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Entscheid

VB.2024.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00331

26. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25679)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00331

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Landwirtschaft und Natur,

Beschwerdegegner,

und

1. B,

vertreten durch RA C,

2. Erbengemeinschaft D,

Mitbeteiligte,

betreffend Landwirtschaftliche

Pacht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 1. Januar 2022 (Unterschrift Pächterin) bzw. am

9. Februar 2022 (Unterschrift Verpächter) schlossen A als Pächterin und

die Erben von D als Verpächter einen einjährigen Pachtvertrag über die Parzelle

Kat. Nr. 01 (F) in H ab. Der Vertragsschluss stand unter dem Vorbehalt,

dass das zuständige Amt die parzellenweise Verpachtung und die kürzere

Pachtdauer bewillige und der Pachtzins bis Ende Januar 2022 bezahlt werde. Am

30. Januar 2022 ging der vereinbarte Pachtzins bei den Erben von D ein.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 bewilligte das Amt

für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) die vorübergehende

parzellenweise Verpachtung der Parzelle Kat. Nr. 01 (F) für das Jahr

2022 und die verkürzte Pachtdauer von einem Jahr. Einem allfälligen Rekurs

gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Baudirektion und stellte

folgende Anträge:

"1. Es

sei die Verfügung des Rekursgegners vom 28. Juni 2023 aufzuheben und die Bewilligung

der verkürzten Pacht zu verweigern resp. auf das Gesuch nicht einzutreten.

2.

Es sei

festzustellen, dass in Bezug auf die Parzelle Kat.-Nr. 01 (F) in H ein

landwirtschaftlicher Pachtvertrag für die ordentliche Fortsetzungsdauer von 6 Jahren

ab 1. Januar 2022 zwischen der Rekurrentin und der Erbengemeinschaft

zustande gekommen ist.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten

des Rekursgegners.

Prozessuale Anträge:

4.

Es sei

die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch resp. provisorisch

wiederherzustellen.

5.

Es sei

superprovisorisch resp. provisorisch als vorsorgliche Massnahme anzuordnen,

dass die Bewirtschaftung der Parzelle Kat.-Nr. 01 (F) in H für den Lauf

des Rekursverfahrens der Rekurrentin obliegt."

Die Baudirektion trat auf den

Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2024 nicht ein und auferlegte die

Verfahrenskosten A.

III.

Am 5. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die

Baudirektion anzuweisen, auf ihren Rekurs einzutreten und zunächst

superprovisorisch und dann provisorisch anzuordnen, dass die Bewirtschaftung

der Parzelle Kat.-Nr. 01 (F) in H für den Lauf des Beschwerdeverfahrens

und nach Rückweisung für den Lauf des Rekursverfahrens ihr obliege. Zudem sei

die Baudirektion anzuweisen, die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme

ab. Das ALN schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 auf

Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. eventualiter auf deren Abweisung. Die

Baudirektion beantragte am 10. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. A

äusserte sich am 9. September 2024 nochmals.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion

über Verfügungen des ALN betreffend die Bewilligung der parzellenweisen

Verpachtung eines Grundstücks und der Verkürzung der Pachtdauer nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig (siehe bereits den die gleichen Parteien betreffenden Entscheid VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00592, E. 1).

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an

die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet,

so ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin allerdings ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen das

ALN verlangt und/oder sich gegen die Auszahlung von Direktzahlungen an den

Mitbeteiligten 1 wehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die

(Nicht-)Ausrichtung von Direktzahlungen bildet nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens und das Verwaltungsgericht amtet auch nicht als

(Ober-)Aufsichtsinstanz über das ALN. Von einer Überweisung an die zuständige

Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht

fristgebunden ist.

1.3

Da die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der

genannten Einschränkung einzutreten.

2.

Das Gesuch um

superprovisorische Einräumung des Rechts, die Parzelle Kat.-Nr. 01 (F) in H

während des Verfahrens (allein) bewirtschaften zu dürfen, wurde mit

Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 abgewiesen. Das Gesuch um eine

entsprechende vorsorgliche Massnahme wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Durch den

landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter

ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen,

und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985

[LPG, SR 221.213.2]). Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche

Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs

Jahre (Art. 7 Abs. 1 LPG). Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer

ist bewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 LPG). Das Gesuch

ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen (Art. 7

Abs. 2 Satz 2 LPG). Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn

persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere

sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen (Art. 7 Abs. 3 LPG).

Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt

die gesetzliche Mindestpachtdauer (Art. 7 Abs. 4 LPG).

Der Pachtvertrag gilt sodann nach Art. 8 Abs. 1

LPG unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er (lit. a) auf

unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist

oder (lit. b) wenn er auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der

vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird. Die Vereinbarung

einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie

bewilligt hat (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LPG). Das Gesuch ist

spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen (Art. 8 Abs. 2

Satz 2 LPG). Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der

erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss (Art. 8 Abs. 3 LPG).

3.2

Wer von

einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von

einzelnen Grundstücken verpachtet (parzellenweise Verpachtung), bedarf gemäss Art. 30

Abs. 1 LPG darüber hinaus einer weiteren Bewilligung. Der Verpächter muss

die Bewilligung vor Pachtantritt bei der kantonalen Bewilligungsbehörde

einholen (Art. 31 Abs. 1 LPG). Die Bewilligung wird nur ausnahmsweise

unter den in Art. 31 Abs. 2 und 2bis LPG abschliessend

aufgezählten Gründen erteilt, so namentlich, wenn das Gewerbe nur vorübergehend

parzellenweise verpachtet und später wieder als Ganzes bewirtschaftet werden

soll (Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG).

Wird die Bewilligung verweigert, so löst die

Bewilligungsbehörde den Pachtvertrag auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs-

oder Herbsttermin auf und ordnet die Räumung des Grundstücks an (Art. 32 Abs. 1

LPG). Die Parteien haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihnen

aus der Auflösung des Pachtvertrags entsteht (Art. 32 Abs. 2 LPG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte 1 sind (nebst anderen)

gesetzliche Erben des 1997 verstorbenen D, in dessen Nachlass sich insbesondere

die Liegenschaften G in der Gemeinde I und F in der Gemeinde H befinden

bzw. befanden. Auf der Parzelle F befindet sich eine Scheune, die bis ins Jahr

2000.

als Ökonomiegebäude des von der Parzelle G aus geführten Gewerbes genutzt

wurde. Ab dem Jahr 2000 wurde das Objekt von der Beschwerdeführerin zunächst

vermietet und ab 2007 verpachtet. Die weiteren Grundstücke der Parzelle F

wurden im Zeitraum vom 1. April 2007 bis Ende 2007 zum überwiegenden Teil

vom Mitbeteiligten 1 und zu einem kleinen Teil von der Beschwerdeführerin

landwirtschaftlich genutzt und ab 2008 vollumfänglich von letzterer. Die

Parzelle G wird vom Mitbeteiligten 1 landwirtschaftlich genutzt.

Die Genannten bildeten nach dem Tod von D eine

fortgesetzte Erbengemeinschaft. Nachdem aussergerichtliche Bemühungen zur

Teilung des Nachlasses gescheitert waren, machte der Mitbeteiligte 1 Ende

April 2010 eine Erbteilungsklage beim zuständigen Zivilgericht rechtshängig. Im

Zentrum des Streits stand die Frage, ob die Liegenschaften G und F

zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, dessen Zuweisung zum

Ertragswert der Mitbeteiligte 1 beanspruchen könne. Ende Oktober 2020

bejahte das Bundesgericht (Verfahren 5A_350/2019) die Integralzuweisung des

Gewerbes an den Mitbeteiligten 1. Strittig war in der Folge nur noch der

Wert des streitbetroffenen Gewerbes. Ende März 2023 lag auch diesbezüglich ein

rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vor (siehe zum Ganzen BGr,

30.

März 2023, 5A_94/2023, und 26. Oktober 2020, 5A_350/2019; ferner

OGr, 15. März 2019, LB170041, auch zum Folgenden).

4.2

Mit Blick

auf den hängigen Erbstreit schloss der Vertreter der Erben von D mit der

Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten 1 wiederholt verschiedene

befristete (Fix-)Pachtverträge über die beiden Gewerbeteile G und F ab und

unterbreitete die Verträge dem ALN zur Bewilligung. Das Amt bewilligte die

parzellenweise Verpachtung wie auch deren Befristung jeweils ausdrücklich

gestützt auf Art. 7 Abs. 3 LPG und Art. 31 Abs. 2 lit. e

LPG. Den letzten zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben von D

abgeschlossenen Pachtvertrag über die auf ein Jahr, von 1. Januar bis

31.

Dezember 2022, befristete Verpachtung der Parzelle F vom

1.

Januar 2022 bzw. 9. Februar 2022 reichte der Erbenvertreter dem

ALN erst Ende Juni 2022 ein, ein knappes halbes Jahr nach Pachtbeginn. Ein

(schriftliches und begründetes) Gesuch um Bewilligung der befristeten

parzellenweisen Verpachtung der Parzelle F wie auch der vom Mitbeteiligten 1

bewirtschafteten Parzelle G für die massgebliche Periode hatte er jedoch

bereits am 24. Dezember 2021 gestellt und dem ALN damals in Aussicht

gestellt, die – für die Bewilligung grundsätzlich nicht notwendigen –

unterzeichneten Pachtverträge nachzureichen, sobald sie vorlägen. Die

Nachreichung verzögerte sich in der Folge, weil sich der Mitbeteiligte 1

mit Blick auf die Entwicklungen im Erbteilungsverfahren weigerte, einen

Pachtvertrag für die Parzelle G zu den bisherigen Konditionen zu

unterzeichnen. Den Angaben des Beschwerdegegners im Rekursverfahren zufolge

habe er "auf Grund der Vorgeschichte der Familie D und dem hängigen Verfahren

vor Bundesgericht – worin u.a. die integrale Zuweisung der Gewerbeteile "G"

und "F" strittig waren – auf der Einreichung der unterzeichneten

Pachtverträge beharrt". Im Juni 2023 ging (auch) der vom Mitbeteiligten 1

unterzeichnete Pachtvertrag beim ALN ein und fällte dieses seinen Entscheid.

Aus der verspäteten Einreichung des Pachtvertrags und der Gesuchsbeantwortung

durch das ALN erst im Folgejahr leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sich ihr

bisheriger Pachtvertrag gestützt auf Art. 7 Abs. 4 LPG bzw. Art. 8

Abs. 1 lit. b LPG Anfang Januar 2022 stillschweigend um weitere sechs

Jahre verlängert habe, weil die dreimonatige Verwirkungsfrist von Art. 8 Abs. 2

LPG nicht eingehalten worden sei. Indem der Beschwerdegegner die

Verwirkungsfrist missachte und die verkürzte Verpachtung rückwirkend bewilligt

habe, verstosse er gegen Bundesrecht. Die Ausgangsverfügung sei daher

aufzuheben. Um Rechtssicherheit zu gewinnen, habe sie überdies ein

ausgewiesenes Interesse an der Feststellung des Zustandekommens des

"gesetzlich eingetretenen Pachtverhältnisses". So seien an einen

gültigen Pachtvertrag relevante Rechtsfolgen geknüpft, namentlich diejenigen

der Direktzahlungen und der Bewirtschaftung (landwirtschaftlicher Ertrag).

4.3

Die

Vorinstanz trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der

Ausgangsverfügung vom 28. Juni 2023 nicht ein, weil die Beschwerdeführerin

kein schutzwürdiges Interesse an der vollständigen Aufhebung der Bewilligung

eines Pachtverhältnisses habe, das in der Vergangenheit liege und einzig das

Jahr 2022 betreffe. Soweit sie zivilrechtliche Ansprüche aufgrund eines

angeblich bestehenden Pachtvertrags behaupte (und deren Feststellung verlange),

habe sie diese sodann vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

5.

5.1

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse voraus, woran

es in der Regel fehlt, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr,

24.

August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023,

VB.2022.00741, E. 1.2).

Die Partei eines Pachtvertrags, die ein schutzwürdiges

Interesse hat, kann jederzeit – somit auch bereits vor Abschluss des

Pachtvertrags – über den Bestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher

Pflichten und Rechte eine Feststellungsverfügung verlangen. Gewisse Arten von

Feststellungsverfügungen (z. B.

über die Zulässigkeit der parzellenweisen Verpachtung) sind im Gesetz über die

landwirtschaftliche Pacht ausdrücklich erwähnt (Art. 49 Abs. 1 LPG).

Feststellungsverfügungen können jedoch überall dort verlangt werden, wo das

Verwaltungsrecht privatrechtsgestaltend wirkt. Für zivilrechtliche

Feststellungsbegehren über Bestand und Inhalt eines Pachtvertrags bleibt

dagegen vorab das Zivilverfahrensrecht massgeblich (Bundesrat, Botschaft zu

einem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 11. November

1981, BBl 1982 I 257 ff. [Botschaft], 297).

5.2

Der

Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als Gegenstand der Verfügung vom 28. Juni

2023.

grundsätzlich (einzig) die rückwirkende Bewilligung der vorübergehenden

parzellenweisen Verpachtung der Parzelle F für das Jahr 2022 und die

verkürzte Pachtdauer von einem Jahr war. Würde besagte Bewilligung – wie von

der Beschwerdeführerin beantragt – vollumfänglich aufgehoben, hätte dies mithin

nicht einfach zur Folge, dass für das streitgegenständliche Pachtverhältnis die

gesetzliche Mindestpachtdauer gälte, vielmehr wäre der Pachtvertrag aufzulösen,

weil es an der Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung fehlte (vgl. Art. 32

Abs. 1 LPG).

Fraglich erscheint indes, ob der Rekursantrag der

Beschwerdeführerin nicht dahingehend hätte verstanden werden müssen, als sie

damit die Aufhebung der Ausgangsverfügung lediglich in Bezug auf die

Bewilligung der einjährigen Vertragsdauer bzw. (sinngemäss) die Feststellung

von deren Nichtigkeit verlangte, legen solches doch sowohl die Begründung ihres

Rekurses als auch das darin ebenfalls gestellte Feststellungsbegehren nahe. Was

letzteres anbelangt, ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Parteien

eines Pachtvertrags durchaus ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer

Feststellungsverfügung der zuständigen Behörde über die Rechtzeitigkeit der

Einreichung eines Gesuchs nach Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7

Abs. 2 LPG haben können bzw. darüber, ob in ihrem Fall die gesetzliche

Folge von Art. 7 Abs. 4 LPG eingetreten ist. Wie aufgezeigt, ist die

(privatrechtliche) Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer nur gültig, wenn die

zuständige Behörde sie bewilligt hat. Der Entscheid über das Gesuch ist eine

privatrechtgestaltende Verwaltungsverfügung. Liegt keine Bewilligung vor – sei

es, dass sie verweigert wurde, sei es, dass nicht innert der Verwirkungsfrist von

drei Monaten nach Pachtantritt bzw. Fortsetzung der Pacht darum nachgesucht

wurde – ist die Vereinbarung nichtig (Teilnichtigkeit); der Vertrag bleibt zwar

als solcher aufrechterhalten, aber es gilt die vom Gesetz vorgesehene Mindestpachtdauer

(Botschaft, S. 276 f.).

Implizit – mittels Behandlung und Gutheissung des Gesuchs

um befristete Verlängerung des Pachtverhältnisses zwischen der

Beschwerdeführerin und den Erben von D – hat der Beschwerdegegner über die

Frage der Geltungsdauer dieses Pachtverhältnisses in der Ausgangsverfügung denn

auch befunden.

5.3

Letztlich

braucht die Frage, ob bzw. inwieweit die Vorinstanz auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, vorliegend allerdings nicht

beantwortet zu werden, da sich das Rechtsmittel – wie sich sogleich zeigt –

jedenfalls in der Sache als unbegründet erweist. Da sich die Parteien zur

materiell-rechtlichen Frage, ob das Gesuch um befristete Verlängerung des

Pachtvertrags der Beschwerdeführerin fristgerecht gestellt wurde bzw. ob der

Vertrag um sechs Jahre verlängert wurde, (wiederholt) äusserten, erübrigt sich

eine Rückweisung.

6.

6.1

Das Gesuch

um Bewilligung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Pachtdauer kann

auch schon vor dem Antritt bzw. der Fortsetzung der Pacht gestellt werden. Eine

Bestimmung über den frühesten Zeitpunkt der Einreichung enthält das Gesetz

nicht. Daraus folgt, dass das Gesuch grundsätzlich eingereicht werden kann,

sobald die Parteien sich über die kürzere Pachtdauer geeinigt haben und das

Vorliegen der materiellen Voraussetzungen erkennbar sind.

6.2

Vorliegend

ersuchte der Vertreter der Erben von D am 24. Dezember 2021 und damit kurz

vor Beginn der Fortsetzung des Pachtverhältnisses um "Vorübergehende

parzellenweise Verpachtung / verkürzte Pachtdauer von einem Jahr" betreffs

die Parzellen F und G. Er begründete das Gesuch damit, dass die Aufteilung

des Nachlasses weiterhin offen sei und die Erben deshalb entschieden hätten,

die Pachtverträge nochmals zu den bisherigen Konditionen für ein Jahr zu

errichten. Die dem Gesuch beigelegten (noch nicht unterzeichneten)

Pachtverträge wiesen insofern den gleichen Inhalt auf wie schon im Vorjahr und

enthielten den expliziten Vorbehalt, nur bei Bewilligung der verkürzten

Pachtdauer Geltung zu entfalten. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete den

Vertrag noch im Januar 2022 und bezahlte den darin vereinbarten Pachtzins

fristgerecht.

Es lässt sich daher weder sagen, dass das

Bewilligungsgesuch zu spät gestellt worden wäre, noch, dass die

Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Pachtverhältnis

automatisch für sechs Jahre gelte, als der Entscheid des Beschwerdegegners

länger als gewöhnlich ausblieb. Nachdem entsprechende Bewilligungsgesuche in

den Vorjahren stets bewilligt worden waren, obwohl der Erbenvertreter teilweise

gleich vorgegangen war (Stellung des Gesuchs und Nachreichung der

unterzeichneten Verträge nach Ablauf der Verwirkungsfrist), durfte sie davon

ausgehen, dass dies auch in diesem Jahr der Fall sein werde. Das Schreiben des

Erbenvertreters vom 29. Juni 2022, womit dieser dem Beschwerdegegner den

von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Pachtvertrag 2021 nachreicht, ging

ihr zudem offenbar ebenfalls zu. Darin wird Bezug auf eine bestehende

Verfahrensnummer genommen und erkennbar kein (neues) Gesuch um

Bewilligungserteilung gestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste die

Beschwerdeführerin somit, dass der von ihr unterzeichnete einjährige

Pachtvertrag dem Beschwerdegegner zur Prüfung vorlag und schon zuvor ein

entsprechendes Gesuch gestellt worden sein muss. Sie ist in ihrem Vertrauen

folglich nicht zu schützen.

Es kommt hinzu, dass die parzellenweise Verpachtung der Parzelle

F während weiterer sechs Jahre ohnehin nicht hätte bewilligt werden können, sind

die strengen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung seit dem Vorliegen

eines rechtskräftigen Entscheids über die Erbteilung und der Zuweisung des

Gewerbes an den Mitbeteiligten 1 doch offensichtlich nicht mehr gegeben (Art. 31

LPG).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr schon mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'755.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Baudirektion.