VB.2024.00366
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00366
27. Februar 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26039)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00366
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
gegenüber wurde nach einer mehrjährigen Vorgeschichte vom Veterinäramt des
Kantons Zürich (fortan: VETA) mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ein
teilweises Tierhalteverbot ausgesprochen.
B. Am 15. Juni
2021 wurden A zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhaltungsverbots 15 Equiden
weggenommen bzw. wurden diese Tiere beschlagnahmt. A stellte daraufhin ein
Gesuch um Wiedererwägung des teilweisen Tierhaltungsverbots. Gegen dessen
abschlägige Beurteilung durch das VETA erhob A Rekurs an die
Gesundheitsdirektion, welche diesen mit Entscheid vom 10. Februar 2022
abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 25. August 2022 abwies,
soweit es darauf eintrat (vgl. Prozessgeschichte im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022, VB.2022.00157). Mit Urteil vom
12. Januar 2024 wies das Bundesgericht die dagegen von A erhobene
Beschwerde ab (2C_812/2022). Ferner schützte es das Bundesgericht, dass A die
Kosten der amtlich angeordneten Begutachtung bezüglich des weggenommenen
Pferdes B zu tragen hat (BGr, 13. September 2024, 2C_476/2023, E. 5).
C. Mit
Schreiben vom 17. März 2023 forderte das VETA A auf, Unterlagen zur
Prüfung des Antrages betreffend Übergabe der sechs beschlagnahmten Pferde B, C,
D, E, F und G zur Haltung und Betreuung an eine Drittperson einzureichen. Nach
mehrmaliger Gewährung der gestellten Fristerstreckungsgesuche liess A, damals
anwaltlich vertreten, am 24. Juli 2023 eine Stellungnahme einreichen und
Anträge stellen.
D. Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2023 ordnete das VETA gegenüber A Folgendes an:
" I. Die
sechs Pferde B, Mikrochipnummer (…), C, Mikrochipnummer (…), D, Mikrochipnummer
(…), E, Mikrochipnummer (…), F, Mikrochipnummer (…), und G, Mikrochipnummer (…),
von A, (…), werden nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung unter
Kostenfolge zulasten von A und unter Auflagen zur Haltung und Betreuung an die Tierarztpraxis H,
Dr. med. vet. I, übergeben.
Erwägungen
II. Bei
der Übergabe der sechs Pferde B, C, D, E, F und G ist es A untersagt, vor Ort
anwesend zu sein. Sollte sie vor Ort anwesend sein, werden die Pferde B, C, D, E,
F und G nicht abgeladen bzw. wieder aufgeladen und auf Kosten von A in den
Herkunftsbetrieb oder einen anderen Haltungsort rückgeführt.
III. A
wird verpflichtet, bei einer Umplatzierung aller oder eines der sechs Pferde B,
C, D, E, F und G das Veterinäramt schriftlich mindestens 30 Tage vor dem
geplanten Termin zu informieren unter Angabe von Name, Adresse des neuen
Haltungsortes, der TVD-Nummer des neuen Haltungsortes und der schriftlichen
Bestätigung des neuen Halters, aus der hervorgeht, dass er über das gegen A
ausgesprochene teilweise Tierhalteverbot informiert ist und er sicherstellt,
dass A weder Betreuungs- noch Pflegeaufgaben übernehmen kann.
IV. A
wird verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Umplatzierung an einen anderen
Ort zur Haltung und Betreuung erst nach schriftlicher Zustimmung des
Veterinäramts erfolgen darf.
V. A
wird verpflichtet, sicherzustellen, dass der jeweils bisherige Haltungsort
innert 48 Stunden nach Weggang eines oder aller sechs Pferde B, C, D, E, F und G
dem Veterinäramt schriftlich Mitteilung macht unter Angabe des Datums des
Weggangs und der entsprechenden Signalemente der Pferde oder des entsprechenden
Signalements des Pferdes.
VI. A
wird verpflichtet, sicherzustellen, dass der neue Haltungsort innert 48 Stunden
nach Ankunft eines oder aller sechs Pferde Pferde B, C, D, E, F und G dem
Veterinäramt schriftlich Mitteilung macht unter Angabe der entsprechenden
Signalemente der Pferde oder des Signalements des Pferdes und des Datums des
Ankunftstages.
VII. Der
Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Begutachtung des Gesundheitszustandes der
Pferde B, C, D, E, F und G für A und einer Begleitperson wird abgelehnt.
VIII. Der
Antrag auf Gewährung des Zutritts vor der Übergabe für eine unabhängige
tiermedizinische Fachperson zur Begutachtung des Gesundheitszustandes der
Pferde B, C, D, E, F und G und zur Erstellung eines Gutachtens wird abgelehnt.
IX. Der
Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Frage der
Drittplatzierung nach Begutachtung des Gesundheitszustandes der Pferde B, C, D,
E, F und G wird abgelehnt.
X. Der
Antrag auf Herausgabe der Begleitscheine, der tierärztlichen
Eintrittsuntersuche der Pferde B, C, D, E, F und G, der Videos des
Abtransportes vom 15. Juni 2021 und sämtlicher aktueller Unterlagen im
Zusammenhang mit der Dokumentation der Gesundheit der Pferde wird abgelehnt.
XI. Der
Antrag auf Bestätigung der Einstallung von Pferden in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse,
L, wird abgelehnt.
XII. Die
Kosten dieser Verfügung von CHF 561.80, bestehend aus einer Grundgebühr von CHF
367.50
und den Ausfertigungskosten von CHF 194.30, werden A auferlegt. Der
Betrag von CHF 561.80 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen
zu bezahlen.
XIII. Bei
Widerhandlung gegen Dispositiv Ziffer II bis VI der Verfügung erfolgt
Anzeige zur Bestrafung (Busse bis CHF 10000.-) wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.
XIV. [Rechtsmittelbelehrung]
XV. [Mitteilungssatz]"
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingaben vom 3. und 4. Januar
2024.
an die Gesundheitsdirektion. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der
Verfügung des VETA vom 1. Dezember 2023 und verlangte hauptsächlich die
Rückgabe der Pferde an sich.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A; eine Parteientschädigung sprach sie nicht
zu.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 gelangte A an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie die (vollumfängliche) Aufhebung des
Beschlusses der Gesundheitsdirektion vom 15. Mai 2024, womit die
Beschwerdeschrift über einen rechtsgenügenden Antrag verfügte. Da die
Beschwerdeschrift hinsichtlich der Begründung den Anforderungen von § 54
Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) indessen
nicht genügte, wurde A mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 Frist zur
Einreichung einer mit einer rechtsgenügenden Begründung versehenen
Beschwerdeschrift einzureichen. Dem kam A mit Eingabe vom 6. Juli 2024
nach. Sie beantragte unter Entschädigungsfolge sinngemäss die vollumfängliche
Aufhebung des Beschlusses sowie die Einholung eines Fachgutachtens von
Pferdefachpersonen.
Die Gesundheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom
30.
Juli 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte – unter Verweis auf zwei
weitere beigelegte Rekursentscheide vom 5. Oktober 2023 und 25. Juli
2024.
– die Akten des Rekursverfahrens ein. Am 9. August 2024 beantragte
das VETA unter Verzicht auf Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.
Weitere Eingaben sind keine erfolgt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Zum Entscheid
berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung
mit § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die Beschwerde richtet sich – nebst der
verlangten Herausgabe an die Beschwerdeführerin – (in pauschaler Weise) gegen
die Neuplatzierung der beschlagnahmten Tiere und die damit verbundenen Auflagen
(Anwesenheitsverbot, Kostenauflage). Dabei handelt es sich bei den die Übergabe
der Pferde betreffenden Auflagen um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an
sich vorgesehenen Ablösung der bisherigen Beschlagnahmung durch eine Herausgabe
dieser Tiere, zwar nicht an die Beschwerdeführerin selbst, aber zur Haltung an
eine von ihr vorgeschlagene Drittperson (Tierarztpraxis). Die Anordnungen
konkretisieren bis auf Weiteres Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen zunächst
für die Übergabe bzw. in Bezug auf eine allfällige Weiterplatzierung der
Pferde. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im Rekursverfahren gegen die
Übergabe der Pferde zur Haltung an eine Drittperson und die Modalitäten dazu;
gegen die weiteren Auflagen zu späteren Umplatzierungen und Wechsel des
Haltungsorts wendete sie sich nicht; einzig bezüglich der Informationspflicht
bei Umplatzierungen äusserte sie sich mit einer knappen Begründung.
1.3
Insgesamt kann der angefochtene
Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist.
1.4
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zweck des Tierschutzgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des
Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren
Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der
Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf
ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst
versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln,
Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten
(Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut,
muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren
(Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)
konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird
(Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das
Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig
überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass
kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).
2.2
Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich
das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni
1991.
[KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die
Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen
wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes
und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a)
oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b).
Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,
unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt
oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann
die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des
Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere
verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch
nehmen.
2.3
Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem
Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen
Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen
gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann
die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen,
weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020,
2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann
sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die
zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu
erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer
tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am
Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine
Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur
Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon
ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstande ist, den rechtmässigen
Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021,
E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen
seien, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr,
21.
Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im
Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt
sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).
3.
3.1
Nachdem
die Rechtmässigkeit der Wegnahme als Vollstreckung des ebenso rechtmässigen
teilweisen Tierhaltungsverbots gegenüber der Beschwerdeführerin nunmehr auch
vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2024 bestätigt wurde
(2C_812/2022), erweisen sich – so auch die Vorinstanz – anderslautende, in
diesem Verfahren von der Beschwerdeführerin wiederholte Vorbringen als
tatsachenwidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das fragliche teilweise
Tierhaltungsverbot in der Ausgangsverfügung vom 9. Juli 2020 als
Erweiterung eines unbefristeten teilweisen Tierhaltungsverbots ausgesprochen
worden ist.
3.2
An sich
ist bei einem unbefristeten Tierhaltungsverbot im Sinn von Art. 23 TSchG
eine spätere Wiedergestattung der Tierhaltung nicht ausgeschlossen. Dafür sind
aber erheblich geänderte Umstände und eine hinreichende Gewissheit
erforderlich, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin sich nicht wieder
tierschutzwidrig verhält. Verbleiben Zweifel in dieser Hinsicht, so ist die
Wiedergestattung der Tierhaltung abzulehnen (Antoine F. Goetschel/Alexander
Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich
2018, S. 36). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, inwiefern
eine erneute Überprüfung des von der Beschwerdeführerin grundlegend infrage
gestellten Tierhaltungsverbots betreffend die Beschwerdeführerin zum
Streitgegenstand gehört. Das Bundesgericht hat es geschützt, dass das
Tierhaltungsverbot nicht nur wegen betrieblicher, sondern auch wegen in der
Person der Beschwerdeführerin liegender Mängel angeordnet worden ist (BGr,
12.
Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.3.3). Gleichzeitig hat sich das
Bundesgericht den kantonalen Behörden in der Beurteilung angeschlossen, dass
die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine Veränderung hinsichtlich ihrer
charakterlichen Eignung und ihrer Zuverlässigkeit aufgezeigt hat, die eine
erneute Überprüfung des teilweisen Tierhaltungsverbots gerechtfertigt hätte
(BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.4.3 und 6.5). Im
angefochtenen Rekursentscheid vom 15. Mai 2024 wird wiederum die
Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Selbst wenn das fragliche
Tierhaltungsverbot vorliegend – allenfalls vorfrageweise – erneut zu überprüfen
wäre, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern bei der
Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung bezüglich der festgestellten Mängel
zur charakterlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Haltung von mehr
Equiden als gemäss der geltenden Höchstzahlbeschränkung eingetreten sein soll.
Es kann ihr daher nicht weiterhelfen, wenn sie sich darauf beruft, den
Sachkundenachweis für Pferdehaltung (Halten von mehr als fünf Pferden) erworben
sowie mehrere pferdehaltungsbezogene Weiterbildungen erfolgreich absolviert zu
haben. Dasselbe gilt für ihren Hinweis auf ihr bestehendes landwirtschaftliches
Gewerbe. Überdies stellt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Haltung
der umstrittenen Pferde durch sie selbst unter Beizug der Tochter M in den
Raum. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht bei
der Tochter der Notwendigkeit von flankierenden behördlichen Massnahmen bereits
für die Haltung von zwei Ponys beigepflichtet hat (VGr, 22. August 2024,
VB.2023.00580, E. 3.4). Damit bleiben ohne Weiteres erhebliche Zweifel an
einer tierschutzkonformen Haltung der gesamten betroffenen Equiden auch durch
die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammen bestehen. Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von der anhaltenden
sachlichen Rechtfertigung des unbefristeten teilweisen Tierhaltungsverbots
ausgehen, d. h. als
Rahmenbedingung voraussetzen, dass eine Rückgabe der streitbetroffenen Pferde
zur Haltung durch die Beschwerdeführerin (und allenfalls mit ihrer Tochter)
derzeit ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz musste auch auf die appellatorische
Kritik der Beschwerdeführerin und deren Sicht zu früheren Geschehnissen oder
Sachverhalten nicht weiter eingehen.
3.3
Gemäss der
Vorinstanz schafft der Beschwerdegegner, indem er der Beschwerdeführerin das
Eigentum an den streitigen Tieren belässt, die Basis für eine aus ihrer Sicht
vorteilhafte Lösung. Die umstrittene Anordnung, die betroffenen Pferde zur
Haltung an eine (von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene) Drittperson – unter
Bewahrung des Eigentums der Beschwerdeführerin, aber verbunden mit einer
ausreichenden räumlichen Trennung – herauszugeben, dient dazu, eine Umgehung
des diesbezüglichen Tierhaltungsverbots zu verhindern und das Wohlergehen der
Tiere sicherzustellen. Dies steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum
Tierhaltungsverbot als Hauptregelung und erweist sich als milder als eine
definitive Beschlagnahmung der betroffenen Pferde. In dieser Hinsicht wird das
Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt.
Anzumerken bleibt, dass die Eignung der milderen Massnahme
mittelfristig allenfalls dann in Frage gestellt sein könnte und dennoch eine
definitive Beschlagnahmung zu prüfen wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch
ihr Verhalten der für die Haltung bestimmten Drittperson oder den zuständigen
Behörden übermässigen Aufwand bereitet.
3.4
Die
Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin auf einen noch vor der
Übergabe der Pferde gerichteten Zeitpunkt gestellten, indes vom
Beschwerdegegner abgewiesenen Anträge (Zutritt zur Begutachtung des
Gesundheitszustands der Pferde etc.) nicht eingetreten. Das Nichteintreten
wurde insofern damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit
diesen Punkten auseinandergesetzt habe, obwohl ihr aus früheren Verfahren mit
Rechtsvertretung hätte bekannt sein sollen, dass Anträge mit Begründung zu stellen
seien. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz in
diesem Punkt auf den Rekurs hätte eintreten sollen.
Die Beschwerdeführerin führt nunmehr in ihrer Beschwerde in
Bezug auf den vom Beschwerdegegner abgewiesenen Antrag, der Beschwerdeführerin
und einer Begleitperson sei der Zutritt zur Begutachtung des
Gesundheitszustands der Pferde zu gewähren, aus, der Zutritt sei ihr sofort zu
gewähren, da es zu Zwischenfällen bezüglich einer trächtigen Stute gekommen
sei, wobei am Schluss sowohl die Stute als auch die zwei Fohlen getötet worden
seien, obschon sowohl sie als auch ihre Tochter und der Tierarzt auf die Stute
und die Kontrolle der eventuellen Zwillingsträchtigkeit aufmerksam gemacht
hätten. Aus diesen Vorbringen zur Sache kann sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da zunächst das Nichteintreten der Vorinstanz zu entkräften gewesen
wäre. Da der Beschwerdegegner die Übergabe an eine Tierarztpraxis verfügte, ist
im Übrigen anzunehmen, dass die medizinische Untersuchung der Pferde ohnehin
sichergestellt sein wird. Er hielt denn auch fest, dass die Pferde vor einer
Übergabe an eine Drittperson zur Haltung und Betreuung tierärztlich untersucht
würden, was aufgrund der Übergabe an die Tierarztpraxis durch einen von der
Beschwerdeführerin gewählten Tierarzt erfolgen könne. Durch die Zustellung der
aus dieser Untersuchung hervorgehenden Berichte wird die Beschwerdeführerin in
genügender Weise über den gesundheitlichen Zustand der Pferde informiert
werden. Die aktuellen Berichte zum Gesundheitszustand (tierärztliche
Zahnprotokolle bezüglich der Pferde G, B und C) wurden der Beschwerdeführerin
als Beilagen zu der Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023
zugestellt. Ihrem Auskunftsrecht als verbleibende Eigentümerin ist mit dem
Zustellen von tierärztlichen Berichten Genüge getan (vgl. bezüglich
Akteneinsicht unten E. 4.7), weshalb der Beschwerdeführerin auch von der
Vorinstanz kein Zugang gewährt werden musste.
3.5
Soweit die
Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Anträge auch die beiden Ponys,
welche unbestrittenermassen im Eigentum ihrer Tochter stehen, in ihr
Rückführungsersuchen miteinschloss, trat die Vorinstanz nicht darauf ein. Auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die von der Beschwerdeführerin erneut
thematisierte Beschlagnahmung und Herausgabe der beiden Ponys ihrer Tochter
nicht Streitgegenstand. Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre diesbezüglichen Anträge nicht eingetreten.
3.6
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, womit sie die Unterbringung bzw.
Halteumstände der Equiden durch den Beschwerdegegner kritisiert bzw. ihre
Strafanzeige und eine allfällige KESB-Meldung thematisiert, betreffen ebenfalls
nicht den vorliegenden Streitgegenstand, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Mit
der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für
Rufschädigung, Anschwärzungen und falsche Aussagen seitens des
Beschwerdegegners auszumachen sind.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, bei der Übergabe der sechs Pferde zur Haltung und Betreuung
an die Drittperson müsse sichergestellt sein, dass die Beschwerdeführerin keine
Betreuungs- und Pflegeaufgaben übernehme. Bezüglich der Unterbringungslösung
der Pferde, so die Vorinstanz weiter, habe der Beschwerdegegner alle Anträge im
Sinn von Alternativlösungen geprüft und in seinen Erwägungen in
nachvollziehbarer Weise die Gründe für den Entscheid zugunsten der Tierarztpraxis H
dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise etwas dagegen
vorgebracht, sodass diese Anordnung nicht weiter zu überprüfen sei. Ergänzend –
so die Vorinstanz weiter – sei anzumerken, dass auch eine Unterbringung der
Pferde in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse, welche zum Haltungsbetrieb
der Beschwerdeführerin gehörten, weil ihr eine Haltung von Equiden an diesem
Standort derzeit untersagt sei, wenngleich sie dort von einer anderen Person
betreut würden, nicht in Betracht komme. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin, da sie mit ihrem Verhalten die Wegnahme der Pferde
verursacht habe, folgerichtig auch die Kosten der Überbringung zu tragen.
Festzuhalten bleibt, dass der Vorschlag der Platzierung
bei der Tierarztpraxis H von der Beschwerdeführerin selbst gemacht wurde
(Schreiben vom 24. Juli 2023 mit Anträgen unter Nennung der Drittpersonen,
denen die sechs Pferde zur Haltung zu übergeben seien). Die Haltung von Equiden
am Standort K-Strasse wurde zudem vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom
9.
Juli 2020 untersagt. Da wie oben ausgeführt eine Rückgabe der Pferde an
die Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist und sie sich nunmehr auch in der
Beschwerde nicht substanziiert gegen die Platzierung der Pferde bei der Tierarztpraxis H
wendet, sondern sich darauf beschränkt, diese Platzierung auf ihre Kosten
pauschal abzulehnen, dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch. Es ist
diesbezüglich im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.2
Mit der
angedrohten Kostenfolge der Übergabe der Pferde wurde die Beschwerdeführerin
zudem noch nicht mit konkreten Kosten beschwert bzw. wurden ihr kostenmässig
noch keine Pflichten auferlegt. Während sie sich vor Vorinstanz noch darauf
berief, die Kosten des Rücktransports könnten ihr nicht auferlegt werden, da
bereits die Wegnahme der Pferde nicht korrekt gewesen sei, ist dieses Argument
überholt (vgl. oben E. 3.1). Schliesslich ist die Anmerkung des
Beschwerdegegners, dass die Übergabe der Pferde eine Kostentragungspflicht nach
sich zieht, als blosser Hinweis darauf zu verstehen, während die weitere
konkrete Ausgestaltung der Überwälzung und der Höhe der Kosten Gegenstand einer
dannzumal in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden separaten, anfechtbaren Verfügung
des Beschwerdegegners sein wird. Somit erübrigen sich hierzu weitere
Ausführungen.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob die als behördliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung
oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung
vom Beschwerdegegner in dessen Verfügung vom 1. Dezember 2023 gemachten
Auflagen (Dispositivziffern II–VI) vorliegend bei der Herausgabe an die Tierarztpraxis H
bzw. einer allfälligen Weiter-/Umplatzierung der Pferde erforderlich, zumutbar
und verhältnismässig sind.
4.4
Der
Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mittels Auflage untersagt, bei
der Übergabe der sechs Pferde anwesend zu sein (Dispositivziffer II). Die
Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdegegner begründe diese Anordnung mit der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit gegenüber
Personen des von ihm beauftragten Transportunternehmens nicht korrekt verhalten
habe. Das aktenkundige Verhalten und der Widerstand der Beschwerdeführerin bei
früheren Kontrollen habe insbesondere auch eine sachliche und konstruktive
Gesprächsführung verunmöglicht oder gar den Beizug einer weiteren
Polizeipatrouille erfordert. In Anbetracht der anhaltenden Uneinsichtigkeit der
Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde sowie
unter Berücksichtigung der berechtigten Annahme, die Beschwerdeführerin biete
keine Gewähr für einen reibungslosen Ablauf, dränge es sich – auch zum Schutz
der dannzumal involvierten Mitarbeitenden des zu beauftragenden
Transportunternehmens – auf, der Beschwerdeführerin die Anwesenheit zu
untersagen.
Nach den aktenkundigen Vorfällen in der Vergangenheit,
welche sogar den Beizug der Polizei erforderten, ist das Anwesenheitsverbot
geeignet und notwendig, um eine geordnete Übergabe der Pferde ohne Weiterungen
sicherzustellen. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch
nicht geltend, inwiefern es ihr nicht zumutbar sein soll, dem Ereignis
fernzubleiben.
Kritisiert wird von der Beschwerdeführerin auch der Satz
in der erstinstanzlichen Verfügung, wonach bei Anwesenheit der
Beschwerdeführerin die Pferde nicht abgeladen bzw. wieder aufgeladen und auf
Kosten der Beschwerdeführerin in den Herkunftsbetrieb oder an einen anderen
Haltungsort rückgeführt würden. Wie bezüglich der Kostenfolgen der Übergabe der
Pferde (vgl. oben E. 4.2) handelt es sich – so auch die Vorinstanz
zutreffend – beim fraglichen Satz nicht um eine Feststellung von Rechten
und Pflichten der Beschwerdeführerin, sondern um einen Hinweis in
vollstreckungsmässiger Hinsicht, welcher als solches nicht anfechtbar ist (vgl.
oben E. 4.1).
4.5
Bezüglich
der weiteren Auflagen in der Verfügung des Beschwerdegegners vom
1.
Dezember 2023, soweit diese eine vorgängige Zustimmung zu einer
Umplatzierung erfordern bzw. den Halteort aller oder mehrerer Pferde oder eines
Pferds betreffen (Dispositivziffer IV–VI), erwog die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise ausgeführt, weshalb diese nicht
rechtens sein sollten; in diesem Umfang sei deshalb auf den Rekurs nicht
einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorgängige Informationspflicht
bezüglich einer Umplatzierung gemäss Dispositivziffer III einwende, die
diesbezügliche Begründung des Beschwerdegegners sei eine Unterstellung, sei ihr
entgegenzuhalten, dass sie diese präventive Massnahme ihrem eigenen Verhalten
zuzuschreiben habe. So habe der Beschwerdegegner diese Anordnung mit Blick auf
die Reaktionsmöglichkeit bei Nichteinhaltung des teilweisen Halteverbots und
weiteren Auflagen begründet.
In der Folge verwies die Vorinstanz sowohl auf die
bundesgerichtliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich über das
teilweise Haltungsverbot hinweggesetzt, als auch auf die Äusserung des
Bundesgerichts zur erheblichen Uneinsichtigkeit und Kooperationsunfähigkeit
bzw. mangelnden Zuverlässigkeit sowie zur deutlichen Weigerung, Anordnungen zu
respektieren bzw. den Umstand, solche in erheblichem Umfang zu ignorieren. Bei
dieser Ausgangslang schien es für die Vorinstanz sachgerecht und notwendig, bei
einer geplanten Umplatzierung vorab den Beschwerdegegner darüber zu informieren
und im Weiteren eine Bestätigung vorzulegen, dass die neue Halteperson über das
teilweise Tierhaltungsverbot informiert sei und sicherstelle, dass die
Beschwerdeführerin keine Haltungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehme. In diesem
Licht seien auch die weiteren in diesem Kontext stehenden Anordnungen (Dispositivziffern IV–VI)
zu sehen.
Vor diesem Hintergrund – und mit Blick auf die
bundesgerichtlichen Erwägungen zu den angeführten Gesichtspunkten (vgl. BGr,
12.
Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.4) – ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass es tierschutzrechtlich geboten ist, wenn der
Beschwerdegegner die Sicherstellung der Platzierung der Equiden an anderen
Halteorten als bei der Beschwerdeführerin und damit die Einhaltung des
teilweisen Tierhaltungsverbots mit diesen Auflagen verfügte. Was die
Beschwerdeführerin in sehr knapper Begründung zu den Dispositivziffern II–VI
vorbringt, sind in Bezug auf die Auflagen unbehelfliche Argumente, welche
erneut auf Vorfälle in der Vergangenheit abzielen oder die nicht unter den
Streitgegenstand fallenden Kinderponys thematisieren. Die Beschwerdeführerin
macht zudem nicht ansatzweise geltend, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich auf
den Rekurs hätte eintreten sollen bzw. weshalb sie zu Unrecht nicht eingetreten
sein soll.
4.6
Betreffend
den Antrag auf Bestätigung der Einstallung von Pferden in den Stallungen an der
J-Strasse/K-Strasse (Dispositivziffer XI) erwog die Vorinstanz, es handle
sich um einen Antrag auf Wiedererwägung von Dispositivziffer II der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2020. Ohne vorgängige
Kontrolle der Stallungen, wobei sich die Beschwerdeführerin um die Ansetzung
eines Kontrolltermins zu bemühen habe, könne diesem Antrag nicht entsprochen
werden. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor,
was diese Beurteilung erfolgreich infrage stellen würde. Die Unterbringung der
sechs Pferde in diesen Stallungen ist im Übrigen schon aufgrund des teilweisen
Tierhaltungsverbots der Beschwerdeführerin dort nicht möglich, weshalb diesen
Ausführungen nichts hinzuzufügen ist. Dass die Beschwerdeführerin nun den ihr
zur Last gelegten Vorwurf, mit den zwei Betriebsstandorten überfordert zu sein,
pauschal in Abrede stellt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
4.7
Im
Weiteren lehnte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin beantragte
Herausgabe der Begleitscheine, der tierärztlichen Eintrittsuntersuche der
Pferde, der Videos des Abtransports vom 15. Juni 2021 und sämtlicher
aktueller Unterlagen im Zusammenhang mit der Dokumentation der Gesundheit der
Pferde ab (Dispositivziffer X). Da sich die Beschwerdeführerin mit einer
kurzen und teils wenig verständlichen Begründung auch dagegen gerichtet hatte,
erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe bezüglich der einzelnen Akten
detailliert begründet, weshalb deren Einsicht bzw. Herausgabe nicht in Betracht
komme.
Die Beschwerdeführerin leitet daraus, dass sie über die
Begleitscheine der beiden Ponys verfüge, die Existenz von weiteren
Begleitscheinen zu den streitbetroffenen Pferden ab. Weiter verweist sie auf
das Schreiben vom 18. März 2024 des Beschwerdegegners, mit welchem dieser
einem Aktengesuch der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eines der Pferde nachkam
und Kopien des Aktenverzeichnisses und der Unterlagen betreffend das fragliche
Pferd beilegte. Diese Vorbringen vermögen der Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht weiterzuhelfen. Daraus ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für
die Existenz weiterer Akten, und die Vorinstanz hielt diesbezüglich bereits
fest, dass anders als bei der Wegnahme vom 15. Juni 2021 bezüglich der
nachfolgenden Verstellung der Pferde keine Begleitscheine sowie keine
Eintrittsuntersuchungen dokumentiert seien. Die Vorinstanz merkte zuhanden des
Beschwerdegegners jedoch an, dass zumindest die Verstellung der Pferde an sich
aktenkundig zu dokumentieren gewesen wäre. Dieses Versäumnis lasse jedoch nicht
daran zweifeln, dass keine tierärztlichen Eintrittsuntersuchungen bei der die
Pferde übernehmenden Institution erfolgt seien, zumal die Pferde sich bereits
in der Obhut des Beschwerdegegners befunden hätten. Weiter erwog die
Vorinstanz, es seien im Übrigen der Beschwerdeführerin weitere verlangte
Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Pferde bereits in Kopie
zugestellt worden, wobei es keinen Anlass gäbe, hieran zu zweifeln. Folglich
sei die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, zumal es sich auf die bereits
gewährte Akteneinsicht bezogen habe, nicht zu beanstanden.
Bezüglich der teilweisen Verweigerung der Einsicht wies
die Vorinstanz den Beschwerdegegner bereits daraufhin, dass die Begründung,
wonach diese für den vorliegenden Verfahrensausgang belanglos sei, unzulässig
sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht bzw. macht nichts geltend,
wonach ihr diese Akteneinsicht nicht wie beschrieben gewährt worden wäre. Vor
diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine
Veranlassung sah, wie von der Beschwerdeführerin beantragt den Leiter des
Veterinärdiensts des Nationalen Pferdezentrums Bern zu befragen.
Bezüglich der beantragten Herausgabe des Videos der
Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin
darum schon in früheren Verfahren ersucht habe und ihr die Einsicht in das
Videomaterial bereits am 8. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten des
Beschwerdegegners gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich
hierzu nicht weiter; insofern sie sich auf "neue Fotos und Videos (nicht
im Aktenverzeichnis)" bezieht, ist zum einen nicht substanziiert, worum es
sich hierbei handelt und zum anderen ist nicht erstellt, dass diese Akten schon
bei Ablehnung des Antrags berücksichtigt werden konnten. Des Weiteren lässt
sich der vorinstanzlichen Auffassung folgen, wonach sich mangels
substanziierter Einwendungen, weshalb die Beschwerdeführerin das Video
unanonymisiert benötige, nichts an der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00157
erfolgten Einschätzung geändert habe, wonach – was nach wie vor gelte – der
Schutz der beteiligten Privatpersonen überwiege. Zudem stellt die Beschwerdeführerin
nicht in Abrede, am 8. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten des
Beschwerdegegners Einsicht in das Video genommen zu haben. Im Übrigen ist
hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.8
Sofern die
Beschwerdeführerin schliesslich im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutachtens
von Pferdefachpersonen beantragt, so besteht mangels eines genügenden Bezugs zu
den vorliegend zu beurteilenden Auflagen kein Anlass, ein solches seitens des
Verwaltungsgerichts in Auftrag zu geben. Deshalb ist auch dieser Antrag
abzuweisen.
4.9
Für die
Vorinstanz erwies sich aufgrund der Rechtmässigkeit der Anordnungen auch die
Kostenauflage des Beschwerdegegners (Dispositivziffer XII) als rechtmässig
und die Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Dispositivziffer XIII) als
sinnvolle und erforderliche Massnahme zur Durchsetzung der Anordnungen. Der
diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, sowohl sämtliche
Kosten als auch die Anwaltskosten und Entschädigungen sowie Pflege- und
Tierarztkosten seien dem Beschwerdegegner zu verrechnen, ist mit Blick auf den
vorliegenden Verfahrensausgang abzuweisen und die vorinstanzliche Kostenauflage
zu bestätigen. Zu der Androhung einer Ungehorsamsstrafe äusserte sich die
Beschwerdeführerin nicht weiter. Unter den gegebenen Umständen bestehen
ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gefahr, dass den fraglichen Sachanordnungen
nicht nachgekommen wird. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen
vermöchte, muss schliesslich nicht erörtert werden, inwiefern eine
Strafandrohung – angesichts der Regelung von § 31 Abs. 2 VRG über die
Nichtanfechtbarkeit der Androhung von Zwangsmitteln – ans Verwaltungsgericht
weitergezogen werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170,
E. 5.2 mit Hinweisen).
4.10
Zusammengefasst
erweisen sich die Anordnung zur Herausgabe der Equiden an die Tierarztpraxis H
sowie die Auflagen, an welche der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 1. Dezember
2023.
die Herausgabe bzw. die weitere Umplatzierung knüpft, unter den
vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden. Die
Erfüllung der Auflagen ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Es ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht die verfahrensrechtliche Qualifizierung als
anfechtbare End- und Teilentscheide (Art. 90 f. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) oder als nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen direkt anfechtbare Zwischenentscheide
(Art. 92 f. BGG) gestützt auf eine eigenständige Beurteilung
ihres Inhalts und unabhängig vom Eintreten der Vorinstanz vornimmt (vgl. BGE 142 III 643 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Für den Fall, dass das
vorliegende Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren als Zwischenentscheid
qualifiziert würde, obliegt es der beschwerdeführenden Person darzutun, dass
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich
ist (BGE 149 II 170 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'490.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).