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Entscheid

VB.2024.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00361

24. April 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26210)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00361

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

2. Zuteilungsrunde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH

mit Sitz in Zürich wurde 2015 gegründet und hat im Wesentlichen das Betreiben

eines Restaurantbetriebs zum Zweck. Sie ersuchte die Finanzdirektion des

Kantons Zürich am 16. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde

des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von

Fr. 289'745.-. Mit Verfügung vom 15. März 2021 gewährte die

Finanzdirektion der A GmbH den beantragten Beitrag in dieser Höhe. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am

16. Januar 2023 informierte die Finanzdirektion die A GmbH darüber,

dass sie erfahren habe, dass letztere mit Beschluss der Generalversammlung vom

28. Oktober 2021 eine Dividendenausschüttung im Umfang von

Fr. 60'000.- an deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer, C,

vorgenommen habe. Die Finanzdirektion erwäge deshalb, ihre Verfügung vom

15. März 2021 zu widerrufen und den gewährten Beitrag wegen Verstosses

gegen die Auflagen und Bedingungen der Beitragsvergabe vollständig

zurückzufordern. Die A GmbH nahm hierzu am 14. Februar 2023 Stellung

und brachte im Wesentlichen vor, bei der Dividendenauszahlung habe es sich um

ein Versehen gehandelt, das mit einer Rückzahlung der Dividende durch C am

13. Februar 2023 korrigiert worden sei. Mit Verfügung vom 21. März

2023 verpflichtete die Finanzdirektion die A GmbH zur Rückzahlung des

gewährten Beitrags in der Höhe von Fr. 298'745.- innert 30 Tagen

aufgrund eines Verstosses gegen die Auflagen und Bedingungen der

Beitragsvergabe.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 19. April 2023 erhobenen Rekurs

der A GmbH wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom

15.

Mai 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dieser die Kosten

des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihr keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 20. Juni 2024 erhob die A GmbH Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2024 aufzuheben. Eventualiter sei

die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit

Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am 8. August 2024

eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei die

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), seinerseits gegebenenfalls vertreten

durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Verfahren beizuladen und

es sei ihr Parteistellung zuzusprechen, sofern das Gericht auf die Beschwerde

eintrete. Eventualiter sei das WBF, seinerseits gegebenenfalls vertreten durch

das SECO, zu einer Stellungnahme einzuladen, sofern das Gericht auf die

Beschwerde eintrete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner ersucht darum, die Schweizerische

Eidgenossenschaft als Partei beizuladen oder sie zumindest zur Stellungnahme

einzuladen. Die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im

Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020

(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) kommt

vorliegend als kantonales Recht zur Anwendung (BGr, 10. Juni 2024,

2C_99/2023, E. 1.4.2.2) und es ist schon deshalb nicht ersichtlich,

inwiefern die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Interesse am vorliegenden

Entscheid haben könnte. Die Beteiligung des Bundes an den strittigen

Härtefallbeiträgen bildet nicht Verfahrensgegenstand und das Verwaltungsgericht

hat nicht darüber zu befinden. Zudem ist das Verwaltungsgericht in seiner

richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 35 Abs. 1 VRG; Art. 73 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [LS 101]), weshalb die Meinung von Amtsstellen des

Bundes zur Auslegung von Rechtsnormen das Gericht ohnehin in keiner Weise

binden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner die Meinung der Amtsstellen

des Bundes bereits in seine Beschwerdeantwort einfliessen lassen und es ist

nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus eine Beiladung oder Einladung zur

Stellungnahme notwendig wäre. Damit ist dem Antrag nicht stattzugeben.

3.

3.1

Die der

Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des

Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,

in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.

sogleich E. 3.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (in der

ab dem 14. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 8, vgl. sogleich

E. 3.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den

Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das

Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes

angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024,

VB.2024.00054, E. 2).

3.2

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung

beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 15. März 2021

gewährten Härtefallbeitrags aufgrund einer Verletzung der Auflagen und

Bedingungen der Beitragsvergabe. Zur Bestimmung, welche Auflagen und

Bedingungen an die gewährten Härtefallbeiträge geknüpft waren, ist die

Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl.

auch § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG,

LS 132.2]). Mithin gelangen hier das Covid-19-Gesetz in der am

19.

Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 5821) und die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft

getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.

4.

4.1

Da weder

das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022, E. 1.3.4) noch

das kantonale Recht einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumen,

handelt es sich bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, um

Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes

vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; statt vieler VGr,

21.

November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen;

ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher

kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht

(VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1, und 10. November

2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

stellt das kantonale Staatsbeitragsgesetz eine ausreichende gesetzliche

Grundlage zur Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen dar, zumal es sich

bei diesen um Staatsbeiträge im Sinn dieses Gesetzes handelt und der

Regierungsrat schon in seinem Antrag an den Kantonsrat betreffend den

Verpflichtungskredit und die Voraussetzungen der Beitragsgewährung auf das

Staatsbeitragsgesetz verwiesen hatte (vgl. BGr, 28. Januar 2025,

2C_1017/2022, E. 1.2.8; ferner für die analoge Situation im Kanton Bern:

BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 3.3 f.).

4.2

Nach

§ 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht

zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese

Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach

Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der

Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024,

VB.2024.00004, E. 6.2 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2

– 12. September 2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 – 24. Oktober

2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00743, E. 6.2, und 28. März 2018, VB.2017.00757,

E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung des

Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch

§ 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember

1990.

[LS 132.21], wo von der "Dauer der Zweckerfüllung" und der

"Zweckbindung" die Rede ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge

unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff.

StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung

angeordnet wurde. Jedoch galten für die Beiträge gemäss Art. 12

Abs. 1ter Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a

HFMV 20 Verwendungsbeschränkungen.

4.3

Art. 12

Abs. 1ter Covid-19-Gesetz sah zum hier interessierenden

Zeitpunkt als Voraussetzung für die Gewährung einer Härtefallmassnahme vor,

dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr

keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst

sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Auf

Verordnungsstufe sah Art. 6 lit. a HFMV 20 vor, dass

Unternehmen, die Härtefallbeiträge beantragen, dem Kanton bestätigen müssen,

dass sie während dreier Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen

Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder

Kapitaleinlagen rückerstatten und keine Darlehen an ihre Eigentümer vergeben.

Insofern bestand zum Zeitpunkt der hier betroffenen Beitragsverfügung vom

15.

März 2021 eine Abweichung zwischen der zeitlichen Dauer des

Verwendungsverbots nach Verordnung und nach Gesetz. Diese Abweichung wurde mit

einer Angleichung von Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz

per 20. März 2021 an die Regelung in der HFMV 20 behoben (vgl. AS

2021.

153). Was die rechtlichen Folgen dieser Differenz sind, kann hier

offenbleiben: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am

28.

Oktober 2021 eine Dividendenausschüttung beschloss, mithin im

Geschäftsjahr 2021, für welches die Härtefallbeiträge beantragt und gewährt

wurden. Hierbei ist irrelevant, dass sich die Ausschüttung auf das

Geschäftsjahr 2020 bezog, da das Gesetz bei der Normierung des

Verwendungsverbots auf den Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses abstellt (vgl.

sogleich E. 5.2). Der Dividendenbeschluss ist damit von der Auflage sowohl

nach Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz als auch nach

Art. 6 lit. a HFMV 20, wie sie zum Zeitpunkt der

Beitragsgewährung in Kraft standen, erfasst.

Sodann enthielten sowohl das von der Beschwerdeführerin am

16.

Februar 2021 ausgefüllte Antragsformular als auch die die

Härtefallbeiträge zusprechende Verfügung vom 15. März 2021 explizite

Hinweise auf das Verwendungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 lit. a

HFMV 20.

4.4

Zu klären

ist die Rechtsnatur des Verwendungsverbots und die Folgen von dessen

Verletzung. Im Urteil VB.2022.00099 wurde es – ohne Relevanz für das dortige

Verfahren – als Bedingung bezeichnet (VGr, 10. November 2022,

VB.2022.00099, E. 4.3). Dies ist insofern zutreffend, als das Abgeben der

entsprechenden Bestätigung des gesuchstellenden Unternehmens an den Kanton eine

zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Härtefallbeiträgen war. Die

fortlaufende Einhaltung des Verwendungsverbots in Übereinstimmung mit der

abgegebenen Bestätigung stellt hingegen eine Auflage dar: Mit dem Erhalt von

Härtefallentschädigungen geht die Verpflichtung einher, eine

Dividendenausschüttung während der vorgegebenen Sperrfrist (vgl. zuvor E. 4.3)

zu unterlassen (vgl. zum Begriff der Auflage Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 919). Wird dieser Auflage nicht nachgelebt, berührt dies nicht die

Gültigkeit der Verfügung, doch kann dies Grund für einen Widerruf darstellen

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 920). Beim Verwendungsverbot nach

Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6

lit. a HFMV 20 handelt es sich damit um eine Auflage nach § 12 StaatsbeitragsG, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten

Härtefallbeitrags begründen kann (vgl. zuvor E. 4.2; ferner

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 920 und 1534 ff.).

5.

5.1

Strittig

ist, wie damit umzugehen ist, dass der einzige Gesellschafter der

Beschwerdeführerin, nachdem die Finanzdirektion dieser am 16. Januar 2023

die Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags in Aussicht gestellt hatte,

die erhaltene Dividende im Umfang von Fr. 60'000.- am 13. Februar

2024.

vollumfänglich an die Beschwerdeführerin zurückerstattete. Nach Ansicht

der Beschwerdeführerin führt dieses Vorgehen zur Heilung der verletzten

Auflage, weshalb die Aufforderung zur Rückzahlung des gewährten

Härtefallbeitrags nicht mehr zulässig oder zumindest nicht mehr

verhältnismässig sei.

5.2

Gemäss

Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6

lit. a HFMV 20 ist die Auflage betreffend die

Verwendungseinschränkung von Härtefallbeiträgen bereits dann verletzt, wenn das

unterstützte Unternehmen während der Sperrfrist die Ausschüttung von Dividenden

beschliesst. Folglich kann es nicht auf den tatsächlichen Fluss der

Finanzmittel ankommen und ist die mit der Gewährung von Härtefallbeiträgen

verbundene Auflage unabhängig von der Rückerstattung der gewährten Dividende

verletzt, was zur Rückforderung der Härtefallbeiträge führt. Um von diesem

klaren Wortlaut des Covid-19-Gesetzes und der HFMV 20 abzuweichen,

bräuchte es triftige Gründe dafür, dass dieser nicht den wahren Sinn der

Bestimmungen wiedergibt (vgl. BGE 150 V 263 E. 4.3; BGr,

16.

Dezember 2024, 9C_334/2024, E. 4.2). Die von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführte teleologische Auslegung, wonach kein durch

Rückforderung zu sanktionierender Missbrauch vorliege, wenn die

Dividendenausschüttung rückgängig gemacht werde, basiert auf der falschen

Prämisse, dass das Ausschüttungsverbot ein Selbstzweck sei und nur zum Ziel habe,

den Mittelabfluss aus der Gesellschaft zu verhindern. Dies ist jedoch nicht der

Fall: Härtefallbeiträge im Covid-19-Härtefallprogramm wurden nur subsidiär zur

Deckung von Fixkosten gewährt, falls diese durch die antragstellenden

Unternehmen nicht anderweitig gedeckt werden konnten; sie waren so zu bemessen,

dass kein Gewinn für das unterstützte Unternehmen resultiert (vgl. VGr,

13.

Juni 2024, VB.2023.00649, E. 5.3 – 25. April 2024,

VB.2023.00494, E. 6.3 – 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4).

Mit anderen Worten waren Härtefallbeiträge einzig zur Sicherstellung des

Fortbestands des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze zu

verwenden und sollten diesem keine zusätzlichen freien Mittel verschaffen. Das

Dividendenausschüttungsverbot nach Art. 12 Abs. 1ter

Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 ist folglich kein

Selbstzweck, sondern als Teil der nachträglichen Missbrauchskontrolle durch ein

erhebliches öffentliches Interesse am gesetzmässigen Handeln und dem

haushälterischen Umgang mit staatlichen Mitteln begründet (vgl. auch BGr,

23.

Januar 2025, 2C_48/2024, E. 5.2.3). Es soll damit erreicht

werden, dass keine Unternehmen mit Härtefallbeiträgen unterstützt werden, die

zum Erhalt dieser Unterstützung nicht berechtigt waren. Ob die

Dividendenausschüttung mit Missbrauchsabsicht erfolgte, spielt keine Rolle.

Folglich besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut des

Covid-19-Gesetzes und der HFMV 20 abzuweichen. Bereits der Beschluss der

Dividendenausschüttung der Beschwerdeführerin stellt eine Verletzung der mit

den gewährten Härtefallbeiträgen verbundenen Auflage dar und führt zur Rückforderung

der gewährten Härtefallbeiträge.

5.3

Die mit

der Ausgangsverfügung angeordnete Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags

trotz Rückzahlung der Dividende ist auch verhältnismässig. Das öffentliche

Interesse an einer solchen Rückforderung ergibt sich aus den zuvor dargelegten

fiskalischen Interessen an einer nachträglichen Missbrauchskontrolle und daraus,

dass schon der Bundesgesetzgeber die Auflage des Verwendungsverbots in

Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz festschrieb. Es musste der

Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Grundlagen

sowie des Antragsformulars und der Zuteilungsverfügung bewusst sein, dass eine

Dividendenausschüttung einen Verstoss gegen die Auflagen der Beitragsgewährung darstellt.

Dennoch beschloss sie nur sieben Monate nach Erhalt der

Härtefallentschädigungen im Oktober 2021 die Ausschüttung einer Dividende. Deren

Rückzahlung erfolgte erst im Februar 2023, nachdem der Beschwerdegegner im

Januar 2023 die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge wegen Verletzung

der Verwendungseinschränkungen in Aussicht gestellt hatte. Es ist mit anderen

Worten auch nicht von einem Versehen auszugehen. Vielmehr ignorierte die

Beschwerdeführerin sogar ein am 10. November 2021 versandtes

Informationsschreiben des Beschwerdegegners, mit welchem dieser sie noch einmal

auf die Einhaltung der Sperrfrist und das Dividendenausschüttungsverbot

hinwies.

5.4

Auf den

Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht berufen,

weil es an einer Vertrauensgrundlage fehlt.

5.5

Sodann

kann die Beschwerdeführerin aus einer Praxis in anderen Kantonen, welche

allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen verzichten, wenn eine

in Verletzung der Auflage von Art. 12 Abs. 1ter

Covid-19-Gesetz gewährte Dividende an die beitragsempfangende Gesellschaft zurückerstattet

wird, nichts ableiten. Die HFMV 20 und das Covid-19-Gesetz wurden bei der

Gewährung von Härtefallentschädigungen im Kanton Zürich als subsidiäres

kantonales Recht angewandt (vgl. BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022,

E. 1.2.7 – 10. Juni 2024, 2C_99/2023, E. 1.4.2.2 –

15.

Dezember 2022, 2C_142/2022, E. 1.4.1). Es besteht kein Anspruch

auf Gleichbehandlung, wenn andere Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich zum

gleichen Sachthema abweichende Beurteilungen vornehmen; dies ist Konsequenz des

Föderalismus (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.3.4, 136 I 1 E. 4.4.4, 133 I

249.

E. 3.4).

5.6

Schliesslich

ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten

Härtefallbeiträge in vollem Umfang (Fr. 289'745.-) zurückgefordert hat und

die Rückforderung nicht auf den als Dividende ausgeschütteten Betrag

(Fr. 60'000.-) beschränkte. Zahlt ein unterstütztes Unternehmen noch

während der Sperrfrist eine Dividende aus, begründet dies – wie bereits

dargelegt – die Vermutung verfügbarer freier Mittel und fehlenden

Unterstützungsbedarfs. Dies gilt umso mehr, als im Oktober 2021 weiterhin behördliche

Einschränkungen für Gastronomiebetriebe wie die Beschwerdeführerin galten.

Dennoch war ihre finanzielle Situation offensichtlich so gut, dass sie ihrem

Gesellschafter eine Dividende in Höhe von mehr als 20 % der gewährten

Härtefallentschädigung gewähren konnte. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage die übrigen

Härtefallbeiträge nicht beliess, nur weil sie diese nicht ebenfalls an ihren

Gesellschafter ausschüttete.

5.7

Nach dem

Gesagten erweist sich die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge durch

den Beschwerdegegner als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand

(vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen

Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 11'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 11'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.