VB.2024.00361
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00361
24. April 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26210)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00361
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
2. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
mit Sitz in Zürich wurde 2015 gegründet und hat im Wesentlichen das Betreiben
eines Restaurantbetriebs zum Zweck. Sie ersuchte die Finanzdirektion des
Kantons Zürich am 16. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde
des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 289'745.-. Mit Verfügung vom 15. März 2021 gewährte die
Finanzdirektion der A GmbH den beantragten Beitrag in dieser Höhe. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am
16. Januar 2023 informierte die Finanzdirektion die A GmbH darüber,
dass sie erfahren habe, dass letztere mit Beschluss der Generalversammlung vom
28. Oktober 2021 eine Dividendenausschüttung im Umfang von
Fr. 60'000.- an deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer, C,
vorgenommen habe. Die Finanzdirektion erwäge deshalb, ihre Verfügung vom
15. März 2021 zu widerrufen und den gewährten Beitrag wegen Verstosses
gegen die Auflagen und Bedingungen der Beitragsvergabe vollständig
zurückzufordern. Die A GmbH nahm hierzu am 14. Februar 2023 Stellung
und brachte im Wesentlichen vor, bei der Dividendenauszahlung habe es sich um
ein Versehen gehandelt, das mit einer Rückzahlung der Dividende durch C am
13. Februar 2023 korrigiert worden sei. Mit Verfügung vom 21. März
2023 verpflichtete die Finanzdirektion die A GmbH zur Rückzahlung des
gewährten Beitrags in der Höhe von Fr. 298'745.- innert 30 Tagen
aufgrund eines Verstosses gegen die Auflagen und Bedingungen der
Beitragsvergabe.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 19. April 2023 erhobenen Rekurs
der A GmbH wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom
15.
Mai 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dieser die Kosten
des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihr keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 20. Juni 2024 erhob die A GmbH Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2024 aufzuheben. Eventualiter sei
die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit
Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am 8. August 2024
eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei die
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), seinerseits gegebenenfalls vertreten
durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Verfahren beizuladen und
es sei ihr Parteistellung zuzusprechen, sofern das Gericht auf die Beschwerde
eintrete. Eventualiter sei das WBF, seinerseits gegebenenfalls vertreten durch
das SECO, zu einer Stellungnahme einzuladen, sofern das Gericht auf die
Beschwerde eintrete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner ersucht darum, die Schweizerische
Eidgenossenschaft als Partei beizuladen oder sie zumindest zur Stellungnahme
einzuladen. Die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) kommt
vorliegend als kantonales Recht zur Anwendung (BGr, 10. Juni 2024,
2C_99/2023, E. 1.4.2.2) und es ist schon deshalb nicht ersichtlich,
inwiefern die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Interesse am vorliegenden
Entscheid haben könnte. Die Beteiligung des Bundes an den strittigen
Härtefallbeiträgen bildet nicht Verfahrensgegenstand und das Verwaltungsgericht
hat nicht darüber zu befinden. Zudem ist das Verwaltungsgericht in seiner
richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 35 Abs. 1 VRG; Art. 73 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 [LS 101]), weshalb die Meinung von Amtsstellen des
Bundes zur Auslegung von Rechtsnormen das Gericht ohnehin in keiner Weise
binden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner die Meinung der Amtsstellen
des Bundes bereits in seine Beschwerdeantwort einfliessen lassen und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus eine Beiladung oder Einladung zur
Stellungnahme notwendig wäre. Damit ist dem Antrag nicht stattzugeben.
3.
3.1
Die der
Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,
in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.
sogleich E. 3.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (in der
ab dem 14. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 8, vgl. sogleich
E. 3.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den
Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes
angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024,
VB.2024.00054, E. 2).
3.2
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung
beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 15. März 2021
gewährten Härtefallbeitrags aufgrund einer Verletzung der Auflagen und
Bedingungen der Beitragsvergabe. Zur Bestimmung, welche Auflagen und
Bedingungen an die gewährten Härtefallbeiträge geknüpft waren, ist die
Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl.
auch § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG,
LS 132.2]). Mithin gelangen hier das Covid-19-Gesetz in der am
19.
Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 5821) und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft
getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.
4.
4.1
Da weder
das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022, E. 1.3.4) noch
das kantonale Recht einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumen,
handelt es sich bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, um
Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes
vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; statt vieler VGr,
21.
November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen;
ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher
kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht
(VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1, und 10. November
2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
stellt das kantonale Staatsbeitragsgesetz eine ausreichende gesetzliche
Grundlage zur Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen dar, zumal es sich
bei diesen um Staatsbeiträge im Sinn dieses Gesetzes handelt und der
Regierungsrat schon in seinem Antrag an den Kantonsrat betreffend den
Verpflichtungskredit und die Voraussetzungen der Beitragsgewährung auf das
Staatsbeitragsgesetz verwiesen hatte (vgl. BGr, 28. Januar 2025,
2C_1017/2022, E. 1.2.8; ferner für die analoge Situation im Kanton Bern:
BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 3.3 f.).
4.2
Nach
§ 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht
zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese
Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach
Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der
Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024,
VB.2024.00004, E. 6.2 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2
– 12. September 2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 – 24. Oktober
2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00743, E. 6.2, und 28. März 2018, VB.2017.00757,
E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung des
Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch
§ 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember
1990.
[LS 132.21], wo von der "Dauer der Zweckerfüllung" und der
"Zweckbindung" die Rede ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge
unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff.
StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung
angeordnet wurde. Jedoch galten für die Beiträge gemäss Art. 12
Abs. 1ter Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a
HFMV 20 Verwendungsbeschränkungen.
4.3
Art. 12
Abs. 1ter Covid-19-Gesetz sah zum hier interessierenden
Zeitpunkt als Voraussetzung für die Gewährung einer Härtefallmassnahme vor,
dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr
keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst
sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Auf
Verordnungsstufe sah Art. 6 lit. a HFMV 20 vor, dass
Unternehmen, die Härtefallbeiträge beantragen, dem Kanton bestätigen müssen,
dass sie während dreier Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen
Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder
Kapitaleinlagen rückerstatten und keine Darlehen an ihre Eigentümer vergeben.
Insofern bestand zum Zeitpunkt der hier betroffenen Beitragsverfügung vom
15.
März 2021 eine Abweichung zwischen der zeitlichen Dauer des
Verwendungsverbots nach Verordnung und nach Gesetz. Diese Abweichung wurde mit
einer Angleichung von Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz
per 20. März 2021 an die Regelung in der HFMV 20 behoben (vgl. AS
2021.
153). Was die rechtlichen Folgen dieser Differenz sind, kann hier
offenbleiben: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am
28.
Oktober 2021 eine Dividendenausschüttung beschloss, mithin im
Geschäftsjahr 2021, für welches die Härtefallbeiträge beantragt und gewährt
wurden. Hierbei ist irrelevant, dass sich die Ausschüttung auf das
Geschäftsjahr 2020 bezog, da das Gesetz bei der Normierung des
Verwendungsverbots auf den Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses abstellt (vgl.
sogleich E. 5.2). Der Dividendenbeschluss ist damit von der Auflage sowohl
nach Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz als auch nach
Art. 6 lit. a HFMV 20, wie sie zum Zeitpunkt der
Beitragsgewährung in Kraft standen, erfasst.
Sodann enthielten sowohl das von der Beschwerdeführerin am
16.
Februar 2021 ausgefüllte Antragsformular als auch die die
Härtefallbeiträge zusprechende Verfügung vom 15. März 2021 explizite
Hinweise auf das Verwendungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 lit. a
HFMV 20.
4.4
Zu klären
ist die Rechtsnatur des Verwendungsverbots und die Folgen von dessen
Verletzung. Im Urteil VB.2022.00099 wurde es – ohne Relevanz für das dortige
Verfahren – als Bedingung bezeichnet (VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00099, E. 4.3). Dies ist insofern zutreffend, als das Abgeben der
entsprechenden Bestätigung des gesuchstellenden Unternehmens an den Kanton eine
zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Härtefallbeiträgen war. Die
fortlaufende Einhaltung des Verwendungsverbots in Übereinstimmung mit der
abgegebenen Bestätigung stellt hingegen eine Auflage dar: Mit dem Erhalt von
Härtefallentschädigungen geht die Verpflichtung einher, eine
Dividendenausschüttung während der vorgegebenen Sperrfrist (vgl. zuvor E. 4.3)
zu unterlassen (vgl. zum Begriff der Auflage Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 919). Wird dieser Auflage nicht nachgelebt, berührt dies nicht die
Gültigkeit der Verfügung, doch kann dies Grund für einen Widerruf darstellen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 920). Beim Verwendungsverbot nach
Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6
lit. a HFMV 20 handelt es sich damit um eine Auflage nach § 12 StaatsbeitragsG, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten
Härtefallbeitrags begründen kann (vgl. zuvor E. 4.2; ferner
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 920 und 1534 ff.).
5.
5.1
Strittig
ist, wie damit umzugehen ist, dass der einzige Gesellschafter der
Beschwerdeführerin, nachdem die Finanzdirektion dieser am 16. Januar 2023
die Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags in Aussicht gestellt hatte,
die erhaltene Dividende im Umfang von Fr. 60'000.- am 13. Februar
2024.
vollumfänglich an die Beschwerdeführerin zurückerstattete. Nach Ansicht
der Beschwerdeführerin führt dieses Vorgehen zur Heilung der verletzten
Auflage, weshalb die Aufforderung zur Rückzahlung des gewährten
Härtefallbeitrags nicht mehr zulässig oder zumindest nicht mehr
verhältnismässig sei.
5.2
Gemäss
Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6
lit. a HFMV 20 ist die Auflage betreffend die
Verwendungseinschränkung von Härtefallbeiträgen bereits dann verletzt, wenn das
unterstützte Unternehmen während der Sperrfrist die Ausschüttung von Dividenden
beschliesst. Folglich kann es nicht auf den tatsächlichen Fluss der
Finanzmittel ankommen und ist die mit der Gewährung von Härtefallbeiträgen
verbundene Auflage unabhängig von der Rückerstattung der gewährten Dividende
verletzt, was zur Rückforderung der Härtefallbeiträge führt. Um von diesem
klaren Wortlaut des Covid-19-Gesetzes und der HFMV 20 abzuweichen,
bräuchte es triftige Gründe dafür, dass dieser nicht den wahren Sinn der
Bestimmungen wiedergibt (vgl. BGE 150 V 263 E. 4.3; BGr,
16.
Dezember 2024, 9C_334/2024, E. 4.2). Die von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführte teleologische Auslegung, wonach kein durch
Rückforderung zu sanktionierender Missbrauch vorliege, wenn die
Dividendenausschüttung rückgängig gemacht werde, basiert auf der falschen
Prämisse, dass das Ausschüttungsverbot ein Selbstzweck sei und nur zum Ziel habe,
den Mittelabfluss aus der Gesellschaft zu verhindern. Dies ist jedoch nicht der
Fall: Härtefallbeiträge im Covid-19-Härtefallprogramm wurden nur subsidiär zur
Deckung von Fixkosten gewährt, falls diese durch die antragstellenden
Unternehmen nicht anderweitig gedeckt werden konnten; sie waren so zu bemessen,
dass kein Gewinn für das unterstützte Unternehmen resultiert (vgl. VGr,
13.
Juni 2024, VB.2023.00649, E. 5.3 – 25. April 2024,
VB.2023.00494, E. 6.3 – 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4).
Mit anderen Worten waren Härtefallbeiträge einzig zur Sicherstellung des
Fortbestands des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze zu
verwenden und sollten diesem keine zusätzlichen freien Mittel verschaffen. Das
Dividendenausschüttungsverbot nach Art. 12 Abs. 1ter
Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 ist folglich kein
Selbstzweck, sondern als Teil der nachträglichen Missbrauchskontrolle durch ein
erhebliches öffentliches Interesse am gesetzmässigen Handeln und dem
haushälterischen Umgang mit staatlichen Mitteln begründet (vgl. auch BGr,
23.
Januar 2025, 2C_48/2024, E. 5.2.3). Es soll damit erreicht
werden, dass keine Unternehmen mit Härtefallbeiträgen unterstützt werden, die
zum Erhalt dieser Unterstützung nicht berechtigt waren. Ob die
Dividendenausschüttung mit Missbrauchsabsicht erfolgte, spielt keine Rolle.
Folglich besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut des
Covid-19-Gesetzes und der HFMV 20 abzuweichen. Bereits der Beschluss der
Dividendenausschüttung der Beschwerdeführerin stellt eine Verletzung der mit
den gewährten Härtefallbeiträgen verbundenen Auflage dar und führt zur Rückforderung
der gewährten Härtefallbeiträge.
5.3
Die mit
der Ausgangsverfügung angeordnete Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags
trotz Rückzahlung der Dividende ist auch verhältnismässig. Das öffentliche
Interesse an einer solchen Rückforderung ergibt sich aus den zuvor dargelegten
fiskalischen Interessen an einer nachträglichen Missbrauchskontrolle und daraus,
dass schon der Bundesgesetzgeber die Auflage des Verwendungsverbots in
Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz festschrieb. Es musste der
Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Grundlagen
sowie des Antragsformulars und der Zuteilungsverfügung bewusst sein, dass eine
Dividendenausschüttung einen Verstoss gegen die Auflagen der Beitragsgewährung darstellt.
Dennoch beschloss sie nur sieben Monate nach Erhalt der
Härtefallentschädigungen im Oktober 2021 die Ausschüttung einer Dividende. Deren
Rückzahlung erfolgte erst im Februar 2023, nachdem der Beschwerdegegner im
Januar 2023 die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge wegen Verletzung
der Verwendungseinschränkungen in Aussicht gestellt hatte. Es ist mit anderen
Worten auch nicht von einem Versehen auszugehen. Vielmehr ignorierte die
Beschwerdeführerin sogar ein am 10. November 2021 versandtes
Informationsschreiben des Beschwerdegegners, mit welchem dieser sie noch einmal
auf die Einhaltung der Sperrfrist und das Dividendenausschüttungsverbot
hinwies.
5.4
Auf den
Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht berufen,
weil es an einer Vertrauensgrundlage fehlt.
5.5
Sodann
kann die Beschwerdeführerin aus einer Praxis in anderen Kantonen, welche
allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen verzichten, wenn eine
in Verletzung der Auflage von Art. 12 Abs. 1ter
Covid-19-Gesetz gewährte Dividende an die beitragsempfangende Gesellschaft zurückerstattet
wird, nichts ableiten. Die HFMV 20 und das Covid-19-Gesetz wurden bei der
Gewährung von Härtefallentschädigungen im Kanton Zürich als subsidiäres
kantonales Recht angewandt (vgl. BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022,
E. 1.2.7 – 10. Juni 2024, 2C_99/2023, E. 1.4.2.2 –
15.
Dezember 2022, 2C_142/2022, E. 1.4.1). Es besteht kein Anspruch
auf Gleichbehandlung, wenn andere Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich zum
gleichen Sachthema abweichende Beurteilungen vornehmen; dies ist Konsequenz des
Föderalismus (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.3.4, 136 I 1 E. 4.4.4, 133 I
249.
E. 3.4).
5.6
Schliesslich
ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten
Härtefallbeiträge in vollem Umfang (Fr. 289'745.-) zurückgefordert hat und
die Rückforderung nicht auf den als Dividende ausgeschütteten Betrag
(Fr. 60'000.-) beschränkte. Zahlt ein unterstütztes Unternehmen noch
während der Sperrfrist eine Dividende aus, begründet dies – wie bereits
dargelegt – die Vermutung verfügbarer freier Mittel und fehlenden
Unterstützungsbedarfs. Dies gilt umso mehr, als im Oktober 2021 weiterhin behördliche
Einschränkungen für Gastronomiebetriebe wie die Beschwerdeführerin galten.
Dennoch war ihre finanzielle Situation offensichtlich so gut, dass sie ihrem
Gesellschafter eine Dividende in Höhe von mehr als 20 % der gewährten
Härtefallentschädigung gewähren konnte. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage die übrigen
Härtefallbeiträge nicht beliess, nur weil sie diese nicht ebenfalls an ihren
Gesellschafter ausschüttete.
5.7
Nach dem
Gesagten erweist sich die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge durch
den Beschwerdegegner als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand
(vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen
Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 11'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 11'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.