VB.2024.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00313
22. August 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25582)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00313
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Institution B,
Beschwerdegegner,
betreffend
kaufmännische Grundbildung für Erwachsene/
Wegweisung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte ab dem Herbstsemester 2023/2024 die
Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene"
(Nachholbildung) bei der Institution B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024
schloss diese sie "per sofort (ab Mittwoch, 8. Mai 2024)" vom
weiteren Besuch des Unterrichts aus, weil sie mehrfach gegen Abmachungen
verstossen habe und weder gewillt noch fähig scheine, sich in die Strukturen
und Gepflogenheiten der Schule zu integrieren und in einer
"lernförderlichen Art" am Unterricht teilzunehmen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des
Kantons Zürich, welche auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 24. Mai 2024
nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I) und die Kosten des Rekursverfahrens in
Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse nahm.
III.
Am 30. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom
6.
Mai 2024 bzw. eventualiter Ermöglichung der Beendigung der Ausbildung
an einer anderen Schule; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um
unentgeltliche Prozessführung.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 17. Juni 2024
auf Vernehmlassung. Die Institution B reichte am 26. Juni 2024 eine
Beschwerdeantwort ein, worin sie sich der Begründung des Rekursentscheids
anschloss, ohne explizit einen Antrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 13. August 2024 bat A um Erlaubnis,
ihre angestammte Schulklasse (während des Beschwerdeverfahrens) weiterhin
besuchen zu dürfen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen (Nichteintretens-)Entscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar
2008.
[EG BBG, LS 413.31]).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit
§ 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum Schulbesuch wird
mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht
ein, für die Beurteilung der Streitigkeit nicht zuständig zu sein, weil der von
der Beschwerdeführerin freiwillig besuchte Kurs bei der Beschwerdegegnerin
"nicht (kantonal oder auf Bundesebene) geregelt ist, weshalb kein
öffentliches Recht zur Anwendung gelangt".
3.2
Gemäss
§ 47 Abs. 1 lit. c EG BBG (in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EG BBG) unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der
Berufsbildung dem Rekurs an die Vorinstanz, soweit es um die Anwendung
öffentlichen Rechts geht.
Dispositiv
Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob sich der strittige
Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Ausbildungsgang "Kaufmännische
Grundbildung für Erwachsene" auf öffentliches Recht stützte.
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin wird vom Verband D, einem (privatrechtlichen)
Verein, geführt. Als Berufsfachschule bietet sie verschiedene Bildungsgänge,
Weiterbildungen sowie Zusatzleistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung
im kaufmännischen Umfeld an, so unter anderem den von der Beschwerdeführerin
besuchten Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene". Hierbei
handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung, das
im Sinn von Art. 17 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) in Verbindung mit Art. 32 der
Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101)
ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines
eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Kauffrau bzw. Kaufmann führt
(§ 38 der Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG [VEG BBG, LS 413.311]).
Das heisst, es ermöglicht (erwachsenen) Personen, unter bestimmten
Voraussetzungen auch ohne entsprechende Berufslehre zum entsprechenden
Qualifikationsverfahren zugelassen zu werden.
Gemäss
§ 38 Abs. 1 VEG BBG hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in
Absprache mit den Berufsfachschulen dafür zu sorgen, dass solche Angebote der
Nachholbildung im Kanton Zürich bereitstehen. Es kann dabei Berufsfachschulen
oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen (§ 38 Abs. 2 VEG BBG). Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach
Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der
verfügbaren Plätze (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VEG BBG; vgl. auch SBFI,
Handbuch "Berufliche Grundbildung für Erwachsene" vom
27. September 2017 [abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-steuerung/projekte-und-initiativen/berufsabschluss-fuer-erwachsene/handbuch-berufliche-grundbildung-fuer-erwachsene.html>],
Ziff. 2.1.7). Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen
Ausbildungsgang der Nachholbildung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VEG BBG).
Handelt es sich dabei – wie hier – um einen speziellen Vorbereitungskurs und
hat die Person, die die Nachholbildung absolviert, dafür nicht den Unterricht
in einer Regelklasse einer Berufsfachschule zu besuchen, ist auch ein Schul-
oder Kursgeld zu entrichten (§ 18 der Verordnung über die Finanzierung von
Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [LS 413.312]). Die
Zulassung zum Qualifikationsverfahren erteilt der Kanton. Voraussetzung für die
Zulassung ist, dass die erwachsene Person mindestens fünf Jahre berufliche
Erfahrung (Art. 32 BBV) und je nach Bildungsverordnung einen Teil davon im
Bereich des angestrebten Berufes hat und glaubhaft macht, den Anforderungen des
jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein (vgl. Art. 21
lit. c der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. August 2021
[SR 412.101.221.73]).
3.2.2 Die
Beschwerdeführerin wurde lediglich vom Ausbildungsgang "Kaufmännische
Grundbildung für Erwachsene" ausgeschlossen, den sie bei der
Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren zum Erwerb
des EFZ als Kauffrau absolvierte; die vom Kanton erteilte Zulassung für das
Qualifikationsverfahren wurde ihr nicht entzogen.
Wie vorstehend dargelegt,
besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das
Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben
bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben. Dies gilt
auch für das Disziplinarwesen. Zwar bestimmt § 21 Abs. 4 EG BBG, dass
das von der Bildungsdirektion (gestützt auf § 20 Abs. 1 EG BBG) für
die kantonalen Berufsfachschulen erlassene Disziplinarreglement Berufsbildung
vom 5. März 2015 (LS 413.322) auch von nichtkantonalen
Berufsfachschulen anzuwenden bzw. zu beachten ist, aus der Gesetzessystematik
und den Materialien dazu ergibt sich jedoch, dass dies lediglich insoweit gilt,
als es um die Durchsetzung des Berufsfachschulunterrichts im Rahmen der formalisierten
Bildung geht.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
privatrechtlicher Natur ist und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung
von öffentlichem Recht erging. Das Nichteintreten auf den Rekurs ist nicht zu
beanstanden.
4.
Die Gerichtskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
Bei dieser
Kostenverlegung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
5.
Weil hier fraglich ist, ob eine Zivilsache oder eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts zur Beurteilung steht und die
Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien
öffentlich-rechtlicher Natur, ist in der Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen. Der Ausschlussgrund in Art. 83
lit. t BGG greift nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die
Bildungsdirektion.