VB.2024.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00308
17. Juni 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25426)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00308
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bausektion
der Stadt Zürich,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung (Kostenauflage),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt auf die
Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023
erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A mit Bauentscheid
727/23 vom 22. März 2023 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
den bereits erstellten Anbau an der Nordwestfassade des
WochenendhausesVers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der
Freihaltezone und für den Sitzplatz aus Natursteinen an der Südwestfassade des
Wochenendhauses unter Bedingungen und Auflagen. Die nachträgliche baurechtliche
Bewilligung für den bereits erstellten, freistehenden Unterstand östlich des
Wochenendhauses verweigerte die Bausektion demgegenüber; vielmehr ordnete sie
den Rückbau des Unterstands innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids
an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Rekurs vom 20. April 2023 beantragte A, vertreten durch lic. iur. B, dem
Baurekursgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Bausektion und der Baudirektion sei die Verweigerung der Bewilligung des
Unterstands aufzuheben und die "zuständige Bewilligungsbehörde anzuweisen,
den Unterstand im nachträglichen Baubewilligungsverfahren an denjenigen
Bauvorschriften zu messen, die im Zeitpunkt der Errichtung galten".
Eventualiter sei der Wiederherstellungsbefehl aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht ersuchte A um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über
die von ihm eingereichten Wiedererwägungsgesuche. Das Baurekursgericht
entsprach diesem Begehren und sistierte das Rekursverfahren mit
Präsidialverfügung vom 25. April 2023.
B. Nachdem die Bausektion und die Baudirektion
beschlossen hatten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, lud das
Baurekursgericht die Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2023
ein, über die seit Beginn der Sistierung "erfolgten Vorgänge" Bericht
zu erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen, ob an der weiteren
Sistierung des Verfahrens ein Interesse bestehe. Während A, nun nicht mehr
vertreten, um weitere Sistierung ersuchte, beantragten die Baudirektion und die
Bausektion die Aufhebung derselben. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember
2023.
ordnete das Baurekursgericht die Fortsetzung des Rekursverfahrens an und
eröffnete den Schriftenwechsel.
C. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom
13.
Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2023 sei
aufzuheben und das Rekursverfahren sistiert zu halten. Mit Verfügung
VB.2023.00739 vom 28. Dezember 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.
D. Mit
Entscheid vom 16. Mai 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs von A
teilweise gut und hob den zweiten Satzteil von Dispositivziffer III des
Beschlusses der Bausektion vom 2. März 2023, mithin den Rückbaubefehl,
ersatzlos auf. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total Fr. 2'280.-
auferlegte es A (Dispositivziffer II). Eine Umtriebsentschädigung sprach
es nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. Mai
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Abänderung der
Dispositivziffern II und III des Entscheids des Baurekursgerichts vom
16.
Mai 2024 seien ihm für das Rekursverfahren keine Kosten aufzuerlegen
und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom
30.
Mai 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Baurekursgerichts
bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid vom 16. Mai
2024.
nur insofern an, als ihm das Baurekursgericht die Kosten des
Rekursverfahrens von total Fr. 2'280.- auferlegte und keine
Parteientschädigung zusprach (vorn III.); in der Sache akzeptiert er den
Entscheid vom 16. Mai 2024. Vor diesem Hintergrund ist von einer (bloss
noch) streitwertbehafteten Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als
Fr. 20'000.- auszugehen. Da sich zudem keine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem
Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) können die
Verfahrenskosten ausnahmsweise aber auch einer obsiegenden Partei teilweise
oder vollumfänglich auferlegt werden. Beispielsweise kann eine obsiegende
private Partei dann kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren aufgrund
einer ohne Bewilligung vorgenommenen Bauausführung oder ungenügender Baupläne
verursacht hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 55 und N. 58). Darüber hinaus hat
die Entscheidbehörde Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten
nach Ermessen, das heisst nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen und die
Belastung mit Prozesskosten im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der
unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei zu verschieben. Dies kann zum
Beispiel dann angezeigt sein, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven
unterliegt (Plüss, § 13 N. 63 f.).
2.2
Gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen
besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes
rechtfertigte. Dabei genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw.
mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss, § 17 N. 21).
3.
3.1
3.1.1
Das Baurekursgericht kam im Entscheid vom
16.
Mai 2024 zum Schluss, der streitgegenständliche Holzunterstand
erweise sich als nicht bewilligungsfähig, weshalb die nachträgliche Bewilligung
zu Recht verweigert worden sei. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers sei somit
abzuweisen (E. 3).
3.1.2
Demgegenüber erachtete es das Baurekursgericht vor dem Hintergrund der
anstehenden Revision des Raumplanungsgesetzes (Änderung vom 29. September
2023), womit der Unterstand zwar nicht materiell rechtmässig sei, der
Verjährungseintritt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch
hindern werde, als unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer "im jetzigen
Zeitpunkt" noch den Abbruch des Unterstands zu befehlen. Der
Beschwerdeführer dringe somit mit seinem Eventualantrag durch, und der
Rückbaubefehl sei in teilweiser Gutheissung des Rekurses ersatzlos aufzuheben (E. 4).
3.1.3
Zur Verteilung der Rekurskosten erwog das Baurekursgericht, der
Beschwerdeführer unterliege mit seinem Hauptantrag, während er mit seinem
Eventualantrag obsiege. Das Obsiegen verdanke er allerdings einer im Zeitpunkt
der angefochtenen Entscheide noch nicht (so) bestehenden Tatsache; alle übrigen
von ihm (rechtzeitig) vorgebrachten Rügen seien nicht stichhaltig. Auch eine
summarische Prüfung des einzigen noch nicht behandelten Vorbringens betreffend
Unverhältnismässigkeit des Rückbaubefehls ergebe kein anderes Bild: Das
öffentliche Interesse an der Trennung von Nichtbau- und Baugebiet sowie das
grosse Mass der Abweichung von den materiellen Bauvorschriften überwögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers am Holzunterstand bei Weitem. Die
Unverhältnismässigkeit des Rückbaubefehls sei vorliegend einzig auf die
anstehende Gesetzesänderung zurückzuführen. Die beiden angefochtenen Entscheide
könnten daher – aus damaliger Sicht – nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet
werden, zumal die Zustimmung zur Gesetzesrevision damals noch sehr ungewiss
gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide wäre der
Rekurs abzuweisen gewesen. Entscheidend sei ferner, dass der Beschwerdeführer
mit der Erstellung einer formell und materiell rechtswidrigen Baute den Erlass
der angefochtenen Entscheide und damit indirekt auch das Rekursverfahren
verursacht habe. Es rechtfertige sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens –
trotz teilweisen Obsiegens – vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(E. 5.2).
3.1.4
Schliesslich erwog das Baurekursgericht, der Beizug eines Rechtsbeistands
sei in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung
einzustufen. Dem Beschwerdeführer stehe eine solche jedoch "mangels eines
Obsiegensüberschusses" sowie aufgrund der vorstehend begründeten
Verteilung der Gerichtskosten nicht zu (E. 5.4).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einerseits geltend, das Baurekursgericht
hätte sich "viel Arbeit und Kosten ersparen" können, wenn es die
anstehende Revision des Raumplanungsgesetzes früher beachtet hätte.
Andererseits sei es "nicht in Ordnung", ihm als obsiegender Partei
die gesamten Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, zumal er auch nicht der
Verursacher desselben sei. Vielmehr sei der Unterstand schon lange erstellt
gewesen, bevor ihm das Eigentum daran bzw. am Grundstück übertragen worden sei.
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs vom 20. April 2023 in
erster Linie die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung und eventualiter
die Aufhebung des Wiederherstellungsbefehls (vorn II.A.). In der Folge drang er
allein mit seinem Eventualantrag durch, während das Baurekursgericht seinen
Hauptantrag abwies, was zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses führte
(vorn E. 3.1.2). In der Sache ist der Entscheid vom 16. Mai 2024 wie
gesagt nicht zu beurteilen (vorn E. 1), was namentlich auch für die –
diskutable – Einschätzung des Baurekursgerichts gilt, wonach sich der
Rückbaubefehl mit Blick auf die noch nicht in Kraft gesetzte RPG-Revision als
unverhältnismässig erweise. Nachdem aber das teilweise Obsiegen des
Beschwerdeführers gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ausschliesslich in dieser
anstehenden Revision und nicht etwa in der Fehlerhaftigkeit oder anderweitigen
Unverhältnismässigkeit der Entscheide der Beschwerdegegnerinnen gründet, ist es
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht – in
Abweichung vom Unterliegerprinzip bzw. unter Billigkeitsgesichtspunkten – dem
Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rekursverfahrens auferlegte.
4.1.2
Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht den
Beschwerdeführer als Urheber des Rekursverfahrens qualifizierte und die
vollumfängliche Kostenauflage – als weiteres Argument – auch aufgrund des
Verursacherprinzips für angezeigt hielt (vorn E. 2.1 und E. 3.1.3).
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (vorn
E. 3.2) – den Unterstand nicht selbst erstellt hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts erhält der Käufer eines Grundstücks als Rechtsnachfolger
des Verkäufers grundsätzlich dessen Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Käufer kann
sich daher (vorbehältlich nachträglicher Änderungen der Rechts- und Sachlage)
gegen die Pflicht, eine widerrechtliche Baute abzubrechen, im gleichen Umfang
wehren, wie dies der Verkäufer konnte. Der Käufer kann sich somit auch auf
Zusicherungen der Behörde oder andere Vertrauenstatbestände berufen, die dem
Verkäufer gegenüber erteilt bzw. geschaffen wurden. Gleichzeitig muss er sich
aber auch den bösen Glauben des Verkäufers anrechnen lassen. Andernfalls könnte
ein Grundeigentümer den Fortbestand eines ohne Baubewilligung geschaffenen
gesetzwidrigen baulichen Zustands erreichen, indem er seine Baute auf einen
Dritten überträgt und dabei das Fehlen einer Baubewilligung verschweigt (BGr,
3.
Oktober 2017, 1C_171/2017, E. 4.4).
4.2
Da das
Baurekursgericht bloss den Eventualantrag des Beschwerdeführers guthiess, kann
sodann nicht davon gesprochen werden, dieser habe im Rekursverfahren
überwiegend obsiegt. Dem Beschwerdeführer war daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vorn E. 2.2 und E. 3.1.4).
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).