VB.2024.00338
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00338
21. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25576)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00338
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1961 geborene, somalische Staatsbürgerin A reiste am
14. Mai 2001 mit ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann und den fünf
gemeinsamen (inzwischen eingebürgerten) Kindern in die Schweiz ein, wo die
Familie um Asyl ersuchte. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies die Asylgesuche mit Entscheid vom
20. Juli 2001 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese
jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme
auf.
Die Gesuche von A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2015 und 2016 lehnte das Migrationsamt
infolge unzureichender Mitwirkung im Verfahren ab. Ein im Jahr 2017 gestelltes
Gesuch zog A mangels ausreichender Deutschkenntnisse im Januar 2018 zurück. Am
6. Dezember 2018 ersuchte sie erneut um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März
2019 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit zwischenzeitlich
in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. März 2020 ab. Mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 16. Juni 2022 lehnte das Migrationsamt ein
weiteres Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch
vom 3. November 2023 trat das Migrationsamt am 20. Februar 2024 nicht
ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
das Migrationsamt sei anzuweisen, auf ihr Gesuch vom 3. November 2023
einzutreten und materiell über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
entscheiden. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Auch
wenn über den aufenthaltsrechtlichen Status einer ausländischen Person bereits
rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember
2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 3.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai
2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit
nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage
(bei Dauersachverhalten) wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.2
Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes
Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1
mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines
einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung
des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs
vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen
Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,
dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt
(zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00673, E. 2.1; VGr, 14. November
2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juni 2022 wies
das Migrationsamt ein vorangegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung letztmals ab, weshalb eine erneute
Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter Rechtslage nur bei einer
wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei nach
wie vor unzureichend. Sie habe bereits in früheren Verfahren auf den Besuch von
Deutschkursen hingewiesen und Kursbestätigungen eingereicht. Es sei jedoch
bereits festgestellt worden, dass keine Gründe vorlägen, welche ein Abweichen
vom Erfordernis des Sprachnachweises zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an sie rechtfertigen würden. So sei auch in der jüngeren Vergangenheit
verbindlich festgehalten worden, dass sie ihre Deutschkenntnisse mittels eines
den Anforderungen von Art. 77d der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) genügenden
Sprachnachweises nachzuweisen habe. Da der Besuch diverser Deutschkurse in
früheren Verfahren "im Rahmen einer richtig verstandenen gesamtheitlichen
Integrationsprüfung" berücksichtigt worden sei, erweise sich der Besuch
weiterer Deutschkurse als offensichtlich nicht wiedererwägungsrelevant. Die
letzte materielle Überprüfung der Härtefallkriterien sei am 16. Juni 2022
erfolgt, wohingegen sich die Beschwerdeführerin bereits seit 24 Jahren in der
Schweiz aufhalte. Ihre gesamthaft sehr lange Anwesenheit sei in der besagten
Verfügung berücksichtigt worden. Allein das "Älterwerden" der
Beschwerdeführerin bei gleichbleibend unzureichender Integration stelle keinen
Wiedererwägungsgrund dar, andernfalls läge ein Automatismus vor, welcher sich
weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung ergebe.
Schliesslich sei seit Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 keine
Änderung der Rechtslage eingetreten.
3.2
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit verbesserten Deutschkenntnissen
ihrerseits, mit ihrem fortgeschrittenen Alter sowie mit dem Zeitablauf seit der
Einreichung ihres letzten Gesuchs. Zur Erteilung einer Härtefallbewilligung
führt sie aus, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie
massgebliche Bestimmung in Art. 31 VZAE verlange eine
Gesamtwürdigung aller Umstände. Vor diesem Hintergrund erscheine das Beharren
der Vorinstanzen auf die Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates als zu
absolut, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine sogenannten
"Killerkriterien" zulasse. Stattdessen müssten ihre Bemühungen und
Fortschritte in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse positiv berücksichtigt werden.
Ferner sei ein F-Ausweis fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 31
Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77 ff.
VZAE grundsätzlich in einen B-Ausweis umzuwandeln, selbst wenn bezüglich der
beruflichen oder sozialen Situation (noch) gewisse Defizite vorliegen sollten.
Arbeitslosigkeit und/oder Sozialhilfebezug dürften sich nicht unbesehen der
individuellen Ressourcen negativ auf den Entscheid auswirken. Überdies sei die
Zunahme der gesamten Aufenthaltsdauer für sich allein ein Wiedererwägungsgrund,
sofern die seit der letzten Verfügung vergangene Zeitdauer wesentlich sei. Der
vorliegende Zeitraum von zwei Jahren sei für Personen im prekären Status
bereits eine sehr lange Zeit, weswegen auf ihr Gesuch hätte eingetreten werden
müssen. Da sie mit 63 Jahren inzwischen ins (frühzeitige) Pensionsalter
eingetreten sei, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder realistisch noch
dürfe eine solche weiter von ihr gefordert werden, was ein wesentlicher neuer
Umstand sei. Schliesslich sei durch den Erlass des Entscheids 2C_198/2023 vom 7. Februar
2024.
durch das Bundesgericht eine Veränderung der Rechtslage erfolgt, da
nunmehr einzig ernsthafte Gründe die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
nach zehn Jahren rechtfertigen könnten.
3.3
3.3.1
Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen
anbelangt, so kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin waren bereits
Gegenstand diverser, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsener Entscheide.
Bereits damals reichte sie zwar Nachweise über den Besuch von Deutschkursen
ein, doch mangelte es am erforderlichen Sprachnachweis gemäss anerkanntem Qualitätsstandard
im Sinne von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE. Wie die Verfügung
des Migrationsamts vom 16. Juni 2022 festhält, bestünden keine Hinweise
auf eine kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und die von ihr
gemäss den Akten erzielten Fortschritte im Spracherwerb könnten weiter
vorangetrieben werden. Aus den medizinischen Unterlagen ergab sich der
Verfügung zufolge keine Unmöglichkeit des Spracherwerbs. Die Beschwerdeführerin
erhob kein Rechtsmittel gegen die Verfügung und sie stellt die dargelegten
Ausführungen in ihrer Beschwerde weder in Abrede noch widerlegt sie diese. Es
bestehen somit nach wie vor keine Gründe, bei der Beschwerdeführerin vom
gesetzlichen Erfordernis des Sprachnachweises gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c
AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen.
3.3.2
Der Beschwerdeführerin ist indes zuzustimmen, dass bei der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist,
wohingegen nicht einzelne "Killerkriterien" entscheidend sein können.
Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 12. März 2020 allerdings eine
Gesamtwürdigung der Integration der Beschwerdeführerin vor. Auch das
Migrationsamt stellte in seiner Verfügung vom 16. Juni 2022 nicht allein
auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ab. Die rechtliche
Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt. Da die
Beschwerdeführerin noch immer keinen rechtsgenüglichen Nachweis über ihre
Sprachkenntnisse erbringt, ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage
auszugehen.
3.3.3
Bei der wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin ist
festzustellen, dass es auch hier an veränderten Umständen mangelt. Die Pflicht
zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs endet grundsätzlich erst mit
Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (vgl. Laura Campisi/Roswitha Petry
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86; VGr, 17. April
2024, VB.2023.00680, E. 3.2). Auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor
der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen können bis zur
ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem
ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw.
Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2;
VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2; VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00557, E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz einzig in der
Zeit vom November 2013 bis Mai 2014 einer befristeten Anstellung im Rahmen
eines Integrationsprogramms nach. Seither sind ihrerseits keinerlei
Arbeitsbemühungen etwa im Niedriglohnbereich in der Schweiz ersichtlich,
insbesondere nicht in der jüngeren Vergangenheit, obschon sie durch das
Migrationsamt mehrfach auf das besagte Defizit aufmerksam gemacht worden ist.
Das ordentliche Pensionsalter hat die Beschwerdeführerin noch nicht erreicht.
Unter diesen Umständen ist ihre wirtschaftliche Integration nach wie vor als
unzureichend zu qualifizieren und es kann diesbezüglich nicht wie von ihr
vorgebracht bloss von "gewissen Defiziten" ausgegangen werden. Die
fehlende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dürfte sich in der
Folge auch auf ihre (unbestritten) andauernde unzureichende soziale Integration
im Land mitausgewirkt haben. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht von
einer veränderten Sachlage auszugehen.
3.3.4
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das zunehmende Alter der
Beschwerdeführerin für sich genommen ebenfalls kein Grund für eine
Wiedererwägung. Die letzte Überprüfung des Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführerin erfolgte vor rund zwei Jahren, was gemessen an ihrer
gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz von mehr als 24 Jahren keine
besonders lange Zeitdauer darstellt.
3.3.5
3.3.5.1
Die Beschwerdeführerin führt indes aus, seit dem letzten Entscheid über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie sei es zu einer Praxisänderung
gekommen. Der Entscheid des Bundesgerichts 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024
halte namentlich fest, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen nach Ablauf
von zehn Jahren einzig ernsthafte Gründe die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnten (BGr, 7. Februar 2024,
2C_198/2023, E. 6.7.2).
3.3.5.2
Im betreffenden Entscheid des Bundesgerichts stellte sich die Frage der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene betreffend
zwei (im Urteilszeitpunkt) minderjährige Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren,
welche im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ein- bzw. zweijährig gewesen
sind und folglich praktisch ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben.
Fraglich war insbesondere, inwiefern der Status als vorläufig Aufgenommene sie
bei der Suche nach einer Lehrstelle beeinträchtigen könnte bzw. würde.
Angesichts des ˗ für eine Lehrstelle zu jungen ˗ Alters der Kinder
sowie ihres noch nicht zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz erübrigte sich
eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage. Der Sachverhalt im angerufenen
Entscheid unterscheidet sich massgeblich vom vorliegenden Fall.
3.3.5.3
Vorliegend erfolgte nach Ablauf der zehnjährigen Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahr 2011 mehrfach eine Beurteilung ihres
Aufenthaltsstatus und damit verbunden eine Gesamtwürdigung ihrer Integration,
wobei namentlich ihrer langen Anwesenheitsdauer im Land Rechnung getragen
wurde. Die Vorinstanzen kamen dabei im Sinne der vorstehenden Erwägungen zum
Schluss, die Integration der Beschwerdeführerin sei gleich in mehrfacher
Hinsicht mangelhaft, was dem Vorliegen ernsthafter Gründe für eine Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung gleichzustellen ist, ansonsten nach zehn Jahren ein
Automatismus erfolgen würde, welcher im Gesetz nicht vorgesehen ist. Folglich
liegt keine entscheidwesentliche Veränderung der Rechtslage vor.
3.3.6
Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der
Sache somit weder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der
Rechtslage eingetreten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).