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Entscheid

VB.2024.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00353

26. Juni 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26390)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00353

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Haftentlassung

Ausschaffungshaft (Parteientschädigung);

G.-Nr. GI240073-L,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 28. März 2024 an, dass A in

Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in

Ausschaffungshaft genommen werde. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte

Bestätigung der Anordnung wurde am 30. März 2024 vom

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich gewährt und die

Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2024 bewilligt.

B. Dagegen

erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 29. April 2024

Beschwerde (VB.2024.00211).

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 25. April 2024 stellte der Beschwerdeführer beim

Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit

Verfügung vom 29. April 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das

Haftentlassungsgesuch nicht ein.

B. Dagegen

erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 30. April 2024

Beschwerde (VB.2024.00221).

III.

A. Am 16. Mai

2024.

stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht Gesuch um

Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 18. Mai 2024 trat

das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und wies das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab.

B. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts ("Bezirksgerichts") vom 18. Mai

2024.

Es sei die Angelegenheit – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz – zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beizugeben. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien ihm die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Am 26. Juni 2024 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024

verzichtete das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort.

IV.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 vereinigte die Einzelrichterin

die Beschwerdeverfahren VB.2024.00211 und VB.2024.00221 und schrieb sie als

gegenstandslos geworden ab.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Strittig ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte gewährt

werden müssen. Das Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht

angefochten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer – ein 1998 geborener Staatsbürger von Sri Lanka tamilischer

Ethnie – reiste am 19. November 2019 in die Schweiz ein und reichte

gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 lehnte das

Staatssekretariat für Migration SEM dieses ab, wies den Beschwerdeführer aus

der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am

2.

September 2020 zu verlassen. Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das

Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf

den 22. April 2021 an. Auf ein erneutes Asylgesuch des Beschwerdeführers

(das teils als Revisionsgesuch des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils und

teils als Mehrfachgesuch zu qualifizieren war) trat das SEM mit Verfügung vom 4. August

2021.

nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sowie den

Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Mit Urteil

vom 21. September 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen

gerichtete Beschwerde nicht ein. Am 8. Oktober 2021 reichte der

Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein, das – wie das SEM mit

Schreiben vom 15. Oktober 2021 mitteilte – als wiederholt gleich

begründetes Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos

abgeschrieben wurde. Am 18. November 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht

auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Auf ein weiteres Asylgesuch

vom 30. November 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2022

mangels Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine hiergegen

gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. Februar

2022.

nicht ein.

3.2

Da der

Beschwerdeführer kein Reisedokument vorweisen konnte und er sich nicht um die

Beschaffung eines solchen bemühte, mussten für ihn mit Unterstützung des SEM

Reisepapiere beschafft werden. Mit Schreiben des SEM vom 23. September

2021.

wurde die Anerkennung des Betroffenen als Staatsangehöriger Sri Lankas

mitgeteilt und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zugesichert. Für den

15.

Februar 2022 wurde für den Beschwerdeführer ein Rückflug nach Sri

Lanka gebucht. Am 7. Februar 2022 ordnete das Migrationsamt an, dass der

Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG genommen werde.

Dies gelang nicht, da der Beschwerdeführer im Rückreisezentrum C nicht

angetroffen werden konnte, sondern seit dem 11. Februar 2022 als

verschwunden galt. Aus diesem Grund musste die Rückführung annulliert werden.

Am 14. März 2022 wurde der Beschwerdeführer in D

verhaftet. Mit Strafbefehl vom 15. März 2022 wurde er der Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig

befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, deren Vollzug unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, und einer Busse

von Fr. 300.- bestraft. Nach seiner Haftentlassung am 16. März 2022

kehrte er nicht ins Rückreisezentrum C zurück, sondern tauchte wieder

unter.

Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Verlobten E bei der Stadt F ein Gesuch um Vorbereitung

der Eheschliessung ein. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm sei mit

Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons G vom 3. April

2023.

die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden.

Mit E-Mail vom 30. August 2023 teilte eine Sachbearbeiterin des Amts für

Migration und Integration des Kantons G dem Migrationsamt mit, dass die

Verlobte des Beschwerdeführers das Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat zurückgezogen habe.

Am 28. März 2024 wurde er von der Kantonspolizei Zürich

anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons

Zürich zugeführt. Nach eigenen Angaben hatte sich der Beschwerdeführer

zwischenzeitig im Land H aufgehalten. Er habe die Schweiz im Dezember 2022

per Bus nach I verlassen und sei bis Ende März 2024 im Land H gewesen.

Mit Anordnung des Migrationsamts vom 28. März 2024 wurde

der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt und die Kantonspolizei

Zürich mit dem Haft- bzw. Ausschaffungsvollzug beauftragt. Die gleichentags vom

Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde am 30. März 2024

vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigt und die

Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2024 bewilligt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nach seiner

Rückkehr in die Schweiz mit seiner Verlobten versöhnt habe. Am 16. April

2024.

bestätigte das Zivilstandsamt F, dass der Beschwerdeführer und seine

Verlobte ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der

Eheschliessung eingereicht hatten, hielt dabei aber fest, dass die benötigten

Dokumente des Beschwerdeführers nicht vorhanden seien. Mit einer am 26. April

2024.

beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen

Eingabe (datiert vom 25. März 2024) stellte die Verlobte des

Beschwerdeführers ein Gesuch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für

den Beschwerdeführer. Am 30. April 2024 teilte eine Sachbearbeiterin des

Amts für Migration und Integration des Kantons G dem Migrationsamt mit,

dass eine abschliessende Prüfung des Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung noch

nicht habe erfolgen können, da das Gesuch unvollständig eingereicht worden sei.

Sie hätten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Vortag per E-Mail mitgeteilt,

"dass die Voraussetzungen zur Gewährung des prozeduralen Aufenthalts

zurzeit offensichtlich nicht erfüllt seien (Gesuchsunterlagen nicht komplett,

Heirat kann gemäss Zivilstandsamt nicht innert nützlicher Frist erfolgen),

weshalb dieses Gesuch einem Vollzug der Ausschaffung nicht entgegenstehe".

Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 lehnte das Amt für Migration und

Integration des Kantons G das Gesuch um Erteilung einer

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vom 25. März 2024

ab.

3.3

Für den 29. April

2024.

wurde für den Beschwerdeführer ein Rückflug nach Sri Lanka gebucht. Dieser

Flug musste annulliert werden, weil der Beschwerdeführer den Einstieg

verweigerte.

Am 25. April 2024 stellte der Beschwerdeführer ein

Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das

Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch – weil es innerhalb der

einmonatigen Sperrfrist gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG gestellt wurde –

nicht ein.

Am 16. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht

erneut ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 18. Mai

2024.

trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und wies das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

4.

4.1

Zur

Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids kann eine

ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

4.2

Nach

Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach der letzten Haftüberprüfung kann

die in Ausschaffungshaft befindliche Person ein Haftentlassungsgesuch

einreichen; über dieses Gesuch hat die zuständige richterliche Behörde innert

acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80

Abs. 5 Satz 1 AIG). Diese kurz bemessene Frist reflektiert den zentralen

grund- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, einen Freiheitsentzug innert

kurzer Frist von einem Gericht überprüfen zu lassen (Art. 31 Abs. 4

BV; Art. 5 Abs. 4 EMRK; Art. 9 Ziff. 4 IPbpR).

Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft

nach Art. 75 AIG nach einem und bei der Haft nach Art. 76 AIG nach

zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG).

4.3

Trotz der

Sperrfrist ist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, wenn sich die Haft

aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1

E. 3a) bzw. sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid derart

verändert haben, dass der Haftrichter gestützt auf die neuen Umstände dieses

gegebenenfalls gutheissen müsste (BGE 130 II 56 E. 4.2.1).

4.4

4.4.1

Die Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG beginnt mit dem

Haftentscheid zu laufen (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 167; Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 247 f.). Entscheidend

für den Lauf der Sperrfrist ist nicht die Rechtskraft des Entscheids, weswegen

es diesbezüglich auf die Rechtsmittel nicht ankommt.

4.4.2

Das Zwangsmassnahmengericht erwog jedoch, dass das Haftentlassungsgesuch

nur möglich sei, wenn kein Rechtsmittel bei Verwaltungsgericht mehr hängig sei.

Nach § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG

seien vor Verwaltungsgericht neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Das Haftentlassungsgesuch stütze

sich einzig auf Sachverhaltselemente, die bereits Gegenstand der beiden

[damals] hängigen Rechtsmittelverfahren seien und deren Beurteilung deshalb dem

Verwaltungsgericht obliege.

Das Zwangsmassnahmengericht gab die Kognition des

Verwaltungsgerichts falsch wieder. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie

vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen

nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 25. Juni 2024,

VB.2024.00247, E. 4.4.1). Entsprechend der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Noven indes zu berücksichtigen, wenn die Umstände sich seit

dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben,

dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der

Sperrfristen hätte eintreten und gestützt auf die neuen Umstände dieses

gegebenenfalls gutheissen müssen (BGE 147 II 49 E. 3.3 mit

Hinweisen).

Von einer vorherrschenden

Meinung in Lehre und Rechtsprechung, dass – wie die Vorinstanz erwog – nicht

auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten sei, wenn der Entscheid noch mit

einem Rechtsmittel angefochten werden könne, kann sodann keine Rede sein. In

der Literatur wird zwar ausgeführt, es wäre "unsinnig, bereits ein neues

Haftentlassungsgesuch einzureichen", "wenn der gerichtliche

Haftentscheid noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann"

(Businger, S. 247; wobei bloss vergleichend auf ein nicht öffentlich

publiziertes Bundesgerichtsurteil unbekannten Inhalts und auf Voten im

Ständerat ohne Bezug zur vorliegenden Frage verwiesen wird [vgl. die Voten von

Bruno Frick und René Rhinow (Amtl. Bull. SR, 1994, S. 132)]). Damit

scheint indes einerseits nur auf die Rechtsmittelfrist Bezug genommen zu

werden; andererseits will der Verfasser wohl bloss grundsätzlich die

Zulässigkeit von Sperrfristen begründen (vgl. "deshalb": a. a. O.).

Hängige Rechtsmittelverfahren betreffend frühere

Haftentlassungsgesuche stehen einem neuen Haftentlassungsgesuch nach Ablauf der

Sperrfrist bzw. gestützt auf wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn von

Erwägung 4.3 nicht entgegen.

4.4.3

Nachdem die Ausschaffungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 28. März

2024.

bestätigt wurde und dieses auf das Haftentlassungsgesuch vom 25. April

2024.

mangels Ablauf der Sperrfrist nicht eintrat, hat der Beschwerdeführer mit

seinem Haftentlassungsgesuch vom 16. Mai 2024 die gesetzliche Sperrfrist

von einem Monat beachtet; das Zwangsmassnahmengericht hätte das

Haftentlassungsgesuch materiell behandeln müssen.

4.5

4.5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die

Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den

Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3).

Gemäss dem kantonalen Recht ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.5.2

Im Allgemeinen hat ein Prozess als aussichtslos zu gelten, wenn eine über

die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko

eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1;

138.

III 217 E. 2.2.4; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.2).

4.5.3

Bei Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist

Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018, 6B_923/2017,

E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit Hinweis).

Entsprechendes muss im

Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht

aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft

namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig

ist (BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April

2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas

Geiser/Luzia Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N. 12.156)

– und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit

des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (vgl. BGr, 18. Februar

2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025,

E. 7.3.3).

4.5.4

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren darf einem bedürftigen

Häftling spätestens nach drei Monaten Haft auf Gesuch hin der unentgeltliche

Rechtsbeistand regelmässig nicht (mehr) verweigert werden (BGE 139 I 206 E. 3.3.1;

134.

I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3; BGr, 3. Mai 2012, 2C_332/2012, E. 2.3.1;

26.

Juli 2011, 2C_548/2011, E. 4.2.2).

4.6

Das

Zwangsmassnahmengericht betrachtete das Haftentlassungsgesuch als aussichtslos.

4.6.1

Gemäss der Rechtsprechung und Literatur ist (für Personen mit rechtmässigem

Aufenthalt) gestützt auf bzw. (für Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt; vgl.

BGE 137 I 351 E. 3.7) analog zu Art. 17 Abs. 2 AIG der

Aufenthalt während des Verfahrens als sogenannter prozeduraler Aufenthalt zu

gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind bzw.

ein gesetzlicher, verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf die

Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheint (BGE 139 I 37

E. 2.2; Marc Spescha in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 17 AIG N. 3 f.).

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, zu dem sich

das Zwangsmassnahmengericht materiell zuvor nicht äussern konnte bzw. musste,

wurde vom Amt für Migration und Integration des Kantons G erst nach der

Einreichung des Haftentlassungsgesuchs – mit Verfügung vom 17. Mai 2024

(10/179) – abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem prozeduralen Aufenthalt stellten

sich schwierige Rechtsfragen und die Aussichtslosigkeit bzw. die

offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels, auf das die Vorinstanz hätte

eintreten müssen (vgl. E. 4.4.3), lag nicht auf der Hand

(vgl. E. 4.5.3).

Das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Einreichung mithin nicht

offensichtlich aussichtslos.

4.7

Da der

Beschwerdeführer als mittellos erscheint und sein Haftentlassungsgesuch wie

gesehen nicht aussichtlos war, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Blick auf Art. 29 Abs. 3

BV und § 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen.

5.

5.1

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen.

5.2

Die

Vorinstanz hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.3

Ausgangsgemäss

hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 27) – eine Parteientschädigung

für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen

erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an

seinen Rechtsvertreter.

5.4

5.4.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.4.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwalt B zu bestellen.

5.4.3

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerdeerhebung

seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7

Stunden sowie die Auslagen von Fr. 16.80 erscheinen mit Blick auf die

Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der

Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'682.90 (inkl. Mehrwertsteuer).

Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass der

Rechtsvertreter mit Fr. 682.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2024 wird

aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem

Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese

Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters.

6.

Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 682.90 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20)

AsylG Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

GebV VGr Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252)

IPbpR Internationaler

Pakt über bürgerliche und politische Rechte

vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)