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Entscheid

VB.2024.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00349

11. September 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25630)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00349

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Kürsad Okutan.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wehrpflichtersatz 2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1988 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am

23. Juli 2018 kurz nach Vollendung seines 30. Altersjahres

eingebürgert. Da er damit grundsätzlich dienstpflichtig war, jedoch

altershalber nicht mehr zur Rekrutierung aufgeboten wurde, auferlegte ihm die

Wehrpflichtersatzverwaltung aufgrund des per 1. Januar 2019 in Kraft

getretenen, revidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtabgabe vom

12. Juni 1959 (WPEG) mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2019 eine

Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- für das Ersatzjahr 2019.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies die

Wehrpflichtersatzverwaltung am 28. Februar 2022 ab.

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Steuerrekursgericht am 16. Mai 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Veranlagungsverfügung für das

Ersatzjahr 2019 vom 11. Juni 2019 für nichtig zu erklären. Sinngemäss

verlangte er damit deren Aufhebung.

Während die Wehrpflichtersatzverwaltung und die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jeweils die Abweisung der Beschwerde

beantragten, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Der Pflichtige hielt mit Replik vom 19. Juli 2024

sinngemäss an seinem Antrag fest. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter zieht in

Erwägung:

Erwägungen

1.

Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3

WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist,

ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das

Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3

WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu

bestimmen sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22

Abs. 3 Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den

genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom

11.

Juni 2021 für das Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von

Fr. 3'753.- auferlegt. Die strittige Ersatzabgabe fällt damit noch in die

einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

2.

Vorab ist auf das

Nichtigkeitsbegehren des Pflichtigen einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,

wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser

schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen

Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist

hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe

Dispositiv

fallen demnach hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer

Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise

der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren

teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche

Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst

ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter

Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei

besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen

in Betracht (vgl. BGr, 11. Oktober

2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).

Dass der Pflichtige der Meinung

ist, die Voraussetzungen einer Wehrpflichtersatzabgabe im Sinn von Art. 3 Abs. 2

WPEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG seien nicht

gegeben bzw. nicht auf ihn anwendbar, vermag vorliegend keine Nichtigkeit zu

begründen. Dies ist vielmehr nachfolgend bei der Prüfung der Rechtmässigkeit

der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

3.

Strittig ist

vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz

schuldet.

Nach Art. 59

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig

sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die

ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung

(Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV

und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.

3.1 Gemäss Art. 2

Abs. 1 WPEG (in der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden

Fassung) sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig,

wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs

Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der

Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren

Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzpflicht

beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das

19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in

dem er das 37. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Für

Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die keinen

Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die

Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre (Art. 3 Abs. 2 WPEG). Diese

Bestimmungen gelten ab Ersatzjahr 2019 und sind unbestrittenermassen auch auf

den Pflichtigen und das vorliegende Verfahren anwendbar (vgl. zum

intertemporalen Recht VGr, 15. März 2023, VB.2022.00767, E. 4).

3.2

3.2.1

Der Pflichtige wurde kurz nach Vollendung seines 30. Altersjahres im

Jahr 2018 eingebürgert und aufgrund seines Alters nicht für den Militärdienst

oder den Zivilschutz rekrutiert (Art. 9 Abs. 2 des Militärgesetzes

vom 3. Februar 1995 [MG]).

3.2.2

Soweit der Pflichtige in seiner Beschwerde vorbringt, dass nach dem

Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 WPEG die Ersatzpflicht in dem Jahr

beginnt, das auf die Rekrutierung folgt, er jedoch nie rekrutiert worden sei,

weshalb er nicht ersatzpflichtig sei, gehen seine Ausführungen an der Sache

vorbei. Dem Pflichtigen ist einzig darin zuzustimmen, dass Art. 3 Abs. 2

WPEG als Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG zu

verstehen ist. Als Schweizer Bürger, der das 25. Altersjahr vollendet hat,

ist der Pflichtige zwar dienstpflichtig, aber nicht mehr stellungspflichtig.

Anders als von ihm vorgebracht, bezieht sich Art. 3 Abs. 2 WPEG auf

Fälle, bei welchen zwar eine Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch – unabhängig

vom Grund – keine Einteilung in eine militärische Formation, in den Zivildienst

oder den Zivilschutz vorgenommen wurde. Der Pflichtige kann aus der nicht

erfolgten Rekrutierung deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei ihm die

Voraussetzungen zur Rekrutierung (altersbedingt) nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.

Praxisgemäss ist für die Bejahung der Ersatzpflicht des

Pflichtigen damit nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die Nicht-Einteilung in

einer Formation der Armee, die Nicht-Unterstellung unter die Zivildienstpflicht

und die Nicht-Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr

erforderlich, was auf ihn unbestrittenermassen zutrifft.

Wie die Vorinstanz ferner zu

Recht vorbringt, ist beim Pflichtigen für den Beginn der Ersatzpflicht der

Grundsatz von Art. 3 Abs. 1 WPEG massgebend. Aufgrund dieser

Bestimmung beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem

der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGr,

27. April 2022, 2C_1005/2021, E. 5.2; BGr, 9. Januar 2024,

9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5).

Überdies ist eine explizite Befreiung von der

Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends

verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann

ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur

Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung

der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss

den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des

Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von

Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden

Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren

Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für

den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies

ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen

Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.

3.3 Zusammenfassend

wurde der Pflichtige weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er

der Zivildienstpflicht unterstellt (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG).

Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hat er überdies seinen Militärdienst

nicht geleistet (lit. c) und sein 37. Altersjahr noch nicht vollendet

(Art. 3 Abs. 1 WPEG). Damit ist er für das Ersatzjahr 2019

wehrersatzpflichtig.

Dies führt

damit zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung

zu (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in

Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises

tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht zu, zumal diese auch keine

Entschädigung verlangt haben.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Pflichtigen auferlegt.

4. Es

werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).