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Entscheid

VB.2024.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00344

6. Mai 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26255)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00344

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich

ordnete am 8. Mai 2024 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in

Ausschaffungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 10. Mai 2024 beantragte das

Migrationsamt die Bestätigung der

Anordnung der Ausschaffungshaft. Gleichentags hiess das Zwangsmassnahmengericht

den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Es

bestellte dem Antragsteller einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde

für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse pauschal mit

Fr. 1'450.- inklusive Mehrwertsteuer entschädigt. Zudem wies das

Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und

ordnete mit separater Verfügung die Haftentlassung des Antragsgegners an.

III.

Dagegen erhob A am 10. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners – Ziff. 2

der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit in Bezug auf die

Entschädigungsfolge zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei der Entscheid dahingehend zu ergänzen, dass dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des

Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'804.40 inklusive

Mehrwertsteuer zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in jenem Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben werde. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beizugeben.

Das Migrationsamt verzichtete am 13. Juni

2024.

auf eine Vernehmlassung. Ebenso tags darauf das Zwangsmassnahmengericht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Die Vorinstanz hat die Anordnung der Ausschaffungshaft

gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 10. Mai 2024 als

derzeit (noch) nicht verhältnismässig erachtet und den entsprechenden Antrag

des Beschwerdegegners abgewiesen. Mit separater Verfügung entliess sie den

Beschwerdeführer gleichentags aus

der Ausschaffungshaft. Den Antrag

des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei – obschon die

Voraussetzungen erfüllt gewesen seien – von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung

einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem

Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend. Eine Begründung für die Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung

einer Entschädigung suche man im vorinstanzlichen Urteil – trotz ausdrücklichen

Antrags – vergeblich. Die Vorinstanz habe den Antrag nicht einmal ausdrücklich

abgewiesen, sondern sich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.2

Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.3

Die

Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer

Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer

Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die

Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der

staatlichen Entschädigung, VGr, 23. Dezember 2013, VB.2013.00665, E. 2.3) ungeprüft liess,

beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2024 zur Neubeurteilung – und damit

zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist die

Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat aufgrund ihrer Verletzung des rechtlichen Gehörs die

Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; VGr,

23.

Juli 2021, VB.2021.00451, E. 4.1). Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.2

Ausgangsgemäss

hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17

N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner

Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.

4.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint

als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung

war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsanwalt B reichte zusammen mit der Beschwerde seine

Honorarnote ein und beantragte, sein Honorar auf Fr. 2'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer)

festzulegen. Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der

Beschwerdeerhebung von 8,3 Stunden erscheint mit Blick auf die Bedeutung

des Verfahrens und der sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die Barauslagen von

Fr. 26.30 sind ohne Weiteres ausgewiesen. Entsprechend ist die

Entschädigung auf Fr. 2'002.34 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Daran

anzurechnen ist die zulasten des Beschwerdegegners zugesprochene Entschädigung

von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 1'002.34 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,

dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist

(§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird in Bezug auf die

Entschädigungsfolge des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2024 zur Neubeurteilung an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.

Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'002.34 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz; SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(LS 175.2)