VB.2024.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00317
3. Februar 2025Deutsch19 min
(URT.2025.25989)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00317
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Thomas Grossen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D, dieser substituiert durch MLaw E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientschädigung,
hat
sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1996 geborene, aus der Demokratischen Republik Kongo
stammende und in Frankreich aufenthaltsberechtigte A (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) reiste gemäss eigenen Angaben am 7. August 2023
von der Stadt H (F) aus in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Im entsprechenden Gesuchsformular findet sich unter der
Rubrik Aufenthaltszweck die Angabe "Erwerbstätig Arbeitgeber Firma F, I".
Zudem wurde unter Bemerkungen handschriftlich "Verbleib bei Partnerin +
Kind" vermerkt. Wie sich später herausstellte, handelt es sich bei der
erwähnten Partnerin um B (geb. 1995; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2)
und dem erwähnten Kind um C (geb. 2022; nachfolgend: Beschwerdeführer 3).
Das Gesuch ging am 14. September 2023 beim Migrationsamt ein.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers 1 ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Dabei setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum 18. Januar
2024, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Fall der Nichtbeachtung der
Wegweisung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden und
beantragten der Sicherheitsdirektion, es sei dem Beschwerdeführer 1
gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung,
eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung zur Heirat zu
erteilen. Zudem ersuchten sie um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während
des Rekursverfahrens, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung von Rechtsanwalt D (substituiert durch MLaw E) als
unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Im Verlauf des Rekursverfahrens liess der Beschwerdeführer 1 die
Anerkennung des Kindsverhältnisses zu seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) im
Schweizer Zivilstandsregister eintragen und erwirkte zusammen mit seiner
Partnerin (Beschwerdeführerin 2) den Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens. Aufgrund der sich dadurch präsentierenden Aktenlage
ging die Sicherheitsdirektion von einem schutzwürdigen Konkubinat aus und
bejahte den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Mit Entscheid vom 7. Mai
2024.
hiess sie den Rekurs gut und wies das Migrationsamt unter Vorbehalt der
Zustimmung des SEM an, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Zudem bewilligte es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt D als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Hingegen wies sie die beantragte Parteientschädigung für das
Rekursverfahren ab, weil das Konkubinat erst im Rekursverfahren belegt worden
sei und das Migrationsamt deshalb nicht als unterliegende Partei angesehen werden
könne.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihnen in
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Zudem ersuchten sie
hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung von Rechtsanwalt D,
substituiert durch MLaw E, als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit ihrer
Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden lediglich die Verweigerung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren, was somit alleinigen
Verfahrensgegenstand bildet.
1.2
Die
Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener Instanz angefochten
werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91). Das
Verwaltungsgericht ist damit auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen
zuständig.
1.3
Das
vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden verlangen lediglich eine "angemessene
Parteientschädigung", ohne diese genauer zu quantifizieren. Da der
Entscheidinstanz einerseits ein grosses Ermessen bei der Festsetzung der
Parteientschädigung zukommt und andererseits maximal die notwendigen
Auslagen zu entschädigen sind (vgl. für die Parteientschädigung im
Beschwerdeverfahren § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGr]), erscheint das Begehren auch ohne
Quantifizierung der beantragten Parteientschädigung hinreichend präzisiert und
in der Höhe bestimmbar. Ausgehend von einer gerichtsüblichen
Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen ist vorliegend von einem
Streitwert von maximal Fr. 2'000.- auszugehen.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 VRG).
2.2
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG
kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet werden. Trotz der Kann-Formulierung geht die
Praxis aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung von einem
(bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2
erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter
besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 14).
2.3
Die
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens beurteilen sich grundsätzlich nach
Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen
oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,
sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden
(Verursacherprinzip, § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Nicht jede
kostenverursachende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende
Partei rechtfertigt jedoch eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG. Vielmehr ist eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw.
ordnungswidrigen Verhaltens angemessen, d. h., wenn die Kosten unter
Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind. Eine (teilweise)
obsiegende private Partei kann nach dem Verursacherprinzip unter anderem
kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von
Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen
Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hat (Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 57 f.).
2.4
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde
von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Die behördliche
Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die
den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in
solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten
Sachverhalt abzuklären (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).
2.5
Die
behördliche Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der im
Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtenden Verteilung der Beweislast bzw. von
der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Die Behörden sind also auch dann
zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet, wenn die Verfahrensbeteiligten die
objektive Beweislast tragen. Beweisbelastete Verfahrensbeteiligte sind zwar in
der Regel im eigenen Interesse zur Kooperation bei der Sachverhaltsuntersuchung
bereit. Doch die Behörde darf den Sachverhalt nicht mit minderer
Gewissenhaftigkeit abklären, wenn es um die Abklärung von Tatsachen geht, die
sich zugunsten einer beweisbelasteten Verfahrenspartei auswirken (Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 7).
3.
3.1
Seinem
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung legte der Beschwerdeführer 1
eine Kopie seines französischen Reisedokuments, seines französischen
Aufenthaltsausweises und seines Einsatzvertrages mit der Firma F vom 26. Mai
2023.
bei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 und dem Betreff "Unvollständiges
Gesuch" retournierte das Migrationsamt die erwähnten Gesuchsbeilagen an
das Personenmeldeamt der Stadt I zwecks Ergänzung und mit dem Hinweis: "Wesentliche
Angaben fehlen (siehe Markierung)." Zudem wies es darauf hin, dass die
Fallbearbeitung bis zum Erhalt der fehlenden Angaben sistiert werde. Ohne
weitere Korrespondenz mit dem Personenmeldeamt und/oder den Beschwerdeführenden
wies das Migrationsamt dessen Gesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ab.
Dabei stellte es einerseits fest, dass dem Beschwerdeführer 1 mangels
Vorliegens eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids (Art. 40 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]) keine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Erwerbstätigkeit erteilt werden könne. Andererseits verneinte es nach
ausführlicher Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung einen
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Achtung des Familienlebens),
weil weder begründet noch belegt worden sei, um wen es sich beim vorgeblichen
Kind und der Partnerin handle. Aufgrund der fehlenden Belege sei es nicht
möglich, die Partnerschaft in Bezug auf ihre Art und Intensität zu beurteilen.
Weiter sei kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1
und seinem vorgeblichen Kind "erkennbar". Dass der
Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt mit der Bemerkung "Verbleib
bei Partnerin + Kind" zumindest sinngemäss einen möglichen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK geltend machen wollte, war für das Migrationsamt offensichtlich erkennbar,
da es einen solchen Anspruch sogar materiell geprüft hat – wenn auch ohne
jegliche vorgängige Sachverhaltsabklärungen. Unter diesen Umständen kann den
vorinstanzlichen Ausführungen nicht gefolgt werden, gemäss welchen das
Migrationsamt nicht gehalten gewesen sei, beim Beschwerdeführer 1 nach den
familiären Verhältnissen zu fragen, zumal dieser "offensichtlich zu
Erwerbszwecken" habe zugelassen werden wollen. So ist das Migrationsamt
eben gerade nicht ausschliesslichen von einem ersuchten Aufenthalt zu
Erwerbszwecken ausgegangen, andernfalls es einen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf ein Konkubinat wohl kaum zusätzlich geprüft hätte.
3.2
Gemäss dem
erwähnten Schreiben vom 9. Oktober 2023 hat das Migrationsamt die
Fallbearbeitung wegen Fehlens wesentlicher Angaben sistiert. Ob die fehlenden
Angaben den Aufenthaltszweck Erwerb oder Konkubinat betrafen, ist den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Ausserdem gibt die vorliegende Aktenlage
keine klaren Rückschlüsse darauf, weshalb das Migrationsamt das
Bewilligungsgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ohne jegliche
Sachverhaltsabklärungen abgewiesen hat. Jedenfalls erschien ein solcher
verfahrensabschliessender Entscheid auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass sich der Beschwerdeführer 1 nach Ablauf seines bewilligungsfreien
Aufenthalts (Art. 10 Abs. 1 AIG) im Erlasszeitpunkt aus
migrationsamtlicher Sicht illegal aufgehalten haben könnte (darauf bezieht sich
ein wesentlicher Teil der migrationsamtlichen Begründung), in zeitlicher
Hinsicht nicht dringlich. Denn das Migrationsamt hätte den Beschwerdeführer 1
mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 AIG auffordern oder mittels Verfügung
Dispositiv
anordnen können, den Bewilligungsentscheid – und demnach auch die
erforderlichen Sachverhaltsabklärungen – im Ausland abzuwarten. Erst nachdem
das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens von der Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen worden war, meldete es sich mit Schreiben vom 20. Februar
2024 direkt beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und teilte unter
anderem mit, welche Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen noch
ausstehend waren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Schreiben
nicht bereits vor Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung hätte ergehen
können.
3.3 Nachdem
der beabsichtigte Aufenthaltszweck (Verbleib bei Partnerin + Kind) für das
Migrationsamt offenkundig erkennbar war, wäre es aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den im Zusammenhang mit einem
anspruchsbegründenden Konkubinat entscheidrelevanten Sachverhalt vor
Erlass der Verfügung abzuklären. Trotz Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG) durfte von den rechtsunkundigen, im Gesuchszeitpunkt nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres erwartet werden, die zur
Begründung eines schutzwürdigen Konkubinats relevanten Angaben und Belege von
sich aus und auf Anhieb erhältlich zu machen und einzureichen. Auch wenn die
Beschwerdeführenden hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände
beweisbelastet sind, entbindet dies die Migrationsbehörde nicht von ihrer
Untersuchungspflicht (vgl. oben E.2.3), welche unter anderem beinhaltet, die
Verfahrensbeteiligten auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und aufzufordern,
weitere Beweismittel einzureichen. Dies gilt umso mehr für das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1).
Im Gegensatz zur Ehe ist ein Konkubinat im Schweizer Zivilstandsregister nicht
eintragungsfähig und kann deshalb nicht ohne Weiteres formell nachgewiesen
werden. Zur Begründung eines schutzwürdigen Konkubinats im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 EMRK können unterschiedliche Umstände sowie Beweismittel
herangezogen werden. Konkrete Heiratspläne wie auch gemeinsame Kinder sind
dafür nicht zwingend erforderlich (so beim stabilen Konkubinat, vgl. BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.2). Bestehen, wie im vorliegenden Fall,
Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat
geltend gemacht wird, sind die Migrationsbehörden – gerade angesichts des
Fehlens eines formellen Nachweises – umso mehr gehalten, die relevanten
Umstände durch Einholen der erforderlichen Angaben und Beweismittel abzuklären.
Durch das gänzliche Unterlassen solcher Sachverhaltsabklärungen vor Erlass der
Verfügung vom 11. Januar 2024 verletzte das Migrationsamt den
Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG. Indem es über das Gesuch
abschliessend entschieden hat, ohne vorgängig jegliche Abklärungen hinsichtlich
des Konkubinats zu tätigen, hat es den Beschwerdeführenden faktisch die
Möglichkeit verwehrt, deren Anspruchsgrundlage zu begründen und zu belegen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 1 genügend
Zeit gehabt hat, sein Gesuch zu präzisieren. Eine Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht kann ihm diesbezüglich jedenfalls nicht vorgeworfen werden,
zumal er erst gar nie darauf aufmerksam gemacht, geschweige denn vom
Migrationsamt nach erfolgter Gesuchstellung überhaupt in irgendeiner Form
kontaktiert worden war.
3.4 Unter
Einhaltung der Untersuchungspflicht hätten die erforderlichen – gemäss Vorinstanz
für den Verfahrensausgang als relevante Noven qualifizierten – Beweismittel für
die konkreten Heiratspläne sowie die Vaterschaft im Rahmen des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens eingeholt werden können bzw. müssen. Sofern
diese Beweismittel damals noch nicht bestanden haben bzw. von den
Beschwerdeführerenden noch hätten erhältlich gemacht werden sollen, hätte die
migrationsamtliche Fallbearbeitung bis auf Weiteres sistiert werden können, wie
dies mit Schreiben des Migrationsamts vom 9. Oktober 2023 auch angekündigt
wurde ("[…] dass wir die Fallbearbeitung bis zum Erhalt der fehlenden
Angaben sistieren."; dadurch hätte das vorinstanzliche Rekursverfahren
vermieden werden können, sofern das Migrationsamt einen Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers 1 unter Berücksichtigung der vorliegend relevanten Noven
bejaht hätte (vgl. dazu nachfolgend E.5). Die Verursachung des Rekursverfahrens
ist demzufolge auf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das
Migrationsamt zurückzuführen, wobei den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein
ordnungswidriges Verhalten unterstellt werden kann.
4.
Nach dem Gesagten kann vorliegend offenbleiben, ob das
Migrationsamt eine Gehörsverletzung begangen hat, indem es den
Beschwerdeführenden vor Erlass der abschlägigen Verfügung keine Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren lediglich aufgrund von Noven obsiegt
haben, wodurch das Migrationsamt mangels Unterliegens nicht
entschädigungspflichtig gewesen wäre. Trotzdem sei bezüglich des letztgenannten
Punkts erwähnt, dass den vorliegenden Akten nicht eindeutig zu entnehmen ist,
dass das Ehevorbereitungsverfahren – wie vorinstanzlich festgestellt – erst im Februar
2024 und somit nach Erlass der migrationsamtlichen Verfügung vom 11. Januar
2024 bzw. nach Zustellung derselben am 17. Januar 2024 eingeleitet wurde.
Gemäss Aktennotiz vom 30. April 2024 hat G (Bevölkerungsamt der Stadt I)
der Vorinstanz gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass das
Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 "erst im
2024 eingeleitet worden" sei. Konkretere Angaben zum Einleitungszeitpunkt
finden sich in den Akten nicht. Demnach kann nicht leichthin ausgeschlossen
werden, dass das Ehevorbereitungsverfahren vor Erlass/Zustellung der
migrationsamtlichen Verfügung eingeleitet worden sein könnte.
5.
5.1 Im Rahmen
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens nahm das Migrationsamt mit Vernehmlassung
vom 11. März 2024 zum Rekurs der Beschwerdeführenden Stellung und
beantragte die Abweisung desselben. Dabei stellte es unter anderem fest, dass
die mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2024 – dieses richtete sich
direkt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vgl. oben E.3.2) –
aufgelisteten Angaben bzw. Unterlagen mit Ausnahme des Solvenznachweises
weiterhin ausstehend seien. Diese seien jedoch Voraussetzung sowohl für eine Aufenthaltsregelung
zum Verbleib beim Kind bzw. der Lebenspartnerin als auch für die Regelung im
Familiennachzug nach erfolgter Heirat. Aufgrund der (damaligen) Aktenlage könne
die Verfügung vom 11. Januar 2024 nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
Den Nachweis hinsichtlich der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hatten
die Beschwerdeführenden zusammen mit der Rekursschrift vom 13. Februar
2024 bereits eingereicht und dieser war dem Migrationsamt im Zeitpunkt seiner
Vernehmlassung demnach bekannt. Die Mitteilung der Kindesanerkennung ging bei
der Vorinstanz am 4. März 2024 ein. Ob diese dem Migrationsamt zugestellt
wurde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat es das
Verwandtschaftsverhältnis in seiner Vernehmlassung nicht mehr bemängelt,
genauso wenig wie die Heiratspläne. Hingegen hat das Migrationsamt ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass ein heimatlicher Strafregisterauszug (bzw. eine als
zeitweiser Ersatz dienende Erklärung betreffend Vorstrafen) wie auch der
Nachweis einer angemessenen (Familien-)Wohnung fehle und deshalb eine
Wiedererwägung mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ausser
Betracht falle. Während ein französischer Strafregisterauszug mit
Rekurs-Eingabe vom 3. April 2024 noch nachgereicht wurde, fehlte es auch
im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids weiterhin am Nachweis des
Zusammenwohnens.
5.2 Es ist den
Beschwerdeführenden beizupflichten, dass das Migrationsamt mit seiner
Vernehmlassung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es einen
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 selbst unter Berücksichtigung
der nachgewiesenen Heiratspläne sowie der nachgewiesenen Vaterschaft abgelehnt
hätte, und zwar in Bezug auf das Konkubinat und sogar in Bezug auf die
(geplante) Ehe im Rahmen des Familiennachzugs. Die Vorinstanz hat hinsichtlich
des Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein
Zusammenwohnen des Konkubinatspaars ausdrücklich "nicht zwingend
vorausgesetzt". Angesichts der seitens des Migrationsamts in seiner
Vernehmlassung vom 11. März 2024 vertretenen Auffassung hätte es das
Gesuch des Beschwerdeführers 1 auch unter Berücksichtigung der Aktenlage
im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt abgewiesen, weil die Beschwerdeführenden
unter anderem nicht zusammenwohnten. Folglich waren die Noven – in Form des
Nachweises für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens und für die
Vaterschaft – für das Migrationsamt nicht entscheidrelevant hinsichtlich der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre
die Einleitung des Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden zumindest
vertretbar, wenn nicht sogar notwendig, jedenfalls nicht selbstverschuldet
gewesen. Dabei hätten sie bei der geschilderten Ausgangslage (Verweigerung des
Aufenthaltsanspruchs mangels Zusammenwohnens) angesichts der vorinstanzlichen
Rechtsauffassung – nämlich, dass sie das Konkubinat trotz getrennter
Wohnsituation als schutzwürdig qualifiziert hat – ebenfalls obsiegt.
6.
6.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die seitens des Migrationsamts begangene Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG ursächlich für die
Einleitung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden
war (vgl. oben E.3). Dass die Beschwerdeführenden die Beweismittel, welche die
Vorinstanz hinsichtlich des Verfahrensausgangs als entscheidrelevante Noven
qualifizierte, nicht bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren eingebracht
haben (bzw. erst erhältlich machen mussten), stellt weder eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten dar. Darüber
hinaus hätte das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden auch in
Kenntnis dieser Noven wegen der getrennten Wohnsituation des Konkubinatspaars
abgewiesen, was sich gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet
erwiesen hätte. Insofern wäre das Rekursverfahren zur Durchsetzung des
Aufenthaltsanspruchs auch notwendig gewesen, wenn die Heiratspläne und die
Vaterschaft bereits vor Erlass der migrationsamtlichen Verfügung bekannt
gewesen wären, und hätte am obsiegenden Verfahrensausgang zugunsten der
Beschwerdeführenden auch nichts geändert (vgl. oben E.5). Somit sind vorliegend
keine besonderen Umstände gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip
und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen
würden.
6.2 Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführenden
für das Rekursverfahren gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.3 Die
Vorinstanz hat Rechtsanwalt D für das Rekursverfahren als unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden bestellt und ihm für seinen Aufwand eine
Entschädigung von Fr. 2'153.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
zulasten der Staatskasse zugesprochen. Eine Abänderung des Rekursentscheids in
diesem Punkt wurde mit der vorliegenden Beschwerde weder beantragt noch wurde
die Entschädigung im Rahmen der Begründung bemängelt. Es ist deshalb vom
festgelegten Entschädigungsbetrag auszugehen. Weil den Beschwerdeführenden
vorliegend jedoch eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen
wird, ist diese an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
anzurechnen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen
Entscheids insofern abzuändern, als dass Rechtsanwalt D als
unentgeltlicher Rechtsbeistand lediglich im Mehrbetrag von Fr. 153.-
zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Migrationsamt aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat
dieses den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen auch hinsichtlich des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Bestellung von Rechtsanwalt D, substituiert durch MLaw E, als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die mit vorinstanzlichem Entscheid
festgestellte prozessuale Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist weiterhin
zu bejahen. Zudem sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt, weshalb Rechtsanwalt D zufolge Gutheissung des Gesuchs
für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen
ist. Mangels Auferlegung der Verfahrenskosten erweist sich das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hingegen als gegenstandslos.
7.3 Der
substituierte Rechtsvertreter, MLaw E, macht hinsichtlich des
Beschwerdeverfahrens bei einem Stundensatz von Fr. 110.- einen Aufwand von
insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 43.70
zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 1'622.80) geltend. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen.
7.4 Unter
Anrechnung der Parteientschädigung ist Rechtsanwalt D im Mehrbetrag von
insgesamt Fr. 122.80 (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.5 Es gilt die
Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den
Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen
Rechtsweg (BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91).
Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Den
Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtbeistand
bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern IV und V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. Mai 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, und Rechtsanwalt D wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag
von Fr. 153.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosen werden dem Migrationsamt auferlegt.
6. Das
Migrationsamt wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt D
wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 122.80
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung)