VB.2024.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00344
6. Mai 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26255)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00344
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich
ordnete am 8. Mai 2024 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 10. Mai 2024 beantragte das
Migrationsamt die Bestätigung der
Anordnung der Ausschaffungshaft. Gleichentags hiess das Zwangsmassnahmengericht
den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Es
bestellte dem Antragsteller einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde
für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse pauschal mit
Fr. 1'450.- inklusive Mehrwertsteuer entschädigt. Zudem wies das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und
ordnete mit separater Verfügung die Haftentlassung des Antragsgegners an.
III.
Dagegen erhob A am 10. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners – Ziff. 2
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit in Bezug auf die
Entschädigungsfolge zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Entscheid dahingehend zu ergänzen, dass dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des
Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'804.40 inklusive
Mehrwertsteuer zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in jenem Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben werde. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben.
Das Migrationsamt verzichtete am 13. Juni
2024.
auf eine Vernehmlassung. Ebenso tags darauf das Zwangsmassnahmengericht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Vorinstanz hat die Anordnung der Ausschaffungshaft
gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 10. Mai 2024 als
derzeit (noch) nicht verhältnismässig erachtet und den entsprechenden Antrag
des Beschwerdegegners abgewiesen. Mit separater Verfügung entliess sie den
Beschwerdeführer gleichentags aus
der Ausschaffungshaft. Den Antrag
des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei – obschon die
Voraussetzungen erfüllt gewesen seien – von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem
Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Eine Begründung für die Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung
einer Entschädigung suche man im vorinstanzlichen Urteil – trotz ausdrücklichen
Antrags – vergeblich. Die Vorinstanz habe den Antrag nicht einmal ausdrücklich
abgewiesen, sondern sich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3.2
Das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
3.3
Die
Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer
Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer
Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die
Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der
staatlichen Entschädigung, VGr, 23. Dezember 2013, VB.2013.00665, E. 2.3) ungeprüft liess,
beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2024 zur Neubeurteilung – und damit
zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist die
Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat aufgrund ihrer Verletzung des rechtlichen Gehörs die
Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; VGr,
23.
Juli 2021, VB.2021.00451, E. 4.1). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.2
Ausgangsgemäss
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17
N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner
Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.
4.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint
als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung
war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsanwalt B reichte zusammen mit der Beschwerde seine
Honorarnote ein und beantragte, sein Honorar auf Fr. 2'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer)
festzulegen. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der
Beschwerdeerhebung von 8,3 Stunden erscheint mit Blick auf die Bedeutung
des Verfahrens und der sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die Barauslagen von
Fr. 26.30 sind ohne Weiteres ausgewiesen. Entsprechend ist die
Entschädigung auf Fr. 2'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Daran
anzurechnen ist die zulasten des Beschwerdegegners zugesprochene Entschädigung
von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 1'002.34 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist
(§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird in Bezug auf die
Entschädigungsfolge des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2024 zur Neubeurteilung an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
7.
Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'002.34 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz; SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
(LS 175.2)