VB.2024.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00346
5. Juli 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00346
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind geschieden und leben in getrennten Haushalten. Sie haben zwei gemeinsame
Kinder (D [geb. 2018], E [geb. 2020]), welche bei B wohnen. Am 6. Mai 2024
erstattete B Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen A. Danach habe er sie
am Vortag, nachdem er die beiden Kinder von einem Besuch zurückgebracht hatte,
im Keller ihres Wohnhauses tätlich angegriffen, festgehalten, mit dem Tod
bedroht und Hausfriedensbruch begangen. Er wurde am 6. Mai 2024 verhaftet.
Die Kantonspolizei ordnete am 6. Mai 2024 in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zulasten von A ein
Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 21. Mai 2024 an. Dieses betrifft
sowohl den Kontakt mit B als auch jenen mit seinen beiden Kindern. Das
Rayonverbot bezieht sich auf den Wohnort von B und die Schule der Kinder.
Parallel dazu wurde diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet. Auch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurde eingeschaltet, um die
Modalitäten des Besuchsrechts des Vaters gegenüber den beiden Kindern neu zu regeln.
Ein entsprechender Entscheid ist ebenfalls noch ausstehend.
B. Die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 8. Mai 2024 gestützt auf
Art. 237 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;
SR 312.0) ein Kontakt- und Rayonverbot gegen A, wonach er B in keiner
Weise kontaktieren und sich nicht ihrem Wohnort nähern dürfe
(Dispositivziffern 1 und 2). Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon
bestätigte dieses Kontakt- und Rayonverbot mit Verfügung vom 10. Mai 2024
bis am 10. August 2024 (Dispositivziffern 1 und 2). Dabei wurde
explizit festgehalten, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen der
Verfügung der Kantonspolizei vom 6. Mai 2024 ihre Gültigkeit unabhängig
beibehalten (Dispositivziffer 6).
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte B die
Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots um weitere drei Monate beim
Bezirksgericht Dietikon. Dieses verlängerte am 15. Mai 2024 vorläufig die
Gewaltschutzmassnahmen, bis endgültig darüber entschieden sei. Auf Einsprache
von A vom 24. Mai 2024 hin verlängerte es mit Entscheid vom 30. Mai 2024
die Schutzmassnahmen definitiv zugunsten von B bis am 15. August 2024
unabhängig vom Strafverfahren (Dispositivziffer 1). Das Kontakt- und
Rayonverbot zu den Kindern verlängerte es zeitlich entsprechend, aber unter dem
Vorbehalt einer abweichenden behördlichen Besuchsregelung
(Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 300.- wurden A
auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4) und es wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5).
III.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. Mai 2024
erhob A bei derselben Instanz mit Schreiben vom 8. Juni 2024 Beschwerde. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen Kindern und
rügte, die Verlängerung dieser Massnahme falle unverhältnismässig lang aus. Das
Bezirksgericht Dietikon leitete die Beschwerde am 11. Juni 2024 zur
Erledigung an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024
liess B die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Stempel vom 18. Juni
2024.
verzichtete das Bezirksgericht Dietikon auf eine Vernehmlassung und
reichte die Verfahrensakten ein. Die Kantonspolizei liess sich nicht vernehmen.
Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksgerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
Der Beschwerdeführer machte bereits vor der Vorinstanz im
Rahmen der Anhörung geltend, dass er kein Interesse daran habe, in Kontakt mit
der Beschwerdegegnerin zu treten. Daher sei er auch damit einverstanden, dass
die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin verlängert würden. Dies
ficht er auch vor Verwaltungsgericht entsprechend nicht mehr an. Er macht
geltend, er wolle seine Kinder wieder sehen können. Damit beschränkt sich der
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren lediglich auf das Kontaktverbot zu
den Kindern. Nicht mehr streitgegenständlich sind demgegenüber das
Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote. Damit kann
auch auf die beantragte Befragung der Ärztin der Beschwerdegegnerin verzichtet
werden, zumal dieser Beweisantrag ohne erkennbaren Bezug zu
Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der beiden Kinder gestellt worden ist und
daher von einer entsprechenden Aussage der Ärztin keine entscheidwesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.
3.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
3.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit
den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember
2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des
Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.
statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum
Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist
somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht
verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht
(statt vieler VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.4
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende
Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,
6.
Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
3.5
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch
bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 4.3; 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3). Zudem sind Kinder
als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von
Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der
betroffenen Kinder zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023,
VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2).
3.6
Ein
Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die einer
gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese
nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.
Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum
Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme
zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,
14.
Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015,
VB.2015.00723, E. 4.4).
3.7
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt
wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Dispositiv
Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).
4.
4.1 Die
Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots
zu den Kindern des Beschwerdeführers. Sie ging unter Hinweis auf den
vorläufigen Entscheid vom 15. Mai 2024 davon aus, das Kontaktverbot zu den
Kindern sei geeignet, um diese vor der psychischen Belastung beim Streit der
Eltern zu schützen. Es seien weitere Streitereien zu befürchten, weshalb sich
eine Verlängerung aufdränge. Die Weiterführung der Schutzmassnahmen sei
geboten, bis die KESB eine Lösung zur Übergabe der Kinder gefunden habe, die
ohne Kontakt zwischen den Parteien auskomme. Der Beschwerdeführer kritisiert
die Dauer des verlängerten Kontaktverbots gegenüber den Kindern, weil er diese
unverzüglich wiedersehen können will. Er machte in seiner Anhörung vor der
Vorinstanz geltend, er könne den Kontakt zu ihnen auch über Drittpersonen
organisieren. Diese könnten die Kinder holen und bringen, sodass es zu keinem
direkten Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin komme. Er benannte
aber keine solchen Drittpersonen. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer
Beschwerdeantwort sodann, dass sie einen Kontakt zwischen den Kindern und dem
Beschwerdeführer befürworte. Allerdings sei zu vermeiden, dass es zu einem
Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bei der Übergabe der Kinder und
Ähnlichem komme. Sie betonte bei ihrer vorinstanzlichen Anhörung, dass
insbesondere die Übergabe der Kinder Probleme bereite. Dafür sei eine
Fachperson der KESB notwendig, um künftige Eskalationen zu verhindern.
4.2 Zu prüfen
ist vorliegend die Rechtmässigkeit des rund dreimonatigen Kontaktverbots des
Beschwerdeführers zu den beiden Kindern. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber
dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht
– der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar
(Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV;
SR 101]). Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage,
wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden
kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit weiteren
Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007 E. 2.3).
4.3 Es ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegenüber den Kindern
ausübte, was auch nicht geltend gemacht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer den Kindern (in Zukunft) etwas antun würde, sind ebenso wenig
erkennbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die
gemeinsamen Kinder der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des
Beschwerdeführers betroffen sind. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz es als glaubhaft angesehen hat, dass die Kinder
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bei Begegnungen – namentlich bei der
Übergabe im Rahmen des Besuchsrechts – mitbekommen hätten, bei denen sich der
Beschwerdeführer zumindest in sprachlicher Hinsicht gewalttätig gegenüber der
Beschwerdegegnerin geäussert habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien
sowie der Vorfall vom 5. Mai 2024 die Kinder belasten. Immerhin hat sich
selbst die Beschwerdegegnerin vor dem Verwaltungsgericht für eine
grundsätzliche Fortführung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den
Kindern ausgesprochen und lediglich allfällig damit verbundene Kontakte
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer als Hinderungsgrund dargestellt.
Insgesamt hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine indirekte
Betroffenheit der Kinder von häuslicher Gewalt letztlich nur im begrenzten
Rahmen von zukünftigen Begegnungen zwischen Beschwerdeführer und
Beschwerdegegnerin angenommen. Damit stimmen auch die Rayonverbote bezüglich
des Wohnorts der Beschwerdegegnerin und der Schule der Kinder als potenziell
häufigste Begegnungspunkte unter den Parteien überein. Insoweit hält der
angefochtene Entscheid der gebotenen Sachverhalts- und Rechtsprüfung stand.
4.4 Der
Mitwirkung der Beschwerdegegnerin kam bei der bisherigen Organisation des
Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine vorrangige
Bedeutung zu. Auch vor dem Hintergrund des Alters der Kinder bedingt die
Ausübung des Besuchsrechts, dass dessen Organisation von der KESB neu geregelt
wird. Im Übrigen läge es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen
anordnenden Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder
unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4).
Das Zustandekommen einer neuen Besuchsregelung kann sich zeitlich hinziehen,
weshalb die Vorinstanz die KESB dazu aufgerufen hat, möglichst bald ein
entsprechendes Setting zu installieren.
4.5 Es gilt
jedoch zu bedenken, dass das von der Vorinstanz geschützte Kontaktverbot
jegliche Kommunikation umfasst. Soweit es bis zur behördlichen Neuregelung des
Besuchsrechts um telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakte zu den
Kindern geht, wäre es wohl aufgrund des Alters der Kinder ebenfalls nur sehr
schwer möglich, dass der Beschwerdeführer direkt mit den Kindern auf diesen
Wegen kommunizieren könnte, ohne die fortbestehenden Schutzmassnahmen gegenüber
der Beschwerdegegnerin zu missachten. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die
Kinder selbst bei derartigen Kontakten gefährdet wären. Ein Kontaktverbot
zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern ist ebenso wenig zum Schutz der
Beschwerdegegnerin geboten, weil keine Hinweise bestehen, dass der
Beschwerdeführer die beiden Kinder gegen die Beschwerdegegnerin
instrumentalisieren würde (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG und oben
E. 3.6). Weder die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person noch der
Beschwerdeführer haben ein Interesse daran, den Kontakt zwischen den Kindern
und dem Beschwerdeführer zu unterbinden. Im Gegenteil, die Beschwerdegegnerin
befürwortet diesen Kontakt. Damit erweist sich die Kombination eines
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Rayonverbote mit den
potenziell häufigsten Begegnungspunkten (Wohnort der Beschwerdegegnerin und
Schule der Kinder) als milderes Mittel. Zumindest im jetzigen Zeitpunkt ist ein
dreimonatiges vollumfängliches Kontaktverbot zu den 4- und 6-jährigen Kindern
für den Beschwerdeführer und die beiden Kinder unzumutbar. Die Verlängerung des
Rayon- und Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin genügt, um die Interessen der Beschwerdegegnerin und der
beiden Kinder zu wahren. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung des
Kontaktverbots zu den Kindern im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig und
verletzt § 3 Abs. 1 GSG sowie Art. 5 Abs. 2 BV.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand gutzuheissen
(vorne E. 2). Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Verlängerung des
Kontaktverbots zu den beiden Kindern ist folglich aufzuheben.
5.2 Zwar ist
es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem
Kleinkind, welches nicht ohne Weiteres selbständig in Kontakt mit dem anderen
Elternteil treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot
gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht
die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des
gewaltbetroffenen Elternteils führt. Allerdings ist auch dem Kindeswohl
Beachtung zu schenken. So besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden
Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen
rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein
dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit
muss unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw.
praktikabel wäre oder nicht (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,
E. 6.4; 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 5.4).
5.3 Vorliegend
ist es denkbar, dass mindestens das ältere Kind von sich aus telefonisch oder
elektronisch einen Kontakt zum Beschwerdeführer herstellt. Dies muss im
konkreten Fall mit Blick auf das Kindeswohl zulässig sein. Auch muss dem
Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zu den Kindern über Behörden (namentlich
im hängigen KESB-Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts) möglich bleiben.
Indessen gilt nochmals daran zu erinnern, dass das umfassende Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote weiterhin bestehen bleiben.
Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in
irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der
Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu
betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der
Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich
ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des
Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das
Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben.
6.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt,
werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um
Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den
übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden,
wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder
verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die
Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere
Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen
beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der
Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise
– soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde –
aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die
Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf
die Staatskasse genommen wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dietikon.