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Entscheid

VB.2024.00366

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00366

27. Februar 2025Deutsch27 min

(URT.2025.26039)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00366

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

gegenüber wurde nach einer mehrjährigen Vorgeschichte vom Veterinäramt des

Kantons Zürich (fortan: VETA) mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ein

teilweises Tierhalteverbot ausgesprochen.

B. Am 15. Juni

2021 wurden A zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhaltungsverbots 15 Equiden

weggenommen bzw. wurden diese Tiere beschlagnahmt. A stellte daraufhin ein

Gesuch um Wiedererwägung des teilweisen Tierhaltungsverbots. Gegen dessen

abschlägige Beurteilung durch das VETA erhob A Rekurs an die

Gesundheitsdirektion, welche diesen mit Entscheid vom 10. Februar 2022

abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 25. August 2022 abwies,

soweit es darauf eintrat (vgl. Prozessgeschichte im Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022, VB.2022.00157). Mit Urteil vom

12. Januar 2024 wies das Bundesgericht die dagegen von A erhobene

Beschwerde ab (2C_812/2022). Ferner schützte es das Bundesgericht, dass A die

Kosten der amtlich angeordneten Begutachtung bezüglich des weggenommenen

Pferdes B zu tragen hat (BGr, 13. September 2024, 2C_476/2023, E. 5).

C. Mit

Schreiben vom 17. März 2023 forderte das VETA A auf, Unterlagen zur

Prüfung des Antrages betreffend Übergabe der sechs beschlagnahmten Pferde B, C,

D, E, F und G zur Haltung und Betreuung an eine Drittperson einzureichen. Nach

mehrmaliger Gewährung der gestellten Fristerstreckungsgesuche liess A, damals

anwaltlich vertreten, am 24. Juli 2023 eine Stellungnahme einreichen und

Anträge stellen.

D. Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2023 ordnete das VETA gegenüber A Folgendes an:

" I. Die

sechs Pferde B, Mikrochipnummer (…), C, Mikrochipnummer (…), D, Mikrochipnummer

(…), E, Mikrochipnummer (…), F, Mikrochipnummer (…), und G, Mikrochipnummer (…),

von A, (…), werden nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung unter

Kostenfolge zulasten von A und unter Auflagen zur Haltung und Betreuung an die Tierarztpraxis H,

Dr. med. vet. I, übergeben.

Erwägungen

II. Bei

der Übergabe der sechs Pferde B, C, D, E, F und G ist es A untersagt, vor Ort

anwesend zu sein. Sollte sie vor Ort anwesend sein, werden die Pferde B, C, D, E,

F und G nicht abgeladen bzw. wieder aufgeladen und auf Kosten von A in den

Herkunftsbetrieb oder einen anderen Haltungsort rückgeführt.

III. A

wird verpflichtet, bei einer Umplatzierung aller oder eines der sechs Pferde B,

C, D, E, F und G das Veterinäramt schriftlich mindestens 30 Tage vor dem

geplanten Termin zu informieren unter Angabe von Name, Adresse des neuen

Haltungsortes, der TVD-Nummer des neuen Haltungsortes und der schriftlichen

Bestätigung des neuen Halters, aus der hervorgeht, dass er über das gegen A

ausgesprochene teilweise Tierhalteverbot informiert ist und er sicherstellt,

dass A weder Betreuungs- noch Pflegeaufgaben übernehmen kann.

IV. A

wird verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Umplatzierung an einen anderen

Ort zur Haltung und Betreuung erst nach schriftlicher Zustimmung des

Veterinäramts erfolgen darf.

V. A

wird verpflichtet, sicherzustellen, dass der jeweils bisherige Haltungsort

innert 48 Stunden nach Weggang eines oder aller sechs Pferde B, C, D, E, F und G

dem Veterinäramt schriftlich Mitteilung macht unter Angabe des Datums des

Weggangs und der entsprechenden Signalemente der Pferde oder des entsprechenden

Signalements des Pferdes.

VI. A

wird verpflichtet, sicherzustellen, dass der neue Haltungsort innert 48 Stunden

nach Ankunft eines oder aller sechs Pferde Pferde B, C, D, E, F und G dem

Veterinäramt schriftlich Mitteilung macht unter Angabe der entsprechenden

Signalemente der Pferde oder des Signalements des Pferdes und des Datums des

Ankunftstages.

VII. Der

Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Begutachtung des Gesundheitszustandes der

Pferde B, C, D, E, F und G für A und einer Begleitperson wird abgelehnt.

VIII. Der

Antrag auf Gewährung des Zutritts vor der Übergabe für eine unabhängige

tiermedizinische Fachperson zur Begutachtung des Gesundheitszustandes der

Pferde B, C, D, E, F und G und zur Erstellung eines Gutachtens wird abgelehnt.

IX. Der

Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Frage der

Drittplatzierung nach Begutachtung des Gesundheitszustandes der Pferde B, C, D,

E, F und G wird abgelehnt.

X. Der

Antrag auf Herausgabe der Begleitscheine, der tierärztlichen

Eintrittsuntersuche der Pferde B, C, D, E, F und G, der Videos des

Abtransportes vom 15. Juni 2021 und sämtlicher aktueller Unterlagen im

Zusammenhang mit der Dokumentation der Gesundheit der Pferde wird abgelehnt.

XI. Der

Antrag auf Bestätigung der Einstallung von Pferden in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse,

L, wird abgelehnt.

XII. Die

Kosten dieser Verfügung von CHF 561.80, bestehend aus einer Grundgebühr von CHF

367.50

und den Ausfertigungskosten von CHF 194.30, werden A auferlegt. Der

Betrag von CHF 561.80 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen

zu bezahlen.

XIII. Bei

Widerhandlung gegen Dispositiv Ziffer II bis VI der Verfügung erfolgt

Anzeige zur Bestrafung (Busse bis CHF 10000.-) wegen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.

XIV. [Rechtsmittelbelehrung]

XV. [Mitteilungssatz]"

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingaben vom 3. und 4. Januar

2024.

an die Gesundheitsdirektion. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der

Verfügung des VETA vom 1. Dezember 2023 und verlangte hauptsächlich die

Rückgabe der Pferde an sich.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A; eine Parteientschädigung sprach sie nicht

zu.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie die (vollumfängliche) Aufhebung des

Beschlusses der Gesundheitsdirektion vom 15. Mai 2024, womit die

Beschwerdeschrift über einen rechtsgenügenden Antrag verfügte. Da die

Beschwerdeschrift hinsichtlich der Begründung den Anforderungen von § 54

Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) indessen

nicht genügte, wurde A mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 Frist zur

Einreichung einer mit einer rechtsgenügenden Begründung versehenen

Beschwerdeschrift einzureichen. Dem kam A mit Eingabe vom 6. Juli 2024

nach. Sie beantragte unter Entschädigungsfolge sinngemäss die vollumfängliche

Aufhebung des Beschlusses sowie die Einholung eines Fachgutachtens von

Pferdefachpersonen.

Die Gesundheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom

30.

Juli 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte – unter Verweis auf zwei

weitere beigelegte Rekursentscheide vom 5. Oktober 2023 und 25. Juli

2024.

– die Akten des Rekursverfahrens ein. Am 9. August 2024 beantragte

das VETA unter Verzicht auf Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.

Weitere Eingaben sind keine erfolgt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Zum Entscheid

berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung

mit § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerde richtet sich – nebst der

verlangten Herausgabe an die Beschwerdeführerin – (in pauschaler Weise) gegen

die Neuplatzierung der beschlagnahmten Tiere und die damit verbundenen Auflagen

(Anwesenheitsverbot, Kostenauflage). Dabei handelt es sich bei den die Übergabe

der Pferde betreffenden Auflagen um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an

sich vorgesehenen Ablösung der bisherigen Beschlagnahmung durch eine Herausgabe

dieser Tiere, zwar nicht an die Beschwerdeführerin selbst, aber zur Haltung an

eine von ihr vorgeschlagene Drittperson (Tierarztpraxis). Die Anordnungen

konkretisieren bis auf Weiteres Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen zunächst

für die Übergabe bzw. in Bezug auf eine allfällige Weiterplatzierung der

Pferde. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im Rekursverfahren gegen die

Übergabe der Pferde zur Haltung an eine Drittperson und die Modalitäten dazu;

gegen die weiteren Auflagen zu späteren Umplatzierungen und Wechsel des

Haltungsorts wendete sie sich nicht; einzig bezüglich der Informationspflicht

bei Umplatzierungen äusserte sie sich mit einer knappen Begründung.

1.3

Insgesamt kann der angefochtene

Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist.

1.4

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zweck des Tierschutzgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des

Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren

Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der

Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf

ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst

versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln,

Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten

(Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut,

muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige

Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren

(Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)

konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird

(Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das

Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig

überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass

kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend

untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5

Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

2.2

Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich

das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni

1991.

[KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die

Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen

wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes

und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a)

oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b).

Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,

unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt

oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann

die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des

Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere

verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch

nehmen.

2.3

Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem

Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen

Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen

gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann

die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen,

weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020,

2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann

sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die

zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu

erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer

tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am

Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine

Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur

Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon

ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstande ist, den rechtmässigen

Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021,

E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen

seien, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr,

21.

Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im

Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt

sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

3.

3.1

Nachdem

die Rechtmässigkeit der Wegnahme als Vollstreckung des ebenso rechtmässigen

teilweisen Tierhaltungsverbots gegenüber der Beschwerdeführerin nunmehr auch

vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2024 bestätigt wurde

(2C_812/2022), erweisen sich – so auch die Vorinstanz – anderslautende, in

diesem Verfahren von der Beschwerdeführerin wiederholte Vorbringen als

tatsachenwidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das fragliche teilweise

Tierhaltungsverbot in der Ausgangsverfügung vom 9. Juli 2020 als

Erweiterung eines unbefristeten teilweisen Tierhaltungsverbots ausgesprochen

worden ist.

3.2

An sich

ist bei einem unbefristeten Tierhaltungsverbot im Sinn von Art. 23 TSchG

eine spätere Wiedergestattung der Tierhaltung nicht ausgeschlossen. Dafür sind

aber erheblich geänderte Umstände und eine hinreichende Gewissheit

erforderlich, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin sich nicht wieder

tierschutzwidrig verhält. Verbleiben Zweifel in dieser Hinsicht, so ist die

Wiedergestattung der Tierhaltung abzulehnen (Antoine F. Goetschel/Alexander

Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich

2018, S. 36). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, inwiefern

eine erneute Überprüfung des von der Beschwerdeführerin grundlegend infrage

gestellten Tierhaltungsverbots betreffend die Beschwerdeführerin zum

Streitgegenstand gehört. Das Bundesgericht hat es geschützt, dass das

Tierhaltungsverbot nicht nur wegen betrieblicher, sondern auch wegen in der

Person der Beschwerdeführerin liegender Mängel angeordnet worden ist (BGr,

12.

Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.3.3). Gleichzeitig hat sich das

Bundesgericht den kantonalen Behörden in der Beurteilung angeschlossen, dass

die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine Veränderung hinsichtlich ihrer

charakterlichen Eignung und ihrer Zuverlässigkeit aufgezeigt hat, die eine

erneute Überprüfung des teilweisen Tierhaltungsverbots gerechtfertigt hätte

(BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.4.3 und 6.5). Im

angefochtenen Rekursentscheid vom 15. Mai 2024 wird wiederum die

Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Selbst wenn das fragliche

Tierhaltungsverbot vorliegend – allenfalls vorfrageweise – erneut zu überprüfen

wäre, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern bei der

Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung bezüglich der festgestellten Mängel

zur charakterlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Haltung von mehr

Equiden als gemäss der geltenden Höchstzahlbeschränkung eingetreten sein soll.

Es kann ihr daher nicht weiterhelfen, wenn sie sich darauf beruft, den

Sachkundenachweis für Pferdehaltung (Halten von mehr als fünf Pferden) erworben

sowie mehrere pferdehaltungsbezogene Weiterbildungen erfolgreich absolviert zu

haben. Dasselbe gilt für ihren Hinweis auf ihr bestehendes landwirtschaftliches

Gewerbe. Überdies stellt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Haltung

der umstrittenen Pferde durch sie selbst unter Beizug der Tochter M in den

Raum. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht bei

der Tochter der Notwendigkeit von flankierenden behördlichen Massnahmen bereits

für die Haltung von zwei Ponys beigepflichtet hat (VGr, 22. August 2024,

VB.2023.00580, E. 3.4). Damit bleiben ohne Weiteres erhebliche Zweifel an

einer tierschutzkonformen Haltung der gesamten betroffenen Equiden auch durch

die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammen bestehen. Unter diesen

Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von der anhaltenden

sachlichen Rechtfertigung des unbefristeten teilweisen Tierhaltungsverbots

ausgehen, d. h. als

Rahmenbedingung voraussetzen, dass eine Rückgabe der streitbetroffenen Pferde

zur Haltung durch die Beschwerdeführerin (und allenfalls mit ihrer Tochter)

derzeit ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz musste auch auf die appellatorische

Kritik der Beschwerdeführerin und deren Sicht zu früheren Geschehnissen oder

Sachverhalten nicht weiter eingehen.

3.3

Gemäss der

Vorinstanz schafft der Beschwerdegegner, indem er der Beschwerdeführerin das

Eigentum an den streitigen Tieren belässt, die Basis für eine aus ihrer Sicht

vorteilhafte Lösung. Die umstrittene Anordnung, die betroffenen Pferde zur

Haltung an eine (von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene) Drittperson – unter

Bewahrung des Eigentums der Beschwerdeführerin, aber verbunden mit einer

ausreichenden räumlichen Trennung – herauszugeben, dient dazu, eine Umgehung

des diesbezüglichen Tierhaltungsverbots zu verhindern und das Wohlergehen der

Tiere sicherzustellen. Dies steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum

Tierhaltungsverbot als Hauptregelung und erweist sich als milder als eine

definitive Beschlagnahmung der betroffenen Pferde. In dieser Hinsicht wird das

Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt.

Anzumerken bleibt, dass die Eignung der milderen Massnahme

mittelfristig allenfalls dann in Frage gestellt sein könnte und dennoch eine

definitive Beschlagnahmung zu prüfen wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch

ihr Verhalten der für die Haltung bestimmten Drittperson oder den zuständigen

Behörden übermässigen Aufwand bereitet.

3.4

Die

Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin auf einen noch vor der

Übergabe der Pferde gerichteten Zeitpunkt gestellten, indes vom

Beschwerdegegner abgewiesenen Anträge (Zutritt zur Begutachtung des

Gesundheitszustands der Pferde etc.) nicht eingetreten. Das Nichteintreten

wurde insofern damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit

diesen Punkten auseinandergesetzt habe, obwohl ihr aus früheren Verfahren mit

Rechtsvertretung hätte bekannt sein sollen, dass Anträge mit Begründung zu stellen

seien. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz in

diesem Punkt auf den Rekurs hätte eintreten sollen.

Die Beschwerdeführerin führt nunmehr in ihrer Beschwerde in

Bezug auf den vom Beschwerdegegner abgewiesenen Antrag, der Beschwerdeführerin

und einer Begleitperson sei der Zutritt zur Begutachtung des

Gesundheitszustands der Pferde zu gewähren, aus, der Zutritt sei ihr sofort zu

gewähren, da es zu Zwischenfällen bezüglich einer trächtigen Stute gekommen

sei, wobei am Schluss sowohl die Stute als auch die zwei Fohlen getötet worden

seien, obschon sowohl sie als auch ihre Tochter und der Tierarzt auf die Stute

und die Kontrolle der eventuellen Zwillingsträchtigkeit aufmerksam gemacht

hätten. Aus diesen Vorbringen zur Sache kann sie nichts zu ihren Gunsten

ableiten, da zunächst das Nichteintreten der Vorinstanz zu entkräften gewesen

wäre. Da der Beschwerdegegner die Übergabe an eine Tierarztpraxis verfügte, ist

im Übrigen anzunehmen, dass die medizinische Untersuchung der Pferde ohnehin

sichergestellt sein wird. Er hielt denn auch fest, dass die Pferde vor einer

Übergabe an eine Drittperson zur Haltung und Betreuung tierärztlich untersucht

würden, was aufgrund der Übergabe an die Tierarztpraxis durch einen von der

Beschwerdeführerin gewählten Tierarzt erfolgen könne. Durch die Zustellung der

aus dieser Untersuchung hervorgehenden Berichte wird die Beschwerdeführerin in

genügender Weise über den gesundheitlichen Zustand der Pferde informiert

werden. Die aktuellen Berichte zum Gesundheitszustand (tierärztliche

Zahnprotokolle bezüglich der Pferde G, B und C) wurden der Beschwerdeführerin

als Beilagen zu der Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023

zugestellt. Ihrem Auskunftsrecht als verbleibende Eigentümerin ist mit dem

Zustellen von tierärztlichen Berichten Genüge getan (vgl. bezüglich

Akteneinsicht unten E. 4.7), weshalb der Beschwerdeführerin auch von der

Vorinstanz kein Zugang gewährt werden musste.

3.5

Soweit die

Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Anträge auch die beiden Ponys,

welche unbestrittenermassen im Eigentum ihrer Tochter stehen, in ihr

Rückführungsersuchen miteinschloss, trat die Vorinstanz nicht darauf ein. Auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die von der Beschwerdeführerin erneut

thematisierte Beschlagnahmung und Herausgabe der beiden Ponys ihrer Tochter

nicht Streitgegenstand. Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre diesbezüglichen Anträge nicht eingetreten.

3.6

Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin, womit sie die Unterbringung bzw.

Halteumstände der Equiden durch den Beschwerdegegner kritisiert bzw. ihre

Strafanzeige und eine allfällige KESB-Meldung thematisiert, betreffen ebenfalls

nicht den vorliegenden Streitgegenstand, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Mit

der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für

Rufschädigung, Anschwärzungen und falsche Aussagen seitens des

Beschwerdegegners auszumachen sind.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, bei der Übergabe der sechs Pferde zur Haltung und Betreuung

an die Drittperson müsse sichergestellt sein, dass die Beschwerdeführerin keine

Betreuungs- und Pflegeaufgaben übernehme. Bezüglich der Unterbringungslösung

der Pferde, so die Vorinstanz weiter, habe der Beschwerdegegner alle Anträge im

Sinn von Alternativlösungen geprüft und in seinen Erwägungen in

nachvollziehbarer Weise die Gründe für den Entscheid zugunsten der Tierarztpraxis H

dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise etwas dagegen

vorgebracht, sodass diese Anordnung nicht weiter zu überprüfen sei. Ergänzend –

so die Vorinstanz weiter – sei anzumerken, dass auch eine Unterbringung der

Pferde in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse, welche zum Haltungsbetrieb

der Beschwerdeführerin gehörten, weil ihr eine Haltung von Equiden an diesem

Standort derzeit untersagt sei, wenngleich sie dort von einer anderen Person

betreut würden, nicht in Betracht komme. Schliesslich habe die

Beschwerdeführerin, da sie mit ihrem Verhalten die Wegnahme der Pferde

verursacht habe, folgerichtig auch die Kosten der Überbringung zu tragen.

Festzuhalten bleibt, dass der Vorschlag der Platzierung

bei der Tierarztpraxis H von der Beschwerdeführerin selbst gemacht wurde

(Schreiben vom 24. Juli 2023 mit Anträgen unter Nennung der Drittpersonen,

denen die sechs Pferde zur Haltung zu übergeben seien). Die Haltung von Equiden

am Standort K-Strasse wurde zudem vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom

9.

Juli 2020 untersagt. Da wie oben ausgeführt eine Rückgabe der Pferde an

die Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist und sie sich nunmehr auch in der

Beschwerde nicht substanziiert gegen die Platzierung der Pferde bei der Tierarztpraxis H

wendet, sondern sich darauf beschränkt, diese Platzierung auf ihre Kosten

pauschal abzulehnen, dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch. Es ist

diesbezüglich im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2

Mit der

angedrohten Kostenfolge der Übergabe der Pferde wurde die Beschwerdeführerin

zudem noch nicht mit konkreten Kosten beschwert bzw. wurden ihr kostenmässig

noch keine Pflichten auferlegt. Während sie sich vor Vorinstanz noch darauf

berief, die Kosten des Rücktransports könnten ihr nicht auferlegt werden, da

bereits die Wegnahme der Pferde nicht korrekt gewesen sei, ist dieses Argument

überholt (vgl. oben E. 3.1). Schliesslich ist die Anmerkung des

Beschwerdegegners, dass die Übergabe der Pferde eine Kostentragungspflicht nach

sich zieht, als blosser Hinweis darauf zu verstehen, während die weitere

konkrete Ausgestaltung der Überwälzung und der Höhe der Kosten Gegenstand einer

dannzumal in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden separaten, anfechtbaren Verfügung

des Beschwerdegegners sein wird. Somit erübrigen sich hierzu weitere

Ausführungen.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob die als behördliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung

oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung

vom Beschwerdegegner in dessen Verfügung vom 1. Dezember 2023 gemachten

Auflagen (Dispositivziffern II–VI) vorliegend bei der Herausgabe an die Tierarztpraxis H

bzw. einer allfälligen Weiter-/Umplatzierung der Pferde erforderlich, zumutbar

und verhältnismässig sind.

4.4

Der

Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mittels Auflage untersagt, bei

der Übergabe der sechs Pferde anwesend zu sein (Dispositivziffer II). Die

Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdegegner begründe diese Anordnung mit der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit gegenüber

Personen des von ihm beauftragten Transportunternehmens nicht korrekt verhalten

habe. Das aktenkundige Verhalten und der Widerstand der Beschwerdeführerin bei

früheren Kontrollen habe insbesondere auch eine sachliche und konstruktive

Gesprächsführung verunmöglicht oder gar den Beizug einer weiteren

Polizeipatrouille erfordert. In Anbetracht der anhaltenden Uneinsichtigkeit der

Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde sowie

unter Berücksichtigung der berechtigten Annahme, die Beschwerdeführerin biete

keine Gewähr für einen reibungslosen Ablauf, dränge es sich – auch zum Schutz

der dannzumal involvierten Mitarbeitenden des zu beauftragenden

Transportunternehmens – auf, der Beschwerdeführerin die Anwesenheit zu

untersagen.

Nach den aktenkundigen Vorfällen in der Vergangenheit,

welche sogar den Beizug der Polizei erforderten, ist das Anwesenheitsverbot

geeignet und notwendig, um eine geordnete Übergabe der Pferde ohne Weiterungen

sicherzustellen. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch

nicht geltend, inwiefern es ihr nicht zumutbar sein soll, dem Ereignis

fernzubleiben.

Kritisiert wird von der Beschwerdeführerin auch der Satz

in der erstinstanzlichen Verfügung, wonach bei Anwesenheit der

Beschwerdeführerin die Pferde nicht abgeladen bzw. wieder aufgeladen und auf

Kosten der Beschwerdeführerin in den Herkunftsbetrieb oder an einen anderen

Haltungsort rückgeführt würden. Wie bezüglich der Kostenfolgen der Übergabe der

Pferde (vgl. oben E. 4.2) handelt es sich – so auch die Vorinstanz

zutreffend – beim fraglichen Satz nicht um eine Feststellung von Rechten

und Pflichten der Beschwerdeführerin, sondern um einen Hinweis in

vollstreckungsmässiger Hinsicht, welcher als solches nicht anfechtbar ist (vgl.

oben E. 4.1).

4.5

Bezüglich

der weiteren Auflagen in der Verfügung des Beschwerdegegners vom

1.

Dezember 2023, soweit diese eine vorgängige Zustimmung zu einer

Umplatzierung erfordern bzw. den Halteort aller oder mehrerer Pferde oder eines

Pferds betreffen (Dispositivziffer IV–VI), erwog die Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise ausgeführt, weshalb diese nicht

rechtens sein sollten; in diesem Umfang sei deshalb auf den Rekurs nicht

einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorgängige Informationspflicht

bezüglich einer Umplatzierung gemäss Dispositivziffer III einwende, die

diesbezügliche Begründung des Beschwerdegegners sei eine Unterstellung, sei ihr

entgegenzuhalten, dass sie diese präventive Massnahme ihrem eigenen Verhalten

zuzuschreiben habe. So habe der Beschwerdegegner diese Anordnung mit Blick auf

die Reaktionsmöglichkeit bei Nichteinhaltung des teilweisen Halteverbots und

weiteren Auflagen begründet.

In der Folge verwies die Vorinstanz sowohl auf die

bundesgerichtliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich über das

teilweise Haltungsverbot hinweggesetzt, als auch auf die Äusserung des

Bundesgerichts zur erheblichen Uneinsichtigkeit und Kooperationsunfähigkeit

bzw. mangelnden Zuverlässigkeit sowie zur deutlichen Weigerung, Anordnungen zu

respektieren bzw. den Umstand, solche in erheblichem Umfang zu ignorieren. Bei

dieser Ausgangslang schien es für die Vorinstanz sachgerecht und notwendig, bei

einer geplanten Umplatzierung vorab den Beschwerdegegner darüber zu informieren

und im Weiteren eine Bestätigung vorzulegen, dass die neue Halteperson über das

teilweise Tierhaltungsverbot informiert sei und sicherstelle, dass die

Beschwerdeführerin keine Haltungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehme. In diesem

Licht seien auch die weiteren in diesem Kontext stehenden Anordnungen (Dispositivziffern IV–VI)

zu sehen.

Vor diesem Hintergrund – und mit Blick auf die

bundesgerichtlichen Erwägungen zu den angeführten Gesichtspunkten (vgl. BGr,

12.

Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.4) – ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass es tierschutzrechtlich geboten ist, wenn der

Beschwerdegegner die Sicherstellung der Platzierung der Equiden an anderen

Halteorten als bei der Beschwerdeführerin und damit die Einhaltung des

teilweisen Tierhaltungsverbots mit diesen Auflagen verfügte. Was die

Beschwerdeführerin in sehr knapper Begründung zu den Dispositivziffern II–VI

vorbringt, sind in Bezug auf die Auflagen unbehelfliche Argumente, welche

erneut auf Vorfälle in der Vergangenheit abzielen oder die nicht unter den

Streitgegenstand fallenden Kinderponys thematisieren. Die Beschwerdeführerin

macht zudem nicht ansatzweise geltend, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich auf

den Rekurs hätte eintreten sollen bzw. weshalb sie zu Unrecht nicht eingetreten

sein soll.

4.6

Betreffend

den Antrag auf Bestätigung der Einstallung von Pferden in den Stallungen an der

J-Strasse/K-Strasse (Dispositivziffer XI) erwog die Vorinstanz, es handle

sich um einen Antrag auf Wiedererwägung von Dispositivziffer II der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2020. Ohne vorgängige

Kontrolle der Stallungen, wobei sich die Beschwerdeführerin um die Ansetzung

eines Kontrolltermins zu bemühen habe, könne diesem Antrag nicht entsprochen

werden. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor,

was diese Beurteilung erfolgreich infrage stellen würde. Die Unterbringung der

sechs Pferde in diesen Stallungen ist im Übrigen schon aufgrund des teilweisen

Tierhaltungsverbots der Beschwerdeführerin dort nicht möglich, weshalb diesen

Ausführungen nichts hinzuzufügen ist. Dass die Beschwerdeführerin nun den ihr

zur Last gelegten Vorwurf, mit den zwei Betriebsstandorten überfordert zu sein,

pauschal in Abrede stellt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

4.7

Im

Weiteren lehnte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin beantragte

Herausgabe der Begleitscheine, der tierärztlichen Eintrittsuntersuche der

Pferde, der Videos des Abtransports vom 15. Juni 2021 und sämtlicher

aktueller Unterlagen im Zusammenhang mit der Dokumentation der Gesundheit der

Pferde ab (Dispositivziffer X). Da sich die Beschwerdeführerin mit einer

kurzen und teils wenig verständlichen Begründung auch dagegen gerichtet hatte,

erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe bezüglich der einzelnen Akten

detailliert begründet, weshalb deren Einsicht bzw. Herausgabe nicht in Betracht

komme.

Die Beschwerdeführerin leitet daraus, dass sie über die

Begleitscheine der beiden Ponys verfüge, die Existenz von weiteren

Begleitscheinen zu den streitbetroffenen Pferden ab. Weiter verweist sie auf

das Schreiben vom 18. März 2024 des Beschwerdegegners, mit welchem dieser

einem Aktengesuch der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eines der Pferde nachkam

und Kopien des Aktenverzeichnisses und der Unterlagen betreffend das fragliche

Pferd beilegte. Diese Vorbringen vermögen der Beschwerdeführerin ebenfalls

nicht weiterzuhelfen. Daraus ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für

die Existenz weiterer Akten, und die Vorinstanz hielt diesbezüglich bereits

fest, dass anders als bei der Wegnahme vom 15. Juni 2021 bezüglich der

nachfolgenden Verstellung der Pferde keine Begleitscheine sowie keine

Eintrittsuntersuchungen dokumentiert seien. Die Vorinstanz merkte zuhanden des

Beschwerdegegners jedoch an, dass zumindest die Verstellung der Pferde an sich

aktenkundig zu dokumentieren gewesen wäre. Dieses Versäumnis lasse jedoch nicht

daran zweifeln, dass keine tierärztlichen Eintrittsuntersuchungen bei der die

Pferde übernehmenden Institution erfolgt seien, zumal die Pferde sich bereits

in der Obhut des Beschwerdegegners befunden hätten. Weiter erwog die

Vorinstanz, es seien im Übrigen der Beschwerdeführerin weitere verlangte

Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Pferde bereits in Kopie

zugestellt worden, wobei es keinen Anlass gäbe, hieran zu zweifeln. Folglich

sei die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, zumal es sich auf die bereits

gewährte Akteneinsicht bezogen habe, nicht zu beanstanden.

Bezüglich der teilweisen Verweigerung der Einsicht wies

die Vorinstanz den Beschwerdegegner bereits daraufhin, dass die Begründung,

wonach diese für den vorliegenden Verfahrensausgang belanglos sei, unzulässig

sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht bzw. macht nichts geltend,

wonach ihr diese Akteneinsicht nicht wie beschrieben gewährt worden wäre. Vor

diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine

Veranlassung sah, wie von der Beschwerdeführerin beantragt den Leiter des

Veterinärdiensts des Nationalen Pferdezentrums Bern zu befragen.

Bezüglich der beantragten Herausgabe des Videos der

Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin

darum schon in früheren Verfahren ersucht habe und ihr die Einsicht in das

Videomaterial bereits am 8. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten des

Beschwerdegegners gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich

hierzu nicht weiter; insofern sie sich auf "neue Fotos und Videos (nicht

im Aktenverzeichnis)" bezieht, ist zum einen nicht substanziiert, worum es

sich hierbei handelt und zum anderen ist nicht erstellt, dass diese Akten schon

bei Ablehnung des Antrags berücksichtigt werden konnten. Des Weiteren lässt

sich der vorinstanzlichen Auffassung folgen, wonach sich mangels

substanziierter Einwendungen, weshalb die Beschwerdeführerin das Video

unanonymisiert benötige, nichts an der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00157

erfolgten Einschätzung geändert habe, wonach – was nach wie vor gelte – der

Schutz der beteiligten Privatpersonen überwiege. Zudem stellt die Beschwerdeführerin

nicht in Abrede, am 8. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten des

Beschwerdegegners Einsicht in das Video genommen zu haben. Im Übrigen ist

hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.8

Sofern die

Beschwerdeführerin schliesslich im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutachtens

von Pferdefachpersonen beantragt, so besteht mangels eines genügenden Bezugs zu

den vorliegend zu beurteilenden Auflagen kein Anlass, ein solches seitens des

Verwaltungsgerichts in Auftrag zu geben. Deshalb ist auch dieser Antrag

abzuweisen.

4.9

Für die

Vorinstanz erwies sich aufgrund der Rechtmässigkeit der Anordnungen auch die

Kostenauflage des Beschwerdegegners (Dispositivziffer XII) als rechtmässig

und die Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Dispositivziffer XIII) als

sinnvolle und erforderliche Massnahme zur Durchsetzung der Anordnungen. Der

diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, sowohl sämtliche

Kosten als auch die Anwaltskosten und Entschädigungen sowie Pflege- und

Tierarztkosten seien dem Beschwerdegegner zu verrechnen, ist mit Blick auf den

vorliegenden Verfahrensausgang abzuweisen und die vorinstanzliche Kostenauflage

zu bestätigen. Zu der Androhung einer Ungehorsamsstrafe äusserte sich die

Beschwerdeführerin nicht weiter. Unter den gegebenen Umständen bestehen

ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gefahr, dass den fraglichen Sachanordnungen

nicht nachgekommen wird. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen

vermöchte, muss schliesslich nicht erörtert werden, inwiefern eine

Strafandrohung – angesichts der Regelung von § 31 Abs. 2 VRG über die

Nichtanfechtbarkeit der Androhung von Zwangsmitteln – ans Verwaltungsgericht

weitergezogen werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170,

E. 5.2 mit Hinweisen).

4.10

Zusammengefasst

erweisen sich die Anordnung zur Herausgabe der Equiden an die Tierarztpraxis H

sowie die Auflagen, an welche der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 1. Dezember

2023.

die Herausgabe bzw. die weitere Umplatzierung knüpft, unter den

vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden. Die

Erfüllung der Auflagen ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Es ist darauf

hinzuweisen, dass das Bundesgericht die verfahrensrechtliche Qualifizierung als

anfechtbare End- und Teilentscheide (Art. 90 f. des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) oder als nur unter

eingeschränkten Voraussetzungen direkt anfechtbare Zwischenentscheide

(Art. 92 f. BGG) gestützt auf eine eigenständige Beurteilung

ihres Inhalts und unabhängig vom Eintreten der Vorinstanz vornimmt (vgl. BGE 142 III 643 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Für den Fall, dass das

vorliegende Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren als Zwischenentscheid

qualifiziert würde, obliegt es der beschwerdeführenden Person darzutun, dass

die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines

Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich

ist (BGE 149 II 170 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 3'490.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).