VB.2024.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00319
12. März 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26084)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00319
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bewilligung der Halbgefangenschaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 1. März 2023 sprach das Bezirksgericht Horgen A des
mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 11. und 12. November 2021)
sowie des mehrfachen Konsums harter Pornografie (begangen von ca. 29. Oktober
2019 bis 13. Januar 2022) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer
Reststrafe und unter Anrechnung einer ambulanten Massnahme mit einer zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe. Zudem
ordnete das Bezirksgericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an (Verbot
jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst). Das Urteil vom 1. März 2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Verfügung vom 25. September 2023 wies Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A
vom 26. Mai 2023 um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab und lud A auf den 17. Januar 2024
in den Normalvollzug vor.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob A Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom 25. September 2023
aufzuheben und sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in
Halbgefangenschaft gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das JuWe zurückzuweisen. Mit
Verfügung vom 25. April 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 29. Mai 2024 in den
Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte
sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm
nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 3. Juni 2024
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung der
Justizdirektion vom 25. April 2024 aufzuheben und sein Gesuch vom
26.
Mai 2023 gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Justizdirektion
zurückzuweisen. Mit (separaten) Eingaben vom 10. Juni 2024 beantragten das
JuWe und die Justizdirektion jeweils die Abweisung der Beschwerde. Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem
Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) werden von der
Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten
hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach
Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als
sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn
(lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere
Straftaten begeht, und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
Nach Art. 77b Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die
Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts
wegen als Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der
verurteilten Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu
behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.10; BGr, 27. November 2024, 7B_958/2024, E. 2.2.2,
mit Hinweisen). Bei Art. 77b StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche
Rahmenbestimmung, weshalb die Kantone aufgrund ihrer verfassungsmässigen
Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Art. 123
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
befugt sind, diese besondere Vollzugsform im (inter-)kantonalen Recht näher zu
konkretisieren (vgl. BGE 145 IV 10 E. 2.4).
2.2
Gestützt
auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der
Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) neben anderen die Halbgefangenschaft
als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger Bestimmung für
deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung
die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) für anwendbar erklärt (fortan:
OSK-Richtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse).
Ziff. 1.3 lit. C der OSK-Richtlinien (Fassung vom 25. Oktober
2024) enthält eine Aufzählung der persönlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft.
2.3
Verurteilte
Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen
oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder
geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so
fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche
Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3.
3.1
3.1.1
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 25. April 2024, die
zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft seien
gegeben. Sodann sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit November 2019
in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehe und einer geregelten Arbeit
von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehe. Fraglich sei, ob dem
Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose gestellt werden könne
(E. 3.1).
3.1.2
Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer
bereits viermal – insbesondere wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
mehrfacher Erlangung, Verbreitung und mehrfachen Konsums harter Pornografie –
verurteilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien bei der
Erstellung der Legalprognose das Vorleben und damit die Vorstrafen sehr wohl zu
berücksichtigen, auch wenn diese bei unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen
in der Regel impliziert sein dürften. Festzuhalten sei dabei, dass die mit
Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2017 angeordnete
ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wegen der erneuten Straffälligkeit
(Anlassdelikt harte Pornografie und Hausfriedensbruch) und der mangelnden
Transparenz und Motivation des Beschwerdeführers infolge Aussichtslosigkeit
habe aufgehoben werden müssen, nachdem der Beschwerdeführer dem Therapeuten
seine erneute Delinquenz verschwiegen habe. Der Therapeut habe deshalb in
seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 festgehalten, aufgrund der neu
bekannt gewordenen Vorfälle sei in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von
weiteren voyeuristischen Handlungen sowie einem nicht weiter quantifizierbarem
Dunkelfeld auszugehen (E. 3.3).
3.1.3
Soweit der Beschwerdeführer die Wichtigkeit einer Arbeitsstelle und eines
geregelten Tagesablaufs betone, verkenne er, dass er trotz eines geregelten
Tagesablaufs – einmal im Strafvollzug kurz vor seiner bedingten Entlassung und
einmal trotz der bis heute fortdauernden Anstellung – mehrfach rückfällig
geworden sei. Sodann sei der aktuellen Risikoabklärung vom 16. Juni 2023
zu entnehmen, dass unverändert von einem hohen Delinquenzrisiko für Hands-off-Sexualdelikte
auszugehen sei. Hinsichtlich Hands-on-Sexualdelikte sei ein geringes bis
moderates Delinquenzrisiko festgestellt worden. Bezüglich Hands-on-Delinquenz
habe sich der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht aktenkundig
gezeigt. Dennoch werde aufgrund der mangelnden deliktpräventiven
Beeinflussbarkeit trotz intensiver Therapie und der geltend gemachten
Steuerungsfähigkeit längerfristig von einem mittleren Delinquenzrisiko
bezüglich Hands-on-Delikte ausgegangen für den Fall, dass die externen
Kontrollstrukturen wegfielen und der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt Zugang zu
Minderjährigen habe. In diesem Zusammenhang würden die in seiner Wohnung
aufgefundenen Plüschtiere und der Zugang zu seinen Nichten zentrale Fragen aufwerfen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – so die Justizdirektion weiter –
sei eine Rückfallgefahr folglich nicht von der Hand zu weisen. Dabei sei
insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem Rückfall das höchstpersönliche
Recht auf sexuelle Integrität von Minderjährigen und damit von besonders
schutzbedürftigen Personen gefährdet wäre (E. 3.4).
3.1.4
Zwar sei zutreffend, dass eine Verbüssung der Strafe im Normalvollzug mit
Nachteilen wie dem Stellenverlust und der nach vollendeter Verbüssung dadurch
erschwerten Jobsuche einhergehen könne. Die Strafverbüssung in der Form der
Halbgefangenschaft könne jedoch nicht allein aufgrund dessen gewährt werden.
Die geregelte Tagesstruktur habe zwar einen positiven Einfluss auf die
Lebensführung des Beschwerdeführers, wie dies unter anderem auch in der
Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 festgehalten werde, indes habe sie keine
deliktpräventive Wirkung gezeigt. Daran ändere auch die beantragte
Kontaktaufnahme mit dem damals zuständigen Staatsanwalt nichts. Schliesslich
sei aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung vom
11.
September 2023, wonach eine weitere Therapie keine Option für ihn sei
und die Rückfallgefahr, die seiner Meinung nach weiterhin bestehe, dadurch kaum
gesenkt würde, auch die Möglichkeit einer therapiebegleiteten
Halbgefangenschaft ausgeschlossen. Auch der Beschwerdeführer selbst halte keine
weiteren Strategien zur zukünftigen Rückfallvermeidung bereit (E. 3.5).
3.1.5
Die Justizdirektion kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne keine
günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Abweisung des Gesuchs um
Halbgefangenschaft nicht zu beanstanden sei. Dementsprechend sei auch der
Rekurs abzuweisen (E. 4).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich
verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
3.2.1
Unbehelflich ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem
abgekürzten Strafverfahren nur mit der Aussicht auf Verbüssung der
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zugestimmt. Für den Vollzug des Urteils vom 1. März 2023 bzw. die Bestimmung der
Vollzugsmodalitäten ist der Beschwerdegegner zuständig. Mit der Bestrafung mit
der unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurden gleichsam bloss die –
vorliegend unstrittigen (vgl. vorn E. 3.1.1) – zeitlichen Voraussetzungen
für den Vollzug in der Halbgefangenschaft geschaffen. Bei der Beurteilung der
Frage, ob dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft zu bewilligen ist, war
der Beschwerdegegner indes frei, zumal sich weder das Urteil vom 1. März
2023.
noch die diesem zugrunde liegende Anklage zur Vollzugsform äussern. Wie
das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot zeigt, bestand im Übrigen auch
seitens der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts Anlass zu Annahme, dass
der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte (dazu sogleich E. 3.2.2),
was die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm bei der Ausfällung der
Strafe die Verbüssung in Halbgefangenschaft ermöglichen wollen, jedenfalls
relativiert.
3.2.2
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die (kurzfristige)
Rückfallgefahr betreffend Hands-on-Sexualdelikte sei von der Justizdirektion
als gering bis moderat eingeschätzt worden, womit sie nicht das gemäss
Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB erforderliche Ausmass erreiche.
Ohnehin seien im Urteil vom 1. März 2023
keine Hands-on-Sexualdelikte beurteilt worden, sondern Hands-off-Sexualdelikte.
Die einzigen begangenen Hands-on-Sexualdelikte lägen schon fast zehn Jahre
zurück. Was Hands-off-Sexualdelikte betreffe, so nehme die Justizdirektion
keine Differenzierung vor, was sich als nicht sachgerecht erweise. Betreffend
den Konsum illegaler Pornografie bestehe kein Rückfallrisiko mehr bzw.
höchstens ein geringes Rückfallrisiko. Dies gehe einerseits aus der
therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 hervor. Andererseits habe
er – der Beschwerdeführer – letztmals am 29. Oktober 2019 illegale
Pornografie auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, wie die Auswertung desselben
gezeigt habe, und danach solche weder heruntergeladen noch konsumiert,
namentlich auch nicht, seit er am 30. Oktober 2019 seine derzeitige Stelle
angetreten habe. Lediglich hinsichtlich des Hausfriedensbruchs (als weiteres Hands-off-Sexualdelikt)
bestehe gemäss der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 eine
Wiederholungsgefahr. Den vorliegend relevanten Hausfriedensbruch habe er jedoch
Ende November 2021 begangen, danach habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen
lassen. Es sei nicht angemessen, die Halbgefangenschaft zu verweigern, um
"für lediglich neun Monate ein geringeres Rückfallrisiko zu haben",
welches sich seit Jahren nicht verwirklich habe und zudem mit Begleitmassahmen
noch vermindert werden könnte.
Die Justizdirektion stützt ihre Erwägungen zur
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers wie dargelegt auf die therapeutische
Stellungnahme vom 8. April 2022 und die Risikoabklärung vom 16. Juni
2023, deren Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für Hands-on-Sexualdelikte
besteht demzufolge ein geringes bis moderates Delinquenzrisiko bzw. ein
mittleres Delinquenzrisiko bei Wegfall externer Kontrollstrukturen und
unbeaufsichtigtem Zugang zu Minderjährigen. Dem Beschwerdeführer ist insofern
zuzustimmen, als dem Rückfallrisiko betreffend Hands-on-Sexualdelikte
vorliegend keine massgebliche Bedeutung zukommen kann, zumal er mit Urteil vom
1.
März 2023 nicht für ein solches Delikt bestraft wurde. Auch trifft zu,
dass die Erwägungen der Justizdirektion in Bezug auf das Delinquenzrisiko
betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte wenig differenziert ausfielen.
Gemäss der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 seien aufgrund
der neu bekannt gewordenen voyeuristischen Vorfälle – vom Beschwerdeführer
begangen Ende Dezember 2021 in der Nähe seines Arbeitsplatzes – sowohl die
Zweckmässigkeit der therapeutischen Massnahme als auch das Rückfallrisiko neu zu
beurteilen. Die präventive Wirkung der Massnahme habe sich zumindest als
begrenzt erwiesen und es sei in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von
weiteren voyeuristischen Handlungen sowie einem nicht quantifizierbaren
Dunkelfeld auszugehen. Das Rückfallrisiko für voyeuristische Delikte sei
deshalb "als markant höher, d.h. als zumindest deutlich" zu
beurteilen. Die Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 spricht von einem
(unverändert) hohen Delinquenzrisiko betreffend Hands-off-Sexualdelikte. Der
Beschwerdeführer habe spätestens zwei Jahre nach seiner bedingten Entlassung im
Herbst 2021 erneut delinquentes Verhalten an den Tag gelegt, wobei es auch
Hinweise auf Beginn dieser voyeuristischen Tathandlungen im Sommer 2021 gebe.
Zudem sei betreffend den Beschwerdeführer über sexuelle Belästigungen im
Frühling und Sommer 2021 im Zusammenhang mit voyeuristisch anmutenden Verhalten
bei Umkleidekabinen rapportiert worden, wobei er nicht verurteilt worden sei.
Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für voyeuristisch motivierte Delikte –
und für ein solches wurde der Beschwerdeführer neben anderem auch mit Urteil
vom 1. März 2023 bestraft – ist zusammengefasst somit "zumindest
deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren
Dunkelfeld ausgegangen werden muss. Die erforderliche Erheblichkeit kann dabei
den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter
Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden (vgl. BGr, 9. Februar 2024,
7B_130/2023, E. 2.2.3). Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz bei der
Beurteilung des Rückfallrisikos auch die bisherige Delinquenz des
Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der Anhörung vom 11. September
2023, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des
Beschwerdeführers jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen (vorn
E. 3.1.4). Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahren
bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn
dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang
ist schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Verbüssung der
Freiheitsstrafe im Normalvollzug zwar ein Stellenverlust drohen mag. Nachteile
persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören jedoch zu den regelmässigen,
gleichsam unvermeidbaren Folgen des Strafvollzugs.
Nach dem Gesagten steht die Rückfallgefahr der Bewilligung
der Halbgefangenschaft entgegen (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB).
Die Anordnung von – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht näher umschriebener –
"Bewährungshilfe" oder "Weisungen" zur Verminderung der
Rückfallgefahr kommt deswegen nicht infrage; solches wäre im Fall der
Beendigung bereits bewilligter Halbgefangenschaft zu prüfen gewesen.
3.3
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Da der von der Justizdirektion (neu) angesetzte
Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht
unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin
festzulegen (statt vieler VGr, 3. Oktober 2023, VB.2023.00095, E. 5).
Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 28. April
2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen
gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. September 2023 bleiben bestehen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,
28.
April 2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom
25.
September 2023.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.