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Entscheid

VB.2024.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00307

20. November 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26759)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00307

VB.2024.00315

Urteil

der 3.

Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch die

Vorsteherin des Sicherheitsdepartements,

Beschwerdeführerin

(I) und

Mitbeteiligte

(II),

und

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen

(II) und

Mitbeteiligte

(I),

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin

(I und II),

betreffend Verkehrsanordnung

Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Lärmschutz),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Rosengarten- und die Bucheggstrasse auf dem Gebiet der Stadt Zürich gehören zum

Strassennetz des Kantons Zürich (Hauptverkehrsstrassen gemäss kantonalem

Richtplan); sie stellen auch Durchgangsstrassen im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG,

SR 741.01) dar (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 2 lit. A

Ziff. 1 der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1992

[DurchgangsstrassenV, SR 741.272]). Die Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse

ist Teil der Verbindung zwischen den Nationalstrassen A1L und A1H und

hat auch innerstädtisch eine wichtige Durchleitungsfunktion. Mit einem

durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 55'000 Fahrzeugen

gehört sie zu den verkehrsmässig am stärksten belasteten Hauptverkehrsstrassen

der Schweiz. Der Verkehr auf der Rosengartenstrasse (im Abschnitt Wipkingerplatz

bis Bucheggplatz) und auf der Bucheggstrasse (im Abschnitt Bucheggplatz bis

Milchbuck) verursacht in der ersten Baureihe zahlreiche Überschreitungen der

Alarmwerte im Sinn des Art. 2 von Anhang 3 zur Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41); die Immissionsgrenzwerte

(IGW) werden teilweise bis in die dritte Baureihe überschritten.

B. Die

Stadt Zürich führte im Bereich der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse u. a. das

Lärmsanierungsprojekt "Abschluss stadtweite Lärmsanierung" durch.

Dieses sah auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse keine

Geschwindigkeitsreduktion, hingegen u. a. auf der Bucheggstrasse auf Tempo 50 km/h

basierende Sanierungserleichterungen vor. Das Projekt lag vom 20. Januar

bis zum 20. Februar 2017 öffentlich auf. A und B erhoben am 20. Februar

2017 Einsprache dagegen und beantragten namentlich die Einholung eines Verkehrsgutachtens,

den Verzicht auf Sanierungserleichterungen sowie die Herabsetzung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.

C. In der

kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 wurde das Projekt

Rosengartentunnel und Rosengartentram bzw. wurden das Gesetz über eine

Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich vom

25. März 2019 sowie der Beschluss des Kantonsrates über einen Rahmenkredit

für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel vom 25. März

2019 abgelehnt (ABl 2020-02-14, Meldungsnummern RS-ZH09-0000000025 und RS-ZH09-0000000026).

In der Folge beauftragte der Stadtrat von Zürich die städtische Dienstabteilung

Verkehr, die Einführung von Tempo 30 auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse

im Abschnitt Wipkingerplatz–Bucheggplatz–Milchbuck zu prüfen. Im Auftrag der

Dienstabteilung Verkehr erstattete die D AG am 11. Dezember 2020 ein

entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten, welches die Herabsetzung der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse

in den Abschnitten Wipkingerplatz bis Bucheggplatz sowie Bucheggplatz bis

Milchbuck (unter Ausschluss des Bucheggplatzes und des Bucheggtunnels) als

"unter Vorbehalt der VBZ-Kosten […] positiv" beurteilte.

D. Der

Stadtrat von Zürich hiess die gegen die Sanierungserleichterungen im Projekt

"Abschluss stadtweite Lärmsanierung" gerichtete Einsprache von A und B

mit Beschluss Nr. 879/2021 vom 1. September 2021 im Sinn der

Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer 1), beauftragte die Vorsteherin

des städtischen Sicherheitsdepartements, auf der Achse

Rosengarten-/Bucheggstrasse im Abschnitt zwischen Wipkingerplatz und

Schaffhauserstrasse Verkehrsanordnungen des Inhalts einer

Geschwindigkeitsherabsetzung auf Tempo 30 als kurzfristig umsetzbare

Sanierungsmassnahme zu erlassen und zusammen mit dem Vorsteher des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements flankierende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls

anzuordnen (Dispositivziffer 5). Er bewilligte zudem (auf Tempo 30 basierende)

Sanierungserleichterungen für die Bucheggstrasse und die Rosengartenstrasse

(Dispositivziffer 4) und wies das städtische Tiefbauamt an, Massnahmen

auszuarbeiten, mit welchen ein Teil des auf der Rosengartenstrasse

zirkulierenden Verkehrs auf das übergeordnete Netz (Nordumfahrung/Gubrist)

verlagert werden könne (Dispositivziffer 7). Weiter wies er den Umwelt-

und Gesundheitsschutz an, die akustische Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit einer

partiellen Spurreduktion zur Nachtverkehrszeit abzuklären; die Dienstabteilung

Verkehr und das Tiefbauamt wurden angewiesen, gegebenenfalls die Machbarkeit

dieser Massnahme zu prüfen und ein konkretes Projekt auszuarbeiten

(Dispositivziffer 6). Eine Lärmsanierung durch Einbau eines lärmarmen

Belags verwarf der Stadtrat einstweilen aus Kosten- und Ressourcengründen sowie

zur Vermeidung eines Verkehrskollapses; diese Massnahme werde im Rahmen des nächsten

Belagsersatzes geprüft (Dispositivziffer 1 in Verbindung mit

E. 4.3.2).

E. Am 8. September

2021 gab der Stadtrat von Zürich mittels einer Medienmitteilung bekannt, dass

er die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements damit beauftragt habe, auf der

Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu

reduzieren (einsehbar unter www.stadt-zuerich.ch > Medienmitteilungen,

besucht am 20. November 2025). Die Kantonspolizei Zürich teilte daraufhin

der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich mit Schreiben vom 24. September

2021 mit, dass Verkehrsanordnungen auf der Rosengartenstrasse als wichtiger

Hauptverkehrsachse und Staatsstrasse ihrer (der Kantonspolizei) Zustimmung

gemäss § 28 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November

2001 (KSigV, LS 741.2) bedürften, da negative Auswirkungen auf das

Durchgangsstrassennetz, insbesondere auch auf das angrenzende

Nationalstrassennetz, nicht ausgeschlossen werden könnten bzw. naheliegend

erschienen. Die Dienstabteilung Verkehr antwortete der Kantonspolizei am 21. Oktober

2021, das verkehrstechnische Gutachten der D AG vom 11. Dezember 2020

belege, dass die beabsichtigte Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h keine Auswirkungen auf die

Durchgangsstrassen ausserhalb des Gebiets der Stadt Zürich zeitige. Sollte die

Kantonspolizei sich dennoch als zuständig erachten, werde um Zustimmung, im

Fall einer Ablehnung um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung ersucht.

Mit Schreiben vom 2. November 2021 an die

Dienstabteilung Verkehr erklärte die Kantonspolizei die geplante Temporeduktion

erneut als durch den Kanton zustimmungspflichtig und ersuchte um Nachreichung

eines formellen Antrags, welcher sich insbesondere dazu äussere, ab wann und

auf welchem Streckenabschnitt welche Verkehrsanordnungen und allfällige

flankierende Massnahmen getroffen werden sollten. Am 31. Mai 2022 reichte

die Dienstabteilung Verkehr der Kantonspolizei den Entwurf einer Verfügung der

Vorsteherin des Sicherheitsdepartements betreffend "[p]ermanente

Verkehrsvorschriften, Kreise 6 und 10" sowie die zugehörigen

Planentwürfe ein.

F. Mit

Schreiben vom 21. August 2023 zeigte die Kantonspolizei der

Dienstabteilung Verkehr an, dass sie beabsichtige, die Zustimmung zu den

geplanten Verkehrsanordnungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf

30 km/h auf der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse nicht zu erteilen, und

räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Nachdem sich die Dienstabteilung

Verkehr am 12. September 2023 zur Sache geäussert hatte, verweigerte die

Kantonspolizei der Stadt Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 die

Zustimmung gemäss § 28 KSigV zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf

30 km/h auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse

(Dispositivziffer II). Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich angegeben (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Die Stadt Zürich rekurrierte am 17. November 2023 an

die Sicherheitsdirektion und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung von Dispositivziffer II der Verfügung vom 23. Oktober 2023

sei festzustellen, dass § 28 KSigV auf die geplante Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse nicht

anwendbar sei; eventualiter sei die Zustimmung gemäss § 28 KSigV zu

erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Stadt Zürich um Beiladung von A

und B. Diese ersuchten mit Eingabe vom 28. November 2023 in eigenem Namen

um Beiladung zum Rekursverfahren. Die Sicherheitsdirektion nahm A und B mit

Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 als Beigeladene ins Rekursverfahren

auf. Mit Entscheid vom 29. April 2024 wies sie den Rekurs ab, soweit er

nicht – mit Bezug auf prozessuale Ersuchen – gegenstandslos war

(Dispositivziffer I), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von

insgesamt Fr. 1'740.- der Stadt Zürich (Dispositivziffer II) und

verweigerte dieser eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

A. Am 28./29. Mai

2024.

führte die Stadt Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2024

und der Verfügung der Kantonspolizei vom 23. Oktober 2023 sowie unter

Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass § 28 KSigV auf die geplante

Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h an der Rosengarten- und

der Bucheggstrasse nicht anwendbar und eine Zustimmung der Kantonspolizei nicht

erforderlich sei; eventualiter sei die Zustimmung zur Herabsetzung der

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h an der Rosengarten- und der Bucheggstrasse

zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Stadt Zürich um Beiladung

von A und B im Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der

Folge das Verfahren VB.2024.00307 und rubrizierte A und B als Mitbeteiligte.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2024 ausdrücklich auf

Vernehmlassung. A und B beantragten mit Eingabe vom 25. Juni 2024 die

Gutheissung der Beschwerde der Stadt Zürich vom 28. Mai 2024 unter

Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragte die

Kantonspolizei Zürich die Abweisung des Rechtsmittels unter

Entschädigungsfolge.

B. A und B

hatten am 30. Mai 2024 ihrerseits Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen lassen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid vom 29. April 2024 aufzuheben und die Sache zwecks Vollzugs

des Stadtratsbeschlusses Nr. 879/2021 vom 1. September 2021 an die

Stadt Zürich zurückzuweisen; eventualiter sei der Stadt Zürich in Aufhebung des

Rekursentscheids vom 29. April 2024 die Zustimmung zur Herabsetzung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und der Bucheggstrasse von

50.

km/h auf 30 km/h zu erteilen. Im Subeventualstandpunkt liessen A

und B beantragen, es sei die Sache an die Kantonspolizei Zürich zurückzuweisen

und diese anzuweisen, ein Fachgutachten zur Frage einzuholen, ob und inwiefern

die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Rosengarten- und

der Bucheggstrasse von 50 km/h auf 30 km/h den Verkehr auf

Durchgangsstrassen ausserhalb des Gebiets der Stadt Zürich im Sinn von § 28 KSigV beeinflusse. Diese Beschwerde wurde als Verfahren VB.2024.00315 angelegt.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Kantonspolizei

Zürich, das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 wurden die Verfahren VB.2024.00307

und VB.2024.00315 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2024.00307 weitergeführt.

Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich hielten mit Eingaben vom 16. August

und 5. September 2024 bzw. 20. August, 4. und 17. September

2024.

an ihren Anträgen fest. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin

reichte der Rechtsvertreter von A und B am 24. Juni 2025 Vollmachten ein.

Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 forderte das

Verwaltungsgericht die Sicherheitsdirektion auf, dazu Stellung zu nehmen, ob

und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher Form sie

der Kantonspolizei Rat oder Weisung hinsichtlich der Verfügung vom 23. Oktober

2023.

erteilt habe; die Kantonspolizei wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen,

ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher Form

ihr von der Sicherheitsdirektion Rat oder Weisung hinsichtlich der Verfügung vom

23.

Oktober 2023 erteilt worden sei. Die Kantonspolizei und die

Sicherheitsdirektion reichten am 19. bzw. 22. September 2025 entsprechende

Stellungnahmen ein. Die Stadt Zürich äusserte sich dazu am 24. September 2025.

Die Kantonspolizei verzichtete am 23. Oktober 2025 auf erneute

Vernehmlassung. A und B äusserten sich am 27. Oktober 2025. Die Sicherheitsdirektion

liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist

die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführerin I als Gemeinwesen ist nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG sind die

Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen (im Sinn dieses

Absatzes) auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Dieses spezialgesetzliche

Beschwerderecht der Gemeinde, welches auch für den kantonalen Instanzenzug gilt

(vgl. die einschlägige Botschaft, in BBl 1986 III 209 ff., 213) und

eine Berufung auf eine allfällig in diesem Bereich bestehende Gemeindeautonomie

erübrigt (Eva Maria Belser in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 3 N. 89 und 92), besteht unabhängig davon, ob

die Gemeinde als (im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG kantonal

delegierte) erstverfügende Instanz auftrat oder nicht (René Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A.,

Bern 2002, Rn. 138, unter Hinweis auf Bundesrat, 27. Mai 1992,

VPB 57/1993 Nr. 22A E. 2). Nach dem Wortlaut der genannten

Bestimmung wird nur die Anordnung von Verkehrsmassnahmen vom Beschwerderecht

erfasst. Gemäss der Rechtspraxis ist indes auch bei einer Aufhebung von

Verkehrsmassnahmen das Beschwerderecht der Gemeinde zu bejahen, zumal diesfalls

dieselben Interessen tangiert sein können (VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2017.00657, E. 1.2; BGr, 14. März 2025, 1C_119/2024, E. 1.2

[zur Publikation vorgesehen]). Aus dem nämlichen Grund ist auch ein

bundesrechtliches Beschwerderecht der Gemeinde zu bejahen, soweit sie – wie

hier geltend gemacht – mit ihrem Begehren um Erlass einer

Verkehrsbeschränkung bei der zuständigen kantonalen Behörde nicht durchdringt

(vgl. Bundesrat, 12. April 1989, VPB 54/1990 Nr. 9 E. 4b).

Um eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG handelt es sich

dann, wenn die Beschränkung durch ein Vorschrifts- oder Vortrittssignal oder

durch ein anderes Signal oder eine Markierung mit Vorschriftscharakter

angezeigt wird (Bundesrat, 13. Januar 1999, VPB 63/1999 Nr. 55

E. 4a). Die vorliegend umstrittenen Temporeduktionen stellen funktionelle

Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG dar (VGr,

20.

April 2023, VB.2022.00528, E. 1.2). Somit ist die Beschwerdeführerin I

nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht legitimiert.

Weiter verleiht Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG, SR 814.01) Gemeinden die Befugnis, gegen

Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes die

Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie

dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

Änderung haben. Da die umstrittenen Verkehrsanordnungen der kurzfristigen

Lärmsanierung dienen sollen, verfügt die Beschwerdeführerin I vorliegend

auch über die Legitimation nach Art. 57 USG. Unter diesen Umständen

braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob sie auch nach Massgabe von § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt wäre.

1.2.2

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 einzutreten.

1.3

1.3.1

Private sind zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, wenn sie

durch die angefochtene Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den

Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer (zur letzteren im

Rahmen von gegen funktionelle Verkehrsanordnungen gerichteten Verfahren vgl.

unten E. 1.3.1 Abs. 3). Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen

Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig

durchgedrungen ist.

Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar von

Amtes wegen zu prüfen. Indessen obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach

Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren,

wenn diese nicht offensichtlich ist. Diese Substanziierung hat bereits im

Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 26. Oktober

2023, VB.2022.00178, E. 1.2.3; 26. September 2022, VB.2022.00024,

E. 3.2 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei

höhere Anforderungen gestellt werden als an juristische Laien (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 38 f.).

Die Rechtsmittelbefugnis gegen funktionelle

Verkehrsanordnungen steht nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung

belegten Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei

Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der

Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024,

1C_615/2021, E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 150 II 444). Doch auch

regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen

Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese

für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr,

8.

April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020,

E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1;

26.

September 2022, VB.2022.00024, E. 3.3; 26. Oktober 2023,

VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 48 ff.). Das

Beschwerderecht steht auch Anwohnern anderer als der von der Beschränkung

betroffenen Strasse zu, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden

könnten (BGr, 2. November 2015, 1C_250/2015, E. 1.1 mit Hinweisen).

Weiter hat das Bundesgericht für Direktanstösser einer Strasse die Legitimation

an der Prüfung emissionsmindernder Massnahmen an der Quelle bei einer

Strassenlärmsanierung anerkannt (vgl. BGr, 27. Mai 2020, 1C_352/2019,

E. 3.2 f.).

1.3.2

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen II führen mit Blick

auf ihre Beschwerdelegitimation einzig aus, sie seien mit Zwischenentscheid der

Vorinstanz vom 13. Februar 2024 ins Rekursverfahren aufgenommen worden,

weshalb ihre besondere Betroffenheit erfüllt sei. Die Teilnahme am vorinstanzlichen

Verfahren beschlägt indes lediglich die Frage der formellen Beschwer. In

Zusammenhang mit der materiellen Beschwer machte die – bereits vor der Vorinstanz

anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin II.1 im Rekursverfahren

bzw. in ihrem Beiladungsgesuch vom 28. November 2023 geltend, sie sei

Eigentümerin einer Attikawohnung bzw. Stockwerkeigentümerin einer mit

erheblichen Alarmwertüberschreitungen belasteten Liegenschaft an der Bucheggstrasse 01.

Die Beschwerdeführerin II.2 liess vortragen, sie sei Mieterin der

Liegenschaft Wibichstrasse 02 bzw. wohne innerhalb des Sanierungsperimeters.

Im Rubrum des Gesuchs gab die Beschwerdeführerin II.2 hingegen – wie

auch im vorliegenden Verfahren – als Wohnadresse die Wibichstrasse 03

an. Im Einspracheverfahren gegen das Lärmsanierungsprojekt "Abschluss

stadtweite Lärmsanierung" hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin II.2

als Wohnadresse ebenfalls die Wibichstrasse 03 genannt, im Rahmen der

Einsprachebegründung hingegen vortragen lassen, an der Wibichstrasse 02

bzw. an der Wibichstrasse 04 zu wohnen.

1.3.3

Gemäss den öffentlich (im GIS-Browser) zugänglichen Eigentumsinformationen

ist die – eigenen Angaben zufolge im Kreis 3 der Stadt Zürich

wohnhafte – Beschwerdeführerin II.1 nicht am Grundstück

Kat.-Nr. 07 (Bucheggstrasse 01, Zürich) berechtigt (Stand: 20. November

2025). Eine genügende räumliche Nähe der Beschwerdeführerin II.1 zu den

hier umstrittenen Verkehrsanordnungen ist daher nicht anzunehmen. Inwieweit die

Beschwerdeführerin II.1 anderweitig über ein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vom 29. April

2024.

verfügen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die von der

Beschwerdeführerin II.1 erhobene Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 ist

folglich nicht einzutreten.

1.3.4

Die Beschwerdegegnerin zog die Legitimation der Beschwerdeführerin II.2

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 dahingehend in Zweifel, dass

die Beschwerdeführerin II.2 widersprüchliche Angaben zu ihrer Wohnadresse

gemacht habe. An den Türklingeln und Briefkästen der angeblichen

Wohnliegenschaften der Beschwerdeführerin II.2 (Wibichstrasse 04, 02

und 03) werde deren Name – Stand 6. Juni 2024 – nicht

angeführt. Zudem habe die Beschwerdeführerin II.2 im Jahr 2018 für den

Gemeinderat der Stadt Zürich kandidiert. Sie sei zwar nicht gewählt worden,

hätte aber später aufgrund des Rücktritts einer Gemeinderätin auf deren Platz nachrücken

können. Darauf habe sie – möglicherweise aufgrund eines zwischenzeitlichen

Wegzugs aus dem Kreis 10 – verzichtet. Die Beschwerdegegnerin stellte

damit nachvollziehbar infrage, dass die Beschwerdeführerin II.2 (noch) in

hinreichender räumlicher Nähe zu den umstrittenen Verkehrsanordnungen wohne.

Schon mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben zu ihrer angeblichen

Wohnadresse, welche die geltend gemachte legitimationsbegründende räumliche

Nähe zu den streitbetroffenen Verkehrsanordnungen im Kern betreffen, wäre es

naheliegend gewesen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin II.2

die diesbezüglichen Unsicherheiten durch Ausübung ihres Replikrechts beseitigt

hätte. Geradezu aufgedrängt hätte sich sodann eine substanziierte Entgegnung

auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Name der Beschwerdeführerin II.2

an den Türklingeln und Briefkästen der fraglichen Liegenschaften jedenfalls im

Juni 2024 nicht (mehr) angeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin II.2 liess

indes die ihr mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2024 angesetzte

Replikfrist ungenutzt verstreichen. Vor dem dargelegten Hintergrund kann nicht

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin II.2 (noch) in

hinreichender räumlicher Nähe zu den streitbetroffenen Verkehrsanordnungen

steht; (auch) eine anderweitige besondere Betroffenheit ist weder dargetan noch

ersichtlich. Mithin ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 auch

nicht einzutreten, soweit sie durch die Beschwerdeführerin II.2 erhoben

wurde.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei

der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57). Vorliegend rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der funktionellen

Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, welche im vorinstanzlichen Entscheid –

wie sich sogleich zeigen wird – nur unzureichend vorgenommen wurde.

2.2

Nach der

grundsätzlichen Ordnung des Instanzenzugs gemäss § 19b Abs. 1 VRG

können Anordnungen einer unteren Behörde an die obere Behörde weitergezogen

werden, wobei die im Rahmen der Verwaltungshierarchie jeweils direkt

übergeordnete Behörde "obere" Behörde im Sinn des § 19b Abs. 1 VRG ist (Bosshart/Bertschi, § 19b N. 6). Die

Kantonspolizei ist eine Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion (vgl.

Ziff. 2.1 lit. a von Anhang 2 zur Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR, LS 172.11];

vgl. ferner § 4 Abs. 1 lit. a der Organisationsverordnung der

Sicherheitsdirektion vom 5. Oktober 2012 [OV SD, LS 172.110.2]).

Gegen Anordnungen der Kantonspolizei ist daher im Regelfall Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion zu erheben (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG).

Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung

erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist gemäss § 19b

Abs. 4 Satz 1 VRG die der Rekursinstanz übergeordnete

Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. Die genannte

Bestimmung dient der Umsetzung einer Vorgabe von Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), indem sie die wirksame Überprüfung

einer im Verwaltungsverfahren ergangenen Anordnung durch eine Rekursinstanz in

einer besonderen Situation sicherstellt (Bosshard/Bertschi, § 19b

N. 54): Eine wirksame Überprüfung setzt u. a. die Unabhängigkeit der Rekursinstanz und

damit voraus, dass weder die Rekursinstanz im Vorverfahren involviert gewesen

ist noch die anordnende Instanz bei der Vorbereitung des Rekursentscheids

mitwirkt (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009, 847 ff.,

853.

f., auch zum Nachstehenden). Die anordnende Instanz und die

Rekursinstanz müssen daher organisatorisch und personell getrennt sein. Hat

eine obere Behörde der unteren Behörde Rat oder Weisung erteilt, wie eine

Anordnung lauten soll, kann diese Behörde im Rekursverfahren nicht mehr als

unabhängig gelten, weshalb der Rekurs von der der ordentlichen Rekursinstanz

übergeordneten Instanz zu entscheiden ist (vgl. ABl 2009, 857).

2.3

Die

Beschwerdeführerin I machte in ihrer Rekursschrift vom 17. Juni 2023

sinngemäss geltend, die Sicherheitsdirektion und die Beschwerdegegnerin hätten

zu prüfen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob die Sicherheitsdirektion im

vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG

Rat oder Weisung erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu in

ihrer Rekursvernehmlassung vom 20. Dezember 2023 nicht, sondern verwies

lediglich darauf, dass sie und nicht die Sicherheitsdirektion für die

Zustimmung gemäss § 28 KSigV zuständig sei. In ihrer Rekursreplik vom 23. Januar

2024.

wies die Beschwerdeführerin I erneut darauf hin, dass die

Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen abzuklären habe, ob die

Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall in die Entscheidungsfindung der

Kantonspolizei involviert gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen

Entscheid vom 29. April 2024 einzig, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen

der ihr – namentlich durch § 28 KSigV – zugewiesenen Zuständigkeit am 23. Oktober

2023.

erstinstanzlich eine Verfügung erlassen und der Beschwerdeführerin I

die Zustimmung zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf

der Rosengarten- und der Bucheggstrasse verweigert. Anordnungen der

Kantonspolizei könnten gemäss § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

VRG bzw. § 4 Abs. 1 und 3 OV SD bei der Sicherheitsdirektion

angefochten werden. Die Zuständigkeit der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion sei damit gegeben. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die

Rekursabteilung der Kantonspolizei im vorliegenden Fall weder Rat noch Weisung

erteilt habe, weshalb sie für die Behandlung des Rekurses zuständig bleibe.

2.4

Vorliegend

bringt die Beschwerdeführerin I nachvollziehbar vor, angesichts der

Tragweite des vorliegenden Falls sei möglicherweise die Sicherheitsdirektion in

die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin involviert gewesen. Zu Recht macht

sie sodann geltend, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Rügen eine

mögliche Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz nicht hinreichend

abgeklärt, sondern lediglich festgehalten, dass die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung erteilt

habe. Wie oben in E. 2.3 ausgeführt, äusserte sich sodann die Beschwerdegegnerin

im Rekursverfahren nicht dazu, ob die Sicherheitsdirektion in ihre (der

Beschwerdegegnerin) Entscheidfindung involviert gewesen sei. Sie tat dies auch

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 (oder in ihrer Duplik vom 5. September

2024) nicht. Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin und ebenso

die Sicherheitsdirektion, welche auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde der

Beschwerdeführerin I verzichtet hatte (oben Ziff. III.A), daher zu

Recht mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 auf, Stellung dazu zu

nehmen, ob und gegebenenfalls durch welche Person bzw. Personen, inwieweit und

in welcher Form die Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin hinsichtlich

der Verfügung vom 23. Oktober 2023 Rat oder Weisung erteilt habe.

2.5

In den

Erwägungen der Präsidialverfügung vom 9. September 2025 wurde dargelegt,

dass die Beschwerdeführerin I bereits in ihrer Rekursschrift vom 17. Juni

2023.

sinngemäss geltend gemacht habe, die Sicherheitsdirektion und die

Beschwerdegegnerin hätten zu prüfen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob die

Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG Rat oder Weisung erteilt habe. Weiter wurde darauf hingewiesen,

dass sich die Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Rekursvernehmlassung vom 20. Dezember

2023.

nicht geäussert habe und die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid vom 29. April

2024.

lediglich erwäge, die Rekursabteilung (der Sicherheitsdirektion) habe der

Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung erteilt. Unter Hinweis darauf, dass

die Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht vorbringe, die Beschwerdegegnerin

habe als Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion gemäss dem massgeblichen

Organisationsrecht vor Entscheiden besonderer Tragweite in ihrem

Zuständigkeitsbereich mit der Direktion Rücksprache zu nehmen, und in diesem

Zusammenhang rüge, die Sicherheitsdirektion habe nicht hinreichend abgeklärt,

ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall in die Entscheidfindung der

Beschwerdegegnerin involviert gewesen sei, sondern halte lediglich fest, dass

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin weder Rat

noch Weisung erteilt habe, was an der Sache vorbeigehe, wurde in der

Präsidialverfügung vom 9. September 2025 zutreffend erwogen, dass die

Beschwerdeführerin I die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion

hinreichend substanziiert infrage stelle bzw. eine mögliche Rekurszuständigkeit

des Regierungsrats als der Sicherheitsdirektion übergeordneter

Verwaltungsbehörde infolge einer Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz

gemäss § 19b Abs. 4 VRG geltend mache. Sodann wurde darauf

hingewiesen, dass sich die Sicherheitsdirektion im Beschwerdeverfahren nicht

habe vernehmen lassen und dass sich die Beschwerdegegnerin auch im

Beschwerdeverfahren nicht dazu geäussert habe, ob ihr seitens der

Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall Rat oder Weisung erteilt worden sei,

sondern lediglich auf die ordentliche Zuständigkeitsordnung des § 19b Abs. 2 lit. b VRG verwiesen habe. Zutreffend wurde in der

Präsidialverfügung vom 9. September 2025 schliesslich erwogen, weder die

Beschwerdegegnerin noch die Sicherheitsdirektion hätten sich bislang

hinreichend klar dazu geäussert, ob der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit

der Ausgangsverfügung vom 23. Oktober 2023 seitens der

Sicherheitsdirektion Rat oder Weisung im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG

erteilt worden sei, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der

von der Beschwerdeführerin I hinreichend substanziiert infrage gestellten

funktionellen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nicht genügend geklärt

sei.

2.6

Die

Sicherheitsdirektion weist in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2025 einleitend

bzw. in allgemeiner Weise darauf hin, dass "selbstverständlich ein

Austausch allgemeiner Art zu Grundsätzen zwischen Direktion und Ämtern, so auch

zu verkehrspolitischen Fragen stattfinde[…]". Auch habe sich der

Gesamtregierungsrat im Rahmen seines Antrags an den Kantonsrat betreffend die

kantonale Volksinitiative "Gemeinsam vorwärtskommen auf

Hauptverkehrsachsen – Ruhe im Quartier (Mobilitätsinitiative)" zur Frage

von Tempo 30 geäussert. Mit Bezug auf das hier interessierende Geschäft

führt die Sicherheitsdirektion einzig Folgendes aus: "Die Kantonspolizei

Zürich prüfte die Sach- und Rechtslage und orientierte die Sicherheitsdirektion

über den Verfahrensgang und ihre negative Beurteilung. Diese Beurteilung wurde

in der Folge der Verfügung vom 23. Oktober 2023 zugrundegelegt."

Die Beschwerdegegnerin nahm am 19. September 2025 zur

Frage einer allfälligen Vorbefassung der Sicherheitsdirektion dahingehend

Stellung, dass sie (die Beschwerdegegnerin) mit der Sicherheitsdirektion in

einem Austausch über wesentliche und politisch relevante Vorgänge sowie

Entscheide besonderer Tragweite stehe. Entsprechend habe sie die

Sicherheitsdirektion vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2023 über

den Verfahrensgang und ihre Beurteilung der Verkehrsanordnung, die der späteren

Verfügung entsprochen habe, orientiert.

2.7

Mit Blick

auf das oben in E. 2.3–2.5 Dargelegte – namentlich die seitens der

Beschwerdeführerin I wiederholt und hinreichend substanziiert infrage

gestellte funktionelle Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion – und das

politische Gewicht des der Ausgangsverfügung zugrunde liegenden

Kompetenzkonflikts zwischen der Kantonspolizei und der Stadt Zürich hätte sich

eine eindeutige Klarstellung mit Bezug auf die Frage nach der Erteilung von Rat

oder Weisung durch die Sicherheitsdirektion bzw. im Fall des Fehlens einer

entsprechenden Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz das ausdrückliche

Negieren einer solchen aufgedrängt. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die

Vorinstanz beantworten indes die ihnen mit Präsidialverfügung vom 9. September

2025.

gestellten Fragen, ob und gegebenenfalls durch welche Person(en),

inwieweit und in welcher Form die Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin

Rat oder Weisung erteilt habe, nicht bzw. nur ausweichend. Ihren Ausführungen

lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall ein Austausch zwischen (nicht

näher bezeichneten Personen) der Sicherheitsdirektion und der Beschwerdegegnerin

stattgefunden hat und dass die Stossrichtung der Verfügung vom 23. Oktober

2023.

der Sicherheitsdirektion unterbreitet wurde. Unter Berücksichtigung aller

Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Austausch zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Sicherheitsdirektion nicht zu blossen

Informationszwecken erfolgte, sondern eine vorgängige Prüfung und zumindest

stillschweigende Billigung der Streitsache durch die Sicherheitsdirektion Platz

griff. Dies ist unter Berücksichtigung der Verwaltungshierarchie der Erteilung

von Rat oder Weisung gleichzustellen. Eine Vorbefassung der Sicherheitsdirektion

als ordentlicher Rekursinstanz im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG ist zu

bejahen.

2.8

Die

Rechtsfolgen des Sprungrekurses im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG treten

von Gesetzes wegen ein (Bosshart/Bertschi, § 19b N. 57). Von der gesetzlichen

Ordnung der funktionellen Zuständigkeit darf sodann grundsätzlich nicht

abgewichen werden; die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht

ist vielmehr zwingender Natur (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 22;

Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

3.

A., Zürich/St. Gallen 2021,

N 496; vgl. auch Bosshart/Bertschi, § 19b N. 57). Vorliegend

wäre somit nicht die Sicherheitsdirektion bzw. die im Namen der Direktion

handelnde Rekursabteilung (vgl. § 8 Abs. 3 OV DS) für die Behandlung

des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober

2023.

funktionell zuständig gewesen, sondern liegt die Rekurszuständigkeit beim

Regierungsrat (unter Ausstand des Vorstehers der Sicherheitsdirektion).

Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der

Sicherheitsdirektion ändert daran nichts, dass ihre Rekursabteilung den Rekurs

entsprechend § 4 Abs. 3 OV SD bearbeitete und den Rekursentscheid

gemäss § 8 Abs. 3 OV SD im Namen der Direktion erliess, zumal der

Leiter bzw. die Leiterin der Rekursabteilung gemäss § 5 Abs. 1 OV SD

direkt dem Direktionsvorsteher untersteht, weshalb die Rekursabteilung schon in

organisatorischer Hinsicht nicht als unabhängig von der Direktion gelten kann

(vgl. VGr, 17. Mai 2017, VB.2017.00165, E. 3: vgl. ferner Griffel,

Kommentar VRG, § 26 N. 13).

3.

3.1

Entscheide,

welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurden, leiden an einem Mangel.

Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der

Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen

anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120 E. 4.1

mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krasse Verfahrensfehler in Betracht.

Vor dem Hintergrund der ordentlichen Zuständigkeitsordnung

des § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG erscheint die

Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall nicht als

offensichtlich oder leicht erkennbar und ist der angefochtene Rekursentscheid

vom 29. April 2024 nicht als nichtig, sondern bloss als anfechtbar zu

qualifizieren.

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hebt die Beschwerdeinstanz den Entscheid

einer unteren Instanz in der Regel auf, wenn sie feststellt, dass deren

Zuständigkeit nicht gegeben war (BGr, 18. Dezember 2018, 2C_387/2018,

E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Von einer Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und der Überweisung an die zuständige Behörde kann indessen

abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wurde und

andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden

kann. Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die

Beschwerdeführerin I sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die

Rüge der Unzuständigkeit erhoben hat.

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin I

vorliegend nebst der Aufhebung des Rekursentscheids vom 29. April 2024 auch

einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts anbegehrt. Ein derartiges

Vorgehen würde vielmehr den in Art. 77 Abs. 1 KV verankerten Grundsatz

des zweistufigen Instanzenzugs verletzen (vgl. Isabelle Häner in:

dieselbe/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 77 N. 3, 5 und 15 ff.;

vgl. ferner Bosshart/Bertschi, § 19b N. 4) und rechtfertigt sich

vorliegend ungeachtet der bisherigen Verfahrensdauer nicht.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren

VB.2024.00315 nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 ist

teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April

2024.

ist aufzuheben, und die Sache ist an den Regierungsrat zu überweisen.

5.

5.1

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Fünftel den unterliegenden

Beschwerdeführerinnen II unter solidarischer Haftung für ihren Anteil (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG)

sowie – in Anwendung des Verursacherprinzips (§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG) – zu vier Fünfteln der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen.

5.2

Dem

Gemeinwesen bzw. den Behörden ist eine Parteientschädigung gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich

in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen,

zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der

Beschwerdeführerin I keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Den als

unterliegend erscheinenden Beschwerdeführerinnen II sowie der Beschwerdegegnerin

bleibt eine solche ausgangsgemäss verwehrt.

6.

Soweit das vorliegende Urteil einen weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinn von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffenden Zwischenentscheid

darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen des Art. 93

BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00315 wird nicht eingetreten.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2024 wird aufgehoben und

die Sache an den Regierungsrat des Kantons Zürich zum Rekursentscheid

überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Verfahren VB.2024.00307 abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 635.-- Zustellkosten,

Fr. 5'135.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/5 den Beschwerdeführerinnen II, unter

solidarischer Haftung für ihren Anteil, und zu 4/5 der Sicherheitsdirektion

auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).