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Entscheid

VB.2024.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00317

3. Februar 2025Deutsch19 min

(URT.2025.25989)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00317

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Thomas Grossen.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D, dieser substituiert durch MLaw E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientschädigung,

hat

sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1996 geborene, aus der Demokratischen Republik Kongo

stammende und in Frankreich aufenthaltsberechtigte A (nachfolgend:

Beschwerdeführer 1) reiste gemäss eigenen Angaben am 7. August 2023

von der Stadt H (F) aus in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Im entsprechenden Gesuchsformular findet sich unter der

Rubrik Aufenthaltszweck die Angabe "Erwerbstätig Arbeitgeber Firma F, I".

Zudem wurde unter Bemerkungen handschriftlich "Verbleib bei Partnerin +

Kind" vermerkt. Wie sich später herausstellte, handelt es sich bei der

erwähnten Partnerin um B (geb. 1995; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2)

und dem erwähnten Kind um C (geb. 2022; nachfolgend: Beschwerdeführer 3).

Das Gesuch ging am 14. September 2023 beim Migrationsamt ein.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers 1 ab und wies ihn aus der

Schweiz weg. Dabei setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum 18. Januar

2024, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Fall der Nichtbeachtung der

Wegweisung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden und

beantragten der Sicherheitsdirektion, es sei dem Beschwerdeführer 1

gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung,

eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung zur Heirat zu

erteilen. Zudem ersuchten sie um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während

des Rekursverfahrens, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um

Bestellung von Rechtsanwalt D (substituiert durch MLaw E) als

unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Im Verlauf des Rekursverfahrens liess der Beschwerdeführer 1 die

Anerkennung des Kindsverhältnisses zu seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) im

Schweizer Zivilstandsregister eintragen und erwirkte zusammen mit seiner

Partnerin (Beschwerdeführerin 2) den Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens. Aufgrund der sich dadurch präsentierenden Aktenlage

ging die Sicherheitsdirektion von einem schutzwürdigen Konkubinat aus und

bejahte den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Mit Entscheid vom 7. Mai

2024.

hiess sie den Rekurs gut und wies das Migrationsamt unter Vorbehalt der

Zustimmung des SEM an, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Zudem bewilligte es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt D als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Hingegen wies sie die beantragte Parteientschädigung für das

Rekursverfahren ab, weil das Konkubinat erst im Rekursverfahren belegt worden

sei und das Migrationsamt deshalb nicht als unterliegende Partei angesehen werden

könne.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihnen in

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Zudem ersuchten sie

hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung von Rechtsanwalt D,

substituiert durch MLaw E, als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 reichte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit ihrer

Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden lediglich die Verweigerung einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren, was somit alleinigen

Verfahrensgegenstand bildet.

1.2

Die

Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener Instanz angefochten

werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91). Das

Verwaltungsgericht ist damit auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen

zuständig.

1.3

Das

vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden verlangen lediglich eine "angemessene

Parteientschädigung", ohne diese genauer zu quantifizieren. Da der

Entscheidinstanz einerseits ein grosses Ermessen bei der Festsetzung der

Parteientschädigung zukommt und andererseits maximal die notwendigen

Auslagen zu entschädigen sind (vgl. für die Parteientschädigung im

Beschwerdeverfahren § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr]), erscheint das Begehren auch ohne

Quantifizierung der beantragten Parteientschädigung hinreichend präzisiert und

in der Höhe bestimmbar. Ausgehend von einer gerichtsüblichen

Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen ist vorliegend von einem

Streitwert von maximal Fr. 2'000.- auszugehen.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 VRG).

2.2

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer

Parteientschädigung verpflichtet werden. Trotz der Kann-Formulierung geht die

Praxis aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung von einem

(bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2

erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter

besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 14).

2.3

Die

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens beurteilen sich grundsätzlich nach

Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung

von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen

oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,

sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden

(Verursacherprinzip, § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Nicht jede

kostenverursachende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende

Partei rechtfertigt jedoch eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG. Vielmehr ist eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw.

ordnungswidrigen Verhaltens angemessen, d. h., wenn die Kosten unter

Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind. Eine (teilweise)

obsiegende private Partei kann nach dem Verursacherprinzip unter anderem

kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von

Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen

Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hat (Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 57 f.).

2.4

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von

Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde

von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Die behördliche

Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die

den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des

Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in

solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten

Sachverhalt abzuklären (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).

2.5

Die

behördliche Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der im

Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtenden Verteilung der Beweislast bzw. von

der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Die Behörden sind also auch dann

zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet, wenn die Verfahrensbeteiligten die

objektive Beweislast tragen. Beweisbelastete Verfahrensbeteiligte sind zwar in

der Regel im eigenen Interesse zur Kooperation bei der Sachverhaltsuntersuchung

bereit. Doch die Behörde darf den Sachverhalt nicht mit minderer

Gewissenhaftigkeit abklären, wenn es um die Abklärung von Tatsachen geht, die

sich zugunsten einer beweisbelasteten Verfahrenspartei auswirken (Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 7).

3.

3.1

Seinem

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung legte der Beschwerdeführer 1

eine Kopie seines französischen Reisedokuments, seines französischen

Aufenthaltsausweises und seines Einsatzvertrages mit der Firma F vom 26. Mai

2023.

bei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 und dem Betreff "Unvollständiges

Gesuch" retournierte das Migrationsamt die erwähnten Gesuchsbeilagen an

das Personenmeldeamt der Stadt I zwecks Ergänzung und mit dem Hinweis: "Wesentliche

Angaben fehlen (siehe Markierung)." Zudem wies es darauf hin, dass die

Fallbearbeitung bis zum Erhalt der fehlenden Angaben sistiert werde. Ohne

weitere Korrespondenz mit dem Personenmeldeamt und/oder den Beschwerdeführenden

wies das Migrationsamt dessen Gesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ab.

Dabei stellte es einerseits fest, dass dem Beschwerdeführer 1 mangels

Vorliegens eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids (Art. 40 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]) keine Aufenthaltsbewilligung zwecks

Erwerbstätigkeit erteilt werden könne. Andererseits verneinte es nach

ausführlicher Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung einen

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Achtung des Familienlebens),

weil weder begründet noch belegt worden sei, um wen es sich beim vorgeblichen

Kind und der Partnerin handle. Aufgrund der fehlenden Belege sei es nicht

möglich, die Partnerschaft in Bezug auf ihre Art und Intensität zu beurteilen.

Weiter sei kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1

und seinem vorgeblichen Kind "erkennbar". Dass der

Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt mit der Bemerkung "Verbleib

bei Partnerin + Kind" zumindest sinngemäss einen möglichen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK geltend machen wollte, war für das Migrationsamt offensichtlich erkennbar,

da es einen solchen Anspruch sogar materiell geprüft hat – wenn auch ohne

jegliche vorgängige Sachverhaltsabklärungen. Unter diesen Umständen kann den

vorinstanzlichen Ausführungen nicht gefolgt werden, gemäss welchen das

Migrationsamt nicht gehalten gewesen sei, beim Beschwerdeführer 1 nach den

familiären Verhältnissen zu fragen, zumal dieser "offensichtlich zu

Erwerbszwecken" habe zugelassen werden wollen. So ist das Migrationsamt

eben gerade nicht ausschliesslichen von einem ersuchten Aufenthalt zu

Erwerbszwecken ausgegangen, andernfalls es einen Aufenthaltsanspruch gestützt

auf ein Konkubinat wohl kaum zusätzlich geprüft hätte.

3.2

Gemäss dem

erwähnten Schreiben vom 9. Oktober 2023 hat das Migrationsamt die

Fallbearbeitung wegen Fehlens wesentlicher Angaben sistiert. Ob die fehlenden

Angaben den Aufenthaltszweck Erwerb oder Konkubinat betrafen, ist den

vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Ausserdem gibt die vorliegende Aktenlage

keine klaren Rückschlüsse darauf, weshalb das Migrationsamt das

Bewilligungsgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ohne jegliche

Sachverhaltsabklärungen abgewiesen hat. Jedenfalls erschien ein solcher

verfahrensabschliessender Entscheid auch unter Berücksichtigung des Umstandes,

dass sich der Beschwerdeführer 1 nach Ablauf seines bewilligungsfreien

Aufenthalts (Art. 10 Abs. 1 AIG) im Erlasszeitpunkt aus

migrationsamtlicher Sicht illegal aufgehalten haben könnte (darauf bezieht sich

ein wesentlicher Teil der migrationsamtlichen Begründung), in zeitlicher

Hinsicht nicht dringlich. Denn das Migrationsamt hätte den Beschwerdeführer 1

mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 AIG auffordern oder mittels Verfügung

Dispositiv

anordnen können, den Bewilligungsentscheid – und demnach auch die

erforderlichen Sachverhaltsabklärungen – im Ausland abzuwarten. Erst nachdem

das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens von der Vorinstanz zur

Vernehmlassung eingeladen worden war, meldete es sich mit Schreiben vom 20. Februar

2024 direkt beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und teilte unter

anderem mit, welche Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen noch

ausstehend waren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Schreiben

nicht bereits vor Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung hätte ergehen

können.

3.3 Nachdem

der beabsichtigte Aufenthaltszweck (Verbleib bei Partnerin + Kind) für das

Migrationsamt offenkundig erkennbar war, wäre es aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den im Zusammenhang mit einem

anspruchsbegründenden Konkubinat entscheidrelevanten Sachverhalt vor

Erlass der Verfügung abzuklären. Trotz Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG) durfte von den rechtsunkundigen, im Gesuchszeitpunkt nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres erwartet werden, die zur

Begründung eines schutzwürdigen Konkubinats relevanten Angaben und Belege von

sich aus und auf Anhieb erhältlich zu machen und einzureichen. Auch wenn die

Beschwerdeführenden hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände

beweisbelastet sind, entbindet dies die Migrationsbehörde nicht von ihrer

Untersuchungspflicht (vgl. oben E.2.3), welche unter anderem beinhaltet, die

Verfahrensbeteiligten auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und aufzufordern,

weitere Beweismittel einzureichen. Dies gilt umso mehr für das erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1).

Im Gegensatz zur Ehe ist ein Konkubinat im Schweizer Zivilstandsregister nicht

eintragungsfähig und kann deshalb nicht ohne Weiteres formell nachgewiesen

werden. Zur Begründung eines schutzwürdigen Konkubinats im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 EMRK können unterschiedliche Umstände sowie Beweismittel

herangezogen werden. Konkrete Heiratspläne wie auch gemeinsame Kinder sind

dafür nicht zwingend erforderlich (so beim stabilen Konkubinat, vgl. BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.2). Bestehen, wie im vorliegenden Fall,

Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat

geltend gemacht wird, sind die Migrationsbehörden – gerade angesichts des

Fehlens eines formellen Nachweises – umso mehr gehalten, die relevanten

Umstände durch Einholen der erforderlichen Angaben und Beweismittel abzuklären.

Durch das gänzliche Unterlassen solcher Sachverhaltsabklärungen vor Erlass der

Verfügung vom 11. Januar 2024 verletzte das Migrationsamt den

Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG. Indem es über das Gesuch

abschliessend entschieden hat, ohne vorgängig jegliche Abklärungen hinsichtlich

des Konkubinats zu tätigen, hat es den Beschwerdeführenden faktisch die

Möglichkeit verwehrt, deren Anspruchsgrundlage zu begründen und zu belegen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 1 genügend

Zeit gehabt hat, sein Gesuch zu präzisieren. Eine Verletzung seiner

Mitwirkungspflicht kann ihm diesbezüglich jedenfalls nicht vorgeworfen werden,

zumal er erst gar nie darauf aufmerksam gemacht, geschweige denn vom

Migrationsamt nach erfolgter Gesuchstellung überhaupt in irgendeiner Form

kontaktiert worden war.

3.4 Unter

Einhaltung der Untersuchungspflicht hätten die erforderlichen – gemäss Vor­instanz

für den Verfahrensausgang als relevante Noven qualifizierten – Beweismittel für

die konkreten Heiratspläne sowie die Vaterschaft im Rahmen des

verwaltungsrechtlichen Verfahrens eingeholt werden können bzw. müssen. Sofern

diese Beweismittel damals noch nicht bestanden haben bzw. von den

Beschwerdeführerenden noch hätten erhältlich gemacht werden sollen, hätte die

migrationsamtliche Fallbearbeitung bis auf Weiteres sistiert werden können, wie

dies mit Schreiben des Migrationsamts vom 9. Oktober 2023 auch angekündigt

wurde ("[…] dass wir die Fallbearbeitung bis zum Erhalt der fehlenden

Angaben sistieren."; dadurch hätte das vorinstanzliche Rekursverfahren

vermieden werden können, sofern das Migrationsamt einen Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers 1 unter Berücksichtigung der vorliegend relevanten Noven

bejaht hätte (vgl. dazu nachfolgend E.5). Die Verursachung des Rekursverfahrens

ist demzufolge auf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das

Migrationsamt zurückzuführen, wobei den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein

ordnungswidriges Verhalten unterstellt werden kann.

4.

Nach dem Gesagten kann vorliegend offenbleiben, ob das

Migrationsamt eine Gehörsverletzung begangen hat, indem es den

Beschwerdeführenden vor Erlass der abschlägigen Verfügung keine Möglichkeit zur

Stellungnahme eingeräumt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren lediglich aufgrund von Noven obsiegt

haben, wodurch das Migrationsamt mangels Unterliegens nicht

entschädigungspflichtig gewesen wäre. Trotzdem sei bezüglich des letztgenannten

Punkts erwähnt, dass den vorliegenden Akten nicht eindeutig zu entnehmen ist,

dass das Ehevorbereitungsverfahren – wie vorinstanzlich festgestellt – erst im Februar

2024 und somit nach Erlass der migrationsamtlichen Verfügung vom 11. Januar

2024 bzw. nach Zustellung derselben am 17. Januar 2024 eingeleitet wurde.

Gemäss Aktennotiz vom 30. April 2024 hat G (Bevölkerungsamt der Stadt I)

der Vorinstanz gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass das

Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 "erst im

2024 eingeleitet worden" sei. Konkretere Angaben zum Einleitungszeitpunkt

finden sich in den Akten nicht. Demnach kann nicht leichthin ausgeschlossen

werden, dass das Ehevorbereitungsverfahren vor Erlass/Zustellung der

migrationsamtlichen Verfügung eingeleitet worden sein könnte.

5.

5.1 Im Rahmen

des vorinstanzlichen Rekursverfahrens nahm das Migrationsamt mit Vernehmlassung

vom 11. März 2024 zum Rekurs der Beschwerdeführenden Stellung und

beantragte die Abweisung desselben. Dabei stellte es unter anderem fest, dass

die mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2024 – dieses richtete sich

direkt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vgl. oben E.3.2) –

aufgelisteten Angaben bzw. Unterlagen mit Ausnahme des Solvenznachweises

weiterhin ausstehend seien. Diese seien jedoch Voraussetzung sowohl für eine Aufenthaltsregelung

zum Verbleib beim Kind bzw. der Lebenspartnerin als auch für die Regelung im

Familiennachzug nach erfolgter Heirat. Aufgrund der (damaligen) Aktenlage könne

die Verfügung vom 11. Januar 2024 nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

Den Nachweis hinsichtlich der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hatten

die Beschwerdeführenden zusammen mit der Rekursschrift vom 13. Februar

2024 bereits eingereicht und dieser war dem Migrationsamt im Zeitpunkt seiner

Vernehmlassung demnach bekannt. Die Mitteilung der Kindesanerkennung ging bei

der Vorinstanz am 4. März 2024 ein. Ob diese dem Migrationsamt zugestellt

wurde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat es das

Verwandtschaftsverhältnis in seiner Vernehmlassung nicht mehr bemängelt,

genauso wenig wie die Heiratspläne. Hingegen hat das Migrationsamt ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass ein heimatlicher Strafregisterauszug (bzw. eine als

zeitweiser Ersatz dienende Erklärung betreffend Vorstrafen) wie auch der

Nachweis einer angemessenen (Familien-)Wohnung fehle und deshalb eine

Wiedererwägung mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ausser

Betracht falle. Während ein französischer Strafregisterauszug mit

Rekurs-Eingabe vom 3. April 2024 noch nachgereicht wurde, fehlte es auch

im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids weiterhin am Nachweis des

Zusammenwohnens.

5.2 Es ist den

Beschwerdeführenden beizupflichten, dass das Migrationsamt mit seiner

Vernehmlassung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es einen

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 selbst unter Berücksichtigung

der nachgewiesenen Heiratspläne sowie der nachgewiesenen Vaterschaft abgelehnt

hätte, und zwar in Bezug auf das Konkubinat und sogar in Bezug auf die

(geplante) Ehe im Rahmen des Familiennachzugs. Die Vorinstanz hat hinsichtlich

des Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein

Zusammenwohnen des Konkubinatspaars ausdrücklich "nicht zwingend

vorausgesetzt". Angesichts der seitens des Migrationsamts in seiner

Vernehmlassung vom 11. März 2024 vertretenen Auffassung hätte es das

Gesuch des Beschwerdeführers 1 auch unter Berücksichtigung der Aktenlage

im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt abgewiesen, weil die Beschwerdeführenden

unter anderem nicht zusammenwohnten. Folglich waren die Noven – in Form des

Nachweises für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens und für die

Vaterschaft – für das Migrationsamt nicht entscheidrelevant hinsichtlich der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre

die Einleitung des Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden zumindest

vertretbar, wenn nicht sogar notwendig, jedenfalls nicht selbstverschuldet

gewesen. Dabei hätten sie bei der geschilderten Ausgangslage (Verweigerung des

Aufenthaltsanspruchs mangels Zusammenwohnens) angesichts der vorinstanzlichen

Rechtsauffassung – nämlich, dass sie das Konkubinat trotz getrennter

Wohnsituation als schutzwürdig qualifiziert hat – ebenfalls obsiegt.

6.

6.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die seitens des Migrationsamts begangene Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG ursächlich für die

Einleitung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden

war (vgl. oben E.3). Dass die Beschwerdeführenden die Beweismittel, welche die

Vorinstanz hinsichtlich des Verfahrensausgangs als entscheidrelevante Noven

qualifizierte, nicht bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren eingebracht

haben (bzw. erst erhältlich machen mussten), stellt weder eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten dar. Darüber

hinaus hätte das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden auch in

Kenntnis dieser Noven wegen der getrennten Wohnsituation des Konkubinatspaars

abgewiesen, was sich gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet

erwiesen hätte. Insofern wäre das Rekursverfahren zur Durchsetzung des

Aufenthaltsanspruchs auch notwendig gewesen, wenn die Heiratspläne und die

Vaterschaft bereits vor Erlass der migrationsamtlichen Verfügung bekannt

gewesen wären, und hätte am obsiegenden Verfahrensausgang zugunsten der

Beschwerdeführenden auch nichts geändert (vgl. oben E.5). Somit sind vorliegend

keine besonderen Umstände gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip

und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen

würden.

6.2 Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführenden

für das Rekursverfahren gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.3 Die

Vorinstanz hat Rechtsanwalt D für das Rekursverfahren als unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden bestellt und ihm für seinen Aufwand eine

Entschädigung von Fr. 2'153.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zulasten der Staatskasse zugesprochen. Eine Abänderung des Rekursentscheids in

diesem Punkt wurde mit der vorliegenden Beschwerde weder beantragt noch wurde

die Entschädigung im Rahmen der Begründung bemängelt. Es ist deshalb vom

festgelegten Entschädigungsbetrag auszugehen. Weil den Beschwerdeführenden

vorliegend jedoch eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen

wird, ist diese an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand

anzurechnen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen

Entscheids insofern abzuändern, als dass Rechtsanwalt D als

unentgeltlicher Rechtsbeistand lediglich im Mehrbetrag von Fr. 153.-

zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Migrationsamt aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat

dieses den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen auch hinsichtlich des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um

Bestellung von Rechtsanwalt D, substituiert durch MLaw E, als

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die mit vorinstanzlichem Entscheid

festgestellte prozessuale Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist weiterhin

zu bejahen. Zudem sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt, weshalb Rechtsanwalt D zufolge Gutheissung des Gesuchs

für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen

ist. Mangels Auferlegung der Verfahrenskosten erweist sich das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hingegen als gegenstandslos.

7.3 Der

substituierte Rechtsvertreter, MLaw E, macht hinsichtlich des

Beschwerdeverfahrens bei einem Stundensatz von Fr. 110.- einen Aufwand von

insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 43.70

zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 1'622.80) geltend. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen.

7.4 Unter

Anrechnung der Parteientschädigung ist Rechtsanwalt D im Mehrbetrag von

insgesamt Fr. 122.80 (inklusive Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.5 Es gilt die

Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den

Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen

Rechtsweg (BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91).

Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Den

Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtbeistand

bestellt.

3. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern IV und V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. Mai 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, und Rechtsanwalt D wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag

von Fr. 153.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosen werden dem Migrationsamt auferlegt.

6. Das

Migrationsamt wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt D

wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 122.80

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung)