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Entscheid

VB.2024.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00324

13. Juni 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25421)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00324

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

2. RA

Dr. B,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 12. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Dr. B die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan:

Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks

Durchsetzung seiner Honoraransprüche.

B. Daraufhin

setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 8. März 2024 eine Frist

von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B für die

Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder

Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die

Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern,

welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies

sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob

bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B

gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von

Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der

Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A

– zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der

Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 17. März 2024 beantragte A sinngemäss, das

Gesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.

C. Mit

Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt

B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu

offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte sie A.

Erwägungen

II.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 3. Juni 2024

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 2. Mai 2024. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024

zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gestützt auf § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2)

erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend

die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern –

wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Akten der Aufsichtskommission wurden mit Präsidialverfügung vom 4. Juni

2024.

beigezogen (vorn II.; vgl. § 57 Abs. 1 VRG). Angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung

eines Schriftenwechsels abgesehen werden (§ 58 VRG).

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

[Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den

Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits

der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem

Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung

eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des

Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die

Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.

AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit,

zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird

verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande

ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine

Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte

Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen

verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet

die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der

Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der

Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2

Ob dem

Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,

beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer

Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig

erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein

schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je

nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des

Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB

verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine

Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen

Kostenvorschuss

verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit

deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die

Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss

zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen

Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,

dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar

zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem

Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der

betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder

mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit

letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags

mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt

haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen

ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei

Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit

Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,

für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber

wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat

führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für

bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines

Dispositiv

Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose

Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist

von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie

bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder

ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall

darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;

14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der

Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem

gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung

sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich

nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den

Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3;

31. März 2022; VB.2021.00835, E. 2.3).

3.

3.1 Die

Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 2. Mai 2024, der

Beschwerdegegner 2 bringe in seinem Gesuch vom 12. Februar 2024 vor,

den Beschwerdeführer im Laufe des Mandats wiederholt aufgefordert zu haben,

Akontozahlungen zu leisten. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer

unter Verweis auf seine aktuellen finanziellen Engpässe indes nur selten

nachgekommen. Auf die Zwischenrechnung vom 26. April 2018 habe er in dem

Sinn reagiert, als sich zwei Personen anerboten hätten, für ihn den Ausstand zu

begleichen, was jedoch nicht geschehen sei. Schliesslich habe man sich mit

Vergleich vom 14. April 2023 geeinigt, dass der Beschwerdeführer den

Ausstand bezahle, sobald die IV-Stelle die angekündigte Rente ausbezahle. Vor

Erhalt der Rentenverfügung habe ihm der Beschwerdeführer das Mandat entzogen.

Bei dieser Ausgangslage – so die Aufsichtskommission – sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdegegner 2 während der Mandatsführung hinreichende

Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. ein Entbindungsverfahren

zu vermeiden (E. 3.3).

Vorliegend seien weder vom Beschwerdeführer

Geheimhaltungsinteressen vorgebracht worden noch seien den Akten anderweitig

höher zu gewichtende Interessen des Beschwerdeführers zu entnehmen. In seiner

Stellungnahme vom 17. März 2024 habe der Beschwerdeführer lediglich

ausgeführt, mit dem Entbindungsgesuch nicht einverstanden zu sein und Einspruch

erheben zu wollen. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es dem

Beschwerdegegner 2 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche

Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich

unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte

beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich

sei (E. 3.4).

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde.

Dass sein Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des

Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen

würde, macht er (weiterhin) nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Sodann erwog die Aufsichtskommission zu Recht, dass der Beschwerdegegner 2

hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen hat, um einem Verfahren um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der

Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen (vorn E. 2.2 und E. 3.1).

Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die

Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des

Beschwerdegegners 2 zu beanstanden. Beides ist im vorliegenden Verfahren

indes nicht zu prüfen, worauf ihn die Aufsichtskommission bereits mit Schreiben

vom 8. März 2024 aufmerksam machte (vorn I.B. und E. 2.3). Nach dem

Gesagten durfte die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 2 vom

Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine

Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen.

4.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss hat

der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerschaft;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD).