VB.2024.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00324
13. Juni 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00324
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
2. RA
Dr. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 12. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Dr. B die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan:
Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks
Durchsetzung seiner Honoraransprüche.
B. Daraufhin
setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 8. März 2024 eine Frist
von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B für die
Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder
Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die
Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern,
welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies
sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob
bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B
gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von
Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der
Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A
– zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der
Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 17. März 2024 beantragte A sinngemäss, das
Gesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.
C. Mit
Beschluss vom 2. Mai 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt
B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu
offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte sie A.
Erwägungen
II.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 3. Juni 2024
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 2. Mai 2024. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024
zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gestützt auf § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2)
erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend
die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern –
wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Akten der Aufsichtskommission wurden mit Präsidialverfügung vom 4. Juni
2024.
beigezogen (vorn II.; vgl. § 57 Abs. 1 VRG). Angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung
eines Schriftenwechsels abgesehen werden (§ 58 VRG).
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
[Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den
Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits
der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem
Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung
eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des
Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die
Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.
AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit,
zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird
verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande
ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine
Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte
Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen
verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet
die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der
Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der
Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).
2.2
Ob dem
Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,
beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer
Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig
erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein
schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je
nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des
Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB
verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine
Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen
Kostenvorschuss
verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit
deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die
Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss
zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen
Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,
dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar
zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem
Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der
betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder
mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit
letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags
mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt
haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen
ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei
Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit
Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,
für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber
wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat
führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für
bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines
Dispositiv
Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose
Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist
von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie
bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder
ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall
darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;
14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Der
Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem
gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung
sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich
nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den
Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3;
31. März 2022; VB.2021.00835, E. 2.3).
3.
3.1 Die
Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 2. Mai 2024, der
Beschwerdegegner 2 bringe in seinem Gesuch vom 12. Februar 2024 vor,
den Beschwerdeführer im Laufe des Mandats wiederholt aufgefordert zu haben,
Akontozahlungen zu leisten. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer
unter Verweis auf seine aktuellen finanziellen Engpässe indes nur selten
nachgekommen. Auf die Zwischenrechnung vom 26. April 2018 habe er in dem
Sinn reagiert, als sich zwei Personen anerboten hätten, für ihn den Ausstand zu
begleichen, was jedoch nicht geschehen sei. Schliesslich habe man sich mit
Vergleich vom 14. April 2023 geeinigt, dass der Beschwerdeführer den
Ausstand bezahle, sobald die IV-Stelle die angekündigte Rente ausbezahle. Vor
Erhalt der Rentenverfügung habe ihm der Beschwerdeführer das Mandat entzogen.
Bei dieser Ausgangslage – so die Aufsichtskommission – sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdegegner 2 während der Mandatsführung hinreichende
Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. ein Entbindungsverfahren
zu vermeiden (E. 3.3).
Vorliegend seien weder vom Beschwerdeführer
Geheimhaltungsinteressen vorgebracht worden noch seien den Akten anderweitig
höher zu gewichtende Interessen des Beschwerdeführers zu entnehmen. In seiner
Stellungnahme vom 17. März 2024 habe der Beschwerdeführer lediglich
ausgeführt, mit dem Entbindungsgesuch nicht einverstanden zu sein und Einspruch
erheben zu wollen. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es dem
Beschwerdegegner 2 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche
Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich
unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte
beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich
sei (E. 3.4).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde.
Dass sein Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des
Beschwerdegegners 2 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen
würde, macht er (weiterhin) nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Sodann erwog die Aufsichtskommission zu Recht, dass der Beschwerdegegner 2
hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen hat, um einem Verfahren um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der
Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen (vorn E. 2.2 und E. 3.1).
Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die
Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des
Beschwerdegegners 2 zu beanstanden. Beides ist im vorliegenden Verfahren
indes nicht zu prüfen, worauf ihn die Aufsichtskommission bereits mit Schreiben
vom 8. März 2024 aufmerksam machte (vorn I.B. und E. 2.3). Nach dem
Gesagten durfte die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 2 vom
Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine
Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss hat
der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerschaft;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD).