VB.2024.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00309
13. März 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26090)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00309
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1988 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, reiste am 20. September
2013 in die Schweiz ein und heiratete hier im Folgemonat einen im Kanton Zürich
aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Österreichs. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich erteilte ihr hierauf eine einmal bis am 15. Oktober 2018
verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Nach Mitteilung des Auszugs von A aus der gemeinsamen
ehelichen Wohnung im September 2017 leitete das Migrationsamt Abklärungen
betreffend den Bestand der Ehe bzw. den Verdacht auf eine Scheinehe ein.
Obschon die Eheleute erklärten, ab Mitte November 2017 das eheliche
Zusammenwohnen nach vorübergehender Trennung (an neuer Adresse) wieder
aufgenommen zu haben, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
13. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Den dagegen
erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (zuletzt BGr, 27. Januar
2020, 2C_950/2019).
Am 14. Juli 2020 wurde die Ehe von A geschieden. Auf
ein kurz darauf eingereichtes Härtefallgesuch von ihr trat das Migrationsamt am
25. August 2020 nicht ein, worauf A am 20. September 2020 aus der
Schweiz ausreiste.
B. Am
28. September 2020 kehrte A in die Schweiz zurück und ersuchte Anfang
November 2020 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
mit dem bulgarischen Staatsangehörigen C (geboren 1989). Nach Abweisung dieses
Gesuchs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich gingen A und C am
26. Dezember 2020 in Nordmazedonien die Ehe ein. Am 18. Januar 2021
reiste erstere wieder in die Schweiz ein, wo sie Anfang April 2021 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.
Im Juni 2023 erfuhr das Migrationsamt, dass C per
30. Juni 2022 in den Kanton D abgemeldet worden war. Auf Nachfrage hin
erklärten er wie auch A hierauf, seit Ende März 2022 geschieden zu sein. Vor
diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
12. Februar 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie an,
das schweizerische Staatsgebiet und den Schengen-Raum bis am 12. Mai 2024
zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. April 2024 ab.
III.
A führte am 29. Mai
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 18. April 2024 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2024 aufzuheben und sei
dieses anzuweisen, ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 5. Juni 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr wegen Schulden aus Verfahren
vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A
fristgerecht. Am 5. März 2025 reichte ihr Rechtsvertreter einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug und weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I
FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der
Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4
bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch
begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
widerrufen (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom
22.
Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1).
3.
3.1
Als Ehefrau eines
Staatsangehörigen Bulgariens, welcher in der Schweiz von seinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin während
der Dauer dieser Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3
Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom Aufenthaltsrecht ihres
Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens mit der Scheidung dieser
Ehe im März 2022 ist dieser Anspruch erloschen.
Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde
und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige
Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese sodann auch
keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 20. Februar 2019,
2C_135/2018, E. 2.4 und E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_812/2020,
E. 2.2.1 f.). Namentlich
genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre soziale
und berufliche Eingliederung in der Schweiz für die Bejahung eines
nachehelichen Härtefalls im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht, zumal
die massgebliche Integration der Beschwerdeführerin nicht während der gut
einjährigen Ehe erfolgte (vgl. dazu BGr, 22. März 2023, 2C_880/2022,
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Als Drittstaatsangehöriger kommt der Beschwerdeführerin auch kein
originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zu. Sollte
ihr in naher Zukunft tatsächlich die bulgarische Staatsbürgschaft erteilt
werden – wie sie geltend macht –, hätte sie ein neues Bewilligungsgesuch
einzureichen.
3.3
Gestützt
auf Art. 23 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin daher widerrufen werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr,
14.
Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf das Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und
leitet daraus einen (neuen) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ab.
4.2
Art. 8
Abs. 1 EMRK gibt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran,
die Zuwanderung und Anwesenheit in ihrem Staatsgebiet zu regeln und den
Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des
Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.1 [je mit Hinweisen]).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im
Hinblick auf das Privatleben nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen
in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass
schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens
betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn
Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann
es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung
nicht erneuert wird (zum Ganzen BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9;
BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.1).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin reiste im September 2013 erstmals in die Schweiz
ein, heiratete am 16. Oktober 2013 ihren ersten Ehemann und erhielt in der
Folge am 19. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Spätestens
im September 2017 gaben die Eheleute ihre Ehe wieder auf. Am 13. März 2018
widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und wies sie aus der Schweiz weg.
Während der folgenden Rechtsmittelverfahren noch im Besitz eines prozeduralen
Aufenthalts, war die Beschwerdeführerin ab Februar 2020 zur Ausreise
verpflichtet. Am 20. September 2020 reiste sie in die Heimat, um acht Tage
später wieder in die Schweiz zu gelangen und hier am 6. November 2020
einen Antrag auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschluss
zu stellen. Dieses Gesuch wies der Beschwerdegegner am 12. November 2020
ab und hielt die (illegal anwesende) Beschwerdeführerin zum unverzüglichen
Verlassen der Schweiz an. Zurück in der Heimat heiratete die Beschwerdeführerin
am 26. Dezember 2020 ihren zweiten Ehemann. Am 18. Januar 2021 kehrte
sie in die Schweiz zurück, wo ihr am 8. April 2021 abermals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ende März 2022 liessen sich die Eheleute
scheiden, wovon der Beschwerdegegner erst im Folgejahr Kenntnis erlangte. Am
12.
Februar 2024 erliess er vor diesem Hintergrund die Ausgangsverfügung.
Addiert man die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin
in der Schweiz, hält sie sich inzwischen seit elf Jahren in der Schweiz auf.
Über sechs Jahre davon entfallen allerdings auf Phasen illegalen Aufenthalts
bzw. Phasen bloss prozeduralen Aufenthalts sowie solche Phasen, in denen sie
die Bewilligungsvoraussetzung des Vorliegens einer gelebten Ehe klar nicht mehr
erfüllte, ohne dass dies dem Beschwerdegegner bekannt gewesen wäre, bzw. die
Beschwerdeführerin ihn erkanntermassen (vgl. VGr, 26. September 2019,
VB.2019.00266, E. 3.3 f.) über den Bestand ihrer Ehe täuschte
(September 2017 bis September 2020, September 2020 und November 2020, April
2022.
bis heute). Die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin ist daher
erheblich zu relativieren (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, wonach einem
prozeduralen Aufenthalt im Rahmen des Schutzes des Privatlebens
rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden könne wie
einem bewilligten Aufenthalt; BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022,
E. 5.3, wonach die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stark
relativiert werde durch seine ohnehin nur mässige Integration sowie vor allem
dadurch, dass er seinen Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erwirkt habe;
ferner BGr, 14. Dezember 2023, 2C_122/2023, E. 5.3.1 – 23. Juni
2022, 2C_528/2021, E. 4.4 – 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1)
4.3.2
Ungeachtet der Anwesenheitsdauer besteht aber jedenfalls keine ausgeprägte
bzw. besonders weit fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Sinn
der Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben: Wie das Verwaltungsgericht schon
in dem früheren die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren VB.2019.00266
erkannte, ist diese zwar in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert und
bemühte sie sich ernsthaft darum, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. So
war sie von August 2013 bis Dezember 2014 als Mitarbeiterin in einem
24-Stunden-Shop bzw. Bistro in F erwerbstätig und ab März 2017 als
Serviceangestellte zunächst im Teilzeit- (21 Stunden) bzw. ab Dezember 2017 im
Vollzeitpensum in einem Restaurant in E. Allerdings genügten die Bemühungen der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht, um ihren Lebensunterhalt zu
decken. Im Zeitpunkt des ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheids Ende
September 2019 hatte die Beschwerdeführerin vielmehr Schulden von über Fr. 60'000.-
angehäuft, weshalb das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneint wurde
(so BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 5.2).
Nach ihrer Wiedereinreise in
die Schweiz trat die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2022 eine Stelle in
einem Altersheim an. Gemäss ihren Vorgesetzen wird sie als Arbeitnehmerin sehr
geschätzt. Sie ist zudem seit August 2023 in einer Ausbildung. Die
Erwerbstätigkeit ermöglichte es der Beschwerdeführerin, einen Teil ihrer
Schulden (eigenen Angaben zufolge rund Fr. 13'000.-) abzubauen. Aktuell
sind in ihrem Betreibungsregister jedoch immer noch 40 Verlustscheine in Höhe
von Fr. 56'799.15 sowie Pfändungen und offene Betreibungen in der Höhe von
rund Fr. 10'000.- verzeichnet. Die Gesamtverschuldung ist mithin
unverändert beachtlich (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4).
Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführerin im
abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgeworfen worden war, zwischen April 2014
und November 2015 insgesamt 17 Strafbefehle insbesondere wegen Überschreitens
der Parkzeit, fahrlässiger Verkehrsregelverletzung sowie wiederholten
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erwirkt und so ihre
finanzielle Lage zusätzlich verschlechtert zu haben. Dennoch kamen seither
nochmals drei Strafbefehle wegen ähnlicher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
hinzu; zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft G vom 6. Juni 2023 infolge Überschreitens der
allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen mit einer Busse von Fr. 400.- belegt.
Ihr Vorbringen zur sozialen
Integration, sie unterhalte in der Schweiz auch vertiefte soziale Beziehungen
zum ausserfamiliären Bereich, bleibt pauschal und unsubstanziiert. Die
Einreichung einer – nicht verifizierbaren – Liste mit den Namen angeblicher
Freunde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt für sich betrachtet als
Beleg der behaupteten Kontakte nicht.
4.4
Die Nichtverlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf
Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK somit nicht.
4.5
Ein
anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist sodann nicht ersichtlich
und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführerin kommt demzufolge kein
Aufenthaltsanspruch zu.
5.
5.1
Migrationsrechtliche Massnahmen wie der
Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung müssen
verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr,
18.
Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin bzw. der Nichterteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung an sie und an ihrer Wegweisung einerseits
und den privaten Interessen an ihrem Verbleib andererseits.
5.2
Als die Beschwerdeführerin
2013.
erstmals in die Schweiz einreiste, war sie 25 Jahre alt, im Zeitpunkt
ihrer letzten Einreise 33 Jahre. Seither sind vier Jahre vergangen, in denen
die Beschwerdeführerin ihre Integrationsbemühungen im Vergleich zum früheren
Aufenthalt, der 2020 mit dem Vollzug der Wegweisung geendet hat, nochmals
merklich steigerte. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ist sie jedoch
weiterhin (hoch) verschuldet und in sozialer Hinsicht nicht
überdurchschnittlich integriert. Die sozialen Kontakte zu ihren hier wohnhaften
Geschwistern und deren Familien fallen wiederum nicht in den Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien lässt sich den Akten entnehmen, dass sie
dort während zwölf Jahren die Schule besuchte und ein dreijähriges Studium in
Agro-Management absolvierte. Nach dem Studium arbeitete sie während dreier
Jahre im Service, bevor sie ihr Heimatland verliess. Dort leben laut der
Beschwerdeführerin lediglich noch ihre Eltern (Jahrgang 1959 und 1961), welche
"alt und krank" sein sollen und zu denen sie keinen engen Kontakt
unterhalten will. Allerdings sagte die Beschwerdeführerin 2021 im Rahmen ihrer
Befragung durch die Polizei zu ihrer Ehe mit C noch aus, in Nordmazedonien
geheiratet zu haben, weil ihre Familie dies so gewollt habe bzw. ihre
Familienmitglieder in Nordmazedonien wegen Corona sonst nicht hätten anwesend
sein können. Sie erwähnte den die Befragung durchführenden Beamten gegenüber
zudem einen Bruder, der in Bulgarien lebe, und ergänzte, dass "der
Rest" ihrer Familie in Nordmazedonien lebe. Mit der Vorinstanz ist
insofern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland noch über
weitere soziale Beziehungen verfügt oder zumindest in der Lage ist, wieder solche
aufzubauen. Auch die Chancen auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung
erscheinen in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin absolvierten
Ausbildung und der inzwischen erworbenen Berufserfahrungen intakt (vgl. so
bereits VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 4.2).
Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen
eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA der Beschwerdeführerin bzw. die Nichterteilung einer neuen Bewilligung an
sie erweist sich somit auch als verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).