VB.2024.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00311
20. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25431)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00311
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI20067-L): aufschiebende Wirkung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. März
2024 grenzte das Migrationsamt des Kantons Zürich A gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG befristet auf zwei Jahre ab Eröffnung der Verfügung auf das
Gebiet des Bezirks C ein.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 2. Mai 2024 Beschwerde
an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte
die ersatzlose Aufhebung der
Eingrenzungsverfügung. Es sei im Dispositiv des Entscheids festzustellen, dass
die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, der Beschwerde unverzüglich aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Mit Verfügung vom 24. Mai
2024.
stellte das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeschrift dem
Migrationsamt zur Behandlung bzw. zur Stellungnahme zu; gleichzeitig wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.
III.
Dagegen erhob A am 30. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST)
zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. Staatskasse – aufzuheben und der
Beschwerde vom 2. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung sowie die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen. Im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme sei der Beschwerde vom 2. Mai 2024 die aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Mit
Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wies die Abteilungspräsidentin das
superprovisorische Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 4. Juni
2024.
verzichtete das Migrationsamt auf Beschwerdeantwort. Am 6. Juni 2024
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Anfechtungsobjekt ist eine
selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz über
die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid.
1.1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig, wenn es auch in der
Hauptsache zuständig ist, was bei Massnahmen nach Art. 73–78 AIG der Fall
ist (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1 lit. b VRG).
1.1.2
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden durch den Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend wird die Angelegenheit aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Beschwerde an die Kammer überwiesen.
1.1.3
Ein Zwischenentscheid ist nach § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Durch die Nichtgewährung der
aufschiebenden Wirkung tritt
während der Dauer des Verfahrens eine tatsächliche Beeinträchtigung ein, indem
die Eingrenzung wirksam bleibt und damit insbesondere die Bewegungsfreiheit des
Beschwerdeführers eingeschränkt wird, was auch durch einen günstigen
Endentscheid nicht rückgängig zu machen ist. Insofern erweist sich die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als zulässig; es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Beschwerden gegen die Anordnung von Ein-
oder Ausgrenzungen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 74
Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat beim Zwangsmassnahmengericht in
analoger Anwendung von § 25 Abs. 3 VRG um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersucht (vgl. § 3 VüVZA).
2.2
Es ist im
Rahmen der Auslegung zu untersuchen, ob die bundesrechtliche Regelung dafür
Raum lässt (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.2).
Aus dem Wortlaut lässt sich kein zwingender Schluss ziehen.
Mit der Aussage, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird die
Frage nach der Zulässigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nach kantonalem Verfahrensrecht nicht beantwortet. Gemäss der Botschaft, mit
der diese Regelung – damals noch als Art. 13e Abs. 3 ANAG
(inzwischen unverändert Art. 74
Abs. 3 AIG) – eingeführt wurde, ist die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung indes explizit ausgeschlossen (Botschaft zum
Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember
1993, BBl 1993 305, S. 328). Auch die systematische Betrachtung stützt
diesen Schluss. Ist die aufschiebende Wirkung erteilbar, obwohl eine Beschwerde
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, so wird dies im AIG ausdrücklich
genannt (vgl. Art. 64 Abs. 3 AIG und Art. 64a Abs. 2 AIG
[erteilbar]; Art. 7 Abs. 3 AIG [nicht erteilbar]; zum Ganzen Benjamin
Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der
Kantone, Zürich/
St. Gallen 2022, Rz. 306).
Nach dem Gesagten besteht, entgegen einem Teil der Literatur
– der dies jeweils ohne weitere Begründung vertritt (Felix Baumann/Tarkan
Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 254;
Gregor Chatton/Laurent Merz in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code
annoté de droit des migrations, vol. II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 74
N. 36; Annekatrin Wortha, Eingrenzung von Ausländerinnen und Ausländern im
Kanton Zürich, Die Ruhe nach dem Sturm, AJP 2020 348, S. 351) – und
entgegen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2023.00378 vom 25. Oktober 2023 von Bundesrechts
wegen kein Raum für eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 3 VRG und
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall (gleicher
Meinung Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und
Rechtsschutz, AJP 1995 854 ff., S. 866).
2.3
Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§17 Abs. 2 VRG).
3.2
3.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
3.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
3.2.3
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung seine
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 2,92
Stunden à Fr. 220.- erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens
und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Damit beläuft sich der angemessene
Entschädigungsanspruch inkl. Porto von Fr. 5.80 auf total Fr. 713.45
(inkl. MWST).
3.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070,-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 713.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
ANAG Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (nicht
mehr in Kraft [BBl 2005 7365, 7418])
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
VüVZA Verordnung
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996
(LS 211.56)