VB.2024.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00342
9. Januar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.25926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00342
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Eritrea stammende A (geboren 1960) reiste Anfang
September 2006 in die Schweiz ein und ersuchte hier wiederholt vergeblich um
Asyl; seit Juli 2007 ist sie infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung in die
Heimat vorläufig aufgenommen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 ersuchte A erstmals
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Juli 2016 ab. Gleich verfuhr es
am 24. Januar 2024 mit dem jüngsten Gesuch von A um eine Aufenthaltsbewilligung
vom 27. Juni 2023.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Mai 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I),
A unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II) sowie eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) verwehrte und ihr in Dispositiv-Ziff. III
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 905.- auferlegte.
III.
Am 7. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2024 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihr
für das vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Juni 2024
ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 11. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung von A
eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht
auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende
Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten
Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I
268.
E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November
2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je
mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage
gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der – zuletzt im September
2018.
überprüften – Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Eritrea in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die
Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz
führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile
einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht
allerdings lediglich allgemeine Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme
im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung geltend; dass bzw. inwiefern sie
dadurch konkret in relevanter Weise in ihrem Privat- und Familienleben
beeinträchtigt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BGr,
7.
Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1).
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der
Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff.
VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
3.3
Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84
Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ
erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu
schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die
Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).
3.4
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,
berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt
(Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin hält sich bereits seit über 17 Jahren in der Schweiz auf.
Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr,
7.
Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).
In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass
der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist
und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer
Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl.
auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).
4.2
Je länger
der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen
sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige
Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu
berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin unterdessen im Pensionsalter ist und
ihr Heimatland schon lange vor der Ausreise in die Schweiz verlassen hat. Ihren
Angaben im Asylverfahren zufolge arbeitete sie von 1988 bis März 2006 als Haus-
und Kindermädchen in Saudi-Arabien und hernach für je drei Monate in ebendiesem
Beruf für eine Familie in Japan und Italien.
Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer
ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)
in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der
Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine
untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme
hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
4.3
Eine lange
Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung
nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration
in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte
Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der
vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4
AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a
Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch
BGE 147 I 268 E. 5.3).
Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in
höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen oder solche, die
unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration,
ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in
Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei
kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern
zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die
regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an
Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 7. November
2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3
– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/ Roswitha
Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr,
16.
August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bei Personen mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt darüber hinaus unter Umständen die
Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in Betracht oder die Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprojekt bzw. an einer Umschulung.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin reiste 2006 im Alter von 46 Jahren in die
Schweiz ein. Sie ist seit ihrer Einreise nie polizeilich in Erscheinung
getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind
in ihrem Betreibungsregister bislang keine Verlustscheine und lediglich eine –
bereits bezahlte – Betreibung über Fr. 44.25 verzeichnet.
4.3.2
Bezüglich des Kriteriums der Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77e
VZAE) ist indes zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass diese
bis Mai 2023 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, wobei sich allein
der Betrag der ihr während des Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis am
30.
April 2023 erbrachten Fürsorgeleistungen auf Fr. 138'054.65
(inklusive Krankenkassenprämien) belief. Seit Anfang April 2022 bezieht die
Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 289.- pro Monat
sowie seit April 2023 – rückwirkend ab April 2022 – Ergänzungsleistungen im
Umfang von aktuell knapp Fr. 3'000.- pro Monat.
Die geringe Höhe der AHV-Rente
ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin vorzeitig in Pension
ging und zuvor lediglich von Mitte Mai 2013 bis Ende März 2014 einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen war und auch dies nur mit
einem Kleinstpensum von zwei Stunden alle zwei Wochen. Daneben war die
Beschwerdeführerin während neun Jahren (Januar 2011 bis März 2020) im zweiten
Arbeitsmarkt als Strassenverkäuferin einer "Arbeitslosenzeitung"
erwerbstätig, wobei auch ihr diesbezügliches Arbeitspensum nie mehr als vier
Stunden pro Woche betrug.
Insofern sind bei der Beschwerdeführerin zwar gewisse
Anstrengungen erkennbar, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in
der Schweiz zu integrieren. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz diese Anstrengungen insgesamt als
ungenügend einstufen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme erst 47 Jahre alt
und soweit ersichtlich bis zur Pensionierung immer arbeitsfähig war. Eine
limitierende physische Verfassung – konkret eine Form von Diabetes, die
verzögert auftritt, – ist jedenfalls erst ab dem Jahr 2023 erstellt. Auch
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Analphabetin, vielmehr
besuchte sie eigenen Angaben zufolge in der Heimat während sieben Jahren die
Schule und war hernach bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz praktisch immer
erwerbstätig, zuletzt über Jahre hinweg als Haus- bzw. Kindermädchen. Es wäre
ihr folglich zuzumuten gewesen, sich auch hier (stärker) um eine Anstellung im
ersten Arbeitsmarkt und eine Loslösung von der Sozialhilfe zu bemühen.
4.3.3
Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin steht ebenfalls in
keinem Verhältnis zur Dauer ihres hiesigen Aufenthalts, kann die
Beschwerdeführerin doch auch nach 18 Jahren in der Schweiz keinen
anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorweisen
(vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).
Wohl besuchte die
Beschwerdeführerin gemäss den Akten von August 2007 bis Februar 2008, von
August 2008 bis Februar 2009 und von September 2010 bis Januar 2011 die von der
Organisation C organisierten Kurse "Deutsch Intensiv für Erwachsene"
der Niveaus A1.2 und A2.2 sowie "Deutsch A1.3" und wurden ihr im
Januar 2011 seitens der genannten Organisation Sprachkompetenzen im Bereich
A1.2 (Lesen, Sprechen und Schreiben) bzw. A1.3 (Hören) attestiert, das Resultat
einer TELC-Prüfung "Start Deutsch 1 (A1)", zu der sie sich im Jahr
2016.
angemeldet hatte, gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner jedoch
nie bekannt, obgleich sie ihm solches noch im Juni 2016 in Aussicht gestellt
hatte. Weshalb ihr heute, im Alter von 64 Jahren, das Absolvieren eines
entsprechenden Tests bzw. eines weiteren Kurses nicht mehr zugemutet werden
können soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht ersichtlich.
4.3.4
Zu ihrer sozialen Integration äussert sich die Beschwerdeführerin
schliesslich nicht näher. Sie belässt es bei der Behauptung, sie habe sich
"in der hiesigen Gesellschaft ein breites Netzwerk aufbauen können"
bzw. sei "sehr gut sozial integriert"; konkrete Angaben zu besagten
Beziehungen und Belege dafür (Bestätigungsschreiben oder dergleichen) fehlen.
Entgegen der rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführerin hätte diese die Behauptung einer sehr guten
sozialen Integration von sich aus substanziieren müssen und brauchte sie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht zum Nachreichen geeigneter Unterlagen
aufzufordern, zumal deren Fehlen schon seitens des Beschwerdegegners
beanstandet worden war.
4.4
Insgesamt erweist
sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft.
Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin
von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre
Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn
von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31
Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich
intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und
arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration
kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren
infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 46).
Sie durfte sich allerdings trotz ihrem langjährigen hiesigen
Aufenthalt keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihres Rekurses machen, zumal
sie sich in den Jahren vor ihrer Pensionierung kaum um eine wirtschaftliche und
sprachliche Integration bemüht hatte und keine Belege für die behauptete
soziale Integration einzureichen vermochte. Die Vorinstanz wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht ab.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die Beschwerdeführerin ersucht wie
bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses
Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5 genannten Gründen abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).