VB.2024.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00350
16. Oktober 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25719)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00350
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1967 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich eigenen Angaben zufolge ab dem
Jahr 1988 bei ihrem Ehemann C in Kanton Bern auf. In den Jahren 1989 bzw. 1992
kamen die gemeinsamen Kinder D und E zur Welt. Nachdem der Ehemann der
Beschwerdeführerin im November 1995 verstorben war, kehrte diese im Folgejahr
mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurück. Im Jahr 2001 hielt sie sich im
Rahmen eines bewilligten, jedoch nicht verlängerbaren Kurzaufenthalts im Kanton
Bern auf.
Am 16. Januar 2014 heiratete D (nachfolgend: der
Sohn) die Schweizer Bürgerin F (nachfolgend: die Schwiegertochter). Die
Eheleute lebten fortan in der Schweiz und wurden am … 2022 Eltern einer
Tochter.
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im November 2015
erfolglos um erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz ersucht hatte, beantragte
ihr Sohn im September 2023 erneut die Erteilung einer Einreisebewilligung zum
Verbleib bei ihm und seiner Familie.
Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch mangels Nachweises hinreichender finanzieller Mittel,
fehlender persönlicher und konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und
mangels ersichtlichen Härtefalls ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt gestützt
auf Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu
erteilen, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM). Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'208.55
für das Rekursverfahren ersucht und auch für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung verlangt, wozu am 20. Juni 2024 eine Honorarnote über Fr. 843.20
nachgereicht wurde.
Ein mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024
einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 28
AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt,
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und
Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein
vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht
haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AIG liegt
im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019,
VB.2019.00738, E. 2.2) und steht gemäss Art. 2 lit. c der
Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August
2015.
(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM).
2.2
Die nicht
mehr erwerbstätige Beschwerdeführer überschreitet unbestrittenermassen das vom
Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte
Mindestalter.
2.3
2.3.1
Besondere
persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung
mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz
bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der
Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf
enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche
Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen dürfen. Vielmehr sind
eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder
persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum
örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte
mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für
Migration [SEM], aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3;
Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der
Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg
sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2,
vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor
dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der
entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug
wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben,
sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b
AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt
werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und
familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur
Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen
aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73
VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter
Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August
2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00496, E. 3.3).
Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck,
der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind
somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen
zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des
angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (VGr, 17. April
2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2).
2.3.2
In Bezug auf ihre Beziehungen zur Schweiz verweist die Beschwerdeführerin
primär auf einen achtjährigen Voraufenthalt in der Schweiz in den Jahren 1988
bis 1996 und ihre Beziehung zu ihrem hier lebenden Sohn und dessen Familie.
Weiter wird in einer Stellungnahme ihres Sohnes vom 30. Oktober 2023 in
vager Weise auf den Besuch kultureller Veranstaltungen und von
Weihnachtsmärkten verwiesen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich die
Beschwerdeführerin auch noch 2001 für ein paar Monate in der Schweiz aufhielt
und das Land bzw. ihre hier lebenden Angehörigen in der Folge wiederholt
besucht hatte.
2.3.3
Wie bereits dargelegt wurde, reichen blosse verwandtschaftliche Kontakte
nicht aus, um die erforderliche Beziehung zur Schweiz zu belegen. Selbiges gilt
vorliegend auch in Bezug auf die Vor- und Besuchsaufenthalte der
Beschwerdeführerin: Langjährige Voraufenthalte können grundsätzlich zwar eine
hinreichende Beziehung zur Schweiz vermitteln, wenn sie nicht allzu lange
zurückliegen und tatsächlich entsprechende Integrationsleistungen nachgewiesen
sind (vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 5.3). Vorliegend
hielt sich die Beschwerdeführerin jedoch seit über zwei Jahrzehnten nur noch
besuchsweise in der Schweiz auf, was ihre allfälligen früheren Bezüge zum Land
stark relativiert. So kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2
AIG auf Gesuch hin längstens während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit
aufrechterhalten werden. Eine Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen
Ausreise nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49
VZAE kommt nur während längstens zwei Jahren Auslandabwesenheit infrage. Auch
die vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE fällt nach einem
Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen
Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen
Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark
abgeschwächt sind (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.4;
vgl. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2). Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin keinen über zehnjährigen Voraufenthalt
vorweisen kann, wo im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Recht auf
Privatleben vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind
(anders hingegen die Konstellation in VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412,
E. 5.3, unter Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Sodann sind von der
Beschwerdeführerin auch keine besonderen Integrationsleistungen nachgewiesen,
welche auf eine fortbestehende und über verwandtschaftliche Kontakte
hinausgehende vertiefte Beziehungen zur Schweiz schliessen lassen: Insbesondere
sind trotz des jahrelangen Voraufenthalts in der Schweiz keine vertieften
Deutschkenntnisse nachgewiesen und lässt die Beschwerdeführerin in einer
Stellungnahme ihres Sohnes vom 30. Oktober 2023 hierzu lediglich
ausführen, dass "gewisse sprachliche Barierre[n] vorhanden" seien.
Nachdem bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hatte, wäre von
der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre diesbezüglichen
Integrationsleistungen besser zu belegen, zumal sie und nicht etwa die
Migrationsbehörden das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachzuweisen
hat.
2.3.4
Sodann kann auch von den offerierten Zeugenbefragungen (Sohn,
Schwiegertochter und Nachbar) zum Nachweis regelmässiger Besuchsaufenthalte in
antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da einerseits auch die
behaupteten Besuchsaufenthalte noch keine hinreichende Beziehung zur Schweiz belegen
würden, zumal sie offenkundig primär dem Kontakt zur hiesigen Verwandtschaft
dienten. Andererseits stehen zumindest der Sohn und die Schwiegertochter in
einem Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin und haben ein eigenes Interesse am
begehrten Nachzug bzw. der Erteilung einer Rentnerbewilligung. Überdies konnten
diese sich bereits schriftlich hierzu äussern.
Unter diesen Umständen
erscheint es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz
hinreichende Bezüge zur Schweiz verneint.
2.4
2.4.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige
und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden.
Die finanziellen Mittel
(Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen,
sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein
einzuschätzen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr,
24.
Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1). Hierbei ist grundsätzlich
auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen (VGr AG, 29. Januar
2024, WBE.2023.197, mit weiteren Hinweisen) und sind auch zukünftige
Gesundheits- und Pflegekosten (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG)
mitzuberücksichtigen, wie sie in den letzten Lebensjahren regelmässig anfallen
und nicht vollständig durch die Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt
werden (VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 2.4.2).
Versprechen und selbst
schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von
Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch
die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine
Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der
Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht
dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der
Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen
Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017,
VB.2017.00574, E. 2.5; a. M.
Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 28 N. 4 AIG, welcher dabei aber missachtet, dass
nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind). Wenn
Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die
qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte
entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und
9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis
hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das
Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt
zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel
oder Wegbrechen der Drittunterstützung vor die Wahl gestellt werden, das Land
zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den
negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).
2.4.2
Die von der Beschwerdeführerin selbst erzielten Renteneinkünfte von
monatlich Fr. 3'842.45 bzw. jährlich Fr. 46'109.40 sind nur
unzureichend belegt: In den Akten finden sich hierzu lediglich zwei Bankbelege
der … vom 29. Oktober 2023, welche monatliche Zahlungseingänge der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und Rentenzahlungen der Suva von Fr. 1'599.00
bzw. Fr. 2'243.45 dokumentieren. Die den Zahlungen zugrundeliegenden
Rentenverfügungen liegen hingegen nicht in den Akten. Es dürfte sich hierbei um
Witwenrente bzw. Hinterbliebenenleistung der ersten und zweiten Säule handeln
(vgl. auch die Schreiben des Sohnes und der Schwiegertochter vom 18. Oktober
2016.
bzw. 30. Oktober 2023), die sich im Zeitverlauf auch ändern bzw.
reduzieren können.
2.4.3
Die geltend gemachten Rentenleistungen reichen indes ohnehin kaum aus, den
Bedarf der Beschwerdeführerin nach ELG zu decken:
-
Der Beschwerdeführerin stehen nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
ELG Fr. 20'100.- im Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf zu. Bei einer
Wohnsitznahme in der Wohngemeinde des Sohnes, die zur Region 2 gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gehört, sind weiter Mietkosten im
jährlichen Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 anzurechnen, wobei aufgrund der
beengten Wohnverhältnisse derzeit nicht von einem längerfristigen Zusammenleben
mit den Angehörigen ausgegangen werden kann und entsprechend die Ansätze für
alleinstehende Personen anzuwenden sind: Gemäss einem eingereichten Mietvertrag
und eigenen Angaben ist zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem
Sohn und ihrer Schwiegertochter einzieht. Diese bewohnen jedoch derzeit
zusammen mit ihrer 2022 geborenen Tochter lediglich eine 3½-Zimmer-Wohnung,
welche von der Zimmerzahl her bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin nur
knapp den Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllen würde. Zudem
geht aus der Bestätigung der Vermieterschaft vom 27. Oktober 2023 hervor,
dass diese bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin von einer Überbelegung der
Wohnung ausgeht, weshalb sie ihre Zustimmung zur Wohnsitznahme nur befristet
bis zum 31. Oktober 2024 erteilt hatte. Damit kann insgesamt weder von
bedarfsgerechten Wohnverhältnissen ausgegangen werden, noch ist der
Beschwerdeführerin der dauerhafte Aufenthalt in der Wohnung ihres Sohnes
gestattet worden.
-
Hinzu kommt der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Umfang der kantonalen bzw.
regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Die
Beschwerdeführerin hat hierzu eine nicht mehr aktuelle Krankenkassenofferte vom
27.
Oktober 2023 über Fr. 384.70 pro Monat (bzw. 4'616.40 pro Jahr)
inkl. Unfalldeckung eingereicht. Gestützt auf die kantonalen
Durchschnittsprämien und unter Annahme einer Wohnsitznahme in der (günstigsten)
Prämienregion 3 (wozu auch die Wohngemeinde ihres Sohnes gehört), sind nach
aktuellen Werten Fr. 6'000.- anzurechnen (Art. 3 lit. c der
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2024 der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023).
-
Weiter zu berücksichtigen sind auch die regelhaft im höheren Alter
anfallenden Gesundheits- und Pflegekosten gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG,
auch wenn diese derzeit mangels Kenntnis der zukünftigen Entwicklung (noch)
nicht beziffert werden können. Dies gilt umso mehr, als dass bereits ein
vorangegangener Nachzugsversuch mit gesundheitlichen Bedenken und der besseren
medizinischen Versorgung hierzulande begründet wurde und die Familie damit auch
selbst mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin und einer zukünftigen Betreuungsbedürftigkeit rechnet (vgl.
Stellungnahme des Sohnes und der Schwiegertochter vom 18. Oktober 2016).
Sofern man auf die nur
unzureichend belegten Renteneinkünfte von Fr. 46'109.40 abstellt, stehen
der Beschwerdeführerin damit gerade einmal jährlich Fr. 2'969.40 (Fr. 46'109.40
– Fr. 20'100.00 [allg. Lebensbedarf] – Fr. 17'040.00 [Wohnkosten] – Fr. 6'000.00
[Krankenkassenprämien]) eigene Mittel zur Verfügung, um inskünftig zu
erwartende Gesundheits- und Pflegekosten zu decken. Es ist absehbar, dass dies
längerfristig nicht ausreichen wird, um den Bezug von Ergänzungsleistungen
dauerhaft auszuschliessen. Sollte die Beschwerdeführerin zudem nicht in der
besonders günstigen Wohnregion ihres Sohnes, sondern in einem teureren Teil des
Kantons Wohnsitz nehmen, ist mit einem noch knapperen Budget zu rechnen.
2.4.4
Diese knappen finanziellen Verhältnisse werden auch nicht durch die
Zusicherungen des Sohnes und der Schwiegertochter wettgemacht:
Bislang hat lediglich der Sohn
der Beschwerdeführerin eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung
unterzeichnet, welche jedoch sowohl zeitlich (12 Monate) als auch in der Höhe (Fr. 30'000.00)
limitiert wurde und damit von vornherein keine ausreichende Sicherheit bieten
kann (vgl. Verpflichtungserklärung vom 30. Oktober 2023).
Selbst wenn man aufgrund der
Äusserungen des Sohnes und der Schwiegertochter im Bewilligungsverfahren von
einem darüberhinausgehenden Unterstützungswillen ausgehen würde, wäre die
Einforderung entsprechender Unterhaltszahlungen rechtlich nicht dauerhaft sichergestellt
und besteht im Sinn nachfolgender Ausführungen auch keine
Verwandtenunterstützungspflicht des Sohnes.
Eigenen Angaben zufolge rechnet
das Ehepaar nach Abschluss der Ausbildungen mit Jahresbruttoeinkünften
von Fr. 115'072.00 (Sohn) bzw. >Fr. 101'844.00 (Schwiegertochter),
wobei es sich hierbei teilweise um noch gar nicht realisierte Lohnprojektionen
handelt. Aktuell betragen die durch Lohnausweise dokumentierten Nettomonatseinkünfte
des Ehepaares lediglich Fr. 4'728.60 (Sohn, Lohnabrechnung Januar 2024)
bzw. 5'402.65 (Schwiegertochter, Lohnabrechnung Mai 2024).
Eine
Verwandtenunterstützungspflicht besteht nur bei guten finanziellen
Verhältnissen, welche grundsätzlich erst dann vorliegen, wenn der anrechenbare
Bedarf unter dem steuerbaren Einkommen (ausnahmsweise: effektives
Einkommen) zuzüglich zumutbarem Vermögensverzehr liegt und der hieraus
errechnete Betrag vollständig aus den eigenen Einkünften des allein zur
Verwandtenunterstützung verpflichteten Sohnes geleistet werden kann (vgl. dazu
und zum Folgenden Ziff. 6.2 der Praxishilfe der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS] zur Berechnung der Verwandtenunterstützung von April
2021, abrufbar auf www.skos.ch). Der anrechenbare Bedarf beträgt hierbei bei
einem Zweipersonenhaushalt mit einem minderjährigen Kind gemäss aktueller
SKOS-Richtlinie Fr. 16'700.00 pro Monat bzw. Fr. 200'400.00 pro Jahr.
Es ist ohne Weiteres
ersichtlich, dass bereits die lediglich projektierten Jahresbruttoeinkünfte
von zusammen Fr. 216'916.- bei Weitem nicht ausreichen würden, den
anrechenbaren Jahresbedarf von Fr. 200'400.00 zu decken, zumal sowohl das steuerbare
Einkommen als auch das ausnahmsweise zu berücksichtigende effektive
Einkommen des Ehepaares mit Sozialabzügen etc. einiges tiefer als die geltend
gemachten Bruttoeinkünfte liegen wird. Erst recht reichen die derzeit
tatsächlich durch Lohnausweise ausgewiesenen Nettoeinkünfte der Eheleute
von zusammen Fr. 10'131.25 nicht aus, den anrechenbaren Monatsbedarf von Fr. 16'700.00
zu decken. Der Sohn befindet sich damit keineswegs in derart günstigen
Verhältnissen, dass er zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet
werden könnte. Erst recht ist die Schwiegertochter nicht zur Unterstützung
verpflichtet, zumal diese ohnehin nur im Rahmen ihrer ehelichen
Beistandspflicht zu Unterstützungsleistungen angehalten werden kann.
2.4.5
Damit sind auch nicht hinreichende finanzielle Mittel für die begehrte
Rentnerbewilligung vorhanden.
2.5
Zusammenfassend
sind damit weder hinreichende Beziehungen zur Schweiz noch ausreichende
finanzielle Mittel für die Zulassung zu einem erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 28
AIG (Rentnerbewilligung) nachgewiesen. Andere Anspruchsgrundlagen werden vor
Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht dieser weder für das Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.00 Zustellkosten,
Fr. 2'070.00 Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen;
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.