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Entscheid

VB.2024.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00357

7. Mai 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26226)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00357

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA H

und/oder vertreten durch RA I,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligungsgesuch

zur privaten Arbeitsvermittlung

und zum Personalverleih,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die A AG reichte am 5. April 2023 ein Gesuch um Erteilung

einer Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih ein.

Darin bezeichnete sie B als für die Leitung verantwortliche Person. Zum

Nachweis der persönlichen Voraussetzungen legte die A AG dem Gesuch eine

Kopie der Identitätskarte von B, Auszüge aus dem Straf- und

Betreibungsregister, eine Bestätigung über die Begleichung der Steuern, einen

Lebenslauf, ein Berufsattest als Automobil-Assistent, ein Zertifikat als

Personalassistent NBW sowie vier Arbeitszeugnisse bei.

B. B

absolvierte gemäss dem eingereichten Lebenslauf von Oktober 2017 bis April 2018

ein Praktikum als Personalberater bei der C GmbH und war dort

anschliessend von Mai 2018 bis November 2019 als Personalberater tätig. Gemäss

Handelsregisterauszug änderte die C GmbH am 26. November 2019 ihre

Firma in D GmbH. Am 20. Oktober 2020 wurde diese Gesellschaft mit

beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Von Dezember 2019

bis Februar 2021 übernahm B die Funktion als Personalberater/Filialleiter. Ab März

2021 war er Geschäftsführer (bis Dezember 2022) sowie Präsident des

Verwaltungsrats bzw. einziges Verwaltungsratsmitglied der E AG (bis Januar

2023).

C. Mit

Verfügung vom 2. Juni 2023 wies das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit

(seit 1. Januar 2024: Amt für Wirtschaft) das Gesuch der A AG ab,

weil es der Auffassung war, dass B als für die Leitung verantwortliche Person

nicht über die erforderliche berufliche Qualifikation gemäss Art. 3 Abs. 2

lit. b sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b des

Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) in

Verbindung mit Art. 9 und Art. 33 der Arbeitsvermittlungsverordnung

vom 16. Januar 1991 (AVV; SR 823.111) verfüge.

D. Am

12. Juni 2023 reichte die A AG ein neues Gesuch ein, wobei sie

nunmehr F als für die Leitung verantwortliche Person bezeichnete. Mit Verfügung

vom 15. Juni 2023 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dieses

Gesuch.

Erwägungen

II.

Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom

2.

Juni 2023 focht die A AG mit Rekurs bei der

Volkswirtschaftsdirektion an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des

Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juni 2023 und die Erteilung der

Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih, wobei B

als verantwortliche Person einzutragen sei. Die Volkswirtschaftsdirektion wies

den Rekurs mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab. Sie erwog, dass B keinen

guten Leumund geniesse und die Bewilligung deshalb nach Art. 3 Abs. 2

lit. c und Art. 13 Abs. 2 lit. c AVG nicht erteilt werden

könne. Ob das Berufsattest von B einer absolvierten Berufslehre gleichgestellt

werden könne, liess die Volkswirtschaftsdirektion offen.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2024 beantragte die A AG

dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom

2.

Juni 2023 sei aufzuheben und die ihr erteilte Bewilligung zur privaten

Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sei insofern abzuändern, als dass B

als verantwortliche Person einzutragen sei. Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien dem Amt für Wirtschaft aufzuerlegen. Das Amt für

Wirtschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG

replizierte mit Eingabe vom 27. August 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich der

Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz verweigerte die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum

Personalverleih, weil sie zum Schluss kam, dass B weder Gewähr für eine

fachgerechte Verleihtätigkeit biete (Art. 3 Abs. 2 lit. b und

Art. 13 Abs. 2 lit. b AVG) noch über einen guten Leumund verfüge

(Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 13 Abs. 2 lit. c

AVG).

2.1.1

Die Vorinstanz stützte sich für diesen Befund auf eine Lohnbuchkontrolle

der Regionalen Paritätischen Kommission Personalverleih für die deutsche

Schweiz (RPKD) vom 20. April 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021

bis 31. Dezember 2021 bei der (damaligen) E AG, für die B im Januar

und Februar 2021 als Personalberater/Filialleiter und ab 5. März 2021 als

Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied tätig gewesen war, wobei das Amt

für Wirtschaft und Arbeit B mit Verfügung vom 18. August 2021 als Leiter

anerkannt hatte. Konkret hatte die RPKD die Einhaltung der relevanten Lohn- und

Arbeitszeitbestimmungen bei 42 Personen in 51 Einsätzen überprüft.

Dabei hatte sie diverse, zum Teil gravierende Verstösse festgestellt. Unter

anderem waren 32 Mitarbeiter zum Teil mehrfach einem falschen GAV

unterstellt worden und waren bei mehreren Mitarbeitern die einschlägigen

GAV-Vorschriften über Mindestlöhne, Ferienlöhne, Lohnzuschläge und

Auslagenersatz missachtet worden. Dies bewog die RPKD dazu, von der

zwischenzeitlich in G AG umbenannten Gesellschaft nicht nur die

Nachzahlung der geschuldeten Vergütungen und Sozialversicherungsbeiträge zu

verlangen, sondern sie mit der höchstmöglichen Konventionalstrafe im Betrag von

Fr. 50'000.- zu belegen.

2.1.2

In Bezug auf den Leumund von B wies die Vorinstanz neben den erheblichen

Schulden von insgesamt Fr. 1'230'256.81, welche die mittlerweile

konkursite G AG in Liquidation gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. Januar

2024.

unter anderem gegenüber Sozialversicherungseinrichtungen und

Steuerbehörden auswies, darauf hin, dass B, nachdem er Ende Juli 2022 Kenntnis

des Kontrollberichts der RPKD erlangt hatte, sich neben seinem Monatslohn von

Fr. 9'800.- im September 2022 einen Bonus von Fr. 16'512.55 sowie im

Dezember 2022 einen Bonus von Fr. 20'000.- ausbezahlt habe. Die

Nachzahlungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von der RKPD

festgestellten Verfehlungen habe er dagegen nicht vorgenommen.

2.2

Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz B den erforderlichen guten Leumund absprach.

2.2.1

Der Begriff des (guten) Leumunds ist im Gesetz nicht definiert. Wie die

romanischen Sprachfassungen von Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 13 Abs. 2 lit. c AVG zeigen, ist damit im Wesentlichen der

gute Ruf (bonne réputation, buona reputazione), mithin die Vertrauenswürdigkeit

und Ehrenhaftigkeit einer Person gemeint (vgl. auch BGE 123 I 313 E. 4c).

Diese Bewilligungsvoraussetzung dient offenkundig dem Schutz der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Verhinderung von Missbrauch

(Art. 1 lit. c AVG; vgl. auch Botschaft zu einem revidierten

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, BBl 1985 III

556, 557, 564 und 567). Als Tatsachen, die den guten Leumund – oder eben den

guten Ruf – einer Person beeinträchtigen, nennt das Staatssekretariat für

Wirtschaft (SECO) zum Beispiel Vorstrafen, Betreibungen, Konkurse,

Steuerschulden sowie sonstige finanzielle Probleme. Dem Leumund schädlich sind

diese Umstände vor allem dann, wenn sie mit früheren Geschäftstätigkeiten

zusammenhängen, und ganz besonders, wenn dadurch Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer zu Schaden gekommen sind (vgl. SECO, Weisungen und Erläuterungen

zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG], zur

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVV], zur

Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des

Arbeitsvermittlungsgesetzes [GebV-AVG], Juni 2024, S. 36).

2.2.2

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Person ihren guten

Leumund im Kontext der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs auch dann

beeinträchtigt, wenn sie innerhalb einer juristischen Person einen Betrieb

leitet, der Schuldenwirtschaft bis zum Konkurs betreibt oder Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer schädigt. Der gute Leumund einer Person kann also auch dann

beschädigt sein, wenn für die angehäuften Schulden nur die juristische Person

und nicht sie selbst haftet und sie auch zivil- oder strafrechtlich für ihr

Verhalten innerhalb des Betriebs nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Keinen Schaden nimmt der gute Leumund aber immerhin dann, wenn die Leiterin

oder den Leiter an den Missständen keine Schuld trifft (vgl. zum Konkurs SECO,

S. 46).

2.2.3

Während der Tätigkeit von B als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Leiter

der (heutigen) G AG in Liquidation kamen diverse Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer zu Schaden, weil die Gesellschaft sie nicht gesetzes- oder

GAV-konform vergütete und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht

ablieferte. B unternahm in diesem Zusammenhang nichts, was seinen Leumund

schonen würde. Zudem kann ihm zumindest auch ein erheblicher Teil der Steuer-

und sonstigen Schulden der G AG in Liquidation vorgeworfen werden. Die

Vorinstanz konnte mangels hinreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin

respektive von B zwar nicht abschliessend feststellen, in welchem Umfang die G AG

in Liquidation bereits verschuldet war, als B seine Ämter dort niederlegte. Die

Verweigerung der Mitwirkung darf aber zu seinen Lasten gewürdigt werden (vgl.

etwa BGr, 18. Februar 2025, 2C_94/2024, E. 3.5; VGr, 24. September

2020, VB.2020.00346, E. 3.3), sodass sich der Schluss aufdrängt, dass ein

wesentlicher Teil der Schulden in die Verantwortung von B fällt.

2.3

Von

vornherein nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, soweit sie sinngemäss

geltend macht, es seien alleine die zum Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs

bekannten Tatsachen massgebend und auf die Erkenntnisse der RKPD dürfe nicht

abgestellt werden. Sie übersieht, dass im Rekurs- und auch noch im

Beschwerdeverfahren neue Beweismittel vorgebracht werden können bzw. auf den

Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (vgl. § 20a Abs. 2

und § 52 Abs. 1 VRG). Wenn das materielle Gesetz wie hier (vgl. Art. 5

Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. c AVG) zudem

ausdrücklich vorschreibt, dass die Bewilligung entzogen wird, wenn die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ruft dies entgegen der

Beschwerdeführerin umso mehr danach, für die Bewilligungsvoraussetzungen auf

den Zeitpunkt des Entscheids und nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung

abzustellen. Wäre die Behörde gehalten, die Bewilligung zu erteilen, nur um sie

sogleich wieder zu widerrufen, wäre dies entgegen der Beschwerdeführerin nicht

sachgerecht, sondern ein sinnloser administrativer Leerlauf.

3.

Da B der gute Leumund abzusprechen und der Rekursentscheid

aus diesem Grund zu bestätigen ist, erübrigt es sich, zu prüfen, inwiefern B

die fachlichen Anforderungen (einschliesslich der erforderlichen beruflichen

Qualifikation) gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b sowie Art. 13 Abs. 2

lit. b AVG und Art. 9 und Art. 33 AVV erfüllt. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin ist für das Verwaltungsgericht kein Grund

ersichtlich, diese hier nicht mehr streitrelevante Frage zu entscheiden. Ein

schutzwürdiges Interesse an einem solchen Obiter Dictum hat die

Beschwerdeführerin jedenfalls nicht.

4.

Die Beschwerde ist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

ist ihr nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion;

c) das SECO.