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Entscheid

VB.2024.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00310

20. November 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26758)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00310

Urteil

der 3.

Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch die

Vorsteherin des Sicherheitsdepartements,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Bellerivestrasse auf dem Gebiet der Stadt Zürich gehört zum Strassennetz des Kantons

Zürich (Hauptverkehrsstrasse gemäss kantonalem Richtplan). Sie verläuft ab der

Grenze zwischen der Gemeinde Zollikon und der Stadt Zürich in

nordnordwestlicher Richtung entlang des Zürichsees stadteinwärts, bis sie auf

Höhe der Färberstrasse übergeht in die Strasse Utoquai, welche zum Bellevueplatz

führt. An der Stadtgrenze geht sie in die via Meilen nach Rapperswil SG

führende Seestrasse über. Sowohl die Strasse Utoquai als auch die Bellerive-

und die Seestrasse stellen – als Teil der Hauptstrasse 17 –

Durchgangsstrassen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) dar (Art. 1 in Verbindung

mit Anhang 2 lit. A Ziff. 1 der Durchgangsstrassenverordnung vom

18. Dezember 1992 [DurchgangsstrassenV, SR 741.272]).

Die vier- bzw. teilweise fünfspurige Achse Utoquai–Bellerivestrasse

stellt eine wichtige Einfallachse ins Stadtzentrum dar, auf der (je nach

Abschnitt) täglich rund 30'000 bis 50'000 Fahrzeuge verkehren. Die

Bellerivestrasse weist keine Velostreifen auf, und auf ihr ist im regionalen

Richtplan Stadt Zürich (Stand: 7. März 2023) mit Ausnahme des Abschnitts

zwischen der Dufourstrasse und der Stadtgrenze kein Radweg verzeichnet.

B. Die

Stadt Zürich gab am 3. September 2020 im Rahmen einer Medienmitteilung

bekannt, dass sie auf der Bellerivestrasse einen halbjährigen Verkehrsversuch

durchführen werde (einsehbar unter www.stadt-zuerich.ch >

Medienmitteilungen, besucht am 26. August 2025). Dabei würden die vier

Fahrspuren mindestens im Abschnitt zwischen dem Bahnhof Tiefenbrunnen und der

Kreuzstrasse für den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf zwei Fahrspuren

reduziert, womit auch Platz geschaffen werde für eine beidseitige separate

Veloinfrastruktur. Mit dem Kanton bestehe Einigkeit, dass die Stadt Zürich

einen Verkehrsversuch in eigener Kompetenz umsetzen könne und dass keine

Zustimmung des Kantons erforderlich sei.

Die Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich

teilte dem Stadtrat von Zürich mit Schreiben vom 14. September 2020 mit,

dass die für den Vollzug des Strassengesetzes vom 27. September 1981

(StrG, LS 722.1) auf dem Gebiet der Stadt Zürich zuständige

Volkswirtschaftsdirektion am 8. Juni 2020 im Rahmen einer Besprechung mit

der Vorsteherin des städtischen Sicherheitsdepartementes lediglich über die

Absicht der Stadt Zürich, auf der Bellerivestrasse einen Verkehrsversuch

durchzuführen, in Kenntnis gesetzt worden sei; eine formelle Zustimmung der

Volkswirtschaftsdirektorin sei jedoch nie erfolgt. Auch sei anlässlich der Sitzung

vom 8. Juni 2020 nicht besprochen worden, ob im Zusammenhang mit dem

Verkehrsversuch eine Zustimmung der Kantonspolizei im Sinn von § 28 der kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV, LS 741.2)

erforderlich sei. Eine solche müsse aber auch bei temporären Vorhaben eingeholt

werden. Die Stadt Zürich könne den Verkehrsversuch demzufolge nicht in eigener

Kompetenz durchführen.

C. Die

Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich teilte der Kantonspolizei Zürich mit

Schreiben vom 23. September 2022 mit, beim Verkehrsversuch

Bellerivestrasse handle es sich um ein "Markierungsprojekt", bei dem

alle "Fahrbeziehungen" erhalten blieben. Das Vorhaben bedürfe daher

keiner Zustimmung der Kantonspolizei. Soweit sich diese dennoch als zuständig

erachte, werde um Zustimmung zum befristeten Versuch gebeten. Die

Kantonspolizei antwortete am 27. September 2022, die Behörden der Stadt

Zürich seien gemäss § 28 KSigV verpflichtet, die Zustimmung der

Kantonspolizei einzuholen, bevor sie Verkehrsanordnungen verfügten, welche den

Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebiets beeinflussen

könnten. Es sei davon auszugehen, dass der beabsichtigte Verkehrsversuch,

welcher der Kantonspolizei bislang erst im Entwurf bekannt sei, mittels zustimmungspflichtiger

Verkehrsanordnungen umgesetzt werden solle. Für den Fall, dass die Stadt Zürich

am Verkehrsversuch festhalte, werde um Einreichung eines vollständigen Gesuchs

mit Belegen der konkret geplanten Verkehrsanordnungen und Änderungen im

Vergleich zum heutigen Zustand gebeten.

Am 4. Oktober 2022 reichte die Dienstabteilung

Verkehr der Kantonspolizei als "Markierungspläne Verkehrsversuch

Bellerivestrasse" bezeichnete Unterlagen ein. Die Kantonspolizei teilte

ihr am 18. Oktober 2022 mit, die eingereichten Belege enthielten zwar

Pläne von geplanten Verkehrsanordnungen, jedoch seien darin wesentliche Punkte

des geplanten Verkehrsversuchs nicht enthalten. Ohne die Angabe von weiteren,

verbindlichen Angaben zum Verkehrsversuch könne das Gesuch nicht bewilligt

werden. Die Kantonspolizei listete sodann detailliert auf, inwiefern das Gesuch

um Zustimmung zum Verkehrsversuch vom 4. Oktober 2022 zu ergänzen sei. Die

Dienstabteilung Verkehr ergänzte ihr Gesuch am 23. Dezember 2022 sowie auf

weitere Aufforderungen vom 20. Januar und 6. April 2023 hin mit

Eingaben vom 9. und 12. April 2023. Mit Schreiben vom 17. April 2023

hielt die Kantonspolizei der städtischen Dienstabteilung Verkehr vor, es liege

noch immer kein vollständig begründetes Gesuch für den geplanten

Verkehrsversuch an der Bellerivestrasse vor. Namentlich fehlten u. a. verbindliche Pläne

sämtlicher baulicher Massnahmen und Verkehrsanordnungen und seien die

Abbruchkriterien nur unklar formuliert. Die Dienstabteilung Verkehr teilte der

Kantonspolizei am 5. Mai 2023 mit, die Parteien stünden seit dem 15. August

2022 in regelmässigem Austausch zum geplanten Verkehrsversuch. Zudem sei die

Kantonspolizei zu den Informationsveranstaltungen mit den Interessenverbänden

und den betroffenen Gemeinden eingeladen worden, habe aber die Einladung zu

einer solchen Veranstaltung am 20. April 2023 nicht annehmen können. Sie

(die Kantonspolizei) könne sich aber beim kantonalen Amt für Mobilität über den

Verlauf des Abends informieren. Wunschgemäss würden der Kantonspolizei

sämtliche Unterlagen (nochmals) zugestellt; die einzige Änderung gegenüber den

bereits eingereichten Akten betreffe die Abbruchskriterien. Die Dienstabteilung

Verkehr hielt sodann erneut fest, dass sie eine Zuständigkeit der

Kantonspolizei als nicht gegeben erachte. Dennoch würde es begrüsst, wenn die

Kantonspolizei den Verkehrsversuch positiv beurteilte. In diesem Sinn werde das

Gesuch um Zustimmung gestellt. Sollte sich die Kantonspolizei als zuständig

erachten und die Zustimmung verweigern, werde um Zustellung einer anfechtbaren

Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung gebeten.

D. Mit

Verfügung vom 31. Mai 2023 verweigerte die Kantonspolizei der Stadt Zürich

die Zustimmung zu den Verkehrsanordnungen im Zusammenhang mit dem

beabsichtigten Verkehrsversuch Bellerivestrasse (Dispositivziffer I) und

stellte fest, dass es sich beim Verkehrsversuch um ein Strassenprojekt handle,

welches dem kantonalen Strassengesetz unterliege (Dispositivziffer II).

Als Rechtsmittel wurde der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich angegeben (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Die Stadt Zürich rekurrierte am 28. Juni 2023 an die

Sicherheitsdirektion und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung vom 31. Mai 2023 sei

festzustellen, dass § 28 KSigV auf den geplanten Verkehrsversuch auf der

Bellerivestrasse nicht anwendbar sei; eventualiter sei ihr gestützt auf

§ 28 KSigV die Zustimmung zur Durchführung des Verkehrsversuchs auf der

Bellerivestrasse zu erteile. Sodann sei die Nichtigkeit von

Dispositivziffer II der Verfügung vom 31. Mai 2023 festzustellen.

Eventualiter sei in Aufhebung von Dispositivziffer II der Verfügung vom 31. Mai

2023.

festzustellen, dass die baulichen Massnahmen zur Unterstützung des Verkehrsversuchs

nicht unter den Geltungsbereich des kantonalen Strassengesetzes fielen;

subeventualiter sei in Aufhebung von Dispositivziffer II der Verfügung vom

31.

Mai 2023 festzustellen, dass die baulichen Massnahmen zur Unterstützung

des Verkehrsversuchs von untergeordneter Bedeutung und nicht auflagepflichtig

seien. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wies die Sicherheitsdirektion den

Rekurs ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens

von insgesamt Fr. 1'725.- der Stadt Zürich (Dispositivziffer II) und

verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositivziffer III).

III.

Am 28./30. Mai 2024 führte die Stadt Zürich

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

seien die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2024 und die

Verfügung der Kantonspolizei vom 31. Mai 2023 aufzuheben. Es sei festzustellen,

dass § 28 KSigV vorliegend nicht anwendbar und eine Zustimmung der

Kantonspolizei nicht erforderlich sei; eventualiter sei die Zustimmung zum

Verkehrsversuch Bellerivestrasse zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 5. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 die Abweisung des Rechtsmittels

unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 12. August 2024 bzw. Duplik vom

27.

April 2024 hielten die Stadt Zürich und die Kantonspolizei an ihren

Anträgen fest. Die Stadt Zürich verzichtete am 3. September 2024 auf

weitere Äusserung. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 forderte

das Verwaltungsgericht die Sicherheitsdirektion auf, dazu Stellung zu nehmen,

ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher Form

sie der Kantonspolizei Rat oder Weisung hinsichtlich der Verfügung vom 31. Mai

2023.

erteilt habe; die Kantonspolizei wurde aufgefordert, dazu Stellung zu

nehmen, ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher

Form ihr von der Sicherheitsdirektion Rat oder Weisung hinsichtlich der

Verfügung vom 31. Mai 2023 erteilt worden sei. Die Kantonspolizei und die

Sicherheitsdirektion reichten am 19. September 2025 entsprechende

Stellungnahmen ein. Die Stadt Zürich äusserte sich dazu am 24. September 2025.

Die Kantonspolizei verzichtete am 23. Oktober 2025 auf Stellungnahme. Die

Sicherheitsdirektion liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist

die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ist nach § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur Beschwerde legitimiert,

wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung hat (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz-

oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG sind die

Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen (im Sinn dieses

Absatzes) auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Dieses spezialgesetzliche

Beschwerderecht der Gemeinde, welches auch für den kantonalen Instanzenzug gilt

(vgl. die einschlägige Botschaft, in BBl 1986 III 209 ff., 213) und

eine Berufung auf eine allfällig in diesem Bereich bestehende Gemeindeautonomie

erübrigt (Eva Maria Belser in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 3 N. 89 und 92), besteht unabhängig davon, ob

die Gemeinde als (im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG kantonal

delegierte) erstverfügende Instanz auftrat oder nicht (René Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A.,

Bern 2002, Rn. 138, unter Hinweis auf Bundesrat, 27. Mai 1992,

VPB 57/1993 Nr. 22A E. 2). Gemäss dem Wortlaut der genannten

Bestimmung wird nur die Anordnung von Verkehrsmassnahmen vom Beschwerderecht

erfasst. Nach der Rechtspraxis rechtfertigt sich es sich indes, auch bei einer

Aufhebung von Verkehrsmassnahmen die Beschwerde zu ermöglichen, weil diesfalls

dieselben Interessen tangiert sein können (VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2017.00657, E. 1.2; BGr, 14. März 2025, 1C_119/2024, E. 1.2

[zur Publikation vorgesehen]). Aus dem nämlichen Grund ist auch ein

bundesrechtliches Beschwerderecht der Gemeinde zu bejahen, soweit sie – wie

hier geltend gemacht – mit ihrem Begehren um Erlass einer Verkehrsbeschränkung

bei der zuständigen kantonalen Behörde nicht durchdringt (vgl. Bundesrat,

12.

April 1989, VPB 54/1990 Nr. 9 E. 4b). Somit ist die

Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde

an das Verwaltungsgericht legitimiert. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu

werden, ob sie dies auch nach Massgabe von § 21 Abs. 2 VRG wäre.

1.3

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei

der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Vorliegend rechtfertigt sich eine

nähere Prüfung der funktionellen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, welche

im vorinstanzlichen Entscheid – wie sich sogleich zeigen wird – nur

unzureichend vorgenommen wurde.

2.2

Nach der

grundsätzlichen Ordnung des Instanzenzugs gemäss § 19b Abs. 1 VRG

können Anordnungen einer unteren Behörde an die obere Behörde weitergezogen

werden, wobei die im Rahmen der Verwaltungshierarchie jeweils direkt

übergeordnete Behörde "obere" Behörde im Sinn des § 19b Abs. 1 VRG ist (Bosshart/Bertschi, § 19b N. 6). Die

Kantonspolizei ist eine Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion (vgl.

Ziff. 2.1 lit. a von Anhang 2 zur Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR,

LS 172.11]; vgl. ferner § 4 Abs. 1 lit. a der

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion vom 5. Oktober 2012 [OV

SD, LS 172.110.2]). Gegen Anordnungen der Kantonspolizei ist daher im

Regelfall Rekurs bei der Sicherheitsdirektion zu erheben (vgl. § 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung

erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist gemäss § 19b

Abs. 4 Satz 1 VRG die der Rekursinstanz übergeordnete

Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. Die genannte

Bestimmung dient der Umsetzung einer Vorgabe von Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), indem sie die wirksame Überprüfung

einer im Verwaltungsverfahren ergangenen Anordnung durch eine Rekursinstanz in

einer besonderen Situation sicherstellt (Bosshard/Bertschi, § 19b

N. 54): Eine wirksame Überprüfung setzt u. a. die Unabhängigkeit der Rekursinstanz und

damit voraus, dass weder die Rekursinstanz im Vorverfahren involviert gewesen

ist noch die anordnende Instanz bei der Vorbereitung des Rekursentscheids

mitwirkt (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009, 847 ff.,

853.

f., auch zum Nachstehenden). Die anordnende Instanz und die

Rekursinstanz müssen daher organisatorisch und personell getrennt sein. Hat

eine obere Behörde der unteren Behörde Rat oder Weisung erteilt, wie eine

Anordnung lauten soll, kann diese Behörde im Rekursverfahren nicht mehr als

unabhängig gelten, weshalb der Rekurs von der der ordentlichen Rekursinstanz

übergeordneten Instanz zu entscheiden ist (ABl 2009, 857).

2.3

Die

Beschwerdeführerin machte in ihrer Rekursschrift vom 28. Juni 2023 sinngemäss

geltend, die Sicherheitsdirektion und die Beschwerdegegnerin hätten zu prüfen

bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall

der Beschwerdegegnerin im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG Rat oder Weisung

erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer

Rekursvernehmlassung vom 21. Juli 2023 nicht dazu. Die Beschwerdeführerin

rügte daraufhin in ihrer Rekursreplik vom 29. August 2023, die Beschwerdegegnerin

habe nicht zur "Prozessfrage" Stellung genommen, ob die

Sicherheitsdirektion im vorliegenden Verfahren Rat und Weisung erteilt habe,

was jene aber von Amtes wegen zu prüfen habe. Die Vorinstanz erwägt im

angefochtenen Entscheid vom 30. April 2024 einzig, die Beschwerdegegnerin

habe eine erstinstanzliche Verfügung erlassen, welche gemäss § 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG bzw. § 4 Abs. 1 und 3 OV

SD bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden könne. Die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion habe der Kantonspolizei weder Rat noch Weisung

erteilt, weshalb nicht die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinn von

Art. 77 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 19b Abs. 4 VRG für

die Beurteilung des Rekurses zuständig sei.

2.4

Vorliegend

rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, die Vorinstanz habe eine mögliche

Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz nicht hinreichend abgeklärt,

sondern lediglich festgehalten, dass die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung erteilt

habe. Wie oben in E. 2.3 ausgeführt, äusserte sich sodann die Beschwerdegegnerin

im Rekursverfahren nicht dazu, ob die Sicherheitsdirektion in ihre (der

Kantonspolizei) Entscheidungsfindung involviert gewesen sei. Sie tat dies auch

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 (oder in ihrer Duplik vom 27. August

2024) nicht. Das Verwaltungsgericht forderte die die Beschwerdegegnerin und die

Sicherheitsdirektion, welche auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet

hatte, daher zu Recht mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 auf,

Stellung dazu zu nehmen, ob und gegebenenfalls durch welche Person bzw.

Personen, inwieweit und in welcher Form die Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin

hinsichtlich der Verfügung vom 23. Oktober 2023 Rat oder Weisung erteilt

habe.

2.5

In den

Erwägungen der Präsidialverfügung vom 8. September 2025 wurde dargelegt,

dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Rekursschrift vom 28. Juni

2023.

sinngemäss geltend gemacht habe, die Sicherheitsdirektion und die

Beschwerdegegnerin hätten zu prüfen bzw. dazu Stellung zu nehmen, ob die

Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG Rat oder Weisung erteilt habe. Weiter wurde darauf hingewiesen,

dass sich die Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Rekursvernehmlassung vom 21. Juli

2023.

nicht geäussert habe und dass die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid

vom 30. April 2024 lediglich erwäge, die Rekursabteilung (der

Sicherheitsdirektion) habe der Beschwerdegegnerin weder Rat noch Weisung

erteilt. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht vorbringe, die Beschwerdegegnerin habe als

Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion gemäss dem massgeblichen

Organisationsrecht vor Entscheiden besonderer Tragweite in ihrem

Zuständigkeitsbereich mit der Direktion Rücksprache zu nehmen, und in diesem

Zusammenhang rüge, die Sicherheitsdirektion habe nicht hinreichend abgeklärt,

ob die Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall in die Entscheidfindung der

Beschwerdegegnerin involviert gewesen sei, sondern halte lediglich fest, dass

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin weder Rat

noch Weisung erteilt habe, was an der Sache vorbeigehe, wurde in der

Präsidialverfügung vom 8. September 2025 zutreffend erwogen, dass die

Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion hinreichend

substanziiert infrage stelle bzw. eine mögliche Rekurszuständigkeit des Regierungsrats

als der Sicherheitsdirektion übergeordneter Verwaltungsbehörde infolge einer

Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz gemäss § 19b Abs. 4 VRG

geltend mache. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass sich die

Sicherheitsdirektion im Beschwerdeverfahren nicht habe vernehmen lassen und

dass sich die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren bislang nicht dazu

geäussert habe, ob ihr im vorliegenden Fall seitens der Sicherheitsdirektion

Rat oder Weisung erteilt worden sei, sondern lediglich auf die ordentliche

Zuständigkeitsordnung des § 19b Abs. 2 lit. b VRG verwiesen

habe. Zutreffend wurde in der Präsidialverfügung vom 8. September 2025 schliesslich

erwogen, weder die Beschwerdegegnerin noch die Sicherheitsdirektion hätten sich

bislang hinreichend klar dazu geäussert, ob der Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang mit der Ausgangsverfügung vom 31. Mai 2023 seitens der

Sicherheitsdirektion Rat oder Weisung im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG

erteilt worden sei, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der

von der Beschwerdeführerin hinreichend substanziiert infrage gestellten

funktionellen Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion nicht genügend geklärt

sei.

2.6

Die

Sicherheitsdirektion weist in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2025 einleitend

bzw. in allgemeiner Weise darauf hin, dass "selbstverständlich ein

Austausch allgemeiner Art zu Grundsätzen zwischen Direktion und Ämtern, so auch

zu verkehrspolitischen Fragen stattfinde[…]". Auch habe sich der

Gesamtregierungsrat im Rahmen seines Antrags an den Kantonsrat betreffend die

kantonale Volksinitiative "Gemeinsam vorwärtskommen auf

Hauptverkehrsachsen – Ruhe im Quartier (Mobilitätsinitiative)" zur Frage

von Tempo 30 geäussert. Mit Bezug auf das hier interessierende Geschäft

führt die Sicherheitsdirektion einzig Folgendes aus: "Die Kantonspolizei

Zürich prüfte die Sach- und Rechtslage und orientierte die Sicherheitsdirektion

über den Verfahrensgang und ihre negative Beurteilung. Diese Beurteilung wurde

in der Folge der Verfügung vom 31. Mai 2023 zugrunde gelegt."

Die Beschwerdegegnerin nahm am 19. September 2025 zur

Frage einer allfälligen Vorbefassung der Sicherheitsdirektion dahingehend

Stellung, dass sie (die Beschwerdegegnerin) mit der Sicherheitsdirektion in

einem Austausch über wesentliche und politisch relevante Vorgänge sowie

Entscheide besonderer Tragweite stehe. Entsprechend habe sie die

Sicherheitsdirektion vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2023 über

den Verfahrensgang und ihre Beurteilung des Verkehrsversuchs, die der späteren

Verfügung entsprochen habe, orientiert.

2.7

Mit Blick

auf das oben in E. 2.3–2.5 Dargelegte – namentlich die seitens der

Beschwerdeführerin wiederholt und hinreichend substanziiert infrage gestellte

funktionelle Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion – und das politische

Gewicht des der Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Kompetenzkonflikts

zwischen der Kantonspolizei und der Stadt Zürich hätte sich eine eindeutige

Klarstellung mit Bezug auf die Frage nach der Erteilung von Rat oder Weisung

durch die Sicherheitsdirektion bzw. im Fall des Fehlens einer entsprechenden

Vorbefassung der ordentlichen Rekursinstanz das ausdrückliche Negieren einer

solchen aufgedrängt. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz

beantworten indes die ihnen mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 gestellten

Fragen, ob und gegebenenfalls durch welche Person(en), inwieweit und in welcher

Form die Sicherheitsdirektion der Beschwerdegegnerin Rat oder Weisung erteilt

habe, nicht bzw. nur ausweichend. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass

im vorliegenden Fall ein Austausch zwischen (nicht näher bezeichneten Personen)

der Sicherheitsdirektion und der Beschwerdegegnerin stattgefunden hat und dass die

Stossrichtung der Verfügung vom 31. Mai 2023 der Sicherheitsdirektion

unterbreitet wurde. Unter Berücksichtigung aller Umstände muss davon

ausgegangen werden, dass der Austausch zwischen der Beschwerdegegnerin und der

Sicherheitsdirektion nicht zu blossen Informationszwecken erfolgte, sondern

eine vorgängige Prüfung und zumindest stillschweigende Billigung der

Streitsache durch die Sicherheitsdirektion Platz griff. Dies ist unter

Berücksichtigung der Verwaltungshierarchie der Erteilung von Rat oder Weisung

gleichzustellen. Eine Vorbefassung der Sicherheitsdirektion als ordentlicher

Rekursinstanz im Sinn des § 19b Abs. 4 VRG ist zu bejahen.

2.8

Die Rechtsfolgen des Sprungrekurses im Sinn von § 19b Abs. 4 VRG treten von Gesetzes wegen ein (Bosshart/Bertschi,

§ 19b N. 57). Von der gesetzlichen Ordnung der funktionellen

Zuständigkeit darf sodann grundsätzlich nicht abgewichen werden; die

Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist vielmehr zwingender

Natur (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 22; Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021,

N 496; vgl. auch Bosshart/Bertschi, § 19b N. 57). Vorliegend

wäre somit nicht die Sicherheitsdirektion bzw. die im Namen der Direktion

handelnde Rekursabteilung (vgl. § 8 Abs. 3 OV DS) für die Behandlung

des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober

2023.

funktionell zuständig gewesen, sondern liegt die Rekurszuständigkeit beim

Regierungsrat (unter Ausstand des Vorstehers der Sicherheitsdirektion).

Daran ändert entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der

Sicherheitsdirektion nichts, dass deren Rekursabteilung entsprechend § 4 Abs. 3 OV SD den Rekurs bearbeitete und den Rekursentscheid gemäss § 8 Abs. 3 OV SD im Namen der Direktion erliess, zumal der Leiter bzw. die

Leiterin der Rekursabteilung gemäss § 5 Abs. 1 OV SD direkt dem

Direktionsvorsteher untersteht, weshalb die Rekursabteilung schon in

organisatorischer Hinsicht nicht als unabhängig von der Direktion gelten kann

(vgl. VGr, 17. Mai 2017, VB.2017.00165, E. 3; vgl. ferner Griffel,

Kommentar VRG, § 26 N. 13).

3.

3.1

Entscheide,

welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurden, leiden an einem Mangel.

Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der

Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen

anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120 E. 4.1

mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krasse Verfahrensfehler in Betracht.

Vor dem Hintergrund der ordentlichen Zuständigkeitsordnung

des § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG erscheint die

Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion im vorliegenden Fall nicht als

offensichtlich oder leicht erkennbar und ist der angefochtene Rekursentscheid

vom 30. April 2024 nicht als nichtig, sondern bloss als anfechtbar zu

qualifizieren.

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hebt die Beschwerdeinstanz den Entscheid

einer unteren Instanz in der Regel auf, wenn sie feststellt, dass deren

Zuständigkeit nicht gegeben war (BGr, 18. Dezember 2018, 2C_387/2018,

E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Von einer Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und der Überweisung an die zuständige Behörde kann indessen

abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wurde und

andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden

kann. Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die

Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die Rüge

der Unzuständigkeit erhoben hat.

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vorliegend

nebst der Aufhebung des Rekursentscheids vom 30. April 2024 auch einen

materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts anbegehrt. Ein derartiges

Vorgehen würde vielmehr den in Art. 77 Abs. 1 KV verankerten Grundsatz

des zweistufigen Instanzenzugs verletzen (vgl. Isabelle Häner in:

dieselbe/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 77 N. 3, 5 und 15 ff.;

vgl. ferner Bosshart/Bertschi, § 19b N. 4) und rechtfertigt sich

vorliegend ungeachtet der bisherigen Verfahrensdauer nicht.

3.3

Anzumerken

bleibt, dass das Schreiben der Präsidentin des Regierungsrats vom 14. September

2020.

nicht auf eine Vorbefassung (auch) des Regierungsrats im Sinn von § 19 Abs. 4 VRG schliessen lässt, nachdem es ausdrücklich festhält, der Kanton

sei bislang lediglich in genereller Form über die Absicht der Stadt Zürich,

einen Verkehrsversuch auf der Bellerivestrasse durchzuführen, informiert

worden, und mit Bezug auf das hier umstrittene Zustimmungserfordernis des § 28 KSigV ausführt, dem Kanton seien bislang keine Abklärungen betreffend mögliche

Auswirkungen des Vorhabens auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Gebiets der

Stadt Zürich vorgelegt worden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2024 ist aufzuheben,

und die Sache ist an den Regierungsrat zu überweisen.

5.

5.1

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Anwendung des Verursacherprinzips

der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Dem

Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere

bei ausserordentlichen Bemühungen, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine

solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt eine

solche ausgangsgemäss von vornherein verwehrt.

6.

Soweit das vorliegende Urteil einen weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinn von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) betreffenden Zwischenentscheid

darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen des Art. 93

BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 30. April 2024 wird aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons

Zürich zum Rekursentscheid überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 295.-- Zustellkosten,

Fr. 3'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).