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Entscheid

VB.2024.00367

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00367

11. Dezember 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25865)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00367

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung

(Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Polens, reiste am

1. Mai 2019 in die Schweiz, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am

20. Dezember 2019 eine bis am 30. April 2024 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.

Seine Ehefrau B und die beiden Kinder des Paares, C (geboren 2007) und D

(geboren 2009), die ihm am 12. Juli 2019 in die Schweiz gefolgt waren,

erhielten eine bis am 11. Juli 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs.

Im Rahmen einer Überprüfung des Freizügigkeitsrechts

von A durch das Migrationsamt im Jahr 2020 ergab sich, dass das

Unternehmen, bei dem der Genannte nach seiner Einreise angestellt war, bereits

im Dezember 2019 aus dem Handelsregister gelöscht und der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für das Jahr 2019 lediglich ein

beitragspflichtiges Einkommen von A von gesamthaft Fr. 1'413.-

gemeldet worden war. Die Bestätigung über seine aktuelle Anstellung "als

Reiseführer und Fahrer" (seit Februar 2020) bei einem Unternehmen für

Beratungs-, Bau- und Reinigungsdienstleistungen mit Sitz an seinem Wohnort vom

9. Juli 2020 war sodann von einer nicht zeichnungsberechtigten Person, E, unterzeichnet

worden, obschon A damals noch einzelzeichnungsberechtigtes

Gesellschaftsmitglied war. Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt

mit Verfügung vom 10. November 2020 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Diese

Verfügung hob die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. März 2021

auf, nachdem die Arbeitgeberin von A im Oktober 2020 von einer

Gesellschaft übernommen worden war, als deren einzelzeichnungsberechtigte

Gesellschafterin E im Handelsregister aufschien, und er im Rekursverfahren

Unterlagen nachgereicht hatte, die gemäss der Sicherheitsdirektion auf eine

gewisse, wenn auch beschränkte, wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft

hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion wies die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück, das A

in der Folge am 13. September 2021 – nach Einholung weiterer Unterlagen zu

seiner finanziellen Situation – mitteilte, auf Weiterungen zu verzichten,

sodass seine bis am 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihre

Gültigkeit behalte.

Erwägungen

II.

Am 28. April 2024 reichte A der Sicherheitsdirektion

eine "Klage wegen Rechtsverweigerung/Rechtsversäumnis vom Migrationsamt

des Kanton Zürich" ein und verlangte Folgendes:

"1. Gemäss

dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wird

A eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens die nächsten 5 Jahre erteilt.

2.

Parteientschädigung

in Summe 2000 Franken wird A ausbezahlt.

3.

Alle

möglichen Verluste, die A im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung entstehen, werden vom Kanton Zürich

gedeckt."

Die Sicherheitsdirektion wies das als

Rechtsverweigerungsrekurs entgegengenommene Rechtsmittel mit Entscheid vom

21.

Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Dagegen führte A am 21. Juni 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Mit

der heutigen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewahrt.

2.

Der

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und keine Kosten des

Rekursverfahrens und Ausfertigungsgebühren werden A auferlegt.

3.

Parteientschädigung

für den Fall von Rechtversäumnis in summe 3000 Fr und für den Fall von Fall von

Rechtsverweigerung in summe 5000 Fr wird A ausbezahlt.

4.

Die

Aufenthaltsbewilligung von A und seiner Familie wird um mindestens fünf Jahre

verlängert."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Juni 2024

auf Vernehmlassung. A ersuchte am 30. Oktober 2024 um Gewährung des

Zugriffs auf "eine Kopie des internen Dokuments mit den Empfehlungen der

Migrationsamtsleitung bezüglich der Richtlinien zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger mit Wohnsitz im Kanton Zürich" und

Ausrichtung einer "Parteientschädigung für den Fall von Rechtversäumnis in

summe 3000 Fr". Am 28. November 2024 ersuchte er ausserdem um

Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie im Rahmen

einer superprovisorischen Massnahme. Am 2. Dezember 2024 holte das

Verwaltungsgericht weitere Akten beim Migrationsamt ein und stellte sie nach

Erhalt A zur Kenntnisnahme zu.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann

mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer

anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-

bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus

Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit

Hinweisen).

1.2

Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Dies gilt allerdings nur insoweit,

als der Beschwerdeführer (sinngemäss) um Feststellung der Rechtsverweigerung

und Tätigwerden des Beschwerdegegners ersucht. Soweit er um Ausrichtung von

Schadenersatz wegen "Rechtsversäumnis" ersucht, ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde nicht zuständig (vgl. § 19

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Auf das

entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. Von einer Überweisung der

Eingaben des Beschwerdeführers an die zuständige Instanz kann abgesehen werden,

da nicht erkennbar ist, dass ihm Fristsäumnis drohte.

1.3

Nicht

einzutreten ist sodann auch auf die erstmals vor Verwaltungsgericht gegenüber

dem Beschwerdegegner erhobene Rüge des Beschwerdeführers, sein Gesuch vom

17.

Mai 2024 um Einsicht in die "Kopie des internen Dokuments über

die Empfehlungen der Migrationsamtsleitung bezüglich der Richtlinien zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger mit Wohnsitz im Kanton

Zürich" sei unbeantwortet geblieben. Die Sache ist nicht vom

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst.

Der Beschwerdegegner wird allerdings hiermit angehalten,

das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 17. Mai 2024 im

Rahmen der Bearbeitung seines Verlängerungsgesuchs zu beantworten.

1.4

Da die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

vorerwähnten Einschränkungen einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm und seiner Familie im

Sinn einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu erteilen seien.

Wie sich sogleich zeigt, haben die in Anwendung des Abkommens

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) ausgestellten

Bewilligungen nach der Rechtsprechung bloss deklaratorischen Charakter. Der

Beschwerdeführer und seine Familie, deren Gesuche um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA noch in Bearbeitung sind, sind daher bis zum

Entscheid darüber aufenthaltsberechtigt, auch ohne im Besitz aktueller

Bewilligungen zu sein. Dies bestätigte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni und vom 15. August 2024

ausdrücklich. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf das Gesuch

deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründete seine der Vorinstanz am 28. April 2024 eingereichte

"Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" damit, dass sein

Ausländerausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues

Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen

ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf

Jahren automatisch verlängert würden.

3.2

Die Parteien haben im Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]; vgl. auch

§ 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über

Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017,

VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.). Der

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs ist zulässig, wenn dargetan

wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung

durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser

Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht,

hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für

unzuständig hält oder wenn sie die Parteieigenschaft der gesuchstellenden

Person verneint. Das Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung kann

ebenfalls mit Rekurs angefochten werden.

Aus diesen

Grundlagen ergibt sich, dass sich mit dem Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsrekurs gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der

zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorgehen

lässt, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der

erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (zum Ganzen Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 45).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der über die

Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats verfügt und mit einer Arbeitgeberin

bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer

Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).

Zum Nachweis des Rechts, sich im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei aufzuhalten, wird laut § 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I

FZA eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (siehe auch Art. 6 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der

Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der

Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation [VFP, SR 142.203]). Diese in Anwendung

des Freizügigkeitsabkommens ausgestellte Bewilligung ist rein deklaratorisch

und bestätigt bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (BGE 144 II 1 E. 3.1). Das entbindet die ausländische Person zwar nicht davon, sich

bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen

bzw. die hierfür nötigen Angaben zu machen. Der jeweilige Ausweis bestätigt

aber nur, dass die bzw. der Betroffene die Voraussetzungen des

Freizügigkeitsabkommens tatsächlich erfüllt. Er attestiert das

Anwesenheitsrecht im konkreten Fall. Die Bewilligung muss erteilt werden, falls

die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; durch den fehlenden

Ausweis allein wird der Aufenthalt nicht illegal (zum Ganzen BGE 136 II 329 E. 2.2, 134 IV 57 E. 4).

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen

Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis so weit wie möglich zu vereinfachen

(Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken dürfen die Vertragsparteien dabei von

einer arbeitnehmenden Person nur die Vorlage des Ausweises verlangen, mit dem

sie in das Hoheitsgebiet eingereist ist, und eine Einstellungserklärung der

Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung (Art. 6

Abs. 3 Anhang I FZA; siehe auch Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004). Bestehen

Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erwerbstätigkeit bzw. daran, ob eine echte

und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu statt

vieler BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021,

E. 4.2, auch zum Folgenden), können weitere Nachweise verlangt werden. Für

die Tatsachen, die ihre Arbeitnehmereigenschaft begründen, trägt die

gesuchstellende ausländische Person die Beweislast, da sie daraus ihr

Aufenthaltsrecht ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3). Bestehen Zweifel

an diesen Tatsachen und können sie mangels Beweismitteln nicht festgestellt

werden, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (siehe auch

Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen VFP, Weisungen und

Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern,

Januar 2024, Ziff. 4.2.1).

3.3.2

Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf

Jahre verlängert. Dieser Wortlaut legt nahe, dass die für die erstmalige

Erteilung erbrachten Nachweise für die Verlängerung nicht mehr erforderlich

sind. Ein erneuter Nachweis darf nur bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein

der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) verlangt

werden (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen

Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, Zürich 1995,

S. 477). Zu berücksichtigen sind hinsichtlich des Umfangs der

einforderbaren Grundlagen namentlich das öffentliche Interesse an der

Gewährleistung und Umsetzung der Personenfreizügigkeit wie auch der Zweck der

Aufenthaltsbewilligung. Der jeweilige Ausweis bestätigt, dass die betroffene

Person die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch gemäss

Freizügigkeitsabkommen erfüllt. Das Verlängerungsverfahren dient dazu, die

individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen

Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu

bestätigen (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2, auch zum Folgenden; ferner BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4). Es

bildet deshalb regelmässig Anlass, das Fortbestehen der

Freizügigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und den Aufenthaltstyp zu präzisieren bzw. den Ausweis anzupassen.

Der Ausländerausweis ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit

der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen (Art. 6 Abs. 2

VFP; ferner dazu BGE 136 II 329 E. 3.2). Nach Art. 9 VFP gelten für

die Anmelde- und Bewilligungsverfahren die Art. 10–15 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sowie die

Art. 9, 10, 12, 13, 15 und 16 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201).

3.4

Vorliegend

wandte sich der Beschwerdeführer noch vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA (direkt) an die Vorinstanz und machte eine Rechtsverweigerung durch den

Beschwerdegegner geltend. Dieser forderte ihn am 8. Mai 2024 – nach

Mitteilung der Rekurserhebung – auf, zwecks Prüfung der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der zuständigen Einwohnerkontrolle seines

Wohnorts vorzusprechen und die Verfallsanzeige, welche er bereits erhalten

habe, einzureichen. Gleichentags führte der Beschwerdegegner in seiner

Beschwerdeantwort an die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer bislang noch

kein Verlängerungsgesuch bzw. keine Verfallsanzeige eingereicht habe. Dies

bestritt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht. Vielmehr wandte er sich –

einer Aktennotiz der Leiterin der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde

zufolge – am 15. Mai 2024 an diese und erklärte ihr am Schalter, dass er

das Verlängerungsformular für seinen Ausländerausweis nicht ausfüllen und

unterzeichnen werde, weil die Verlängerung automatisch erfolgen müsse, ohne

Einreichung eines Verlängerungsgesuchs. Am 24. Mai 2024 reichte der

Beschwerdeführer der Einwohnerkontrolle dann ein in "Antrag an neuen

aktuellen Ausländerausweis" umbenanntes Verlängerungsgesuch ein, auf dem

die Felder zum Aufenthaltszweck durchgestrichen worden waren. Hierauf reagierte

der Beschwerdegegner umgehend und forderte den Beschwerdeführer am 3. Juni

2024.

auf, eine Arbeitsbestätigung einzureichen.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Vorwurf der

Rechtsverweigerung als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet. Entgegen dem

Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und

Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor

Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung

eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl

vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand (vgl. BGE 136 II 329

E. 3). Der Beschwerdeführer hätte zudem in jedem Fall vor der Erhebung

eines Rechtsverweigerungsrekurses zunächst an den Beschwerdegegner gelangen und

ihn zum Handeln auffordern müssen.

3.5

Soweit der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu vorbringt, keine Verfallsanzeige

erhalten zu haben, muss er sich schliesslich entgegenhalten lassen, dass er

gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VFP ohne explizite

Aufforderung verpflichtet gewesen wäre, seine Bewilligung zwei Wochen vor

Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde einzureichen. Wie

dargelegt, geht aus den Akten indes hervor, dass er jedenfalls am 15. Mai

2024.

im Besitz des Formulars zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

war, dieses jedoch nicht ausfüllen und nicht der zuständigen Behörde einreichen

wollte. Sein diesbezüglicher Einwand erscheint somit als blosse

Schutzbehauptung.

4.

Wie schliesslich eingangs dargelegt wurde, liegt die

erstinstanzliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzbegehren

gegenüber dem Beschwerdegegner bzw. dem Kanton bei den Zivilgerichten, weshalb

die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm alle

möglichen Verluste im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, zu Recht gar nicht erst eingetreten ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdef.rer bleibt darauf hinzuweisen, dass die

Dauer der Bearbeitung seines Verlängerungsgesuchs vom Mai 2024 durch den

Beschwerdegegner auch von seinem Verhalten abhängt. Wie der Blick in die Akten

zeigt, liess er die letzten Anfragen des Beschwerdegegners zu seiner aktuellen

Erwerbstätigkeit vom 19. Juni, 17. Juli sowie vom 24. August

2024.

allesamt unbeantwortet bzw. leistete er der Aufforderung des

Beschwerdegegners darin nicht Folge und belegte bislang nicht, dass er effektiv

einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht bzw. seine Arbeitgeberin eine

effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübt.

6.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Bezüglich des

Vorwurfs der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen, da der Beschwerdeführer als (früher) in

der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger Polens potenziell über einen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (vgl.

BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 1.2).

Bezüglich Staatshaftung ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss zulässig, wenn der Streitwert

mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt (dazu Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

BGG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde angefochten werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.