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Entscheid

VB.2024.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00341

2. Juli 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26411)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00341

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle

Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert

durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1978, ist serbische Staatsbürgerin und war 1997 bis 2009 mit dem

slowenischen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus der Ehe gingen drei

mittlerweile volljährige Kinder (E, geboren 1996; F, geboren 2002; G, geboren

2004) hervor. Auch nach der Scheidung führten die damaligen Ehepartner die

Beziehung weiter. Im Jahr 2014 kam die gemeinsame Tochter H zur Welt. Die

Familie wohnte bis 2016 in Österreich. Nachdem D im Juli 2016 in der Schweiz

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ersuchte A am 28. November 2016

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner.

Nach Hinweis auf die Durchsetzung der Einreisevorschriften durch das

Migrationsamt am 16. Januar 2017 stellte sie am 7. Februar 2017 ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im umgekehrten

Familiennachzug zu ihren slowenischen Kindern. Gemäss Protokoll vom 5. Mai

2017 des Bezirksgerichts I (Österreich) wurde die elterliche Sorge ("Obsorge")

neu auf beide Eltern übertragen, wobei als ständiger Aufenthaltsort der Kinder

der Wohnort des Vaters festgelegt wurde. Am 20. September 2017 erteilte

das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis

27. November 2023 verlängert wurde. Seit dem 24. September 2022 war A

nicht mehr an derselben Adresse wie D gemeldet; mittlerweile hatte sie mit

ihrer Tochter eine Notwohnung in J bezogen. Am 6. April 2023 errichtete

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K eine Beistandschaft über H.

Vom 1. Februar 2021 bis am 30. April 2021 sowie seit dem

1. September 2022 beanspruchte A Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe

in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Saldo per 27. Mai 2025).

B. Am 26. September

2023 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am 19. Februar

2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Hierfür setzte es

ihr eine Frist bis 19. Mai 2024.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab. A wurde eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 10. August 2024

gesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene

Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als

auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw.

Beschwerdeantwort.

Am 21. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin

einen Arbeitsvertrag zu den Akten; am 28. August 2024 reichte sie sodann

eine Abänderung des Unterhaltsvertrags mit D ein.

Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurde der

Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht sämtliche Lohnabrechnungen ab August 2024 einzureichen, zum

Stand des – gemäss Schreiben vom 17. Januar 2024 – eingeleiteten

IV-Verfahrens Stellung zu nehmen, die Genehmigung des Unterhaltsvertrags

(Abänderung) vom 28. August 2024 durch die KESB nachzuweisen sowie die

entsprechenden monatlichen Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater ab 1. September

2024.

zu belegen. Am 2. April 2025 zeigte Rechtsanwalt C an,

Rechtsanwältin B einstweilen zu vertreten. Zudem ersuchte er um

Fristerstreckung bis 23. April 2025 zur Einreichung der mit

Präsidialverfügung vom 12. März 2025 eingeforderten Unterlagen. Die

Fristerstreckung wurde Rechtsanwalt C antragsgemäss gewährt. Mit Eingabe

vom 13. Mai 2025 reichte Letzterer die eingeforderten Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu

ihrer minderjährigen Tochter H, welche slowenische Staatsangehörige ist, einen

Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Dabei verneinte sie einerseits einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I des Abkommens vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA), weil die Beschwerdeführerin

nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Ebenso verneinte es einen

Anspruch auf abgeleiteten Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA,

weil die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung auf Kinder zugeschnitten sei,

die ihr Aufenthaltsrecht nicht alleine wahrnehmen könnten. Vorliegend verfüge H

gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA einen von ihrem Vater abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Ihr Aufenthaltsrecht sei damit nicht von der Beschwerdeführerin

abhängig, womit für diese kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3

Abs. 6 Anhang 1 FZA bestehe. Diese Ausführungen blieben unbestritten. Es

bleibt daher nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) der Aufenthalt im

umgekehrten Familiennachzug zu ihrer Tochter zu ermöglichen ist.

2.2

Nicht

weiter einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach

Konkubinatspartnerinnen nach Auflösung der Partnerschaft de lege ferenda

– in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.504 "Bei häuslicher

Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren" – einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) geltend machen könnten.

Zwar ist die infrage stehende Gesetzesänderung mittlerweile am 1. Januar

2025.

in Kraft getreten. Sie betrifft indes von vornherein nur

Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem

Konkubinatspartner erteilt wurde (Art. 50 Abs. 4 AIG). Zudem wird aus

Art. 126 Abs. 1 AIG die allgemeine Regel abgeleitet, dass der

Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung das anwendbare Recht für das

Verwaltungsverfahren bestimmt. Materiell-rechtliche Änderungen werden im

Beschwerdeverfahren damit grundsätzlich nicht berücksichtigt (Matthias

Kradolfer in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG), 2. A., Bern 2024, Art. 126 N. 17 f.).

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf

Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Art. 8

Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und

Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des

Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (EGMR,

B.F. und andere gegen Schweiz, 4. Juli 2023, Rs. Nr. 13258/18,

§ 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 I 91

E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten

Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des

Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGr, 30. Mai 2024,

2C_273/2023, E. 5.2.1). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht

absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in

einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2

EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8

Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1). Bei der

Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kinds

– als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in

möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, El Ghatet gegen Schweiz, 8. Februar 2017,

Rs. Nr. 56971/10, §§ 27, 28 und 46).

3.2

Minderjährige

haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut

(im Sinn einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Das ausländische

minderjährige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das

ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils.

Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des

Entscheids der Vorinstanz bestehen und tatsächlich gelebt werden. Das Kind hat

das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen,

wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGr, 19. Oktober

2023, 2C_34/2024, E. 5.5; BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Es

genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kinds für eine

Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil,

wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt

werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine

intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem

hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich

der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht,

seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer

Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw.

obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des

besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung

seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte

Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des

Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen

will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGr, 4. November

2024, 2C_658/2023, E. 4.4; BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.5;

BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; BGE 137 I 247 E. 4.2.3).

3.3

Die

Vorinstanz erachtete die Vater-Tochter-Beziehung in affektiver Hinsicht als

intensiv. H verbringe jedes Wochenende bei ihrem Vater und ihren Brüdern. Indes

sei D die mit Unterhaltsvereinbarung vom 7. Oktober 2016 festgelegten

Unterhaltsbeiträge von monatlich EUR 150 schuldig geblieben. Erst Ende

Januar 2024 habe er eine Lohnzession unterschrieben, womit ermöglicht worden

sei, dass die Alimente für H zuzüglich Kinderzulagen direkt vom Lohn abgezogen

werden und dem Amt für Jugend und Berufsberatung zuhanden seiner Tochter

überwiesen werden. Jedoch sei das Anstellungsverhältnis zwischen D und seinem

Arbeitgeber bereits per Ende März 2024 wieder aufgelöst worden, womit auch die

Alimentenzahlungen wieder dahinfallen würden. Dass D eine neue Arbeitsstelle

innehabe, sei von der hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführerin nicht

nachgewiesen worden. Damit fehle es an einer intensiven wirtschaftlichen

Beziehung zwischen D und H. Auch die an den Wochenenden erbrachten

Naturalleistungen würden hierfür nicht ausreichen. Ausserdem habe sich die

Beschwerdeführerin nicht tadellos verhalten. So habe sie vom Februar 2021 bis

April 2021 und seit 1. September 2022 Sozialhilfe bezogen. Der Auflage,

sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, sich intensiv

um eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu bemühen und jede zumutbare

Anstellung anzunehmen, habe sie nicht erfüllt. Die Sozialbehörde J habe ihr

daher wegen Nichtnachkommens ihrer Mitwirkungspflicht und Verzögerung der

Integration in den Arbeitsmarkt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für

sechs Monate um 10 % gekürzt. Gesundheitliche Gründe stünden der

Erwerbslosigkeit bzw. den fehlenden Stellensuchbemühungen nicht entgegen. Die

Beschwerdeführerin leide zwar an einer Gefässkrankheit und habe sich deswegen

am 30. Mai 2023 einem Eingriff unterziehen müssen; bereits am Folgetag sei

sie schon wieder entlassen worden. Die verschiedenen Erkrankungen bestünden

seit Längerem; ein Lipom sei im Januar 2022 entfernt worden. Am 2. Oktober

2023.

sei sie zu einer neurologischen Untersuchung und am 2. November 2023

für eine Echokardiographie und das Anlegen eines 48-Stunden-EKG-Messgeräts

aufgeboten worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nur für einen einzigen

Tag (3. Oktober 2023 wegen einer ambulanten Behandlung) bescheinigt

worden. Aus den medizinischen sowie anderweitigen Akten ergebe sich somit – mit

Ausnahme einer kurzen Hospitalisation und einem weiteren Tag – keine

Arbeitsunfähigkeit. Die Verweigerung der durch die Sozialbehörde angeordneten

Auflage sei der Beschwerdeführerin anzulasten. Sie habe weder

Stellensuchbemühungen nachgewiesen noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl

ihr dies zumutbar gewesen wäre. Dass sie die Betreuung von H daran gehindert

habe, mache die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, habe H doch bereits

die 4. Klasse und den Hort besucht. Der Beschwerdeführerin sei somit

genügend Zeit für eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden.

Nach dem Gesagten sei das Verhalten der Rekurrentin nicht als tadellos zu

beurteilen. Die restriktiven Voraussetzungen für den umgekehrten

Familiennachzug seien nicht erfüllt und es lägen auch keine besonderen Umstände

vor. Auch wenn sich H nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren

Sinn befinde, sei ihr eine Ausreise nach Serbien, Slowenien oder Österreich mit

ihrer Mutter zumutbar. Die Beziehung zum Vater könne dann zwar nicht mehr wie

bisher gelebt werden, aber sie könnten sich besuchsweise treffen. Die Distanz

der Länder zur Schweiz verunmögliche eine weitere Eltern-Kind-Beziehung nicht.

Letztlich sei es den Kindseltern überlassen, ob H mit der Mutter ausreise oder

in ihrem bisherigen Umfeld in der Schweiz verbleibe. Diesfalls könnte mit einer

entsprechenden Änderung der Obhutsregelung erwirkt werden, dass H bei ihrem

Vater und ihren Brüdern in der Schweiz bleibe. Die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als verhältnismässig: Die

Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz

eingereist und lebe seit siebeneinhalb Jahren hier. In dieser Zeit habe sie

sich weder beruflich/wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz zu integrieren

vermocht. Ein einziges Mal habe sie einen Temporäreinsatz ab 1. November

2021.

unterzeichnet. Wahrscheinlich habe sie die Stelle aber nie angetreten.

Entsprechende Suchbemühungen für Stellen seien nicht dokumentiert. Dass ein

IV-Verfahren hängig sei, sei zwar mit Schreiben vom 17. Januar 2024

behauptet, aber nicht belegt worden. Eine Rückkehr nach Serbien sei zumutbar;

auch die gesundheitlichen Beschwerden könnten dort behandelt werden. Ebenso

bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, in Slowenien oder Österreich um

eine Aufenthaltserlaubnis zu ersuchen.

3.4

Das Verwaltungsgericht berücksichtigt die

tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 8 f.). Es blieb unbestritten, dass Vater und Tochter eine enge

affektive Beziehung zueinander pflegen. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge

Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im

Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGr, 21. März 2025,

2C_27/2023, E. 4.3.1; BGr, 27. August 2024, 2C_65/2024, E. 6.3.2;

BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Ferner

kann der Unterhaltsbeitrag auch durch Naturalleistungen erfolgen, insbesondere

bei alternierender Obhut (BGE 143 I 21 E. 6.3.5; siehe zum Ganzen

auch VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zur

Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter ist

primär auf den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Kontoauszug vom

1.

September 2022 bis 19. März 2025 des Amts für Jugend und

Berufsberatung der Bezirke K und O abzustellen. Daraus ergeben sich die vom

Vater als Unterhaltsschuldner geleisteten Unterhaltsbeiträge für H. Insgesamt

kam er seiner Zahlungsverpflichtung im Umfang von zwei Dritteln nach: So stehen

der Verpflichtung von Fr. 17'988.75 Zahlungseingänge von Fr. 12'126.30

gegenüber. Wohl kam der Vater seinen

Zahlungspflichten nicht vollständig nach. Zusätzlich übernimmt der Kindsvater

laut Entscheid der KESB vom 11. Oktober 2024 auch noch die Betreuung von H

im Umfang von 14 %. Dies entspricht rund einem Tag pro Woche. Gemäss

Rekurseingabe verbringt H zudem regelmässig das Wochenende bei ihrem Vater.

Damit erbringt der Kindsvater nebst den nicht vollständig bezahlten

Unterhaltsbeiträgen auch Naturalleistungen. Die Vorinstanz führte aus, diese

Naturalleistungen würden das Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung nicht

erfüllen, weil sie nicht einer alternierenden Obhut gleichkämen. Ob die

geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen

ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen,

kann indes offenbleiben (vgl. BGr, 6. April 2022, 2C_622/2021, E. 5.4).

3.5

Hinsichtlich

des tadellosen Verhaltens kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz

verkenne, dass dieses Kriterium primär ein allfälliges strafbares Verhalten in

den Fokus setze und namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe

für die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs sprechen müssten. Die

Erwerbssituation eines Elternteils stelle keinen Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung dar und stehe einer Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8

EMRK von vornherein nicht entgegen. Auch handle es sich beim tadellosen

Verhalten nicht um eine Bedingung im Sinn einer conditio sine qua non,

sondern um ein Kriterium unter vielen, welches in der umfassenden

Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

3.6

Das

Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt.

Es ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer miteinzubeziehen

(VGr, 12. April 2023, VB.2023.00100, E. 3.4.1). Ein tadelloses

Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,

Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.

In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das

Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der

Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren

bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand

finanzieren lässt (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.3). An

einem tadellosen Verhalten fehlt es somit, wenn die betroffene Person in einer

ihr vorwerfbaren Weise über eine längere Dauer Sozialhilfegelder bezieht oder

bezogen hat (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 4.3). Die

Beschwerdeführerin bezog gemeinsam mit ihrer Tochter vom 1. Februar 2021

bis 30. April 2021 sowie vom 1. September 2022 bis heute

Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Stand: 27. Mai

2025). Der während dreier Jahre bezogene Unterstützungssaldo der öffentlichen

Fürsorge muss als erheblich gelten (vgl. BGr, 2. Mai 2014, 2C_780/2013,

E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Nachdem H im Zeitpunkt, in welchem der

Beschwerdeführerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, bereits

über drei Jahre alt war, wäre der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit auf

jeden Fall zumutbar gewesen (zur Praxis bei alleinerziehenden Müttern siehe

BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2 und BGr, 13. Mai

2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3; vgl. auch BGr, 30. April 2025,

2C_16/2024, E. 5.6.2). Auch gesundheitliche Gründe standen der Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Weder wurde ein IV-Verfahren

eingeleitet, noch litt die Beschwerdeführerin dauerhaft an einer Krankheit oder

gesundheitlichen Beschwerden. Die Gefässkrankheit konnte erfolgreich behandelt

werden (vgl. Bericht USZ vom 26. September 2023). Zuletzt musste die

Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 eine ambulante diagnostische Angiografie

durchführen, deren Ergebnis nicht bekannt ist. Die Beschwerdeführerin behauptet

lediglich, die im August 2024 angetretene unbefristete Stelle aus

gesundheitlichen Gründen bereits im August 2025 (recte: September 2024) wieder

aufgegeben zu haben. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die

Beschwerdeführerin somit einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn

aus (total Fr. 743.20 netto für August 2024 und Fr. 399.60 netto für

September 2024). Dreimal konnte sie zwar einen unbefristeten Arbeitsvertrag

abschliessen: So einmal am 18. Oktober 2021 mit der L AG als

Reinigungsmitarbeiterin, wobei der Vertrag – entgegen der Ansicht der

Vorinstanz – unbefristet gewesen wäre, auch wenn die Rede ist von

Temporäreinsatz. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass die

Beschwerdeführerin diese Stelle angetreten hätte. Dann schloss sie am 20. März

2024, ebenfalls mit der L AG, einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft im

100%-Pensum. Die Stelle wurde nie angetreten. Das dritte Mal (16. August

2024) ging sie einen Arbeitsvertrag ein als Room Maid; diese Anstellung hatte

sie nur etwas mehr als einen Monat inne. Es ist unergründlich, weshalb die

Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist, wäre ihr doch

zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Die

Sozialhilfeabhängigkeit ist ihr daher vorzuwerfen. Dies ergibt sich auch aus

dem Beschluss der Sozialbehörde J vom 17. März 2023, wonach die

Beschwerdeführerin der Auflage, sich intensiv um eine Anstellung auf dem

Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekommen sei, weshalb ihr der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. Mai 2023 für die Dauer von sechs

Monaten um 10 % gekürzt wurde. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses

Verhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen

umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht

erfüllt sind. Auch materialisierte sich das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe

nicht, wonach mit zunehmender Stabilisierung der gesundheitlichen und

psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit zu rechnen sei und sie ihre guten Absichten schon bewiesen

hätte.

4.

Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält ausserdem aus

folgenden Gründen der Interessenabwägung und der Prüfung der

Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand.

4.1

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Zuvor

lebte sie 26 Jahre in M (Österreich). Den Bezug zum Heimatland Serbien

hielt sie früher mit Besuchen während der Feiertage bei ihren Eltern in N

aufrecht. Die Eltern sind mittlerweile verstorben (2011 die Mutter, 2016 der

Vater). Inzwischen habe sie keine Verwandte mehr in Serbien und kenne niemanden

mehr dort. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin Serbien vor langer Zeit

verlassen und lebt seit 1990 nicht mehr dort. Die Reintegration nach so vielen

Jahren der Landesabwesenheit dürfte ihr schwerfallen. Gleichwohl hat sie in

Serbien ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre erlebt und spricht fliessend

Serbisch. Ob sie ihre frühere Stelle als OP-Hilfe, welche sie in Österreich

innehatte, in Serbien wieder ausüben könnte, ist fraglich. In der Schweiz übte

sie keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Hier wie dort müsste sie von Grund

auf beruflich neu starten, weshalb sich die berufliche Ausgangslage in der

Schweiz und Serbien gleich präsentiert. Gleiches gilt für die soziale Integration:

Dass eine massgebliche Integration in der Schweiz stattgefunden hätte, ist

nicht ersichtlich. Ins Gewicht fällt jedoch, dass zwei ihrer erwachsenen Söhne

und ihre Tochter in der Schweiz leben; der Aufenthaltsort des ältesten Sohns

ist nicht bekannt. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung wurde indes

nicht geltend gemacht und ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin

bis ins Jugendalter in Serbien gelebt hat, nicht ersichtlich.

4.2

H muss die

Schweiz nicht zwingend mit ihrer Mutter verlassen; es steht den Eltern frei,

sie hier bei ihrem Vater (und ihren Brüdern) zu belassen (vgl. BGr,

13.

Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.5). Diesbezüglich weist die

Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass mit einer entsprechenden Änderung der

Obhutsregelung erwirkt werden könnte, dass H bei ihrem Vater bleiben könnte.

Müsste sie die Schweiz verlassen, würde sie dies empfindlich treffen: Zwar ist

sie mit ihren elf Jahren – entgegen der Vorinstanz – gerade noch in einem

anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.3).

Gemäss Bericht der Beiständin besucht sie hier die Primarschule und den

Schulhort und trainiert einmal pro Woche im Turnverein, wobei sie in allen

Settings gut integriert sei. Ebenso wurde eine Beistandschaft verfügt, welche

die Mutter in der Erziehung der Tochter unterstützt. Auch die Schulsozialarbeit

begleitet H kontinuierlich. Müsste H ihre Mutter bei der Rückkehr ins

Heimatland ihrer Mutter begleiten, würden die stabilisierenden Massnahmen

wegfallen. Gleichwohl wird der Wechsel von einem Land in das andere von

Ausländern im Alter der Tochter der Beschwerdeführerin regelmässig als möglich

und zumutbar erachtet, wenn nicht besondere, erschwerende Umstände

dagegensprechen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.4). Trotz

der zu erwartenden Schwierigkeiten sind solche besondere, erschwerende Umstände

hier nicht ersichtlich. H spricht ebenfalls Serbisch und könnte die familiären

Kontakte mit ihrem Vater und ihren Brüdern auch von Serbien aus pflegen. Ein

Flug nach Belgrad, das in unmittelbarer Nähe von N, der Heimatstadt der

Beschwerdeführerin, liegt, dauert weniger als zwei Stunden. Auch dürfte eine

Rückkehr mit der Mutter nach Österreich möglich sein, wo H als Kleinkind lebte:

Als slowenische Staatsangehörige könnte sie ihrer Mutter dort wohl ein

freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verschaffen (vgl. EuGH, Zambrano,

8.

März 2011, Rs. C-34/09, Slg. 2011 I-01177 sowie EuGH, Zhu und

Chen, 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Slg. 2004 I-09925; BGE 142 II 35 E. 5.2).

Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, die

Sozialhilfeleistungen zu beschränken (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.4),

weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

als verhältnismässig erscheint.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es

steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N 20).

5.3

Die

Beschwerdeführerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe und ist daher als mittellos

zu erachten. Überdies erwies sich die Sache nicht als offensichtlich

Dispositiv

aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin,

Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Rechtsanwältin B wurde im Beschwerdeverfahren teilweise von Rechtsanwalt C

substituiert. Die Zusprechung der Entschädigung erfolgt an Erstere, wobei die

beiden Vertreter die Aufteilung der Entschädigung im Innenverhältnis selbst

vorzunehmen haben.

5.4 Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.

Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von

Fr. 220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in

der Regel halbiert (vgl. VGr, 4. Oktober 2023, VB.2023.00491,

E. 3.2).

5.5 Rechtsanwältin B,

substituiert durch Rechtsanwalt C, machte in ihrer Honorarnote vom 18. Juni

2025 total einen Aufwand Fr. 2'163.80 geltend, bestehend aus einer

Leistung von 8,5 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1'943.40), zuzüglich

Spesen von pauschal 3 % (Fr. 58.30), alles zuzüglich MWST von 8,1 %.

Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen.

5.6 Abschliessend gilt es die

Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin B, substituiert durch Rechtsanwalt C, eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Rechtsanwältin B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'163.80 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).