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Entscheid

VB.2024.00327

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00327

4. Dezember 2025Deutsch28 min

(URT.2025.26795)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00327

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

7. G,

8. H,

9. I,

10. J,

11. K,

12. L,

alle vertreten durch RA M,

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenersatz

Polizeieinsatz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

Samstag, 8. April 2023, errichteten Umweltaktivistinnen und -aktivisten im

Rahmen der Aktion "Wald statt Schutt" ein Protest-Camp im Waldstück

"Chalberhau" in Rümlang. Das besetzte Waldgebiet befindet sich im

Besitz der Korporation N. Die Protestaktion bezweckte, eine Erweiterung

der bestehenden Bauschuttdeponie und die damit verbundene Rodung eines rund 10 Hektar

grossen Waldstücks zu verhindern und damit einen Appell gegen die Verwendung

von klimaschädlichen Baustoffen, für die Erhaltung des Waldes und der

Biodiversität sowie für nachhaltiges Bauen und bezahlbaren Wohnraum an die

Öffentlichkeit zu richten.

B. Am

8. April 2023 rückte eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich in das

Waldstück aus und unterzog die 27 anwesenden Aktivistinnen und Aktivisten einer

Personenkontrolle. Am 9. April 2023 waren im Rahmen eines Waldspaziergangs

zirka 40 weitere Personen vor Ort. Da (weiterhin) alles friedlich verlief, zog

die Polizei wieder ab. Anlässlich einer Sitzung mit der Gemeinde Rümlang vom

11. April 2023 wurden die Aktivistinnen und Aktivisten aufgefordert, das

Waldstück bis am 15. April 2023 zu räumen. Dies geschah nicht.

C. Die

Kantonspolizei gründete in der Folge eine Sondereinsatzleitung unter dem Titel

"Wald-statt-Schutt". Am frühen Morgen des Donnerstags, 20. April

2023, begann der Einsatz zur Waldräumung. Die angerückte Kantonspolizei

forderte die Aktivistinnen und Aktivisten mündlich auf, das Waldstück bis um 07.30

Uhr zu verlassen. Dem leistete die Mehrheit der Aktivistinnen und Aktivisten

Folge. Gegen elf Aktivistinnen und Aktivisten wurden polizeiliche Wegweisungen

ausgesprochen. Die verbliebenen drei Aktivistinnen und Aktivisten H, L und A

verschanzten sich in den Bäumen, sodass sie von der Polizei heruntergeholt

werden mussten. Anschliessend wurden sie verhaftet. Die Verhaftung von H

erfolgte um 08.30 Uhr, diejenige von L um 12.50 Uhr und diejenige von A um 13.20

Uhr.

D. Mit

Verfügungen vom 8. Juni 2023 verpflichtete die Kantonspolizei H, L und A,

für die Einsatzkosten der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Waldräumung

vom 20. April 2023 einen Anteil im Umfang von je Fr. 5'000.- zu

bezahlen. Mit Verfügungen gleichen Datums verpflichtete die Kantonspolizei B, C,

D, E, F, G, I, J und K, für die Einsatzkosten der Kantonspolizei im

Zusammenhang mit der Waldräumung vom 20. April 2023 einen Anteil im Umfang

von je Fr. 800.- zu bezahlen. Die Aktivistinnen und Aktivisten erhoben

jeweils Einsprache, worauf die Kantonspolizei mit Verfügungen vom

18. August 2023 an ihren Forderungen festhielt.

Erwägungen

II.

Die genannten zwölf Aktivistinnen und Aktivisten, alle

vertreten durch Rechtsanwalt M, erhoben hierauf am 18. September 2023

je einzeln Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragten, die Verfügungen vom 18. August 2023 seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonspolizei aufzuheben und es sei von

einer Kostenauflage abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei

das Verfahren betreffend A als Pilotprozess durchzuführen und bis zu dessen

Abschluss die übrigen Verfahren zu sistieren, eventualiter seien die in

gleicher Sache hängigen Verfahren zu vereinigen. Mit Rekursentscheid vom

2.

Mai 2024 vereinigte die Sicherheitsdirektion die Rekurse der zwölf

Aktivistinnen und Aktivisten (Dispositivziffer I) und wies die vereinigten

Rekurse ab (Dispositivziffer II). Die Kosten des Rekursverfahrens,

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.- sowie den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, wurden den Aktivistinnen und

Aktivisten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositivziffer III).

Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer IV).

III.

In der Folge gelangten die zwölf Aktivistinnen und

Aktivisten mit gemeinsamer Beschwerde vom 5. Juni 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern II bis IV des

Rekursentscheids vom 2. Mai 2024 seien aufzuheben, in Aufhebung der

Verfügungen der Kantonspolizei vom 18. August 2023 sei von einer

Kostenauflage abzusehen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen respektive auf die Staatskasse zu nehmen und es

sei den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine

anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 467.50 (total

Fr. 5'609.75) aus der Staatskasse zuzusprechen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden,

es sei den Beschwerdeführenden 1, 2, 8, 9, 10, 11 und 12 Akteneinsicht zu

gewähren und anschliessend Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde

anzusetzen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 erwog das

Verwaltungsgericht, die Akten würden dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt, indes werde diesen keine Nachfrist

zur Begründung angesetzt (Prot. S. 2–3). Die Vorinstanz erklärte am

10.

Juni 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die

Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Beschwerdeführenden erstatteten am 16. August 2024 ihre Replik, dies

unter Einreichung der mittlerweile ergangenen strafrechtlichen Entscheide

betreffend die Waldbesetzung vom April 2023. Die Beschwerdegegnerin duplizierte

am 21. August 2024, worauf die Beschwerdeführenden am 8. September

2024.

noch einmal Stellung nahmen, dies unter Beilage der

Rechtskraftbescheinigungen der strafrechtlichen Verfahrenserledigungen und

einer Honorarnote für das Verwaltungsverfahren (gemeint:

Verwaltungsgerichtsverfahren). Mit Eingabe vom 17. September 2024 erklärte

die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 58 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG;

LS 550.1) kann die Polizei Kostenersatz verlangen von der Veranstalterin

oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen

Polizeieinsatz erfordert (lit. a), von der Verursacherin oder vom

Verursacher eines Polizeieinsatzes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder

grobfahrlässig gehandelt hat (lit. b), sowie von der Betreiberin oder vom

Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm (lit. c).

Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen

Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz

herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 58 Abs. 2 PolG).

2.2

Kausalabgaben

sind Geldleistungen, welche als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen

oder besondere Vorteile zu bezahlen sind. Die Gebühr ist das Entgelt für eine

bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für

die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Bei den Gebühren wird wiederum

unterschieden zwischen den Verwaltungsgebühren, den Benutzungsgebühren und den

Konzessionsgebühren. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche

Tätigkeit. Polizeieinsätze im Rahmen von Veranstaltungen stellen Amtshandlungen

und als solche staatliche Tätigkeiten dar. Bei den zu überwälzenden Kosten für

Polizeieinsätze handelt es sich somit um Verwaltungsgebühren (BGr,

18.

Januar 2017, 1C_502/2015, E. 6.1 [nicht publiziert in

BGE 143 I 147]; ferner: BGE 135 I 130 E. 4.3 und BGr,

14.

Februar 2007, 2P.87/2006, E. 3.4; VGr, 13. August 2025, VB.2024.00334,

E. 2.2; Markus Rüssli, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich

[Kommentar PolG], 2018, § 58 N. 12).

2.3

Im Bereich

des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage

(Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip) ein selbständiges

verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf

Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) geltend gemacht werden kann.

2.3.1

Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt zum einen, dass eine Abgabe in einer

generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein muss, die genügend bestimmt ist.

Dispositiv

Sie muss demnach so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr

Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit

einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Das

Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf dabei nicht absolut verstanden

werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder

minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis

überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich

nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden

Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im

Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 144 I 126

E. 6.1).

2.3.2

Zum anderen hat der Gesetzgeber die wesentlichen Elemente einer Abgabe

selbst festzulegen. Es sind dies der Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der

Abgabe), der Gegenstand der Abgabe (abgabebegründender Tatbestand) und die Höhe

der Abgabe in den Grundzügen. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung

einer Abgabe an eine Verwaltungsbehörde, muss es zumindest den Kreis der

Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen

nennen, doch sind diese Anforderungen für gewisse Arten von Kausalabgaben wie

bei Verwaltungsgebühren gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch

überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE 140 I 176 E. 5.2). In diesen

Fällen darf die Bemessung der Abgabe auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip übernehmen dann als Surrogat die Schutz-

und Begrenzungsfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGr,

18. Januar 2017, 1C_502/2015, E. 6.2.1 [nicht publiziert in

BGE 143 I 147]; BGE 121 I 230 E. 3e). Gleichwohl setzt auch die Erhebung solcher Gebühren das

Bestehen einer hinreichend konkreten Rechtsgrundlage zumindest auf

Verordnungsstufe voraus (BGr, 14. Februar 2007, 2P.87/2006, E. 3.3–4;

VGr, 29. Februar 2024, VB.2022.00791, E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2809). Aus dem

Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt mithin, dass Abgaben in

rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden

Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen

Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52

E. 5.2.1; zum Ganzen VGr, 13. August 2025, VB.2024.00334,

E. 2.3.2).

2.4 Nicht nur

die effektive Auferlegung von Kosten, sondern auch das blosse Risiko, mit einer

Überwälzung von Polizeikosten in grösserer Höhe konfrontiert zu sein, kann im

Zusammenhang mit der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (als sog.

"chilling effect") einen Grundrechtseingriff bewirken. Die

öffentliche Ordnung lässt indes keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit

rechtswidrigen Handlungen (wie z. B.

Sachbeschädigungen) verbunden sind oder einen gewalttätigen Zweck verfolgen. In

den grundrechtlichen Schutzbereich fallen dementsprechend nur (ursprünglich)

friedliche Versammlungen (BGE 143 I 147 E. 3.2–3;

VGr,

13. August 2025, VB.2024.00334, E. 4.2).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der den Beschwerdeführenden gestützt auf

§ 58 Abs. 1 lit. b PolG auferlegten Einsatzkosten in den

Verfügungen vom 18. August 2023 wie folgt:

Der Ansatz pro Einsatzstunde betrage gemäss einer Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 15. Dezember 2004 Fr. 120.-. Bis zur

Abmahnung durch die Polizei am 20. April 2023 um 06.40 Uhr habe sich der

Personalbestand auf 100 Polizeifunktionärinnen und -funktionäre belaufen,

welche zusammen 175 Stunden und 40 Minuten Personalstunden generiert

hätten. Die 14 Aktivistinnen und Aktivisten hätten somit für den

Polizeieinsatz bis dahin Kosten im Umfang von rund Fr. 21'000.- verursacht

(175,667 h × Fr. 120.-/h). Durch das gemeinsame Verweilen trotz Abmahnung

vom 11. April 2023 hätten sie diese Kosten zu gleichen Teilen verursacht,

also zu Fr. 1'500.- pro Aktivistin bzw. Aktivist.

In Anbetracht des für diesen Einsatz besonders grossen

Personalaufwandes erscheine unter Anwendung des Äquivalenzprinzips eine

Kostenauflage gerechtfertigt, und zwar von Fr. 800.- für diejenigen

Aktivistinnen und Aktivisten, welche das Areal nach der Abmahnung um 06.40 Uhr

verlassen hätten sowie von Fr. 5'000.- für die Beschwerdeführerin 1 (A),

die Beschwerdeführerin 8 (H) und für den Beschwerdeführer 12 (L),

welche sich so in den Bäumen verschanzt hätten, dass sie ohne Gefährdung ihres

Lebens nur sehr sorgfältig und langwierig von der Polizei heruntergeholt und

aus dem Areal hätten geführt werden können. Während dieser ganzen Zeit habe das

Gelände weiterhin durch einen grossen Personalaufwand abgeriegelt werden

müssen. Der durch die drei verbleibenden Aktivisten generierte Aufwand sei

allein von diesen provoziert worden, weshalb sie für diese weiteren Kosten je

zu einem Drittel verantwortlich seien. Konkret seien bis zur erfolgten ersten

Verhaftung um 08.30 Uhr weitere rund 180 Personenstunden (110 min

× 100 Polizisten), bis zur zweiten Verhaftung um 12.50 Uhr weitere

rund 610 Personenstunden (370 min × 100 Polizisten) sowie bis

zur dritten Verhaftung um 13.20 Uhr nochmals weitere 50 Personenstunden

(30 min × 100 Polizisten) aufgewandt worden. Nach der Abmahnung seien

demnach durch das beharrliche Verweilen der drei Aktivisten zusätzliche Kosten

von Fr. 100'800.- (840 h × Fr. 120.-/h) entstanden.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, die Besetzung des Waldgebiets sei keineswegs unabdingbar

gewesen, um die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit tatsächlich

wahrnehmen zu können, und sei mithin nicht vom Grundrechtsschutz abgedeckt

(E. 4.2).

Entgegen den Beschwerdeführenden ersetze das Kostendeckungs-

und Äquivalenzprinzip eine Wertbestimmung auf Gesetzesstufe, ohne dass zugleich

eine zusätzliche Regelung auf einer weiteren, untergeordneten Verordnungsstufe

erforderlich wäre (E. 5.4). Die genannten Prinzipien stellten eine

genügende Obergrenze dar. Die Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte sowie die

Komplexität und die Unvorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen

Entscheidungen liessen eine Deckelung auf einen bestimmten Höchstbetrag im

Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip

als problematisch respektive nicht sachgerecht erscheinen. Die

schadensverursachenden Personen könnten die Folgen eines bestimmten Verhaltens

mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen und hätten

es durch ihr Verhalten in der Hand, den Umfang der generierten Kosten zu

steuern. Bereits im Jahr 2007 habe das Bundesgericht beschieden, dass sich der

Stundenansatz von Fr. 120.- noch im Bereich des Vertretbaren bewege (BGr,

14. Februar 2007, 2P.87/2007, E. 4.3). Angesichts der in den

vergangenen 17 Jahren erfolgten Teuerung sei der seit 2004 geltende

Stundenansatz nicht zu beanstanden. Ausserdem stehe den Betroffenen der

Rechtsmittelweg offen, um die Einhaltung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips überprüfen zu lassen. Demnach erscheine das Legalitätsprinzip

hinreichend gewahrt (E. 6).

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach

eine individuelle Bemessung voraussetze, dass die vom Grundauftrag erfassten

Kosten ausgesondert würden, erwog die Vorinstanz, es liessen sich die im

Grundauftrag erfassten Aufgaben den §§ 3 ff. PolG entnehmen. Als

ausserordentlich sei ein Einsatz zu bezeichnen, wenn über den "courant

normal" hinausgehende Aufwendungen zur Sicherstellung des ordnungsgemässen

Ablaufs der Veranstaltung und zur Verhinderung polizeiwidriger Zustände erforderlich

seien. Bei der vorliegenden Ressourcenbindung stehe ausser Frage, dass es sich

um einen ausserordentlichen Einsatz gehandelt habe (E. 8.3.2).

Hinsichtlich der Substanziierung des geltend gemachten Aufwands sei im Aufgebot

jede einzelne Person zwar nicht namentlich, aber nach Funktion ausgewiesen,

mitsamt dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Arbeit aufgenommen habe. Zwar sei nicht

jede Stunde jeder am Einsatz beteiligten Person separat ausgewiesen. Es müsse

aber genügen, dass die geltend gemachte Kostenrechnung einer Plausibilisierungsprüfung

standhalte. Dass die Beschwerdegegnerin ihre notorisch knappen personellen

Ressourcen nachhaltig und wirtschaftlich einsetzte, ergebe sich bereits aus

ihrem Leitbild. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden nur einen Bruchteil der angefallenen Kosten in Rechnung

stelle, sei ihre Forderung hinlänglich ausgewiesen (E. 8.3.3).

3.3 Die

Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber zunächst auf den Standpunkt,

gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehe ausser Frage, dass die

streitgegenständliche Kostenüberwälzung auch vor den Kommunikationsgrundrechten

standzuhalten habe (Rz. 18–24).

Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht sei verletzt. Als

gesetzliche Grundlage komme einzig § 58 Abs. 1 lit. b PolG infrage.

Damit werde zunächst der Kreis der Abgabepflichtigen nicht hinreichend bestimmt

(Rz. 26–27). Was den abgabebegründenden Tatbestand betreffe, gehe dessen

Umschreibung offenkundig zu weit respektive erweise sich als zu unbestimmt.

Durch den offenen Wortlaut erfasse das Gesetz Tatbestände, die gar nicht

erfasst sein dürften (Rz. 28). Offenkundig sei der Mangel an Bestimmtheit

bezüglich der Bemessung der Abgabe. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

vermöchten diesen Mangel nicht zu beheben. Eine Regelung auf Verordnungsstufe

bleibe zwingend (Erfordernis des Rechtssatzes), fehle aber vorliegend

(Rz. 29). Ohnehin könnten die genannten Prinzipien vorliegend nicht als

Surrogat für eine Regelung in einem materiellen Gesetz dienen. Dies zeige sich

exemplarisch im vorliegenden Fall, versuche die Beschwerdegegnerin doch

überhaupt nur einen Bruchteil der angefallenen Kosten zu überwälzen und komme

die Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse genügen, dass die Kostenrechnung einer

Plausibilisierungsprüfung standhalte (Rz. 30). Nicht nachvollziehbar sei

mit Blick auf die Rechtsetzung in anderen Kantonen, weshalb eine Deckelung auf

einen bestimmten Höchstbetrag nicht sachgerecht sein solle (Rz. 31).

Die Verletzung des Legalitätsprinzips sei eklatant

(Rz. 35). Wollte man § 58 Abs. 1 lit. b PolG dennoch als

hinreichende gesetzliche Grundlage und für anwendbar erachten, hätte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf § 58 Abs. 2 PolG zwingend von einer

Kostenauflage absehen müssen. Die verfügten Kostenauflagen verletzten die

Kommunikationsgrundrechte (Rz. 34–48). Die vorliegende Kostenauflage habe

sodann pönalen Charakter und stelle daher eine strafrechtliche Anklage im Sinn

von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)

dar (Rz. 49–52). Schliesslich erwiesen sich die Kostenauflagen auch

infolge der konkreten Ausscheidung, Festsetzung und Verlegung als rechtswidrig

(Rz. 53– 64).

In der Replik machten die Beschwerdeführenden sodann

geltend, infolge der freisprechenden Verfahrenserledigungen in strafrechtlicher

Hinsicht stellten die streitgegenständlichen Kostenüberwälzungen einen Verstoss

gegen die Unschuldsvermutung dar. Sodann liege bezüglich der Kosten der Polizei

eine res iudicata vor, weshalb auch der Grundsatz "ne bis in idem"

der verfügten Kostenauflage entgegenstehe.

3.4 Strittig

und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der Kostenüberwälzung für den

Polizeieinsatz vom 20. April 2023. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob

§ 58 Abs. 1 lit. b PolG dem Legalitätsprinzip im Allgemeinen

sowie insbesondere im Abgaberecht standhält.

4.

4.1 In neuerer

Zeit befasste sich das Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle

mit zwei kantonalen Polizeigesetzen, die die Kostentragung von Privaten bei

Veranstaltungen regeln.

4.1.1

Im Urteil 1C_502/2015 vom 18. Januar 2017 (auszugsweise publiziert in

BGE 143 I 147) überprüfte das Bundesgericht betreffend nachfolgende

Änderung vom 25. Juni 2015 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom

27. Januar 1998 (PolG/LU; SRL Nr. 350) die Bestimmungen von

§ 32a und § 32 b PolG/LU auf ihre Verfassungsmässigkeit (BGr,

18. Januar 2017, 1C_502/2015, Sachverhalt E.A):

7

Gebühren

§ 32 Grundsätze

1 [...]

(unverändert, Hinzufügung durch das Gericht:) Die Luzerner Polizei erhebt

Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September

1993.

2

Insbesondere kann [die Luzerner Polizei] ausserordentliche Aufwendungen, die

bei einem Polizeieinsatz entstehen, der Verursacherin oder dem Verursacher in

Rechnung stellen, namentlich wenn diese Aufwendungen vorsätzlich oder

grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem

Interesse liegen.

3 [...]

(unverändert, Hinzufügung durch das Gericht:) Der Regierungsrat regelt das

Nähere in einer Verordnung.

§ 32a Kostenersatz bei Veranstaltungen

1 Bei

Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck stellt die Luzerner Polizei dem

Veranstalter die Kosten des Polizeieinsatzes in Rechnung.

2 Bei

Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Zweck stellt die Luzerner

Polizei im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement je nach

Anteil des ideellen Zwecks reduzierte Kosten in Rechnung. Bei Kundgebungen wird

unter Vorbehalt von § 32b auf die Rechnungstellung verzichtet.

3 Der

Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Anzahl Einsatzstunden, die im

Rahmen der polizeilichen Grundversorgung unentgeltlich erbracht werden.

§ 32b Kostenersatz bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung

1 Bei

Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können

dem Veranstalter und den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zusätzlich

zum Kostenersatz nach § 32a die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der

Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.

2 Die

Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung werden zu höchstens 40

Prozent auf den Veranstalter und zu 60 Prozent auf die an der Gewaltausübung

beteiligten Personen aufgeteilt.

3

(unverändert)

4 Der

Anteil, der von den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zu tragen ist,

wird zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Einer einzelnen

Person können höchstens 30 000 Franken in Rechnung gestellt werden.

Das Bundesgericht erwog, die Anforderungen an das

Gesetzmässigkeitsprinzip würden durch § 32a und § 32b PolG/LU

eingehalten. Als abgabepflichtig würden die Veranstalter einerseits und die an

der Gewaltausübung beteiligten Personen andererseits erklärt. Damit sei der

Kreis der Abgabepflichtigen hinreichend klar umschrieben. Sollten sich

Auslegungsfragen zu diesen Begriffen ergeben, könnten zudem die Ausführungen in

der Botschaft des Regierungsrats herangezogen werden. Ebenso werde der

abgabebegründende Tatbestand genannt. Vorausgesetzt sei, dass an einer

Veranstaltung Gewalt an Personen und Sachen verübt werde (§ 32b Abs. 1 PolG/LU). Die prozentuale Kostenverteilung gemäss § 32b Abs. 2 PolG/LU stütze sich auf sachliche Gründe. Sie verbessere die

Voraussehbarkeit der Gebühren und erleichtere die Anwendung der Norm in der

Praxis. Des Weiteren lege das Gesetz mit Fr. 30'000.- eine absolute

Höchstgrenze für die Gebühren fest (§ 32b Abs. 4 PolG/LU). Die

weiteren Bemessungsgrundlagen der Gebühr würden zulässigerweise auf

Verordnungsstufe geregelt. So würden gemäss § 32a Abs. 3 PolG/LU in

Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Gebührenbezug der

Luzerner Polizei vom 10. Juni 2003 (GebVo/LU; SRL Nr. 682) pro

Veranstaltung 200 Einsatzstunden im Rahmen der polizeilichen

Grundversorgung unentgeltlich erbracht. Die Gebühren für Polizeieinsätze würden

in § 5 GebVo/LU festgelegt. Demnach betrage die pauschale Grundgebühr für

den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten Fr. 120.- pro Stunde

(Abs. 1 lit. a). In § 6 GebVo/LU würden die Gebühren für

zusätzliche Leistungen aufgelistet (beispielsweise für den Einsatz von

Personenwagen: pro km Fr. 2.-, Minimaltaxe Fr. 30.- [Abs. 1

lit. a Ziff. 1]). Ferner sei in der Botschaft des Regierungsrats ein

Rechenbeispiel für die entstehenden Gebühren bei einer durchschnittlichen

Kundgebung mit Gewaltpotenzial aufgeführt. Mit diesen Regelungen und Hilfen

lasse sich die mutmassliche Gebührenhöhe hinreichend bestimmt voraussagen. Die

genaue Höhe des Kostenersatzes könne nicht im Voraus verbindlich festgelegt

werden, da diese vom effektiven Polizeieinsatz abhänge (BGr, 18. Januar

2017, 1C_502/2015, E. 6.2.2).

Zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung

von § 32b Abs. 4 PolG/LU führte, dass diese Bestimmung keine

Differenzierung nach Massgabe des konkreten Störungsanteils erlaubte, sondern

vorschrieb, dass der Anteil, der von den an der Gewaltausübung beteiligten

Personen zu tragen sei, zwingend zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen

aufgeteilt werde. Diese Lösung erachtete das Bundesgericht in ihrer

Undifferenziertheit als mit dem Rechtsgleichheits- und dem Äquivalenzprinzip nicht

vereinbar (BGr, 18. Januar 2017, 1C_502/2015, E. 12.4).

4.1.2

Im Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 (auszugsweise publiziert in

BGE 147 I 103) überprüfte das Bundesgericht unter anderem folgende im

Rahmen einer am 27. März 2018 beschlossenen Totalrevision des

Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG/BE; BSG 551.1) enthaltene Bestimmungen

auf ihre Verfassungsmässigkeit (BGr, 29. April 2020, 1C_181/2019,

Sachverhalt E.A):

Kostentragung

bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten

Art. 54

Grundsatz

1 Bei

Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt worden ist,

können die Gemeinden der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der an der

Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz gemäss Artikel 51

und 52 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung

stellen.

Art. 55

Voraussetzungen

1 Die

Veranstalterin oder der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn sie oder er

nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsauflagen

vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat.

2 Die an

der Veranstaltung teilnehmende Person, die sich auf behördliche Aufforderung

hin entfernt, wird nicht kostenpflichtig, wenn sie weder selbst Gewalt

angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat.

Art. 56

Bemessungsgrundlagen

1 Die

Kostenauflage an die Veranstalterin oder den Veranstalter bemisst sich nach

Massgabe der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen.

2 Die

Kostenauflage an die an der Gewaltausübung beteiligte Person bemisst sich nach

Massgabe des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verantwortung für

den Polizeieinsatz gemäss Artikel 54.

Art. 57

Begrenzung der Kostenauflage

1 Der

Veranstalterin oder dem Veranstalter werden höchstens 40 Prozent und der an der

Gewaltausübung beteiligten Person höchstens 60 Prozent der Kosten gemäss

Artikel 54 auferlegt.

2 Der

Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der an der Gewaltausübung

beteiligten Person werden höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren

Fällen höchstens 30'000 Franken in Rechnung gestellt.

(...)

Das Bundesgericht erwog,

der Kreis der Abgabepflichtigen werde in Art. 54 und 55 PolG/BE

hinreichend bestimmt. Zur Eingrenzung des Gegenstands der Abgabe sowie zu den

Bemessungsgrundlagen, die dem Luzerner Polizeigesetz entsprächen, habe sich das

Bundesgericht bereits ausführlich in BGE 143 I 147 geäussert (vgl. nicht

publ. E. 6.2.2). Die genaue Höhe des Kostenersatzes unter Einbezug aller

einschlägigen Parameter (z. B. Polizeidispositiv,

Einsatztaktik und Teilnehmerzahl) könne nicht im Voraus verbindlich festgelegt

werden, da diese vom effektiven Polizeieinsatz abhänge (in BGE 143 I 147

nicht publ. E. 6.2.2). Insgesamt würden die Anforderungen an die

Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage somit durch die Art. 54–57 PolG/BE

eingehalten (BGr, 29. April 2020, 1C_181/2019, E. 7.1).

4.2 Die

Vorinstanzen betrachteten die Waldbesetzung vom 20. April 2023 nicht als

Veranstaltung und stützten die Kostenauflage entsprechend nicht auf § 58 Abs. 1 lit. a PolG, gemäss welchem die Polizei vom Veranstalter eines

Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert, Kostenersatz

verlangen kann. Vielmehr begründeten sie den Kostenersatz mit der Anwendung von

§ 58 Abs. 1 lit. b PolG. Gemäss dieser Bestimmung kann die

Polizei vom Verursacher eines Polizeieinsatzes Kostenersatz verlangen, wenn

dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (vgl. oben,

E. 2.1).

4.3 Zur

Abgrenzung zwischen § 58 Abs. 1 lit. a und b PolG lässt sich der

Weisung zum Antrag des Regierungsrats vom 5. Juli 2006 zum Erlass des PolG

entnehmen, dass die Polizei grundsätzlich eine staatliche Aufgabe wahrnehme,

deren Erfüllung mit allgemeinen Staatsmitteln finanziert werde. Gemäss

§ 58 Abs. 1 lit. a PolG könne der Veranstalter eines Anlasses

zum Kostenersatz verpflichtet werden, wenn beispielsweise anlässlich von

Konzerten, grossen Sportveranstaltungen oder anderen Grossanlässen ein

ausserordentlicher Polizeieinsatz erforderlich sei. Solche Veranstaltungen

hätten regelmässig ausserordentliche Polizeieinsätze zur Folge, wobei die

Polizei jeweils nicht nur im Interesse der Bevölkerung handle, sondern

insbesondere auch im Interesse der privaten Veranstalter, die bei diesen

Anlässen häufig einen Gewinn erwirtschafteten. Es erscheine deshalb

gerechtfertigt, dass die polizeilichen Aufwendungen verrechnet werden könnten.

Gemäss § 58 Abs. 1 lit. b PolG könne vom Verursacher eines

Polizeieinsatzes Kostenersatz verlangt werden, wenn der Einsatz vorsätzlich

oder grobfahrlässig verursacht worden sei. Zu denken sei beispielsweise an

Einsätze für die Suche nach Personen oder Tieren (Weisung zum Antrag des

Regierungsrats vom 5. Juli 2006 zum Erlass des PolG, Nr. 4330,

S. 91;

vgl. zur Abgrenzung auch Jürg Marcel Tiefenthal,

Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, § 34 N. 9 ff.). Als

weitere Beispiele werden in der Literatur etwa genannt: Amok- und

Bombendrohungen, vorsätzlich bzw. grobfahrlässig ausgelöste falsche Alarme oder

illegale Hausbesetzungen (Tiefenthal, § 34 N. 11; Rüssli, § 58

N. 10).

4.4 Vorliegend

handelte es sich um keinen Grossanlass, eine Gewinnerwirtschaftung stand von

vornherein nie infrage und der Polizeieinsatz war auch nicht im direkten

Interesse der Beschwerdeführenden. Somit scheidet § 58 Abs. 1 lit. a PolG als Rechtsgrundlage für die Kostenforderung aus

(vgl. VGr, 13. August 2025, VB.2024.00334, E. 4.5). Es bleibt

somit bei der Frage, ob die Regelung von § 58 Abs. 1 lit. b PolG

dem Legalitätsprinzip im Allgemeinen sowie insbesondere im Abgaberecht

standhält (oben, E. 3.4).

5.

5.1

5.1.1

Gemäss § 3 PolG trägt die Polizei durch Information, Beratung,

sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung

trifft sie insbesondere Massnahmen zur Verhinderung und Erkennung von

Straftaten (lit. a), zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von

Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern (lit. b), zur

Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und

Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen (lit. c).

5.1.2

Der Aufgabenbereich der Polizei ist mit anderen Worten sehr umfangreich,

entsprechend besteht eine unbestimmte Vielzahl an möglichen Arten von

Polizeieinsätzen. Der Wortlaut von § 58 Abs. 1 lit. b PolG

Verursachung eines "Polizeieinsatzes" – beschränkt eine mögliche

Kostentragungspflicht des Verursachers in keiner Weise. Vielmehr würde dieser

Wortlaut eine Kostenauflage scheinbar auch in Fällen erlauben, die klarerweise

unter den Grundauftrag der Polizei fallen. Zu nennen ist etwa die aufwendige

Spurensicherung nach einem Tötungsdelikt, die Verkehrs- und Spurensicherung

nach einem grobfahrlässig verursachten Verkehrsunfall oder die entstandenen

Einsatzkosten bei einem Ausrücken wegen häuslicher Gewalt. Insbesondere im

Zusammenhang mit Demonstrationen ist nach ständiger Rechtsprechung auch ein

"gewisses Leistungselement" geschuldet, wonach ausreichender

Polizeischutz gewährt werden muss, damit die Demonstration tatsächlich

stattfinden kann (BGE 143 I 147 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Allenfalls könnte § 58 Abs. 1 lit. b PolG mit Blick auf die Ausführungen des Regierungsrats

in der Weisung, wonach die Polizei grundsätzlich eine staatliche Aufgabe

wahrnehme, deren Erfüllung mit allgemeinen Staatsmitteln finanziert werde (oben,

E. 4.3), so ausgelegt werden, dass nur diejenigen Polizeieinsätze von den

Verursachern zu vergüten sind, die über diesen Grundauftrag hinausgehen

(vgl. Tiefenthal, § 34 N. 8). Dies dürfte dem Standpunkt der

Beschwerdegegnerin (oben, E. 3.2) entsprechen und in diese Richtung

scheint auch die in der Weisung der Sicherheitsdirektion beispielhaft erwähnte

Suche nach Personen oder Tieren zu gehen. Selbst durch Auslegung lässt sich

jedoch für die Rechtsunterworfenen nicht hinreichend klar erkennen, wo dieser

Grundauftrag aufhört und wo eine allfällige Kostentragungspflicht beginnt.

Somit erweist sich § 58 Abs. 1 lit. b PolG als sehr offene

Bestimmung, was dadurch noch verstärkt wird, dass sie als Kann-Vorschrift

ausgestaltet ist und der Polizei somit betreffend Kostenauflage sowohl

Entschliessungs- als auch Auswahlermessen einräumt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 398).

5.1.3

Wie das Bundesgericht anlässlich

der abstrakten Normenkontrolle anderer Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes

festhielt, stösst das Bestimmtheitserfordernis für das Polizeirecht wegen

der Besonderheit des Regelungsbereichs auf besondere Schwierigkeiten. Die

Aufgabe der Polizei und die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

lassen sich kaum abstrakt umschreiben. Die Polizeitätigkeit wird oftmals in der

Form von Realakten wahrgenommen. Sie richtet sich oft gegen nicht im Einzelnen

bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und

wandelbaren Verhältnissen und ist demnach situativ den konkreten Umständen

anzupassen (BGE 136 I 87 E. 3.1). Dieses eingeschränkte

Bestimmtheitserfordernis kann indes für Normen wie § 58 Abs. 1 lit. b PolG kaum gelten, da dieser nicht die situativ anzupassende

Polizeitätigkeit an sich regelt, sondern die nachträgliche Kostenauflage. Diese

ist dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht unterworfen und erfordert eine

genügende Bestimmtheit (vgl. oben, E. 2.3.1).

5.1.4

Rüssli vertritt die Meinung, obwohl es sich bei § 58 PolG um eine sehr

offen gehaltene Bestimmung handle, sei deren Vereinbarkeit mit dem

abgaberechtlichen Legalitätsprinzip noch zu bejahen (Rüssli, § 58

N. 14). Dabei scheint er sich indes auf den vorliegend nicht einschlägigen

§ 58 Abs. 1 lit. a PolG (vgl. oben, E. 4.4) zu

beziehen, verweist er doch auf ein Bundesgerichtsurteil betreffend

Kostenauflage für eine (kommerzielle) Grossveranstaltung in der Stadt Basel

(BGr, 14. Februar 2007, 2P.87/2006, E. 3.4). Es erscheint nach dem

Gesagten als zweifelhaft, dass § 58 Abs. 1 lit. b PolG für sich

betrachtet genügend bestimmt ist. Die Frage kann vorliegend aber offenbleiben.

5.2 Fest steht

nämlich, dass die Höhe der Verwaltungsgebühr für einen Polizeieinsatz bzw. die

Bemessungsgrundlagen aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Voraussehbarkeit

wenn nicht im Gesetz, so doch mindestens in einer Verordnung bzw. in einem

Gebührentarif festgelegt werden müssen. Im Kanton Zürich fehlt es auf

kantonaler Ebene an einer solchen präzisierenden Verordnung (Rüssli, § 58

N. 14), anders als beispielsweise im Kanton Luzern (vgl. oben,

E. 4.1.1). Damit fehlt es an einer dem Legalitätsprinzip im Kausalabgabenrecht

genügenden rechtssatzmässigen Grundlage für die Bemessung der Gebühr, womit

eine Überwälzung von Kosten für den Polizeieinsatz vom 20. April 2023 als

Ganzes ausser Betracht fallen muss (vgl. zum Ganzen auch schon VGr,

13. August 2025, VB.2024.00334, E. 5.1–2).

5.3 Die

diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (oben, E. 3.2) vermögen nicht zu

überzeugen. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip kann im Bereich der

Kausalabgaben – sofern die mit der Gebühr zu finanzierenden Kosten genügend

abgegrenzt sind – zwar eine Regelung der Bemessungsgrundlagen auf Gesetzesstufe

ersetzen, nicht jedoch eine solche auf Verordnungsstufe (oben, E. 2.3.2).

Die Vorinstanz geht daher fehl in der Annahme, die genannten Prinzipien

stellten eine genügende Obergrenze dar. Es mag zutreffen, dass sich der

Stundenansatz von Fr. 120.- pro Einsatzkraft noch im Bereich des

Vertretbaren bewegt. Dessen Festlegung in einer Verfügung der

Sicherheitsdirektion aus dem Jahr 2004 genügt jedoch nicht, nachdem diese

nirgends einsehbar ist und es sich dabei nicht um eine generell-abstrakte

Normierung handelt. Zudem sind die mit der Gebühr überwälzbaren Kosten nach

geltendem Recht nicht genügend gegen die mit dem Grundauftrag der Polizei

verbundenen – nach dem sog. Gemeinlastprinzip finanzierten – Kosten abgegrenzt,

womit unklar bleibt, in welchem (Teil-)Umfang eine gebührenmässige Anlastung

erfolgen kann bzw. soll. Angesichts der sehr offenen Formulierung im Gesetz und

der fehlenden Bemessungsgrundlagen auf Verordnungsstufe können die

polizeiliches Handeln veranlassenden Personen die sie (womöglich) treffenden

Gebührenfolgen gerade nicht mit einem den Umständen entsprechenden Grad an

Gewissheit erkennen. Von selbst versteht sich, dass die Überprüfbarkeit der

Kostenüberwälzung im Rahmen des offenstehenden Rechtsmittelwegs eine genügende

gesetzliche Grundlage im Sinn des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht zu

ersetzen vermag (so ebenfalls bereits VGr, 13. August 2025, VB.2024.00334,

E. 5.3).

5.4 Nach dem

Gesagten fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die gegenüber

den Beschwerdeführenden verfügten Kostenauflagen für den Polizeieinsatz vom 20. April

2023. Es kann daher offenbleiben, ob und inwiefern die weiteren Rügen der

Beschwerdeführenden (oben, E. 3.3) begründet sind.

5.5 Die

Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

18. August 2023 und der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 2. Mai

2024 sind aufzuheben.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführenden sodann für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdeführenden beantragen für das vorinstanzliche Verfahren

gestützt auf die Honorarnote vom 11. Oktober 2023 eine Parteientschädigung

inkl. Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 5'609.75 (oben, Sachverhalt III).

Für das Beschwerdeverfahren machen sie gestützt auf die Honorarnote vom

8. September 2024 eine Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuer von

Fr. 6'938.55 geltend.

Auch wenn

vorliegend grundlegende Rechtsfragen zu beantworten waren oder zumindest im

Raum standen, erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen im Verhältnis zum

Streitwert von Fr. 22'200.- (3 × Fr. 5'000.- + 9 × Fr. 800.-)

als überhöht. Angemessen ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, in

welchen die Beschwerdeführenden jeweils im Wesentlichen die gleichen

Standpunkte vertraten, eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 9'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen der Kantonspolizei Zürich vom 18. August

2023 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom

2. Mai 2024 werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.