
fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie
zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches
Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik
auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre
Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking
werden. Stalking
kann
bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und
diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform
sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein
Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen
im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser
Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl
auszulösen (zum Ganzen: VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.3
Liegt ein
Fall von Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann
innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht
Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um
gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4
Nicht selten stehen sich in Bezug auf
einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von
entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel
dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder
anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,
plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende
Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in
Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und
Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 1. März 2023, VB.2022.00784, E. 2.5,
mit Hinweis).
2.5
Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
Dispositiv
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt
es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2, mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht
Ermessen zu. Zum einen kann sich
dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt
sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).
3.
3.1 Den
polizeilichen Schutzmassnahmen vom 29. April 2024 wegen Stalkings lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Es seien in den letzten Monaten mehrere Fälle
von häuslicher Gewalt gemeldet und rapportiert worden (vgl. oben
Sachverhalt E. I.A). Am 26. April 2024 habe die Beschwerdeführerin
erneut eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet, wobei die Täterschaft
noch nicht gesichert habe ermittelt werden können. Bei diesem Vorfall sei die
Haustüre am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin mit Bauschaum abgeklebt
worden, sodass diese nicht mehr habe geöffnet werden können. Am 27. April
2024 sei die Beschwerdeführerin im Polizeiposten Winterthur erschienen und habe
geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner bei ihrer Englisch-Prüfung erschienen
sei und sie dabei massiv gestört sowie abgelenkt habe. Die Beschwerdeführerin
habe auch bei dieser Meldung einen völlig aufgelösten Eindruck gemacht. Am
29. April 2024 sei sie nun im Polizeiposten J erschienen und habe
mitgeteilt, dass sie Angst habe und nicht wisse, was sie noch unternehmen
könne, damit ihr Ex-Partner – der Beschwerdegegner – ihr nicht weiter
nachstellen könne.
3.2 Im Urteil
vom 15. Mai 2024 betreffend vorläufige Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen erwog das Zwangsmassnahmengericht Horgen, eheliche
Konflikte, die zu Polizeieinsätzen geführt hätten, reichten bis zum August 2022
zurück. Ebenso angespannt scheine die aktuelle Trennungssituation der Parteien
zu sein, lägen doch seit der Trennung im Dezember 2023 mindestens vier
Polizeirapporte vor, die in den Kontext der Trennungssituation der Parteien
gebracht werden könnten. Weiter liege eine Fotodokumentation im Recht, die
zeige, wie der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin folge und ihr die
Kopfhörer vom Kopf reisse. Die in den Polizeirapporten beschriebenen
Sachverhalte seien sowohl je einzeln als auch in ihrer Gesamtheit als Stalking
im Sinne des GSG zu werten. Die Parteien befänden sich noch mitten in der
Trennung. Aufgrund der angespannten Situation sei eine Deeskalation aktuell
nicht absehbar, weshalb der Fortbestand der Gefährdung, die zur Verfügung der
vorliegenden Gewaltschutzmassnahmen geführt habe, glaubhaft sei. Entsprechend
seien die Schutzmassnahmen vorläufig um drei Monate zu verlängern.
3.3 Mit seiner
Einsprache vom 16. Mai 2024 (Poststempel 17. Mai 2024) beim
Zwangsmassnahmengericht Horgen machte der Beschwerdegegner geltend, die
Behauptungen über Stalking seien von der Beschwerdeführerin erfunden worden.
Dabei reichte er im Wesentlichen die nachstehenden Beweismittel ein:
3.3.1
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) sandte dem
Beschwerdegegner am 9. April 2024 die Rechnung und Prüfungseinladung für
die Prüfung betreffend Goethe-Zertifikat B1 vom 27. April 2024 von 8.50
bis 12.30 Uhr in Winterthur zu. Die Prüfungsgebühren beliefen sich auf
Fr. 290.-.
3.3.2
Mit E-Mail vom 8. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner: "(…)Would you be around next weekend on both days 13 and
14th. As there is a change in L's plan from 28th to 27th. And I noticed that on
27th I am not around because of the … Seminar (…)".
3.3.3
Mit E-Mail vom 9. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner: "(…)I told you that on the 27th I have a … Seminar that
is important for me to participate in because of my job as a … (…)".
3.3.4
Mit E-Mail vom 11. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner: "(…)As I wrote to you earlier, there is a very important
… seminar on the 27th and I registered fort that day already a long time
ago."
3.3.5
Mit E-Mail vom 19. April 2024 um 14:03 Uhr schrieb die
Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "21.04, 12.15 at M's place,
when she is ok with it. If I say yes now, that doesn't mean that I agree with
your disorganization and meet ups. So suddenly on Saturday, at the Zoo???????
You could have come to N and then all of you as we agreed from 13.00 till 18.00
in the Zoo or elsewhere. You think now we all have to look for the shit you
made after you!!!! I know my timing better than you because you don't know how
to flush the toilet after you pooped still after 46 year old!!!!! (...)".
3.3.6
Mit E-Mail vom 19. April 2024 um 14:24 Uhr schrieb die
Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "Don't forget that you flush
the toilet after your very important private appointment!!!!!" (Anmerkung
des Gerichts: gefolgt von drei lachenden Smileys).
3.4 Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2024, es gelinge dem
Beschwerdegegner mit seiner Einsprache, darzulegen, dass er am 27. April
2024 nicht ohne Grund in Winterthur gewesen sei, wohin er der
Beschwerdeführerin laut deren Angaben gefolgt sei. Er habe an diesem Tag eine
Englischprüfung (richtig: Deutschprüfung) in Winterthur gehabt. Dies entkräfte
die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der Beschwerdeführerin, zumal keine genauen
Angaben zu dieser Begegnung am 27. April 2024 im Recht lägen. Weiter
zeigten die E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom
19. April 2024, dass sie selbst durchaus unangebrachte E-Mails an den
Beschwerdegegner verschickt habe. Unter "Stalking" verstehe man eine
einseitige Belästigung einer Person. Die E-Mails belegten, dass der
Trennungskonflikt zwischen den Parteien von einer gewissen Gegenseitigkeit
geprägt sei, und liessen erkennen, dass die Polizeieinsätze im Frühjahr 2024
wohl aufgrund eines beidseitigen Konflikts – d. h. von beiden Parteien ausgehend – erfolgt
seien. So werde auch im Polizeirapport vom 26. Januar 2024 der Eindruck
geschildert, dass die Parteien sich "gegenseitig piesacken und in der
Hoffnung zur Polizei gegangen sind, sich im kommenden Scheidungsprozess einen
Vorteil zu verschaffen." Die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der
Beschwerdeführerin habe vor der Einsprache des Beschwerdegegners knapp bejaht
werden können. Aufgrund der Schilderungen und Belege des Beschwerdegegner sei
die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung nicht mehr glaubhaft,
weswegen die vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen aufzuheben sei
(E. 5).
3.5 Die
Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den
Standpunkt, es liege ein klarer Fall von Stalking vor. So habe der
Beschwerdegegner ohne Rücksprache bei der Post einen Nachsendeauftrag für die
Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind an seine eigene Adresse erstellt.
Der einzige Grund dafür liege darin, dass er die Beschwerdeführerin habe
ausspionieren wollen. Der Beschwerdegegner beherrsche die deutsche Sprache
bereits auf dem Niveau C1. Für die Prüfung auf dem Niveau B1 habe er sich nur
angemeldet, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren. Aufgrund des
Nachsendeauftrags habe der Beschwerdegegner ganz genau gewusst, dass die
Beschwerdeführerin an diesem Tag und an diesem Ort diese Prüfung schreiben
werde. Deshalb habe er sich absichtlich auch dafür angemeldet.
In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner habe anlässlich der Prüfung vom 27. April 2024 sofort
begonnen, sie mit Papierkügelchen zu bewerfen, das Wort "Looser" zu
zischen und mit seiner Trinkflasche zu klappern. Nachdem sie sich in die andere
Ecke des Raumes habe versetzen lassen, habe der Beschwerdegegner durchgehend
gehustet, sich geräuspert, seine metallische Trinkflasche quietschend auf- und
zugeschraubt und andere Geräusche verursacht. Nachdem sich mehrere andere
Prüflinge auch über den Beschwerdegegner beschwert hätten, sei dieser vom
Prüfungsleiter nach draussen gebeten worden. Dass sie an dem Tag ein …-Seminar
habe, habe sie ihm gesagt, um ihn genau nicht auf die Idee zu bringen, dass sie
an diesem Tag die Deutschprüfung haben könnte.
Für den Hinweis im E-Mail an den Beschwerdegegner, er
solle nicht vergessen, die Toilette zu spülen, wolle sich die
Beschwerdeführerin entschuldigen. Dessen Hintergrund sei, dass der
Beschwerdegegner viele Möbel und einen Grossteil ihrer persönlichen Gegenstände,
die noch in der alten Wohnung an der E-Strasse 01 in F gewesen seien, mit
Kot und Urin verschmiert habe, nachdem festgestanden sei, dass sie diese
Wohnung bekommen solle. Nachdem der Beschwerdegegner sie wieder und wieder mit
E-Mails provoziert habe, sei sie dann an einem Punkt so wütend gewesen, dass es
zum genannten E-Mail gekommen sei.
Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
die nachstehenden Beweismittel ein:
3.5.1
Mit E-Mail vom 8. März 2024 bestätigte die ZHAW die Anmeldung der
Beschwerdeführerin zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 vom 27. April 2024 in
Winterthur.
3.5.2
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 bestätigte die ZHAW, dass die
Anmeldung des Beschwerdegegners zur Prüfung Goethe-Zertifikatsprüfung B1 am
9. April 2024 über die Plattform der ZHAW eingegangen sei, dies nach
vorgängiger E-Mail-Anfrage vom 5. April 2024 durch den Beschwerdegegner,
ob er sich kurzfristig auch nach Anmeldeschluss noch für diese Prüfung anmelden
könne.
3.5.3
Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 schrieb eine Sachbearbeiterin des Instituts O
an die Beschwerdeführerin: "(…)Hereby I confirm that your husband C has
attended the Telc B2 exam on August 22nd 2018 (…)."
3.5.4
Auf den eingereichten Fotoausdrücken sind eine zu rund drei Vierteln mit
Kot und Toilettenpapier gefüllte Toilettenschüssel, mit brauner Masse
verschmierte Küchengegenstände und Schuhe sowie mit brauner Masse verschmierte
Möbel zu erkennen. Laut Beschriftung handle es sich dabei um Fotos vom
6. März 2024 von der Wohnung an der E-Strasse 01 in F.
4.
4.1 Aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (E. 3.5.1–2) geht eindeutig
hervor, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin und erst anschliessend der
Beschwerdegegner für die Goethe-Zertifikatsprüfung B1 vom 27. April 2024
in Winterthur angemeldet hat. Ebenfalls belegen konnte die Beschwerdeführerin,
dass der Beschwerdegegner im Jahr 2018 bereits einen Deutschkurs auf Niveau B2
absolviert hat (E. 3.5.3). Belegt ist sodann, dass der Beschwerdegegner
sich am 26. Februar 2024 die an die Beschwerdeführerin an der alten
Adresse an der E-Strasse 01 in F adressierte Post an seine eigene neue
Adresse an der P-Strasse 03 in F hat umleiten lassen. Dabei erscheint die
Erklärung des Beschwerdegegners, es habe sich dabei um ein Versehen des
Postbeamten gehandelt, als unglaubhaft. Zu Recht wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, falls dies wirklich so geschehen wäre, hätte der Beschwerdegegner
dies sofort melden und ihr die erhaltene Post ungeöffnet weiterleiten müssen,
was jedoch nicht geschehen sei. Plausibler ist demgegenüber die Angabe der
Beschwerdeführerin, der einzige Grund für diesen Nachsendeauftrag sei gewesen,
sie auszuspionieren – so habe er auch Ort und Zeit ihrer Prüfung erfahren
(oben, E. 3.5). Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin in der
Replik anschaulich und nachvollziehbar zu schildern, wie die Belästigung durch
den Beschwerdegegner anlässlich der Prüfungssituation vom 27. April 2024
vonstattenging (oben, E. 3.5).
4.2 Was der
Beschwerdegegner in seiner Duplik betreffend den Vorfall vom 27. April
2024 noch einwendet, vermag nicht zu verfangen. Tatsächlich wird in der
Verfügung betreffend polizeiliche Schutzmassnahmen vom 29. April 2024 eine
Englisch-Prüfung statt einer Deutsch-Prüfung erwähnt (oben, E. 3.1), dabei
handelt es sich aber offensichtlich um einen Verschrieb. Ebenfalls ist belegt,
dass sich die Beschwerdeführerin zunächst für die Goethe-Zertifikatsprüfung B1
am 30. September 2023 und am 3. Februar 2024 angemeldet hatte. Eine
Verschiebung von Prüfungen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung indes
nichts Aussergewöhnliches. Die Behauptung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin
habe sich für diese Termine krankgemeldet, damit sie genau zu seiner
Deutschprüfung kommen und ihn belästigen könne, steht im Widerspruch zur
Chronologie der Anmeldungen. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am
8. März 2024 (oben, E. 3.5.1) angemeldet, der Beschwerdegegner
hingegen erst am 9. April 2024, nachdem er zuvor nachgefragt hatte, ob
eine so kurzfristige Anmeldung noch möglich sei (oben, E. 3.5.2).
4.3 Damit ist
mindestens mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens erstellt, dass der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. April 2024 nachgestellt und
sie anlässlich ihrer Sprachprüfung in Winterthur auf grobe Weise belästigt hat.
Dies wiegt auch mit Blick auf die beidseitig bezahlten Prüfungsgebühren und
berechtigte Interessen Dritter schwer, nachdem der Beschwerdegegner Kosten von
Fr. 290.- sowie Konflikte mit weiteren Prüfungsteilnehmern und dem
Prüfungsleiter in Kauf nahm, um die Beschwerdeführerin bei einer Prüfung, für
die sie ebenfalls Fr. 290.- berappen musste, zu stören. Der
Beschwerdegegner scheint mit anderen Worten weder Mühe noch Kosten zu scheuen,
um die Beschwerdeführerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche
Gefährdung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin schliessen lässt.
Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es
diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv
eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (vgl. oben, E. 3.3–4).
4.4 Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz beruhte im Wesentlichen auf diesen
Beweismitteln. Einerseits ging sie zugunsten des Beschwerdegegners zu Unrecht
davon aus, dieser sei legitimerweise am 27. April 2024 in Winterthur
gewesen. Andererseits schloss sie aus den "unangebrachten" E-Mails
der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 (oben, E. 3.3.4–5), der
Trennungskonflikt zwischen den Parteien sei von einer gewissen Gegenseitigkeit
geprägt gewesen (oben, E. 3.4). Auch dies greift allerdings zu kurz, ist
doch einem Opfer von häuslicher Gewalt nicht zuzumuten, sich seinerseits stets
einer völlig korrekten Wortwahl zu bedienen. Insbesondere konnte die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufzeigen, was der Hintergrund für
ihre Äusserung gewesen sei, wonach der Beschwerdegegner nicht vergessen solle,
die Toilette zu spülen (oben, E. 3.5). Dass der Beschwerdegegner die
ehemals gemeinsame Wohnung in F mit Fäkalien verschmiert habe, hatte die
Beschwerdeführerin schon in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
erwähnt. Die eingereichten Fotos (oben, E. 3.5.4) lassen im Verbund mit
dem E-Mail der Hausverwaltung vom 6. März 2024, wonach das WC in einem
katastrophalen Zustand sei, und der Rechnung eines Reinigungsinstituts vom
18. März 2024 für eine durch 4 Personen durchgeführte und 8 Stunden
dauernde Spezialreinigung der alten Wohnung in F die Äusserungen der
Beschwerdeführerin in den E-Mails vom 19. April 2024 als nachvollziehbar
erscheinen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner die Wohnung in den
Monaten Januar und Februar 2024 offenbar über die Internetportale "Airbnb"
bzw. "Booking" vermietet hat und in widersprüchlicher Weise
einerseits geltend macht, die Gäste hätten die Wohnung in einem sehr
schmutzigen Zustand hinterlassen und andererseits behauptet, der Preis für die
Reinigung der Wohnung sei lächerlich gewesen.
4.5 Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdeführerin die in der Einsprache getätigten Vorbringen
und Beweismittel des Beschwerdegegners (oben, E. 3.3), welche die
Vorinstanz dazu bewogen, von der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen
wieder abzurücken (oben, E. 3.4), allesamt entkräftet. Somit leben die
Argumente der Vorinstanz im ursprünglichen Urteil vom 15. Mai 2024 (E. 3.2)
gewissermassen wieder auf. Nebst dem gravierenden Stalkingvorfall vom
27. April 2024 und den aktenkundigen vermehrten Polizeieinsätzen während
des Zusammenlebens fällt ins Gewicht, dass Fotos dokumentieren, wie der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 in aller
Öffentlichkeit am Circle Flughafen folgte und ihr die Kopfhörer vom Kopf riss.
Auch wenn die Täterschaft polizeilich nicht festgestellt werden konnte,
bestehen sodann erhebliche Verdachtsmomente, dass auch der Bauschaum an der
Wohnungstür der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 vom Beschwerdegegner
platziert wurde, fand doch genau an diesem Tag die Kinderanhörung im laufenden
Eheschutzverfahren statt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dann aus
Zeitgründen von der Polizei zum Gerichtsgebäude gebracht werden mussten, wo der
Beschwerdegegner derart penetrant auf die Beschwerdeführerin einsprach, dass er
von der Polizei vorübergehend ins Erdgeschoss verwiesen werden musste.
4.6 Es wurde
demnach durch die neu eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführerin
glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den
Beschwerdegegner auch über den 15. Mai 2024 hinaus weiter bestand. Die
damit übereinstimmenden Tatsachenbehauptungen waren durch die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht worden. Soweit die Beschwerdeführerin detailliertere Ausführungen
zum Vorfall vom 27. April 2024 machte, waren diese durch den angefochtenen
Entscheid notwendig geworden und sind daher zu beachten (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid bleiben hingegen die
erschöpfenden gegensätzlichen Ausführungen der Parteien – insbesondere des
Beschwerdegegners – zu den aktuellen Schauplätzen von deren Trennungskonflikt
seit Aufhebung der Schutzmassnahmen, wie etwa der Begegnung in der alten
Wohnung in F vom 21. Juni 2024. Immerhin belegen sie, dass Begegnungen
zwischen den Parteien weiterhin sehr spannungsgeladen verlaufen, was kaum gegen
eine Verlängerung der Schutzmassnahmen spricht. Für die Behandlung des in der
Duplik vorgebrachten unsubstanziierten Gesuchs des Beschwerdegegners um eine
Gewaltschutzverfügung zu seinem Schutz ist das Verwaltungsgericht nicht
zuständig.
4.7 Der
vorinstanzliche Entscheid beruhte mithin auf einem unvollständig festgestellten
Sachverhalt und ist aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die
mit Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2024 (Geschäfts-Nr. 87861425)
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind bis zum 1. August 2024 zu
verlängern. Der gemeinsame Sohn ist von diesen Massnahmen nicht betroffen und
es sollte möglich sein, das mit der Teil-Trennungsvereinbarung vom
18. März 2024 vereinbarte Besuchsrecht des Beschwerdegegners
(vgl. oben, Sachverhalt E. I.B) unter Zuhilfenahme von Bekannten,
Behörden, Beratungsstellen oder auch durch direkten Kontakt mit dem Sohn,
welcher gemäss übereinstimmenden Angaben über ein eigenes Mobiltelefon verfügt,
umzusetzen (vgl. VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3; vgl. auch
das Urteil des Zwangsmassnahmengericht Horgen vom 8. Mai 2024 betreffend
Anordnung der Schutzmassnahmen). Die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen
ist weiterhin gegeben.
5.
5.1 Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Die Vorinstanz erhob keine
Verfahrenskosten, weshalb eine diesbezügliche Neuverlegung entfällt.
5.2 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin
für das haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG), wobei sich angesichts dessen, dass sowohl das Gesuch vom 8. Mai
2024 als auch die Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2024 jeweils lediglich
rund 3 Seiten umfassen und die Replik mitsamt den entscheidenden
Beweismitteln von der Beschwerdeführerin persönlich eingereicht wurde
(vgl. Prot. S. 6–7), ein Betrag von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen
vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die
mit Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2024 (Geschäfts-Nr. 87861425)
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen werden bis zum 1. August 2024
verlängert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.