VB.2024.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00318
29. August 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25615)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00318
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
Stadtrat von Wetzikon, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Rechnungsprüfungskommission von Wetzikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kreditbewilligung
für das Full-Outsourcing der Informatik,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Wetzikon beschloss am 24. Januar
2024, den Betrieb der Informatik der Stadtverwaltung und des Pflegezentrums
Wildbach im Rahmen eines Full-Outsourcings ab dem 1. Januar 2025 an die B AG
zu vergeben, und bewilligte dafür einmalige Kosten im Betrag von
Fr. 589'855.95 und jährlich wiederkehrende Kosten im Betrag von
Fr. 1'331'721.75 als gebundene Ausgaben.
Erwägungen
II.
Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) der Stadt Wetzikon
führte am 6. Februar 2024 Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat
Hinwil und beantragte, der Beschluss des Stadtrats sei aufzuheben und der
Stadtrat sei anzuweisen, die Ausgaben dem Parlament von Wetzikon zum Beschluss
zu unterbreiten. Der Bezirksrat Hinwil hiess den Rekurs mit Beschluss vom
6.
Mai 2024 gut und hob den Beschluss des Stadtrats mit Ausnahme des
Entscheids über den Zuschlag auf.
III.
Der Stadtrat erhob am 3. Juni 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids unter
Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 6. Juni 2024 auf
Vernehmlassung. Die RPK schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024
auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen des Stadtrats vom
17.
Juni 2024 und der RPK vom 24. Juni 2024 hielten die Parteien an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend einen
Stimmrechtsrekurs gegen einen Ausgabebeschluss eines Gemeindevorstands nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Als vom Rekursentscheid
betroffene Gemeindebehörde ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 49 in
Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Stimmrechtsbeschwerde
legitimiert.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Strittig
ist, ob die einmaligen Kosten für die Ablösung der bisherigen Informatiklösung
sowie die jährlich wiederkehrenden Kosten für den Betrieb der Informatik im
Rahmen eines Full-Outsourcings als gebundene Ausgaben zu qualifizieren sind.
2.2
Ausgaben
gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen
Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde
oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu
ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein
erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im
Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben
(vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017, E. 4.2;
VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus Rüssli, in:
Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 4).
Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung
ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein
obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der
Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die
Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug
der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme
einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 –
24.
September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch
Rüssli, § 103 GG N. 27).
Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene
oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der
zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das "Ob" weitgehend
durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das "Wie" (politisch) wichtig
genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der
entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer
Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit
zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob
eine Ausgabe durch einen Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre
Vornahme in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher
Handlungsspielraum mehr besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene
Ausgabe vor (BGE 141 I 130 E. 4.1, 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr,
23.
Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.1; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00699, E. 3.4).
2.3
Die
Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Betrieb einer Informatiklösung zwingend ist
und insofern kein Handlungsspielraum besteht. Sie ist aber der Auffassung, es
bestehe in sachlicher Hinsicht insofern ein Handlungsspielraum, als
verschiedene technische Lösungen denkbar seien, namentlich könne die Informatik
mit einer In-House- oder einer Full-Outsourcing-Lösung betrieben werden.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Vorinstanz übersieht,
dass der Vollzug einer Ausgabebewilligung in die Kompetenz des
Gemeindevorstands und nicht der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments
fällt (so ausdrücklich auch Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 der
Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon vom 13. Juni 2021 [GO]). Mit der
Kreditbewilligung werden nur die finanziellen Mittel für einen bestimmten Zweck
freigegeben und wird nicht ein konkretes Projekt in all seinen Details
bewilligt (siehe hierzu VGr, 16. März 2023, VB.2022.00772, E. 5.2).
Die detaillierte Festlegung der Anforderungen an das System sowie die Wahl des
konkreten Anbieters erfolgen erst im Rahmen des Vollzugs und unterliegen den
Regeln des Vergaberechts. Ein erheblicher Entscheidungsspielraum in sachlicher
Hinsicht besteht deshalb nur, wenn verschiedene Varianten denkbar sind, die
sich im Ergebnis wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. etwa VGr,
12.
Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.4 f., und 12. Januar
2023, VB.2022.00699, E. 4.4). Das ist mit Blick auf technische
Einzelfragen nicht der Fall, geht es doch im Ergebnis stets darum, das
bisherige Informatiksystem durch ein neues abzulösen.
Soweit die Vorinstanz einen sachlichen Handlungsspielraum
daraus ableitet, dass der Betrieb der Informatik statt mit einer Full-Outsourcing-Lösung
auch mit einer In-House-Lösung denkbar sei, ist hier entscheidend, dass die
Informatik schon bisher im Rahmen eines Full-Outsourcings betrieben wurde. Wird
das Full-Outsourcing durch einen neuen Full-Outsourcing-Vertrag mit
vergleichbarem Leistungsinhalt abgelöst, handelt sich um eine reine
Ersatzbeschaffung, auch wenn der Anbieter wechselt. Entgegen der Vorinstanz
bedarf es in solchen Fällen nicht bei jeder Neuausschreibung (die aus
vergaberechtlichen Gründen in regelmässigen Abständen erfolgen muss) erneut
eines Entscheids darüber, ob die Informatikleistungen selbst oder im Rahmen
eines Full-Outsourcings durch einen externen Anbieter erbracht werden.
Dispositiv
Die Ausgabe ist demnach als gebunden zu qualifizieren.
Damit war der Beschwerdeführer für deren Bewilligung zuständig (§ 105 GG
und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO). Das führt zur Gutheissung der
Beschwerde.
3.
In Stimmrechtssachen werden in der Regel keine
Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem
obsiegenden Beschwerdeführer ist schon deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen, weil beide Parteien Organe des gleichen Gemeinwesens sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Hinwil vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und der Rekurs des
Beschwerdegegners wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.