Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00318

29. August 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25615)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00318

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

Stadtrat von Wetzikon, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Rechnungsprüfungskommission von Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kreditbewilligung

für das Full-Outsourcing der Informatik,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Wetzikon beschloss am 24. Januar

2024, den Betrieb der Informatik der Stadtverwaltung und des Pflegezentrums

Wildbach im Rahmen eines Full-Outsourcings ab dem 1. Januar 2025 an die B AG

zu vergeben, und bewilligte dafür einmalige Kosten im Betrag von

Fr. 589'855.95 und jährlich wiederkehrende Kosten im Betrag von

Fr. 1'331'721.75 als gebundene Ausgaben.

Erwägungen

II.

Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) der Stadt Wetzikon

führte am 6. Februar 2024 Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat

Hinwil und beantragte, der Beschluss des Stadtrats sei aufzuheben und der

Stadtrat sei anzuweisen, die Ausgaben dem Parlament von Wetzikon zum Beschluss

zu unterbreiten. Der Bezirksrat Hinwil hiess den Rekurs mit Beschluss vom

6.

Mai 2024 gut und hob den Beschluss des Stadtrats mit Ausnahme des

Entscheids über den Zuschlag auf.

III.

Der Stadtrat erhob am 3. Juni 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids unter

Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 6. Juni 2024 auf

Vernehmlassung. Die RPK schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024

auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen des Stadtrats vom

17.

Juni 2024 und der RPK vom 24. Juni 2024 hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend einen

Stimmrechtsrekurs gegen einen Ausgabebeschluss eines Gemeindevorstands nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Als vom Rekursentscheid

betroffene Gemeindebehörde ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 49 in

Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Stimmrechtsbeschwerde

legitimiert.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Strittig

ist, ob die einmaligen Kosten für die Ablösung der bisherigen Informatiklösung

sowie die jährlich wiederkehrenden Kosten für den Betrieb der Informatik im

Rahmen eines Full-Outsourcings als gebundene Ausgaben zu qualifizieren sind.

2.2

Ausgaben

gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen

Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde

oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu

ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein

erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im

Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben

(vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017, E. 4.2;

VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus Rüssli, in:

Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 4).

Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung

ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein

obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der

Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die

Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug

der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme

einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023,

VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 –

24.

September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch

Rüssli, § 103 GG N. 27).

Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene

oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der

zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das "Ob" weitgehend

durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das "Wie" (politisch) wichtig

genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der

entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer

Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit

zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob

eine Ausgabe durch einen Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre

Vornahme in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher

Handlungsspielraum mehr besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene

Ausgabe vor (BGE 141 I 130 E. 4.1, 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr,

23.

Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.1; VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00699, E. 3.4).

2.3

Die

Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Betrieb einer Informatiklösung zwingend ist

und insofern kein Handlungsspielraum besteht. Sie ist aber der Auffassung, es

bestehe in sachlicher Hinsicht insofern ein Handlungsspielraum, als

verschiedene technische Lösungen denkbar seien, namentlich könne die Informatik

mit einer In-House- oder einer Full-Outsourcing-Lösung betrieben werden.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Vorinstanz übersieht,

dass der Vollzug einer Ausgabebewilligung in die Kompetenz des

Gemeindevorstands und nicht der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments

fällt (so ausdrücklich auch Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 der

Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon vom 13. Juni 2021 [GO]). Mit der

Kreditbewilligung werden nur die finanziellen Mittel für einen bestimmten Zweck

freigegeben und wird nicht ein konkretes Projekt in all seinen Details

bewilligt (siehe hierzu VGr, 16. März 2023, VB.2022.00772, E. 5.2).

Die detaillierte Festlegung der Anforderungen an das System sowie die Wahl des

konkreten Anbieters erfolgen erst im Rahmen des Vollzugs und unterliegen den

Regeln des Vergaberechts. Ein erheblicher Entscheidungsspielraum in sachlicher

Hinsicht besteht deshalb nur, wenn verschiedene Varianten denkbar sind, die

sich im Ergebnis wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. etwa VGr,

12.

Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.4 f., und 12. Januar

2023, VB.2022.00699, E. 4.4). Das ist mit Blick auf technische

Einzelfragen nicht der Fall, geht es doch im Ergebnis stets darum, das

bisherige Informatiksystem durch ein neues abzulösen.

Soweit die Vorinstanz einen sachlichen Handlungsspielraum

daraus ableitet, dass der Betrieb der Informatik statt mit einer Full-Outsourcing-Lösung

auch mit einer In-House-Lösung denkbar sei, ist hier entscheidend, dass die

Informatik schon bisher im Rahmen eines Full-Outsourcings betrieben wurde. Wird

das Full-Outsourcing durch einen neuen Full-Outsourcing-Vertrag mit

vergleichbarem Leistungsinhalt abgelöst, handelt sich um eine reine

Ersatzbeschaffung, auch wenn der Anbieter wechselt. Entgegen der Vorinstanz

bedarf es in solchen Fällen nicht bei jeder Neuausschreibung (die aus

vergaberechtlichen Gründen in regelmässigen Abständen erfolgen muss) erneut

eines Entscheids darüber, ob die Informatikleistungen selbst oder im Rahmen

eines Full-Outsourcings durch einen externen Anbieter erbracht werden.

Dispositiv

Die Ausgabe ist demnach als gebunden zu qualifizieren.

Damit war der Beschwerdeführer für deren Bewilligung zuständig (§ 105 GG

und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO). Das führt zur Gutheissung der

Beschwerde.

3.

In Stimmrechtssachen werden in der Regel keine

Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem

obsiegenden Beschwerdeführer ist schon deshalb keine Parteientschädigung

zuzusprechen, weil beide Parteien Organe des gleichen Gemeinwesens sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Hinwil vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und der Rekurs des

Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.