VB.2024.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00320
15. Mai 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26264)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00320
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
Gemeinde Kilchberg,
Baukommission Kilchberg,
vertreten durch RA A und/oder
Dr. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anlagestiftung C,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 verweigerte die
Baukommission Kilchberg der Anlagestiftung C die Bewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe
auf dem Dach des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Kilchberg, durch die die bestehende
Ölheizung ersetzt werden soll.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verweigerung gelangte die Anlagestiftung C mit
undatiertem Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich (Eingang vom 22. März
2023) und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission Kilchberg und
die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 30. April
2024.
teilweise gut; es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die
Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter den allenfalls
erforderlichen Nebenbestimmungen an die kommunale Vorinstanz zurück, sofern das
Bauvorhaben auch den übrigen einschlägigen Vorschriften entspreche.
III.
Am 3. Juni 2024 erhob die Gemeinde Kilchberg
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des Rekursentscheids vom 30. April 2024 und die Bestätigung des
kommunalen Entscheids vom 23. Januar 2023; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Das Baurekursgericht beantragte am 20. Juni 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Anlagestiftung C
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 22. August 2024 hielt die Gemeinde
Kilchberg an ihren Anträgen fest. Die Anlagestiftung C reichte am 16. September
2024.
innert erstreckter Frist ihre Duplik ein und bestätigte ihre Anträge. Die
Gemeinde Kilchberg liess sich danach nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) in einer dreigeschossigen
Wohn- und Gewerbezone WG3 mit Lärmempfindlichkeitsstufe III und ist mit einem Mehrfamilienhaus
überbaut, das 1971 erstellt wurde. Das Baugrundstück liegt zwischen dem
Bahntrassee der linksufrigen Linie der SBB und der E-Strasse.
Als Ersatz für die bestehende Ölheizung ersuchte die
Bauherrschaft am 15. August 2022 um die Bewilligung für eine
Luft/Wasser-Wärmepumpe, welche die Installation von zwei Rückkühlern auf dem
Dach des Attikageschosses umfasst. Die Rückkühler weisen je eine Länge von 3,1
m, eine Breite von 2,24 m und eine maximale Höhe von 1,8 m auf. Den
Plangrundlagen lässt sich entnehmen, dass die beiden Rückkühler zur Seeseite
hin (Ostfassade) symmetrisch angeordnet werden und inner- bzw. unterhalb der an
die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der
dazugehörigen Fassade ansetzenden Profillinie von 45° aufgestellt werden
sollen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Berufung auf die ihr
zukommende Gemeindeautonomie im Wesentlichen vor, das Baurekursgericht habe
§ 238 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) falsch angewendet
und zu Unrecht in ihren Ermessensspielraum eingegriffen.
3.1
§ 238 PBG regelt die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung. Gemäss
der seit 1. September 2022 in Kraft stehenden Fassung von dessen Absatz 4
werden genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien, insbesondere Solaranlagen, bewilligt, sofern nicht
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der bis 31. August
2022.
geltenden Fassung bezog sich Absatz 4 lediglich auf sorgfältig in
Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen. Mit der vom
Regierungsrat am 22. April 2020 beantragten Revision des Energiegesetzes (Vorlage 5614
"Änderung Energiegesetz, Umsetzung der MuKEn 2014" [ABl 2020-05-15];
nachfolgend: Vorlage 5614) wurde der Anwendungsbereich von § 238 Abs. 4 PBG auf energetische Verbesserungen, worunter z. B. die Wärmedämmung ungenügend isolierter Bauten
oder der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine Wärmeerzeugung mit
erneuerbaren Energien zu verstehen ist (Vorlage 5614, S. 11), sowie
auf weitere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeweitet; Solaranlagen
werden lediglich als wichtiger Anwendungsfall ausdrücklich erwähnt. In
Anlehnung an Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom
22.
Juni 1979 (RPG) soll für energetische Verbesserungen sowie für weitere
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ebenfalls lediglich eine "genügende
Anpassung" verlangt werden. Unverändert sieht die Vorschrift vor, dass eine
Bewilligung erteilt wird, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. Damit soll im Einzelfall weiterhin eine Abwägung mit anderen
öffentlichen Interessen – insbesondere Schutzinteressen – vorgenommen werden
können (vgl. dazu Vorlage 5614, S. 23 f.).
§ 238 Abs. 4 PBG
statuiert mithin unverändert einen Anspruch auf Bewilligung der energetischen
Verbesserung bzw. Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien, wenn die in dieser Bestimmung
umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Da lediglich öffentliche Interessen
der genügend angepassten Verbesserung oder Anlage entgegenstehen können, sind
private Interessen im Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu
berücksichtigen (Vorlage 5614, S. 23 f.; BRGE IV Nr. 0130/2022 vom 18. August 2022, E. 3.4.1
[= BEZ 2022 Nr. 29] unter Hinweis auf VGr, 8. Mai 2014,
VB.2014.00035, E. 5.1 f.).
Wie bisher regelt auch der
revidierte § 238 Abs. 4 PBG die bauästhetischen Anforderungen für energetische
Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf kantonaler
Ebene abschliessend (VGr, 22. April 2021, VB.2021.00063, E. 4.2; 8. April
2020, VB.2019.00758, E. 4.2; 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 [=
BEZ 2014 Nr. 17]).
3.2
Im
Gegensatz zu Solaranlagen ist für die Dachanlagen von Luft/Wasser-Wärmepumpen
die genügende Anpassung nicht bereits durch das Bundesrecht geregelt (vgl.
Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Der Regierungsrat sah
deshalb in der Weisung vor (Vorlage 5614, S. 24), dass die
Anforderungen an eine genügende Anpassung für den erweiterten Anwendungsbereich
mit einem Kreisschreiben zu klären sein werden. Das Kreisschreiben vom 9. Juni
2022.
der Baudirektion des Kantons Zürich zur Inkraftsetzung der hier
interessierenden Änderung des Energiegesetzes auf den 1. September 2022 enthält
keine Ausführungen zur genügenden Anpassung. Desgleichen enthält der von der
Baudirektion herausgegebene Leitfaden für Wärmepumpen im Kanton Zürich (Version
1.1) vom April 2023 (nachfolgend Leitfaden Wärmepumpen; abrufbar unter: www.zh.ch
à Planen & Bauen à Bauvorschriften à Gebäude & Energie à
Wärmepumpen) keine Anhaltspunkte für die genügende Anpassung von Wärmepumpen.
Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (E. 5.3.1).
3.3
In der Folge ist deshalb durch Auslegung zu
ermitteln, welche Anforderungen an die genügende Anpassung einer
aussenliegenden bzw. aussen aufgestellten Wärmepumpe oder eines aussenliegenden
Teils einer Wärmepumpe bei Split-Geräten gestellt sind bzw. gestellt werden
können.
3.3.1
Ist der Begriff der genügenden Anpassung bei Solaranlagen ein solcher des
Bundesrechts, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen kantonalrechtlichen
Begriff, da der Bund ausschliesslich Solaranlagen, nicht jedoch weitere Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien regelt. Allerdings wird im Antrag des
Regierungsrats ausgeführt, dass mit der gewählten Formulierung am
bundesrechtlichen Regelungsmodell angeknüpft werden sollte (Vorlage 5614,
S. 24). Aus den Beratungen im Kantonsrat ergibt sich aufgrund des Votums
des Präsidenten der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt lediglich, dass mit
der beantragten Anpassung von § 238 PBG die "Gestaltungsanforderungen
[…] bewusst gesenkt werden" sollen, da die Rechtsänderungen insgesamt eine
Erleichterung und Förderung der Anwendung erneuerbarer Energie sowie die
energetische Verbesserung von Bauten und Anlagen bezwecken (Teilprotokoll vom
8.
Februar 2021 zur Detailberatung, S. 3; so auch Cornelia
Frei/Patrik Louis, Verfahrensbeschleunigung bei erneuerbaren Energien
[BVV-Änderung], in: PBG 2023/1, S. 5 ff., S. 24). Daraus kann
immerhin geschlossen werden, dass an die Anpassung von energetischen
Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien keine
gestalterischen Anforderungen gestellt werden sollen, welche die Umsetzung
solcher energetischen Massnahmen erschweren. Eine Erschwerung ist in
Bezug auf Wärmepumpen und ihre Anlagenkomponenten (Rückkühler) bereits dann
auszumachen, wenn die Aufstellung marktüblicher standardisierter Geräte durch
Auflagen bezüglich der Gestaltung oder hinsichtlich des Aufstellungsorts der
Anlage erschwert oder gar verhindert wird. Bezüglich des Aufstellungsorts gilt
es zu berücksichtigen, dass Wärmepumpen als lärmerzeugende Anlagen auch die
massgebenden Lärmgrenzwerte einzuhalten und das Vorsorgeprinzip zu
berücksichtigen haben (Leitfaden Wärmepumpen, S. 7), was die Standortwahl
unter Umständen bereits einschränkt.
3.3.2
Anpassung bedeutet im vorliegenden
Zusammenhang dem bundesrechtlichen Vorbild für die Solaranlagen in
Art. 32a Abs. 1 RPV folgend eine Anpassung an das Gebäude, mit
dem die Anlage visuell und baulich in Verbindung steht. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin geht es dabei nicht um die An- bzw. Einpassung ins
Ortsbild oder die übergeordnete Dachlandschaft. Gemeint sind damit bauliche
bzw. gestalterische Gesichtspunkte wie etwa bezüglich des Daches – abhängig von
Ansicht oder Aufsicht des Gebäudes – die Überragung des Daches oder eine
Auskragung, in Bezug auf das ganze Gebäude die Sichtbarkeit der Anlage aus
bestimmten Richtungen oder hinsichtlich der Anlage selbst deren Beschaffenheit
bezüglich Farbgebung und Materialisierung.
3.4
Selbst wenn eine energetische Verbesserung oder
eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien genügend angepasst ist, können
einer Bewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Laut dem Antrag des Regierungsrats als massgebliche Grundlage für die Auslegung
sind darunter insbesondere Schutzinteressen gemeint (Vorlage 5614,
S. 24). Der Leitfaden Wärmepumpen zählt dementsprechend folgende
Schutzinteressen auf, die einer aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpe aus
gestalterischer Sicht entgegenstehen können (S. 27): Schutzinteressen an
schutzwürdigen Ortsbildern in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild-
oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen
Schutzanordnung sowie im ISOS-Perimeter ausserhalb der Bauzone. Da es sich beim
geänderten Absatz 4 von § 238 PBG um eine Ästhetikvorschrift mit
reduzierten Anforderungen handelt, welche die bauästhetischen Anforderungen auf
kantonaler Ebene zudem abschliessend regelt, erscheinen die vorstehend
aufgezählten Schutzinteressen im Interesse einer kantonsweit einheitlichen
Anwendung als sachgerecht. Mit Ausnahme der Kernzonenvorschriften sind
Dispositiv
weitergehende kommunale Einschränkungen demnach unzulässig. Anders als die
Beschwerdeführerin annimmt, genügt deshalb in einer Wohnzone ein öffentliches
Interesse an einer ansehnlichen Dachlandschaft als Ausdruck eines intakten
Ortsbildes nicht.
3.5 Ob eine
Luft/Wasser-Wärmepumpe eine im vorstehend dargestellten Sinne genügende
Anpassung aufweist und deshalb zu bewilligen ist oder ob einer Bewilligung
allenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine Frage
der Anwendung kantonalen Rechts.
3.5.1
Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung verfügt die
kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG über
einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00381, E. 5.3;
25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf
nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn
es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende
gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur dann
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
3.5.2
Bezüglich der Anwendung von Absatz 4 von § 238 PBG steht den Gemeinden
im Sinne der vorstehenden Erwägung somit ebenfalls ein Ermessens- und
Entscheidungsspielraum zu, der jedoch durch Sinn und Zweck der anzuwendenden
Regelung begrenzt wird. Aufgrund des vorstehend durch Auslegung ermittelten
Bedeutungsgehalts des Begriffs "genügend angepasst" (E. 3.3) und
des erforderlichen Gewichts entgegenstehender öffentlicher Interessen (E. 3.4)
sind die kommunalen Behörden nicht frei, den Bezugsrahmen für die Beurteilung
der Anpassung frei zu bestimmen und beliebige öffentliche Interessen in die
Interessenabwägung einzubeziehen.
4.
4.1 Im
vorliegenden Fall verweigerte die Beschwerdeführerin die streitbetroffene
Anlage gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG zusammengefasst mit der
Begründung, diese weise aufgrund ihrer Grösse, technischen Ausgestaltung und
exponierten Lage eine industrielle Anmutung auf, welche in störendem Kontrast
zum ortsbaulich und landschaftlich sensiblen Umfeld stehe und sich negativ auf
das Orts- und Landschaftsbild auswirke. Die Vorinstanz berücksichtigte diese
Begründung in ihrem Entscheid.
4.2 Die
Vorinstanz hat die Verweigerung im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben,
§ 238 Abs. 4 PBG komme im vorliegenden Fall aufgrund des geplanten
Ersatzes der bestehenden Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als
Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien zur Anwendung, weshalb zu prüfen sei,
ob die Anlage genügend angepasst sei und ob ihr keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstünden. Das Vorhaben befinde sich in einer
gewöhnlichen Wohn- und Gewerbezone ohne schützenswerte Objekte, die
entgegenstehende öffentliche Interessen begründen könnten. Sie hielt
richtigerweise fest, dass die Voraussetzungen für eine genügende Anpassung
einer Luft/Wasser-Wärmepumpe noch nicht geregelt worden seien. Bei den
Rückkühlern handle es sich um technische Anlagen, deren Erscheinung und
Installation durch ihre Funktion vorgegeben seien. Die optische Wirkung der
Anlage beschränke sich hauptsächlich auf die unmittelbare Nachbarschaft. Soweit
sich die Baubehörde an der Grösse der beiden Rückkühler störte, stellte die
Vorinstanz darauf ab, dass diese kaum von öffentlichen Bereichen sichtbar seien
und ihre Grösse für die Beheizung des Mehrfamilienhauses angemessen sei. Die Bauherrschaft
habe schlüssig dargelegt, warum alternative Standorte oder kleinere Anlagen
weniger geeignet wären. Der Bauabschlag erweise sich als unbegründet, da keine
hinreichenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und die Anforderungen an
eine "genügende Anpassung" erfüllt seien.
4.3 Selbst
wenn § 238 Abs. 4 PBG die Solaranlagen als wichtigen Anwendungsfall
erwähnt ("insbesondere Solaranlagen"), ist die Bestimmung im Zuge der
Revision durch den Gesetzgeber im Sinne der Förderung erneuerbarer Energien wie
erwähnt (E. 3.1) auf alle Arten von Anlagen ausgedehnt worden, die der
Nutzung erneuerbarer Energiequellen dienen, weshalb sie – wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt – auch auf Luft/Wasser-Wärmepumpen und ihre Komponenten
anwendbar ist.
4.3.1
Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, werden Rückkühler –
insbesondere bei Split-Anlagen – regelmässig auf Flachdächern installiert.
Sodann ist es offenkundig, dass es sich bei solchen Anlagen(-teilen) um
serienmässig hergestellte Produkte und in den seltensten Fällen um individuell
angefertigte Anlagen handelt. Die Produkte werden aufgrund ihrer
Leistungsfähigkeit nach dem Wärmebedarf des zu versorgenden Objekts gewählt.
Damit verbunden ist auch die Grösse der Anlage. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es sich um eine
technische Anlage handelt, deren Erscheinungsbild und konkrete Anbringung durch
ihre Funktion vorgegeben sei. Sodann ist nochmals daran zu erinnern, dass der
Gesetzgeber die Gestaltungsanforderungen für solche Anlagen bewusst senken
wollte, weshalb das technisch-industrielle Gepräge der Anlage hinzunehmen ist.
Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.2) ist die Frage
der genügenden Anpassung in Bezug auf das Gebäude zu beurteilen, an bzw. auf
welchem die Anlage angebracht werden soll, weshalb der Hanglage und der damit
verbundenen Fernwirkung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein
entscheidendes Gewicht zukommt. Die direkte Anwendung der Regelung von Art. 32a
Abs. 1 RPV, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, überzeugt in diesem
Zusammenhang ebenfalls nicht, da Solarmodule aufgrund ihrer Funktion zur
Nutzung des Sonnenlichts schon ganz anders dimensioniert sind. Bei sinngemässer
Anwendung der Kriterien ergibt sich hingegen immerhin, dass die beiden
Rückkühler regelmässig auf dem Dach platziert sowie vom Dachrand zurückversetzt
und unterhalb der 45°-Profillinie stehend angeordnet sind (vgl. E. 2), was
dazu führt, dass die Rückkühler vom Niveau der E-Strasse nur aus grösserer
Entfernung und nicht in voller Grösse in Erscheinung treten, was die Vorinstanz
– wie sich aufgrund der Fotografien des Augenscheins überprüfen lässt – zu
Recht festgehalten hat. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die
Vorinstanz eine "genügende Anpassung" erkannt hat.
4.3.2
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.4) ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall keine überwiegenden
öffentlichen Interessen auszumachen sind, die der Errichtung der Anlage
entgegenstehen könnten. Schutzinteressen macht die Beschwerdeführerin zu Recht
keine geltend: weder liegt das streitbetroffene Grundstück in einer Kernzone
noch handelt es sich beim Gebäude Vers.-Nr. 01 um ein Inventar- oder
Schutzobjekt noch liegt dieses selbst im Nahbereich eines Inventar- oder
Schutzobjekts noch sind andere Schutzanordnungen zu berücksichtigen. Das blosse
Interesse an der Pflege der Dachlandschaft zur Verhinderung von "Verhältnissen
wie in Griechenland" reicht dazu nicht aus.
4.4 Somit ist
die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die Bauverweigerung wegen
überzogener Gestaltungsanforderungen aufzuheben. Im Ergebnis erweist sich damit
die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten,
der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid, weshalb es sich
beim vorliegenden Entscheid ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt, der nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar ist (BGr, 27. Juli
2023, 1C_83/2022E. 1.4 f.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.