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Entscheid

VB.2024.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00351

4. September 2025Deutsch31 min

(URT.2025.26661)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00351

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

Beschwerdeführende 2

bis 6 vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

gegen

Isabel Garcia,

vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Erwahrung

der Ergebnisse der Erneuerungswahl

der Mitglieder des Kantonsrats vom 12. Februar 2023,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 12. Februar 2023 fand im Kanton Zürich die

Erneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2023 bis 2027 statt. Isabel

Garcia kandidierte auf der Liste 04 der Grünliberalen Partei (GLP) für den

Wahlkreis II (Stadtkreise 3 und 9 der Stadt Zürich). Sie erhielt 3'023 Stimmen

und errang damit eines der 12 Kantonsratsmandate, die dem Wahlkreis II

zugeteilt sind.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

liess die Ergebnisse der Wahl im kantonalen Amtsblatt vom 17. Februar 2023

mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlichen. Am 22. Februar 2023 lief die

fünftägige Rechtsmittelfrist unbenützt ab. Am 23. Februar 2023 wurde aus

den Medien bekannt, dass Isabel Garcia ihre Partei gleichentags über ihren

Übertritt zur Partei FDP.Die Liberalen (FDP) informiert hatte.

Am 8. Mai 2023 fand die konstituierende Sitzung des

Kantonsrats statt. Er beschloss mit 107 zu 52 Stimmen (bei 11 Enthaltungen),

die Ergebnisse der Erneuerungswahl zu erwahren. Damit folgte er dem Antrag des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. April 2023 und der

Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 27. April 2023. Eine Minderheit hatte

beantragt, die Wahl von Isabel Garcia von der Erwahrung auszunehmen. Der

Erwahrungsbeschluss wurde am 12. Mai 2023 im Amtsblatt publiziert. Ebenfalls

an seiner Sitzung vom 8. Mai 2023 besetzte der Kantonsrat seine

Kommissionen neu. Dabei folgte er diskussionslos den Wahlvorschlägen der

Interfraktionellen Konferenz und wählte alle vorgeschlagenen Ratsmitglieder in

die entsprechenden Kommissionen. Isabel Garcia wurde in die Kommission für

Staat und Gemeinden gewählt.

Erwägungen

II.

A. Am

14.

Mai 2023 gelangten A, B, C, D, E und F ans Bundesgericht und

beantragten im Wesentlichen, der Erwahrungsbeschluss des Kantonsrats sei in

Bezug auf Isabel Garcia aufzuheben und es sei eine Verletzung der politischen

Rechte festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den

Kantonsrat zurückzuweisen. Weiter sei der kantonsrätliche Beschluss betreffend

die Wahl der Kommissionen aufzuheben, die Unrechtmässigkeit der Wahl von Isabel

Garcia in eine Kommission festzustellen und die Sache zum neuen Entscheid an

den Kantonsrat zurückzuweisen. Auch in dieser Hinsicht sei eine Verletzung der

bzw. ihrer politischen Rechte festzustellen.

Am 6. Juni 2023

verfügte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts, dass Isabel Garcia die Ausübung ihres Kantonsratsmandats

während des bundesgerichtlichen Verfahrens gestattet sei.

Am 22. Mai 2024 hiess das Bundesgericht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, soweit es darauf

eintrat, und überwies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum

Entscheid an das Verwaltungsgericht (1C_223/2023 / BGE 151 I 41). Das

begründete Urteil ging am 3. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht ein, die

Akten des Bundesgerichts am 31. Oktober 2024.

B. Das

Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende Geschäft und lud die

Parteien sowie den Kantonsrat mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 ein,

zum bundesgerichtlichen Entscheid Stellung zu nehmen und allfällige

Beweismittel für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezeichnen bzw. einzureichen.

Der Kantonsrat schloss mit Stellungnahme vom

18.

November 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Isabel Garcia verwies mit Eingabe vom gleichen Tag auf das Protokoll ihrer

Anhörung durch den Kantonsrat vom 4. Mai 2023, das von der

Geschäftsleitung des Kantonsrats zu edieren sei, und stellte sich für eine

Befragung durch das Verwaltungsgericht zur Verfügung.

A, B, C, D, E und F ersuchten mit Stellungnahme vom

25.

November 2024 unter anderem darum, es sei Isabel Garcia – unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) – die Ausübung des

Kantonsratsmandats bis zum Entscheid in der Sache zu verbieten und dem

Kantonsrat zu untersagen, Isabel Garcia bis zum Entscheid in der Sache an

Abstimmungen, Wahlen und weiteren Geschäften des Kantonsrats teilnehmen zu

lassen, ihr das Wort im Rat zu erteilen oder von ihr abgegebene Stimmen zu

zählen. Sie bezeichneten zudem verschiedene Beweismittel wie die Befragung

Isabel Garcias sowie weiterer Personen. Der Kantonsrat beantragte am

9.

Dezember 2024 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der

Beschwerde und machte geltend, "dass das Protokoll der Geschäftsleitung

vom 3. Mai 2023 gemäss § 57 Abs. 3 VRG

[Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 {LS 175.2}] aus

schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen nicht zu Beweiszwecken

beigezogen werden kann". Isabel Garcia ersuchte am 9. Dezember 2024

ebenfalls um Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf

einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2025 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Kantonsrat aufgefordert,

dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung das

Protokoll der Geschäftsleitungssitzung vom 4. Mai 2023 zur Anhörung Isabel

Garcias einzureichen. Auf ein Gesuch des Kantonsrats um Wiedererwägung der

Anordnung betreffend Aktenedition trat die Abteilungspräsidentin am

23.

Januar 2025 nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom

4.

März 2025 auf eine gegen die Verfügung vom 3. Januar 2025 gerichtete

Beschwerde des Kantonsrats nicht ein (1C_69/2025).

C. Am

18.

März 2025 kam der Kantonsrat der Editionsverpflichtung nach, worauf

sich Isabel Garcia am 31. März 2025 zum edierten Protokoll äusserte.

D. Am

28.

Mai 2025 befragte das Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien

Isabel Garcia als Partei und Simon Affentranger, Përparim Avdili, Beatrix Frey-Eigenmann,

Remo Pfister, Hans-Jakob Boesch, Nicola Forster sowie André Müller als

Zeuginnen bzw. Zeugen.

Das Protokoll der Befragungen wurde den Parteien am

13.

Juni 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Von dieser Möglichkeit machten

Isabel Garcia am 26. Juni 2025 und A, B, C, D, E und F am 7. Juli

2025.

Gebrauch. Am 11. Juli 2025 liess sich Isabel Garcia abschliessend zur

Eingabe der Beschwerdeführenden vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 22. Mai

2024, dass der Erwahrungsbeschluss des Kantonsrats vom 8. Mai 2023 kein

zulässiges Anfechtungsobjekt darstelle und die Beschwerdeführenden innerhalb

von fünf Tagen nach Bekanntwerden der von ihnen geltend gemachten

Unregelmässigkeiten einen Stimmrechtsrekurs an den Kantonsrat hätten erheben

müssen. Gegen den Entscheid des Kantonsrats wäre ihnen wiederum – entgegen dem

Wortlaut von § 42 lit. b VRG – die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zur Verfügung gestanden.

Grundsätzlich bestünden somit laut dem Bundesgericht

ernsthafte sachliche Gründe, auf die dort erhobene Beschwerde nicht

einzutreten. Allerdings hätten die Beschwerdeführenden gestützt auf die

bisherige Rechtsprechung darauf vertrauen dürfen, dass sie ihres Rechtsschutzes

nicht verlustig gehen würden, wenn sie zunächst den kantonsrätlichen

Erwahrungsbeschluss abwarten, um diesen in der Folge direkt beim Bundesgericht

anzufechten. "[Z]ur Wahrung des Anspruchs auf Treu und Glauben" trat

das Bundesgericht deshalb auf die gegen die Wahl Isabel Garcias erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführenden ein,

um anschliessend in der Sache festzustellen, dass der Sachverhalt bezüglich der

entscheidenden Frage noch nicht erstellt sei. Es sei aber nicht Aufgabe des

Bundesgerichts, dazu als erste Instanz ein Beweisverfahren durchzuführen. Vielmehr

hätte sich zunächst der Kantonsrat im Rahmen eines Stimmrechtsrekursverfahrens

mit den Anträgen und Rügen der Beschwerdeführenden befassen müssen. Eine

Rückweisung an den Kantonsrat stufte das Bundesgericht indes nicht als sinnvoll

ein, nachdem die Angelegenheit eile und der Kantonsrat die Frage der Erwahrung

der Wahl der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit seinem Erwahrungsbeschluss inhaltlich

bereits erörtert habe und sie zu diesem Zweck vorgängig von seiner

Geschäftsleitung habe anhören lassen. Vor diesem Hintergrund überwies es die

Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht (zum Ganzen BGE 151 I 41 E. 4 ff.).

2.

2.1

Gemäss dem

Bundesgericht haben Kandidierende gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die

Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte

(Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur

ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre

Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln.

Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergebe sich dieser Anspruch auch aus dem

Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1

BV und Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [LS 101]). Ein Parteiwechsel bedeute im Grundsatz

keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es könne immer

Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei

problematisch erscheinen liessen. Die Freiheit, die Partei zu wechseln, habe

jedoch eine durch Art. 34 Abs. 2 BV vorgegebene Grenze (zum Ganzen BGE 151 I 41 E. 7.4 und E. 8).

2.2

Die in Art. 34

Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den

Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt

wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und

unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 146 I 129 E. 5.1, 145 I 259

E. 4.3 [je mit Hinweisen]). Der Wählerwille soll sich möglichst

unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (BGE 135 I 19 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner zum Ganzen BGE 151 I 41

E. 8.2).

Ein mit Art. 34 BV kompatibles Proporzwahlsystem und

namentlich auch jenes, das bei Kantonsratswahlen im Kanton Zürich Anwendung

findet, zeichnet sich laut dem Bundesgericht dadurch aus, dass der

Listenzugehörigkeit eine entscheidende Rolle zukommt. Solche Proporzwahlsysteme

hätten die Funktion, die Parteipräferenzen der Stimmberechtigten im zu

besetzenden Parlament möglichst genau abzubilden. Sie setzten voraus, dass sich

die Kandidierenden entsprechend ihren politischen Überzeugungen auf die

unterschiedlichen Listen verteilten. Dies liege grundsätzlich in ihrem eigenen

Interesse und in jenem der Parteien und übrigen Kandidierenden der jeweiligen

Liste. Weiter seien die politischen Überzeugungen oft einem Wandel unterworfen

und die Nähe zwischen den Kandidierenden und ihren jeweiligen Parteien/Listen

könnten variieren. Die Abbildung der Parteipräferenzen solle bei der

Sitzverteilung im Parlament zwar möglichst genau erfolgen, bleibe aber auch

aufgrund dieser Unsicherheiten zwangsläufig eine Annäherung (zum Ganzen BGE 151 I 41 E. 8.5). Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 2 BV könne es daher

nicht entscheidend sein, wenn sich die Listenzugehörigkeit eines bzw. einer

Kandidierenden aufgrund geänderter Verhältnisse nachträglich als falsch

erweise. Auch wenn es sich im Hinblick auf eine Parlamentswahl um eine zentrale

Information handelt, welcher Liste eine Kandidatin bzw. ein Kandidat angehöre,

hätten die Stimmberechtigten mit solchen Unsicherheiten zu rechnen. Wer

hingegen für den Kantonsrat kandidiere und den Stimmberechtigten die eigene,

"wahre" Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthalte, führe die

Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre; denn wer für

den Zürcher Kantonsrat kandidieren möchte, könne dies nur auf einer Liste tun.

Stelle sich die diesbezügliche Angabe im Anschluss an die Wahl der betreffenden

Person als Fehlinformation heraus, handle es sich dabei um eine neue, objektiv

feststellbare Tatsache, die im Rahmen einer Wahl wesentlich und für die Wahl

der betreffenden Kandidatin bzw. des betreffenden Kandidaten entscheidend sei. Die

Täuschung über die "wahre" Listenzugehörigkeit sei eine schwere

Irreführung der Stimmberechtigten im Sinn der Rechtsprechung. Eine solche

schwere Irreführung der Wählerschaft verletze Art. 34 Abs. 2 BV, da

nicht mehr sichergestellt sei, dass der Wille der Stimmberechtigten zuverlässig

und unverfälscht im Wahlergebnis zum Ausdruck komme (zum Ganzen BGE 151 I 41 E. 8.6).

2.3

Vorliegend

gebe der Parteiwechsel einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne

ersichtlichen Grund Anlass zu einer Untersuchung, ob die Beschwerdegegnerin

eine mutmassliche, schwere Irreführung der Stimmberechtigten begangen habe.

Entscheidend sei, "ob die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum

Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende

Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht hatte".

Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29a

BV sichere den Stimmberechtigten eine solche Untersuchung zu. Zu diesem Zweck

überwies das Bundesgericht die Sache dem Verwaltungsgericht. Es liege an ihm (an

der Stelle der wahlleitenden Behörde), den Sachverhalt anhand der notwendigen

Beweismittel festzustellen (zum Ganzen BGE 151 I 41 E. 9).

3.

3.1

Gemäss § 60 VRG bzw. (§ 70 in Verbindung mit) § 7 VRG untersucht das

Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die in diesem

Zusammenhang erforderlichen Beweise (vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 2; ferner

Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi [Hrsg.],

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A.,

Zürich/Genf 2025, N. 456; René Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht,

Bern 2016, N. 205).

Die Untersuchungspflicht wird dadurch relativiert, dass

den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung

auferlegt werden. So haben die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten gemäss

§ 7 Abs. 2 VRG an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, soweit sie

ein Begehren gestellt haben (lit. a) oder wenn ihnen nach einer

(spezial-)gesetzlichen Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht

obliegt (lit. b). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden bzw. das

Gericht nicht oder nur schwer zugänglich sind, können Mitwirkungspflichten der

Parteien sodann auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3

BV) abgeleitet werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 98 ff., auch zum Folgenden; ferner Donatsch, § 60

N. 6 f). Diese gelten unabhängig davon, ob das Verfahren durch Gesuch

der bzw. des Betroffenen eingeleitet wird oder ob es sich dabei um ein anderes

Verfahren handelt (siehe auch Patrick Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard

Waldmann/Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 3. A., Zürich 2023, Art. 13 N. 35).

3.2

Rechtsmittel

in Stimmrechtssachen bezwecken die unabhängige Kontrolle der den

Stimmberechtigten zustehenden Garantien (Art. 34 BV) durch die

wahlleitende Behörde bzw. eine Rechtsmittelinstanz. Für die Erhebung eines

Rechtsmittels in Stimmrechtssachen bedarf es deshalb keiner Betroffenheit in

persönlichen Interessen. Es darf auch ausschliesslich zur Wahrung öffentlicher

Interessen geführt werden. Legitimiert ist jede Person, die in der betreffenden

Angelegenheit stimmberechtigt ist, womit sich die Stimmrechtsbeschwerde einer

Popularbeschwerde annähert (vgl. zum Ganzen Luka Markić, Das kantonale

Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, N. 487;

ferner José Krause, Die Rechtsweggarantie [Art. 29a BV] im Bereich der

politischen Rechte. Insbesondere mit Blick auf Probleme bei der Beschwerde in

eidgenössischen Stimmrechtssachen, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 324 f.).

Die stimmberechtigte Person, die ein Rechtmittel gegen

einen amtlichen Akt im Zusammenhang mit einer Wahl oder einer Abstimmung einreicht,

hat lediglich glaubhaft zu machen, dass es zu Unregelmässigkeiten bzw. einer

Unregelmässigkeit gekommen ist, das heisst, konkrete Anhaltspunkte dafür

darzulegen. Sie muss nicht nachweisen, dass sich die Unregelmässigkeit auf das

Ergebnis der Wahl oder Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat (vgl. BGE 143 I 78 E. 7.1; BGr, 18. Februar 2025, 1C_631/2023, E. 6.5). Ob

tatsächlich eine Unregelmässigkeit besteht, die vor dem Hintergrund der

gesamten konkreten Verhältnisse von ausschlaggebendem Gewicht für die

Willensbildung der Stimmberechtigten ist bzw. war, hat die Behörde in Anwendung

der Untersuchungspflicht von Amtes wegen festzustellen. Die Parteien trifft

keine gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. aber zu einer allfälligen

Mitwirkungspflicht aus Treu und Glauben BGr, 24. März 2025, 1C_467/2024,

E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]) und – ähnlich wie beim

aufsichtsrechtlichen Verfahren (vgl. BGr, 20. August 2002, 5A.8/2002,

E. 3.5) – auch keine eigentliche Beweislast. Die Regeln zur Beweislast

laufen bei Rechtsmitteln in Stimmrechtssachen vielmehr ins Leere.

4.

4.1

Wie

aufgezeigt, hat das Verwaltungsgericht laut dem Bundesgericht anstelle der

wahlleitenden Behörde bzw. des Kantonsrats die Frage zu klären, ob die

Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt

der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht

hat, und hat es in diesem Zusammenhang ein Beweisverfahren durchzuführen.

Entgegen den Beschwerdeführenden lässt sich dem Urteil des

Bundesgerichts dagegen nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis dafür

erbringen müsste, den festen Entschluss zum Parteiwechsel erst nach der Wahl gefasst

und erst danach entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben. Das

Bundesgericht betont vielmehr ausdrücklich, dass der Zeitpunkt der Mitteilung

des Parteiwechsels und die damals angeführten Gründe nur den Schluss

nahelegten, dass eine Irreführung der Stimmberechtigten stattgefunden haben

könnte, das heisst, nach dem Bundesgericht vermochten die Beschwerdeführenden,

mit ihren Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für eine Unregelmässigkeit

glaubhaft zu machen. Die vorhandene Vermutungsbasis genügt(e) dem Bundesgericht

aber weder für die Annahme, dass die Stimmberechtigten tatsächlich über die

wahre Listen-/Parteizugehörigkeit der Beschwerdegegnerin in die Irre geführt

wurden, noch dafür, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Gegenbeweis

antreten müsste. Sie bietet aus Sicht des Bundesgerichts vielmehr Anlass für

eine beweismässige Erhebung und Überprüfung des relevanten Sachverhalts durch

das Verwaltungsgericht. Sollte dieses Beweisverfahren (weitere) Indizien zutage

bringen, die dafür sprechen, dass die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss

zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst hatte bzw. sollten sich

die vorhandenen Indizien in diese Richtung verdichten, wäre von einer Täuschung

der Wählerschaft und damit einer Unregelmässigkeit auszugehen; sollte das

Beweisverfahren neben den sich aus dem abrupten Parteiwechsel ergebenden

Verdachtsmomenten hingegen keine klaren Indizien für einen bereits vor dem

Wahltag beschlossenen Parteiwechsel zutage fördern, wäre keine

Unregelmässigkeit erstellt und die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das

Verwaltungsgericht holte zunächst das Protokoll der Geschäftsleitung des

Kantonsrats vom 4. Mai 2023 betreffend die Anhörung der Beschwerdegegnerin

ein.

Am 28. Mai 2025 befragte es zudem die

Beschwerdegegnerin als Partei und mit Simon Affentranger, Përparim Avdili,

Beatrix Frey-Eigenmann, Remo Pfister, Hans-Jakob Boesch, Nicola Forster und

André Müller verschiedene weitere Zürcher Politikerinnen und Politiker, bei

denen aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes im massgeblichen Zeitpunkt davon

ausgegangen werden musste, dass sie etwas zur Sache aussagen können, als

Zeuginnen bzw. Zeugen. Die Betroffenen wurden vorgängig zur Wahrheit ermahnt (Art. 160

Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,

SR 272]) sowie auf die Strafbarkeit einer mutwillig falschen Partei- (Ordnungsbusse

nach Art. 191 ZPO) bzw. Zeugenaussage (bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe nach Art. 307 StGB) hingewiesen. Die Parteien wohnten den

Befragungen bei und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Am 13. Juni

2025.

wurde ihnen ausserdem das von den Befragungen erstellte Wortprotokoll zur Kontrolle

und Stellungnahme zugestellt.

4.3

Auf die

Befragung weiterer Zeuginnen und Zeugen wurde verzichtet, weil nicht

ersichtlich ist, inwiefern diese zur entscheidenden Frage, ob die

Beschwerdegegnerin sich bereits vor der Wahl entschieden hatte, die Partei zu

wechseln, Auskunft geben könnten.

Für eine Beschlagnahme aller E-Mails und anderer

Nachrichten der Beschwerdegegnerin wie auch von ihren Anruflisten betreffend

die Zeit einen Monat vor der Wahl bis zum Tag der Kommunikation des

Parteiwechsels gegen ihren erklärten Willen – wie es die Beschwerdeführenden

forderten – fehlte es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen gesetzlichen

Grundlage. Das Verwaltungsgericht kann – im Unterschied zu den

Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 241 ff. der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0]) – zur Erhebung von Beweismitteln

keine Zwangsmassnahmen anwenden. Die Beschwerdegegnerin unterliegt im

vorliegenden Verfahren sodann nur einer beschränkten Mitwirkungspflicht aus

Treu und Glauben. Sie hat das Verfahren nicht eingeleitet bzw. kein Interesse

daran und es liegt auch keine spezialgesetzliche Regelung vor, die sie zur

Mitwirkung oder gar zur Edition von Fernmeldedaten verpflichtete. Die von den

Beschwerdeführenden beantragten Massnahmen wären schliesslich auch

unverhältnismässig. Sie stellten nicht nur einen schweren Eingriff in das Recht

der Beschwerdegegnerin auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung

respektive das (ebenfalls) in Art. 13 BV geschützte

Fernmeldegeheimnis dar, sondern auch in dasjenige einer Vielzahl weiterer

Personen. Selbst wenn die Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin weiter

ginge, wäre eine Herausgabe der fraglichen Fernmeldedaten daher unzumutbar,

weshalb die Nichteinreichung nicht zulasten der Beschwerdegegnerin gewürdigt

werden dürfte (vgl. zum Ganzen Plüss, § 7 N. 102, 110 f,

152.

f.; ferner Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. A., Zürich 2021, N. 713; René Wiederkehr/Christian

Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

und weitere Erlasse, Zürich 2022, Art. 12 N. 8).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin bestritt sowohl in ihren schriftlichen Eingaben ans

Bundes- und ans Verwaltungsgericht wie auch im Rahmen ihrer Befragungen zur

Sache, den Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst

gehabt zu haben. Sie habe zwar schon seit Längerem eine Unzufriedenheit in sich

gespürt, die sich während des Wahlkampfes noch verstärkt habe. Während dieser

intensiven Zeit habe sie jedoch einfach funktioniert und sich vorgenommen, erst

nach der Wahl eine Standortbestimmung zur Gestaltung ihrer weiteren politischen

Tätigkeit vorzunehmen. Den Entscheid zum Parteiwechsel habe sie erst nach der

Wahl gefällt aus einer "Ausnahme-" bzw. einer "Notsituation"

heraus, ohne sich mit jemandem abzusprechen. Statt Erleichterung und Freude

über die erfolgreiche Wahl sei bei ihr damals ein Gefühl von Verzweiflung,

Ausweglosigkeit und Beklemmung aufgekommen. Sie sei in eine Art Loch gefallen.

Es sei ihr psychisch immer schlechter gegangen und die Vorstellung, weitere

vier Jahre im selben internen (Partei-)Umfeld und in denselben Strukturen weiterzuarbeiten,

sei unerträglich für sie gewesen. Da sie weiterhin politisch habe tätig sein

wollen, habe sie keine Alternative gesehen, als die Partei zu wechseln. Sie

habe sich etwa drei oder vier Tage nach der Wahl zum Parteiwechsel entschieden.

Einen konkreten Auslöser vermochte die Beschwerdegegnerin

nicht zu benennen. Sie habe unmittelbar nach der Entschlussfassung (etwa drei bis

vier Tage nach der Wahl) zum ersten Mal Kontakt mit jemandem von der FDP

aufgenommen bezüglich des Parteiwechsels. Sie habe ein Telefongespräch geführt

mit Përparim Avdili, dem Präsidenten der FDP der Stadt Zürich, den die

Beschwerdegegnerin schon seit über zehn Jahren kennt über ihr gemeinsames

Engagement für den Verein Secondas Zürich.

4.4.2

Simon Affentranger, der in seiner Rolle als früherer Co-Präsident der GLP der

Stadtkreise 3 und 9 als Zeuge befragt wurde, schilderte, dass die

Beschwerdegegnerin "generell" viel und gerne kritisiert habe. Er

erinnere sich rückblickend an einen Ausbruch der Beschwerdegegnerin gegen Ende

des Wahlkampfes, der besonders heftig und im Nachhinein betrachtet vielleicht

doch bereits ein deutliches Anzeichen für eine Entfremdung stärkeren Ausmasses gewesen

sei. Die Listenfindung habe ebenfalls Anlass zu Diskussionen innerhalb der Kreispartei

gegeben und in diesem Zusammenhang namentlich die Frage, auf welchen Platz der

Wahlliste Nicola Forster, früherer Präsident der GLP des Kantons Zürich und

aktueller Co-Präsident der GLP der Stadtkreise 3 und 9, gesetzt werde. Die

Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber allerdings vor der Wahl nie den Wunsch

geäussert, die Partei zu wechseln. Aus seiner Sicht habe es auch sonst keine

klaren Indizien gegeben neben den nunmehr bekannten Umständen.

Përparim Avdili hatte vor seiner Befragung durch das

Gericht gegenüber dem Tages-Anzeiger angegeben, schon länger gewusst zu haben,

dass die Beschwerdegegnerin unzufrieden gewesen sei bei der GLP und dass der

"Linksdrall der Stadt" sie störe (Artikel im Tages-Anzeiger vom 25. Februar

2023.

"Isabel Garcia und die GLP: Das Protokoll einer Entfremdung").

Auf diese Aussage angesprochen führte er im Rahmen seiner Befragung näher aus,

dass es sich hierbei um eine Mutmassung seinerseits gehandelt habe. Er habe die

Unzufriedenheit der Beschwerdegegnerin herausgespürt, wenn sie sich nach einer

Sitzung, einem Event oder einer Mitgliederversammlung noch auf ein Bier

getroffen hätten. Es sei durchaus normal, dass Politikerinnen und Politiker

sich bei solchen Gesprächen kritisch über die eigene Partei äusserten. Die

Beschwerdegegnerin habe ihm auch gesagt, dass sie teilweise Mühe hatte mit

gewissen Positionen zu einer Abstimmung oder zu einer politischen Meinung, die

irgendwo debattiert worden sei. Hinzugekommen sei eine "Unzufriedenheit

personeller Natur innerhalb der GLP", darüber wie man mit ihr umgegangen

sei. Er habe anlässlich dieser Gespräche sicher nicht signalisiert, dass sie

nicht willkommen wäre in der FDP der Stadt Zürich. Die Beschwerdegegnerin habe

ihm aber erst nach der Wahl gesagt, dass sie sich das Ganze überlegt habe, und

ihn gefragt, ob die FDP offen wäre für einen Parteiwechsel ihrerseits. Er sei

ob dieser Mitteilung überrascht gewesen. Die nach der Kommunikation des

Parteiwechsels aufgekommenen Gerüchte, wonach über einen solchen schon vor der

Wahl am 12. Februar 2023 geredet worden sein soll (siehe dazu Kantonsrat,

Erwahrungsbeschluss vom 27. April 2023, S. 7), stimmten nicht. Er

habe der Beschwerdegegnerin vor der Wahl lediglich signalisiert, dass sie in der

FDP mit ihrer Gesinnung sicher auch am richtigen Ort wäre.

Beatrix Frey-Eigenmann, die in ihrer Rolle als frühere

Präsidentin der FDP-Fraktion im Kantonsrat (2019 bis 2023) als Zeugin befragt wurde,

erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht, sie sei überrascht gewesen, als sie am

Sonntag nach der Wahl erstmals vom Wunsch der Beschwerdegegnerin erfahren habe,

zur FDP zu wechseln. Sie habe wohl von Dritten Gerüchte gehört, dass

verschiedene GLP-Mitglieder sich nicht mehr wohl gefühlt hätten in der GLP,

wobei der Name der Beschwerdegegnerin gefallen sei. Sie habe sich dadurch aber nicht

veranlasst gefühlt, mit Isabel Garcia Kontakt aufzunehmen. Es komme häufig vor,

dass Parteiexponenten sich kritisch über die eigene Partei äusserten; sie habe

dies wahrscheinlich auch schon getan.

Remo Pfister, der von 2018 bis 2024 Präsident der FDP des Kreises

3.

war, erklärte, er sei in der zweiten Woche nach der Wahl von Përparim Avdili

darüber informiert worden, dass die Beschwerdegegnerin gerne der FDP beitreten

möchte. Er habe sie bislang bloss vom Sehen her gekannt und sei einmal einen

Kaffee mit ihr trinken gegangen. Er pflege auch mit anderen politischen

Exponentinnen bzw. Exponenten einen Austausch und das Treffen habe in einem

solchen Rahmen stattgefunden. Sie hätten über alles Mögliche – insbesondere

über die Familie und über Fussball – gesprochen. Auf konkrete Nachfrage hin ergänzte

er, es sei möglich, dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber bei dieser

Gelegenheit auch angetönt habe, dass sie nicht glücklich in der GLP sei. Sie

hätten dieses Thema aber sicher nicht vertieft.

Hans-Jakob Boesch, der von 2016 bis April 2023 das Amt des

Präsidenten der FDP des Kantons Zürich innehatte, gab zu Protokoll, vor der

Wahl am 12. Februar 2023 keinen persönlichen Kontakt zur

Beschwerdegegnerin gehabt zu haben. Er habe Gerüchte gehört, dass sie

unzufrieden gewesen sei bei der GLP. Von ihr selbst habe er das aber nie gehört

und sie habe ihm gegenüber auch nie erwähnt, dass sie gerne zur FDP wechseln

würde. Es sei sodann häufig, dass Politikerinnen und Politiker Unzufriedenheit

mit der eigenen Partei äusserten, das habe er auch selbst schon gemacht. Vom Übertrittswunsch

der Beschwerdegegnerin habe er erst nach der Wahl erfahren, vermutlich von Beatrix

Frey-Eigenmann. Bis zu einem gewissen Grad sei er erstaunt gewesen über den

Entscheid.

Nicola Forster schilderte übereinstimmend mit Simon

Affentranger, dass seine Kandidatur für die Kreise 3 und 9 innerhalb der

Kreispartei zu Diskussionen geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich ihm

gegenüber aber nie dahingehend geäussert, dass sie sich nicht (mehr) wohl fühle

in der GLP, und mit ihm auch nicht über einen möglichen Parteiwechsel

gesprochen. Er habe davon erst am 23. Februar 2023 erfahren, wobei ihn der

Entscheid "extrem" überrascht habe. Man sei als Politikerin bzw.

Politiker oft nicht einverstanden mit Parteientscheiden und gerade, wenn man in

einer Fraktion sei, lasse man sicher auch gegenüber Personen aus anderen

Parteien einmal Dampf ab; aber ein Parteiwechsel sei etwas anderes.

André Müller, der in seiner Rolle als früherer Präsident

der FDP-Fraktion im Kantonsrat (von Mai 2023 bis Juli 2024) als Zeuge befragt wurde,

erklärte, er kenne die Beschwerdegegnerin seit sie (im Februar 2022) für die

GLP in die Finanzkommission gewählt worden sei. Sie hätten vor der Wahl grundsätzlich

ein gutes Verhältnis gehabt, sich aber nie ausserhalb der Kommissionssitzungen

getroffen. Ihm sei vor der Wahl am 12. Februar 2023 nicht bekannt gewesen,

dass die Beschwerdegegnerin unzufrieden war mit ihrer Partei. Er habe mit der

Beschwerdegegnerin weder über ihre Unzufriedenheit gesprochen noch über einen

möglichen Parteiwechsel. Auch mit Përparim Avdili habe er im Vorfeld der Wahlen

nicht über einen möglichen Parteiwechsel der Beschwerdegegnerin gesprochen oder

ihn motiviert, darauf hinzuwirken, dass sie die Partei wechsle. Wann er von dem

Parteiwechsel erfahren habe, könne er nicht mehr genau sagen.

4.5

Welche

Umstände konkret zur Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der

Beschwerdegegnerin und ihrer früheren Partei führten, bleibt auch nach

Durchführung der gemäss Bundesgericht erforderlichen Beweismassnahmen unklar.

Ihre Motivation für den Parteiwechsel ist jedoch nicht entscheidend (vgl. auch BGE 151 I 41 E. 7.4, wonach die Gründe für einen Parteiwechsel häufig nach aussen

nicht erkennbar seien und eine gerichtliche Prüfung solcher Sachverhalte weder

sinnvoll noch realistisch erscheine), denn bei objektiver Betrachtung lässt

sich kein Grund ausmachen, der zwingend für einen Entscheid zum Parteiwechsel

der Beschwerdegegnerin vor ihrer Wiederwahl am 12. Februar 2023 gesprochen

hätte. Obschon die Mehrheit der Befragten angab, dass ihnen schon vor dem

Wahltag zumindest Gerüchte zu Ohren gekommen seien, wonach die

Beschwerdegegnerin in der GLP nicht mehr zufrieden gewesen sein soll, zeigten

sich denn auch sämtliche befragten Zeuginnen und Zeugen mehr oder weniger

erstaunt über die Erklärung der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Wiederwahl. Keine

bzw. keiner von ihnen gab an, bereits vor der Wahl am 12. Februar 2023

über den festen Entschluss der Beschwerdegegnerin zum Parteiwechsel informiert

gewesen zu sein bzw. davon gesicherte Kenntnis gehabt zu haben.

Selbst Përparim Avdili, der von den befragten Personen vor

der Wahl den engsten Kontakt zur Beschwerdegegnerin unterhielt, scheint

letztlich aufrichtig überrascht gewesen zu sein, sowohl was den definitiven

Entscheid als solchen anbelangt wie auch den Zeitpunkt der Entscheidfällung

bzw. -verkündung durch die Beschwerdegegnerin. Wenn die Beschwerdegegnerin den

festen Entschluss zum Parteiwechsel schon vor dem 12. Februar 2023 gefasst

haben sollte, war er jedenfalls nicht eingeweiht. Gleiches gilt für die weiteren

befragten Vertreterinnen und Vertreter der FDP.

Was schliesslich den Umstand anbelangt, dass sie der

Wahlfeier der GLP am (späten) Nachmittag des 12. Februar 2023 fernblieb, vermag

die Beschwerdegegnerin ihre Abwesenheit mit ihrer schlechten gesundheitlichen

Verfassung sowie dem Ausbleiben positiver Emotionen an diesem Tag nachvollziehbar

zu begründen. Die Angaben der Beschwerdegegnerin zu ihrer schlechten

psychischen Verfassung am Wahltag und in den Tagen nach der Wahl sind

konsistent und es liegt nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn

sie erst nach dem Wegfall der Belastung und der Anspannung, die der Wahlkampf

für sie zweifelsohne mit sich brachte, den definitiven (festen) Entscheid zum

Parteiwechsel gefasst haben will.

Nicht relevant ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin

den Entscheid allein getroffen hat oder diesen mit ihrem privaten Umfeld

absprach. Es ist Privatsache der Beschwerdegegnerin, ob und mit wem sie sich

vor Entscheiden berät. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig, dass

sich kein Hinweis finden liess, dass die Beschwerdegegnerin schon vor dem

Wahltag Gespräche über einen möglichen Parteiübertritt geführt hätte.

4.6

Damit fehlt

es an klaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor

ihrer Wiederwahl in den Kantonsrat am 12. Februar 2023 den festen Entschluss

für den Parteiwechsel gefasst und die Stimmberechtigten so über ihre wahre

Parteizugehörigkeit irregeführt hat. Zu den bereits im bundesgerichtlichen

Urteil erwähnten, für eine mutmassliche Irreführung sprechenden Indizien

(Zeitpunkt der Mitteilung des Entscheids und fehlende Begründung desselben),

die das Bundesgericht veranlassten, das Verwaltungsgericht mit der Feststellung

des Sachverhalts "anhand der notwendigen Beweismittel" zu betrauen,

traten keine weiteren Indizien hinzu, denen auch nur ansatzweise gleiches

Gewicht zukäme.

Entsprechend ist aufgrund der Beweis- und Indizienlage nicht erstellt,

dass die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im

Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder

Aussagen gemacht hat.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben,

wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Das trifft hier nicht zu. Die Gerichtskosten sind daher auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

In Anbetracht der geschilderten Umstände durften sich die

unterliegenden Beschwerdeführenden in guten Treuen zur Einreichung eines

Rechtsmittels veranlasst sehen, weshalb sie ungeachtet des Verfahrensausgangs

nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sind (vgl. Plüss, § 17 N. 28).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 3'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

das Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Kantonsrat Zürich.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1])

Eine Minderheit der Kammer beantragte die Gutheissung der

Beschwerde. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, da die

Kammermehrheit ihre Kognition unzulässig einschränkt. Der Sachverhalt wurde

willkürlich festgestellt und die allgemeinen Beweislast- und Beweismassregeln

willkürlich angewendet; eventualiter besteht eine ungenügende

Sachverhaltsabklärung. Der Mehrheitsentscheid verletzt die Rechtsweggarantie

nach Art. 29a BV und die Wahlfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV.

Das Verwaltungsgericht wurde vom Bundesgericht mit BGE 151 I 41 E. 9 angewiesen, die mutmassliche schwere Irreführung der

Stimmberechtigten bei den Kantonsratswahlen am 12. Februar 2023 weiter zu

untersuchen. Das Bundesgericht verwies dabei auf die Rechtsweggarantie nach

Art. 29a BV. Die Rechtsweggarantie verlangt eine freie und umfassende

Prüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen (BGE 142 II 49 E. 4.4;

Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, N. 185 mit Hinweisen), dies gilt auch im

Bereich des Wahlrechts und insbesondere auch, wenn Mitglieder des Kantonsrats

von der Untersuchung betroffen sind (Krause, N. 116 ff., 180; Markić,

N. 39 ff., 218 ff.; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7). Konkretisierte

Unregelmässigkeiten bei Wahlen sind in einer Demokratie von Amtes wegen mit

freier Kognition zu beurteilen, denn es geht um das Interesse der Allgemeinheit

an der korrekten Durchführung einer Wahl und nicht um Partikular- und

Parteiinteressen oder um eine "Privatsache", wie die Kammermehrheit

schreibt (E. 4.5). Indem die Kammermehrheit von einer Art aufsichtsrechtlichem

Verfahren ausgeht (E. 3.2) und demzufolge ihre Kognition einschränkt, verletzt

sie die Rechtsweggarantie und begeht eine formelle Rechtsverweigerung.

Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen

Dispositiv

Überzeugung (Plüss, § 7 N. 26, auch zum Folgenden). Demnach gilt ein

Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist.

Dabei kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; es genügt, wenn die

Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche

Gründe abgestützt ist. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

genügt insbesondere im Fall einer Beweisnot, das heisst wenn aufgrund der Natur

der Sache ein strikter Beweis bzw. die volle Überzeugung nicht möglich oder

nicht zumutbar ist (Plüss, § 7 N. 28). In diesem Fall folgt das

Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, welche die wahrscheinlichste aller

Möglichkeiten darstellt. Geht es um den Beweis von inneren Tatsachen – wie

hier, wo es um den Zeitpunkt des Entschlusses zum Parteiübertritt geht –, kann

das Gericht von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen

(Vermutungsfolge) schliessen. Da innere Tatsachen dem Gericht nicht bekannt

sind, ist es – entgegen der Kammermehrheit – zulässig und notwendig, von den

Betroffenen zu fordern, dass sie Gründe vorbringen, welche geeignet sind,

Zweifel an der Richtigkeit der ihr substanziiert unterstellten Indizien und

daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu wecken (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi,

N. 464 mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn keine gesetzlich

statuierte Mitwirkungspflicht greift, direkt gestützt auf Art. 5

Abs. 3 BV bei einem Umstand, der von Amtes wegen abzuklären ist (BGE 135 II 161 E. 3, 130 II 482 E. 3.2; vgl. BGr, 24. März 2025, 1C_467/2024,

E. 5.4; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, N. 460 und 464). Mitwirkungspflichten

aus Treu und Glauben ergeben sich dann, wenn ein Verfahren von Amtes wegen

eingeleitet wurde sowie wenn negative Tatsachen zu beweisen sind. In diesen

Fällen können von der verfahrensbetroffenen Person positive Beweise verlangt

werden (BGE 137 II 313 E. 3.5.2). Mitwirkungspflichten gelten auch, wenn sich

die betroffene Person selbst belasten muss (BGE 140 II 65 E. 3.4.3).

Isabel Garcia trifft deshalb entgegen der Kammermehrheit eine umfassende

Mitwirkungspflicht, da sie aus dem Zeitpunkt ihres Entschlusses zum

Parteiübertritt Rechte ableitet und sie besser als die Behörden in der Lage

ist, die entsprechenden Tatsachen darzulegen und zu belegen (BGr, 24. März

2025, 1C_467/2024, E. 5.4).

Da eine gewählte Person das Recht auf Ausübung ihres

Mandats aus ihrer rechtmässigen Wahl ableitet, trifft Isabel Garcia die

Beweislast für diese Tatsachen, wenn sie – wie vorliegend – substanziiert

bestritten werden bzw. hinreichende Anzeichen vorliegen, die eine schwere

Irreführung der Wahlberechtigten nahelegen (BGE 151 I 41 E. 9). Entgegen der

Kammermehrheit gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz der Beweislastverteilung

nach Art. 8 ZGB auch in Stimmrechtssachen (BGr, 24. März 2025,

1C_467/2024, E. 5.4; vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00132, E. 5.5).

Damit ist es – entgegen der Kammermehrheit – an Isabel

Garcia, dem Gericht Gründe und Belege vorzulegen, die Zweifel an der in BGE 151 I 41 getroffenen Annahme der mutmasslichen schweren Irreführung der

Stimmberechtigten durch ihren Parteiübertritt kurz nach der Wahl erwecken. Sie

hat aber keine weiteren Beweismittel (ausser ihrer eigenen Befragung und dem

Beizug des Protokolls des Kantonsrats) angerufen und keine Dokumente

eingereicht. Das, was Isabel Garcia vorbringt und die Partei- und

Zeugenbefragungen hervorgebracht haben, genügt aber nicht, um den festen

Entschluss zum Übertritt zur FDP vor der Wahl unwahrscheinlich bzw. viel

weniger wahrscheinlich als einen plötzlichen Entschluss nach der Wahl

erscheinen zu lassen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung (und auch der

Einschätzung der Zeugen, wonach Parteiübertritte immer wohlüberlegt erfolgten)

ist es vielmehr unwahrscheinlich, dass Isabel Garcia einen solch tiefgreifenden

Entscheid – wie sie behauptet – ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann oder anderen

Vertrauten und im Affekt traf. Auch ist es lebensfremd, dass Isabel Garcia sich

nicht mehr erinnern kann, wann sie den Entscheid genau getroffen hat und wann

das entscheidende Telefonat mit dem Zeugen Avdili stattfand. Vielmehr ist es –

entgegen der Kammermehrheit – überwiegend wahrscheinlich, dass sie diesen

einschneidenden Schritt in ihrem Leben wohlüberlegt vor der Wahl getroffen und

vorbereitet hat, weil sie sich von der GLP entfremdet und sich mit der

Stadtpartei zerstritten hatte sowie weil sie ihre einzige Einkommensquelle

nicht verlieren wollte. Die Kammermehrheit hat das Beweismass unzulässig

herabgesetzt, indem es ihr genügte, dass das Verhalten von Isabel Garcia

"nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung" liege. Hier gilt

aber das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der von der Mehrheit

angewandte Beweisgrad der Glaubhaftmachung genügt den verfassungsrechtlichen

Anforderungen nach der Rechtsweggarantie nicht. Denn es handelt sich hier nicht

um ein summarisches Verfahren mit Beweismittelbeschränkung (Plüss, § 7 N. 29).

Folgte man betreffend Beweislastverteilung der

Mehrheitsmeinung, welche eine (hinreichende) Mitwirkungs- und Beweispflicht von

Isabel Garcia ablehnt, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, weitere

Untersuchungen vorzunehmen (§ 60 VRG).

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin:

Sonja

Güntert