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Entscheid

VB.2024.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00342

9. Januar 2025Deutsch14 min

(URT.2025.25926)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00342

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die aus Eritrea stammende A (geboren 1960) reiste Anfang

September 2006 in die Schweiz ein und ersuchte hier wiederholt vergeblich um

Asyl; seit Juli 2007 ist sie infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung in die

Heimat vorläufig aufgenommen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 ersuchte A erstmals

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Juli 2016 ab. Gleich verfuhr es

am 24. Januar 2024 mit dem jüngsten Gesuch von A um eine Aufenthaltsbewilligung

vom 27. Juni 2023.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Mai 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I),

A unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II) sowie eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) verwehrte und ihr in Dispositiv-Ziff. III

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 905.- auferlegte.

III.

Am 7. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2024 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihr

für das vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beizugeben; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Juni 2024

ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 11. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung von A

eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht

auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende

Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten

Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I

268.

E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November

2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je

mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage

gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der – zuletzt im September

2018.

überprüften – Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach

Eritrea in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die

Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz

führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile

einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff

in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht

allerdings lediglich allgemeine Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme

im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung geltend; dass bzw. inwiefern sie

dadurch konkret in relevanter Weise in ihrem Privat- und Familienleben

beeinträchtigt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BGr,

7.

Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1).

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der

Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff.

VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3

Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84

Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ

erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu

schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die

Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr,

9.

Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,

berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt

(Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hält sich bereits seit über 17 Jahren in der Schweiz auf.

Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr,

7.

Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass

der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist

und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer

Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl.

auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2

Je länger

der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen

sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige

Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu

berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin unterdessen im Pensionsalter ist und

ihr Heimatland schon lange vor der Ausreise in die Schweiz verlassen hat. Ihren

Angaben im Asylverfahren zufolge arbeitete sie von 1988 bis März 2006 als Haus-

und Kindermädchen in Saudi-Arabien und hernach für je drei Monate in ebendiesem

Beruf für eine Familie in Japan und Italien.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer

ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)

in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der

Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine

untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme

hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

4.3

Eine lange

Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung

nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration

in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte

Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der

vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4

AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a

Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch

BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in

höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen oder solche, die

unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche

Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration,

ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in

Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei

kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern

zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die

regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an

Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 7. November

2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3

– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/ Roswitha

Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr,

16.

August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bei Personen mit

gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt darüber hinaus unter Umständen die

Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in Betracht oder die Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprojekt bzw. an einer Umschulung.

4.3.1

Die Beschwerdeführerin reiste 2006 im Alter von 46 Jahren in die

Schweiz ein. Sie ist seit ihrer Einreise nie polizeilich in Erscheinung

getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind

in ihrem Betreibungsregister bislang keine Verlustscheine und lediglich eine –

bereits bezahlte – Betreibung über Fr. 44.25 verzeichnet.

4.3.2

Bezüglich des Kriteriums der Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77e

VZAE) ist indes zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass diese

bis Mai 2023 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, wobei sich allein

der Betrag der ihr während des Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis am

30.

April 2023 erbrachten Fürsorgeleistungen auf Fr. 138'054.65

(inklusive Krankenkassenprämien) belief. Seit Anfang April 2022 bezieht die

Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 289.- pro Monat

sowie seit April 2023 – rückwirkend ab April 2022 – Ergänzungsleistungen im

Umfang von aktuell knapp Fr. 3'000.- pro Monat.

Die geringe Höhe der AHV-Rente

ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin vorzeitig in Pension

ging und zuvor lediglich von Mitte Mai 2013 bis Ende März 2014 einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen war und auch dies nur mit

einem Kleinstpensum von zwei Stunden alle zwei Wochen. Daneben war die

Beschwerdeführerin während neun Jahren (Januar 2011 bis März 2020) im zweiten

Arbeitsmarkt als Strassenverkäuferin einer "Arbeitslosenzeitung"

erwerbstätig, wobei auch ihr diesbezügliches Arbeitspensum nie mehr als vier

Stunden pro Woche betrug.

Insofern sind bei der Beschwerdeführerin zwar gewisse

Anstrengungen erkennbar, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in

der Schweiz zu integrieren. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz diese Anstrengungen insgesamt als

ungenügend einstufen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme erst 47 Jahre alt

und soweit ersichtlich bis zur Pensionierung immer arbeitsfähig war. Eine

limitierende physische Verfassung – konkret eine Form von Diabetes, die

verzögert auftritt, – ist jedenfalls erst ab dem Jahr 2023 erstellt. Auch

handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Analphabetin, vielmehr

besuchte sie eigenen Angaben zufolge in der Heimat während sieben Jahren die

Schule und war hernach bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz praktisch immer

erwerbstätig, zuletzt über Jahre hinweg als Haus- bzw. Kindermädchen. Es wäre

ihr folglich zuzumuten gewesen, sich auch hier (stärker) um eine Anstellung im

ersten Arbeitsmarkt und eine Loslösung von der Sozialhilfe zu bemühen.

4.3.3

Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin steht ebenfalls in

keinem Verhältnis zur Dauer ihres hiesigen Aufenthalts, kann die

Beschwerdeführerin doch auch nach 18 Jahren in der Schweiz keinen

anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorweisen

(vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).

Wohl besuchte die

Beschwerdeführerin gemäss den Akten von August 2007 bis Februar 2008, von

August 2008 bis Februar 2009 und von September 2010 bis Januar 2011 die von der

Organisation C organisierten Kurse "Deutsch Intensiv für Erwachsene"

der Niveaus A1.2 und A2.2 sowie "Deutsch A1.3" und wurden ihr im

Januar 2011 seitens der genannten Organisation Sprachkompetenzen im Bereich

A1.2 (Lesen, Sprechen und Schreiben) bzw. A1.3 (Hören) attestiert, das Resultat

einer TELC-Prüfung "Start Deutsch 1 (A1)", zu der sie sich im Jahr

2016.

angemeldet hatte, gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner jedoch

nie bekannt, obgleich sie ihm solches noch im Juni 2016 in Aussicht gestellt

hatte. Weshalb ihr heute, im Alter von 64 Jahren, das Absolvieren eines

entsprechenden Tests bzw. eines weiteren Kurses nicht mehr zugemutet werden

können soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht ersichtlich.

4.3.4

Zu ihrer sozialen Integration äussert sich die Beschwerdeführerin

schliesslich nicht näher. Sie belässt es bei der Behauptung, sie habe sich

"in der hiesigen Gesellschaft ein breites Netzwerk aufbauen können"

bzw. sei "sehr gut sozial integriert"; konkrete Angaben zu besagten

Beziehungen und Belege dafür (Bestätigungsschreiben oder dergleichen) fehlen.

Entgegen der rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführerin hätte diese die Behauptung einer sehr guten

sozialen Integration von sich aus substanziieren müssen und brauchte sie die

Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht zum Nachreichen geeigneter Unterlagen

aufzufordern, zumal deren Fehlen schon seitens des Beschwerdegegners

beanstandet worden war.

4.4

Insgesamt erweist

sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im

Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft.

Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin

von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre

Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn

von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31

Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich

intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und

arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration

kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden.

5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren

infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 46).

Sie durfte sich allerdings trotz ihrem langjährigen hiesigen

Aufenthalt keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, zumal

sie sich in den Jahren vor ihrer Pensionierung kaum um eine wirtschaftliche und

sprachliche Integration bemüht hatte und keine Belege für die behauptete

soziale Integration einzureichen vermochte. Die Vorinstanz wies das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht ab.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die Beschwerdeführerin ersucht wie

bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses

Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5 genannten Gründen abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).