VB.2024.00312
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00312
4. Juni 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25396)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00312
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
30. Oktober 2023 verpflichtete der Gemeinderat A B, unrechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 41'926.25 zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B mit Eingabe vom 11. Dezember 2023
(Verbesserung vom 30. Januar 2024) Rekurs. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess
diesen mit Beschluss vom 26. April 2024 sinngemäss gut, hob den
angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat A zurück.
Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
III.
Daraufhin gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde vom
29.
Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenfolge
zulasten des Bezirksrats sei dessen Beschluss vom 26. April 2024
aufzuheben und sei der Beschluss vom 30. Oktober 2023 zu bestätigen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese mangels Anfechtbarkeit des
Beschlusses vom 26. April 2024 als offensichtlich unzulässig und ist
darauf nicht einzutreten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Zum Entscheid berufen ist daher
der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG), zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG). Aus
demselben Grund konnte auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet
werden (§ 57 Abs. 1 VRG) und wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt
(§ 58 VRG).
2.
2.1
Mit
Beschluss vom 26. April 2024 erwog die Vorinstanz, dass "die
Voraussetzungen für einen unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe
durch den Rekurrenten aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht
grundsätzlich erfüllt sind". Jedoch gehe weder aus dem angefochtenen
Entscheid noch aus den eingereichten Akten hervor, ob dem Rekurrenten (bzw. dem
jetzigen Beschwerdegegner) diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden
sei. Dem angefochtenen Entscheid sei auch nicht zu entnehmen, wie sich der
Betrag von Fr. 41'926.25 zusammensetze, welcher vom Beschwerdegegner
zurückzuerstatten sei. Aus diesem Grund sei "der Beschluss der
Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen".
2.2
Dieser
Rückweisungsentscheid der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Um einen Endentscheid handelt
es sich bei einem Rückweisungsentscheid nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20
E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 64 f.).
Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Rückerstattung grundsätzlich bejahte und es dieser im
Rahmen ihres Neuentscheids möglich ist, den vom Beschwerdegegner
zurückzuerstattenden Betrag selbst neu bzw. wiederum auf Fr. 41'926.25
festzulegen.
2.3
Die
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die
Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93
Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von
Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie
zu substanziieren (VGr, 9. Oktober 2023, VB.2023.00478, E. 1.1;
29.
April 2021, VB.2021.00108, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a
N. 47 und N. 54).
2.4
Die
Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Anfechtbarkeit des infrage stehenden
Rückweisungsentscheids. Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b
BGG gegeben wären. Zwar erfordert Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zwingend einen
Nachteil rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein tatsächlicher
Nachteil ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4, mit Hinweisen). Allerdings
genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel
nicht (BGE 141 III 395 E. 2.5;
VGr, 21. August 2023, VB.2023.00180, E. 2.4). Im Übrigen muss die
Beschwerdeführerin aufgrund der vorinstanzlichen Rückweisung auch keinen
Entscheid fällen, den sie für unrichtig hält und danach nicht selbst anfechten
kann. Auch insofern liegt damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor
(vgl. Bertschi, § 19a N. 48 und § 21 N. 114, insbesondere
Fn. 395). Ebenso wenig erkennbar ist sodann, inwiefern der
Beschwerdeführerin aufgrund des Rückweisungsentscheids ein bedeutender Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren entstünde. Der
Beschluss vom 26. April 2024 erweist sich folglich als nicht anfechtbarer
Zwischenentscheid.
2.5
Ob die
Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Beschlusses vom 26. April 2024 gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 VRG legitimiert gewesen wäre (vgl. statt vieler
VGr, 13. September 2023, VB.2023.00514, E. 3.1), braucht bei diesem
Ergebnis nicht geprüft zu werden.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der
Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert zwar
rund Fr. 42'000.- beträgt, die Beschwerde aber materiell nicht zu
beurteilen war (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr [LS 175.252]).
Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde
ihr bereits mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.2), ist die vorliegende Verfügung
dazu ihrerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a
N. 31 f. und 48; vorn E. 2.3).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf.