VB.2024.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00356
22. August 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00356
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheid vom 17. Dezember 2021 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums
C AX und BZ (fortan: A und B; vgl. hinten III.), unrechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe von Fr. 182'848.- sowie die für die Bezahlung der
Krankenversicherungsprämien bezogenen Leistungen von Fr. 21'830.54
zurückzuerstatten.
B. Mit
undatierter, am 20. Januar 2022 dem Sozialzentrum persönlich überbrachter
Eingabe ersuchten A und B die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung
der Angelegenheit. Die Sozialbehörde bestätigte B mit Schreiben vom
26. Januar 2022 den Eingang des Begehrens und wies sie darauf hin, dass
geprüft werde, ob dieses rechtzeitig erfolgt sei. Zudem setzte sie B eine
Nachfrist bis 7. Februar 2022 an, um die Eingabe vom 20. Januar 2022
eigenhändig zu unterschreiben. Dieser Aufforderung kam B in der Folge nach. Mit
Entscheid vom 17. März 2022 trat die Sozialbehörde auf das Begehren um
Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Erwägungen
II.
A und B erhoben daraufhin mit – zuständigkeitshalber von
der Sozialbehörde an den Bezirksrat Zürich weitergeleiteter – Eingabe vom
22.
April 2022 Rekurs und beantragten die Aufhebung des Entscheids vom
17.
März 2022. Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
In der Folge gelangten A und B mit gemeinsamer Beschwerde
vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Mai 2024.
Daneben ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die
vorinstanzlichen Akten bei. Dabei erwog es, während gemäss dem angefochtenen
Beschluss "BZ" und "AX" Rekurs erhoben hätten, würden nun
"A" und "B" Beschwerde erheben. Aufgrund eines früheren
Beschwerdeverfahrens dürfe jedoch angenommen werden, bei "B" handle
es sich um "BZ". Praxisgemäss rubriziere das Verwaltungsgericht die
Parteinamen gemäss den Rechtsschriften, weshalb als Beschwerdeführer 1
"A" und als Beschwerdeführerin 2 "B" ins Rubrum
aufgenommen worden seien.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid berufen ist wegen des Fr. 20'000.-
übersteigendend Streitwerts die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Angesichts der offensichtlichen
Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden,
Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommen keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit
die Beschwerdeführenden um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens
bzw. Verhaltens der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen
wollten, was sich indes nicht hinreichend klar aus der Beschwerdeschrift
ergibt, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit.
Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 171
Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG;
LS 131.1) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit
Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen (vgl. auch Art. 70
Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021;
AS 101.100). Es handelt sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird
sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Da gemäss § 4 VRG die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (§§ 4–31 VRG) auch für
das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht
abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die
Fristwahrung nach § 11 VRG (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG
– Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 2).
2.2
Der Tag
der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein
öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.3
Für
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Einsprache- und Rekursverfahren sowie
Revisionsverfahren sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume
vor, sodass in diesen Verfahren keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11 N. 17 und N. 18). Gleich verhält
es sich – mangels abweichender Regelung – im Neubeurteilungsverfahren nach
Gemeindegesetz.
2.4
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machten mit Rekurs vom 22. April 2022 geltend, der
Beschwerdeführer 1 leide unter anderem an Legasthenie, die
Beschwerdeführerin spreche nicht fliessend Deutsch und sie beide hätten nicht
über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Rechtsbeistand zu bezahlen.
Ihrer Meinung nach hätte die Sihlpost in Zürich am 19. Januar 2022 bis
21.00
Uhr geöffnet sein sollen. Sie habe aber nur bis 20.00 Uhr offen
gehabt, weshalb sie – die Beschwerdeführenden – das Neubeurteilungsbegehren an
diesem Tag nicht mehr hätten abschicken können. Am nächsten Tag hätten sie dies
dem Sozialzentrum dargelegt; das Sozialzentrum seinerseits habe keine
schriftliche Begründung für die Verspätung verlangt. Jetzt wüssten sie, wie
wichtig eine solche gewesen wäre, weshalb sie nun um eine
Fristwiederherstellung gemäss § 12 Abs. 2 VRG ersuchten. Am
1.
Februar 2022 hätten sie ein Schreiben an das Sozialzentrum geschickt
und darin die Gründe dargelegt, warum sie ihre Dokumente erst am
20.
Januar 2022, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, persönlich
übergeben hätten. Das Sozialzentrum habe es versäumt, ihnen die
Fristverlängerung von einem Tag zu gewähren, obwohl besondere Umstände
vorgelegen seien. Ohnehin habe die fragliche Frist während der Gerichtsferien
stillgestanden.
3.2
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 8. Mai 2024, der Entscheid des Sozialzentrums vom 17. Dezember 2021 sei noch am gleichen Tag versandt
und am 20. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin 2 übergeben worden. Die
dreissigtägige Rechtsmittelfrist habe am 21. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 19. Januar
2022.
geendet. Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführenden ihre
Rekurseingabe [recte: ihr Begehren um
Neubeurteilung] jedoch erst am 20. Januar 2022 – und
somit verspätet – dem Sozialzentrum übergeben
(Eingangsstempel). Das Neubeurteilungsverfahren kenne keine Fristenstillstände bzw. Gerichtsferien.
Auch eine Wiederherstellung der Frist komme aufgrund der von den
Beschwerdeführenden vorgetragenen Gründe (vorn E. 3.1)
nicht in Betracht. Das Fehlen einer groben Nachlässigkeit (im Sinn von § 12 Abs. 2
Satz 1 VRG) sei nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich
und subjektiv nicht zumutbar sei, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen. Vorliegend seien die Beschwerdeführenden weder wegen einer von
ihrem Willen unabhängigen Ursache daran gehindert gewesen, zeitgerecht zu
handeln, noch seien sie durch besondere, von ihnen nicht zu verantwortende
Umstände gehindert worden, rechtzeitig zu handeln. Vielmehr wäre es den
Beschwerdeführenden sowohl objektiv möglich als
auch subjektiv zumutbar gewesen, ihr Begehren um Neubeurteilung innert der
gesetzlichen Frist von dreissig Tagen bei der Sozialbehörde einzureichen.
Folglich sei diese zu Recht darauf wegen Verspätung nicht eingetreten und sei
der Rekurs abzuweisen.
3.3
Die
Beschwerdeführenden bringen mit Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden,
durch die Akten gestützten Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann,
infrage stellen würde. Dass sie ihr Begehren um Neubeurteilung zu spät
einreichten, bestreiten sie nicht bzw. nicht mehr. Namentlich machen sie nicht
mehr geltend, die Rechtsmittelfrist habe während der Gerichtsferien
stillgestanden, was – wie der Bezirksrat korrekt darlegte – nicht der Fall ist.
Weiterhin erklären die Beschwerdeführenden die Verspätung auch mit dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1. Wie sie selbst ausführen, war jedoch
letztlich nicht dieser ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis, sondern die
angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der
Sihlpost am 19. Januar 2022. Einen einschlägigen Beleg hierfür reichten
die Beschwerdeführenden nicht ein. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre,
könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht
daran, ihr Begehren um Neubeurteilung noch am 19. Januar 2024 in einen (gewöhnlichen)
Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu
wahren. Zwar wäre der Versand diesfalls nicht eingeschrieben erfolgt – was das
Gesetz jedoch auch nicht vorschreibt (vorn E. 2.2) – und hätte die Eingabe
dann den Poststempel vom 20. Januar 2022 getragen. Den Beschwerdeführenden
wäre es indes möglich gewesen, mittels Zeugen oder anderen Beweismitteln
(Fotos, Videos) die Rechtzeitigkeit des Einwurfs in den Briefkasten zu belegen
(vgl. Plüss, § 11 N. 46 f.). Die angeblich verfrühte Schliessung
der Sihlpost machte ihnen eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung jedenfalls
nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist – wie der
Bezirksrat zutreffend erwog – nicht infrage kommt (vgl. BGr, 2. März 2021,
6B_245/2021, E. 3). Müssen sich die Beschwerdeführenden aber eine grobe
Nachlässigkeit vorwerfen lassen, kann offenbleiben, ob sie das entsprechende
Gesuch rechtzeitig und bei der zuständigen Instanz (der Sozialbehörde) stellten
(vgl. Plüss, § 12 N. 89 f.).
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,
dass die Vorinstanzen angesichts des verspäteten Gesuchs um Neubeurteilung die
Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführenden materiell nicht beurteilen
mussten. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Die
(streitwertabhängige) Höhe der Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;
LS 175.252) ist angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands bei der
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV VGr zu reduzieren. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Eine Parteientschädigung haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt und
stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) den Bezirksrat Zürich, unter Beilage …