VB.2024.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00339
19. Juni 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26389)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00339
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 erteilte die
Bausektion des Stadtrats von Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung
für den Umbau und die Aufstockung des Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse 03 und der D-Strasse 04 in
Zürich. Im Dispositiv des Beschlusses wurde unter anderem festgestellt, dass
der bestehenden Parkierung und den bestehenden Zufahrten gemäss den Erwägungen
lit. E.b), c) und d) des Beschlusses Bestandesgarantie zukomme.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG mit Eingabe
vom 15. November 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses in Bezug auf die sechs
Aussenparkplätze der beiden Liegenschaften entlang der C-Strasse und der D-Strasse,
soweit diesbezüglich von einem Verzicht auf die Parkplatznutzung ausgegangen
und zudem angeordnet werde, der Umgebungsplan sei zu ändern. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. Mai 2024 ab.
III.
Hiergegen erhob die A AG mit Eingabe vom 7. Juni
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
Entscheid des Baurekursgerichts sei kassatorisch aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung unter allfälliger Ergänzung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts
reformatorisch aufzuheben und
"2.1 der Bauentscheid BE
2394/23 sei bezüglich der Anordnungen im Dispositiv Ziff. II und in Bezug
auf die Aussen-Parkplätze/Fahrzeugabstellplätze Nrn. 06–11 aufzuheben,
soweit diesbezüglich von einem Verzicht auf die Parkplatznutzung ausgegangen
wird; und
2.2
der Bauentscheid BE 2394/23
sei bezüglich den Erwägungen E.b) und c) und in Bezug auf die
Aussen-Parkplätze/Fahrzeugabstellplätze Nrn. 06–11 aufzuheben, soweit
diesbezüglich von einem Verzicht auf die Parkplatznutzung ausgegangen wird; und
2.3
der Bauentscheid BE 2394/23
sei bezüglich Dispositiv Ziff. III.1. lit. b) bezüglich Auflage E. b)
aufzuheben, soweit angeordnet wird, der Umgebungsplan sei bezüglich der
Aussen-Parkplätze/Fahrzeugabstellplätze Nrn. 06–11 zu ändern."
In formeller Hinsicht beantragte die A AG, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei ausschliesslich auf die angefochtenen
Teile des Bauentscheids BE 2394/23 gemäss den vorstehenden Rechtsbegehren Ziffer 2.1
bis 2.3 zu beschränken. Sämtliche Anträge werden unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren und
das vorinstanzliche Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft und der
Vorinstanz gestellt.
Das Baurekursgericht beantragte am 26. Juni 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats von
Zürich beantragte am 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2024 wurde das
Gesuch der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die
angefochtenen Teile des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats von Zürich vom
11.
Oktober 2023 zu beschränken, gutgeheissen. Die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wurde auf die Dispositiv-Ziffern II und III.1.b des
angefochtenen Beschlusses beschränkt, soweit damit Feststellungen und Auflagen
hinsichtlich der Fahrzeugabstellplätze Nrn. 6−11 gemacht werden. Die
Parteien haben sich nicht weiter vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02, welche gemäss Dispositiv des angefochtenen
Beschlusses der Bausektion des Stadtrats von Zürich vom 11. Oktober 2023
vor Baubeginn zu vereinigen sind, liegen in der Wohnzone W5 gemäss Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich. Das auf den Grundstücken bestehende
Mehrfamilienhaus soll umgebaut, wärmetechnisch saniert, aufgestockt und mit
neuen Balkonen und Erkern versehen werden. Durch den Umbau sollen im Gebäude
Kleinwohnungen entstehen. Die im Erdgeschoss teilweise bestehende gewerbliche
Nutzung soll durch Wohnnutzung ersetzt werden. Im Bereich der bisherigen
gewerblichen Nutzung besteht entlang der D- und der C-Strasse eine ins Trottoir
übergehende asphaltierte Fläche, auf welcher Parkplätze markiert sind. Die
Liegenschaft D-Strasse 04 weist am westlichen Ende auch im Erdgeschoss
bereits eine Wohnnutzung auf. Vor diesem Bereich des Gebäudes bestehen keine
Parkplätze bzw. besteht keine asphaltierte Fläche, sondern ein mit einer Hecke
abgeschlossener, begrünter Vorgarten.
2.2
Im
baurechtlichen Entscheid wurde betreffend die Fahrzeugabstellplätze auf den
betroffenen Grundstücken Folgendes erwogen: Insgesamt werde aufgrund der
Nutzung der Parzelle der Nachweis von fünf Autoabstellplätzen verlangt. Im
Umgebungsplan würden im Freien elf Autoabstellplätze als bestehend angegeben.
Für sämtliche Autoabstellplätze liege keine Bewilligung vor. Im Innenhof gebe
es fünf Abstellplätze, die über Bestandesgarantie verfügten. Der Bestand könne
gemäss Luftbildern seit 1990 bestätigt werden. Zusätzlich gebe es einen
Autoabstellplatz in der Garage. Die übrigen Parkplätze im Baulinienbereich der C-
und der D-Strasse ("Nrn. 6 bis 11") verfügten dagegen nicht
über Bestandesgarantie, weil die Nutzung als Parkplätze seit 2022 zugunsten von
drei bis vier Foodtrucks aufgegeben worden sei. Der Umgebungsplan sei
diesbezüglich und in Verbindung mit den Erwägungen lit. F.h) und i) zu bereinigen
(lit. E.b). Es stünden damit sechs bestehende Autoabstellplätze zur Verfügung.
Die geforderte Anzahl an Pflichtabstellplätzen sei somit erfüllt und das
erlaubte Maximum werde nicht überschritten (lit. E.c). Im Dispositiv des
Bauentscheids wird in Ziffer II festgestellt, dass der bestehenden
Parkierung und den bestehenden Zufahren gemäss den Erwägungen lit. E.b), c) und
d) Bestandesgarantie zukommt.
2.3
Das
Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 3. Mai 2024
Folgendes (E. 4.2 f.): Das Mehrfamilienhaus habe bisher im
Erdgeschoss – mit Ausnahme eines Teils entlang der D-Strasse ab dem Hauseingang
zum Gebäudeteil D-Strasse 04 – eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. So
verfüge das Gebäude im "gewerblichen Teil" über grosse Schaufenster
und direkte Zugänge zur D-Strasse wie auch zur C-Strasse hin. Der
Vorgartenbereich sei befestigt, wobei der befestigte Teil im Baulinienbereich
der D-Strasse dort ende, wo auch die gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses ende.
Im restlichen Bereich entlang der D-Strasse sei der Vorgartenbereich mit
Ausnahme des Hauseingangs begrünt. Baulich bzw. optisch sei der Zusammenhang
des asphaltierten Vorgartenbereichs mit der gewerblichen Nutzung des
Erdgeschosses eindeutig. Die asphaltierte Fläche ermögliche es den Gewerbetreibenden,
der Kundschaft und den Geschäftspartnern ungehindert zur Gewerbefläche bzw. ans
Schaufenster zu gelangen. Dabei sei die asphaltierte Fläche vor den
Schaufenstern als Parkplatz, aber auch schon als Ausstellungsfläche genutzt
worden. Bis heute werde die asphaltierte Aussenfläche entlang des gewerblich
genutzten Erdgeschosses – bezeichnet als "Parkplätze Nr. 7 – 12"
– jedenfalls an die gewerbliche Mieterschaft im Erdgeschoss vermietet. Die
asphaltierte Fläche könne daher in ihrem Bestand und ihrer Nutzung einzig im
Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung des Gebäudes im Erdgeschoss gesehen
werden. Die Bestandesgarantie bezwecke im vorliegenden Fall, das Vertrauen der
Eigentümerschaft darin zu schützen, die Gewerbefläche mit der davorliegenden
Umgebung als Zugang zur Gewerbefläche, zu den Schaufenstern und als zum Gewerbe
gehörige Parkierfläche weiterhin nutzen zu können. Die Bauherrschaft
beabsichtige nun aber die Gewerbefläche zugunsten von Wohnnutzung aufzugeben.
Der Bestand werde damit durch die Bauherrschaft selbst aufgehoben und könne
entsprechend keinen Schutz mehr geniessen.
Damit erübrigten sich nähere Ausführungen zur Frage, ob
durch die Nutzung der asphaltierten Fläche durch Foodtrucks vor den
Gewerberäumen die Nutzung als Parkierfläche geendet habe. Sie sei damit
jedenfalls bisher eine gewerblich genutzte und dem gewerblichen Teil des
Gebäudes zuzurechnende Fläche geblieben, was nun mit der Aufhebung der
gewerblichen Nutzung geendet habe. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich habe
entsprechend zu Recht von der Bauherrschaft die Überarbeitung des
Umgebungsplanes gefordert. Diesbezüglich sei keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs entstanden und auch keine reformatio in peius vel melius
ersichtlich.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der Sachverhalt in Bezug auf die
Parkplätze und die gewerbliche Nutzung sei falsch bzw. unvollständig
festgestellt worden. Das Baurekursgericht gehe in unzutreffender Weise davon
aus, dass die fraglichen Parkplätze baulich und optisch mit der Gewerbenutzung
zusammenhängen würden. Die Parkplätze seien allen Nutzungen des Hauses
dienlich. Bis zum 1. November 2018 seien die fraglichen Parkplätze von
Wohn- und Gewerbemietern, Zulieferern, durch die Eigentümerschaft sowie die
Verwaltung der Liegenschaft frei genutzt worden. Die Parkplätze könnten
aufgrund ihrer Nähe zu beiden Hauseingängen durch die Wohnungsmieter bestens
genutzt werden. Eine ausschliessliche Zuordnung zu den bisherigen Gewerberäumen
sei weder baulich noch funktional, noch rechtlich gegeben. Insofern erwäge die
Vorinstanz zu Unrecht, die Bestandesgarantie schütze vorliegend nur das Vertrauen
der Eigentümerschaft darin, die fraglichen Parkplätze als zum Gewerbe gehörige
Parkierfläche verwenden zu können. Eine derartige Einschränkung der rechtlichen
Wirkung des Bestandesschutzes gebe es nicht. Bestandesgeschützte Parkplätze
könnten als Parkplätze beansprucht werden, sofern sie der zugehörigen Baute
oder Anlage dienten.
3.2
Für
sämtliche Parkplätze im Freien auf den beiden streitbetroffenen Grundstücken
liegt gemäss dem angefochtenen baurechtlichen Entscheid keine Baubewilligung
vor. Bei dieser Ausgangslage unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich
vom Urteil VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00068 (Beschwerde dagegen
gutgeheissen mit BGr, 25. Oktober 2018, 1C_498/2017), auf das sich
die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation stützt. VGr, 13. Juli 2017,
VB.2017.00068 behandelte einen Sachverhalt, der die Zeit vor Inkrafttreten des
eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 betraf (vgl. BGr, 25. Oktober
2018, 1C_498/2017, E. 2.4), und ist deshalb mit der vorliegenden
Konstellation nicht vergleichbar.
Die Tatsache, dass für die vorliegend streitbetroffenen
Parkplätze keine Baubewilligung vorliegt, blieb unbestritten. Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts realisiert, so trägt im Zusammenhang mit
dem Bestandesschutz der Grundeigentümer die Beweislast für den Bestand einer
Baute seit dreissig Jahren oder deren Duldung durch die Behörde (VGr, 7. Februar 2019,
VB.2018.00105, E. 3, mit Hinweis auf VGr, 26. September 2001, VB.2001.00191,
E. 3.a.bb).
In dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Baugesuch
für den Umbau und die Aufstockung des Mehrfamilienhauses kreuzte sie unter dem
Titel "Nutzung" "Wohnen" an. Zu den Angaben betreffend
Gebäude- und Wohnungsregister wurde für beide Parzellen bei
"Umbau/Nutzungsänderung" unter anderem "Umnutzung des ganzen
oder eines Teils des Gebäudes" angegeben. Um die fraglichen Parkplätze im
Rahmen des Bestandesschutzes zukünftig im Zusammenhang mit Wohnnutzung
beanspruchen zu können, trägt die Grundeigentümerin die Beweislast dafür, dass
diese Art der Nutzung bereits seit dreissig Jahren besteht. Dem kommt die
Beschwerdeführerin vorliegend nicht nach: Den Akten kann entnommen werden, dass
die fraglichen Parkplätze mindestens seit dem 1. November 2018 im
Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses und des
Untergeschosses der C-Strasse 03 als Ladenlokal genutzt wurden. Dies
belegt der Mietvertrag mit der E GmbH vom 31. Oktober 2018,
gemäss welchem auch die "Parkplätze Nr. 7 - 12" zum Mietobjekt
gehörten und zum Preis von monatlich Fr. 60.- pro Parkplatz vermietet
wurden. Es ist aufgrund der Unterlagen und fehlender gegenteiliger Hinweise
davon auszugehen, dass dieser Mietvertrag bis mindestens im Jahre 2024 Bestand
hatte (E-Mail der Mieterin an die Immobilienverwaltung vom 7. September
2022). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese Parkplätze in
dieser Zeit (auch) von Bewohnerinnen und Bewohnern des Hauses genutzt worden
wären. Wie die während der Miete durch E GmbH stattfindende Nutzung der
Autoabstellflächen durch Foodtrucks zu werten ist, insbesondere, ob eine
Gastronomienutzung die Parkiernutzung unterbrach oder nicht, und ob diese durch
die Eigentümerin genehmigt war oder nicht, kann offenbleiben. Erwiesen ist,
dass die Foodtrucks jedenfalls während der Zeit des gewerblichen Mietverhältnisses
mit der E GmbH ab dem 1. November 2018 auf den asphaltierten
Flächen standen, weshalb die Nutzung der Autoabstellflächen durch Foodtrucks –
im Sinn der Erwägungen im angefochtenen Entscheid – dem gewerblich genutzten
Teil des Gebäudes zuzurechnen sind.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die fraglichen
Parkplätze seien bis zum 31. Oktober 2018 durch Mieterinnen und Mieter der
Wohnungen sowie der Gewerberäume, Zulieferer, die Eigentümerschaft und die
Verwaltung der Liegenschaft "frei genutzt" worden (vgl. Beschwerde, Rz. 20),
und die Einreichung des Mietvertrags vom 14. September 1999 der ehemaligen
Eigentümerin mit Firma F, bei welchem nur die Gewerberäumlichkeiten ohne
Parkplätze Mietobjekt bildeten, sind nicht behilflich, da sie keine
(ausschliessliche) Nutzung im Zusammenhang mit dem Wohnen belegen. Selbst wenn
zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass die Parkplätze
früher (nur) im Zusammenhang mit der Wohnnutzung gebraucht worden sind (was
nicht geltend gemacht wird), wäre diese allfällige Nutzung am 1. November
2018.
unterbrochen worden, da die Parkplätze seit diesem Zeitpunkt im
Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung des Erd- und Untergeschosses
vermietet und genutzt wurden. Damit wäre die Bestandesgarantie einer früheren
(ausschliesslichen) Nutzung der Parkplätze durch Mieterinnen und Mieter der
Wohnungen ohnehin untergegangen.
Ist eine frühere Zweckbestimmung bzw. Nutzung endgültig
aufgegeben worden, braucht deren Wiederaufnahme eine erneute Bewilligung
(Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 430 f.).
Die Änderung einer Nutzung, das heisst im vorliegenden Fall neu die Nutzung der
Fläche im Baulinienbereich entlang der C- und der D-Strasse, nicht mehr für
eingemietetes Gewerbe, sondern für Anwohnende, stellt eine Nutzungsänderung
einer Fläche dar, welcher baurechtliche Bedeutung zukommt, und ist damit gemäss
§ 309 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) bewilligungspflichtig.
3.3
Zusammenfassend
erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Parkplätze nicht aufgrund des
Bestandesschutzes zu erhalten sind. Im Übrigen kann hinsichtlich der
Einreichung des Umgebungskonzepts und der damit zusammenhängend geltend
gemachten Rüge hinsichtlich reformatio in peius vel melius auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener
Entscheid, E. 4.3; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Die Baubehörde ist jedenfalls gestützt auf § 238 Abs. 3 und § 321 PBG sowie § 3 Abs. 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom
3.
Dezember 1997 (BVV) berechtigt, im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben
die Einreichung eines Umgebungsplans zu verlangen.
4.
4.1
Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.