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Entscheid

VB.2024.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00340

25. Juli 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25540)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00340

Urteil

der 1. Kammer

vom 25. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA),

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Gerichtliche

Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240082-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Mai

2024 an, dass A (in Haft seit 13. Mai 2024) in Anwendung von Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG bis 1. Juli 2024 in Dublin-Vorbereitungshaft

genommen werde.

Erwägungen

II.

A beantragte am 29. Mai 2024 beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Überprüfung der

Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte mit Verfügung und

Urteil vom 1. Juni 2024 die Haftanordnung und bewilligte diese bis 1. Juli

2024.

III.

Hiergegen erhob A am 10. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das

angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei seine unverzügliche

Haftentlassung anzuordnen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; subeventuell

sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig sowie unangemessen

gewesen sei. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B,

substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf

einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

Mit Eingaben je

vom 11. Juni 2024 verzichteten das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht auf eine

Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juni 2024 eine

Stellungnahme ein und ergänzte die Kostennote. Mit E-Mail vom 4. Juli 2024

teilte das Migrationsamt mit, A sei am 27. Juni 2024 aus der

Dublin-Ausschaffungshaft entlassen worden und befinde sich wieder in den "kantonalen

Strukturen".

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 27. Juni

2024) erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Dublin-Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches

Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des

Haftentscheids dahingefallen. In

Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur

Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indes regelmässig auf die Beschwerde

ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Ausnahmsweise

tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Interesses zudem auf eine Beschwerde ein, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder

stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es

ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen

Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Entscheid vom 10. März 2021 trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers

nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 21. Juni 2021 verfügte das

SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni

2024.

gültiges Einreiseverbot in die Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli

2021.

gemäss Dublin-Übereinkommen nach Spanien überstellt. Am 8. Mai 2024

reiste er nach eigenen Angaben von Frankreich her über Genf erneut in die

Schweiz ein. Die Kantonspolizei nahm ihn am 13. Mai 2024 im

Bundesasylzentrum Embrach fest.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 in

Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis am 1. Juli

2024.

die Dublin-Vorbereitungshaft an. Zur Begründung wurde angeführt, eine

sofortige Wegweisung sei aufgrund eines pendenten Überstellungsverfahrens an

den anderen Dublin-Staat (Spanien) nicht möglich. Ein Übernahmegesuch an den

zuständigen Dublin-Staat müsse noch gestellt werden. Es beständen konkrete

Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer einer Wegweisung entziehen wolle. Der

Vollzug der Wegweisung sei absehbar und die Haft damit verhältnismässig. Eine

mildere Massnahme, um die Wegweisung sicherzustellen, sei nicht ersichtlich.

3.2

Die

Vorinstanz bejahte das Vorliegen konkreter und erheblicher Anzeichen, dass sich

der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung widersetzen wolle. Sie

verwies dazu auf die Einvernahme der Kantonspolizei Zürich, in welcher er klar

zu Protokoll gegeben habe, keine Reisepapiere beschaffen und nicht in sein

Heimatland oder das für sein Asylgesuch zuständige Land zurückkehren zu wollen.

Angesichts seines bisherigen Verhaltens seien keine milderen Massnahmen wie

etwa eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht ersichtlich, um den

Vollzug der Wegweisung wirksam sicherzustellen. Spanien habe die Übernahme des

Beschwerdeführers noch nicht bestätigt. Das Dublin-III-Verfahren zur Abklärung

der Zuständigkeit von Spanien sei eingeleitet worden und die spanischen

Behörden hätten noch bis am 5. Juni 2024 Zeit, eine Rückmeldung zum Gesuch

einzureichen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit absehbar. Die Anordnung der

Dublin-Vorbereitungshaft erscheine als rechtmässig und angemessen, weshalb sie

zu bestätigen sei. Eine Person könne gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a

AIG während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das

Asylgesuch – wozu die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen

Dublin-Staat sowie die Wartefrist bis zur Antwort gehöre – für höchstens sieben

Wochen in Haft genommen werden. Die Haftdauer von sieben Wochen sei daher

rechtmässig.

3.3

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer vor, es seien nicht alle Voraussetzungen gemäss

Art. 76a Abs. 1 lit. a–c AIG gegeben. Insbesondere die

Rechtmässigkeit sowie die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Haftdauer von

sieben Wochen seien nicht ausreichend geprüft worden. Er macht sodann einen

fehlenden Haftgrund (fehlende erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr)

geltend sowie die Unionsrechtswidrigkeit der Haftdauer von sieben Wochen.

4.

4.1

Gemäss

Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die

Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die

Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte

Dublin-III-Verordnung in Kraft.

4.1.1

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur

Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen

einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr

besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist

und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als

Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im

Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und

zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein

Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2

lit. n Dublin-III-Verordnung).

4.1.2

Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der

Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person

vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen

Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für

die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen

des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM],

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni

2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur

Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als

"Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft"

im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).

4.1.3

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie

folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist

für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der

Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine

dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang

des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt,

ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben

wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und

angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

4.1.4

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die

Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen

Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb

von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des

Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen

anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder

die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine

aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung).

4.1.5

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines

Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung

nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatz 3

statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3

UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich

und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um

die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt

durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird

(Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).

4.2

Die

Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw.

Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.

4.2.1

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die

betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das

Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich diese Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will

(lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im Sinn von lit. a sind in

Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1

mit Hinweisen). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer

erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit

Hinweisen).

Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht,

dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern

müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2

Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob

nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre

(Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt

als verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die

Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die

Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in

einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen

(BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.2

Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung. Nach

lit. a dieser Bestimmung kann die betroffene Person in Haft belassen oder

in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben

Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch;

dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat,

die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die

Abfassung des Entscheids und dessen Eröffnung.

4.2.2.1

Die schweizerische Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung

ist in der Doktrin nicht unbestritten geblieben. Insbesondere wurde die um eine

Woche längere Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des

Überstellungsverfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft) als potenziell

unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018,

E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ob die Dublin-Vorbereitungshaft maximal

sechs (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung) oder – wie

in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehen – sieben Wochen dauern

kann, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid allerdings nicht

entschieden.

4.2.2.2

Die nationalen Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben von

Art. 28 Dublin-III-Verordnung und in Berücksichtigung der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs (EuGH) zu dieser Bestimmung auszulegen. Ist dies nicht möglich,

geht Art. 28 Dublin-III-Verordnung dem nationalen Recht vor. Es verbleibt

kein Raum für die Anwendung der sogenannten "Schubert"-Praxis, wonach

Landesrecht Vorrang geniesst, wenn der nationale Gesetzgeber bewusst die

völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern die politische

Verantwortung hierfür übernehmen will. Stehen wie hier im Rahmen eines

Freiheitsentzugs menschen- oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen der

Schweiz infrage, geht eine völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen

Regelung gemäss der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der schweizerische

Gesetzgeber davon abweichen wollte (zum Ganzen: BGE 148 II 169 E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen).

4.2.2.3

Der EuGH hat sich mit der in Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung betreffend "Ausschaffungshaft" erwähnten

Haftdauer und deren Berechnung im Urteil Amayry vom 13. September 2017,

C-60/16, auseinandergesetzt. Unter anderem hat er darin ausgeführt

(Rz. 29 ff.), nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien

bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch

ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der

sie gehört, verfolgt werden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die mit der

Dublin‑III-Verordnung eingeführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren

letztlich bezweckten, die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in den nach

dieser Verordnung als für die Prüfung des von diesem Drittstaatsangehörigen

gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig bestimmten

Mitgliedstaat zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Verfahren bezwecke die

Möglichkeit, die betreffende Person unter bestimmten Voraussetzungen in Haft zu

nehmen, wie Art. 28 Abs. 2 der genannten Verordnung klarstelle, die

Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden werde, dass diese

Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre

Überstellung entziehe. In diesem Zusammenhang zeige die Wahl einer Frist für

die Überstellung von sechs Wochen, wie sie Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung vorsehe, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei,

dass ein solcher Zeitraum erforderlich sein könnte, um die Überstellung einer

in Haft genommenen Person durchzuführen (zum Ganzen: Urteil Amayry, 13. September

2017, C-60/16, Rz. 29 ff.).

4.2.2.4

Zur Verlängerung der Maximaldauer bei der Dublin-Vorbereitungshaft von

sechs auf sieben Wochen ist der bundesrätlichen Botschaft zu entnehmen, damit

hätten die zuständigen Behörden nach Erhalt der Antwort des zuständigen

Dublin-Staates genügend Zeit, die Unterlagen zu prüfen und die notwendigen

Verfahrensschritte vorzunehmen. Der Kritik zum fehlenden Übergang von der Dublin-Vorbereitungs-

zur Ausschaffungshaft sei so Rechnung getragen worden (BBl 2014 2675 ff.,

2694). Die siebenwöchige Haftdauer für die Vorbereitung setze sich demgemäss

wie folgt zusammen: Vier Wochen gemäss der Monatsfrist, die Art. 28

Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für die Stellung des Übernahmegesuchs

vorsieht; zwei Wochen die Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für

die Antwort des angefragten Dublin-Staats vorsieht; längstens eine Woche,

während der die Schweiz die erhaltene Antwort prüfen und die weiteren

Verfahrensschritte auslösen muss (Redaktion und Eröffnung

Nichteintretensentscheid mit Wegweisungsverfügung; Anordnung

Ausschaffungshaft). Diese Frist, die in der Dublin-III-Verordnung fehle, sei

notwendig, um das Verfahren überhaupt korrekt durchführen zu können (BBl 2014

2675.

ff., 2703; vgl. auch Voten Gerhard Pfister [Amtl. Bull. NR, 2014, S. 1247]

und Simonetta Sommaruga [Amtl. Bull. SR, 2014, S. 832 f.]).

4.2.2.5

Der schweizerische Gesetzgeber ging davon aus, dass in Art. 28

Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung eine Lücke besteht, welche er

mit der Verlängerung der Haftdauer für die Dublin-Vorbereitungshaft um eine

Woche in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG füllte. In der Literatur

wird die Annahme einer Lücke indes als Fehlinterpretation der Dublin-III-Verordnung

bezeichnet, welche auf einer Vermischung der Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft gemäss Dublin-III-Verordnung aufgrund der nationalen

Definition der Ausschaffungshaft beruhe, welche erst nach einem rechtskräftigen

Entscheid möglich sei (Constantin Hruschka in: Breitenmoser/Gless/Lgodny

[Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, Zürich/St. Gallen

2015, S. 355; Andreas Zünd in: Marc

Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG, N. 4).

Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der

Dublin-Ausschaffungshaft bestehe keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechne

sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder

stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt

des Weg- oder Ausweisungsentscheids (Felix Baumann/Tarkan Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 39 mit

weiterem Hinweis; Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi

Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022, N. 12.156).

4.2.2.6

Diesen Ausführungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Art. 76a AIG regelt

seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81

Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht

mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG,

N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76

AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu

unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das

völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu

legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der

Dublin-III-Verordnung keine Lücke, weshalb die Verlängerung der Haftdauer um

eine Woche im nationalen Recht auf einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche

Norm der abweichenden nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder

freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug

auch dann vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte

(vgl. E. 4.2.2.2), bestand überdies von vornherein kein Raum für eine

Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen.

Zusammengefasst erweist sich damit die in Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als

europarechtswidrig. Die Anordnung

der Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Juli 2024 war damit rechtswidrig,

soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 13. Mai 2024 überstieg.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Nachdem der

Beschwerdeführer bereits am 27. Juni 2024 aus der Haft entlassen wurde,

erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.

4.3

Dass die Haft als solche unrechtmässig

gewesen wäre, ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des

Beschwerdeführers, der sich auch durch ein Einreiseverbot nicht von einer

erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess und nicht umgehend

weggewiesen werden kann, ist der Haftgrund gegeben und erscheinen mildere

Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Auch die Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Replik zu seinem Gesundheitszustand ändern nichts an

der Verhältnismässigkeit der Massnahme. In diesem Punkt ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer lediglich mit seinem

Subeventualantrag teilweise durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die

Gerichtskosten zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel

aufzuerlegen. Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch

aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese

Kosten abzuschreiben. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Entsprechend

seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die

Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21). Der in der

Honorarnote geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 1'078.- erscheint

angemessen und ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

Zwangsmassnahmengericht, vom 1. Juni 2024 aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 1. Juli 2024

rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 13. Mai

2024.

überstieg. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu

zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt; der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 1'078.- zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

d) das Staatssekretariat für Migration.