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Entscheid

VB.2024.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00309

13. März 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26090)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00309

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1988 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, reiste am 20. September

2013 in die Schweiz ein und heiratete hier im Folgemonat einen im Kanton Zürich

aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Österreichs. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich erteilte ihr hierauf eine einmal bis am 15. Oktober 2018

verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Nach Mitteilung des Auszugs von A aus der gemeinsamen

ehelichen Wohnung im September 2017 leitete das Migrationsamt Abklärungen

betreffend den Bestand der Ehe bzw. den Verdacht auf eine Scheinehe ein.

Obschon die Eheleute erklärten, ab Mitte November 2017 das eheliche

Zusammenwohnen nach vorübergehender Trennung (an neuer Adresse) wieder

aufgenommen zu haben, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

13. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Den dagegen

erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (zuletzt BGr, 27. Januar

2020, 2C_950/2019).

Am 14. Juli 2020 wurde die Ehe von A geschieden. Auf

ein kurz darauf eingereichtes Härtefallgesuch von ihr trat das Migrationsamt am

25. August 2020 nicht ein, worauf A am 20. September 2020 aus der

Schweiz ausreiste.

B. Am

28. September 2020 kehrte A in die Schweiz zurück und ersuchte Anfang

November 2020 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

mit dem bulgarischen Staatsangehörigen C (geboren 1989). Nach Abweisung dieses

Gesuchs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich gingen A und C am

26. Dezember 2020 in Nordmazedonien die Ehe ein. Am 18. Januar 2021

reiste erstere wieder in die Schweiz ein, wo sie Anfang April 2021 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.

Im Juni 2023 erfuhr das Migrationsamt, dass C per

30. Juni 2022 in den Kanton D abgemeldet worden war. Auf Nachfrage hin

erklärten er wie auch A hierauf, seit Ende März 2022 geschieden zu sein. Vor

diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

12. Februar 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie an,

das schweizerische Staatsgebiet und den Schengen-Raum bis am 12. Mai 2024

zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. April 2024 ab.

III.

A führte am 29. Mai

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 18. April 2024 und die

Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2024 aufzuheben und sei

dieses anzuweisen, ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 5. Juni 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr wegen Schulden aus Verfahren

vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A

fristgerecht. Am 5. März 2025 reichte ihr Rechtsvertreter einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug und weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie

nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I

FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der

Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4

bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von

Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch

begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

widerrufen (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom

22.

Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1).

3.

3.1

Als Ehefrau eines

Staatsangehörigen Bulgariens, welcher in der Schweiz von seinem

Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin während

der Dauer dieser Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3

Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom Aufenthaltsrecht ihres

Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens mit der Scheidung dieser

Ehe im März 2022 ist dieser Anspruch erloschen.

Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde

und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige

Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese sodann auch

keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 20. Februar 2019,

2C_135/2018, E. 2.4 und E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_812/2020,

E. 2.2.1 f.). Namentlich

genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre soziale

und berufliche Eingliederung in der Schweiz für die Bejahung eines

nachehelichen Härtefalls im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht, zumal

die massgebliche Integration der Beschwerdeführerin nicht während der gut

einjährigen Ehe erfolgte (vgl. dazu BGr, 22. März 2023, 2C_880/2022,

E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Als Drittstaatsangehöriger kommt der Beschwerdeführerin auch kein

originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zu. Sollte

ihr in naher Zukunft tatsächlich die bulgarische Staatsbürgschaft erteilt

werden – wie sie geltend macht –, hätte sie ein neues Bewilligungsgesuch

einzureichen.

3.3

Gestützt

auf Art. 23 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin daher widerrufen werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr,

14.

Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf das Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und

leitet daraus einen (neuen) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ab.

4.2

Art. 8

Abs. 1 EMRK gibt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt

oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran,

die Zuwanderung und Anwesenheit in ihrem Staatsgebiet zu regeln und den

Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des

Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.1 [je mit Hinweisen]).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im

Hinblick auf das Privatleben nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund

zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen

in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass

schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens

betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn

Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann

es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung

nicht erneuert wird (zum Ganzen BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9;

BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.1).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin reiste im September 2013 erstmals in die Schweiz

ein, heiratete am 16. Oktober 2013 ihren ersten Ehemann und erhielt in der

Folge am 19. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Spätestens

im September 2017 gaben die Eheleute ihre Ehe wieder auf. Am 13. März 2018

widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und wies sie aus der Schweiz weg.

Während der folgenden Rechtsmittelverfahren noch im Besitz eines prozeduralen

Aufenthalts, war die Beschwerdeführerin ab Februar 2020 zur Ausreise

verpflichtet. Am 20. September 2020 reiste sie in die Heimat, um acht Tage

später wieder in die Schweiz zu gelangen und hier am 6. November 2020

einen Antrag auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschluss

zu stellen. Dieses Gesuch wies der Beschwerdegegner am 12. November 2020

ab und hielt die (illegal anwesende) Beschwerdeführerin zum unverzüglichen

Verlassen der Schweiz an. Zurück in der Heimat heiratete die Beschwerdeführerin

am 26. Dezember 2020 ihren zweiten Ehemann. Am 18. Januar 2021 kehrte

sie in die Schweiz zurück, wo ihr am 8. April 2021 abermals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ende März 2022 liessen sich die Eheleute

scheiden, wovon der Beschwerdegegner erst im Folgejahr Kenntnis erlangte. Am

12.

Februar 2024 erliess er vor diesem Hintergrund die Ausgangsverfügung.

Addiert man die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin

in der Schweiz, hält sie sich inzwischen seit elf Jahren in der Schweiz auf.

Über sechs Jahre davon entfallen allerdings auf Phasen illegalen Aufenthalts

bzw. Phasen bloss prozeduralen Aufenthalts sowie solche Phasen, in denen sie

die Bewilligungsvoraussetzung des Vorliegens einer gelebten Ehe klar nicht mehr

erfüllte, ohne dass dies dem Beschwerdegegner bekannt gewesen wäre, bzw. die

Beschwerdeführerin ihn erkanntermassen (vgl. VGr, 26. September 2019,

VB.2019.00266, E. 3.3 f.) über den Bestand ihrer Ehe täuschte

(September 2017 bis September 2020, September 2020 und November 2020, April

2022.

bis heute). Die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin ist daher

erheblich zu relativieren (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, wonach einem

prozeduralen Aufenthalt im Rahmen des Schutzes des Privatlebens

rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden könne wie

einem bewilligten Aufenthalt; BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022,

E. 5.3, wonach die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stark

relativiert werde durch seine ohnehin nur mässige Integration sowie vor allem

dadurch, dass er seinen Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erwirkt habe;

ferner BGr, 14. Dezember 2023, 2C_122/2023, E. 5.3.1 – 23. Juni

2022, 2C_528/2021, E. 4.4 – 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1)

4.3.2

Ungeachtet der Anwesenheitsdauer besteht aber jedenfalls keine ausgeprägte

bzw. besonders weit fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Sinn

der Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben: Wie das Verwaltungsgericht schon

in dem früheren die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren VB.2019.00266

erkannte, ist diese zwar in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert und

bemühte sie sich ernsthaft darum, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. So

war sie von August 2013 bis Dezember 2014 als Mitarbeiterin in einem

24-Stunden-Shop bzw. Bistro in F erwerbstätig und ab März 2017 als

Serviceangestellte zunächst im Teilzeit- (21 Stunden) bzw. ab Dezember 2017 im

Vollzeitpensum in einem Restaurant in E. Allerdings genügten die Bemühungen der

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht, um ihren Lebensunterhalt zu

decken. Im Zeitpunkt des ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheids Ende

September 2019 hatte die Beschwerdeführerin vielmehr Schulden von über Fr. 60'000.-

angehäuft, weshalb das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneint wurde

(so BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 5.2).

Nach ihrer Wiedereinreise in

die Schweiz trat die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2022 eine Stelle in

einem Altersheim an. Gemäss ihren Vorgesetzen wird sie als Arbeitnehmerin sehr

geschätzt. Sie ist zudem seit August 2023 in einer Ausbildung. Die

Erwerbstätigkeit ermöglichte es der Beschwerdeführerin, einen Teil ihrer

Schulden (eigenen Angaben zufolge rund Fr. 13'000.-) abzubauen. Aktuell

sind in ihrem Betreibungsregister jedoch immer noch 40 Verlustscheine in Höhe

von Fr. 56'799.15 sowie Pfändungen und offene Betreibungen in der Höhe von

rund Fr. 10'000.- verzeichnet. Die Gesamtverschuldung ist mithin

unverändert beachtlich (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4).

Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführerin im

abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgeworfen worden war, zwischen April 2014

und November 2015 insgesamt 17 Strafbefehle insbesondere wegen Überschreitens

der Parkzeit, fahrlässiger Verkehrsregelverletzung sowie wiederholten

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erwirkt und so ihre

finanzielle Lage zusätzlich verschlechtert zu haben. Dennoch kamen seither

nochmals drei Strafbefehle wegen ähnlicher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung

hinzu; zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft G vom 6. Juni 2023 infolge Überschreitens der

allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen mit einer Busse von Fr. 400.- belegt.

Ihr Vorbringen zur sozialen

Integration, sie unterhalte in der Schweiz auch vertiefte soziale Beziehungen

zum ausserfamiliären Bereich, bleibt pauschal und unsubstanziiert. Die

Einreichung einer – nicht verifizierbaren – Liste mit den Namen angeblicher

Freunde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt für sich betrachtet als

Beleg der behaupteten Kontakte nicht.

4.4

Die Nichtverlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf

Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK somit nicht.

4.5

Ein

anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist sodann nicht ersichtlich

und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführerin kommt demzufolge kein

Aufenthaltsanspruch zu.

5.

5.1

Migrationsrechtliche Massnahmen wie der

Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung müssen

verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr,

18.

Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung

vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin bzw. der Nichterteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung an sie und an ihrer Wegweisung einerseits

und den privaten Interessen an ihrem Verbleib andererseits.

5.2

Als die Beschwerdeführerin

2013.

erstmals in die Schweiz einreiste, war sie 25 Jahre alt, im Zeitpunkt

ihrer letzten Einreise 33 Jahre. Seither sind vier Jahre vergangen, in denen

die Beschwerdeführerin ihre Integrationsbemühungen im Vergleich zum früheren

Aufenthalt, der 2020 mit dem Vollzug der Wegweisung geendet hat, nochmals

merklich steigerte. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ist sie jedoch

weiterhin (hoch) verschuldet und in sozialer Hinsicht nicht

überdurchschnittlich integriert. Die sozialen Kontakte zu ihren hier wohnhaften

Geschwistern und deren Familien fallen wiederum nicht in den Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr der

Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien lässt sich den Akten entnehmen, dass sie

dort während zwölf Jahren die Schule besuchte und ein dreijähriges Studium in

Agro-Management absolvierte. Nach dem Studium arbeitete sie während dreier

Jahre im Service, bevor sie ihr Heimatland verliess. Dort leben laut der

Beschwerdeführerin lediglich noch ihre Eltern (Jahrgang 1959 und 1961), welche

"alt und krank" sein sollen und zu denen sie keinen engen Kontakt

unterhalten will. Allerdings sagte die Beschwerdeführerin 2021 im Rahmen ihrer

Befragung durch die Polizei zu ihrer Ehe mit C noch aus, in Nordmazedonien

geheiratet zu haben, weil ihre Familie dies so gewollt habe bzw. ihre

Familienmitglieder in Nordmazedonien wegen Corona sonst nicht hätten anwesend

sein können. Sie erwähnte den die Befragung durchführenden Beamten gegenüber

zudem einen Bruder, der in Bulgarien lebe, und ergänzte, dass "der

Rest" ihrer Familie in Nordmazedonien lebe. Mit der Vorinstanz ist

insofern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland noch über

weitere soziale Beziehungen verfügt oder zumindest in der Lage ist, wieder solche

aufzubauen. Auch die Chancen auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung

erscheinen in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin absolvierten

Ausbildung und der inzwischen erworbenen Berufserfahrungen intakt (vgl. so

bereits VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 4.2).

Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen

eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA der Beschwerdeführerin bzw. die Nichterteilung einer neuen Bewilligung an

sie erweist sich somit auch als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).