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Entscheid

VB.2024.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00312

4. Juni 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25396)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00312

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

30. Oktober 2023 verpflichtete der Gemeinderat A B, unrechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 41'926.25 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B mit Eingabe vom 11. Dezember 2023

(Verbesserung vom 30. Januar 2024) Rekurs. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess

diesen mit Beschluss vom 26. April 2024 sinngemäss gut, hob den

angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat A zurück.

Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.

Daraufhin gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde vom

29.

Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenfolge

zulasten des Bezirksrats sei dessen Beschluss vom 26. April 2024

aufzuheben und sei der Beschluss vom 30. Oktober 2023 zu bestätigen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese mangels Anfechtbarkeit des

Beschlusses vom 26. April 2024 als offensichtlich unzulässig und ist

darauf nicht einzutreten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Zum Entscheid berufen ist daher

der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG), zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG). Aus

demselben Grund konnte auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet

werden (§ 57 Abs. 1 VRG) und wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt

(§ 58 VRG).

2.

2.1

Mit

Beschluss vom 26. April 2024 erwog die Vorinstanz, dass "die

Voraussetzungen für einen unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe

durch den Rekurrenten aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht

grundsätzlich erfüllt sind". Jedoch gehe weder aus dem angefochtenen

Entscheid noch aus den eingereichten Akten hervor, ob dem Rekurrenten (bzw. dem

jetzigen Beschwerdegegner) diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden

sei. Dem angefochtenen Entscheid sei auch nicht zu entnehmen, wie sich der

Betrag von Fr. 41'926.25 zusammensetze, welcher vom Beschwerdegegner

zurückzuerstatten sei. Aus diesem Grund sei "der Beschluss der

Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen".

2.2

Dieser

Rückweisungsentscheid der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Um einen Endentscheid handelt

es sich bei einem Rückweisungsentscheid nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn

der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20

E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 64 f.).

Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Vorinstanz den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Rückerstattung grundsätzlich bejahte und es dieser im

Rahmen ihres Neuentscheids möglich ist, den vom Beschwerdegegner

zurückzuerstattenden Betrag selbst neu bzw. wiederum auf Fr. 41'926.25

festzulegen.

2.3

Die

Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die

Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93

Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von

Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie

zu substanziieren (VGr, 9. Oktober 2023, VB.2023.00478, E. 1.1;

29.

April 2021, VB.2021.00108, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a

N. 47 und N. 54).

2.4

Die

Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Anfechtbarkeit des infrage stehenden

Rückweisungsentscheids. Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend

die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b

BGG gegeben wären. Zwar erfordert Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zwingend einen

Nachteil rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein tatsächlicher

Nachteil ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4, mit Hinweisen). Allerdings

genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel

nicht (BGE 141 III 395 E. 2.5;

VGr, 21. August 2023, VB.2023.00180, E. 2.4). Im Übrigen muss die

Beschwerdeführerin aufgrund der vorinstanzlichen Rückweisung auch keinen

Entscheid fällen, den sie für unrichtig hält und danach nicht selbst anfechten

kann. Auch insofern liegt damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor

(vgl. Bertschi, § 19a N. 48 und § 21 N. 114, insbesondere

Fn. 395). Ebenso wenig erkennbar ist sodann, inwiefern der

Beschwerdeführerin aufgrund des Rückweisungsentscheids ein bedeutender Aufwand

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren entstünde. Der

Beschluss vom 26. April 2024 erweist sich folglich als nicht anfechtbarer

Zwischenentscheid.

2.5

Ob die

Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Beschlusses vom 26. April 2024 gemäss § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 VRG legitimiert gewesen wäre (vgl. statt vieler

VGr, 13. September 2023, VB.2023.00514, E. 3.1), braucht bei diesem

Ergebnis nicht geprüft zu werden.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der

Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert zwar

rund Fr. 42'000.- beträgt, die Beschwerde aber materiell nicht zu

beurteilen war (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr [LS 175.252]).

Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde

ihr bereits mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen

Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.2), ist die vorliegende Verfügung

dazu ihrerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a

N. 31 f. und 48; vorn E. 2.3).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf.