VB.2024.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00341
2. Juli 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26411)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00341
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle
Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
diese substituiert
durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1978, ist serbische Staatsbürgerin und war 1997 bis 2009 mit dem
slowenischen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus der Ehe gingen drei
mittlerweile volljährige Kinder (E, geboren 1996; F, geboren 2002; G, geboren
2004) hervor. Auch nach der Scheidung führten die damaligen Ehepartner die
Beziehung weiter. Im Jahr 2014 kam die gemeinsame Tochter H zur Welt. Die
Familie wohnte bis 2016 in Österreich. Nachdem D im Juli 2016 in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ersuchte A am 28. November 2016
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner.
Nach Hinweis auf die Durchsetzung der Einreisevorschriften durch das
Migrationsamt am 16. Januar 2017 stellte sie am 7. Februar 2017 ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im umgekehrten
Familiennachzug zu ihren slowenischen Kindern. Gemäss Protokoll vom 5. Mai
2017 des Bezirksgerichts I (Österreich) wurde die elterliche Sorge ("Obsorge")
neu auf beide Eltern übertragen, wobei als ständiger Aufenthaltsort der Kinder
der Wohnort des Vaters festgelegt wurde. Am 20. September 2017 erteilte
das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis
27. November 2023 verlängert wurde. Seit dem 24. September 2022 war A
nicht mehr an derselben Adresse wie D gemeldet; mittlerweile hatte sie mit
ihrer Tochter eine Notwohnung in J bezogen. Am 6. April 2023 errichtete
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K eine Beistandschaft über H.
Vom 1. Februar 2021 bis am 30. April 2021 sowie seit dem
1. September 2022 beanspruchte A Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe
in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Saldo per 27. Mai 2025).
B. Am 26. September
2023 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am 19. Februar
2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Hierfür setzte es
ihr eine Frist bis 19. Mai 2024.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab. A wurde eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 10. August 2024
gesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene
Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als
auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw.
Beschwerdeantwort.
Am 21. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin
einen Arbeitsvertrag zu den Akten; am 28. August 2024 reichte sie sodann
eine Abänderung des Unterhaltsvertrags mit D ein.
Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurde der
Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem
Verwaltungsgericht sämtliche Lohnabrechnungen ab August 2024 einzureichen, zum
Stand des – gemäss Schreiben vom 17. Januar 2024 – eingeleiteten
IV-Verfahrens Stellung zu nehmen, die Genehmigung des Unterhaltsvertrags
(Abänderung) vom 28. August 2024 durch die KESB nachzuweisen sowie die
entsprechenden monatlichen Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater ab 1. September
2024.
zu belegen. Am 2. April 2025 zeigte Rechtsanwalt C an,
Rechtsanwältin B einstweilen zu vertreten. Zudem ersuchte er um
Fristerstreckung bis 23. April 2025 zur Einreichung der mit
Präsidialverfügung vom 12. März 2025 eingeforderten Unterlagen. Die
Fristerstreckung wurde Rechtsanwalt C antragsgemäss gewährt. Mit Eingabe
vom 13. Mai 2025 reichte Letzterer die eingeforderten Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu
ihrer minderjährigen Tochter H, welche slowenische Staatsangehörige ist, einen
Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Dabei verneinte sie einerseits einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I des Abkommens vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA), weil die Beschwerdeführerin
nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Ebenso verneinte es einen
Anspruch auf abgeleiteten Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA,
weil die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung auf Kinder zugeschnitten sei,
die ihr Aufenthaltsrecht nicht alleine wahrnehmen könnten. Vorliegend verfüge H
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA einen von ihrem Vater abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Ihr Aufenthaltsrecht sei damit nicht von der Beschwerdeführerin
abhängig, womit für diese kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3
Abs. 6 Anhang 1 FZA bestehe. Diese Ausführungen blieben unbestritten. Es
bleibt daher nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) der Aufenthalt im
umgekehrten Familiennachzug zu ihrer Tochter zu ermöglichen ist.
2.2
Nicht
weiter einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach
Konkubinatspartnerinnen nach Auflösung der Partnerschaft de lege ferenda
– in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.504 "Bei häuslicher
Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren" – einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) geltend machen könnten.
Zwar ist die infrage stehende Gesetzesänderung mittlerweile am 1. Januar
2025.
in Kraft getreten. Sie betrifft indes von vornherein nur
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem
Konkubinatspartner erteilt wurde (Art. 50 Abs. 4 AIG). Zudem wird aus
Art. 126 Abs. 1 AIG die allgemeine Regel abgeleitet, dass der
Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung das anwendbare Recht für das
Verwaltungsverfahren bestimmt. Materiell-rechtliche Änderungen werden im
Beschwerdeverfahren damit grundsätzlich nicht berücksichtigt (Matthias
Kradolfer in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG), 2. A., Bern 2024, Art. 126 N. 17 f.).
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Art. 8
Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und
Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des
Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (EGMR,
B.F. und andere gegen Schweiz, 4. Juli 2023, Rs. Nr. 13258/18,
§ 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 I 91
E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten
Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des
Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGr, 30. Mai 2024,
2C_273/2023, E. 5.2.1). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht
absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich
vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8
Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1). Bei der
Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kinds
– als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in
möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, El Ghatet gegen Schweiz, 8. Februar 2017,
Rs. Nr. 56971/10, §§ 27, 28 und 46).
3.2
Minderjährige
haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut
(im Sinn einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Das ausländische
minderjährige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils.
Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des
Entscheids der Vorinstanz bestehen und tatsächlich gelebt werden. Das Kind hat
das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen,
wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGr, 19. Oktober
2023, 2C_34/2024, E. 5.5; BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Es
genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kinds für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil,
wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt
werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine
intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem
hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich
der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht,
seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer
Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw.
obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des
besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung
seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte
Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des
Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen
will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGr, 4. November
2024, 2C_658/2023, E. 4.4; BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.5;
BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; BGE 137 I 247 E. 4.2.3).
3.3
Die
Vorinstanz erachtete die Vater-Tochter-Beziehung in affektiver Hinsicht als
intensiv. H verbringe jedes Wochenende bei ihrem Vater und ihren Brüdern. Indes
sei D die mit Unterhaltsvereinbarung vom 7. Oktober 2016 festgelegten
Unterhaltsbeiträge von monatlich EUR 150 schuldig geblieben. Erst Ende
Januar 2024 habe er eine Lohnzession unterschrieben, womit ermöglicht worden
sei, dass die Alimente für H zuzüglich Kinderzulagen direkt vom Lohn abgezogen
werden und dem Amt für Jugend und Berufsberatung zuhanden seiner Tochter
überwiesen werden. Jedoch sei das Anstellungsverhältnis zwischen D und seinem
Arbeitgeber bereits per Ende März 2024 wieder aufgelöst worden, womit auch die
Alimentenzahlungen wieder dahinfallen würden. Dass D eine neue Arbeitsstelle
innehabe, sei von der hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführerin nicht
nachgewiesen worden. Damit fehle es an einer intensiven wirtschaftlichen
Beziehung zwischen D und H. Auch die an den Wochenenden erbrachten
Naturalleistungen würden hierfür nicht ausreichen. Ausserdem habe sich die
Beschwerdeführerin nicht tadellos verhalten. So habe sie vom Februar 2021 bis
April 2021 und seit 1. September 2022 Sozialhilfe bezogen. Der Auflage,
sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, sich intensiv
um eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu bemühen und jede zumutbare
Anstellung anzunehmen, habe sie nicht erfüllt. Die Sozialbehörde J habe ihr
daher wegen Nichtnachkommens ihrer Mitwirkungspflicht und Verzögerung der
Integration in den Arbeitsmarkt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für
sechs Monate um 10 % gekürzt. Gesundheitliche Gründe stünden der
Erwerbslosigkeit bzw. den fehlenden Stellensuchbemühungen nicht entgegen. Die
Beschwerdeführerin leide zwar an einer Gefässkrankheit und habe sich deswegen
am 30. Mai 2023 einem Eingriff unterziehen müssen; bereits am Folgetag sei
sie schon wieder entlassen worden. Die verschiedenen Erkrankungen bestünden
seit Längerem; ein Lipom sei im Januar 2022 entfernt worden. Am 2. Oktober
2023.
sei sie zu einer neurologischen Untersuchung und am 2. November 2023
für eine Echokardiographie und das Anlegen eines 48-Stunden-EKG-Messgeräts
aufgeboten worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nur für einen einzigen
Tag (3. Oktober 2023 wegen einer ambulanten Behandlung) bescheinigt
worden. Aus den medizinischen sowie anderweitigen Akten ergebe sich somit – mit
Ausnahme einer kurzen Hospitalisation und einem weiteren Tag – keine
Arbeitsunfähigkeit. Die Verweigerung der durch die Sozialbehörde angeordneten
Auflage sei der Beschwerdeführerin anzulasten. Sie habe weder
Stellensuchbemühungen nachgewiesen noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl
ihr dies zumutbar gewesen wäre. Dass sie die Betreuung von H daran gehindert
habe, mache die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, habe H doch bereits
die 4. Klasse und den Hort besucht. Der Beschwerdeführerin sei somit
genügend Zeit für eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden.
Nach dem Gesagten sei das Verhalten der Rekurrentin nicht als tadellos zu
beurteilen. Die restriktiven Voraussetzungen für den umgekehrten
Familiennachzug seien nicht erfüllt und es lägen auch keine besonderen Umstände
vor. Auch wenn sich H nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren
Sinn befinde, sei ihr eine Ausreise nach Serbien, Slowenien oder Österreich mit
ihrer Mutter zumutbar. Die Beziehung zum Vater könne dann zwar nicht mehr wie
bisher gelebt werden, aber sie könnten sich besuchsweise treffen. Die Distanz
der Länder zur Schweiz verunmögliche eine weitere Eltern-Kind-Beziehung nicht.
Letztlich sei es den Kindseltern überlassen, ob H mit der Mutter ausreise oder
in ihrem bisherigen Umfeld in der Schweiz verbleibe. Diesfalls könnte mit einer
entsprechenden Änderung der Obhutsregelung erwirkt werden, dass H bei ihrem
Vater und ihren Brüdern in der Schweiz bleibe. Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als verhältnismässig: Die
Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz
eingereist und lebe seit siebeneinhalb Jahren hier. In dieser Zeit habe sie
sich weder beruflich/wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz zu integrieren
vermocht. Ein einziges Mal habe sie einen Temporäreinsatz ab 1. November
2021.
unterzeichnet. Wahrscheinlich habe sie die Stelle aber nie angetreten.
Entsprechende Suchbemühungen für Stellen seien nicht dokumentiert. Dass ein
IV-Verfahren hängig sei, sei zwar mit Schreiben vom 17. Januar 2024
behauptet, aber nicht belegt worden. Eine Rückkehr nach Serbien sei zumutbar;
auch die gesundheitlichen Beschwerden könnten dort behandelt werden. Ebenso
bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, in Slowenien oder Österreich um
eine Aufenthaltserlaubnis zu ersuchen.
3.4
Das Verwaltungsgericht berücksichtigt die
tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 8 f.). Es blieb unbestritten, dass Vater und Tochter eine enge
affektive Beziehung zueinander pflegen. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge
Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGr, 21. März 2025,
2C_27/2023, E. 4.3.1; BGr, 27. August 2024, 2C_65/2024, E. 6.3.2;
BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Ferner
kann der Unterhaltsbeitrag auch durch Naturalleistungen erfolgen, insbesondere
bei alternierender Obhut (BGE 143 I 21 E. 6.3.5; siehe zum Ganzen
auch VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter ist
primär auf den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Kontoauszug vom
1.
September 2022 bis 19. März 2025 des Amts für Jugend und
Berufsberatung der Bezirke K und O abzustellen. Daraus ergeben sich die vom
Vater als Unterhaltsschuldner geleisteten Unterhaltsbeiträge für H. Insgesamt
kam er seiner Zahlungsverpflichtung im Umfang von zwei Dritteln nach: So stehen
der Verpflichtung von Fr. 17'988.75 Zahlungseingänge von Fr. 12'126.30
gegenüber. Wohl kam der Vater seinen
Zahlungspflichten nicht vollständig nach. Zusätzlich übernimmt der Kindsvater
laut Entscheid der KESB vom 11. Oktober 2024 auch noch die Betreuung von H
im Umfang von 14 %. Dies entspricht rund einem Tag pro Woche. Gemäss
Rekurseingabe verbringt H zudem regelmässig das Wochenende bei ihrem Vater.
Damit erbringt der Kindsvater nebst den nicht vollständig bezahlten
Unterhaltsbeiträgen auch Naturalleistungen. Die Vorinstanz führte aus, diese
Naturalleistungen würden das Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung nicht
erfüllen, weil sie nicht einer alternierenden Obhut gleichkämen. Ob die
geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen
ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen,
kann indes offenbleiben (vgl. BGr, 6. April 2022, 2C_622/2021, E. 5.4).
3.5
Hinsichtlich
des tadellosen Verhaltens kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
verkenne, dass dieses Kriterium primär ein allfälliges strafbares Verhalten in
den Fokus setze und namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe
für die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs sprechen müssten. Die
Erwerbssituation eines Elternteils stelle keinen Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dar und stehe einer Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8
EMRK von vornherein nicht entgegen. Auch handle es sich beim tadellosen
Verhalten nicht um eine Bedingung im Sinn einer conditio sine qua non,
sondern um ein Kriterium unter vielen, welches in der umfassenden
Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.
3.6
Das
Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt.
Es ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer miteinzubeziehen
(VGr, 12. April 2023, VB.2023.00100, E. 3.4.1). Ein tadelloses
Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,
Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.
In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das
Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der
Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren
bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand
finanzieren lässt (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.3). An
einem tadellosen Verhalten fehlt es somit, wenn die betroffene Person in einer
ihr vorwerfbaren Weise über eine längere Dauer Sozialhilfegelder bezieht oder
bezogen hat (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 4.3). Die
Beschwerdeführerin bezog gemeinsam mit ihrer Tochter vom 1. Februar 2021
bis 30. April 2021 sowie vom 1. September 2022 bis heute
Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Stand: 27. Mai
2025). Der während dreier Jahre bezogene Unterstützungssaldo der öffentlichen
Fürsorge muss als erheblich gelten (vgl. BGr, 2. Mai 2014, 2C_780/2013,
E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Nachdem H im Zeitpunkt, in welchem der
Beschwerdeführerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, bereits
über drei Jahre alt war, wäre der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit auf
jeden Fall zumutbar gewesen (zur Praxis bei alleinerziehenden Müttern siehe
BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2 und BGr, 13. Mai
2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3; vgl. auch BGr, 30. April 2025,
2C_16/2024, E. 5.6.2). Auch gesundheitliche Gründe standen der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Weder wurde ein IV-Verfahren
eingeleitet, noch litt die Beschwerdeführerin dauerhaft an einer Krankheit oder
gesundheitlichen Beschwerden. Die Gefässkrankheit konnte erfolgreich behandelt
werden (vgl. Bericht USZ vom 26. September 2023). Zuletzt musste die
Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 eine ambulante diagnostische Angiografie
durchführen, deren Ergebnis nicht bekannt ist. Die Beschwerdeführerin behauptet
lediglich, die im August 2024 angetretene unbefristete Stelle aus
gesundheitlichen Gründen bereits im August 2025 (recte: September 2024) wieder
aufgegeben zu haben. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die
Beschwerdeführerin somit einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn
aus (total Fr. 743.20 netto für August 2024 und Fr. 399.60 netto für
September 2024). Dreimal konnte sie zwar einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abschliessen: So einmal am 18. Oktober 2021 mit der L AG als
Reinigungsmitarbeiterin, wobei der Vertrag – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – unbefristet gewesen wäre, auch wenn die Rede ist von
Temporäreinsatz. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass die
Beschwerdeführerin diese Stelle angetreten hätte. Dann schloss sie am 20. März
2024, ebenfalls mit der L AG, einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft im
100%-Pensum. Die Stelle wurde nie angetreten. Das dritte Mal (16. August
2024) ging sie einen Arbeitsvertrag ein als Room Maid; diese Anstellung hatte
sie nur etwas mehr als einen Monat inne. Es ist unergründlich, weshalb die
Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist, wäre ihr doch
zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Die
Sozialhilfeabhängigkeit ist ihr daher vorzuwerfen. Dies ergibt sich auch aus
dem Beschluss der Sozialbehörde J vom 17. März 2023, wonach die
Beschwerdeführerin der Auflage, sich intensiv um eine Anstellung auf dem
Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekommen sei, weshalb ihr der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. Mai 2023 für die Dauer von sechs
Monaten um 10 % gekürzt wurde. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses
Verhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen
umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht
erfüllt sind. Auch materialisierte sich das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe
nicht, wonach mit zunehmender Stabilisierung der gesundheitlichen und
psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu rechnen sei und sie ihre guten Absichten schon bewiesen
hätte.
4.
Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält ausserdem aus
folgenden Gründen der Interessenabwägung und der Prüfung der
Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand.
4.1
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Zuvor
lebte sie 26 Jahre in M (Österreich). Den Bezug zum Heimatland Serbien
hielt sie früher mit Besuchen während der Feiertage bei ihren Eltern in N
aufrecht. Die Eltern sind mittlerweile verstorben (2011 die Mutter, 2016 der
Vater). Inzwischen habe sie keine Verwandte mehr in Serbien und kenne niemanden
mehr dort. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin Serbien vor langer Zeit
verlassen und lebt seit 1990 nicht mehr dort. Die Reintegration nach so vielen
Jahren der Landesabwesenheit dürfte ihr schwerfallen. Gleichwohl hat sie in
Serbien ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre erlebt und spricht fliessend
Serbisch. Ob sie ihre frühere Stelle als OP-Hilfe, welche sie in Österreich
innehatte, in Serbien wieder ausüben könnte, ist fraglich. In der Schweiz übte
sie keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Hier wie dort müsste sie von Grund
auf beruflich neu starten, weshalb sich die berufliche Ausgangslage in der
Schweiz und Serbien gleich präsentiert. Gleiches gilt für die soziale Integration:
Dass eine massgebliche Integration in der Schweiz stattgefunden hätte, ist
nicht ersichtlich. Ins Gewicht fällt jedoch, dass zwei ihrer erwachsenen Söhne
und ihre Tochter in der Schweiz leben; der Aufenthaltsort des ältesten Sohns
ist nicht bekannt. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung wurde indes
nicht geltend gemacht und ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin
bis ins Jugendalter in Serbien gelebt hat, nicht ersichtlich.
4.2
H muss die
Schweiz nicht zwingend mit ihrer Mutter verlassen; es steht den Eltern frei,
sie hier bei ihrem Vater (und ihren Brüdern) zu belassen (vgl. BGr,
13.
Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.5). Diesbezüglich weist die
Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass mit einer entsprechenden Änderung der
Obhutsregelung erwirkt werden könnte, dass H bei ihrem Vater bleiben könnte.
Müsste sie die Schweiz verlassen, würde sie dies empfindlich treffen: Zwar ist
sie mit ihren elf Jahren – entgegen der Vorinstanz – gerade noch in einem
anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.3).
Gemäss Bericht der Beiständin besucht sie hier die Primarschule und den
Schulhort und trainiert einmal pro Woche im Turnverein, wobei sie in allen
Settings gut integriert sei. Ebenso wurde eine Beistandschaft verfügt, welche
die Mutter in der Erziehung der Tochter unterstützt. Auch die Schulsozialarbeit
begleitet H kontinuierlich. Müsste H ihre Mutter bei der Rückkehr ins
Heimatland ihrer Mutter begleiten, würden die stabilisierenden Massnahmen
wegfallen. Gleichwohl wird der Wechsel von einem Land in das andere von
Ausländern im Alter der Tochter der Beschwerdeführerin regelmässig als möglich
und zumutbar erachtet, wenn nicht besondere, erschwerende Umstände
dagegensprechen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.4). Trotz
der zu erwartenden Schwierigkeiten sind solche besondere, erschwerende Umstände
hier nicht ersichtlich. H spricht ebenfalls Serbisch und könnte die familiären
Kontakte mit ihrem Vater und ihren Brüdern auch von Serbien aus pflegen. Ein
Flug nach Belgrad, das in unmittelbarer Nähe von N, der Heimatstadt der
Beschwerdeführerin, liegt, dauert weniger als zwei Stunden. Auch dürfte eine
Rückkehr mit der Mutter nach Österreich möglich sein, wo H als Kleinkind lebte:
Als slowenische Staatsangehörige könnte sie ihrer Mutter dort wohl ein
freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verschaffen (vgl. EuGH, Zambrano,
8.
März 2011, Rs. C-34/09, Slg. 2011 I-01177 sowie EuGH, Zhu und
Chen, 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Slg. 2004 I-09925; BGE 142 II 35 E. 5.2).
Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, die
Sozialhilfeleistungen zu beschränken (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.4),
weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
als verhältnismässig erscheint.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es
steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N 20).
5.3
Die
Beschwerdeführerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe und ist daher als mittellos
zu erachten. Überdies erwies sich die Sache nicht als offensichtlich
Dispositiv
aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Rechtsanwältin B wurde im Beschwerdeverfahren teilweise von Rechtsanwalt C
substituiert. Die Zusprechung der Entschädigung erfolgt an Erstere, wobei die
beiden Vertreter die Aufteilung der Entschädigung im Innenverhältnis selbst
vorzunehmen haben.
5.4 Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.
Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von
Fr. 220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in
der Regel halbiert (vgl. VGr, 4. Oktober 2023, VB.2023.00491,
E. 3.2).
5.5 Rechtsanwältin B,
substituiert durch Rechtsanwalt C, machte in ihrer Honorarnote vom 18. Juni
2025 total einen Aufwand Fr. 2'163.80 geltend, bestehend aus einer
Leistung von 8,5 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1'943.40), zuzüglich
Spesen von pauschal 3 % (Fr. 58.30), alles zuzüglich MWST von 8,1 %.
Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen.
5.6 Abschliessend gilt es die
Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwältin B, substituiert durch Rechtsanwalt C, eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'163.80 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).