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Entscheid

VB.2024.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00306

12. Juli 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25507)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00306

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

C, geboren 1978, und A, geboren 1979, sind verheiratet

und haben einen 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, D. Die Kantonspolizei Zürich

wurde am 21. und 22. August 2022 von A wegen häuslicher Gewalt bzw.

Familiendifferenzen und am 12. Dezember 2023 von C wegen Tätlichkeiten und

geringfügiger Sachentziehung zur gemeinsamen Wohnung, zuletzt an der E-Strasse 01

in F, gerufen. Sodann zeigte A am 27. Februar 2024 eine Sachentziehung und

am 19. März 2024 Cyberdelikte bei der Kantonspolizei Zürich an.

B.

Mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024

im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen stellten die Eheleute das

Getrenntleben seit 14. Dezember 2023 fest und regelten den persönlichen

Verkehr bzw. die Obhut betreffend den gemeinsamen Sohn, wobei die durch C bis

30. April 2024 zu gewährleistende Betreuung noch in Begleitung von näher

genannten Begleitpersonen sowie anschliessend durch ihn allein erfolgen sollte.

C.

Am 26. April 2024 wurde die Kantonspolizei Zürich

zur neuen Adresse von A am G-Weg 02 in H gerufen, nachdem sich eine

unbekannte Täterschaft via unverschlossene Haustür Zugang in das Treppenhaus

verschafft und die Tür, den Türrahmen sowie den Türzylinder der Wohnung von A

mit Bauschaum ausgeschäumt hatte. Am 27. April 2024 erschien A im

Polizeiposten Winterthur und machte geltend, dass C bei ihrer Sprachprüfung

erschienen sei und sie dabei massiv gestört und abgelenkt habe.

D. Mit Verfügung vom 29. April 2024

auferlegte die Kantonspolizei Zürich C in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) ein Rayonverbot gemäss Planbeilage rund um den Wohnort von A sowie

ein Kontaktverbot gegenüber dieser, dies jeweils für 14 Tage und somit bis

zum 15. Mai 2024. Das Gesuch von C um Aufhebung der mit Verfügung vom

29. April 2024 angeordneten Schutzmassnahmen wies das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen (fortan:

Zwangsmassnahmengericht Horgen) mit

Urteil vom 8. Mai 2024 ab. Die hiergegen am 16. Mai 2024 erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums ab, soweit es

darauf eintrat (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen

Schutzmassnahmen um drei Monate. Die mehrmaligen Versuche des

Zwangsmassnahmengerichts Horgen, C telefonisch zu erreichen, scheiterten. Mit

Urteil vom 15. Mai 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die

Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 1. August 2024. Dagegen erhob C am 17. Mai

2024.

Einsprache beim Verwaltungsgericht, welche am 21. Mai 2024

zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht Horgen überwiesen wurde.

Dieses hob mit Verfügung (richtig: Urteil) vom 23. Mai 2024 die mit Urteil

vom 15. Mai 2024 vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen auf.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. Mai

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil vom 23. Mai 2024

sei aufzuheben, es sei der Beschwerde bis zum rechtskräftigen Entscheid die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Gewaltschutzmassnahmen

gemäss Urteil vom 15. Mai 2024 zu verlängern; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Nach entsprechender

Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Prot. S. 2) ging die mit

Originalunterschrift des Rechtsvertreters versehene Beschwerdeschrift am

4.

Juni 2024 innert der gesetzten Nachfrist hierorts ein. Mit

Präsidialverfügung desselben Datums trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch

der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, nicht ein (Prot. S. 3–5). Das Zwangsmassnahmengericht

Horgen teilte am 7. Juni 2024 seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit. Der

Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2024

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Replik der Beschwerdeführerin vom

24.

Juni 2024 enthielt keine Originalunterschrift. Am 25. Juni 2024

reichte die Beschwerdeführerin die original unterzeichnete Replik nach

(vgl. Prot. S. 6–7). Am 2. Juli 2024 erstattete der

Beschwerdegegner seine Duplik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (statt vieler VGr,

4.

September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

2.2

Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit

beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung

zum GSG

fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie

zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches

Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik

auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre

Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking

werden. Stalking

kann

bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und

diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform

sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein

Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen

im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser

Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl

auszulösen (zum Ganzen: VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2,

mit weiteren Hinweisen).

2.3

Liegt ein

Fall von Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann

innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht

Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es

vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um

gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Nicht selten stehen sich in Bezug auf

einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass

die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von

entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel

dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder

anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,

plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende

Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in

Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und

Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 1. März 2023, VB.2022.00784, E. 2.5,

mit Hinweis).

2.5

Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu

entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

Dispositiv

einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt

es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf

der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2, mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht

Ermessen zu. Zum einen kann sich

dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt

sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).

3.

3.1 Den

polizeilichen Schutzmassnahmen vom 29. April 2024 wegen Stalkings lag

folgender Sachverhalt zugrunde: Es seien in den letzten Monaten mehrere Fälle

von häuslicher Gewalt gemeldet und rapportiert worden (vgl. oben

Sachverhalt E. I.A). Am 26. April 2024 habe die Beschwerdeführerin

erneut eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet, wobei die Täterschaft

noch nicht gesichert habe ermittelt werden können. Bei diesem Vorfall sei die

Haustüre am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin mit Bauschaum abgeklebt

worden, sodass diese nicht mehr habe geöffnet werden können. Am 27. April

2024 sei die Beschwerdeführerin im Polizeiposten Winterthur erschienen und habe

geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner bei ihrer Englisch-Prüfung erschienen

sei und sie dabei massiv gestört sowie abgelenkt habe. Die Beschwerdeführerin

habe auch bei dieser Meldung einen völlig aufgelösten Eindruck gemacht. Am

29. April 2024 sei sie nun im Polizeiposten J erschienen und habe

mitgeteilt, dass sie Angst habe und nicht wisse, was sie noch unternehmen

könne, damit ihr Ex-Partner – der Beschwerdegegner – ihr nicht weiter

nachstellen könne.

3.2 Im Urteil

vom 15. Mai 2024 betreffend vorläufige Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen erwog das Zwangsmassnahmengericht Horgen, eheliche

Konflikte, die zu Polizeieinsätzen geführt hätten, reichten bis zum August 2022

zurück. Ebenso angespannt scheine die aktuelle Trennungssituation der Parteien

zu sein, lägen doch seit der Trennung im Dezember 2023 mindestens vier

Polizeirapporte vor, die in den Kontext der Trennungssituation der Parteien

gebracht werden könnten. Weiter liege eine Fotodokumentation im Recht, die

zeige, wie der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin folge und ihr die

Kopfhörer vom Kopf reisse. Die in den Polizeirapporten beschriebenen

Sachverhalte seien sowohl je einzeln als auch in ihrer Gesamtheit als Stalking

im Sinne des GSG zu werten. Die Parteien befänden sich noch mitten in der

Trennung. Aufgrund der angespannten Situation sei eine Deeskalation aktuell

nicht absehbar, weshalb der Fortbestand der Gefährdung, die zur Verfügung der

vorliegenden Gewaltschutzmassnahmen geführt habe, glaubhaft sei. Entsprechend

seien die Schutzmassnahmen vorläufig um drei Monate zu verlängern.

3.3 Mit seiner

Einsprache vom 16. Mai 2024 (Poststempel 17. Mai 2024) beim

Zwangsmassnahmengericht Horgen machte der Beschwerdegegner geltend, die

Behauptungen über Stalking seien von der Beschwerdeführerin erfunden worden.

Dabei reichte er im Wesentlichen die nachstehenden Beweismittel ein:

3.3.1

Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) sandte dem

Beschwerdegegner am 9. April 2024 die Rechnung und Prüfungseinladung für

die Prüfung betreffend Goethe-Zertifikat B1 vom 27. April 2024 von 8.50

bis 12.30 Uhr in Winterthur zu. Die Prüfungsgebühren beliefen sich auf

Fr. 290.-.

3.3.2

Mit E-Mail vom 8. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den

Beschwerdegegner: "(…)Would you be around next weekend on both days 13 and

14th. As there is a change in L's plan from 28th to 27th. And I noticed that on

27th I am not around because of the … Seminar (…)".

3.3.3

Mit E-Mail vom 9. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den

Beschwerdegegner: "(…)I told you that on the 27th I have a … Seminar that

is important for me to participate in because of my job as a … (…)".

3.3.4

Mit E-Mail vom 11. April 2024 schrieb die Beschwerdeführerin an den

Beschwerdegegner: "(…)As I wrote to you earlier, there is a very important

… seminar on the 27th and I registered fort that day already a long time

ago."

3.3.5

Mit E-Mail vom 19. April 2024 um 14:03 Uhr schrieb die

Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "21.04, 12.15 at M's place,

when she is ok with it. If I say yes now, that doesn't mean that I agree with

your disorganization and meet ups. So suddenly on Saturday, at the Zoo???????

You could have come to N and then all of you as we agreed from 13.00 till 18.00

in the Zoo or elsewhere. You think now we all have to look for the shit you

made after you!!!! I know my timing better than you because you don't know how

to flush the toilet after you pooped still after 46 year old!!!!! (...)".

3.3.6

Mit E-Mail vom 19. April 2024 um 14:24 Uhr schrieb die

Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner: "Don't forget that you flush

the toilet after your very important private appointment!!!!!" (Anmerkung

des Gerichts: gefolgt von drei lachenden Smileys).

3.4 Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2024, es gelinge dem

Beschwerdegegner mit seiner Einsprache, darzulegen, dass er am 27. April

2024 nicht ohne Grund in Winterthur gewesen sei, wohin er der

Beschwerdeführerin laut deren Angaben gefolgt sei. Er habe an diesem Tag eine

Englischprüfung (richtig: Deutschprüfung) in Winterthur gehabt. Dies entkräfte

die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der Beschwerdeführerin, zumal keine genauen

Angaben zu dieser Begegnung am 27. April 2024 im Recht lägen. Weiter

zeigten die E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom

19. April 2024, dass sie selbst durchaus unangebrachte E-Mails an den

Beschwerdegegner verschickt habe. Unter "Stalking" verstehe man eine

einseitige Belästigung einer Person. Die E-Mails belegten, dass der

Trennungskonflikt zwischen den Parteien von einer gewissen Gegenseitigkeit

geprägt sei, und liessen erkennen, dass die Polizeieinsätze im Frühjahr 2024

wohl aufgrund eines beidseitigen Konflikts – d. h. von beiden Parteien ausgehend – erfolgt

seien. So werde auch im Polizeirapport vom 26. Januar 2024 der Eindruck

geschildert, dass die Parteien sich "gegenseitig piesacken und in der

Hoffnung zur Polizei gegangen sind, sich im kommenden Scheidungsprozess einen

Vorteil zu verschaffen." Die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der

Beschwerdeführerin habe vor der Einsprache des Beschwerdegegners knapp bejaht

werden können. Aufgrund der Schilderungen und Belege des Beschwerdegegner sei

die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung nicht mehr glaubhaft,

weswegen die vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen aufzuheben sei

(E. 5).

3.5 Die

Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf den

Standpunkt, es liege ein klarer Fall von Stalking vor. So habe der

Beschwerdegegner ohne Rücksprache bei der Post einen Nachsendeauftrag für die

Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind an seine eigene Adresse erstellt.

Der einzige Grund dafür liege darin, dass er die Beschwerdeführerin habe

ausspionieren wollen. Der Beschwerdegegner beherrsche die deutsche Sprache

bereits auf dem Niveau C1. Für die Prüfung auf dem Niveau B1 habe er sich nur

angemeldet, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren. Aufgrund des

Nachsendeauftrags habe der Beschwerdegegner ganz genau gewusst, dass die

Beschwerdeführerin an diesem Tag und an diesem Ort diese Prüfung schreiben

werde. Deshalb habe er sich absichtlich auch dafür angemeldet.

In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegner habe anlässlich der Prüfung vom 27. April 2024 sofort

begonnen, sie mit Papierkügelchen zu bewerfen, das Wort "Looser" zu

zischen und mit seiner Trinkflasche zu klappern. Nachdem sie sich in die andere

Ecke des Raumes habe versetzen lassen, habe der Beschwerdegegner durchgehend

gehustet, sich geräuspert, seine metallische Trinkflasche quietschend auf- und

zugeschraubt und andere Geräusche verursacht. Nachdem sich mehrere andere

Prüflinge auch über den Beschwerdegegner beschwert hätten, sei dieser vom

Prüfungsleiter nach draussen gebeten worden. Dass sie an dem Tag ein …-Seminar

habe, habe sie ihm gesagt, um ihn genau nicht auf die Idee zu bringen, dass sie

an diesem Tag die Deutschprüfung haben könnte.

Für den Hinweis im E-Mail an den Beschwerdegegner, er

solle nicht vergessen, die Toilette zu spülen, wolle sich die

Beschwerdeführerin entschuldigen. Dessen Hintergrund sei, dass der

Beschwerdegegner viele Möbel und einen Grossteil ihrer persönlichen Gegenstände,

die noch in der alten Wohnung an der E-Strasse 01 in F gewesen seien, mit

Kot und Urin verschmiert habe, nachdem festgestanden sei, dass sie diese

Wohnung bekommen solle. Nachdem der Beschwerdegegner sie wieder und wieder mit

E-Mails provoziert habe, sei sie dann an einem Punkt so wütend gewesen, dass es

zum genannten E-Mail gekommen sei.

Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

die nachstehenden Beweismittel ein:

3.5.1

Mit E-Mail vom 8. März 2024 bestätigte die ZHAW die Anmeldung der

Beschwerdeführerin zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 vom 27. April 2024 in

Winterthur.

3.5.2

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 bestätigte die ZHAW, dass die

Anmeldung des Beschwerdegegners zur Prüfung Goethe-Zertifikatsprüfung B1 am

9. April 2024 über die Plattform der ZHAW eingegangen sei, dies nach

vorgängiger E-Mail-Anfrage vom 5. April 2024 durch den Beschwerdegegner,

ob er sich kurzfristig auch nach Anmeldeschluss noch für diese Prüfung anmelden

könne.

3.5.3

Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 schrieb eine Sachbearbeiterin des Instituts O

an die Beschwerdeführerin: "(…)Hereby I confirm that your husband C has

attended the Telc B2 exam on August 22nd 2018 (…)."

3.5.4

Auf den eingereichten Fotoausdrücken sind eine zu rund drei Vierteln mit

Kot und Toilettenpapier gefüllte Toilettenschüssel, mit brauner Masse

verschmierte Küchengegenstände und Schuhe sowie mit brauner Masse verschmierte

Möbel zu erkennen. Laut Beschriftung handle es sich dabei um Fotos vom

6. März 2024 von der Wohnung an der E-Strasse 01 in F.

4.

4.1 Aus den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (E. 3.5.1–2) geht eindeutig

hervor, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin und erst anschliessend der

Beschwerdegegner für die Goethe-Zertifikatsprüfung B1 vom 27. April 2024

in Winterthur angemeldet hat. Ebenfalls belegen konnte die Beschwerdeführerin,

dass der Beschwerdegegner im Jahr 2018 bereits einen Deutschkurs auf Niveau B2

absolviert hat (E. 3.5.3). Belegt ist sodann, dass der Beschwerdegegner

sich am 26. Februar 2024 die an die Beschwerdeführerin an der alten

Adresse an der E-Strasse 01 in F adressierte Post an seine eigene neue

Adresse an der P-Strasse 03 in F hat umleiten lassen. Dabei erscheint die

Erklärung des Beschwerdegegners, es habe sich dabei um ein Versehen des

Postbeamten gehandelt, als unglaubhaft. Zu Recht wies die Beschwerdeführerin

darauf hin, falls dies wirklich so geschehen wäre, hätte der Beschwerdegegner

dies sofort melden und ihr die erhaltene Post ungeöffnet weiterleiten müssen,

was jedoch nicht geschehen sei. Plausibler ist demgegenüber die Angabe der

Beschwerdeführerin, der einzige Grund für diesen Nachsendeauftrag sei gewesen,

sie auszuspionieren – so habe er auch Ort und Zeit ihrer Prüfung erfahren

(oben, E. 3.5). Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin in der

Replik anschaulich und nachvollziehbar zu schildern, wie die Belästigung durch

den Beschwerdegegner anlässlich der Prüfungssituation vom 27. April 2024

vonstattenging (oben, E. 3.5).

4.2 Was der

Beschwerdegegner in seiner Duplik betreffend den Vorfall vom 27. April

2024 noch einwendet, vermag nicht zu verfangen. Tatsächlich wird in der

Verfügung betreffend polizeiliche Schutzmassnahmen vom 29. April 2024 eine

Englisch-Prüfung statt einer Deutsch-Prüfung erwähnt (oben, E. 3.1), dabei

handelt es sich aber offensichtlich um einen Verschrieb. Ebenfalls ist belegt,

dass sich die Beschwerdeführerin zunächst für die Goethe-Zertifikatsprüfung B1

am 30. September 2023 und am 3. Februar 2024 angemeldet hatte. Eine

Verschiebung von Prüfungen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung indes

nichts Aussergewöhnliches. Die Behauptung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin

habe sich für diese Termine krankgemeldet, damit sie genau zu seiner

Deutschprüfung kommen und ihn belästigen könne, steht im Widerspruch zur

Chronologie der Anmeldungen. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am

8. März 2024 (oben, E. 3.5.1) angemeldet, der Beschwerdegegner

hingegen erst am 9. April 2024, nachdem er zuvor nachgefragt hatte, ob

eine so kurzfristige Anmeldung noch möglich sei (oben, E. 3.5.2).

4.3 Damit ist

mindestens mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens erstellt, dass der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. April 2024 nachgestellt und

sie anlässlich ihrer Sprachprüfung in Winterthur auf grobe Weise belästigt hat.

Dies wiegt auch mit Blick auf die beidseitig bezahlten Prüfungsgebühren und

berechtigte Interessen Dritter schwer, nachdem der Beschwerdegegner Kosten von

Fr. 290.- sowie Konflikte mit weiteren Prüfungsteilnehmern und dem

Prüfungsleiter in Kauf nahm, um die Beschwerdeführerin bei einer Prüfung, für

die sie ebenfalls Fr. 290.- berappen musste, zu stören. Der

Beschwerdegegner scheint mit anderen Worten weder Mühe noch Kosten zu scheuen,

um die Beschwerdeführerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche

Gefährdung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin schliessen lässt.

Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es

diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv

eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (vgl. oben, E. 3.3–4).

4.4 Der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz beruhte im Wesentlichen auf diesen

Beweismitteln. Einerseits ging sie zugunsten des Beschwerdegegners zu Unrecht

davon aus, dieser sei legitimerweise am 27. April 2024 in Winterthur

gewesen. Andererseits schloss sie aus den "unangebrachten" E-Mails

der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 (oben, E. 3.3.4–5), der

Trennungskonflikt zwischen den Parteien sei von einer gewissen Gegenseitigkeit

geprägt gewesen (oben, E. 3.4). Auch dies greift allerdings zu kurz, ist

doch einem Opfer von häuslicher Gewalt nicht zuzumuten, sich seinerseits stets

einer völlig korrekten Wortwahl zu bedienen. Insbesondere konnte die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufzeigen, was der Hintergrund für

ihre Äusserung gewesen sei, wonach der Beschwerdegegner nicht vergessen solle,

die Toilette zu spülen (oben, E. 3.5). Dass der Beschwerdegegner die

ehemals gemeinsame Wohnung in F mit Fäkalien verschmiert habe, hatte die

Beschwerdeführerin schon in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

erwähnt. Die eingereichten Fotos (oben, E. 3.5.4) lassen im Verbund mit

dem E-Mail der Hausverwaltung vom 6. März 2024, wonach das WC in einem

katastrophalen Zustand sei, und der Rechnung eines Reinigungsinstituts vom

18. März 2024 für eine durch 4 Personen durchgeführte und 8 Stunden

dauernde Spezialreinigung der alten Wohnung in F die Äusserungen der

Beschwerdeführerin in den E-Mails vom 19. April 2024 als nachvollziehbar

erscheinen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner die Wohnung in den

Monaten Januar und Februar 2024 offenbar über die Internetportale "Airbnb"

bzw. "Booking" vermietet hat und in widersprüchlicher Weise

einerseits geltend macht, die Gäste hätten die Wohnung in einem sehr

schmutzigen Zustand hinterlassen und andererseits behauptet, der Preis für die

Reinigung der Wohnung sei lächerlich gewesen.

4.5 Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdeführerin die in der Einsprache getätigten Vorbringen

und Beweismittel des Beschwerdegegners (oben, E. 3.3), welche die

Vorinstanz dazu bewogen, von der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen

wieder abzurücken (oben, E. 3.4), allesamt entkräftet. Somit leben die

Argumente der Vorinstanz im ursprünglichen Urteil vom 15. Mai 2024 (E. 3.2)

gewissermassen wieder auf. Nebst dem gravierenden Stalkingvorfall vom

27. April 2024 und den aktenkundigen vermehrten Polizeieinsätzen während

des Zusammenlebens fällt ins Gewicht, dass Fotos dokumentieren, wie der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 in aller

Öffentlichkeit am Circle Flughafen folgte und ihr die Kopfhörer vom Kopf riss.

Auch wenn die Täterschaft polizeilich nicht festgestellt werden konnte,

bestehen sodann erhebliche Verdachtsmomente, dass auch der Bauschaum an der

Wohnungstür der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 vom Beschwerdegegner

platziert wurde, fand doch genau an diesem Tag die Kinderanhörung im laufenden

Eheschutzverfahren statt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dann aus

Zeitgründen von der Polizei zum Gerichtsgebäude gebracht werden mussten, wo der

Beschwerdegegner derart penetrant auf die Beschwerdeführerin einsprach, dass er

von der Polizei vorübergehend ins Erdgeschoss verwiesen werden musste.

4.6 Es wurde

demnach durch die neu eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführerin

glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den

Beschwerdegegner auch über den 15. Mai 2024 hinaus weiter bestand. Die

damit übereinstimmenden Tatsachenbehauptungen waren durch die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vorgebracht worden. Soweit die Beschwerdeführerin detailliertere Ausführungen

zum Vorfall vom 27. April 2024 machte, waren diese durch den angefochtenen

Entscheid notwendig geworden und sind daher zu beachten (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid bleiben hingegen die

erschöpfenden gegensätzlichen Ausführungen der Parteien – insbesondere des

Beschwerdegegners – zu den aktuellen Schauplätzen von deren Trennungskonflikt

seit Aufhebung der Schutzmassnahmen, wie etwa der Begegnung in der alten

Wohnung in F vom 21. Juni 2024. Immerhin belegen sie, dass Begegnungen

zwischen den Parteien weiterhin sehr spannungsgeladen verlaufen, was kaum gegen

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen spricht. Für die Behandlung des in der

Duplik vorgebrachten unsubstanziierten Gesuchs des Beschwerdegegners um eine

Gewaltschutzverfügung zu seinem Schutz ist das Verwaltungsgericht nicht

zuständig.

4.7 Der

vorinstanzliche Entscheid beruhte mithin auf einem unvollständig festgestellten

Sachverhalt und ist aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die

mit Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2024 (Geschäfts-Nr. 87861425)

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind bis zum 1. August 2024 zu

verlängern. Der gemeinsame Sohn ist von diesen Massnahmen nicht betroffen und

es sollte möglich sein, das mit der Teil-Trennungsvereinbarung vom

18. März 2024 vereinbarte Besuchsrecht des Beschwerdegegners

(vgl. oben, Sachverhalt E. I.B) unter Zuhilfenahme von Bekannten,

Behörden, Beratungsstellen oder auch durch direkten Kontakt mit dem Sohn,

welcher gemäss übereinstimmenden Angaben über ein eigenes Mobiltelefon verfügt,

umzusetzen (vgl. VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3; vgl. auch

das Urteil des Zwangsmassnahmengericht Horgen vom 8. Mai 2024 betreffend

Anordnung der Schutzmassnahmen). Die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen

ist weiterhin gegeben.

5.

5.1 Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Die Vorinstanz erhob keine

Verfahrenskosten, weshalb eine diesbezügliche Neuverlegung entfällt.

5.2 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin

für das haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG), wobei sich angesichts dessen, dass sowohl das Gesuch vom 8. Mai

2024 als auch die Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2024 jeweils lediglich

rund 3 Seiten umfassen und die Replik mitsamt den entscheidenden

Beweismitteln von der Beschwerdeführerin persönlich eingereicht wurde

(vgl. Prot. S. 6–7), ein Betrag von Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen

vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben.

Die

mit Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2024 (Geschäfts-Nr. 87861425)

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen werden bis zum 1. August 2024

verlängert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Verfahren und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.