VB.2024.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00340
25. Juli 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00340
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA),
vertreten durch RA B,
diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Gerichtliche
Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240082-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Mai
2024 an, dass A (in Haft seit 13. Mai 2024) in Anwendung von Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG bis 1. Juli 2024 in Dublin-Vorbereitungshaft
genommen werde.
Erwägungen
II.
A beantragte am 29. Mai 2024 beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Überprüfung der
Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte mit Verfügung und
Urteil vom 1. Juni 2024 die Haftanordnung und bewilligte diese bis 1. Juli
2024.
III.
Hiergegen erhob A am 10. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei seine unverzügliche
Haftentlassung anzuordnen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; subeventuell
sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig sowie unangemessen
gewesen sei. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf
einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.
Mit Eingaben je
vom 11. Juni 2024 verzichteten das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht auf eine
Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juni 2024 eine
Stellungnahme ein und ergänzte die Kostennote. Mit E-Mail vom 4. Juli 2024
teilte das Migrationsamt mit, A sei am 27. Juni 2024 aus der
Dublin-Ausschaffungshaft entlassen worden und befinde sich wieder in den "kantonalen
Strukturen".
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 27. Juni
2024) erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Dublin-Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des
Haftentscheids dahingefallen. In
Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur
Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indes regelmässig auf die Beschwerde
ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Ausnahmsweise
tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses zudem auf eine Beschwerde ein, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es
ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen
Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Entscheid vom 10. März 2021 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 21. Juni 2021 verfügte das
SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni
2024.
gültiges Einreiseverbot in die Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli
2021.
gemäss Dublin-Übereinkommen nach Spanien überstellt. Am 8. Mai 2024
reiste er nach eigenen Angaben von Frankreich her über Genf erneut in die
Schweiz ein. Die Kantonspolizei nahm ihn am 13. Mai 2024 im
Bundesasylzentrum Embrach fest.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 in
Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis am 1. Juli
2024.
die Dublin-Vorbereitungshaft an. Zur Begründung wurde angeführt, eine
sofortige Wegweisung sei aufgrund eines pendenten Überstellungsverfahrens an
den anderen Dublin-Staat (Spanien) nicht möglich. Ein Übernahmegesuch an den
zuständigen Dublin-Staat müsse noch gestellt werden. Es beständen konkrete
Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer einer Wegweisung entziehen wolle. Der
Vollzug der Wegweisung sei absehbar und die Haft damit verhältnismässig. Eine
mildere Massnahme, um die Wegweisung sicherzustellen, sei nicht ersichtlich.
3.2
Die
Vorinstanz bejahte das Vorliegen konkreter und erheblicher Anzeichen, dass sich
der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung widersetzen wolle. Sie
verwies dazu auf die Einvernahme der Kantonspolizei Zürich, in welcher er klar
zu Protokoll gegeben habe, keine Reisepapiere beschaffen und nicht in sein
Heimatland oder das für sein Asylgesuch zuständige Land zurückkehren zu wollen.
Angesichts seines bisherigen Verhaltens seien keine milderen Massnahmen wie
etwa eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht ersichtlich, um den
Vollzug der Wegweisung wirksam sicherzustellen. Spanien habe die Übernahme des
Beschwerdeführers noch nicht bestätigt. Das Dublin-III-Verfahren zur Abklärung
der Zuständigkeit von Spanien sei eingeleitet worden und die spanischen
Behörden hätten noch bis am 5. Juni 2024 Zeit, eine Rückmeldung zum Gesuch
einzureichen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit absehbar. Die Anordnung der
Dublin-Vorbereitungshaft erscheine als rechtmässig und angemessen, weshalb sie
zu bestätigen sei. Eine Person könne gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a
AIG während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das
Asylgesuch – wozu die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen
Dublin-Staat sowie die Wartefrist bis zur Antwort gehöre – für höchstens sieben
Wochen in Haft genommen werden. Die Haftdauer von sieben Wochen sei daher
rechtmässig.
3.3
Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, es seien nicht alle Voraussetzungen gemäss
Art. 76a Abs. 1 lit. a–c AIG gegeben. Insbesondere die
Rechtmässigkeit sowie die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Haftdauer von
sieben Wochen seien nicht ausreichend geprüft worden. Er macht sodann einen
fehlenden Haftgrund (fehlende erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr)
geltend sowie die Unionsrechtswidrigkeit der Haftdauer von sieben Wochen.
4.
4.1
Gemäss
Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die
Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die
Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte
Dublin-III-Verordnung in Kraft.
4.1.1
Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur
Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen
einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr
besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist
und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als
Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im
Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und
zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein
Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2
lit. n Dublin-III-Verordnung).
4.1.2
Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der
Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person
vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen
Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für
die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen
des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM],
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni
2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur
Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als
"Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft"
im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).
4.1.3
Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie
folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist
für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der
Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine
dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang
des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt,
ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben
wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und
angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
4.1.4
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die
Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen
Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des
Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen
anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder
die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine
aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3
Dublin-III-Verordnung).
4.1.5
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines
Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung
nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatz 3
statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3
UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich
und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um
die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt
durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird
(Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).
4.2
Die
Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw.
Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.
4.2.1
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die
betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im Sinn von lit. a sind in
Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1
mit Hinweisen). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer
erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit
Hinweisen).
Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht,
dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern
müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2
Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob
nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre
(Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt
als verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die
Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die
Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in
einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen
(BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.2
Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von
Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung. Nach
lit. a dieser Bestimmung kann die betroffene Person in Haft belassen oder
in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben
Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch;
dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat,
die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die
Abfassung des Entscheids und dessen Eröffnung.
4.2.2.1
Die schweizerische Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung
ist in der Doktrin nicht unbestritten geblieben. Insbesondere wurde die um eine
Woche längere Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des
Überstellungsverfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft) als potenziell
unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018,
E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ob die Dublin-Vorbereitungshaft maximal
sechs (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung) oder – wie
in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehen – sieben Wochen dauern
kann, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid allerdings nicht
entschieden.
4.2.2.2
Die nationalen Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben von
Art. 28 Dublin-III-Verordnung und in Berücksichtigung der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zu dieser Bestimmung auszulegen. Ist dies nicht möglich,
geht Art. 28 Dublin-III-Verordnung dem nationalen Recht vor. Es verbleibt
kein Raum für die Anwendung der sogenannten "Schubert"-Praxis, wonach
Landesrecht Vorrang geniesst, wenn der nationale Gesetzgeber bewusst die
völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern die politische
Verantwortung hierfür übernehmen will. Stehen wie hier im Rahmen eines
Freiheitsentzugs menschen- oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz infrage, geht eine völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen
Regelung gemäss der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der schweizerische
Gesetzgeber davon abweichen wollte (zum Ganzen: BGE 148 II 169 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.2.2.3
Der EuGH hat sich mit der in Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3
Dublin-III-Verordnung betreffend "Ausschaffungshaft" erwähnten
Haftdauer und deren Berechnung im Urteil Amayry vom 13. September 2017,
C-60/16, auseinandergesetzt. Unter anderem hat er darin ausgeführt
(Rz. 29 ff.), nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien
bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch
ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der
sie gehört, verfolgt werden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die mit der
Dublin‑III-Verordnung eingeführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren
letztlich bezweckten, die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in den nach
dieser Verordnung als für die Prüfung des von diesem Drittstaatsangehörigen
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig bestimmten
Mitgliedstaat zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Verfahren bezwecke die
Möglichkeit, die betreffende Person unter bestimmten Voraussetzungen in Haft zu
nehmen, wie Art. 28 Abs. 2 der genannten Verordnung klarstelle, die
Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden werde, dass diese
Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre
Überstellung entziehe. In diesem Zusammenhang zeige die Wahl einer Frist für
die Überstellung von sechs Wochen, wie sie Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3
Dublin-III-Verordnung vorsehe, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei,
dass ein solcher Zeitraum erforderlich sein könnte, um die Überstellung einer
in Haft genommenen Person durchzuführen (zum Ganzen: Urteil Amayry, 13. September
2017, C-60/16, Rz. 29 ff.).
4.2.2.4
Zur Verlängerung der Maximaldauer bei der Dublin-Vorbereitungshaft von
sechs auf sieben Wochen ist der bundesrätlichen Botschaft zu entnehmen, damit
hätten die zuständigen Behörden nach Erhalt der Antwort des zuständigen
Dublin-Staates genügend Zeit, die Unterlagen zu prüfen und die notwendigen
Verfahrensschritte vorzunehmen. Der Kritik zum fehlenden Übergang von der Dublin-Vorbereitungs-
zur Ausschaffungshaft sei so Rechnung getragen worden (BBl 2014 2675 ff.,
2694). Die siebenwöchige Haftdauer für die Vorbereitung setze sich demgemäss
wie folgt zusammen: Vier Wochen gemäss der Monatsfrist, die Art. 28
Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für die Stellung des Übernahmegesuchs
vorsieht; zwei Wochen die Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für
die Antwort des angefragten Dublin-Staats vorsieht; längstens eine Woche,
während der die Schweiz die erhaltene Antwort prüfen und die weiteren
Verfahrensschritte auslösen muss (Redaktion und Eröffnung
Nichteintretensentscheid mit Wegweisungsverfügung; Anordnung
Ausschaffungshaft). Diese Frist, die in der Dublin-III-Verordnung fehle, sei
notwendig, um das Verfahren überhaupt korrekt durchführen zu können (BBl 2014
2675.
ff., 2703; vgl. auch Voten Gerhard Pfister [Amtl. Bull. NR, 2014, S. 1247]
und Simonetta Sommaruga [Amtl. Bull. SR, 2014, S. 832 f.]).
4.2.2.5
Der schweizerische Gesetzgeber ging davon aus, dass in Art. 28
Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung eine Lücke besteht, welche er
mit der Verlängerung der Haftdauer für die Dublin-Vorbereitungshaft um eine
Woche in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG füllte. In der Literatur
wird die Annahme einer Lücke indes als Fehlinterpretation der Dublin-III-Verordnung
bezeichnet, welche auf einer Vermischung der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft gemäss Dublin-III-Verordnung aufgrund der nationalen
Definition der Ausschaffungshaft beruhe, welche erst nach einem rechtskräftigen
Entscheid möglich sei (Constantin Hruschka in: Breitenmoser/Gless/Lgodny
[Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, Zürich/St. Gallen
2015, S. 355; Andreas Zünd in: Marc
Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG, N. 4).
Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der
Dublin-Ausschaffungshaft bestehe keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechne
sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder
stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt
des Weg- oder Ausweisungsentscheids (Felix Baumann/Tarkan Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 39 mit
weiterem Hinweis; Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022, N. 12.156).
4.2.2.6
Diesen Ausführungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Art. 76a AIG regelt
seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81
Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht
mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG,
N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76
AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu
unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das
völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu
legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der
Dublin-III-Verordnung keine Lücke, weshalb die Verlängerung der Haftdauer um
eine Woche im nationalen Recht auf einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche
Norm der abweichenden nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder
freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug
auch dann vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte
(vgl. E. 4.2.2.2), bestand überdies von vornherein kein Raum für eine
Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen.
Zusammengefasst erweist sich damit die in Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als
europarechtswidrig. Die Anordnung
der Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Juli 2024 war damit rechtswidrig,
soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 13. Mai 2024 überstieg.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits am 27. Juni 2024 aus der Haft entlassen wurde,
erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.
4.3
Dass die Haft als solche unrechtmässig
gewesen wäre, ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers, der sich auch durch ein Einreiseverbot nicht von einer
erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess und nicht umgehend
weggewiesen werden kann, ist der Haftgrund gegeben und erscheinen mildere
Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Replik zu seinem Gesundheitszustand ändern nichts an
der Verhältnismässigkeit der Massnahme. In diesem Punkt ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer lediglich mit seinem
Subeventualantrag teilweise durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die
Gerichtskosten zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel
aufzuerlegen. Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch
aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese
Kosten abzuschreiben. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Entsprechend
seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die
Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21). Der in der
Honorarnote geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 1'078.- erscheint
angemessen und ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 1. Juni 2024 aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 1. Juli 2024
rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 13. Mai
2024.
überstieg. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu
zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt; der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'078.- zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
d) das Staatssekretariat für Migration.