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Entscheid

VB.2024.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00360

19. Juni 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26367)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00360

Urteil

der 1.

Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel

Schweikert, Gerichtsschreiberin

Laura

Diener.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Zürcher Heimatschutz ZVH,

vertreten durch RA B,

2.

Stiftung D,

3.

E,

4.

F,

5.1

G,

5.2

H,

2–5 vertreten durch RA I,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1.

Bausektion des Stadtrates Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen,

2.

Stadtrat von Zürich,

vertreten durch J,

vertreten durch das Hochbaudepartement

der Stadt Zürich,

3.

Baudirektion des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 erteilte die Bausektion

des Stadtrats von Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für

Ersatzneubauten mit insgesamt 50 Wohnungen, Beherbergungs-, Kultur- und

Veranstaltungsbetrieben, Läden, Büros und Gastronomiebetrieben sowie für den

teilweisen Umbau des Gebäudes K-Strasse 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03, 04 und 05, M-Strasse 06 sowie K-Strasse 07,

08 und 01 in Zürich.

Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren

ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. Februar

2023 betreffend Einbauten in Grundwasserträger, Lage im

Hochwassergefahrenbereich und im Perimeter gemäss Kataster der belasteten

Standorte sowie betreffend Versickerung eröffnet. Ebenso eröffnet wurde der

Beschluss des Stadtrats vom 11. Januar 2023, mit dem das Inventarblatt zum

Gebäude K-Strasse 01 festgesetzt und festgestellt wurde, dass die

ordnungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten den Schutzzweck nicht

beeinträchtige.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH

am 13. Juli 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte, die Entscheide aufzuheben. Vor Erteilung einer neuen Baubewilligung

seien das Gebäude N an der K-Strasse 01 sowie das Gebäude O und

das Gebäude P an der K-Strasse 09 unter Schutz zu stellen.

Gemeinsam erhoben die Stiftung D, E, F sowie G und H

gegen diese Entscheide mit Eingabe vom 11. Juli 2023 ebenfalls Rekurs und

beantragten deren Aufhebung. Die Bausektion sei zu verpflichten, das Gebäude Q

unter Schutz zu stellen.

Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 vereinigte das

Baurekursgericht die Rekurse. Soweit der Rekurs durch E erhoben worden war,

trat das Baurekursgericht darauf nicht ein. Im Übrigen hiess es die Rekurse gut

und hob den Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 6. Juni 2023 auf.

In Bezug auf die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 13. Februar 2023 und

den Beschluss des Stadtrats vom 11. Januar 2023 schrieb es die Verfahren

als gegenstandslos geworden ab. Die Kosten des Verfahrens von total

Fr. 8'710.- auferlegte es zu 1/15 E und zu je 7/15 der Bausektion und der

privaten Rekursgegnerin. Sodann verpflichtete es die private Rekursgegnerin,

dem Rekurrenten 1 und der Rekurrentschaft 2 (ohne E) eine

Umtriebsentschädigung von je Fr. 3'500.- (insgesamt Fr. 7'000.-) zu

bezahlen.

III.

Dagegen erhob die A AG am 18. Juni 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Entschädigungsfolge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (ausgenommen

Disp.-Ziff. II Satz 1). Es sei festzustellen, dass die

streitbetroffene Baubewilligung keiner weiteren Schutzabklärung von Gebäude Q

bedürfe; eventuell sei die Baubewilligung mit der Bedingung zu ergänzen, wonach

mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, sobald der Verzicht auf eine

Unterschutzstellung von Gebäude Q rechtskräftig feststehe. Die Sache sei

zur neuen Entscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens

seien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen und es

seien der A AG keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen

aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons

Zürich verzichtete mit Eingabe vom 20. August 2024 auf eine Stellungnahme.

Die Bausektion des Stadtrats von Zürich beantragte gleichentags, die Beschwerde

in Bezug auf die Anträge 1–3 gutzuheissen und bezüglich Antrag 4

abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 beantragten die

Stiftung D, E, F sowie G und H, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Zürcher Heimatschutz ZVH

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 ebenfalls, die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz.

Die A AG replizierte am 1. Oktober 2024 unter

Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024

hielten die Stiftung D, E, F sowie G und H an den gestellten Anträgen fest

und verzichteten auf eine weitere Stellungnahme. Der Zürcher Heimatschutz ZVH

duplizierte am 31. Oktober 2024 ebenfalls unter Festhalten an den

gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Adressatin des angefochtenen

Entscheids ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die weiteren

Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Das

Baugrundstück mit einer Gesamtgrösse von 9'507 m2 liegt im

Perimeter der Sonderbauvorschriften Areal Q sowie in der Umgebungszone mit

dem Erhaltungsziel "b" gemäss Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Es ist überstellt mit Industriebauten der

ehemaligen Q AG, und zwar mit dem Gebäude N (K-Strasse 01)

sowie, daran angebaut, dem Gebäude Q samt Gebäude P (K-Strasse 09).

Das Gebäude N ist im Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt und im ISOS als Einzelobjekt von

besonderer Bedeutung mit Erhaltungsziel A verzeichnet. Geplant sind der

teilweise Umbau von Gebäude N und, anstelle von Gebäude Q und Gebäude P,

die Erstellung von Neubauten mit 50 Wohnungen, Beherbergungs-, Kultur- und

Veranstaltungsbetrieben, Läden, Büros sowie Gastronomiebetrieben.

2.2

Die

vormaligen Rekurrierenden und heutigen Beschwerdegegner machten im

Rekursverfahren die Schutzwürdigkeit vom zum Rückbau vorgesehenen, nicht

inventarisierten Gebäude Q geltend und reichten diesbezüglich je ein

Gutachten ein; einerseits ein bauhistorisches Gutachten von R und S, datierend

vom Mai 2023, sowie andererseits ein denkmalpflegerisches Gutachten von T,

datierend vom Dezember 2022. In beiden Gutachten wurde dem Gebäude Q eine

bedeutende Zeugenschaft zugesprochen.

2.3

Die

Bausektion führte dagegen im Rekursverfahren zusammengefasst aus, das relativ

junge Gebäude Q sowie das Gebäude P seien anlässlich der Erarbeitung

der Sonderbauvorschriften "Areal Q" (SBV) im Jahr 2003 nicht als

materiell schützenswert betrachtet worden. In der Zwischenzeit seien

signifikante Veränderungen an den besagten Bauten vorgenommen worden. Deshalb

seien sie bei der Inventaraufnahme von Gebäude N nicht berücksichtigt

worden. Dieses Gebäudekonglomerat gelte auch nach mehreren Untersuchungen durch

die städtische Denkmalpflege nicht als wichtiger Zeuge gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG (fehlender Eigenwert). Es bilde auch kein Zeugnis im Sinn von

Satz 2 dieser Bestimmung (fehlender Situationswert). Diese Ansicht vertrat

auch der Stadtrat.

2.4

Nach

Auseinandersetzung mit den Einwendungen der vormaligen Rekursgegnerschaft

gelangte das Baurekursgericht in seinem Entscheid zum Schluss, vor Erteilung

einer Baubewilligung habe die zuständige Behörde die Schutzwürdigkeit von Gebäude Q

abzuklären und über die Anordnung von Schutzmassnahmen oder den Verzicht darauf

zu entscheiden. Dies führe zur Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids. Auf

die weiteren Rügen, namentlich betreffend den Umbau von Gebäude N, sei bei

diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

2.5

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Behörden hätten zu

Recht auf eine Inventarisierung von Gebäude Q verzichtet. Jedenfalls habe

es in deren Ermessen gelegen, eine potenzielle Schutzwürdigkeit zu verneinen

und folglich auf eine Aufnahme ins Inventar zu verzichten. Abgesehen davon

lasse es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, ein formell

korrekt erlassenes und regelmässig nachgeführtes kommunales Inventar bei einem

drohenden Abbruch von nicht inventarisierten Gebäuden im Rechtsmittelverfahren

gegen eine Baubewilligung, die im Vertrauen auf den fehlenden Inventareintrag

erwirkt worden sei, infrage zu stellen. Ein Säumnis bei der Inventarerstellung

oder der Nachführung des Inventars liege mit Bezug auf Gebäude Q nicht

vor. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden hätten sich

nachweislich regelmässig mit dem Areal Q und dessen schutzwürdigen Bauten

befasst. Zudem sei im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde erst kürzlich

festgestellt worden, dass auf eine Inventarisierung verzichtet werden durfte.

Die entsprechende Beurteilung der Baudirektion sei grundsätzlich auch für das

Baurekursgericht verbindlich.

3.

3.1

Die

Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes sind in § 203 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) umschrieben. Als Schutzobjekte

in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem

Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der

Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu

qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt

allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr,

21.

November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010,

VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404,

E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In der Praxis werden diese beiden

Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der

Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der

Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in

der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen

2008, S. 139, 205). Die Schutzwürdigkeit kann sich auch aus dem

Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines infrage stehenden Objekts

ergeben (VGr, 19. Februar 2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997

Nr. 73).

3.2

Die für

die Schutzmassnahmen (vgl. §§ 205–210 PBG) zuständigen Behörden erstellen

gemäss § 203 Abs. 2 PBG über die Schutzobjekte Inventare und führen

diese bei Bedarf nach (§ 8 der Kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Die Inventare sollen

eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. In

die Inventare aufgenommen werden sollen dementsprechend nicht nur Objekte, die

mit Sicherheit formell geschützt werden. Zur Aufnahme eines Objekts in diese

Dispositiv

Inventare genügt demnach vielmehr die Möglichkeit, dass es sich bei genauerer

Untersuchung als Denkmal erweisen könnte (VGr, 13. April 2023, VB.2022.00393, E. 4.2; 10. November 2022,

VB.2022.00065, E. 4.4.1; 29. November 2022, VB.2020.00800,

E. 5.5; 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 4.3.2;

9. Februar 2011, VB.2010.00032). Es folgt daraus, dass die zuständige

Behörde für die Inventarisierung eines Objekts keine zu strengen Anforderungen

stellen darf (BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 5.1 und 5.2).

3.3 Die

Aufnahme in ein Inventar begründet die Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin

verzeichneten Objekte. Die zuständige Behörde ist dazu verpflichtet, sich mit

dieser Vermutung auseinanderzusetzen, wenn der Grundeigentümer eines inventarisierten

Objekts dies verlangt (Provokationsbegehren; vgl. § 215 Abs. 1 PBG)

oder ein Baugesuch stellt, welches das potenzielle Schutzobjekt gefährdet. Nur

wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von

vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine

Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts

zu entscheiden. Gleiches muss gelten, wenn ein nicht inventarisiertes Objekt

Gegenstand des Bauprojekts ist (zum Ganzen: VGr, 28. Juli 2022,

VB.2021.00849, E. 3.1). Ein Objekt kann auch unabhängig von einem

Inventareintrag potenziell schutzwürdig sein. Sobald konkrete Hinweise vorliegen, werden Abklärungen durch die

Behörde, welche den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (§ 7 Abs. 1 VRG), erforderlich (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2022.00662,

E. 3.3).

3.4 In eigenen

Interessen betroffene Nachbarn sind befugt, die (potenzielle) Schutzwürdigkeit

der angrenzenden Baute zu rügen, sofern diese anhand konkreter Anhaltspunkte

aufgezeigt wird (VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00009, E. 5.1;

18. August 2022, VB.2021.00605, E. 3.3 m. w. H.; 20. August 2020, VB.2019.00748, E. 12.1.2;

18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 4.1; 21. April 2016,

VB.2015.00554, E. 3; 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 2.4;

10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4).

Die Rechtsmittellegitimation der ideellen Verbände gemäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG hängt demgegenüber davon ab, ob das betreffende

Objekt inventarisiert ist (§ 203 Abs. 3 PBG) oder bei pflichtgemässem

Handeln der zuständigen Behörde inventarisiert sein müsste (VGr, 13. April

2023, VB.2022.00393, E. 4.1; 10. November

2022, VB.2022.00065, E. 4.1; 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 4.2, je mit weiteren

Hinweisen; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph

Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A, Wädenswil

2024, S. 759 f.).

4.

Die Beschwerdeführerin macht als Erstes

geltend, es liege keine willkürliche Nicht-Inventarisierung vor. Wie sich aus

den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt, bezieht sich diese Rüge auf den

Schluss des Baurekursgerichts, Gebäude Q sei offensichtlich zu

Unrecht nicht inventarisiert worden. Der Schluss des Baurekursgerichts steht im

Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsmittellegitimation des Beschwerdegegners 1

(vgl. VGr, 13. April 2023, VB.2022.00393, E. 4.1; BGer, 7. Juni

2021, 1C_92/2021, E. 4). Diese hat das Baurekursgericht, wie

sich aus dem Folgenden ergibt, zu Recht bejaht und sie wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht infrage gestellt. Der Frage, ob Gebäude Q bei der

Inventarerstellung offensichtlich zu Unrecht nicht

berücksichtigt wurde, ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen. Hingegen

ist zu prüfen, ob das Objekt unabhängig von einem Inventareintrag

potenziell schutzwürdig erscheint.

Dasselbe gilt für das Vorbringen, es sei im Rahmen einer

Aufsichtsbeschwerde erst kürzlich festgestellt worden, dass aus

nachvollziehbaren Gründen bewusst auf eine Inventarisierung verzichtet werden

durfte. Abgesehen davon konnte diese nur das Handeln der Denkmalpflege zum

Gegenstand haben und nicht die – vorliegend zentrale – Frage, ob Anhaltspunkte

für eine potenzielle Schutzwürdigkeit vorliegen. Für deren Beurteilung wäre die

Baudirektion auch nicht zuständig gewesen. Überdies handelt es sich bei der Aufsichtsbeschwerde

an die Baudirektion als übergeordnete Behörde nicht um ein ordentliches

Rechtsmittel, welches mit einem förmlichen Entscheid beendet würde, dem

Bindungswirkung zukommen könnte (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61 ff.).

5.

Zentraler Streitpunkt ist, ob Gebäude Q "Schutzobjektqualität"

zukommt, was die Beschwerdeführerin infrage stellt. Zu prüfen ist daher im

Folgenden, ob das Baurekursgericht davon ausgehen durfte, dass das

Gebäude – unabhängig von einem Inventareintrag oder bisherigen

Schutzabklärungen – als potenziell schutzwürdig erscheint, bzw. ob genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit vorliegen.

5.1 Die

Nachbarn und der Zürcher Heimatschutz haben – wie erwähnt – je ein

ausführliches Fachgutachten erstellen lassen und im Rekursverfahren

eingereicht. Das Baurekursgericht zitierte in seinem Entscheid

ausführlich diese beiden Privatgutachten. Die Gutachten wurden gemäss

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unbestrittenermassen von Fachpersonen

verfasst. Auch wenn ihnen als Parteigutachten lediglich der Beweiswert von

Parteivorbringen zukommt (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343,

E. 6.3), sind sie vorliegend geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen,

und nur – aber immerhin – als Parteiaussagen zu berücksichtigen (VGr,

28. Januar 2021, VB.2020.00367, E. 6.3; 18. August 2022,

VB.2021.00563, E. 7.3 m. w. H.).

Es ist daher entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn sich

das Baurekursgericht für seine Beurteilung auf die beiden ausführlich

begründeten und (im Ergebnis) übereinstimmenden Fachgutachten stützte, welche

vertiefte Abklärungen enthalten. Dass in den Gutachten keine Interessenabwägung

vorgenommen wurde, spricht gerade für und nicht gegen ihre Qualität, haben sie

doch einzig die als Entscheidgrundlage dienenden Fakten darzustellen (VGr, 23. November

2023, VB.2022.00624, E. 5.1). Erst wenn das Vorliegen eines Schutzobjekts

bejaht wird, hat die zuständige Behörde (und nicht die Gutachtensperson) im

Zusammenhang mit der Frage der Unterschutzstellung eine Interessenabwägung

vorzunehmen (vgl. hierzu auch VGr, 20. März 2025, E. 3.4, mit Verweis

auf BGr, 28. Oktober 2024, 1C_559/2022 und 1C_560/2022, E. 5.3.7).

5.2 Das Baurekursgericht erwog in seinem Entscheid, die beiden Gutachten kämen übereinstimmend zum Schluss, dass es sich bei Gebäude Q

samt Bürokontrakt um ein Schutzobjekt handle. Gemäss Gutachten der

Firma U werde mit Gebäude Q der Wandel von der Industrialisierung zur

Deindustrialisierung – die Transformation von der Fabrikhalle zur Eventhalle –

deutlich. Laut Gutachten der Firma V handle es sich um einen wichtigen

Zeugen für die Industriekultur der Schweiz; er stehe sowohl für die

Industrialisierung als auch für die Deindustrialisierung in Zürich. Die

Gutachten seien aktuell und würden vom derzeitigen Gebäudezustand ausgehen.

Namentlich seien die seit dem Erlass der Sonderbauvorschriften laut Baubehörde

signifikanten Veränderungen berücksichtigt worden. Wesentlich sei, dass dem

Gebäude gemäss den sachverständigen Beurteilungen ein besonderer Eigen- und

Situationswert zukomme und es zudem noch über alte Bausubstanz verfüge. Damit

erscheine das Gebäude als potenziell schutzwürdig und sei es offensichtlich zu

Unrecht nicht inventarisiert worden.

5.3 Das

Baurekursgericht als Fachgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit den

Fachgutachten auseinandergesetzt und ist diesen nicht bloss unkritisch gefolgt.

Wenn es gestützt darauf zum Schluss kam, es lägen genügend konkrete

Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes vor, so ist dies

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

5.3.1

Im Gutachten der Firma U werden sowohl Gebäude Q als auch Gebäude P

eine hochgradige städtebauliche, siedlungs-, stadt-, kultur-, wirtschafts- und

sozialgeschichtliche Zeugenschaft der industriellen, hochkonjunkturellen

Blütezeit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts für das gesamte

ehemalige Industriequartier Kreis 5 / Zürich West zugesprochen. Das

Gutachten schreibt den Bauten sowohl einen hohen Situations- als auch einen

hohen Eigenwert zu. Zur Begründung wird – stark zusammengefasst – ausgeführt, Gebäude Q

und Gebäude P seien zwei der wenigen noch existenten baulichen Zeugen der

funktionalistisch rationalistischen Bauauffassung schweizerischer Prägung im

ehemaligen Industriequartier und legten in ihrer Situierung ein wichtiges

Zeugnis der Arealausdehnung ab. Das Ensemble von Spedition, Gebäude N, Gebäude Q

und Gebäude P verdeutliche exemplarisch die Bebauungsstruktur des Areals Q

in seiner enormen Kompaktheit und Dichte. In ihm werde diese besondere, aus

betrieblichen Notwendigkeiten generierte Bebauungsstruktur noch nachvollziehbar

und das Ensemble sei daher ein bedeutendes architektonisches Dokument dieser

bemerkenswerten städtebaulichen Konzeption. Die Gebäude dieses Ensembles seien

als Einzelelemente und in ihrem ortsbaulichen Zusammenspiel als hochgradige

baukünstlerische Vertreter ihrer jeweiligen Epoche zu werten.

Gebäude Q widerspiegle mit

seiner subtil gestalteten, wohlausgewogenen Stahl-Glas-Konstruktion den

rationellen, auf Funktionalität zielenden Ausdruckswillen seiner Zeit. Gebäude P

werde dem Typus der rationalen Bürohausarchitektur unprätentiös schweizerischer

Prägung zugeordnet. Das Gebäude zeugte von einer sehr stringenten und

organisatorisch brillant durchdachten Architektur und stehe für einen

richtungsweisenden Beitrag zur Etablierung der spezialisierten Baugattung

Industriearchitektur. Im Œuvre von Firma W zählten Gebäude Q

und Gebäude P zu den sehr ausgereiften Werken. Weiter manifestiere sich im

Bau von Gebäude Q und Gebäude P der enorme Erfolg des weltweit

tätigen und für Schweizer Präzisionsarbeit bekannten Unternehmens. Auf dem Areal Q

zeuge lediglich noch das Ensemble aus Spedition, Gebäude N, Gebäude Q,

Gebäude P und der K-Strasse mit den Resten der Industriegleise von der

grossen Vergangenheit der Q AG. Mit der Transformation von Gebäude Q

von der Fabrikhalle zur Eventhalle werde sodann der Wandel von der

Industrialisierung zur Deindustrialisierung deutlich. Die industrielle

Vergangenheit bleibe aufgrund der Fabrikarchitektur spürbar.

Zum Erhaltungsgrad wird ausgeführt, das Ensemble aus

Spedition, Gebäude N, Gebäude Q, Gebäude P und Strassenraum mit

den Resten der Industriegleise sei noch weitgehend intakt. Gebäude Q und Gebäude P

seien trotz Umnutzungen und den damit einhergehenden baulichen Anpassungen in

einem weitgehend unveränderten, bauzeitlich authentischen Zustand. Die

baulichen Veränderungen für die diversen Umnutzungen seien nahezu

ausschliesslich unter der Prämisse der Reversibilität erfolgt.

5.3.2

Im Gutachten der Firma V wird Gebäude Q zusammengefasst als

bedeutender Zeuge der industriellen Vergangenheit Zürichs bzw. der

Industriekultur der Schweiz bezeichnet. Es handle sich dabei um einen typischen

Industriebau der 1960er-Jahre, welcher die sachliche Zweckmässigkeit des Funktionalismus

zeige. Gebäude Q in der für die Nachkriegszeit typischen Stahlbauweise sei

ein wertvoller Zeuge des hochwertigen Industriebaus in der Schweiz und ein Werk

der bedeutenden Industriearchitekten der Firma W.

Als Fazit wird festgehalten, Gebäude Q sei aufgrund seiner

hohen sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen, städtebaulichen sowie

architekturgeschichtlichen Bedeutung ein hochwertiger Zeuge für den

Industriestandort Zürich, das Industriequartier und das international tätige

Industrieunternehmen Q. Darüber hinaus sei das ehemalige Industriegebäude dank

der baulichen Veränderungen auch ein herausragendes Beispiel für eine

erfolgreiche Umnutzung.

5.3.3

Mit diesen Feststellungen, welche auf den eingereichten Parteigutachten

beruhen, liegen entgegen der Beschwerdeführerin genügend Anhaltspunkte vor,

dass es sich beim Streitobjekt mindestens möglicherweise um eine schutzwürdige

Baute handelt, womit eine mögliche Gefährdung des Abbruchobjekts anzunehmen ist

und die Pflicht ausgelöst wird, einen Schutzentscheid zu treffen. Eine

offensichtliche Schutzqualität ist schliesslich nicht erforderlich, um eine

mögliche Gefährdung des Abbruchobjekts anzunehmen und die Pflicht auszulösen,

einen Schutzentscheid zu treffen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2021.00849,

E. 3.4).

5.4 Es ergibt

sich aus den Gutachten, dass die ursprüngliche Substanz nicht weitgehend

verloren und die ursprüngliche Nutzung noch ablesbar ist. Die gegenteilige

Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar und bleibt

unbelegt. Weiter steht die Transformation von Gebäude Q von einer

Fabrikhalle in einen Kulturbetrieb der potenziellen Schutzwürdigkeit nicht

entgegen, können doch nach der Rechtsprechung auch Bauten, welche Übergänge

zwischen Epochen bezeugen, Schutzobjekte sein (Marco Koletsis, Baudenkmal,

Voraussetzungen der Unterschutzstellung unter besonderer Berücksichtigung der

Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 139 mit weiteren Hinweisen).

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien in der

Vergangenheit bereits wiederholt Schutzabklärungen vorgenommen worden, kann

vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 70 VRG). Zwar

sind Schutzabklärungen der städtischen Denkmalpflege betreffend das Areal Q

aus den Jahren 1994 und 1999 aktenkundig. Doch handelt es sich dabei um bloss

summarische Beurteilungen, denen es überdies an Aktualität fehlt. Eigentliche,

das heisst wissenschaftlich fundierte (Denkmal-)Schutzabklärungen sind indes

bisher nicht erfolgt und ergeben sich auch nicht aus den Sonderbauvorschriften

bzw. dem zugehörigen Bericht. Eine entsprechende Auseinandersetzung im Zuge der

Inventarisierung von Gebäude N ist aus deren denkmalpflegerischer

Würdigung nicht ersichtlich. Aus der bisherigen Nichtinventarisierung kann

nicht abgeleitet werden, dass bereits eine fundierte Abklärung stattgefunden

hätte.

5.6 Ferner

bringt die Beschwerdeführerin vor, es lasse es sich mit dem Gebot der

Rechtssicherheit nicht vereinbaren, ein formell korrekt erlassenes und

regelmässig nachgeführtes kommunales Inventar bei einem drohenden Abbruch von

nicht inventarisierten Gebäuden im Rechtsmittelverfahren gegen eine

Baubewilligung, die im Vertrauen auf den fehlenden Inventareintrag erwirkt

worden sei, infrage zu stellen.

5.6.1

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung auf den

Verwaltungsgerichtsentscheid VGr, 10. September 2003, VB.2003.00197,

E. 2d (welcher seinerseits auf BGE 117 Ia 13 E. 3d/cc

referenziert), beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Dieser Entscheid betraf die Anerkennung der Rechtsmittellegitimation der

Verbände, welche an erhöhte Anforderungen geknüpft wird (vgl. VGr,

13. April 2023, VB.2022.00393, E. 4.1; BGer, 7. Juni 2021,

1C_92/2021, E. 4). Sind anhand von sachlichen Kriterien nicht

schützenswerte von formell zu schützenden Objekten bereits getrennt worden,

gebietet es die Rechtssicherheit, solche Entscheide nicht leichtfertig infrage

zu stellen, und dürfen an die Anerkennung der Legitimation höhere Anforderungen

geknüpft werden (BGE 117 Ia 13 E. 3d/cc). Hier ist indes nicht die

Verbandslegitimation zu beurteilen, sondern die Frage, ob unabhängig von einem

Inventareintrag ein potenzielles Schutzobjekt vorliegen könnte.

5.6.2

Liegen – wie vorliegend – genügend Anhaltspunkte vor, dass es sich bei

einem Streitobjekt mindestens möglicherweise um eine schutzwürdige Baute

handelt, ist eine mögliche Gefährdung des Abbruchobjekts anzunehmen und wird

die Pflicht ausgelöst, einen Schutzentscheid zu treffen. Dazu ist gerade nicht

zwingend, dass ein potenzielles Schutzobjekt inventarisiert ist. Dies gilt auch

dann, wenn die Inventarerarbeitung wie vorliegend erst vor wenigen Jahren

erfolgt ist. Damit wird das Instrument des Inventars bzw. die Rechtssicherheit

nicht infrage gestellt, zumal ein Nachbar auch rügen kann, ein Objekt sei zu

Unrecht nicht inventarisiert worden (zum Ganzen: VGr, 28. Juli 2022,

VB.2021.00849, E. 3.4 m. w. H.).

Folglich erweist sich auch dieses Vorbringen als unberechtigt.

6.

Zusammenfassend liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte

vor, um die Schutzwürdigkeitsvermutung zu begründen. Der angefochtene Entscheid

der Vorinstanz, wonach vor Erteilung einer Baubewilligung die Schutzwürdigkeit von

Gebäude Q abzuklären und über die Anordnung von oder den Verzicht auf

Schutzmassnahmen zu entscheiden ist, erweist sich daher als rechtmässig. Für

den Eventualantrag, den Mangel mittels Nebenbestimmung im Sinn

von § 321 Abs. 1 PBG zu heilen, bleibt kein Raum. Es handelt sich

offensichtlich um einen wesentlichen Mangel, welcher nicht der

nebenbestimmungsweisen Heilung zugänglich ist (vgl. dazu Laura

Diener/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 513 ff.). Die Schutzabklärung hat sodann durch die zuständige Behörde zu

erfolgen. Deren Entscheid muss zur Wahrung des Instanzenzugs der Anfechtung

offenstehen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche

Aufhebung des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats von Zürich vom 6. Juni

2023 bleibt bestehen.

7.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Zudem ist sie zu je einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1

sowie an die Beschwerdegegnerschaft 2–5 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Für eine Abänderung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens besteht beim vorliegenden Ergebnis kein Anlass. Die Verfahrenskosten

sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der

fehlenden Schutzabklärung nicht um einen Verfahrensmangel, welcher nach dem

Verursacherprinzip oder nach Billigkeit eine alleinige Kostenauferlegung an die

Behörde rechtfertigen würde, sondern um eine abweichende materielle Beurteilung.

Dass die Schutzabklärung für den Grundeigentümer kostenlos erfolgen wird, ist

für die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens sodann unerheblich.

Die ausgangsgemässe Verteilung der Rekurskosten ist daher nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt betreffend Parteientschädigung. Einzig was die

Parteientschädigung an den Zürcher Heimatschutz betrifft, hat dieser im

Rekursverfahren keine solche beantragt. Bei dieser Ausgangslage ist von einer

Entschädigung des Zürcher Heimatschutzes für das Rekursverfahren

abzusehen und die Disp.-Ziff. IV des angefochtenen Entscheids entsprechend

abzuändern.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Mai

2024 wird die private Rekursgegnerin verpflichtet, der Rekurrentschaft 2

(ohne E) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 410.-- Zustellkosten,

Fr. 7'410.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 sowie der

Beschwerdegegnerschaft 2–5 eine Parteientschädigung von je

Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 6'000.-; inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht.