VB.2024.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00353
26. Juni 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00353
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Haftentlassung
Ausschaffungshaft (Parteientschädigung);
G.-Nr. GI240073-L,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 28. März 2024 an, dass A in
Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in
Ausschaffungshaft genommen werde. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte
Bestätigung der Anordnung wurde am 30. März 2024 vom
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich gewährt und die
Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2024 bewilligt.
B. Dagegen
erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 29. April 2024
Beschwerde (VB.2024.00211).
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 25. April 2024 stellte der Beschwerdeführer beim
Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit
Verfügung vom 29. April 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das
Haftentlassungsgesuch nicht ein.
B. Dagegen
erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 30. April 2024
Beschwerde (VB.2024.00221).
III.
A. Am 16. Mai
2024.
stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht Gesuch um
Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 18. Mai 2024 trat
das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.
B. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts ("Bezirksgerichts") vom 18. Mai
2024.
Es sei die Angelegenheit – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz – zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien ihm die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Am 26. Juni 2024 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024
verzichtete das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort.
IV.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 vereinigte die Einzelrichterin
die Beschwerdeverfahren VB.2024.00211 und VB.2024.00221 und schrieb sie als
gegenstandslos geworden ab.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Strittig ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte gewährt
werden müssen. Das Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht
angefochten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer – ein 1998 geborener Staatsbürger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – reiste am 19. November 2019 in die Schweiz ein und reichte
gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 lehnte das
Staatssekretariat für Migration SEM dieses ab, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am
2.
September 2020 zu verlassen. Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das
Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf
den 22. April 2021 an. Auf ein erneutes Asylgesuch des Beschwerdeführers
(das teils als Revisionsgesuch des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils und
teils als Mehrfachgesuch zu qualifizieren war) trat das SEM mit Verfügung vom 4. August
2021.
nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sowie den
Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Mit Urteil
vom 21. September 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen
gerichtete Beschwerde nicht ein. Am 8. Oktober 2021 reichte der
Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein, das – wie das SEM mit
Schreiben vom 15. Oktober 2021 mitteilte – als wiederholt gleich
begründetes Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos
abgeschrieben wurde. Am 18. November 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Auf ein weiteres Asylgesuch
vom 30. November 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2022
mangels Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine hiergegen
gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. Februar
2022.
nicht ein.
3.2
Da der
Beschwerdeführer kein Reisedokument vorweisen konnte und er sich nicht um die
Beschaffung eines solchen bemühte, mussten für ihn mit Unterstützung des SEM
Reisepapiere beschafft werden. Mit Schreiben des SEM vom 23. September
2021.
wurde die Anerkennung des Betroffenen als Staatsangehöriger Sri Lankas
mitgeteilt und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zugesichert. Für den
15.
Februar 2022 wurde für den Beschwerdeführer ein Rückflug nach Sri
Lanka gebucht. Am 7. Februar 2022 ordnete das Migrationsamt an, dass der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG genommen werde.
Dies gelang nicht, da der Beschwerdeführer im Rückreisezentrum C nicht
angetroffen werden konnte, sondern seit dem 11. Februar 2022 als
verschwunden galt. Aus diesem Grund musste die Rückführung annulliert werden.
Am 14. März 2022 wurde der Beschwerdeführer in D
verhaftet. Mit Strafbefehl vom 15. März 2022 wurde er der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig
befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, deren Vollzug unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, und einer Busse
von Fr. 300.- bestraft. Nach seiner Haftentlassung am 16. März 2022
kehrte er nicht ins Rückreisezentrum C zurück, sondern tauchte wieder
unter.
Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Verlobten E bei der Stadt F ein Gesuch um Vorbereitung
der Eheschliessung ein. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm sei mit
Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons G vom 3. April
2023.
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden.
Mit E-Mail vom 30. August 2023 teilte eine Sachbearbeiterin des Amts für
Migration und Integration des Kantons G dem Migrationsamt mit, dass die
Verlobte des Beschwerdeführers das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat zurückgezogen habe.
Am 28. März 2024 wurde er von der Kantonspolizei Zürich
anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons
Zürich zugeführt. Nach eigenen Angaben hatte sich der Beschwerdeführer
zwischenzeitig im Land H aufgehalten. Er habe die Schweiz im Dezember 2022
per Bus nach I verlassen und sei bis Ende März 2024 im Land H gewesen.
Mit Anordnung des Migrationsamts vom 28. März 2024 wurde
der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt und die Kantonspolizei
Zürich mit dem Haft- bzw. Ausschaffungsvollzug beauftragt. Die gleichentags vom
Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde am 30. März 2024
vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigt und die
Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2024 bewilligt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nach seiner
Rückkehr in die Schweiz mit seiner Verlobten versöhnt habe. Am 16. April
2024.
bestätigte das Zivilstandsamt F, dass der Beschwerdeführer und seine
Verlobte ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der
Eheschliessung eingereicht hatten, hielt dabei aber fest, dass die benötigten
Dokumente des Beschwerdeführers nicht vorhanden seien. Mit einer am 26. April
2024.
beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen
Eingabe (datiert vom 25. März 2024) stellte die Verlobte des
Beschwerdeführers ein Gesuch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für
den Beschwerdeführer. Am 30. April 2024 teilte eine Sachbearbeiterin des
Amts für Migration und Integration des Kantons G dem Migrationsamt mit,
dass eine abschliessende Prüfung des Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung noch
nicht habe erfolgen können, da das Gesuch unvollständig eingereicht worden sei.
Sie hätten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Vortag per E-Mail mitgeteilt,
"dass die Voraussetzungen zur Gewährung des prozeduralen Aufenthalts
zurzeit offensichtlich nicht erfüllt seien (Gesuchsunterlagen nicht komplett,
Heirat kann gemäss Zivilstandsamt nicht innert nützlicher Frist erfolgen),
weshalb dieses Gesuch einem Vollzug der Ausschaffung nicht entgegenstehe".
Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 lehnte das Amt für Migration und
Integration des Kantons G das Gesuch um Erteilung einer
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vom 25. März 2024
ab.
3.3
Für den 29. April
2024.
wurde für den Beschwerdeführer ein Rückflug nach Sri Lanka gebucht. Dieser
Flug musste annulliert werden, weil der Beschwerdeführer den Einstieg
verweigerte.
Am 25. April 2024 stellte der Beschwerdeführer ein
Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das
Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch – weil es innerhalb der
einmonatigen Sperrfrist gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG gestellt wurde –
nicht ein.
Am 16. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht
erneut ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 18. Mai
2024.
trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
4.
4.1
Zur
Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids kann eine
ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
4.2
Nach
Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach der letzten Haftüberprüfung kann
die in Ausschaffungshaft befindliche Person ein Haftentlassungsgesuch
einreichen; über dieses Gesuch hat die zuständige richterliche Behörde innert
acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80
Abs. 5 Satz 1 AIG). Diese kurz bemessene Frist reflektiert den zentralen
grund- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, einen Freiheitsentzug innert
kurzer Frist von einem Gericht überprüfen zu lassen (Art. 31 Abs. 4
BV; Art. 5 Abs. 4 EMRK; Art. 9 Ziff. 4 IPbpR).
Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft
nach Art. 75 AIG nach einem und bei der Haft nach Art. 76 AIG nach
zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG).
4.3
Trotz der
Sperrfrist ist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, wenn sich die Haft
aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1
E. 3a) bzw. sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid derart
verändert haben, dass der Haftrichter gestützt auf die neuen Umstände dieses
gegebenenfalls gutheissen müsste (BGE 130 II 56 E. 4.2.1).
4.4
4.4.1
Die Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG beginnt mit dem
Haftentscheid zu laufen (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 167; Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 247 f.). Entscheidend
für den Lauf der Sperrfrist ist nicht die Rechtskraft des Entscheids, weswegen
es diesbezüglich auf die Rechtsmittel nicht ankommt.
4.4.2
Das Zwangsmassnahmengericht erwog jedoch, dass das Haftentlassungsgesuch
nur möglich sei, wenn kein Rechtsmittel bei Verwaltungsgericht mehr hängig sei.
Nach § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG
seien vor Verwaltungsgericht neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Das Haftentlassungsgesuch stütze
sich einzig auf Sachverhaltselemente, die bereits Gegenstand der beiden
[damals] hängigen Rechtsmittelverfahren seien und deren Beurteilung deshalb dem
Verwaltungsgericht obliege.
Das Zwangsmassnahmengericht gab die Kognition des
Verwaltungsgerichts falsch wieder. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie
vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen
nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 25. Juni 2024,
VB.2024.00247, E. 4.4.1). Entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Noven indes zu berücksichtigen, wenn die Umstände sich seit
dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben,
dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der
Sperrfristen hätte eintreten und gestützt auf die neuen Umstände dieses
gegebenenfalls gutheissen müssen (BGE 147 II 49 E. 3.3 mit
Hinweisen).
Von einer vorherrschenden
Meinung in Lehre und Rechtsprechung, dass – wie die Vorinstanz erwog – nicht
auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten sei, wenn der Entscheid noch mit
einem Rechtsmittel angefochten werden könne, kann sodann keine Rede sein. In
der Literatur wird zwar ausgeführt, es wäre "unsinnig, bereits ein neues
Haftentlassungsgesuch einzureichen", "wenn der gerichtliche
Haftentscheid noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann"
(Businger, S. 247; wobei bloss vergleichend auf ein nicht öffentlich
publiziertes Bundesgerichtsurteil unbekannten Inhalts und auf Voten im
Ständerat ohne Bezug zur vorliegenden Frage verwiesen wird [vgl. die Voten von
Bruno Frick und René Rhinow (Amtl. Bull. SR, 1994, S. 132)]). Damit
scheint indes einerseits nur auf die Rechtsmittelfrist Bezug genommen zu
werden; andererseits will der Verfasser wohl bloss grundsätzlich die
Zulässigkeit von Sperrfristen begründen (vgl. "deshalb": a. a. O.).
Hängige Rechtsmittelverfahren betreffend frühere
Haftentlassungsgesuche stehen einem neuen Haftentlassungsgesuch nach Ablauf der
Sperrfrist bzw. gestützt auf wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn von
Erwägung 4.3 nicht entgegen.
4.4.3
Nachdem die Ausschaffungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 28. März
2024.
bestätigt wurde und dieses auf das Haftentlassungsgesuch vom 25. April
2024.
mangels Ablauf der Sperrfrist nicht eintrat, hat der Beschwerdeführer mit
seinem Haftentlassungsgesuch vom 16. Mai 2024 die gesetzliche Sperrfrist
von einem Monat beachtet; das Zwangsmassnahmengericht hätte das
Haftentlassungsgesuch materiell behandeln müssen.
4.5
4.5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die
Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den
Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3).
Gemäss dem kantonalen Recht ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.5.2
Im Allgemeinen hat ein Prozess als aussichtslos zu gelten, wenn eine über
die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko
eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1;
138.
III 217 E. 2.2.4; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.2).
4.5.3
Bei Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist
Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018, 6B_923/2017,
E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit Hinweis).
Entsprechendes muss im
Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht
aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft
namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig
ist (BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April
2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser/Luzia Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N. 12.156)
– und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit
des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (vgl. BGr, 18. Februar
2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025,
E. 7.3.3).
4.5.4
Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren darf einem bedürftigen
Häftling spätestens nach drei Monaten Haft auf Gesuch hin der unentgeltliche
Rechtsbeistand regelmässig nicht (mehr) verweigert werden (BGE 139 I 206 E. 3.3.1;
134.
I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3; BGr, 3. Mai 2012, 2C_332/2012, E. 2.3.1;
26.
Juli 2011, 2C_548/2011, E. 4.2.2).
4.6
Das
Zwangsmassnahmengericht betrachtete das Haftentlassungsgesuch als aussichtslos.
4.6.1
Gemäss der Rechtsprechung und Literatur ist (für Personen mit rechtmässigem
Aufenthalt) gestützt auf bzw. (für Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt; vgl.
BGE 137 I 351 E. 3.7) analog zu Art. 17 Abs. 2 AIG der
Aufenthalt während des Verfahrens als sogenannter prozeduraler Aufenthalt zu
gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind bzw.
ein gesetzlicher, verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf die
Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheint (BGE 139 I 37
E. 2.2; Marc Spescha in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 17 AIG N. 3 f.).
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, zu dem sich
das Zwangsmassnahmengericht materiell zuvor nicht äussern konnte bzw. musste,
wurde vom Amt für Migration und Integration des Kantons G erst nach der
Einreichung des Haftentlassungsgesuchs – mit Verfügung vom 17. Mai 2024
(10/179) – abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem prozeduralen Aufenthalt stellten
sich schwierige Rechtsfragen und die Aussichtslosigkeit bzw. die
offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels, auf das die Vorinstanz hätte
eintreten müssen (vgl. E. 4.4.3), lag nicht auf der Hand
(vgl. E. 4.5.3).
Das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Einreichung mithin nicht
offensichtlich aussichtslos.
4.7
Da der
Beschwerdeführer als mittellos erscheint und sein Haftentlassungsgesuch wie
gesehen nicht aussichtlos war, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Blick auf Art. 29 Abs. 3
BV und § 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen.
5.
5.1
Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen.
5.2
Die
Vorinstanz hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.3
Ausgangsgemäss
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 27) – eine Parteientschädigung
für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an
seinen Rechtsvertreter.
5.4
5.4.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.4.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwalt B zu bestellen.
5.4.3
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerdeerhebung
seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 16.80 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der
Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'682.90 (inkl. Mehrwertsteuer).
Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass der
Rechtsvertreter mit Fr. 682.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2024 wird
aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem
Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese
Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters.
6.
Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 682.90 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20)
AsylG Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
GebV VGr Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
IPbpR Internationaler
Pakt über bürgerliche und politische Rechte
vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)