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Entscheid

VB.2024.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00320

15. Mai 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26264)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00320

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

Gemeinde Kilchberg,

Baukommission Kilchberg,

vertreten durch RA A und/oder

Dr. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Anlagestiftung C,

vertreten durch RA

D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 verweigerte die

Baukommission Kilchberg der Anlagestiftung C die Bewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe

auf dem Dach des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Kilchberg, durch die die bestehende

Ölheizung ersetzt werden soll.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verweigerung gelangte die Anlagestiftung C mit

undatiertem Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich (Eingang vom 22. März

2023) und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission Kilchberg und

die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 30. April

2024.

teilweise gut; es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die

Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter den allenfalls

erforderlichen Nebenbestimmungen an die kommunale Vorinstanz zurück, sofern das

Bauvorhaben auch den übrigen einschlägigen Vorschriften entspreche.

III.

Am 3. Juni 2024 erhob die Gemeinde Kilchberg

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des Rekursentscheids vom 30. April 2024 und die Bestätigung des

kommunalen Entscheids vom 23. Januar 2023; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Juni 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Anlagestiftung C

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 22. August 2024 hielt die Gemeinde

Kilchberg an ihren Anträgen fest. Die Anlagestiftung C reichte am 16. September

2024.

innert erstreckter Frist ihre Duplik ein und bestätigte ihre Anträge. Die

Gemeinde Kilchberg liess sich danach nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) in einer dreigeschossigen

Wohn- und Gewerbezone WG3 mit Lärmempfindlichkeitsstufe III und ist mit einem Mehrfamilienhaus

überbaut, das 1971 erstellt wurde. Das Baugrundstück liegt zwischen dem

Bahntrassee der linksufrigen Linie der SBB und der E-Strasse.

Als Ersatz für die bestehende Ölheizung ersuchte die

Bauherrschaft am 15. August 2022 um die Bewilligung für eine

Luft/Wasser-Wärmepumpe, welche die Installation von zwei Rückkühlern auf dem

Dach des Attikageschosses umfasst. Die Rückkühler weisen je eine Länge von 3,1

m, eine Breite von 2,24 m und eine maximale Höhe von 1,8 m auf. Den

Plangrundlagen lässt sich entnehmen, dass die beiden Rückkühler zur Seeseite

hin (Ostfassade) symmetrisch angeordnet werden und inner- bzw. unterhalb der an

die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der

dazugehörigen Fassade ansetzenden Profillinie von 45° aufgestellt werden

sollen.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt unter Berufung auf die ihr

zukommende Gemeindeautonomie im Wesentlichen vor, das Baurekursgericht habe

§ 238 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) falsch angewendet

und zu Unrecht in ihren Ermessensspielraum eingegriffen.

3.1

§ 238 PBG regelt die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung. Gemäss

der seit 1. September 2022 in Kraft stehenden Fassung von dessen Absatz 4

werden genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung

erneuerbarer Energien, insbesondere Solaranlagen, bewilligt, sofern nicht

überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der bis 31. August

2022.

geltenden Fassung bezog sich Absatz 4 lediglich auf sorgfältig in

Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen. Mit der vom

Regierungsrat am 22. April 2020 beantragten Revision des Energiegesetzes (Vorlage 5614

"Änderung Energiegesetz, Umsetzung der MuKEn 2014" [ABl 2020-05-15];

nachfolgend: Vorlage 5614) wurde der Anwendungsbereich von § 238 Abs. 4 PBG auf energetische Verbesserungen, worunter z. B. die Wärmedämmung ungenügend isolierter Bauten

oder der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine Wärmeerzeugung mit

erneuerbaren Energien zu verstehen ist (Vorlage 5614, S. 11), sowie

auf weitere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeweitet; Solaranlagen

werden lediglich als wichtiger Anwendungsfall ausdrücklich erwähnt. In

Anlehnung an Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG) soll für energetische Verbesserungen sowie für weitere

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ebenfalls lediglich eine "genügende

Anpassung" verlangt werden. Unverändert sieht die Vorschrift vor, dass eine

Bewilligung erteilt wird, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen. Damit soll im Einzelfall weiterhin eine Abwägung mit anderen

öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen – vorgenommen werden

können (vgl. dazu Vorlage 5614, S. 23 f.).

§ 238 Abs. 4 PBG

statuiert mithin unverändert einen Anspruch auf Bewilligung der energetischen

Verbesserung bzw. Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien, wenn die in dieser Bestimmung

umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Da lediglich öffentliche Interessen

der genügend angepassten Verbesserung oder Anlage entgegenstehen können, sind

private Interessen im Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu

berücksichtigen (Vorlage 5614, S. 23 f.; BRGE IV Nr. 0130/2022 vom 18. August 2022, E. 3.4.1

[= BEZ 2022 Nr. 29] unter Hinweis auf VGr, 8. Mai 2014,

VB.2014.00035, E. 5.1 f.).

Wie bisher regelt auch der

revidierte § 238 Abs. 4 PBG die bauästhetischen Anforderungen für energetische

Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf kantonaler

Ebene abschliessend (VGr, 22. April 2021, VB.2021.00063, E. 4.2; 8. April

2020, VB.2019.00758, E. 4.2; 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 [=

BEZ 2014 Nr. 17]).

3.2

Im

Gegensatz zu Solaranlagen ist für die Dachanlagen von Luft/Wasser-Wärmepumpen

die genügende Anpassung nicht bereits durch das Bundesrecht geregelt (vgl.

Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Der Regierungsrat sah

deshalb in der Weisung vor (Vorlage 5614, S. 24), dass die

Anforderungen an eine genügende Anpassung für den erweiterten Anwendungsbereich

mit einem Kreisschreiben zu klären sein werden. Das Kreisschreiben vom 9. Juni

2022.

der Baudirektion des Kantons Zürich zur Inkraftsetzung der hier

interessierenden Änderung des Energiegesetzes auf den 1. September 2022 enthält

keine Ausführungen zur genügenden Anpassung. Desgleichen enthält der von der

Baudirektion herausgegebene Leitfaden für Wärmepumpen im Kanton Zürich (Version

1.1) vom April 2023 (nachfolgend Leitfaden Wärmepumpen; abrufbar unter: www.zh.ch

à Planen & Bauen à Bauvorschriften à Gebäude & Energie à

Wärmepumpen) keine Anhaltspunkte für die genügende Anpassung von Wärmepumpen.

Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (E. 5.3.1).

3.3

In der Folge ist deshalb durch Auslegung zu

ermitteln, welche Anforderungen an die genügende Anpassung einer

aussenliegenden bzw. aussen aufgestellten Wärmepumpe oder eines aussenliegenden

Teils einer Wärmepumpe bei Split-Geräten gestellt sind bzw. gestellt werden

können.

3.3.1

Ist der Begriff der genügenden Anpassung bei Solaranlagen ein solcher des

Bundesrechts, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen kantonalrechtlichen

Begriff, da der Bund ausschliesslich Solaranlagen, nicht jedoch weitere Anlagen

zur Nutzung erneuerbarer Energien regelt. Allerdings wird im Antrag des

Regierungsrats ausgeführt, dass mit der gewählten Formulierung am

bundesrechtlichen Regelungsmodell angeknüpft werden sollte (Vorlage 5614,

S. 24). Aus den Beratungen im Kantonsrat ergibt sich aufgrund des Votums

des Präsidenten der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt lediglich, dass mit

der beantragten Anpassung von § 238 PBG die "Gestaltungsanforderungen

[…] bewusst gesenkt werden" sollen, da die Rechtsänderungen insgesamt eine

Erleichterung und Förderung der Anwendung erneuerbarer Energie sowie die

energetische Verbesserung von Bauten und Anlagen bezwecken (Teilprotokoll vom

8.

Februar 2021 zur Detailberatung, S. 3; so auch Cornelia

Frei/Patrik Louis, Verfahrensbeschleunigung bei erneuerbaren Energien

[BVV-Änderung], in: PBG 2023/1, S. 5 ff., S. 24). Daraus kann

immerhin geschlossen werden, dass an die Anpassung von energetischen

Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien keine

gestalterischen Anforderungen gestellt werden sollen, welche die Umsetzung

solcher energetischen Massnahmen erschweren. Eine Erschwerung ist in

Bezug auf Wärmepumpen und ihre Anlagenkomponenten (Rückkühler) bereits dann

auszumachen, wenn die Aufstellung marktüblicher standardisierter Geräte durch

Auflagen bezüglich der Gestaltung oder hinsichtlich des Aufstellungsorts der

Anlage erschwert oder gar verhindert wird. Bezüglich des Aufstellungsorts gilt

es zu berücksichtigen, dass Wärmepumpen als lärmerzeugende Anlagen auch die

massgebenden Lärmgrenzwerte einzuhalten und das Vorsorgeprinzip zu

berücksichtigen haben (Leitfaden Wärmepumpen, S. 7), was die Standortwahl

unter Umständen bereits einschränkt.

3.3.2

Anpassung bedeutet im vorliegenden

Zusammenhang dem bundesrechtlichen Vorbild für die Solaranlagen in

Art. 32a Abs. 1 RPV folgend eine Anpassung an das Gebäude, mit

dem die Anlage visuell und baulich in Verbindung steht. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin geht es dabei nicht um die An- bzw. Einpassung ins

Ortsbild oder die übergeordnete Dachlandschaft. Gemeint sind damit bauliche

bzw. gestalterische Gesichtspunkte wie etwa bezüglich des Daches – abhängig von

Ansicht oder Aufsicht des Gebäudes – die Überragung des Daches oder eine

Auskragung, in Bezug auf das ganze Gebäude die Sichtbarkeit der Anlage aus

bestimmten Richtungen oder hinsichtlich der Anlage selbst deren Beschaffenheit

bezüglich Farbgebung und Materialisierung.

3.4

Selbst wenn eine energetische Verbesserung oder

eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien genügend angepasst ist, können

einer Bewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Laut dem Antrag des Regierungsrats als massgebliche Grundlage für die Auslegung

sind darunter insbesondere Schutzinteressen gemeint (Vorlage 5614,

S. 24). Der Leitfaden Wärmepumpen zählt dementsprechend folgende

Schutzinteressen auf, die einer aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpe aus

gestalterischer Sicht entgegenstehen können (S. 27): Schutzinteressen an

schutzwürdigen Ortsbildern in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild-

oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen

Schutzanordnung sowie im ISOS-Perimeter ausserhalb der Bauzone. Da es sich beim

geänderten Absatz 4 von § 238 PBG um eine Ästhetikvorschrift mit

reduzierten Anforderungen handelt, welche die bauästhetischen Anforderungen auf

kantonaler Ebene zudem abschliessend regelt, erscheinen die vorstehend

aufgezählten Schutzinteressen im Interesse einer kantonsweit einheitlichen

Anwendung als sachgerecht. Mit Ausnahme der Kernzonenvorschriften sind

Dispositiv

weitergehende kommunale Einschränkungen demnach unzulässig. Anders als die

Beschwerdeführerin annimmt, genügt deshalb in einer Wohnzone ein öffentliches

Interesse an einer ansehnlichen Dachlandschaft als Ausdruck eines intakten

Ortsbildes nicht.

3.5 Ob eine

Luft/Wasser-Wärmepumpe eine im vorstehend dargestellten Sinne genügende

Anpassung aufweist und deshalb zu bewilligen ist oder ob einer Bewilligung

allenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine Frage

der Anwendung kantonalen Rechts.

3.5.1

Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung verfügt die

kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG über

einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00381, E. 5.3;

25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf

nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn

es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende

gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur dann

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

3.5.2

Bezüglich der Anwendung von Absatz 4 von § 238 PBG steht den Gemeinden

im Sinne der vorstehenden Erwägung somit ebenfalls ein Ermessens- und

Entscheidungsspielraum zu, der jedoch durch Sinn und Zweck der anzuwendenden

Regelung begrenzt wird. Aufgrund des vorstehend durch Auslegung ermittelten

Bedeutungsgehalts des Begriffs "genügend angepasst" (E. 3.3) und

des erforderlichen Gewichts entgegenstehender öffentlicher Interessen (E. 3.4)

sind die kommunalen Behörden nicht frei, den Bezugsrahmen für die Beurteilung

der Anpassung frei zu bestimmen und beliebige öffentliche Interessen in die

Interessenabwägung einzubeziehen.

4.

4.1 Im

vorliegenden Fall verweigerte die Beschwerdeführerin die streitbetroffene

Anlage gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG zusammengefasst mit der

Begründung, diese weise aufgrund ihrer Grösse, technischen Ausgestaltung und

exponierten Lage eine industrielle Anmutung auf, welche in störendem Kontrast

zum ortsbaulich und landschaftlich sensiblen Umfeld stehe und sich negativ auf

das Orts- und Landschaftsbild auswirke. Die Vorinstanz berücksichtigte diese

Begründung in ihrem Entscheid.

4.2 Die

Vorinstanz hat die Verweigerung im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben,

§ 238 Abs. 4 PBG komme im vorliegenden Fall aufgrund des geplanten

Ersatzes der bestehenden Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als

Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien zur Anwendung, weshalb zu prüfen sei,

ob die Anlage genügend angepasst sei und ob ihr keine überwiegenden

öffentlichen Interessen entgegenstünden. Das Vorhaben befinde sich in einer

gewöhnlichen Wohn- und Gewerbezone ohne schützenswerte Objekte, die

entgegenstehende öffentliche Interessen begründen könnten. Sie hielt

richtigerweise fest, dass die Voraussetzungen für eine genügende Anpassung

einer Luft/Wasser-Wärmepumpe noch nicht geregelt worden seien. Bei den

Rückkühlern handle es sich um technische Anlagen, deren Erscheinung und

Installation durch ihre Funktion vorgegeben seien. Die optische Wirkung der

Anlage beschränke sich hauptsächlich auf die unmittelbare Nachbarschaft. Soweit

sich die Baubehörde an der Grösse der beiden Rückkühler störte, stellte die

Vorinstanz darauf ab, dass diese kaum von öffentlichen Bereichen sichtbar seien

und ihre Grösse für die Beheizung des Mehrfamilienhauses angemessen sei. Die Bauherrschaft

habe schlüssig dargelegt, warum alternative Standorte oder kleinere Anlagen

weniger geeignet wären. Der Bauabschlag erweise sich als unbegründet, da keine

hinreichenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und die Anforderungen an

eine "genügende Anpassung" erfüllt seien.

4.3 Selbst

wenn § 238 Abs. 4 PBG die Solaranlagen als wichtigen Anwendungsfall

erwähnt ("insbesondere Solaranlagen"), ist die Bestimmung im Zuge der

Revision durch den Gesetzgeber im Sinne der Förderung erneuerbarer Energien wie

erwähnt (E. 3.1) auf alle Arten von Anlagen ausgedehnt worden, die der

Nutzung erneuerbarer Energiequellen dienen, weshalb sie – wie die Vorinstanz zu

Recht ausführt – auch auf Luft/Wasser-Wärmepumpen und ihre Komponenten

anwendbar ist.

4.3.1

Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, werden Rückkühler –

insbesondere bei Split-Anlagen – regelmässig auf Flachdächern installiert.

Sodann ist es offenkundig, dass es sich bei solchen Anlagen(-teilen) um

serienmässig hergestellte Produkte und in den seltensten Fällen um individuell

angefertigte Anlagen handelt. Die Produkte werden aufgrund ihrer

Leistungsfähigkeit nach dem Wärmebedarf des zu versorgenden Objekts gewählt.

Damit verbunden ist auch die Grösse der Anlage. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es sich um eine

technische Anlage handelt, deren Erscheinungsbild und konkrete Anbringung durch

ihre Funktion vorgegeben sei. Sodann ist nochmals daran zu erinnern, dass der

Gesetzgeber die Gestaltungsanforderungen für solche Anlagen bewusst senken

wollte, weshalb das technisch-industrielle Gepräge der Anlage hinzunehmen ist.

Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.2) ist die Frage

der genügenden Anpassung in Bezug auf das Gebäude zu beurteilen, an bzw. auf

welchem die Anlage angebracht werden soll, weshalb der Hanglage und der damit

verbundenen Fernwirkung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein

entscheidendes Gewicht zukommt. Die direkte Anwendung der Regelung von Art. 32a

Abs. 1 RPV, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, überzeugt in diesem

Zusammenhang ebenfalls nicht, da Solarmodule aufgrund ihrer Funktion zur

Nutzung des Sonnenlichts schon ganz anders dimensioniert sind. Bei sinngemässer

Anwendung der Kriterien ergibt sich hingegen immerhin, dass die beiden

Rückkühler regelmässig auf dem Dach platziert sowie vom Dachrand zurückversetzt

und unterhalb der 45°-Profillinie stehend angeordnet sind (vgl. E. 2), was

dazu führt, dass die Rückkühler vom Niveau der E-Strasse nur aus grösserer

Entfernung und nicht in voller Grösse in Erscheinung treten, was die Vorinstanz

– wie sich aufgrund der Fotografien des Augenscheins überprüfen lässt – zu

Recht festgehalten hat. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die

Vorinstanz eine "genügende Anpassung" erkannt hat.

4.3.2

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.4) ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall keine überwiegenden

öffentlichen Interessen auszumachen sind, die der Errichtung der Anlage

entgegenstehen könnten. Schutzinteressen macht die Beschwerdeführerin zu Recht

keine geltend: weder liegt das streitbetroffene Grundstück in einer Kernzone

noch handelt es sich beim Gebäude Vers.-Nr. 01 um ein Inventar- oder

Schutzobjekt noch liegt dieses selbst im Nahbereich eines Inventar- oder

Schutzobjekts noch sind andere Schutzanordnungen zu berücksichtigen. Das blosse

Interesse an der Pflege der Dachlandschaft zur Verhinderung von "Verhältnissen

wie in Griechenland" reicht dazu nicht aus.

4.4 Somit ist

die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die Bauverweigerung wegen

überzogener Gestaltungsanforderungen aufzuheben. Im Ergebnis erweist sich damit

die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten,

der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid, weshalb es sich

beim vorliegenden Entscheid ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt, der nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar ist (BGr, 27. Juli

2023, 1C_83/2022E. 1.4 f.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.