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Entscheid

VB.2024.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00313

22. August 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25582)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00313

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Institution B,

Beschwerdegegner,

betreffend

kaufmännische Grundbildung für Erwachsene/

Wegweisung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte ab dem Herbstsemester 2023/2024 die

Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene"

(Nachholbildung) bei der Institution B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024

schloss diese sie "per sofort (ab Mittwoch, 8. Mai 2024)" vom

weiteren Besuch des Unterrichts aus, weil sie mehrfach gegen Abmachungen

verstossen habe und weder gewillt noch fähig scheine, sich in die Strukturen

und Gepflogenheiten der Schule zu integrieren und in einer

"lernförderlichen Art" am Unterricht teilzunehmen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des

Kantons Zürich, welche auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 24. Mai 2024

nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I) und die Kosten des Rekursverfahrens in

Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse nahm.

III.

Am 30. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom

6.

Mai 2024 bzw. eventualiter Ermöglichung der Beendigung der Ausbildung

an einer anderen Schule; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um

unentgeltliche Prozessführung.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 17. Juni 2024

auf Vernehmlassung. Die Institution B reichte am 26. Juni 2024 eine

Beschwerdeantwort ein, worin sie sich der Begründung des Rekursentscheids

anschloss, ohne explizit einen Antrag zu stellen.

Mit Schreiben vom 13. August 2024 bat A um Erlaubnis,

ihre angestammte Schulklasse (während des Beschwerdeverfahrens) weiterhin

besuchen zu dürfen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen (Nichteintretens-)Entscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 47 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008.

[EG BBG, LS 413.31]).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit

§ 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum Schulbesuch wird

mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht

ein, für die Beurteilung der Streitigkeit nicht zuständig zu sein, weil der von

der Beschwerdeführerin freiwillig besuchte Kurs bei der Beschwerdegegnerin

"nicht (kantonal oder auf Bundesebene) geregelt ist, weshalb kein

öffentliches Recht zur Anwendung gelangt".

3.2

Gemäss

§ 47 Abs. 1 lit. c EG BBG (in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EG BBG) unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der

Berufsbildung dem Rekurs an die Vorinstanz, soweit es um die Anwendung

öffentlichen Rechts geht.

Dispositiv

Fraglich und zu prüfen ist demnach, ob sich der strittige

Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Ausbildungsgang "Kaufmännische

Grundbildung für Erwachsene" auf öffentliches Recht stützte.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin wird vom Verband D, einem (privatrechtlichen)

Verein, geführt. Als Berufsfachschule bietet sie verschiedene Bildungsgänge,

Weiterbildungen sowie Zusatzleistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung

im kaufmännischen Umfeld an, so unter anderem den von der Beschwerdeführerin

besuchten Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene". Hierbei

handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung, das

im Sinn von Art. 17 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) in Verbindung mit Art. 32 der

Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101)

ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines

eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Kauffrau bzw. Kaufmann führt

(§ 38 der Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG [VEG BBG, LS 413.311]).

Das heisst, es ermöglicht (erwachsenen) Personen, unter bestimmten

Voraussetzungen auch ohne entsprechende Berufslehre zum entsprechenden

Qualifikationsverfahren zugelassen zu werden.

Gemäss

§ 38 Abs. 1 VEG BBG hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in

Absprache mit den Berufsfachschulen dafür zu sorgen, dass solche Angebote der

Nachholbildung im Kanton Zürich bereitstehen. Es kann dabei Berufsfachschulen

oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen (§ 38 Abs. 2 VEG BBG). Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach

Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der

verfügbaren Plätze (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VEG BBG; vgl. auch SBFI,

Handbuch "Berufliche Grundbildung für Erwachsene" vom

27. September 2017 [abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-steuerung/projekte-und-initiativen/berufsabschluss-fuer-erwachsene/handbuch-berufliche-grundbildung-fuer-erwachsene.html>],

Ziff. 2.1.7). Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen

Ausbildungsgang der Nachholbildung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VEG BBG).

Handelt es sich dabei – wie hier – um einen speziellen Vorbereitungskurs und

hat die Person, die die Nachholbildung absolviert, dafür nicht den Unterricht

in einer Regelklasse einer Berufsfachschule zu besuchen, ist auch ein Schul-

oder Kursgeld zu entrichten (§ 18 der Verordnung über die Finanzierung von

Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 [LS 413.312]). Die

Zulassung zum Qualifikationsverfahren erteilt der Kanton. Voraussetzung für die

Zulassung ist, dass die erwachsene Person mindestens fünf Jahre berufliche

Erfahrung (Art. 32 BBV) und je nach Bildungsverordnung einen Teil davon im

Bereich des angestrebten Berufes hat und glaubhaft macht, den Anforderungen des

jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein (vgl. Art. 21

lit. c der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und

Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit

eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. August 2021

[SR 412.101.221.73]).

3.2.2 Die

Beschwerdeführerin wurde lediglich vom Ausbildungsgang "Kaufmännische

Grundbildung für Erwachsene" ausgeschlossen, den sie bei der

Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren zum Erwerb

des EFZ als Kauffrau absolvierte; die vom Kanton erteilte Zulassung für das

Qualifikationsverfahren wurde ihr nicht entzogen.

Wie vorstehend dargelegt,

besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das

Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben

bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben. Dies gilt

auch für das Disziplinarwesen. Zwar bestimmt § 21 Abs. 4 EG BBG, dass

das von der Bildungsdirektion (gestützt auf § 20 Abs. 1 EG BBG) für

die kantonalen Berufsfachschulen erlassene Disziplinarreglement Berufsbildung

vom 5. März 2015 (LS 413.322) auch von nichtkantonalen

Berufsfachschulen anzuwenden bzw. zu beachten ist, aus der Gesetzessystematik

und den Materialien dazu ergibt sich jedoch, dass dies lediglich insoweit gilt,

als es um die Durchsetzung des Berufsfachschulunterrichts im Rahmen der formalisierten

Bildung geht.

3.3 Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien

privatrechtlicher Natur ist und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung

von öffentlichem Recht erging. Das Nichteintreten auf den Rekurs ist nicht zu

beanstanden.

4.

Die Gerichtskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

Bei dieser

Kostenverlegung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

5.

Weil hier fraglich ist, ob eine Zivilsache oder eine

Angelegenheit des öffentlichen Rechts zur Beurteilung steht und die

Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien

öffentlich-rechtlicher Natur, ist in der Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen. Der Ausschlussgrund in Art. 83

lit. t BGG greift nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die

Bildungsdirektion.