VB.2024.00357
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00357
7. Mai 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26226)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00357
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA H
und/oder vertreten durch RA I,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft, Arbeitsbedingungen,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligungsgesuch
zur privaten Arbeitsvermittlung
und zum Personalverleih,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG reichte am 5. April 2023 ein Gesuch um Erteilung
einer Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih ein.
Darin bezeichnete sie B als für die Leitung verantwortliche Person. Zum
Nachweis der persönlichen Voraussetzungen legte die A AG dem Gesuch eine
Kopie der Identitätskarte von B, Auszüge aus dem Straf- und
Betreibungsregister, eine Bestätigung über die Begleichung der Steuern, einen
Lebenslauf, ein Berufsattest als Automobil-Assistent, ein Zertifikat als
Personalassistent NBW sowie vier Arbeitszeugnisse bei.
B. B
absolvierte gemäss dem eingereichten Lebenslauf von Oktober 2017 bis April 2018
ein Praktikum als Personalberater bei der C GmbH und war dort
anschliessend von Mai 2018 bis November 2019 als Personalberater tätig. Gemäss
Handelsregisterauszug änderte die C GmbH am 26. November 2019 ihre
Firma in D GmbH. Am 20. Oktober 2020 wurde diese Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Von Dezember 2019
bis Februar 2021 übernahm B die Funktion als Personalberater/Filialleiter. Ab März
2021 war er Geschäftsführer (bis Dezember 2022) sowie Präsident des
Verwaltungsrats bzw. einziges Verwaltungsratsmitglied der E AG (bis Januar
2023).
C. Mit
Verfügung vom 2. Juni 2023 wies das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit
(seit 1. Januar 2024: Amt für Wirtschaft) das Gesuch der A AG ab,
weil es der Auffassung war, dass B als für die Leitung verantwortliche Person
nicht über die erforderliche berufliche Qualifikation gemäss Art. 3 Abs. 2
lit. b sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b des
Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) in
Verbindung mit Art. 9 und Art. 33 der Arbeitsvermittlungsverordnung
vom 16. Januar 1991 (AVV; SR 823.111) verfüge.
D. Am
12. Juni 2023 reichte die A AG ein neues Gesuch ein, wobei sie
nunmehr F als für die Leitung verantwortliche Person bezeichnete. Mit Verfügung
vom 15. Juni 2023 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dieses
Gesuch.
Erwägungen
II.
Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom
2.
Juni 2023 focht die A AG mit Rekurs bei der
Volkswirtschaftsdirektion an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des
Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juni 2023 und die Erteilung der
Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih, wobei B
als verantwortliche Person einzutragen sei. Die Volkswirtschaftsdirektion wies
den Rekurs mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab. Sie erwog, dass B keinen
guten Leumund geniesse und die Bewilligung deshalb nach Art. 3 Abs. 2
lit. c und Art. 13 Abs. 2 lit. c AVG nicht erteilt werden
könne. Ob das Berufsattest von B einer absolvierten Berufslehre gleichgestellt
werden könne, liess die Volkswirtschaftsdirektion offen.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2024 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom
2.
Juni 2023 sei aufzuheben und die ihr erteilte Bewilligung zur privaten
Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sei insofern abzuändern, als dass B
als verantwortliche Person einzutragen sei. Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen seien dem Amt für Wirtschaft aufzuerlegen. Das Amt für
Wirtschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG
replizierte mit Eingabe vom 27. August 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich der
Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz verweigerte die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum
Personalverleih, weil sie zum Schluss kam, dass B weder Gewähr für eine
fachgerechte Verleihtätigkeit biete (Art. 3 Abs. 2 lit. b und
Art. 13 Abs. 2 lit. b AVG) noch über einen guten Leumund verfüge
(Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 13 Abs. 2 lit. c
AVG).
2.1.1
Die Vorinstanz stützte sich für diesen Befund auf eine Lohnbuchkontrolle
der Regionalen Paritätischen Kommission Personalverleih für die deutsche
Schweiz (RPKD) vom 20. April 2022 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021
bis 31. Dezember 2021 bei der (damaligen) E AG, für die B im Januar
und Februar 2021 als Personalberater/Filialleiter und ab 5. März 2021 als
Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied tätig gewesen war, wobei das Amt
für Wirtschaft und Arbeit B mit Verfügung vom 18. August 2021 als Leiter
anerkannt hatte. Konkret hatte die RPKD die Einhaltung der relevanten Lohn- und
Arbeitszeitbestimmungen bei 42 Personen in 51 Einsätzen überprüft.
Dabei hatte sie diverse, zum Teil gravierende Verstösse festgestellt. Unter
anderem waren 32 Mitarbeiter zum Teil mehrfach einem falschen GAV
unterstellt worden und waren bei mehreren Mitarbeitern die einschlägigen
GAV-Vorschriften über Mindestlöhne, Ferienlöhne, Lohnzuschläge und
Auslagenersatz missachtet worden. Dies bewog die RPKD dazu, von der
zwischenzeitlich in G AG umbenannten Gesellschaft nicht nur die
Nachzahlung der geschuldeten Vergütungen und Sozialversicherungsbeiträge zu
verlangen, sondern sie mit der höchstmöglichen Konventionalstrafe im Betrag von
Fr. 50'000.- zu belegen.
2.1.2
In Bezug auf den Leumund von B wies die Vorinstanz neben den erheblichen
Schulden von insgesamt Fr. 1'230'256.81, welche die mittlerweile
konkursite G AG in Liquidation gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. Januar
2024.
unter anderem gegenüber Sozialversicherungseinrichtungen und
Steuerbehörden auswies, darauf hin, dass B, nachdem er Ende Juli 2022 Kenntnis
des Kontrollberichts der RPKD erlangt hatte, sich neben seinem Monatslohn von
Fr. 9'800.- im September 2022 einen Bonus von Fr. 16'512.55 sowie im
Dezember 2022 einen Bonus von Fr. 20'000.- ausbezahlt habe. Die
Nachzahlungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von der RKPD
festgestellten Verfehlungen habe er dagegen nicht vorgenommen.
2.2
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz B den erforderlichen guten Leumund absprach.
2.2.1
Der Begriff des (guten) Leumunds ist im Gesetz nicht definiert. Wie die
romanischen Sprachfassungen von Art. 3 Abs. 2 lit. c und
Art. 13 Abs. 2 lit. c AVG zeigen, ist damit im Wesentlichen der
gute Ruf (bonne réputation, buona reputazione), mithin die Vertrauenswürdigkeit
und Ehrenhaftigkeit einer Person gemeint (vgl. auch BGE 123 I 313 E. 4c).
Diese Bewilligungsvoraussetzung dient offenkundig dem Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Verhinderung von Missbrauch
(Art. 1 lit. c AVG; vgl. auch Botschaft zu einem revidierten
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, BBl 1985 III
556, 557, 564 und 567). Als Tatsachen, die den guten Leumund – oder eben den
guten Ruf – einer Person beeinträchtigen, nennt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) zum Beispiel Vorstrafen, Betreibungen, Konkurse,
Steuerschulden sowie sonstige finanzielle Probleme. Dem Leumund schädlich sind
diese Umstände vor allem dann, wenn sie mit früheren Geschäftstätigkeiten
zusammenhängen, und ganz besonders, wenn dadurch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu Schaden gekommen sind (vgl. SECO, Weisungen und Erläuterungen
zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG], zur
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVV], zur
Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des
Arbeitsvermittlungsgesetzes [GebV-AVG], Juni 2024, S. 36).
2.2.2
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Person ihren guten
Leumund im Kontext der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs auch dann
beeinträchtigt, wenn sie innerhalb einer juristischen Person einen Betrieb
leitet, der Schuldenwirtschaft bis zum Konkurs betreibt oder Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer schädigt. Der gute Leumund einer Person kann also auch dann
beschädigt sein, wenn für die angehäuften Schulden nur die juristische Person
und nicht sie selbst haftet und sie auch zivil- oder strafrechtlich für ihr
Verhalten innerhalb des Betriebs nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Keinen Schaden nimmt der gute Leumund aber immerhin dann, wenn die Leiterin
oder den Leiter an den Missständen keine Schuld trifft (vgl. zum Konkurs SECO,
S. 46).
2.2.3
Während der Tätigkeit von B als Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Leiter
der (heutigen) G AG in Liquidation kamen diverse Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu Schaden, weil die Gesellschaft sie nicht gesetzes- oder
GAV-konform vergütete und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht
ablieferte. B unternahm in diesem Zusammenhang nichts, was seinen Leumund
schonen würde. Zudem kann ihm zumindest auch ein erheblicher Teil der Steuer-
und sonstigen Schulden der G AG in Liquidation vorgeworfen werden. Die
Vorinstanz konnte mangels hinreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin
respektive von B zwar nicht abschliessend feststellen, in welchem Umfang die G AG
in Liquidation bereits verschuldet war, als B seine Ämter dort niederlegte. Die
Verweigerung der Mitwirkung darf aber zu seinen Lasten gewürdigt werden (vgl.
etwa BGr, 18. Februar 2025, 2C_94/2024, E. 3.5; VGr, 24. September
2020, VB.2020.00346, E. 3.3), sodass sich der Schluss aufdrängt, dass ein
wesentlicher Teil der Schulden in die Verantwortung von B fällt.
2.3
Von
vornherein nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, soweit sie sinngemäss
geltend macht, es seien alleine die zum Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs
bekannten Tatsachen massgebend und auf die Erkenntnisse der RKPD dürfe nicht
abgestellt werden. Sie übersieht, dass im Rekurs- und auch noch im
Beschwerdeverfahren neue Beweismittel vorgebracht werden können bzw. auf den
Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (vgl. § 20a Abs. 2
und § 52 Abs. 1 VRG). Wenn das materielle Gesetz wie hier (vgl. Art. 5
Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. c AVG) zudem
ausdrücklich vorschreibt, dass die Bewilligung entzogen wird, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ruft dies entgegen der
Beschwerdeführerin umso mehr danach, für die Bewilligungsvoraussetzungen auf
den Zeitpunkt des Entscheids und nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
abzustellen. Wäre die Behörde gehalten, die Bewilligung zu erteilen, nur um sie
sogleich wieder zu widerrufen, wäre dies entgegen der Beschwerdeführerin nicht
sachgerecht, sondern ein sinnloser administrativer Leerlauf.
3.
Da B der gute Leumund abzusprechen und der Rekursentscheid
aus diesem Grund zu bestätigen ist, erübrigt es sich, zu prüfen, inwiefern B
die fachlichen Anforderungen (einschliesslich der erforderlichen beruflichen
Qualifikation) gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b sowie Art. 13 Abs. 2
lit. b AVG und Art. 9 und Art. 33 AVV erfüllt. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist für das Verwaltungsgericht kein Grund
ersichtlich, diese hier nicht mehr streitrelevante Frage zu entscheiden. Ein
schutzwürdiges Interesse an einem solchen Obiter Dictum hat die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht.
4.
Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
ist ihr nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion;
c) das SECO.