VB.2024.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00347
8. Mai 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26238)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00347
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige.
Sie lebt seit 1989 in der Schweiz und seit dem 1. Februar 2009 in C. Sie
stellte am 18. April 2020 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung beim
Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses stellte am 11. September 2020 fest,
dass die Aufenthaltserfordernisse von Bund und Kanton erfüllt seien, eine
Niederlassungsbewilligung vorhanden sei und die schweizerische
Strafrechtsordnung beachtet werde, und übermittelte die Gesuchsunterlagen von A
zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht an die Gemeinde C.
Nach verschiedenen Abklärungen und Korrespondenz mit A
wies der Gemeinderat der Gemeinde C deren Einbürgerungsgesuch mit
Beschluss vom 30. Mai 2023 ab, da sie die erforderlichen schriftlichen
Sprachkompetenzen für eine Einbürgerung nicht nachgewiesen habe.
Erwägungen
II.
Einen am 6. Juli 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von A
wies der Bezirksrat D mit Beschluss vom 6. Mai 2024 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihr die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 12. Juni 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats D vom 6. Mai 2024 aufzuheben und sei die Gemeinde C
anzuweisen, ihr das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache
zu neuer Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Bezirksrat
zurückzuweisen.
Der Bezirksrat D liess sich am 26. Juni 2024
vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Gemeinde C beantragte am
17.
Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am
16.
September 2024 und beantragte die Verfahrenssistierung bis zum
Vorliegen des Ergebnisses eines am 2. September 2024 absolvierten
Sprachtests.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der von
der Beschwerdeführerin gestellte Antrag zur Sistierung des Verfahrens, damit
sie die Möglichkeit hat, ein neues Sprachdiplom nachzureichen, ist abzuweisen.
So waren bereits das erstinstanzliche Verfahren und das Rekursverfahren hierfür
sistiert worden und hat die Beschwerdeführerin dem Gericht bis heute das
Ergebnis ihres am 2. September 2024 erneut absolvierten Sprachtests nicht
zugestellt, obwohl hierfür ausreichend Zeit vorhanden gewesen wäre.
2.
Für den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts sind die
Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014
(BüG, SR 141.0) und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni
2016.
(BüV, SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in
Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die
Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV, LS 101) sowie die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten.
Auf den 1. Juli 2023 traten das neue kantonale Gesetz
über das Bürgerrecht vom 15. November 2021 (KBüG, LS 141.1) und die
dazugehörige kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023 in Kraft
(KBüV, LS 141.11). In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von
§ 21 KBüG gelangen für das vorliegend im Jahr 2020 eingereichte
Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin jedoch noch das alte kantonale
Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 in der Fassung ab
1.
Januar 2018 (aKBüG, OS 33, 339) sowie die kantonale
Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 in der Fassung ab
1.
Januar 2018 (aKBüV, OS 72, 435) zur Anwendung.
3.
3.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein Sprachdiplom vorweisen kann,
das Deutschkenntnisse im schriftlichen Bereich mindestens auf dem
Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für
Sprachen nachweist. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
(allein) gestützt hierauf zu Recht zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin
könne nicht eingebürgert werden, weil sie nicht die notwendigen
Sprachkompetenzen gemäss § 15 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit
§ 9 aKBüV aufweise.
3.2
Nach
§ 11 Abs. 1 aKBüV haben Bewerberinnen und Bewerber um das schweizerische
Bürgerrecht ihr Gesuch beim Gemeindeamt einzureichen. Nach der Einreichung des
Gesuchs prüft das Gemeindeamt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die
Niederlassungsbewilligung besitzt (§ 14 Abs. 1 lit. a aKBüV),
die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt erfüllt
(lit. b), gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen nicht
erheblich oder wiederholt missachtet (lit. c), die Strafrechtsordnung
beachtet (lit. d) und die Unterlagen vollständig eingereicht hat
(lit. e). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, überweist das Gemeindeamt
das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde (§ 14 Abs. 3 aKBüV).
Die Gemeinde prüft nach § 15 Abs. 1 aKBüV, ob die
Bewerberin oder der Bewerber über Grundkenntnisse der geografischen,
historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz,
im Kanton und in der Gemeinde verfügt (lit. a; mit Verweis auf § 6
aKBüV), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz
teilnimmt (lit. b; mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. b
BüV), Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c; mit
Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV), wichtige öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt (lit. d; mit Verweis auf
Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV und § 7 aKBüV), die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. e; mit Verweis auf Art. 5 BüV),
über Sprachkompetenzen gemäss § 9 aKBüV verfügt (lit. f), am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt (lit. g; mit Verweis
auf Art. 7 BüV) und die Integration von Familienmitgliedern fördert
(lit. h; mit Verweis auf Art. 8 BüV).
3.3
Die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die sich bewerbende
Person erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a BüG). Eine
erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere in der Fähigkeit, sich im
Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12
Abs. 1 lit. c BüG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
die Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen
der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die
zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die
Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und
Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen (BGE 146 I 49
E. 2.5; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010, E. 4.3.1). Die
kantonalen und kommunalen Behörden dürfen bei der Beurteilung der Integration
als Ganzes zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung
beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf sie nicht
auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen
Gesichtspunkte beruhen (BGE 146 I 49 E. 2.5 und E. 4.4, auch zum
Folgenden). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei
denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich
allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller
massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5; BGr,
22.
März 2017, 1D_2/2017, E. 3.1 – 14. November 2013, 1D_2/2013,
E. 2.4 – 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.3.1;
VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010, E. 4.3.1). Ein Manko bei
einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag
gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (Laura Campisi,
Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 275). Diese Rechtsprechung gilt auch nach
dem Inkrafttreten des (neuen) bundesrechtlichen Bürgerrechtsgesetzes am
1.
Januar 2018 fort (vgl. BGr, 25. Oktober 2023, 1D_5/2022,
E. 2.1 und 6.1; ferner VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542,
E. 3.4 2. Absatz mit zahlreichen Hinweisen, und 10. April 2025,
VB.2024.00703, E. 3.4).
3.4
Die
Fähigkeit gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG, sich im Alltag in
Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, wird in Art. 6
BüV konkretisiert. So muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer
Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1
und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2
des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen
(Art. 6 Abs. 1 BüV). Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt nach
Art. 6 Abs. 2 BüV als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
eine Landessprache als Muttersprache spricht oder schreibt (lit. a),
während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache
besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder
Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat (lit. c) oder über
einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1
bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein
anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht
(lit. d). Das kantonale Recht übernimmt in § 9 Abs. 1 und 2
aKBüV die bundesrechtliche Regelung und präzisiert, dass die geforderten
Sprachkompetenzen in deutscher Sprache nachzuweisen sind. Ferner sieht § 9
Abs. 3 aKBüV vor, dass Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht über einen
Sprachnachweis gemäss § 9 Abs. 2 aKBüV verfügen, den kantonalen
Deutschtest im Einbürgerungsverfahren bestehen müssen.
Gemäss § 18 Abs. 1
aKBüV berücksichtigt die Gemeinde die Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien gemäss § 15 Abs. 1 lit. f
(Sprachkompetenzen) und g (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung) aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, angemessen. Massgebend sind die Kriterien nach Art. 9 BüV.
3.5
Vorliegend
ist wie erwähnt unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder den kantonalen
Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (absolviert am 17. März 2023)
bestanden noch in einem fide-Test die notwendige Punktzahl für die
Bescheinigung der verlangten Sprachniveaus erreicht hat (absolviert am
22.
Februar 2024). Das Nichtbestehen beider Prüfungen fiel nicht knapp
aus: Die Beschwerdeführerin erreichte im kantonalen Deutschtest im
Einbürgerungsverfahren nur 46 % der Maximalpunktzahl im schriftlich
Prüfungsteil, wobei für ein Bestehen 60 % der Maximalpunktzahl notwendig
gewesen wäre. Im fide-Test erreichte sie im schriftlichen Teil 71 % der
Punkte, wobei 76 % für das Erreichen des Sprachniveaus A2 nötig
gewesen wären. Ausserdem brachte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin
trotz zahlreicher Möglichkeiten zur Stellungnahme über die ganze Dauer des
erst- und vorinstanzlichen Verfahrens sowie auch vor Verwaltungsgericht
keinerlei persönliche Umstände im Sinn von § 18 Abs. 1 aKBüV
respektive Art. 9 BüV vor, die ihre Nichterfüllung der Sprachanforderungen
rechtfertigen würden. Sie hat sich bis heute mit keinem Wort dazu geäussert,
weshalb sie im schriftlichen Deutschtest wiederholt scheiterte. Ausserdem
machte sie auch nicht geltend, in anderer Hinsicht derart gut integriert zu
sein, dass sie trotz Nichterfüllung der Sprachanforderungen als insgesamt
erfolgreich integriert im Sinn von Art. 11 lit. a BüG zu gelten
hätte.
3.6
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam,
die Beschwerdeführerin sei nicht erfolgreich integriert, weil sie die
notwendigen sprachlichen Minimalanforderungen nach § 9 aKBüV nicht
erfülle. Da der Beschwerdeführerin mehrere Versuche zur Beibringung eines
Sprachdiploms eingeräumt wurden und das Verfahren entsprechend mehrfach
sistiert wurde, wahrt dieser Entscheid entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.
4.
Schliesslich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin vor. Dass für eine Einbürgerung im Kanton Zürich
mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und
schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in
Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden
müssen, ergibt sich direkt aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 9
Abs. 1 aKBüV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BüV). Folglich
hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, als sie im Rekursverfahren
das Resultat des von ihr absolvierten fide-Tests mit einer Einstufung (nur) auf
Niveau A1 im Bereich "Lesen und Schreiben" einreichte, erkennen
müssen, dass sie hiermit die Anforderungen an die notwendigen Sprachkompetenzen
nicht erfüllte. Ausserdem ergibt sich auch die Regelung von § 18 aKBüV,
wonach Rechtfertigungsgründe für mangelnde Sprachkenntnisse berücksichtigt
werden können, direkt aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen. Der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin hätte deshalb bekannt sein müssen, dass sie
aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht solche persönlichen Umstände von sich aus
vorbringen muss, um eine mangelhafte sprachliche Integration zu rechtfertigen.
Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Testresultats vom 22. Februar 2024
nicht zu einer weiteren Stellungnahme aufforderte, sondern direkt zur Abweisung
des Rekurses schritt. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin hierzu auch im
Beschwerdeverfahren noch Stellung nehmen können.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte
kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen
(vgl. BGr, 25. Oktober 2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es
steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.