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Entscheid

VB.2024.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00319

12. März 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26084)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00319

Urteil

der Einzelrichterin

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bewilligung der Halbgefangenschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 1. März 2023 sprach das Bezirksgericht Horgen A des

mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 11. und 12. November 2021)

sowie des mehrfachen Konsums harter Pornografie (begangen von ca. 29. Oktober

2019 bis 13. Januar 2022) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer

Reststrafe und unter Anrechnung einer ambulanten Massnahme mit einer zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe. Zudem

ordnete das Bezirksgericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an (Verbot

jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die

einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst). Das Urteil vom 1. März 2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit

Verfügung vom 25. September 2023 wies Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A

vom 26. Mai 2023 um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab und lud A auf den 17. Januar 2024

in den Normalvollzug vor.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob A Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom 25. September 2023

aufzuheben und sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in

Halbgefangenschaft gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das JuWe zurückzuweisen. Mit

Verfügung vom 25. April 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 29. Mai 2024 in den

Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte

sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm

nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 3. Juni 2024

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung der

Justizdirektion vom 25. April 2024 aufzuheben und sein Gesuch vom

26.

Mai 2023 gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Justizdirektion

zurückzuweisen. Mit (separaten) Eingaben vom 10. Juni 2024 beantragten das

JuWe und die Justizdirektion jeweils die Abweisung der Beschwerde. Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem

Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) werden von der

Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten

hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach

Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als

sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn

(lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere

Straftaten begeht, und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.

Nach Art. 77b Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die

Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts

wegen als Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der

verurteilten Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu

behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.10; BGr, 27. November 2024, 7B_958/2024, E. 2.2.2,

mit Hinweisen). Bei Art. 77b StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche

Rahmenbestimmung, weshalb die Kantone aufgrund ihrer verfassungsmässigen

Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Art. 123

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

befugt sind, diese besondere Vollzugsform im (inter-)kantonalen Recht näher zu

konkretisieren (vgl. BGE 145 IV 10 E. 2.4).

2.2

Gestützt

auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der

Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) neben anderen die Halbgefangenschaft

als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger Bestimmung für

deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung

die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) für anwendbar erklärt (fortan:

OSK-Richtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse).

Ziff. 1.3 lit. C der OSK-Richtlinien (Fassung vom 25. Oktober

2024) enthält eine Aufzählung der persönlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft.

2.3

Verurteilte

Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen

oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder

geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so

fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche

Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.

3.1

3.1.1

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 25. April 2024, die

zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft seien

gegeben. Sodann sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit November 2019

in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehe und einer geregelten Arbeit

von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehe. Fraglich sei, ob dem

Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose gestellt werden könne

(E. 3.1).

3.1.2

Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer

bereits viermal – insbesondere wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie

mehrfacher Erlangung, Verbreitung und mehrfachen Konsums harter Pornografie –

verurteilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien bei der

Erstellung der Legalprognose das Vorleben und damit die Vorstrafen sehr wohl zu

berücksichtigen, auch wenn diese bei unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen

in der Regel impliziert sein dürften. Festzuhalten sei dabei, dass die mit

Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2017 angeordnete

ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wegen der erneuten Straffälligkeit

(Anlassdelikt harte Pornografie und Hausfriedensbruch) und der mangelnden

Transparenz und Motivation des Beschwerdeführers infolge Aussichtslosigkeit

habe aufgehoben werden müssen, nachdem der Beschwerdeführer dem Therapeuten

seine erneute Delinquenz verschwiegen habe. Der Therapeut habe deshalb in

seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 festgehalten, aufgrund der neu

bekannt gewordenen Vorfälle sei in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von

weiteren voyeuristischen Handlungen sowie einem nicht weiter quantifizierbarem

Dunkelfeld auszugehen (E. 3.3).

3.1.3

Soweit der Beschwerdeführer die Wichtigkeit einer Arbeitsstelle und eines

geregelten Tagesablaufs betone, verkenne er, dass er trotz eines geregelten

Tagesablaufs – einmal im Strafvollzug kurz vor seiner bedingten Entlassung und

einmal trotz der bis heute fortdauernden Anstellung – mehrfach rückfällig

geworden sei. Sodann sei der aktuellen Risikoabklärung vom 16. Juni 2023

zu entnehmen, dass unverändert von einem hohen Delinquenzrisiko für Hands-off-Sexualdelikte

auszugehen sei. Hinsichtlich Hands-on-Sexualdelikte sei ein geringes bis

moderates Delinquenzrisiko festgestellt worden. Bezüglich Hands-on-Delinquenz

habe sich der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht aktenkundig

gezeigt. Dennoch werde aufgrund der mangelnden deliktpräventiven

Beeinflussbarkeit trotz intensiver Therapie und der geltend gemachten

Steuerungsfähigkeit längerfristig von einem mittleren Delinquenzrisiko

bezüglich Hands-on-Delikte ausgegangen für den Fall, dass die externen

Kontrollstrukturen wegfielen und der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt Zugang zu

Minderjährigen habe. In diesem Zusammenhang würden die in seiner Wohnung

aufgefundenen Plüschtiere und der Zugang zu seinen Nichten zentrale Fragen aufwerfen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – so die Justizdirektion weiter –

sei eine Rückfallgefahr folglich nicht von der Hand zu weisen. Dabei sei

insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem Rückfall das höchstpersönliche

Recht auf sexuelle Integrität von Minderjährigen und damit von besonders

schutzbedürftigen Personen gefährdet wäre (E. 3.4).

3.1.4

Zwar sei zutreffend, dass eine Verbüssung der Strafe im Normalvollzug mit

Nachteilen wie dem Stellenverlust und der nach vollendeter Verbüssung dadurch

erschwerten Jobsuche einhergehen könne. Die Strafverbüssung in der Form der

Halbgefangenschaft könne jedoch nicht allein aufgrund dessen gewährt werden.

Die geregelte Tagesstruktur habe zwar einen positiven Einfluss auf die

Lebensführung des Beschwerdeführers, wie dies unter anderem auch in der

Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 festgehalten werde, indes habe sie keine

deliktpräventive Wirkung gezeigt. Daran ändere auch die beantragte

Kontaktaufnahme mit dem damals zuständigen Staatsanwalt nichts. Schliesslich

sei aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung vom

11.

September 2023, wonach eine weitere Therapie keine Option für ihn sei

und die Rückfallgefahr, die seiner Meinung nach weiterhin bestehe, dadurch kaum

gesenkt würde, auch die Möglichkeit einer therapiebegleiteten

Halbgefangenschaft ausgeschlossen. Auch der Beschwerdeführer selbst halte keine

weiteren Strategien zur zukünftigen Rückfallvermeidung bereit (E. 3.5).

3.1.5

Die Justizdirektion kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne keine

günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Abweisung des Gesuchs um

Halbgefangenschaft nicht zu beanstanden sei. Dementsprechend sei auch der

Rekurs abzuweisen (E. 4).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich

verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

3.2.1

Unbehelflich ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem

abgekürzten Strafverfahren nur mit der Aussicht auf Verbüssung der

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zugestimmt. Für den Vollzug des Urteils vom 1. März 2023 bzw. die Bestimmung der

Vollzugsmodalitäten ist der Beschwerdegegner zuständig. Mit der Bestrafung mit

der unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurden gleichsam bloss die –

vorliegend unstrittigen (vgl. vorn E. 3.1.1) – zeitlichen Voraussetzungen

für den Vollzug in der Halbgefangenschaft geschaffen. Bei der Beurteilung der

Frage, ob dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft zu bewilligen ist, war

der Beschwerdegegner indes frei, zumal sich weder das Urteil vom 1. März

2023.

noch die diesem zugrunde liegende Anklage zur Vollzugsform äussern. Wie

das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot zeigt, bestand im Übrigen auch

seitens der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts Anlass zu Annahme, dass

der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte (dazu sogleich E. 3.2.2),

was die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm bei der Ausfällung der

Strafe die Verbüssung in Halbgefangenschaft ermöglichen wollen, jedenfalls

relativiert.

3.2.2

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die (kurzfristige)

Rückfallgefahr betreffend Hands-on-Sexualdelikte sei von der Justizdirektion

als gering bis moderat eingeschätzt worden, womit sie nicht das gemäss

Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB erforderliche Ausmass erreiche.

Ohnehin seien im Urteil vom 1. März 2023

keine Hands-on-Sexualdelikte beurteilt worden, sondern Hands-off-Sexualdelikte.

Die einzigen begangenen Hands-on-Sexualdelikte lägen schon fast zehn Jahre

zurück. Was Hands-off-Sexualdelikte betreffe, so nehme die Justizdirektion

keine Differenzierung vor, was sich als nicht sachgerecht erweise. Betreffend

den Konsum illegaler Pornografie bestehe kein Rückfallrisiko mehr bzw.

höchstens ein geringes Rückfallrisiko. Dies gehe einerseits aus der

therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 hervor. Andererseits habe

er – der Beschwerdeführer – letztmals am 29. Oktober 2019 illegale

Pornografie auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, wie die Auswertung desselben

gezeigt habe, und danach solche weder heruntergeladen noch konsumiert,

namentlich auch nicht, seit er am 30. Oktober 2019 seine derzeitige Stelle

angetreten habe. Lediglich hinsichtlich des Hausfriedensbruchs (als weiteres Hands-off-Sexualdelikt)

bestehe gemäss der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 eine

Wiederholungsgefahr. Den vorliegend relevanten Hausfriedensbruch habe er jedoch

Ende November 2021 begangen, danach habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen

lassen. Es sei nicht angemessen, die Halbgefangenschaft zu verweigern, um

"für lediglich neun Monate ein geringeres Rückfallrisiko zu haben",

welches sich seit Jahren nicht verwirklich habe und zudem mit Begleitmassahmen

noch vermindert werden könnte.

Die Justizdirektion stützt ihre Erwägungen zur

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers wie dargelegt auf die therapeutische

Stellungnahme vom 8. April 2022 und die Risikoabklärung vom 16. Juni

2023, deren Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für Hands-on-Sexualdelikte

besteht demzufolge ein geringes bis moderates Delinquenzrisiko bzw. ein

mittleres Delinquenzrisiko bei Wegfall externer Kontrollstrukturen und

unbeaufsichtigtem Zugang zu Minderjährigen. Dem Beschwerdeführer ist insofern

zuzustimmen, als dem Rückfallrisiko betreffend Hands-on-Sexualdelikte

vorliegend keine massgebliche Bedeutung zukommen kann, zumal er mit Urteil vom

1.

März 2023 nicht für ein solches Delikt bestraft wurde. Auch trifft zu,

dass die Erwägungen der Justizdirektion in Bezug auf das Delinquenzrisiko

betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte wenig differenziert ausfielen.

Gemäss der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 seien aufgrund

der neu bekannt gewordenen voyeuristischen Vorfälle – vom Beschwerdeführer

begangen Ende Dezember 2021 in der Nähe seines Arbeitsplatzes – sowohl die

Zweckmässigkeit der therapeutischen Massnahme als auch das Rückfallrisiko neu zu

beurteilen. Die präventive Wirkung der Massnahme habe sich zumindest als

begrenzt erwiesen und es sei in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von

weiteren voyeuristischen Handlungen sowie einem nicht quantifizierbaren

Dunkelfeld auszugehen. Das Rückfallrisiko für voyeuristische Delikte sei

deshalb "als markant höher, d.h. als zumindest deutlich" zu

beurteilen. Die Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 spricht von einem

(unverändert) hohen Delinquenzrisiko betreffend Hands-off-Sexualdelikte. Der

Beschwerdeführer habe spätestens zwei Jahre nach seiner bedingten Entlassung im

Herbst 2021 erneut delinquentes Verhalten an den Tag gelegt, wobei es auch

Hinweise auf Beginn dieser voyeuristischen Tathandlungen im Sommer 2021 gebe.

Zudem sei betreffend den Beschwerdeführer über sexuelle Belästigungen im

Frühling und Sommer 2021 im Zusammenhang mit voyeuristisch anmutenden Verhalten

bei Umkleidekabinen rapportiert worden, wobei er nicht verurteilt worden sei.

Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für voyeuristisch motivierte Delikte –

und für ein solches wurde der Beschwerdeführer neben anderem auch mit Urteil

vom 1. März 2023 bestraft – ist zusammengefasst somit "zumindest

deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren

Dunkelfeld ausgegangen werden muss. Die erforderliche Erheblichkeit kann dabei

den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter

Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden (vgl. BGr, 9. Februar 2024,

7B_130/2023, E. 2.2.3). Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz bei der

Beurteilung des Rückfallrisikos auch die bisherige Delinquenz des

Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der Anhörung vom 11. September

2023, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des

Beschwerdeführers jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen (vorn

E. 3.1.4). Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahren

bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn

dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang

ist schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Verbüssung der

Freiheitsstrafe im Normalvollzug zwar ein Stellenverlust drohen mag. Nachteile

persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören jedoch zu den regelmässigen,

gleichsam unvermeidbaren Folgen des Strafvollzugs.

Nach dem Gesagten steht die Rückfallgefahr der Bewilligung

der Halbgefangenschaft entgegen (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB).

Die Anordnung von – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht näher umschriebener –

"Bewährungshilfe" oder "Weisungen" zur Verminderung der

Rückfallgefahr kommt deswegen nicht infrage; solches wäre im Fall der

Beendigung bereits bewilligter Halbgefangenschaft zu prüfen gewesen.

3.3

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Da der von der Justizdirektion (neu) angesetzte

Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht

unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin

festzulegen (statt vieler VGr, 3. Oktober 2023, VB.2023.00095, E. 5).

Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 28. April

2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen

gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. September 2023 bleiben bestehen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,

28.

April 2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom

25.

September 2023.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.