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Entscheid

VB.2024.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00346

5. Juli 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25481)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00346

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind geschieden und leben in getrennten Haushalten. Sie haben zwei gemeinsame

Kinder (D [geb. 2018], E [geb. 2020]), welche bei B wohnen. Am 6. Mai 2024

erstattete B Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen A. Danach habe er sie

am Vortag, nachdem er die beiden Kinder von einem Besuch zurückgebracht hatte,

im Keller ihres Wohnhauses tätlich angegriffen, festgehalten, mit dem Tod

bedroht und Hausfriedensbruch begangen. Er wurde am 6. Mai 2024 verhaftet.

Die Kantonspolizei ordnete am 6. Mai 2024 in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zulasten von A ein

Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 21. Mai 2024 an. Dieses betrifft

sowohl den Kontakt mit B als auch jenen mit seinen beiden Kindern. Das

Rayonverbot bezieht sich auf den Wohnort von B und die Schule der Kinder.

Parallel dazu wurde diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet. Auch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurde eingeschaltet, um die

Modalitäten des Besuchsrechts des Vaters gegenüber den beiden Kindern neu zu regeln.

Ein entsprechender Entscheid ist ebenfalls noch ausstehend.

B. Die

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 8. Mai 2024 gestützt auf

Art. 237 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;

SR 312.0) ein Kontakt- und Rayonverbot gegen A, wonach er B in keiner

Weise kontaktieren und sich nicht ihrem Wohnort nähern dürfe

(Dispositivziffern 1 und 2). Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon

bestätigte dieses Kontakt- und Rayonverbot mit Verfügung vom 10. Mai 2024

bis am 10. August 2024 (Dispositivziffern 1 und 2). Dabei wurde

explizit festgehalten, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen der

Verfügung der Kantonspolizei vom 6. Mai 2024 ihre Gültigkeit unabhängig

beibehalten (Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte B die

Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots um weitere drei Monate beim

Bezirksgericht Dietikon. Dieses verlängerte am 15. Mai 2024 vorläufig die

Gewaltschutzmassnahmen, bis endgültig darüber entschieden sei. Auf Einsprache

von A vom 24. Mai 2024 hin verlängerte es mit Entscheid vom 30. Mai 2024

die Schutzmassnahmen definitiv zugunsten von B bis am 15. August 2024

unabhängig vom Strafverfahren (Dispositivziffer 1). Das Kontakt- und

Rayonverbot zu den Kindern verlängerte es zeitlich entsprechend, aber unter dem

Vorbehalt einer abweichenden behördlichen Besuchsregelung

(Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 300.- wurden A

auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4) und es wurden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 5).

III.

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 30. Mai 2024

erhob A bei derselben Instanz mit Schreiben vom 8. Juni 2024 Beschwerde. Er

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen Kindern und

rügte, die Verlängerung dieser Massnahme falle unverhältnismässig lang aus. Das

Bezirksgericht Dietikon leitete die Beschwerde am 11. Juni 2024 zur

Erledigung an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024

liess B die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Stempel vom 18. Juni

2024.

verzichtete das Bezirksgericht Dietikon auf eine Vernehmlassung und

reichte die Verfahrensakten ein. Die Kantonspolizei liess sich nicht vernehmen.

Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksgerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

Der Beschwerdeführer machte bereits vor der Vorinstanz im

Rahmen der Anhörung geltend, dass er kein Interesse daran habe, in Kontakt mit

der Beschwerdegegnerin zu treten. Daher sei er auch damit einverstanden, dass

die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin verlängert würden. Dies

ficht er auch vor Verwaltungsgericht entsprechend nicht mehr an. Er macht

geltend, er wolle seine Kinder wieder sehen können. Damit beschränkt sich der

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren lediglich auf das Kontaktverbot zu

den Kindern. Nicht mehr streitgegenständlich sind demgegenüber das

Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote. Damit kann

auch auf die beantragte Befragung der Ärztin der Beschwerdegegnerin verzichtet

werden, zumal dieser Beweisantrag ohne erkennbaren Bezug zu

Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der beiden Kinder gestellt worden ist und

daher von einer entsprechenden Aussage der Ärztin keine entscheidwesentlichen

Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.

3.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

3.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit

den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember

2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das

massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des

Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass

der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.

statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum

Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist

somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht

verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht

(statt vieler VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit

Hinweisen).

3.4

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende

Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,

6.

Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.5

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch

bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 4.3; 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3). Zudem sind Kinder

als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von

Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der

betroffenen Kinder zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023,

VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2).

3.6

Ein

Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf die einer

gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese

nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind.

Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum

Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme

zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,

14.

Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015,

VB.2015.00723, E. 4.4).

3.7

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt

wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Dispositiv

Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).

4.

4.1 Die

Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots

zu den Kindern des Beschwerdeführers. Sie ging unter Hinweis auf den

vorläufigen Entscheid vom 15. Mai 2024 davon aus, das Kontaktverbot zu den

Kindern sei geeignet, um diese vor der psychischen Belastung beim Streit der

Eltern zu schützen. Es seien weitere Streitereien zu befürchten, weshalb sich

eine Verlängerung aufdränge. Die Weiterführung der Schutzmassnahmen sei

geboten, bis die KESB eine Lösung zur Übergabe der Kinder gefunden habe, die

ohne Kontakt zwischen den Parteien auskomme. Der Beschwerdeführer kritisiert

die Dauer des verlängerten Kontaktverbots gegenüber den Kindern, weil er diese

unverzüglich wiedersehen können will. Er machte in seiner Anhörung vor der

Vorinstanz geltend, er könne den Kontakt zu ihnen auch über Drittpersonen

organisieren. Diese könnten die Kinder holen und bringen, sodass es zu keinem

direkten Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin komme. Er benannte

aber keine solchen Drittpersonen. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer

Beschwerdeantwort sodann, dass sie einen Kontakt zwischen den Kindern und dem

Beschwerdeführer befürworte. Allerdings sei zu vermeiden, dass es zu einem

Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bei der Übergabe der Kinder und

Ähnlichem komme. Sie betonte bei ihrer vorinstanzlichen Anhörung, dass

insbesondere die Übergabe der Kinder Probleme bereite. Dafür sei eine

Fachperson der KESB notwendig, um künftige Eskalationen zu verhindern.

4.2 Zu prüfen

ist vorliegend die Rechtmässigkeit des rund dreimonatigen Kontaktverbots des

Beschwerdeführers zu den beiden Kindern. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber

dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht

– der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar

(Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]). Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage,

wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden

kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit weiteren

Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007 E. 2.3).

4.3 Es ist

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegenüber den Kindern

ausübte, was auch nicht geltend gemacht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer den Kindern (in Zukunft) etwas antun würde, sind ebenso wenig

erkennbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die

gemeinsamen Kinder der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des

Beschwerdeführers betroffen sind. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz es als glaubhaft angesehen hat, dass die Kinder

Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bei Begegnungen – namentlich bei der

Übergabe im Rahmen des Besuchsrechts – mitbekommen hätten, bei denen sich der

Beschwerdeführer zumindest in sprachlicher Hinsicht gewalttätig gegenüber der

Beschwerdegegnerin geäussert habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass

die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien

sowie der Vorfall vom 5. Mai 2024 die Kinder belasten. Immerhin hat sich

selbst die Beschwerdegegnerin vor dem Verwaltungsgericht für eine

grundsätzliche Fortführung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den

Kindern ausgesprochen und lediglich allfällig damit verbundene Kontakte

zwischen ihr und dem Beschwerdeführer als Hinderungsgrund dargestellt.

Insgesamt hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine indirekte

Betroffenheit der Kinder von häuslicher Gewalt letztlich nur im begrenzten

Rahmen von zukünftigen Begegnungen zwischen Beschwerdeführer und

Beschwerdegegnerin angenommen. Damit stimmen auch die Rayonverbote bezüglich

des Wohnorts der Beschwerdegegnerin und der Schule der Kinder als potenziell

häufigste Begegnungspunkte unter den Parteien überein. Insoweit hält der

angefochtene Entscheid der gebotenen Sachverhalts- und Rechtsprüfung stand.

4.4 Der

Mitwirkung der Beschwerdegegnerin kam bei der bisherigen Organisation des

Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine vorrangige

Bedeutung zu. Auch vor dem Hintergrund des Alters der Kinder bedingt die

Ausübung des Besuchsrechts, dass dessen Organisation von der KESB neu geregelt

wird. Im Übrigen läge es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen

anordnenden Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder

unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021,

VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4).

Das Zustandekommen einer neuen Besuchsregelung kann sich zeitlich hinziehen,

weshalb die Vorinstanz die KESB dazu aufgerufen hat, möglichst bald ein

entsprechendes Setting zu installieren.

4.5 Es gilt

jedoch zu bedenken, dass das von der Vorinstanz geschützte Kontaktverbot

jegliche Kommunikation umfasst. Soweit es bis zur behördlichen Neuregelung des

Besuchsrechts um telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakte zu den

Kindern geht, wäre es wohl aufgrund des Alters der Kinder ebenfalls nur sehr

schwer möglich, dass der Beschwerdeführer direkt mit den Kindern auf diesen

Wegen kommunizieren könnte, ohne die fortbestehenden Schutzmassnahmen gegenüber

der Beschwerdegegnerin zu missachten. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die

Kinder selbst bei derartigen Kontakten gefährdet wären. Ein Kontaktverbot

zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern ist ebenso wenig zum Schutz der

Beschwerdegegnerin geboten, weil keine Hinweise bestehen, dass der

Beschwerdeführer die beiden Kinder gegen die Beschwerdegegnerin

instrumentalisieren würde (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG und oben

E. 3.6). Weder die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person noch der

Beschwerdeführer haben ein Interesse daran, den Kontakt zwischen den Kindern

und dem Beschwerdeführer zu unterbinden. Im Gegenteil, die Beschwerdegegnerin

befürwortet diesen Kontakt. Damit erweist sich die Kombination eines

Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Rayonverbote mit den

potenziell häufigsten Begegnungspunkten (Wohnort der Beschwerdegegnerin und

Schule der Kinder) als milderes Mittel. Zumindest im jetzigen Zeitpunkt ist ein

dreimonatiges vollumfängliches Kontaktverbot zu den 4- und 6-jährigen Kindern

für den Beschwerdeführer und die beiden Kinder unzumutbar. Die Verlängerung des

Rayon- und Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin genügt, um die Interessen der Beschwerdegegnerin und der

beiden Kinder zu wahren. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung des

Kontaktverbots zu den Kindern im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig und

verletzt § 3 Abs. 1 GSG sowie Art. 5 Abs. 2 BV.

5.

5.1 Die

Beschwerde ist mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand gutzuheissen

(vorne E. 2). Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Verlängerung des

Kontaktverbots zu den beiden Kindern ist folglich aufzuheben.

5.2 Zwar ist

es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem

Kleinkind, welches nicht ohne Weiteres selbständig in Kontakt mit dem anderen

Elternteil treten kann, eingeräumt wird und gleichzeitig das Kontaktverbot

gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht

die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des

gewaltbetroffenen Elternteils führt. Allerdings ist auch dem Kindeswohl

Beachtung zu schenken. So besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden

Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen

rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein

dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit

muss unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw.

praktikabel wäre oder nicht (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,

E. 6.4; 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 5.4).

5.3 Vorliegend

ist es denkbar, dass mindestens das ältere Kind von sich aus telefonisch oder

elektronisch einen Kontakt zum Beschwerdeführer herstellt. Dies muss im

konkreten Fall mit Blick auf das Kindeswohl zulässig sein. Auch muss dem

Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zu den Kindern über Behörden (namentlich

im hängigen KESB-Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts) möglich bleiben.

Indessen gilt nochmals daran zu erinnern, dass das umfassende Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote weiterhin bestehen bleiben.

Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in

irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der

Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu

betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der

Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich

ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des

Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das

Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben.

6.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt,

werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um

Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den

übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden,

wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder

verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die

Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere

Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen

beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der

Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise

– soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde –

aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die

Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf

die Staatskasse genommen wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dietikon.