VB.2024.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00329
14. August 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26509)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00329
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA D,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. August 2023 erteilte die
Bausektion des Stadtrates von Zürich der B AG die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A sowie 42 weitere Personen
am 13. September 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Dieses hiess den Rekurs am 1. März 2024 teilweise gut und ergänzte die
Baubewilligung mit der Auflage, wonach die Abschirmung auch ein
Dachflächenfenster sowie die Fledermausgauben auf dem Dach des Gebäudes
Vers.-Nr. 03 zu umfassen habe. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Aufgrund
eines Kanzleifehlers wurde A im Gegensatz zu den 42 weiteren Rekurrierenden der
Entscheid erst am 17. Mai 2024 eröffnet.
III.
Hiergegen erhob A am 21. Mai 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 reichte A eine weitere
Beschwerde vom 5. Juni 2024 ein und bat um Austausch dieser
Beschwerdeschrift mit derjenigen vom 21. Mai 2024. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung
sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Juni 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrates
von Zürich beantragte am 10. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die B AG beantragte am 12. Juli 2024
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es folgten weitere
Vernehmlassungen der privaten Parteien. Zuletzt äusserte sich die B AG am
16.
Mai 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die von A erhobene Beschwerde einzutreten.
1.2
Soweit die
Beschwerde gemäss der Beschwerdeschrift auch im Namen von "42 weiteren
Personen, die Rekurs gegen die Baubewilligung erhoben hatten" erhoben
wird, wurde hierauf zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung bereits mit
Verfügung des Einzelrichters vom 27. Mai 2024 nicht eingetreten (VGr,
27.
Mai 2024, VB.2024.00219).
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
W6 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) und ist mit einem
Wohnhaus überstellt, auf dessen Schrägdach eine Mobilfunk-Antennenanlage
erstellt werden soll. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den
Frequenzbändern 1'800–2'600 und 3'600 sowie in den Azimuten von 40° und 300°
senden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei
ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, zu welchen
maximalen elektrischen Feldstärken es in den Räumlichkeiten unterhalb bzw.
neben dem geplanten Mobilfunkmasten maximal kommen kann (Abstand 11 Meter
zur Antenne).
3.2
Für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat
die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
23.
Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen
erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in
Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten
mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den
festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff.
NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem
müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen
festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung
zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten
Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3
Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während
längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private,
raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und
diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den
Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2
lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von
der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am
stärksten ist, enthalten.
3.3
Die
Beschwerdeführerin begründet diesen verfahrensrechtlichen Antrag in ihrer
Beschwerdeschrift nicht. In ihrer Replik verweist sie jedoch im Zusammenhang
mit dem Antrag auf den Korrekturfaktor, welcher angewendet werde, jedoch im
Standortdatenblatt nicht enthalten sei.
3.4
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung genügt es nicht, wenn im Standortdatenblatt für eine
Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt wird, dass es unter den zu bewilligenden
Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb hat und dabei die Anzahl Sub-Arrays
genannt wird. Vielmehr muss das Standortdatenblatt, aufgrund dessen die
Baubewilligung erteilt werden soll, die konkrete Anwendung der
Korrekturfaktoren darlegen (vgl. dazu BGr, 16. Juni 2025, 1C_113/2024,
E. 3.3.2; 18. Oktober 2024, 1C_310/2024, E. 2.2). Da im
vorliegenden Standortblatt diesbezügliche Angaben fehlen, darf gestützt auf die
vorliegend erteilte Bewilligung kein Korrekturfaktor angewendet werden. Die
Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwiefern die im Standortdatenblatt
angegebenen OMEN im adaptiven Betrieb ohne Korrekturfaktor nicht den drei OMEN,
an denen die Strahlung am stärksten ist, entsprechen sollten. Dies ist auch
nicht ersichtlich; aufgrund der vorliegenden Akten ergeben sich diesbezüglich
keine Anhaltspunkte. Auf die Einholung eines Amtsberichts oder Gutachtens kann
demgemäss verzichtet werden.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht sodann Akteneinsicht in die aktuellsten Pläne und Datenblätter. Dabei
begründet bzw. spezifiziert sie ihren Antrag jedoch nicht, wobei aufgrund der
Formulierung des Antrags anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin sich auf
Aktenstücke nach der Erteilung der Baubewilligung bezieht. Solche sind jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. wurden im vorliegenden
Verfahren nicht eingereicht, weshalb von vornherein keine Akteneinsicht gewährt
werden könnte.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht vor, zufolge der von der
Vorinstanz bezüglich des Dachflächenfensters und der Fledermausgauben
statuierten Auflage sei zwar das Dach nun genügend abgeschirmt. Dabei handle es
sich jedoch um eine Projektänderung, welche das Einverständnis des
Grundeigentümers voraussetze. Bei der Änderung handle es sich auch nicht um
untergeordnete Änderungen. Es hätte ein neuer Plan angefordert werden müssen.
5.2
Inhaltliche
oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) unter bestimmten Voraussetzungen mittels
Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben
werden. Die nebenbestimmungsweise Mängelbehebung kommt indessen nach gefestigter Rechtsprechung nur infrage, solange
die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch
ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können. Ziehen die Mängel
indessen wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels
einer Nebenbestimmung behoben werden (BGr,
12.
April 2018, 1C_266/2018, E. 3.3; VGr, 27. März 2024,
VB.2023.00295, E. 7.2; VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00643,
E. 5.1.1; VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1; VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00120,
E. 3.2 = BEZ 2015 Nr. 46; VGr, 26. Januar 2011,
VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5;
Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher
Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 513 ff.). In
diesen Fällen ist ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar, wie
der Mangel zu beheben ist und welche baurechtlichen, konzeptionellen und
gestalterischen Auswirkungen die Behebung des Mangels nach sich zieht (VGr,
11.
Mai 2023, VB.2022.00643, E. 5.1.2; VGr, 19. Juli 2018,
VB.2017.00830, E. 5.1).
Die statuierten
Nebenbestimmungen müssen konkret sein, das heisst, es muss ersichtlich sein,
inwiefern das Bauvorhaben abzuändern ist bzw. welchen Einfluss die
Mängelbehebung auf das Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Sind verschiedene
Varianten einer Projektänderung denkbar, spricht dies gegen die Möglichkeit der
nebenbestimmungsweisen Mängelbehebung (vgl. VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00643,
E. 5.2.2). Können keine
konkreten Nebenbestimmungen statuiert werden, sodass insbesondere die
ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht abschätzbar sind, muss die Baubewilligung
aufgehoben werden, damit eine umfassende Würdigung durch die örtliche
Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen erfolgen kann. Schliesslich ist die
Überarbeitung der Baupläne einzig Sache der Bauherrschaft, nicht jedoch der
Baubehörde und auch nicht der Rechtsmittelinstanzen (VGr, 27. März 2024,
VB.2023.00295, E. 7.2; VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00643,
E. 5.1.3; VGr, 16. Juli
2015, VB.2015.00120, E. 3.3 ff. = BEZ 2015 Nr. 46).
Bei der Beantwortung der Frage, ob Mängel eines
Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung geheilt werden können oder ob eine
Bauverweigerung auszusprechen ist, kommt dem Baurekursgericht als Fachgericht
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295, E. 7.3; VGr, 11. Mai
2023, VB.2022.00643, E. 5.2; 11. Februar 2021, VGr, VB.2020.00759,
E. 3.4.2).
5.3
Der
Mangel, dass auf den Bauplänen nicht ersichtlich war, ob die Dachflächenfenster
bzw. Dachgauben ebenfalls abgeschirmt werden sollen, ist untergeordneter Natur
und kann mit der Auflage, dass die Abschirmung auch diese Teile des Daches zu
umfassen habe, ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden. Die optischen
Veränderungen am vorliegenden Projekt sind gering und können vernachlässigt
werden. Sodann weist das betroffene Dachgeschoss keine anrechenbare Nutzung
auf, weshalb auch keine natürliche Belichtung gegeben sein muss. Die Vorinstanz
ging daher zu Recht davon aus, dass der Mangel ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden kann.
5.4
Nach
§ 310 Abs. 3 PBG hat, wer nicht Grundeigentümer ist, seine
Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs nachzuweisen. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung können mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn und
Nachbarinnen nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und
Interessenwahrung nachteilig auswirken. Entsteht kein solcher Nachteil, so liegt
kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass die Rüge der Mangelhaftigkeit
des Baugesuchs weder die Anordnung einer Nebenbestimmung noch die Aufhebung der
Baubewilligung zur Folge hat.
Immer gerügt werden kann die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen
allerdings, wenn diese direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens
führt oder wenn durch Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung
Verstösse gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr,
13.
April 2022, VB.2021.00678, E. 5.1 f. mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Rüge, der Grundeigentümer habe einer Änderung der Pläne in
Bezug auf die Abschirmung nicht zugestimmt bzw. abgeänderte Pläne nicht
unterzeichnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch
diese behauptete Mangelhaftigkeit ein Nachteil erwachsen beziehungsweise sie
dadurch offenkundig an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert worden sein
sollte.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin rügt die
nichtionisierende Strahlung als gesundheitsgefährdend und führt insbesondere
die Studie von Meike Mevissen und David Schürmann an.
6.2
Nach
Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften
über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und
lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden
werden.
Die
nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7
Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem
Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11
Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die
Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten
ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen
verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).
6.3
Der Bundesrat legt zur Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf
Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und
Schwangere (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14
lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen
unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht
gefährden. An OMEN sind überdies die Anlagegrenzwerte einzuhalten
(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3
Abs. 3 NISV).
6.4
In seinem grundlegenden Urteil 1C_100/2021
vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht bereits mit einer
Vielzahl von Publikationen auseinander, darunter auch mit jener von Meike Mevissen und David Schürmann (Gibt es Hinweise auf
vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine
Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen,
Bern/Basel, Mai 2021), die im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erstellt
wurde. Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in der
Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts mit
der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt
werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder
Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen
Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. Das Bundesgericht kam
zusammenfassend zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der
NISV seien gesetzeskonform (zitiertes Urteil 1C_100/2021, E. 5.7). Diese
Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 2. Mai 2025,
1C_248/2024, E. 2.2; 6. Februar 2025, 1C_279/2023, E. 9; 18. Juli
2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2; 16. Januar 2024, 1C_45/2023,
E. 9.3; 3. November 2023, 1C_301/2022, E. 5.3 f;
21.
September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4; 13. Juli 2023,
1C_101/2021, E. 6). Inwiefern
diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermag die Beschwerdeführerin
nicht aufzuzeigen.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 505.-- Zustellkosten,
Fr. 3'505.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).