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Entscheid

VB.2024.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00356

22. August 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25579)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00356

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 17. Dezember 2021 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums

C AX und BZ (fortan: A und B; vgl. hinten III.), unrechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe von Fr. 182'848.- sowie die für die Bezahlung der

Krankenversicherungsprämien bezogenen Leistungen von Fr. 21'830.54

zurückzuerstatten.

B. Mit

undatierter, am 20. Januar 2022 dem Sozialzentrum persönlich überbrachter

Eingabe ersuchten A und B die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung

der Angelegenheit. Die Sozialbehörde bestätigte B mit Schreiben vom

26. Januar 2022 den Eingang des Begehrens und wies sie darauf hin, dass

geprüft werde, ob dieses rechtzeitig erfolgt sei. Zudem setzte sie B eine

Nachfrist bis 7. Februar 2022 an, um die Eingabe vom 20. Januar 2022

eigenhändig zu unterschreiben. Dieser Aufforderung kam B in der Folge nach. Mit

Entscheid vom 17. März 2022 trat die Sozialbehörde auf das Begehren um

Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

Erwägungen

II.

A und B erhoben daraufhin mit – zuständigkeitshalber von

der Sozialbehörde an den Bezirksrat Zürich weitergeleiteter – Eingabe vom

22.

April 2022 Rekurs und beantragten die Aufhebung des Entscheids vom

17.

März 2022. Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

In der Folge gelangten A und B mit gemeinsamer Beschwerde

vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und

beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Mai 2024.

Daneben ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die

vorinstanzlichen Akten bei. Dabei erwog es, während gemäss dem angefochtenen

Beschluss "BZ" und "AX" Rekurs erhoben hätten, würden nun

"A" und "B" Beschwerde erheben. Aufgrund eines früheren

Beschwerdeverfahrens dürfe jedoch angenommen werden, bei "B" handle

es sich um "BZ". Praxisgemäss rubriziere das Verwaltungsgericht die

Parteinamen gemäss den Rechtsschriften, weshalb als Beschwerdeführer 1

"A" und als Beschwerdeführerin 2 "B" ins Rubrum

aufgenommen worden seien.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Zum Entscheid berufen ist wegen des Fr. 20'000.-

übersteigendend Streitwerts die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Angesichts der offensichtlichen

Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden,

Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommen keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit

die Beschwerdeführenden um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens

bzw. Verhaltens der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen

wollten, was sich indes nicht hinreichend klar aus der Beschwerdeschrift

ergibt, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit.

Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 171

Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG;

LS 131.1) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit

Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen (vgl. auch Art. 70

Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021;

AS 101.100). Es handelt sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird

sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Da gemäss § 4 VRG die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (§§ 4–31 VRG) auch für

das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht

abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die

Fristwahrung nach § 11 VRG (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG

– Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 2).

2.2

Der Tag

der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht

mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein

öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.3

Für

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Einsprache- und Rekursverfahren sowie

Revisionsverfahren sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume

vor, sodass in diesen Verfahren keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11 N. 17 und N. 18). Gleich verhält

es sich – mangels abweichender Regelung – im Neubeurteilungsverfahren nach

Gemeindegesetz.

2.4

Eine

versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machten mit Rekurs vom 22. April 2022 geltend, der

Beschwerdeführer 1 leide unter anderem an Legasthenie, die

Beschwerdeführerin spreche nicht fliessend Deutsch und sie beide hätten nicht

über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Rechtsbeistand zu bezahlen.

Ihrer Meinung nach hätte die Sihlpost in Zürich am 19. Januar 2022 bis

21.00

Uhr geöffnet sein sollen. Sie habe aber nur bis 20.00 Uhr offen

gehabt, weshalb sie – die Beschwerdeführenden – das Neubeurteilungsbegehren an

diesem Tag nicht mehr hätten abschicken können. Am nächsten Tag hätten sie dies

dem Sozialzentrum dargelegt; das Sozialzentrum seinerseits habe keine

schriftliche Begründung für die Verspätung verlangt. Jetzt wüssten sie, wie

wichtig eine solche gewesen wäre, weshalb sie nun um eine

Fristwiederherstellung gemäss § 12 Abs. 2 VRG ersuchten. Am

1.

Februar 2022 hätten sie ein Schreiben an das Sozialzentrum geschickt

und darin die Gründe dargelegt, warum sie ihre Dokumente erst am

20.

Januar 2022, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, persönlich

übergeben hätten. Das Sozialzentrum habe es versäumt, ihnen die

Fristverlängerung von einem Tag zu gewähren, obwohl besondere Umstände

vorgelegen seien. Ohnehin habe die fragliche Frist während der Gerichtsferien

stillgestanden.

3.2

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 8. Mai 2024, der Entscheid des Sozialzentrums vom 17. Dezember 2021 sei noch am gleichen Tag versandt

und am 20. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin 2 übergeben worden. Die

dreissigtägige Rechtsmittelfrist habe am 21. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 19. Januar

2022.

geendet. Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführenden ihre

Rekurseingabe [recte: ihr Begehren um

Neubeurteilung] jedoch erst am 20. Januar 2022 – und

somit verspätet – dem Sozialzentrum übergeben

(Eingangsstempel). Das Neubeurteilungsverfahren kenne keine Fristenstillstände bzw. Gerichtsferien.

Auch eine Wiederherstellung der Frist komme aufgrund der von den

Beschwerdeführenden vorgetragenen Gründe (vorn E. 3.1)

nicht in Betracht. Das Fehlen einer groben Nachlässigkeit (im Sinn von § 12 Abs. 2

Satz 1 VRG) sei nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz

Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich

und subjektiv nicht zumutbar sei, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig

vorzunehmen. Vorliegend seien die Beschwerdeführenden weder wegen einer von

ihrem Willen unabhängigen Ursache daran gehindert gewesen, zeitgerecht zu

handeln, noch seien sie durch besondere, von ihnen nicht zu verantwortende

Umstände gehindert worden, rechtzeitig zu handeln. Vielmehr wäre es den

Beschwerdeführenden sowohl objektiv möglich als

auch subjektiv zumutbar gewesen, ihr Begehren um Neubeurteilung innert der

gesetzlichen Frist von dreissig Tagen bei der Sozialbehörde einzureichen.

Folglich sei diese zu Recht darauf wegen Verspätung nicht eingetreten und sei

der Rekurs abzuweisen.

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen mit Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden,

durch die Akten gestützten Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann,

infrage stellen würde. Dass sie ihr Begehren um Neubeurteilung zu spät

einreichten, bestreiten sie nicht bzw. nicht mehr. Namentlich machen sie nicht

mehr geltend, die Rechtsmittelfrist habe während der Gerichtsferien

stillgestanden, was – wie der Bezirksrat korrekt darlegte – nicht der Fall ist.

Weiterhin erklären die Beschwerdeführenden die Verspätung auch mit dem

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1. Wie sie selbst ausführen, war jedoch

letztlich nicht dieser ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis, sondern die

angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der

Sihlpost am 19. Januar 2022. Einen einschlägigen Beleg hierfür reichten

die Beschwerdeführenden nicht ein. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre,

könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die

vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht

daran, ihr Begehren um Neubeurteilung noch am 19. Januar 2024 in einen (gewöhnlichen)

Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu

wahren. Zwar wäre der Versand diesfalls nicht eingeschrieben erfolgt – was das

Gesetz jedoch auch nicht vorschreibt (vorn E. 2.2) – und hätte die Eingabe

dann den Poststempel vom 20. Januar 2022 getragen. Den Beschwerdeführenden

wäre es indes möglich gewesen, mittels Zeugen oder anderen Beweismitteln

(Fotos, Videos) die Rechtzeitigkeit des Einwurfs in den Briefkasten zu belegen

(vgl. Plüss, § 11 N. 46 f.). Die angeblich verfrühte Schliessung

der Sihlpost machte ihnen eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung jedenfalls

nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist – wie der

Bezirksrat zutreffend erwog – nicht infrage kommt (vgl. BGr, 2. März 2021,

6B_245/2021, E. 3). Müssen sich die Beschwerdeführenden aber eine grobe

Nachlässigkeit vorwerfen lassen, kann offenbleiben, ob sie das entsprechende

Gesuch rechtzeitig und bei der zuständigen Instanz (der Sozialbehörde) stellten

(vgl. Plüss, § 12 N. 89 f.).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,

dass die Vorinstanzen angesichts des verspäteten Gesuchs um Neubeurteilung die

Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführenden materiell nicht beurteilen

mussten. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Die

(streitwertabhängige) Höhe der Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;

LS 175.252) ist angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands bei der

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV VGr zu reduzieren. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Eine Parteientschädigung haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt und

stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) den Bezirksrat Zürich, unter Beilage …