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Entscheid

VB.2024.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00308

17. Juni 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25426)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00308

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bausektion

der Stadt Zürich,

2. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf die

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023

erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A mit Bauentscheid

727/23 vom 22. März 2023 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für

den bereits erstellten Anbau an der Nordwestfassade des

WochenendhausesVers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der

Freihaltezone und für den Sitzplatz aus Natursteinen an der Südwestfassade des

Wochenendhauses unter Bedingungen und Auflagen. Die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für den bereits erstellten, freistehenden Unterstand östlich des

Wochenendhauses verweigerte die Bausektion demgegenüber; vielmehr ordnete sie

den Rückbau des Unterstands innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids

an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 20. April 2023 beantragte A, vertreten durch lic. iur. B, dem

Baurekursgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Bausektion und der Baudirektion sei die Verweigerung der Bewilligung des

Unterstands aufzuheben und die "zuständige Bewilligungsbehörde anzuweisen,

den Unterstand im nachträglichen Baubewilligungsverfahren an denjenigen

Bauvorschriften zu messen, die im Zeitpunkt der Errichtung galten".

Eventualiter sei der Wiederherstellungsbefehl aufzuheben. In prozessualer

Hinsicht ersuchte A um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über

die von ihm eingereichten Wiedererwägungsgesuche. Das Baurekursgericht

entsprach diesem Begehren und sistierte das Rekursverfahren mit

Präsidialverfügung vom 25. April 2023.

B. Nachdem die Bausektion und die Baudirektion

beschlossen hatten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, lud das

Baurekursgericht die Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2023

ein, über die seit Beginn der Sistierung "erfolgten Vorgänge" Bericht

zu erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen, ob an der weiteren

Sistierung des Verfahrens ein Interesse bestehe. Während A, nun nicht mehr

vertreten, um weitere Sistierung ersuchte, beantragten die Baudirektion und die

Bausektion die Aufhebung derselben. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember

2023.

ordnete das Baurekursgericht die Fortsetzung des Rekursverfahrens an und

eröffnete den Schriftenwechsel.

C. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom

13.

Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2023 sei

aufzuheben und das Rekursverfahren sistiert zu halten. Mit Verfügung

VB.2023.00739 vom 28. Dezember 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde nicht ein.

D. Mit

Entscheid vom 16. Mai 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs von A

teilweise gut und hob den zweiten Satzteil von Dispositivziffer III des

Beschlusses der Bausektion vom 2. März 2023, mithin den Rückbaubefehl,

ersatzlos auf. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total Fr. 2'280.-

auferlegte es A (Dispositivziffer II). Eine Umtriebsentschädigung sprach

es nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. Mai

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Abänderung der

Dispositivziffern II und III des Entscheids des Baurekursgerichts vom

16.

Mai 2024 seien ihm für das Rekursverfahren keine Kosten aufzuerlegen

und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom

30.

Mai 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Baurekursgerichts

bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid vom 16. Mai

2024.

nur insofern an, als ihm das Baurekursgericht die Kosten des

Rekursverfahrens von total Fr. 2'280.- auferlegte und keine

Parteientschädigung zusprach (vorn III.); in der Sache akzeptiert er den

Entscheid vom 16. Mai 2024. Vor diesem Hintergrund ist von einer (bloss

noch) streitwertbehafteten Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als

Fr. 20'000.- auszugehen. Da sich zudem keine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem

Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) können die

Verfahrenskosten ausnahmsweise aber auch einer obsiegenden Partei teilweise

oder vollumfänglich auferlegt werden. Beispielsweise kann eine obsiegende

private Partei dann kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren aufgrund

einer ohne Bewilligung vorgenommenen Bauausführung oder ungenügender Baupläne

verursacht hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 55 und N. 58). Darüber hinaus hat

die Entscheidbehörde Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten

nach Ermessen, das heisst nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen und die

Belastung mit Prozesskosten im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der

unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei zu verschieben. Dies kann zum

Beispiel dann angezeigt sein, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven

unterliegt (Plüss, § 13 N. 63 f.).

2.2

Gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen

besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes

rechtfertigte. Dabei genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw.

mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss, § 17 N. 21).

3.

3.1

3.1.1

Das Baurekursgericht kam im Entscheid vom

16.

Mai 2024 zum Schluss, der streitgegenständliche Holzunterstand

erweise sich als nicht bewilligungsfähig, weshalb die nachträgliche Bewilligung

zu Recht verweigert worden sei. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers sei somit

abzuweisen (E. 3).

3.1.2

Demgegenüber erachtete es das Baurekursgericht vor dem Hintergrund der

anstehenden Revision des Raumplanungsgesetzes (Änderung vom 29. September

2023), womit der Unterstand zwar nicht materiell rechtmässig sei, der

Verjährungseintritt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch

hindern werde, als unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer "im jetzigen

Zeitpunkt" noch den Abbruch des Unterstands zu befehlen. Der

Beschwerdeführer dringe somit mit seinem Eventualantrag durch, und der

Rückbaubefehl sei in teilweiser Gutheissung des Rekurses ersatzlos aufzuheben (E. 4).

3.1.3

Zur Verteilung der Rekurskosten erwog das Baurekursgericht, der

Beschwerdeführer unterliege mit seinem Hauptantrag, während er mit seinem

Eventualantrag obsiege. Das Obsiegen verdanke er allerdings einer im Zeitpunkt

der angefochtenen Entscheide noch nicht (so) bestehenden Tatsache; alle übrigen

von ihm (rechtzeitig) vorgebrachten Rügen seien nicht stichhaltig. Auch eine

summarische Prüfung des einzigen noch nicht behandelten Vorbringens betreffend

Unverhältnismässigkeit des Rückbaubefehls ergebe kein anderes Bild: Das

öffentliche Interesse an der Trennung von Nichtbau- und Baugebiet sowie das

grosse Mass der Abweichung von den materiellen Bauvorschriften überwögen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers am Holzunterstand bei Weitem. Die

Unverhältnismässigkeit des Rückbaubefehls sei vorliegend einzig auf die

anstehende Gesetzesänderung zurückzuführen. Die beiden angefochtenen Entscheide

könnten daher – aus damaliger Sicht – nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet

werden, zumal die Zustimmung zur Gesetzesrevision damals noch sehr ungewiss

gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide wäre der

Rekurs abzuweisen gewesen. Entscheidend sei ferner, dass der Beschwerdeführer

mit der Erstellung einer formell und materiell rechtswidrigen Baute den Erlass

der angefochtenen Entscheide und damit indirekt auch das Rekursverfahren

verursacht habe. Es rechtfertige sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens –

trotz teilweisen Obsiegens – vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(E. 5.2).

3.1.4

Schliesslich erwog das Baurekursgericht, der Beizug eines Rechtsbeistands

sei in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung

einzustufen. Dem Beschwerdeführer stehe eine solche jedoch "mangels eines

Obsiegensüberschusses" sowie aufgrund der vorstehend begründeten

Verteilung der Gerichtskosten nicht zu (E. 5.4).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einerseits geltend, das Baurekursgericht

hätte sich "viel Arbeit und Kosten ersparen" können, wenn es die

anstehende Revision des Raumplanungsgesetzes früher beachtet hätte.

Andererseits sei es "nicht in Ordnung", ihm als obsiegender Partei

die gesamten Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, zumal er auch nicht der

Verursacher desselben sei. Vielmehr sei der Unterstand schon lange erstellt

gewesen, bevor ihm das Eigentum daran bzw. am Grundstück übertragen worden sei.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs vom 20. April 2023 in

erster Linie die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung und eventualiter

die Aufhebung des Wiederherstellungsbefehls (vorn II.A.). In der Folge drang er

allein mit seinem Eventualantrag durch, während das Baurekursgericht seinen

Hauptantrag abwies, was zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses führte

(vorn E. 3.1.2). In der Sache ist der Entscheid vom 16. Mai 2024 wie

gesagt nicht zu beurteilen (vorn E. 1), was namentlich auch für die –

diskutable – Einschätzung des Baurekursgerichts gilt, wonach sich der

Rückbaubefehl mit Blick auf die noch nicht in Kraft gesetzte RPG-Revision als

unverhältnismässig erweise. Nachdem aber das teilweise Obsiegen des

Beschwerdeführers gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich in dieser

anstehenden Revision und nicht etwa in der Fehlerhaftigkeit oder anderweitigen

Unverhältnismässigkeit der Entscheide der Beschwerdegegnerinnen gründet, ist es

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht – in

Abweichung vom Unterliegerprinzip bzw. unter Billigkeitsgesichtspunkten – dem

Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.

4.1.2

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht den

Beschwerdeführer als Urheber des Rekursverfahrens qualifizierte und die

vollumfängliche Kostenauflage – als weiteres Argument – auch aufgrund des

Verursacherprinzips für angezeigt hielt (vorn E. 2.1 und E. 3.1.3).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (vorn

E. 3.2) – den Unterstand nicht selbst erstellt hat. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts erhält der Käufer eines Grundstücks als Rechtsnachfolger

des Verkäufers grundsätzlich dessen Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Käufer kann

sich daher (vorbehältlich nachträglicher Änderungen der Rechts- und Sachlage)

gegen die Pflicht, eine widerrechtliche Baute abzubrechen, im gleichen Umfang

wehren, wie dies der Verkäufer konnte. Der Käufer kann sich somit auch auf

Zusicherungen der Behörde oder andere Vertrauenstatbestände berufen, die dem

Verkäufer gegenüber erteilt bzw. geschaffen wurden. Gleichzeitig muss er sich

aber auch den bösen Glauben des Verkäufers anrechnen lassen. Andernfalls könnte

ein Grundeigentümer den Fortbestand eines ohne Baubewilligung geschaffenen

gesetzwidrigen baulichen Zustands erreichen, indem er seine Baute auf einen

Dritten überträgt und dabei das Fehlen einer Baubewilligung verschweigt (BGr,

3.

Oktober 2017, 1C_171/2017, E. 4.4).

4.2

Da das

Baurekursgericht bloss den Eventualantrag des Beschwerdeführers guthiess, kann

sodann nicht davon gesprochen werden, dieser habe im Rekursverfahren

überwiegend obsiegt. Dem Beschwerdeführer war daher keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vorn E. 2.2 und E. 3.1.4).

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).