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Entscheid

VB.2024.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00338

21. August 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25576)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00338

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1961 geborene, somalische Staatsbürgerin A reiste am

14. Mai 2001 mit ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann und den fünf

gemeinsamen (inzwischen eingebürgerten) Kindern in die Schweiz ein, wo die

Familie um Asyl ersuchte. Das

damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies die Asylgesuche mit Entscheid vom

20. Juli 2001 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese

jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme

auf.

Die Gesuche von A um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2015 und 2016 lehnte das Migrationsamt

infolge unzureichender Mitwirkung im Verfahren ab. Ein im Jahr 2017 gestelltes

Gesuch zog A mangels ausreichender Deutschkenntnisse im Januar 2018 zurück. Am

6. Dezember 2018 ersuchte sie erneut um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März

2019 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit zwischenzeitlich

in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. März 2020 ab. Mit unangefochten

gebliebener Verfügung vom 16. Juni 2022 lehnte das Migrationsamt ein

weiteres Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch

vom 3. November 2023 trat das Migrationsamt am 20. Februar 2024 nicht

ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

das Migrationsamt sei anzuweisen, auf ihr Gesuch vom 3. November 2023

einzutreten und materiell über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu

entscheiden. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Auch

wenn über den aufenthaltsrechtlichen Status einer ausländischen Person bereits

rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch

eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu

dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember

2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 3.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai

2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit

nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage

(bei Dauersachverhalten) wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2

Wesentlich

ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes

Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1

mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines

einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid

mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung

des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs

vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen

Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,

dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt

(zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00673, E. 2.1; VGr, 14. November

2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Mit

unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juni 2022 wies

das Migrationsamt ein vorangegangenes Gesuch der Beschwerdeführerin um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung letztmals ab, weshalb eine erneute

Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter Rechtslage nur bei einer

wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei nach

wie vor unzureichend. Sie habe bereits in früheren Verfahren auf den Besuch von

Deutschkursen hingewiesen und Kursbestätigungen eingereicht. Es sei jedoch

bereits festgestellt worden, dass keine Gründe vorlägen, welche ein Abweichen

vom Erfordernis des Sprachnachweises zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an sie rechtfertigen würden. So sei auch in der jüngeren Vergangenheit

verbindlich festgehalten worden, dass sie ihre Deutschkenntnisse mittels eines

den Anforderungen von Art. 77d der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) genügenden

Sprachnachweises nachzuweisen habe. Da der Besuch diverser Deutschkurse in

früheren Verfahren "im Rahmen einer richtig verstandenen gesamtheitlichen

Integrationsprüfung" berücksichtigt worden sei, erweise sich der Besuch

weiterer Deutschkurse als offensichtlich nicht wiedererwägungsrelevant. Die

letzte materielle Überprüfung der Härtefallkriterien sei am 16. Juni 2022

erfolgt, wohingegen sich die Beschwerdeführerin bereits seit 24 Jahren in der

Schweiz aufhalte. Ihre gesamthaft sehr lange Anwesenheit sei in der besagten

Verfügung berücksichtigt worden. Allein das "Älterwerden" der

Beschwerdeführerin bei gleichbleibend unzureichender Integration stelle keinen

Wiedererwägungsgrund dar, andernfalls läge ein Automatismus vor, welcher sich

weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung ergebe.

Schliesslich sei seit Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 keine

Änderung der Rechtslage eingetreten.

3.2

Die Beschwerdeführerin begründet ihr

Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit verbesserten Deutschkenntnissen

ihrerseits, mit ihrem fortgeschrittenen Alter sowie mit dem Zeitablauf seit der

Einreichung ihres letzten Gesuchs. Zur Erteilung einer Härtefallbewilligung

führt sie aus, die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie

massgebliche Bestimmung in Art. 31 VZAE verlange eine

Gesamtwürdigung aller Umstände. Vor diesem Hintergrund erscheine das Beharren

der Vorinstanzen auf die Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates als zu

absolut, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine sogenannten

"Killerkriterien" zulasse. Stattdessen müssten ihre Bemühungen und

Fortschritte in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse positiv berücksichtigt werden.

Ferner sei ein F-Ausweis fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 31

Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77 ff.

VZAE grundsätzlich in einen B-Ausweis umzuwandeln, selbst wenn bezüglich der

beruflichen oder sozialen Situation (noch) gewisse Defizite vorliegen sollten.

Arbeitslosigkeit und/oder Sozialhilfebezug dürften sich nicht unbesehen der

individuellen Ressourcen negativ auf den Entscheid auswirken. Überdies sei die

Zunahme der gesamten Aufenthaltsdauer für sich allein ein Wiedererwägungsgrund,

sofern die seit der letzten Verfügung vergangene Zeitdauer wesentlich sei. Der

vorliegende Zeitraum von zwei Jahren sei für Personen im prekären Status

bereits eine sehr lange Zeit, weswegen auf ihr Gesuch hätte eingetreten werden

müssen. Da sie mit 63 Jahren inzwischen ins (frühzeitige) Pensionsalter

eingetreten sei, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder realistisch noch

dürfe eine solche weiter von ihr gefordert werden, was ein wesentlicher neuer

Umstand sei. Schliesslich sei durch den Erlass des Entscheids 2C_198/2023 vom 7. Februar

2024.

durch das Bundesgericht eine Veränderung der Rechtslage erfolgt, da

nunmehr einzig ernsthafte Gründe die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

nach zehn Jahren rechtfertigen könnten.

3.3

3.3.1

Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Sprachkenntnissen

anbelangt, so kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin waren bereits

Gegenstand diverser, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsener Entscheide.

Bereits damals reichte sie zwar Nachweise über den Besuch von Deutschkursen

ein, doch mangelte es am erforderlichen Sprachnachweis gemäss anerkanntem Qualitätsstandard

im Sinne von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE. Wie die Verfügung

des Migrationsamts vom 16. Juni 2022 festhält, bestünden keine Hinweise

auf eine kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und die von ihr

gemäss den Akten erzielten Fortschritte im Spracherwerb könnten weiter

vorangetrieben werden. Aus den medizinischen Unterlagen ergab sich der

Verfügung zufolge keine Unmöglichkeit des Spracherwerbs. Die Beschwerdeführerin

erhob kein Rechtsmittel gegen die Verfügung und sie stellt die dargelegten

Ausführungen in ihrer Beschwerde weder in Abrede noch widerlegt sie diese. Es

bestehen somit nach wie vor keine Gründe, bei der Beschwerdeführerin vom

gesetzlichen Erfordernis des Sprachnachweises gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c

AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen.

3.3.2

Der Beschwerdeführerin ist indes zuzustimmen, dass bei der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist,

wohingegen nicht einzelne "Killerkriterien" entscheidend sein können.

Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 12. März 2020 allerdings eine

Gesamtwürdigung der Integration der Beschwerdeführerin vor. Auch das

Migrationsamt stellte in seiner Verfügung vom 16. Juni 2022 nicht allein

auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ab. Die rechtliche

Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt. Da die

Beschwerdeführerin noch immer keinen rechtsgenüglichen Nachweis über ihre

Sprachkenntnisse erbringt, ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage

auszugehen.

3.3.3

Bei der wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin ist

festzustellen, dass es auch hier an veränderten Umständen mangelt. Die Pflicht

zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs endet grundsätzlich erst mit

Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (vgl. Laura Campisi/Roswitha Petry

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86; VGr, 17. April

2024, VB.2023.00680, E. 3.2). Auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor

der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen können bis zur

ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem

ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw.

Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2;

VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2; VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00557, E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz einzig in der

Zeit vom November 2013 bis Mai 2014 einer befristeten Anstellung im Rahmen

eines Integrationsprogramms nach. Seither sind ihrerseits keinerlei

Arbeitsbemühungen etwa im Niedriglohnbereich in der Schweiz ersichtlich,

insbesondere nicht in der jüngeren Vergangenheit, obschon sie durch das

Migrationsamt mehrfach auf das besagte Defizit aufmerksam gemacht worden ist.

Das ordentliche Pensionsalter hat die Beschwerdeführerin noch nicht erreicht.

Unter diesen Umständen ist ihre wirtschaftliche Integration nach wie vor als

unzureichend zu qualifizieren und es kann diesbezüglich nicht wie von ihr

vorgebracht bloss von "gewissen Defiziten" ausgegangen werden. Die

fehlende wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin dürfte sich in der

Folge auch auf ihre (unbestritten) andauernde unzureichende soziale Integration

im Land mitausgewirkt haben. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht von

einer veränderten Sachlage auszugehen.

3.3.4

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das zunehmende Alter der

Beschwerdeführerin für sich genommen ebenfalls kein Grund für eine

Wiedererwägung. Die letzte Überprüfung des Aufenthaltsstatus der

Beschwerdeführerin erfolgte vor rund zwei Jahren, was gemessen an ihrer

gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz von mehr als 24 Jahren keine

besonders lange Zeitdauer darstellt.

3.3.5

3.3.5.1

Die Beschwerdeführerin führt indes aus, seit dem letzten Entscheid über die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie sei es zu einer Praxisänderung

gekommen. Der Entscheid des Bundesgerichts 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024

halte namentlich fest, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen nach Ablauf

von zehn Jahren einzig ernsthafte Gründe die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnten (BGr, 7. Februar 2024,

2C_198/2023, E. 6.7.2).

3.3.5.2

Im betreffenden Entscheid des Bundesgerichts stellte sich die Frage der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene betreffend

zwei (im Urteilszeitpunkt) minderjährige Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren,

welche im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz ein- bzw. zweijährig gewesen

sind und folglich praktisch ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben.

Fraglich war insbesondere, inwiefern der Status als vorläufig Aufgenommene sie

bei der Suche nach einer Lehrstelle beeinträchtigen könnte bzw. würde.

Angesichts des ˗ für eine Lehrstelle zu jungen ˗ Alters der Kinder

sowie ihres noch nicht zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz erübrigte sich

eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage. Der Sachverhalt im angerufenen

Entscheid unterscheidet sich massgeblich vom vorliegenden Fall.

3.3.5.3

Vorliegend erfolgte nach Ablauf der zehnjährigen Anwesenheit der

Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahr 2011 mehrfach eine Beurteilung ihres

Aufenthaltsstatus und damit verbunden eine Gesamtwürdigung ihrer Integration,

wobei namentlich ihrer langen Anwesenheitsdauer im Land Rechnung getragen

wurde. Die Vorinstanzen kamen dabei im Sinne der vorstehenden Erwägungen zum

Schluss, die Integration der Beschwerdeführerin sei gleich in mehrfacher

Hinsicht mangelhaft, was dem Vorliegen ernsthafter Gründe für eine Verweigerung

der Aufenthaltsbewilligung gleichzustellen ist, ansonsten nach zehn Jahren ein

Automatismus erfolgen würde, welcher im Gesetz nicht vorgesehen ist. Folglich

liegt keine entscheidwesentliche Veränderung der Rechtslage vor.

3.3.6

Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der

Sache somit weder eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der

Rechtslage eingetreten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).