VB.2024.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00349
11. September 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00349
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Kürsad Okutan.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatz 2019,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1988 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am
23. Juli 2018 kurz nach Vollendung seines 30. Altersjahres
eingebürgert. Da er damit grundsätzlich dienstpflichtig war, jedoch
altershalber nicht mehr zur Rekrutierung aufgeboten wurde, auferlegte ihm die
Wehrpflichtersatzverwaltung aufgrund des per 1. Januar 2019 in Kraft
getretenen, revidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtabgabe vom
12. Juni 1959 (WPEG) mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2019 eine
Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- für das Ersatzjahr 2019.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die
Wehrpflichtersatzverwaltung am 28. Februar 2022 ab.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Steuerrekursgericht am 16. Mai 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 liess der Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Veranlagungsverfügung für das
Ersatzjahr 2019 vom 11. Juni 2019 für nichtig zu erklären. Sinngemäss
verlangte er damit deren Aufhebung.
Während die Wehrpflichtersatzverwaltung und die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jeweils die Abweisung der Beschwerde
beantragten, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Der Pflichtige hielt mit Replik vom 19. Juli 2024
sinngemäss an seinem Antrag fest. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter zieht in
Erwägung:
Erwägungen
1.
Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3
WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist,
ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das
Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3
WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu
bestimmen sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22
Abs. 3 Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den
genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom
11.
Juni 2021 für das Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von
Fr. 3'753.- auferlegt. Die strittige Ersatzabgabe fällt damit noch in die
einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
2.
Vorab ist auf das
Nichtigkeitsbegehren des Pflichtigen einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,
wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser
schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist
hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe
Dispositiv
fallen demnach hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer
Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise
der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren
teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche
Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst
ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter
Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei
besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen
in Betracht (vgl. BGr, 11. Oktober
2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).
Dass der Pflichtige der Meinung
ist, die Voraussetzungen einer Wehrpflichtersatzabgabe im Sinn von Art. 3 Abs. 2
WPEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG seien nicht
gegeben bzw. nicht auf ihn anwendbar, vermag vorliegend keine Nichtigkeit zu
begründen. Dies ist vielmehr nachfolgend bei der Prüfung der Rechtmässigkeit
der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
3.
Strittig ist
vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz
schuldet.
Nach Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig
sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die
ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung
(Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV
und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.
3.1 Gemäss Art. 2
Abs. 1 WPEG (in der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden
Fassung) sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig,
wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs
Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der
Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren
Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzpflicht
beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in
dem er das 37. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Für
Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die keinen
Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die
Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre (Art. 3 Abs. 2 WPEG). Diese
Bestimmungen gelten ab Ersatzjahr 2019 und sind unbestrittenermassen auch auf
den Pflichtigen und das vorliegende Verfahren anwendbar (vgl. zum
intertemporalen Recht VGr, 15. März 2023, VB.2022.00767, E. 4).
3.2
3.2.1
Der Pflichtige wurde kurz nach Vollendung seines 30. Altersjahres im
Jahr 2018 eingebürgert und aufgrund seines Alters nicht für den Militärdienst
oder den Zivilschutz rekrutiert (Art. 9 Abs. 2 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995 [MG]).
3.2.2
Soweit der Pflichtige in seiner Beschwerde vorbringt, dass nach dem
Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 WPEG die Ersatzpflicht in dem Jahr
beginnt, das auf die Rekrutierung folgt, er jedoch nie rekrutiert worden sei,
weshalb er nicht ersatzpflichtig sei, gehen seine Ausführungen an der Sache
vorbei. Dem Pflichtigen ist einzig darin zuzustimmen, dass Art. 3 Abs. 2
WPEG als Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG zu
verstehen ist. Als Schweizer Bürger, der das 25. Altersjahr vollendet hat,
ist der Pflichtige zwar dienstpflichtig, aber nicht mehr stellungspflichtig.
Anders als von ihm vorgebracht, bezieht sich Art. 3 Abs. 2 WPEG auf
Fälle, bei welchen zwar eine Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch – unabhängig
vom Grund – keine Einteilung in eine militärische Formation, in den Zivildienst
oder den Zivilschutz vorgenommen wurde. Der Pflichtige kann aus der nicht
erfolgten Rekrutierung deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei ihm die
Voraussetzungen zur Rekrutierung (altersbedingt) nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.
Praxisgemäss ist für die Bejahung der Ersatzpflicht des
Pflichtigen damit nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die Nicht-Einteilung in
einer Formation der Armee, die Nicht-Unterstellung unter die Zivildienstpflicht
und die Nicht-Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr
erforderlich, was auf ihn unbestrittenermassen zutrifft.
Wie die Vorinstanz ferner zu
Recht vorbringt, ist beim Pflichtigen für den Beginn der Ersatzpflicht der
Grundsatz von Art. 3 Abs. 1 WPEG massgebend. Aufgrund dieser
Bestimmung beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem
der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGr,
27. April 2022, 2C_1005/2021, E. 5.2; BGr, 9. Januar 2024,
9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5).
Überdies ist eine explizite Befreiung von der
Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends
verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann
ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur
Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung
der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss
den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des
Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von
Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden
Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für
den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies
ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen
Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.
3.3 Zusammenfassend
wurde der Pflichtige weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er
der Zivildienstpflicht unterstellt (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG).
Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hat er überdies seinen Militärdienst
nicht geleistet (lit. c) und sein 37. Altersjahr noch nicht vollendet
(Art. 3 Abs. 1 WPEG). Damit ist er für das Ersatzjahr 2019
wehrersatzpflichtig.
Dies führt
damit zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung
zu (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in
Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises
tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht zu, zumal diese auch keine
Entschädigung verlangt haben.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Pflichtigen auferlegt.
4. Es
werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Steuerrekursgericht;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).