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Entscheid

VB.2024.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00321

27. November 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25830)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00321

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1983 geborene

kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin [1])

reiste am 17. März 2023 mittels Besuchervisum in die Schweiz ein und

ehelichte hier am 26. April 2023 den in der Schweiz niedergelassenen

serbischen Staatsangehörigen D, geboren 1972.

Am 3. Mai 2023

ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 6. Juli 2023 kam

der gemeinsame Sohn des Ehepaars B (nachfolgend: Beschwerdeführer [2] bzw.

Kind) zur Welt, welcher wie die Mutter die kosovarische Staatsangehörigkeit

besitzt. Nachdem das Personenmeldeamt der Stadt Zürich das Migrationsamt über

die Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt hatte, wurde dies als Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung für dieses gewertet.

Am 21. September 2023

schrieb die Sicherheitsdirektion das vom Ehemann aufgrund des verweigerten

Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe

eingeleitete Rekursverfahren wegen des mittlerweile dahingefallenen

Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab.

Mit Verfügung vom

23. Februar 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche der

Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte

eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 25. April

2024.

ab und setzte sodann eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2024.

III.

Mit Beschwerde vom

3.

Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Rekursentscheid vom 25. April 2024 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 23. Februar 2024 seien aufzuheben und das Migrationsamt

sei anzuweisen, den Rekurrierenden (recte: Beschwerdeführenden) jeweils eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchten sie um eine

Parteientschädigung.

In prozessualer Hinsicht

ersuchten sie im Wesentlichen darum, dass das Migrationsamt anzuweisen sei, bis

zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von jeglichen

Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen und den Beschwerdeführenden für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens einen prozeduralen Aufenthalt zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom

4.

Juni 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass vorerst von

sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der Schweiz hierdurch aber rechtmässig werde und ohne

dass ihr deshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Aufgrund

ihres prekären Aufenthalts wurde sie gemäss § 15 Abs. 2 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Leistung

eines Prozesskostenvorschusses angehalten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht

eingetreten würde. Die Kaution in Höhe von Fr. … wurde sodann am

12.

Juni 2024 fristgerecht bezahlt.

Sowohl das Migrationsamt

als auch die Rekursabteilung verzichteten jeweils auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit Beschwerde

ans Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 VRG).

1.2

Mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde angeordnet, dass von sämtlichen

Vollzugshandlungen abzusehen sei, womit das Gesuch um Erlass entsprechender

(super-)provisorischer Massnahmen weitgehend gegenstandslos wurde und mit dem

heutigen Entscheid ohnehin dahinfällt.

2.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei

ihrem Eheschluss einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

nachgewiesen hatte, ist für das vorliegende Nachzugsverfahren unerheblich, da

selbst bei Missachtung der Vorgaben von Art. 98 Abs. 4 ZGB durch die

zuständige Zivilstandsbehörde unbestrittenermassen von einem zivilrechtlich

gültigen Eheschluss auszugehen und nachfolgend lediglich noch die sich hieraus

ergebenden migrationsrechtlichen Konsequenzen zu erörtern sind.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1 lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Abs. 1 lit. b), sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (Abs. 1 lit. c), die nachzuziehende

Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann oder

sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet hat (Abs. 1

lit. d in Verbindung mit Abs. 2) und die nachziehende Person keine

jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (Abs. 1 lit. e). Kinder unter zwölf Jahren haben

überdies Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6

AIG).

3.1.2

Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf

Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit

einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte

mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

3.1.3

Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c

AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht,

und ebenso wenig kann dabei auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe

abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster

Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Hand zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb finanzielle

Möglichkeiten sämtlicher Familienmitglieder miteinzubeziehen. Anzurechnen sind

dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen,

Vermögenserträge etc. Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist (BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2). In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen durch die bei der Sachverhaltserstellung

mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits dargelegten Sinn nach Art. 90

AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt sein und mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen, um Berücksichtigung zu finden. Diese Mitwirkungspflicht

erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben können. Insbesondere anspruchsbegründende

Tatsachen sind durch die um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert

darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden rechtzeitig gestellt

wurde (Art. 47 Abs. 1 AIG), die Familie zusammenlebt (Art. 43 Abs. 1

lit. a AIG) und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 43 Abs. 1

lit. b AIG). Ebenso wurde die Beschwerdeführerin für einen Deutschkurs

angemeldet (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG). Jedoch erachtete es die

Vorinstanz wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf das Einkommen des

Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kombination mit dem

zugesicherten Einkommen der Ehefrau als nicht erstellt, dass genügende finanzielle

Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG für die Bestreitung

des Lebensbedarfs vorhanden sind. Die Nachzugsvoraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit sei daher nicht gegeben. Zu prüfen ist damit einzig,

ob das in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG statuierte Erfordernis der

Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt bzw. von den Beschwerdeführenden im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG nachgewiesen wurde.

4.2

Nach der

unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung gemäss den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) weist die Familie

der Beschwerdeführenden einen monatlichen Lebensbedarf von insgesamt Fr. ...

auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine dreiköpfige Familie von

Fr. 1'918.-, den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. …, den

Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. …, situationsbedingten

Leistungen von Fr. … (Haftpflicht- und Hausratversicherung von pauschal

Fr. … und Erwerbsunkosten von Fr. …) sowie einer Integrationszulage

von Fr. … Abgezogen werden hingegen noch die Kinderzulagen von

Fr. 200.- und die belegte Prämienverbilligung der Krankenkasse von

Fr. ... Allfällige Erwerbsunkosten für die Beschwerdeführerin sind dabei

unberücksichtigt geblieben, sodass der Bedarf auch höher ausfallen könnte.

4.3

Diesem

monatlichen Lebensbedarf steht die folgende Einkommenssituation der

Beschwerdeführerin gegenüber: Es wurde ihr unter der Bedingung der Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung bei einer Zahnarztpraxis eine Anstellung als

Raumpflegerin in einem 50%-Pensum in Aussicht gestellt, für welche sie ein

monatliches Bruttoeinkommen von Fr. … erzielen

würde. Inklusive des im Vertrag festgehaltenen 13. Monatslohns würde das

monatliche Durchschnittseinkommen etwas über Fr. … betragen, wobei die

Kinderzulagen bereits beim Bedarf in Abzug gebracht wurden. Von diesem

Bruttoverdienst wären noch Sozialbeiträge und allfällige Einzahlungen in die

Pensionskasse in Abzug zu bringen, womit sich der monatliche Nettoverdienst der

Beschwerdeführerin auf rund Fr. … belaufen dürfte.

4.4

4.4.1

Zur Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs und der Einkommenssituation des

Ehemanns forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführenden erstmals mit

Schreiben vom 10. August 2023 auf, eine aktuelle Zwischenbilanz (Bilanz

und Erfolgsrechnung) des Ehegatten einzureichen. Die hierauf eingereichte

Erfolgsrechnung wies für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni

2023.

einen Gewinn von Fr. … aus. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023

wurde der Beschwerdeführerin erneut die Auflage erteilt, eine vollständige

Buchhaltung für das Jahr 2023 und Kopien der Kontoauszüge des Ehegatten

einzureichen, aus welchen die in der Buchhaltung ausgewiesenen Einnahmen und

Ausgaben ersichtlich sind. Hierauf reichten die Beschwerdeführenden am

19.

Januar 2024 eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2023 ein, welche einen

Gewinn von Fr. … auswies. Zusätzlich wurden diverse weitere Kontoauszüge

eingereicht.

4.4.2

Was das Einkommen des Ehemanns betrifft, behaupten die Beschwerdeführenden,

der Ehemann hätte aus seinem Garagenbetrieb im Geschäftsjahr 2023 einen Gewinn

von Fr. … erzielt. Hierfür reichten sie im vorinstanzlichen

Dispositiv

Rekursverfahren eine Erfolgsrechnung ein. Demnach setze sich der Gewinn des

Garagenbetriebs aus Einnahmen von total Fr. … ("Einnahmen Bank E"

von Fr. … + "Einnahmen Bar" von Fr. …) und Ausgaben von

insgesamt Fr. … zusammen.

4.4.3

Die eingereichten Unterlagen lassen keine konkrete Prüfung der Bilanz oder

der Erfolgsrechnung und damit des angegebenen Gewinns zu. Dies, obwohl die

Beschwerdeführenden mehrfach aufgefordert wurden, eine vollständige Buchhaltung

einzureichen, aus welcher die angegebenen Ein- und Ausgaben des Garagenbetriebs

ersichtlich sind.

4.4.4

Aus den eingereichten Kontoauszügen ist zunächst nicht zu eruieren,

inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin der wirtschaftlich Berechtigte des

Geschäftskontos sein soll. Aus den Akten ergibt sich, dass das Geschäftskonto

des Garagenbetriebs für den Zeitraum vom 30. November 2023 bis 31. Dezember

2023 auf den Namen des Bruders des Ehemanns (F) lautet. Die Beschwerdeführenden

behaupten, dass der Garagenbetrieb anfänglich vom Ehemann der

Beschwerdeführerin und dessen Bruder gemeinsam geführt worden sei, weshalb der

Name des Bruders auf dem Geschäftskonto aufgeführt sei. Da der Name des Bruders

auf dem Geschäftskonto in den Akten nur für den Zeitraum von November bis

Dezember 2023 zu finden ist, kann daraus keine anfänglich gemeinsame

Geschäftsführung belegt werden. Trotz dieser Behauptung bringen sie zudem

gleichzeitig vor, die eingereichten Auszüge für den Zeitraum vom

20. Januar 2023 bis 28. November 2023 würden auf den Namen des

Ehemanns lauten und seien auch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis seiner

Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht worden. Jedoch ist auf den

angegebenen und offenbar mit der Steuererklärung eingereichten Auszügen weder

ersichtlich, auf wessen Name das Konto tatsächlich lautet, noch, von welcher

Bank der Auszug ausgestellt wurde. Sofern es sich dabei tatsächlich um das im

Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung des Ehemanns angegebene Konto bei

der Bank E handelt, ist nicht verständlich, wieso dieses nicht für das

gesamte Jahr angegeben wurde, wenn doch der Betrieb lediglich anfänglich

gemeinsam geführt worden sein soll. Wäre dies tatsächlich der Fall, ist nicht

nachvollziehbar, wieso ab dem 20. November 2023 weiterhin der Name des

Bruders des Ehemanns auf dem Auszug vermerkt ist. Aufgrund der irreführenden

Angaben bestehen ernsthafte Zweifel darüber, wie die wirtschaftliche

Berechtigung des Geschäftskontos geregelt ist. Daran ändert auch die

eingereichte Bankvollmacht nichts, deutet diese doch genau darauf hin, dass es

sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin eben nicht um den eigentlichen

Kontoinhaber handelt. Damit sind die eingereichten Kontoauszüge ebenfalls nicht

geeignet, ein allfälliges Einkommen des Ehemanns zu ermitteln.

4.4.5

Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, dass in der Arbeitstätigkeit des

Ehemannes Barzahlungen üblich seien. Häufige Bezahlung in bar entbindet einen

Selbständigerwerbenden jedoch nicht von einer sorgfältigen Kassenführung. Wie

die Vorinstanz zu Recht vorgebracht hat, ist der Ehemann in seiner

geschäftlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die Bareinnahmen tagfertig im

Kassenbuch zu vermerken. Auch bei einer "vereinfachten" Buchführung

sind Selbständigerwerbende dazu verpflichtet, unterzeichnete Aufstellungen über

Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und

-einlagen den Steuerbehörden einzureichen. Bei bargeldintensiven

Geschäftsbetrieben müssen Selbständigerwerbende zudem ein Kassabuch führen,

worin Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und

täglich aufgezeichnet werden (vgl. Merkblatt des Steueramts des Kantons Zürich

zum Hilfsblatt A [mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung], lit. D ff.).

Vorliegend wurde trotz Aufforderung des Migrationsamts weder eine Bilanz noch

ein Kassabuch eingereicht, aus welchem die Bareinnahmen und -ausgaben

ersichtlich sind. Folglich können die in der Erfolgsrechnung angegebenen

Bareinnahmen von Fr. … nicht nachvollzogen oder auf sonstige Weise

überprüft werden. Insofern können die Bareinnahmen auch für die Berechnung des

Einkommens des Ehemanns nicht berücksichtigt werden.

4.4.6

Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden vor, das Steueramt der Stadt

Zürich gehe für die Steuerperiode 2023 von mutmasslichen Einnahmen von

Fr. … aus dem Garagenbetrieb aus, woraus sich für den Ehemann ein

monatliches Einkommen von Fr. … errechnen lasse. Entgegen dieser

Auffassung handelt es sich bei den Fr. … nicht um Einnahmen aus dem

Garagenbetrieb, sondern um ein geschätztes Einkommen des Ehepaars insgesamt. Da

es sich hierbei zudem lediglich um eine provisorische Schätzung handelt, können

daraus keine Rückschlüsse auf das Einkommen gezogen werden, da es wiederum an

konkreten und überprüfbaren Belegen dafür fehlt.

4.4.7

Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz hätte die

zu Handen des Migrationsamts abgegebene Verpflichtungserklärung von G bei der

Ermittlung des Haushaltseinkommens berücksichtigen müssen.

Die Verpflichtungserklärung

vom 9. Februar 2023 hält fest, dass G für den Lebensunterhalt ihres Vaters

während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufkommen wird, sofern dieser dafür

nicht in der Lage sein sollte. Hiermit ist aber weder sichergestellt, dass die

Familie insgesamt über genügend finanzielle Mittel bis an ihr Lebensende

verfügen wird, noch, dass die Tochter diese Unterstützung über eine längere

Zeit leisten kann, zumal eine freiwillige Unterstützung zeitlich limitiert ist

und aufgrund des Verbots der übermässigen Bindung höchstens für eine

beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen kann (vgl. Art. 27 Abs. 2

ZGB). Ohnehin kann sie jederzeit von der Tochter widerrufen werden. Eine

gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 328 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) käme dagegen nur infrage, wenn die Tochter in günstigen

Verhältnissen leben würde. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)

geht dabei bei der gehobenen Lebensführung von einer Pauschale von

Fr. 10'000.- bei einem 1-Personen-Haushalt aus (vgl. Praxishilfe zur

SKOS-RL D.4.3, Berechnung der Verwandtenunterstützung, Ziff. 5). Den

eingereichten Lohnabrechnungen der Tochter für die Monate Oktober bis Dezember

2022 ist zu entnehmen, dass sie aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein

Nettoeinkommen von Fr. … erzielt. Dass sie zur finanziellen Unterstützung

ihres Vaters verpflichtet werden könnte, erscheint damit ausgeschlossen. Nicht

zuletzt beschränkt sich die Unterstützungserklärung nur auf ihren Vater und

nicht auf die Ehegatten insgesamt, womit das Einkommen der Tochter bei der

Ermittlung genügender finanzieller Mittel der Familie unbeachtlich ist. Daher

hat die Vorinstanz die Verpflichtungserklärung der Tochter zu Recht nicht in

Betracht gezogen.

4.5 Zusammenfassend haben es die

Beschwerdeführenden trotz Aufforderung wiederholt unterlassen, eine zur Prüfung

des Gewinns des Ehemanns aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit notwendige

vollständige Bilanz, eine korrekte Erfolgsrechnung sowie ein Kassabuch

einzureichen. Damit sind sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nur im

ausländerrechtlichen Sinn nicht nachgekommen. Die Einkünfte des Ehemanns sind

daher weder substanziiert nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erscheint im vorliegenden Fall deshalb

derart krass verletzt, dass ein genügendes hypothetisches Einkommen des

Ehemanns überhaupt nicht ermittelt werden kann. Das anrechenbare (zugesicherte)

Einkommen der Beschwerdeführerin ist indessen bei Weitem nicht geeignet, den

Bedarf der Familie zu decken. Dies führt dazu, dass hinreichende finanzielle

Mittel nicht nachgewiesen sind und die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht widerlegt wurde. Um die

öffentliche Ordnung bzw. die öffentliche Wohlfahrt vor einem unbekannten

Sozialhilfebezug zu schützen, besteht ein hinreichender Grund und ein

erhebliches öffentliches Interesse daran, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden

zu verweigern.

5.

5.1 Die

Verweigerung des Familiennachzugs hat verhältnismässig zu sein, insbesondere

wenn vorliegend in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht

auf Familienleben eingegriffen wird (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

BV). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der

Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und

ausländischer Wohnbevölkerung sowie der Schutz der öffentlichen Wohlfahrt vor

einem nicht bezifferbaren Sozialhilfebezug gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c

AIG können ein legitimes Interesse darstellen, das im Rahmen der

Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I

247 E. 4.1.2; EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18]

N 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10]

N 117 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Sind

Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem

grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen. Das Kindeswohl stellt

ein wichtiges privates Interesse dar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

(Kinderrechtskonvention [KRK]) ist es bei allen Massnahmen, welche Kinder

betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl beinhaltet auch das

grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können. Dennoch ist das Kindeswohl im Rahmen der

ausländerrechtlichen Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung von Art. 8

EMRK rechtsprechungsgemäss nicht das allein ausschlaggebende, sondern ein

wesentliches Element unter anderen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1

und 5.5.4 mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.3). Ausserdem ist dem Kindeswohl und den privaten Interessen

rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen bei überwiegendem

entgegenstehendem öffentlichem Interesse Genüge getan, wenn der von der

Verweigerung des Familiennachzugs betroffene Elternteil den Kontakt zum Kind

und zur Ehefrau mittels Besuche und moderner Kommunikationsmittel weiterhin

pflegen kann (vgl. BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 8.3).

5.3 Vorliegend

sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung bzw. den Familiennachzug als unverhältnismässig

erscheinen lassen: Auch in Anbetracht des besonders zu berücksichtigenden

Kindeswohls erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht derart

schwerwiegend. Nicht zuletzt dient dies dem Kindeswohl, ist doch die

erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die

hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie

deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die

Wegweisung oder ein Leben unter dem Existenzminimum drohen könnte. Es ist

ohnehin nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht

substanziiert aufgezeigt oder belegt, wie das Kindeswohl bei einer Trennung

konkret gefährdet wäre. Es ist unbestritten, dass das Verhältnis zwischen dem

Vater und dem Kind durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden stark belastet

wird. Das Kindeswohl ist jedoch ausländerrechtlich nicht automatisch höher zu

gewichten als ein allfälliges öffentliches Interesse und verleiht dem Kind auch

nicht einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (BGE 144 I 91 E.5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2). Das Kind ist sodann noch in einem

anpassungsfähigen Alter, sodass es bei der Rückkehr in die Heimat nicht mit

Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätte. Sollte die Familie als

Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es ihr frei, im Heimatland der

Beschwerdeführerin das Familienleben aufzunehmen.

5.4 Auch bei

der Beschwerdeführerin erscheint die Verweigerung des Familiennachzugs als

nicht schwerwiegend, zumal sie ohnehin keinen originären Aufenthaltstitel

besitzt. Aufgrund ihres prekären Aufenthalts hätte sie stets mit einer

Wegweisung rechnen müssen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen eines

Familiennachzugs – wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt. Dass sie es

wiederholt unterlassen hat, entsprechende Belege für genügende finanzielle

Mittel einzureichen, muss sie sich daher vorhalten lassen. Es besteht sodann

kein gewichtiges öffentliches Interesse, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Sie ist weder wirtschaftlich noch sozial besonders in der Schweiz

integriert. Demgegenüber ist keine erschwerte Wiedereingliederung im Heimatland

ersichtlich. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Sie beherrscht die

dortige Sprache und hält sich erst seit einer kurzen Dauer in der Schweiz auf

und ist mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem lebt

ihre restliche Familie weiterhin dort. Da ihr Ehemann

sie bereits vor deren Heirat regelmässig im Kosovo besuchte, kann der familiäre

Kontakt inskünftig auch in dieser Form weiter gepflegt werden, zumal die

Distanz in den Kosovo nicht derart gross ist, dass Besuche unverhältnismässig

erschwert würden. Schliesslich kann der Kontakt auch durch moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

5.5 Der

Eingriff in das Recht auf Familienleben erscheint schon allein deshalb nicht

als derart gravierend, da die Nachzugsfrist noch nicht abgelaufen ist und es dem

Ehemann möglich sein sollte, innerhalb der verbleibenden Nachzugsfrist den

Nachweis über genügende finanzielle Mittel in der Schweiz zu erbringen

(vollständige Buchhaltung und Kassaführung, korrekte Erfolgsrechnung und

richtige Auszüge des Geschäftskontos oder ein regelmässiges Einkommen aus einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit).

5.6 Da die

materielle Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG einem

legitimen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dient

und bei den Beschwerdeführenden ein erhebliches Risiko für einen

Sozialhilfebezug besteht, ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung als erheblich einzustufen, während das private Interesse

am Verbleib beim Ehemann bzw. Vater als relativ gering erscheint. In diesem

Sinn ist die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers auch

verhältnismässig.

Schliesslich ist auch kein

milderes Mittel als die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführenden ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden wiederholt

aufgefordert worden sind und es unterlassen haben, entsprechende Belege

einzureichen, um genügende finanzielle Mittel nachzuweisen.

5.7 Für eine

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder

eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 96 AIG besteht

aufgrund der zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgefallenen

Interessenabwägung und der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.

Es steht den

Beschwerdeführenden jedoch frei, nach einer allfälligen Verbesserung der

finanziellen Verhältnisse bzw. bei entsprechendem Nachweis über bestehende

finanzielle Mittel ein erneutes Gesuch einzureichen. Die Frist für das

Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 47 Abs. 1

und 3 lit. b AIG).

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin [1] aufzuerlegen und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den

Beschwerdeführer [2] ist zu verzichten, zumal dieser als Minderjähriger

durch seine Mutter vertreten wurde und ihm keine Verletzung der

Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.

7.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin [1] auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).