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Entscheid

VB.2024.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00350

16. Oktober 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25719)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00350

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1967 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich eigenen Angaben zufolge ab dem

Jahr 1988 bei ihrem Ehemann C in Kanton Bern auf. In den Jahren 1989 bzw. 1992

kamen die gemeinsamen Kinder D und E zur Welt. Nachdem der Ehemann der

Beschwerdeführerin im November 1995 verstorben war, kehrte diese im Folgejahr

mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurück. Im Jahr 2001 hielt sie sich im

Rahmen eines bewilligten, jedoch nicht verlängerbaren Kurzaufenthalts im Kanton

Bern auf.

Am 16. Januar 2014 heiratete D (nachfolgend: der

Sohn) die Schweizer Bürgerin F (nachfolgend: die Schwiegertochter). Die

Eheleute lebten fortan in der Schweiz und wurden am … 2022 Eltern einer

Tochter.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im November 2015

erfolglos um erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz ersucht hatte, beantragte

ihr Sohn im September 2023 erneut die Erteilung einer Einreisebewilligung zum

Verbleib bei ihm und seiner Familie.

Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch mangels Nachweises hinreichender finanzieller Mittel,

fehlender persönlicher und konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und

mangels ersichtlichen Härtefalls ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt gestützt

auf Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu

erteilen, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM). Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'208.55

für das Rekursverfahren ersucht und auch für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung verlangt, wozu am 20. Juni 2024 eine Honorarnote über Fr. 843.20

nachgereicht wurde.

Ein mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024

einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 28

AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt,

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und

Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein

vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht

haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AIG liegt

im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00738, E. 2.2) und steht gemäss Art. 2 lit. c der

Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August

2015.

(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat

für Migration (SEM).

2.2

Die nicht

mehr erwerbstätige Beschwerdeführer überschreitet unbestrittenermassen das vom

Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte

Mindestalter.

2.3

2.3.1

Besondere

persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung

mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit

nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz

bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der

Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf

enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche

Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen dürfen. Vielmehr sind

eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder

persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum

örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte

mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für

Migration [SEM], aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3;

Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der

Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg

sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2,

vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor

dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der

entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug

wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben,

sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b

AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt

werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und

familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur

Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen

aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73

VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter

Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August

2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00496, E. 3.3).

Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck,

der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind

somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen

zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des

angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (VGr, 17. April

2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2).

2.3.2

In Bezug auf ihre Beziehungen zur Schweiz verweist die Beschwerdeführerin

primär auf einen achtjährigen Voraufenthalt in der Schweiz in den Jahren 1988

bis 1996 und ihre Beziehung zu ihrem hier lebenden Sohn und dessen Familie.

Weiter wird in einer Stellungnahme ihres Sohnes vom 30. Oktober 2023 in

vager Weise auf den Besuch kultureller Veranstaltungen und von

Weihnachtsmärkten verwiesen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich die

Beschwerdeführerin auch noch 2001 für ein paar Monate in der Schweiz aufhielt

und das Land bzw. ihre hier lebenden Angehörigen in der Folge wiederholt

besucht hatte.

2.3.3

Wie bereits dargelegt wurde, reichen blosse verwandtschaftliche Kontakte

nicht aus, um die erforderliche Beziehung zur Schweiz zu belegen. Selbiges gilt

vorliegend auch in Bezug auf die Vor- und Besuchsaufenthalte der

Beschwerdeführerin: Langjährige Vor­aufenthalte können grundsätzlich zwar eine

hinreichende Beziehung zur Schweiz vermitteln, wenn sie nicht allzu lange

zurückliegen und tatsächlich entsprechende Integrationsleistungen nachgewiesen

sind (vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 5.3). Vorliegend

hielt sich die Beschwerdeführerin jedoch seit über zwei Jahrzehnten nur noch

besuchsweise in der Schweiz auf, was ihre allfälligen früheren Bezüge zum Land

stark relativiert. So kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2

AIG auf Gesuch hin längstens während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit

aufrechterhalten werden. Eine Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen

Ausreise nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49

VZAE kommt nur während längstens zwei Jahren Auslandabwesenheit infrage. Auch

die vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE fällt nach einem

Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen

Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen

Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark

abgeschwächt sind (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.4;

vgl. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2). Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin keinen über zehnjährigen Voraufenthalt

vorweisen kann, wo im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Recht auf

Privatleben vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind

(anders hingegen die Konstellation in VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412,

E. 5.3, unter Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Sodann sind von der

Beschwerdeführerin auch keine besonderen Integrationsleistungen nachgewiesen,

welche auf eine fortbestehende und über verwandtschaftliche Kontakte

hinausgehende vertiefte Beziehungen zur Schweiz schliessen lassen: Insbesondere

sind trotz des jahrelangen Voraufenthalts in der Schweiz keine vertieften

Deutschkenntnisse nachgewiesen und lässt die Beschwerdeführerin in einer

Stellungnahme ihres Sohnes vom 30. Oktober 2023 hierzu lediglich

ausführen, dass "gewisse sprachliche Barierre[n] vorhanden" seien.

Nachdem bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hatte, wäre von

der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre diesbezüglichen

Integrationsleistungen besser zu belegen, zumal sie und nicht etwa die

Migrationsbehörden das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachzuweisen

hat.

2.3.4

Sodann kann auch von den offerierten Zeugenbefragungen (Sohn,

Schwiegertochter und Nachbar) zum Nachweis regelmässiger Besuchsaufenthalte in

antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da einerseits auch die

behaupteten Besuchsaufenthalte noch keine hinreichende Beziehung zur Schweiz belegen

würden, zumal sie offenkundig primär dem Kontakt zur hiesigen Verwandtschaft

dienten. Andererseits stehen zumindest der Sohn und die Schwiegertochter in

einem Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin und haben ein eigenes Interesse am

begehrten Nachzug bzw. der Erteilung einer Rentnerbewilligung. Überdies konnten

diese sich bereits schriftlich hierzu äussern.

Unter diesen Umständen

erscheint es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz

hinreichende Bezüge zur Schweiz verneint.

2.4

2.4.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige

und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach

dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden.

Die finanziellen Mittel

(Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen,

sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein

einzuschätzen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr,

24.

Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1). Hierbei ist grundsätzlich

auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen (VGr AG, 29. Januar

2024, WBE.2023.197, mit weiteren Hinweisen) und sind auch zukünftige

Gesundheits- und Pflegekosten (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG)

mitzuberücksichtigen, wie sie in den letzten Lebensjahren regelmässig anfallen

und nicht vollständig durch die Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt

werden (VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 2.4.2).

Versprechen und selbst

schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von

Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch

die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine

Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der

Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht

dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der

Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen

Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017,

VB.2017.00574, E. 2.5; a. M.

Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 28 N. 4 AIG, welcher dabei aber missachtet, dass

nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind). Wenn

Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die

qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte

entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und

9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis

hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das

Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt

zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel

oder Wegbrechen der Drittunterstützung vor die Wahl gestellt werden, das Land

zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den

negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

2.4.2

Die von der Beschwerdeführerin selbst erzielten Renteneinkünfte von

monatlich Fr. 3'842.45 bzw. jährlich Fr. 46'109.40 sind nur

unzureichend belegt: In den Akten finden sich hierzu lediglich zwei Bankbelege

der … vom 29. Oktober 2023, welche monatliche Zahlungseingänge der

Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und Rentenzahlungen der Suva von Fr. 1'599.00

bzw. Fr. 2'243.45 dokumentieren. Die den Zahlungen zugrundeliegenden

Rentenverfügungen liegen hingegen nicht in den Akten. Es dürfte sich hierbei um

Witwenrente bzw. Hinterbliebenenleistung der ersten und zweiten Säule handeln

(vgl. auch die Schreiben des Sohnes und der Schwiegertochter vom 18. Oktober

2016.

bzw. 30. Oktober 2023), die sich im Zeitverlauf auch ändern bzw.

reduzieren können.

2.4.3

Die geltend gemachten Rentenleistungen reichen indes ohnehin kaum aus, den

Bedarf der Beschwerdeführerin nach ELG zu decken:

-

Der Beschwerdeführerin stehen nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

ELG Fr. 20'100.- im Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf zu. Bei einer

Wohnsitznahme in der Wohngemeinde des Sohnes, die zur Region 2 gemäss Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gehört, sind weiter Mietkosten im

jährlichen Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 anzurechnen, wobei aufgrund der

beengten Wohnverhältnisse derzeit nicht von einem längerfristigen Zusammenleben

mit den Angehörigen ausgegangen werden kann und entsprechend die Ansätze für

alleinstehende Personen anzuwenden sind: Gemäss einem eingereichten Mietvertrag

und eigenen Angaben ist zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem

Sohn und ihrer Schwiegertochter einzieht. Diese bewohnen jedoch derzeit

zusammen mit ihrer 2022 geborenen Tochter lediglich eine 3½-Zimmer-Wohnung,

welche von der Zimmerzahl her bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin nur

knapp den Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllen würde. Zudem

geht aus der Bestätigung der Vermieterschaft vom 27. Oktober 2023 hervor,

dass diese bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin von einer Überbelegung der

Wohnung ausgeht, weshalb sie ihre Zustimmung zur Wohnsitznahme nur befristet

bis zum 31. Oktober 2024 erteilt hatte. Damit kann insgesamt weder von

bedarfsgerechten Wohnverhältnissen ausgegangen werden, noch ist der

Beschwerdeführerin der dauerhafte Aufenthalt in der Wohnung ihres Sohnes

gestattet worden.

-

Hinzu kommt der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Umfang der kantonalen bzw.

regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Die

Beschwerdeführerin hat hierzu eine nicht mehr aktuelle Krankenkassenofferte vom

27.

Oktober 2023 über Fr. 384.70 pro Monat (bzw. 4'616.40 pro Jahr)

inkl. Unfalldeckung eingereicht. Gestützt auf die kantonalen

Durchschnittsprämien und unter Annahme einer Wohnsitznahme in der (günstigsten)

Prämienregion 3 (wozu auch die Wohngemeinde ihres Sohnes gehört), sind nach

aktuellen Werten Fr. 6'000.- anzurechnen (Art. 3 lit. c der

Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2024 der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023).

-

Weiter zu berücksichtigen sind auch die regelhaft im höheren Alter

anfallenden Gesundheits- und Pflegekosten gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG,

auch wenn diese derzeit mangels Kenntnis der zukünftigen Entwicklung (noch)

nicht beziffert werden können. Dies gilt umso mehr, als dass bereits ein

vorangegangener Nachzugsversuch mit gesundheitlichen Bedenken und der besseren

medizinischen Versorgung hierzulande begründet wurde und die Familie damit auch

selbst mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin und einer zukünftigen Betreuungsbedürftigkeit rechnet (vgl.

Stellungnahme des Sohnes und der Schwiegertochter vom 18. Oktober 2016).

Sofern man auf die nur

unzureichend belegten Renteneinkünfte von Fr. 46'109.40 abstellt, stehen

der Beschwerdeführerin damit gerade einmal jährlich Fr. 2'969.40 (Fr. 46'109.40

– Fr. 20'100.00 [allg. Lebensbedarf] – Fr. 17'040.00 [Wohnkosten] – Fr. 6'000.00

[Krankenkassenprämien]) eigene Mittel zur Verfügung, um inskünftig zu

erwartende Gesundheits- und Pflegekosten zu decken. Es ist absehbar, dass dies

längerfristig nicht ausreichen wird, um den Bezug von Ergänzungsleistungen

dauerhaft auszuschliessen. Sollte die Beschwerdeführerin zudem nicht in der

besonders günstigen Wohnregion ihres Sohnes, sondern in einem teureren Teil des

Kantons Wohnsitz nehmen, ist mit einem noch knapperen Budget zu rechnen.

2.4.4

Diese knappen finanziellen Verhältnisse werden auch nicht durch die

Zusicherungen des Sohnes und der Schwiegertochter wettgemacht:

Bislang hat lediglich der Sohn

der Beschwerdeführerin eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung

unterzeichnet, welche jedoch sowohl zeitlich (12 Monate) als auch in der Höhe (Fr. 30'000.00)

limitiert wurde und damit von vornherein keine ausreichende Sicherheit bieten

kann (vgl. Verpflichtungserklärung vom 30. Oktober 2023).

Selbst wenn man aufgrund der

Äusserungen des Sohnes und der Schwiegertochter im Bewilligungsverfahren von

einem darüberhinausgehenden Unterstützungswillen ausgehen würde, wäre die

Einforderung entsprechender Unterhaltszahlungen rechtlich nicht dauerhaft sichergestellt

und besteht im Sinn nachfolgender Ausführungen auch keine

Verwandtenunterstützungspflicht des Sohnes.

Eigenen Angaben zufolge rechnet

das Ehepaar nach Abschluss der Ausbildungen mit Jahresbruttoeinkünften

von Fr. 115'072.00 (Sohn) bzw. >Fr. 101'844.00 (Schwiegertochter),

wobei es sich hierbei teilweise um noch gar nicht realisierte Lohnprojektionen

handelt. Aktuell betragen die durch Lohnausweise dokumentierten Nettomonatseinkünfte

des Ehepaares lediglich Fr. 4'728.60 (Sohn, Lohnabrechnung Januar 2024)

bzw. 5'402.65 (Schwiegertochter, Lohnabrechnung Mai 2024).

Eine

Verwandtenunterstützungspflicht besteht nur bei guten finanziellen

Verhältnissen, welche grundsätzlich erst dann vorliegen, wenn der anrechenbare

Bedarf unter dem steuerbaren Einkommen (ausnahmsweise: effektives

Einkommen) zuzüglich zumutbarem Vermögensverzehr liegt und der hieraus

errechnete Betrag vollständig aus den eigenen Einkünften des allein zur

Verwandtenunterstützung verpflichteten Sohnes geleistet werden kann (vgl. dazu

und zum Folgenden Ziff. 6.2 der Praxishilfe der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS] zur Berechnung der Verwandtenunterstützung von April

2021, abrufbar auf www.skos.ch). Der anrechenbare Bedarf beträgt hierbei bei

einem Zweipersonenhaushalt mit einem minderjährigen Kind gemäss aktueller

SKOS-Richtlinie Fr. 16'700.00 pro Monat bzw. Fr. 200'400.00 pro Jahr.

Es ist ohne Weiteres

ersichtlich, dass bereits die lediglich projektierten Jahresbruttoeinkünfte

von zusammen Fr. 216'916.- bei Weitem nicht ausreichen würden, den

anrechenbaren Jahresbedarf von Fr. 200'400.00 zu decken, zumal sowohl das steuerbare

Einkommen als auch das ausnahmsweise zu berücksichtigende effektive

Einkommen des Ehepaares mit Sozialabzügen etc. einiges tiefer als die geltend

gemachten Bruttoeinkünfte liegen wird. Erst recht reichen die derzeit

tatsächlich durch Lohnausweise ausgewiesenen Nettoeinkünfte der Eheleute

von zusammen Fr. 10'131.25 nicht aus, den anrechenbaren Monatsbedarf von Fr. 16'700.00

zu decken. Der Sohn befindet sich damit keineswegs in derart günstigen

Verhältnissen, dass er zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet

werden könnte. Erst recht ist die Schwiegertochter nicht zur Unterstützung

verpflichtet, zumal diese ohnehin nur im Rahmen ihrer ehelichen

Beistandspflicht zu Unterstützungsleistungen angehalten werden kann.

2.4.5

Damit sind auch nicht hinreichende finanzielle Mittel für die begehrte

Rentnerbewilligung vorhanden.

2.5

Zusammenfassend

sind damit weder hinreichende Beziehungen zur Schweiz noch ausreichende

finanzielle Mittel für die Zulassung zu einem erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 28

AIG (Rentnerbewilligung) nachgewiesen. Andere Anspruchsgrundlagen werden vor

Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht dieser weder für das Rekurs- noch für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.00 Zustellkosten,

Fr. 2'070.00 Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen;

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.