VB.2024.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00321
27. November 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25830)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00321
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1983 geborene
kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin [1])
reiste am 17. März 2023 mittels Besuchervisum in die Schweiz ein und
ehelichte hier am 26. April 2023 den in der Schweiz niedergelassenen
serbischen Staatsangehörigen D, geboren 1972.
Am 3. Mai 2023
ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 6. Juli 2023 kam
der gemeinsame Sohn des Ehepaars B (nachfolgend: Beschwerdeführer [2] bzw.
Kind) zur Welt, welcher wie die Mutter die kosovarische Staatsangehörigkeit
besitzt. Nachdem das Personenmeldeamt der Stadt Zürich das Migrationsamt über
die Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt hatte, wurde dies als Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung für dieses gewertet.
Am 21. September 2023
schrieb die Sicherheitsdirektion das vom Ehemann aufgrund des verweigerten
Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
eingeleitete Rekursverfahren wegen des mittlerweile dahingefallenen
Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab.
Mit Verfügung vom
23. Februar 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche der
Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte
eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 25. April
2024.
ab und setzte sodann eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2024.
III.
Mit Beschwerde vom
3.
Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Rekursentscheid vom 25. April 2024 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 23. Februar 2024 seien aufzuheben und das Migrationsamt
sei anzuweisen, den Rekurrierenden (recte: Beschwerdeführenden) jeweils eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchten sie um eine
Parteientschädigung.
In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie im Wesentlichen darum, dass das Migrationsamt anzuweisen sei, bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von jeglichen
Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen und den Beschwerdeführenden für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens einen prozeduralen Aufenthalt zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom
4.
Juni 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass vorerst von
sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz hierdurch aber rechtmässig werde und ohne
dass ihr deshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Aufgrund
ihres prekären Aufenthalts wurde sie gemäss § 15 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Leistung
eines Prozesskostenvorschusses angehalten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten würde. Die Kaution in Höhe von Fr. … wurde sodann am
12.
Juni 2024 fristgerecht bezahlt.
Sowohl das Migrationsamt
als auch die Rekursabteilung verzichteten jeweils auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit Beschwerde
ans Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 VRG).
1.2
Mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde angeordnet, dass von sämtlichen
Vollzugshandlungen abzusehen sei, womit das Gesuch um Erlass entsprechender
(super-)provisorischer Massnahmen weitgehend gegenstandslos wurde und mit dem
heutigen Entscheid ohnehin dahinfällt.
2.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei
ihrem Eheschluss einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
nachgewiesen hatte, ist für das vorliegende Nachzugsverfahren unerheblich, da
selbst bei Missachtung der Vorgaben von Art. 98 Abs. 4 ZGB durch die
zuständige Zivilstandsbehörde unbestrittenermassen von einem zivilrechtlich
gültigen Eheschluss auszugehen und nachfolgend lediglich noch die sich hieraus
ergebenden migrationsrechtlichen Konsequenzen zu erörtern sind.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1 lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Abs. 1 lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (Abs. 1 lit. c), die nachzuziehende
Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann oder
sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet hat (Abs. 1
lit. d in Verbindung mit Abs. 2) und die nachziehende Person keine
jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (Abs. 1 lit. e). Kinder unter zwölf Jahren haben
überdies Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6
AIG).
3.1.2
Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf
Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit
einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte
mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
3.1.3
Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c
AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht,
und ebenso wenig kann dabei auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe
abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster
Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Hand zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb finanzielle
Möglichkeiten sämtlicher Familienmitglieder miteinzubeziehen. Anzurechnen sind
dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen,
Vermögenserträge etc. Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist (BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2). In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen durch die bei der Sachverhaltserstellung
mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits dargelegten Sinn nach Art. 90
AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt sein und mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen, um Berücksichtigung zu finden. Diese Mitwirkungspflicht
erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können. Insbesondere anspruchsbegründende
Tatsachen sind durch die um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert
darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).
4.
4.1
Unbestritten
ist, dass das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden rechtzeitig gestellt
wurde (Art. 47 Abs. 1 AIG), die Familie zusammenlebt (Art. 43 Abs. 1
lit. a AIG) und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 43 Abs. 1
lit. b AIG). Ebenso wurde die Beschwerdeführerin für einen Deutschkurs
angemeldet (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG). Jedoch erachtete es die
Vorinstanz wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf das Einkommen des
Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kombination mit dem
zugesicherten Einkommen der Ehefrau als nicht erstellt, dass genügende finanzielle
Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG für die Bestreitung
des Lebensbedarfs vorhanden sind. Die Nachzugsvoraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit sei daher nicht gegeben. Zu prüfen ist damit einzig,
ob das in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG statuierte Erfordernis der
Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt bzw. von den Beschwerdeführenden im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG nachgewiesen wurde.
4.2
Nach der
unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung gemäss den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) weist die Familie
der Beschwerdeführenden einen monatlichen Lebensbedarf von insgesamt Fr. ...
auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine dreiköpfige Familie von
Fr. 1'918.-, den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. …, den
Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. …, situationsbedingten
Leistungen von Fr. … (Haftpflicht- und Hausratversicherung von pauschal
Fr. … und Erwerbsunkosten von Fr. …) sowie einer Integrationszulage
von Fr. … Abgezogen werden hingegen noch die Kinderzulagen von
Fr. 200.- und die belegte Prämienverbilligung der Krankenkasse von
Fr. ... Allfällige Erwerbsunkosten für die Beschwerdeführerin sind dabei
unberücksichtigt geblieben, sodass der Bedarf auch höher ausfallen könnte.
4.3
Diesem
monatlichen Lebensbedarf steht die folgende Einkommenssituation der
Beschwerdeführerin gegenüber: Es wurde ihr unter der Bedingung der Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung bei einer Zahnarztpraxis eine Anstellung als
Raumpflegerin in einem 50%-Pensum in Aussicht gestellt, für welche sie ein
monatliches Bruttoeinkommen von Fr. … erzielen
würde. Inklusive des im Vertrag festgehaltenen 13. Monatslohns würde das
monatliche Durchschnittseinkommen etwas über Fr. … betragen, wobei die
Kinderzulagen bereits beim Bedarf in Abzug gebracht wurden. Von diesem
Bruttoverdienst wären noch Sozialbeiträge und allfällige Einzahlungen in die
Pensionskasse in Abzug zu bringen, womit sich der monatliche Nettoverdienst der
Beschwerdeführerin auf rund Fr. … belaufen dürfte.
4.4
4.4.1
Zur Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs und der Einkommenssituation des
Ehemanns forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführenden erstmals mit
Schreiben vom 10. August 2023 auf, eine aktuelle Zwischenbilanz (Bilanz
und Erfolgsrechnung) des Ehegatten einzureichen. Die hierauf eingereichte
Erfolgsrechnung wies für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni
2023.
einen Gewinn von Fr. … aus. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023
wurde der Beschwerdeführerin erneut die Auflage erteilt, eine vollständige
Buchhaltung für das Jahr 2023 und Kopien der Kontoauszüge des Ehegatten
einzureichen, aus welchen die in der Buchhaltung ausgewiesenen Einnahmen und
Ausgaben ersichtlich sind. Hierauf reichten die Beschwerdeführenden am
19.
Januar 2024 eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2023 ein, welche einen
Gewinn von Fr. … auswies. Zusätzlich wurden diverse weitere Kontoauszüge
eingereicht.
4.4.2
Was das Einkommen des Ehemanns betrifft, behaupten die Beschwerdeführenden,
der Ehemann hätte aus seinem Garagenbetrieb im Geschäftsjahr 2023 einen Gewinn
von Fr. … erzielt. Hierfür reichten sie im vorinstanzlichen
Dispositiv
Rekursverfahren eine Erfolgsrechnung ein. Demnach setze sich der Gewinn des
Garagenbetriebs aus Einnahmen von total Fr. … ("Einnahmen Bank E"
von Fr. … + "Einnahmen Bar" von Fr. …) und Ausgaben von
insgesamt Fr. … zusammen.
4.4.3
Die eingereichten Unterlagen lassen keine konkrete Prüfung der Bilanz oder
der Erfolgsrechnung und damit des angegebenen Gewinns zu. Dies, obwohl die
Beschwerdeführenden mehrfach aufgefordert wurden, eine vollständige Buchhaltung
einzureichen, aus welcher die angegebenen Ein- und Ausgaben des Garagenbetriebs
ersichtlich sind.
4.4.4
Aus den eingereichten Kontoauszügen ist zunächst nicht zu eruieren,
inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin der wirtschaftlich Berechtigte des
Geschäftskontos sein soll. Aus den Akten ergibt sich, dass das Geschäftskonto
des Garagenbetriebs für den Zeitraum vom 30. November 2023 bis 31. Dezember
2023 auf den Namen des Bruders des Ehemanns (F) lautet. Die Beschwerdeführenden
behaupten, dass der Garagenbetrieb anfänglich vom Ehemann der
Beschwerdeführerin und dessen Bruder gemeinsam geführt worden sei, weshalb der
Name des Bruders auf dem Geschäftskonto aufgeführt sei. Da der Name des Bruders
auf dem Geschäftskonto in den Akten nur für den Zeitraum von November bis
Dezember 2023 zu finden ist, kann daraus keine anfänglich gemeinsame
Geschäftsführung belegt werden. Trotz dieser Behauptung bringen sie zudem
gleichzeitig vor, die eingereichten Auszüge für den Zeitraum vom
20. Januar 2023 bis 28. November 2023 würden auf den Namen des
Ehemanns lauten und seien auch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis seiner
Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht worden. Jedoch ist auf den
angegebenen und offenbar mit der Steuererklärung eingereichten Auszügen weder
ersichtlich, auf wessen Name das Konto tatsächlich lautet, noch, von welcher
Bank der Auszug ausgestellt wurde. Sofern es sich dabei tatsächlich um das im
Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung des Ehemanns angegebene Konto bei
der Bank E handelt, ist nicht verständlich, wieso dieses nicht für das
gesamte Jahr angegeben wurde, wenn doch der Betrieb lediglich anfänglich
gemeinsam geführt worden sein soll. Wäre dies tatsächlich der Fall, ist nicht
nachvollziehbar, wieso ab dem 20. November 2023 weiterhin der Name des
Bruders des Ehemanns auf dem Auszug vermerkt ist. Aufgrund der irreführenden
Angaben bestehen ernsthafte Zweifel darüber, wie die wirtschaftliche
Berechtigung des Geschäftskontos geregelt ist. Daran ändert auch die
eingereichte Bankvollmacht nichts, deutet diese doch genau darauf hin, dass es
sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin eben nicht um den eigentlichen
Kontoinhaber handelt. Damit sind die eingereichten Kontoauszüge ebenfalls nicht
geeignet, ein allfälliges Einkommen des Ehemanns zu ermitteln.
4.4.5
Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, dass in der Arbeitstätigkeit des
Ehemannes Barzahlungen üblich seien. Häufige Bezahlung in bar entbindet einen
Selbständigerwerbenden jedoch nicht von einer sorgfältigen Kassenführung. Wie
die Vorinstanz zu Recht vorgebracht hat, ist der Ehemann in seiner
geschäftlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die Bareinnahmen tagfertig im
Kassenbuch zu vermerken. Auch bei einer "vereinfachten" Buchführung
sind Selbständigerwerbende dazu verpflichtet, unterzeichnete Aufstellungen über
Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und
-einlagen den Steuerbehörden einzureichen. Bei bargeldintensiven
Geschäftsbetrieben müssen Selbständigerwerbende zudem ein Kassabuch führen,
worin Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und
täglich aufgezeichnet werden (vgl. Merkblatt des Steueramts des Kantons Zürich
zum Hilfsblatt A [mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung], lit. D ff.).
Vorliegend wurde trotz Aufforderung des Migrationsamts weder eine Bilanz noch
ein Kassabuch eingereicht, aus welchem die Bareinnahmen und -ausgaben
ersichtlich sind. Folglich können die in der Erfolgsrechnung angegebenen
Bareinnahmen von Fr. … nicht nachvollzogen oder auf sonstige Weise
überprüft werden. Insofern können die Bareinnahmen auch für die Berechnung des
Einkommens des Ehemanns nicht berücksichtigt werden.
4.4.6
Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden vor, das Steueramt der Stadt
Zürich gehe für die Steuerperiode 2023 von mutmasslichen Einnahmen von
Fr. … aus dem Garagenbetrieb aus, woraus sich für den Ehemann ein
monatliches Einkommen von Fr. … errechnen lasse. Entgegen dieser
Auffassung handelt es sich bei den Fr. … nicht um Einnahmen aus dem
Garagenbetrieb, sondern um ein geschätztes Einkommen des Ehepaars insgesamt. Da
es sich hierbei zudem lediglich um eine provisorische Schätzung handelt, können
daraus keine Rückschlüsse auf das Einkommen gezogen werden, da es wiederum an
konkreten und überprüfbaren Belegen dafür fehlt.
4.4.7
Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz hätte die
zu Handen des Migrationsamts abgegebene Verpflichtungserklärung von G bei der
Ermittlung des Haushaltseinkommens berücksichtigen müssen.
Die Verpflichtungserklärung
vom 9. Februar 2023 hält fest, dass G für den Lebensunterhalt ihres Vaters
während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufkommen wird, sofern dieser dafür
nicht in der Lage sein sollte. Hiermit ist aber weder sichergestellt, dass die
Familie insgesamt über genügend finanzielle Mittel bis an ihr Lebensende
verfügen wird, noch, dass die Tochter diese Unterstützung über eine längere
Zeit leisten kann, zumal eine freiwillige Unterstützung zeitlich limitiert ist
und aufgrund des Verbots der übermässigen Bindung höchstens für eine
beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen kann (vgl. Art. 27 Abs. 2
ZGB). Ohnehin kann sie jederzeit von der Tochter widerrufen werden. Eine
gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 328 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) käme dagegen nur infrage, wenn die Tochter in günstigen
Verhältnissen leben würde. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
geht dabei bei der gehobenen Lebensführung von einer Pauschale von
Fr. 10'000.- bei einem 1-Personen-Haushalt aus (vgl. Praxishilfe zur
SKOS-RL D.4.3, Berechnung der Verwandtenunterstützung, Ziff. 5). Den
eingereichten Lohnabrechnungen der Tochter für die Monate Oktober bis Dezember
2022 ist zu entnehmen, dass sie aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein
Nettoeinkommen von Fr. … erzielt. Dass sie zur finanziellen Unterstützung
ihres Vaters verpflichtet werden könnte, erscheint damit ausgeschlossen. Nicht
zuletzt beschränkt sich die Unterstützungserklärung nur auf ihren Vater und
nicht auf die Ehegatten insgesamt, womit das Einkommen der Tochter bei der
Ermittlung genügender finanzieller Mittel der Familie unbeachtlich ist. Daher
hat die Vorinstanz die Verpflichtungserklärung der Tochter zu Recht nicht in
Betracht gezogen.
4.5 Zusammenfassend haben es die
Beschwerdeführenden trotz Aufforderung wiederholt unterlassen, eine zur Prüfung
des Gewinns des Ehemanns aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit notwendige
vollständige Bilanz, eine korrekte Erfolgsrechnung sowie ein Kassabuch
einzureichen. Damit sind sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nur im
ausländerrechtlichen Sinn nicht nachgekommen. Die Einkünfte des Ehemanns sind
daher weder substanziiert nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erscheint im vorliegenden Fall deshalb
derart krass verletzt, dass ein genügendes hypothetisches Einkommen des
Ehemanns überhaupt nicht ermittelt werden kann. Das anrechenbare (zugesicherte)
Einkommen der Beschwerdeführerin ist indessen bei Weitem nicht geeignet, den
Bedarf der Familie zu decken. Dies führt dazu, dass hinreichende finanzielle
Mittel nicht nachgewiesen sind und die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht widerlegt wurde. Um die
öffentliche Ordnung bzw. die öffentliche Wohlfahrt vor einem unbekannten
Sozialhilfebezug zu schützen, besteht ein hinreichender Grund und ein
erhebliches öffentliches Interesse daran, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden
zu verweigern.
5.
5.1 Die
Verweigerung des Familiennachzugs hat verhältnismässig zu sein, insbesondere
wenn vorliegend in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht
auf Familienleben eingegriffen wird (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
BV). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der
Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und
ausländischer Wohnbevölkerung sowie der Schutz der öffentlichen Wohlfahrt vor
einem nicht bezifferbaren Sozialhilfebezug gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c
AIG können ein legitimes Interesse darstellen, das im Rahmen der
Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I
247 E. 4.1.2; EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18]
N 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10]
N 117 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Sind
Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem
grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen. Das Kindeswohl stellt
ein wichtiges privates Interesse dar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention [KRK]) ist es bei allen Massnahmen, welche Kinder
betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl beinhaltet auch das
grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können. Dennoch ist das Kindeswohl im Rahmen der
ausländerrechtlichen Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung von Art. 8
EMRK rechtsprechungsgemäss nicht das allein ausschlaggebende, sondern ein
wesentliches Element unter anderen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1
und 5.5.4 mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.3). Ausserdem ist dem Kindeswohl und den privaten Interessen
rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen bei überwiegendem
entgegenstehendem öffentlichem Interesse Genüge getan, wenn der von der
Verweigerung des Familiennachzugs betroffene Elternteil den Kontakt zum Kind
und zur Ehefrau mittels Besuche und moderner Kommunikationsmittel weiterhin
pflegen kann (vgl. BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 8.3).
5.3 Vorliegend
sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. den Familiennachzug als unverhältnismässig
erscheinen lassen: Auch in Anbetracht des besonders zu berücksichtigenden
Kindeswohls erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht derart
schwerwiegend. Nicht zuletzt dient dies dem Kindeswohl, ist doch die
erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die
hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie
deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die
Wegweisung oder ein Leben unter dem Existenzminimum drohen könnte. Es ist
ohnehin nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht
substanziiert aufgezeigt oder belegt, wie das Kindeswohl bei einer Trennung
konkret gefährdet wäre. Es ist unbestritten, dass das Verhältnis zwischen dem
Vater und dem Kind durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden stark belastet
wird. Das Kindeswohl ist jedoch ausländerrechtlich nicht automatisch höher zu
gewichten als ein allfälliges öffentliches Interesse und verleiht dem Kind auch
nicht einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (BGE 144 I 91 E.5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2). Das Kind ist sodann noch in einem
anpassungsfähigen Alter, sodass es bei der Rückkehr in die Heimat nicht mit
Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätte. Sollte die Familie als
Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es ihr frei, im Heimatland der
Beschwerdeführerin das Familienleben aufzunehmen.
5.4 Auch bei
der Beschwerdeführerin erscheint die Verweigerung des Familiennachzugs als
nicht schwerwiegend, zumal sie ohnehin keinen originären Aufenthaltstitel
besitzt. Aufgrund ihres prekären Aufenthalts hätte sie stets mit einer
Wegweisung rechnen müssen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen eines
Familiennachzugs – wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt. Dass sie es
wiederholt unterlassen hat, entsprechende Belege für genügende finanzielle
Mittel einzureichen, muss sie sich daher vorhalten lassen. Es besteht sodann
kein gewichtiges öffentliches Interesse, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Sie ist weder wirtschaftlich noch sozial besonders in der Schweiz
integriert. Demgegenüber ist keine erschwerte Wiedereingliederung im Heimatland
ersichtlich. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Sie beherrscht die
dortige Sprache und hält sich erst seit einer kurzen Dauer in der Schweiz auf
und ist mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem lebt
ihre restliche Familie weiterhin dort. Da ihr Ehemann
sie bereits vor deren Heirat regelmässig im Kosovo besuchte, kann der familiäre
Kontakt inskünftig auch in dieser Form weiter gepflegt werden, zumal die
Distanz in den Kosovo nicht derart gross ist, dass Besuche unverhältnismässig
erschwert würden. Schliesslich kann der Kontakt auch durch moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
5.5 Der
Eingriff in das Recht auf Familienleben erscheint schon allein deshalb nicht
als derart gravierend, da die Nachzugsfrist noch nicht abgelaufen ist und es dem
Ehemann möglich sein sollte, innerhalb der verbleibenden Nachzugsfrist den
Nachweis über genügende finanzielle Mittel in der Schweiz zu erbringen
(vollständige Buchhaltung und Kassaführung, korrekte Erfolgsrechnung und
richtige Auszüge des Geschäftskontos oder ein regelmässiges Einkommen aus einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit).
5.6 Da die
materielle Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG einem
legitimen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dient
und bei den Beschwerdeführenden ein erhebliches Risiko für einen
Sozialhilfebezug besteht, ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung als erheblich einzustufen, während das private Interesse
am Verbleib beim Ehemann bzw. Vater als relativ gering erscheint. In diesem
Sinn ist die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers auch
verhältnismässig.
Schliesslich ist auch kein
milderes Mittel als die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführenden ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden wiederholt
aufgefordert worden sind und es unterlassen haben, entsprechende Belege
einzureichen, um genügende finanzielle Mittel nachzuweisen.
5.7 Für eine
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder
eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 96 AIG besteht
aufgrund der zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgefallenen
Interessenabwägung und der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.
Es steht den
Beschwerdeführenden jedoch frei, nach einer allfälligen Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse bzw. bei entsprechendem Nachweis über bestehende
finanzielle Mittel ein erneutes Gesuch einzureichen. Die Frist für das
Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 47 Abs. 1
und 3 lit. b AIG).
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin [1] aufzuerlegen und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den
Beschwerdeführer [2] ist zu verzichten, zumal dieser als Minderjähriger
durch seine Mutter vertreten wurde und ihm keine Verletzung der
Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.
7.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin [1] auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).