VB.2024.00367
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00367
11. Dezember 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25865)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00367
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung
(Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Polens, reiste am
1. Mai 2019 in die Schweiz, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am
20. Dezember 2019 eine bis am 30. April 2024 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.
Seine Ehefrau B und die beiden Kinder des Paares, C (geboren 2007) und D
(geboren 2009), die ihm am 12. Juli 2019 in die Schweiz gefolgt waren,
erhielten eine bis am 11. Juli 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs.
Im Rahmen einer Überprüfung des Freizügigkeitsrechts
von A durch das Migrationsamt im Jahr 2020 ergab sich, dass das
Unternehmen, bei dem der Genannte nach seiner Einreise angestellt war, bereits
im Dezember 2019 aus dem Handelsregister gelöscht und der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für das Jahr 2019 lediglich ein
beitragspflichtiges Einkommen von A von gesamthaft Fr. 1'413.-
gemeldet worden war. Die Bestätigung über seine aktuelle Anstellung "als
Reiseführer und Fahrer" (seit Februar 2020) bei einem Unternehmen für
Beratungs-, Bau- und Reinigungsdienstleistungen mit Sitz an seinem Wohnort vom
9. Juli 2020 war sodann von einer nicht zeichnungsberechtigten Person, E, unterzeichnet
worden, obschon A damals noch einzelzeichnungsberechtigtes
Gesellschaftsmitglied war. Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 10. November 2020 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Diese
Verfügung hob die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. März 2021
auf, nachdem die Arbeitgeberin von A im Oktober 2020 von einer
Gesellschaft übernommen worden war, als deren einzelzeichnungsberechtigte
Gesellschafterin E im Handelsregister aufschien, und er im Rekursverfahren
Unterlagen nachgereicht hatte, die gemäss der Sicherheitsdirektion auf eine
gewisse, wenn auch beschränkte, wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft
hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion wies die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück, das A
in der Folge am 13. September 2021 – nach Einholung weiterer Unterlagen zu
seiner finanziellen Situation – mitteilte, auf Weiterungen zu verzichten,
sodass seine bis am 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihre
Gültigkeit behalte.
Erwägungen
II.
Am 28. April 2024 reichte A der Sicherheitsdirektion
eine "Klage wegen Rechtsverweigerung/Rechtsversäumnis vom Migrationsamt
des Kanton Zürich" ein und verlangte Folgendes:
"1. Gemäss
dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wird
A eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens die nächsten 5 Jahre erteilt.
2.
Parteientschädigung
in Summe 2000 Franken wird A ausbezahlt.
3.
Alle
möglichen Verluste, die A im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung entstehen, werden vom Kanton Zürich
gedeckt."
Die Sicherheitsdirektion wies das als
Rechtsverweigerungsrekurs entgegengenommene Rechtsmittel mit Entscheid vom
21.
Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen führte A am 21. Juni 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Mit
der heutigen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewahrt.
2.
Der
Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und keine Kosten des
Rekursverfahrens und Ausfertigungsgebühren werden A auferlegt.
3.
Parteientschädigung
für den Fall von Rechtversäumnis in summe 3000 Fr und für den Fall von Fall von
Rechtsverweigerung in summe 5000 Fr wird A ausbezahlt.
4.
Die
Aufenthaltsbewilligung von A und seiner Familie wird um mindestens fünf Jahre
verlängert."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Juni 2024
auf Vernehmlassung. A ersuchte am 30. Oktober 2024 um Gewährung des
Zugriffs auf "eine Kopie des internen Dokuments mit den Empfehlungen der
Migrationsamtsleitung bezüglich der Richtlinien zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger mit Wohnsitz im Kanton Zürich" und
Ausrichtung einer "Parteientschädigung für den Fall von Rechtversäumnis in
summe 3000 Fr". Am 28. November 2024 ersuchte er ausserdem um
Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie im Rahmen
einer superprovisorischen Massnahme. Am 2. Dezember 2024 holte das
Verwaltungsgericht weitere Akten beim Migrationsamt ein und stellte sie nach
Erhalt A zur Kenntnisnahme zu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann
mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus
Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit
Hinweisen).
1.2
Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Dies gilt allerdings nur insoweit,
als der Beschwerdeführer (sinngemäss) um Feststellung der Rechtsverweigerung
und Tätigwerden des Beschwerdegegners ersucht. Soweit er um Ausrichtung von
Schadenersatz wegen "Rechtsversäumnis" ersucht, ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde nicht zuständig (vgl. § 19
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Auf das
entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. Von einer Überweisung der
Eingaben des Beschwerdeführers an die zuständige Instanz kann abgesehen werden,
da nicht erkennbar ist, dass ihm Fristsäumnis drohte.
1.3
Nicht
einzutreten ist sodann auch auf die erstmals vor Verwaltungsgericht gegenüber
dem Beschwerdegegner erhobene Rüge des Beschwerdeführers, sein Gesuch vom
17.
Mai 2024 um Einsicht in die "Kopie des internen Dokuments über
die Empfehlungen der Migrationsamtsleitung bezüglich der Richtlinien zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger mit Wohnsitz im Kanton
Zürich" sei unbeantwortet geblieben. Die Sache ist nicht vom
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst.
Der Beschwerdegegner wird allerdings hiermit angehalten,
das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 17. Mai 2024 im
Rahmen der Bearbeitung seines Verlängerungsgesuchs zu beantworten.
1.4
Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
vorerwähnten Einschränkungen einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm und seiner Familie im
Sinn einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu erteilen seien.
Wie sich sogleich zeigt, haben die in Anwendung des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) ausgestellten
Bewilligungen nach der Rechtsprechung bloss deklaratorischen Charakter. Der
Beschwerdeführer und seine Familie, deren Gesuche um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA noch in Bearbeitung sind, sind daher bis zum
Entscheid darüber aufenthaltsberechtigt, auch ohne im Besitz aktueller
Bewilligungen zu sein. Dies bestätigte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni und vom 15. August 2024
ausdrücklich. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf das Gesuch
deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründete seine der Vorinstanz am 28. April 2024 eingereichte
"Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" damit, dass sein
Ausländerausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues
Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen
ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf
Jahren automatisch verlängert würden.
3.2
Die Parteien haben im Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]; vgl. auch
§ 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017,
VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.). Der
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs ist zulässig, wenn dargetan
wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung
durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser
Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht,
hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für
unzuständig hält oder wenn sie die Parteieigenschaft der gesuchstellenden
Person verneint. Das Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung kann
ebenfalls mit Rekurs angefochten werden.
Aus diesen
Grundlagen ergibt sich, dass sich mit dem Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsrekurs gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der
zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorgehen
lässt, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der
erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (zum Ganzen Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 45).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der über die
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats verfügt und mit einer Arbeitgeberin
bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer
Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).
Zum Nachweis des Rechts, sich im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei aufzuhalten, wird laut § 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I
FZA eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (siehe auch Art. 6 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der
Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation [VFP, SR 142.203]). Diese in Anwendung
des Freizügigkeitsabkommens ausgestellte Bewilligung ist rein deklaratorisch
und bestätigt bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (BGE 144 II 1 E. 3.1). Das entbindet die ausländische Person zwar nicht davon, sich
bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen
bzw. die hierfür nötigen Angaben zu machen. Der jeweilige Ausweis bestätigt
aber nur, dass die bzw. der Betroffene die Voraussetzungen des
Freizügigkeitsabkommens tatsächlich erfüllt. Er attestiert das
Anwesenheitsrecht im konkreten Fall. Die Bewilligung muss erteilt werden, falls
die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; durch den fehlenden
Ausweis allein wird der Aufenthalt nicht illegal (zum Ganzen BGE 136 II 329 E. 2.2, 134 IV 57 E. 4).
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen
Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis so weit wie möglich zu vereinfachen
(Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken dürfen die Vertragsparteien dabei von
einer arbeitnehmenden Person nur die Vorlage des Ausweises verlangen, mit dem
sie in das Hoheitsgebiet eingereist ist, und eine Einstellungserklärung der
Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung (Art. 6
Abs. 3 Anhang I FZA; siehe auch Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004). Bestehen
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erwerbstätigkeit bzw. daran, ob eine echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu statt
vieler BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021,
E. 4.2, auch zum Folgenden), können weitere Nachweise verlangt werden. Für
die Tatsachen, die ihre Arbeitnehmereigenschaft begründen, trägt die
gesuchstellende ausländische Person die Beweislast, da sie daraus ihr
Aufenthaltsrecht ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3). Bestehen Zweifel
an diesen Tatsachen und können sie mangels Beweismitteln nicht festgestellt
werden, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (siehe auch
Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen VFP, Weisungen und
Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern,
Januar 2024, Ziff. 4.2.1).
3.3.2
Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf
Jahre verlängert. Dieser Wortlaut legt nahe, dass die für die erstmalige
Erteilung erbrachten Nachweise für die Verlängerung nicht mehr erforderlich
sind. Ein erneuter Nachweis darf nur bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein
der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) verlangt
werden (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen
Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, Zürich 1995,
S. 477). Zu berücksichtigen sind hinsichtlich des Umfangs der
einforderbaren Grundlagen namentlich das öffentliche Interesse an der
Gewährleistung und Umsetzung der Personenfreizügigkeit wie auch der Zweck der
Aufenthaltsbewilligung. Der jeweilige Ausweis bestätigt, dass die betroffene
Person die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch gemäss
Freizügigkeitsabkommen erfüllt. Das Verlängerungsverfahren dient dazu, die
individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu
bestätigen (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2, auch zum Folgenden; ferner BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4). Es
bildet deshalb regelmässig Anlass, das Fortbestehen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und den Aufenthaltstyp zu präzisieren bzw. den Ausweis anzupassen.
Der Ausländerausweis ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit
der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen (Art. 6 Abs. 2
VFP; ferner dazu BGE 136 II 329 E. 3.2). Nach Art. 9 VFP gelten für
die Anmelde- und Bewilligungsverfahren die Art. 10–15 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sowie die
Art. 9, 10, 12, 13, 15 und 16 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201).
3.4
Vorliegend
wandte sich der Beschwerdeführer noch vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA (direkt) an die Vorinstanz und machte eine Rechtsverweigerung durch den
Beschwerdegegner geltend. Dieser forderte ihn am 8. Mai 2024 – nach
Mitteilung der Rekurserhebung – auf, zwecks Prüfung der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der zuständigen Einwohnerkontrolle seines
Wohnorts vorzusprechen und die Verfallsanzeige, welche er bereits erhalten
habe, einzureichen. Gleichentags führte der Beschwerdegegner in seiner
Beschwerdeantwort an die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer bislang noch
kein Verlängerungsgesuch bzw. keine Verfallsanzeige eingereicht habe. Dies
bestritt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht. Vielmehr wandte er sich –
einer Aktennotiz der Leiterin der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde
zufolge – am 15. Mai 2024 an diese und erklärte ihr am Schalter, dass er
das Verlängerungsformular für seinen Ausländerausweis nicht ausfüllen und
unterzeichnen werde, weil die Verlängerung automatisch erfolgen müsse, ohne
Einreichung eines Verlängerungsgesuchs. Am 24. Mai 2024 reichte der
Beschwerdeführer der Einwohnerkontrolle dann ein in "Antrag an neuen
aktuellen Ausländerausweis" umbenanntes Verlängerungsgesuch ein, auf dem
die Felder zum Aufenthaltszweck durchgestrichen worden waren. Hierauf reagierte
der Beschwerdegegner umgehend und forderte den Beschwerdeführer am 3. Juni
2024.
auf, eine Arbeitsbestätigung einzureichen.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Vorwurf der
Rechtsverweigerung als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet. Entgegen dem
Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und
Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor
Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung
eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl
vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand (vgl. BGE 136 II 329
E. 3). Der Beschwerdeführer hätte zudem in jedem Fall vor der Erhebung
eines Rechtsverweigerungsrekurses zunächst an den Beschwerdegegner gelangen und
ihn zum Handeln auffordern müssen.
3.5
Soweit der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu vorbringt, keine Verfallsanzeige
erhalten zu haben, muss er sich schliesslich entgegenhalten lassen, dass er
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VFP ohne explizite
Aufforderung verpflichtet gewesen wäre, seine Bewilligung zwei Wochen vor
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde einzureichen. Wie
dargelegt, geht aus den Akten indes hervor, dass er jedenfalls am 15. Mai
2024.
im Besitz des Formulars zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
war, dieses jedoch nicht ausfüllen und nicht der zuständigen Behörde einreichen
wollte. Sein diesbezüglicher Einwand erscheint somit als blosse
Schutzbehauptung.
4.
Wie schliesslich eingangs dargelegt wurde, liegt die
erstinstanzliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzbegehren
gegenüber dem Beschwerdegegner bzw. dem Kanton bei den Zivilgerichten, weshalb
die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm alle
möglichen Verluste im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, zu Recht gar nicht erst eingetreten ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdef.rer bleibt darauf hinzuweisen, dass die
Dauer der Bearbeitung seines Verlängerungsgesuchs vom Mai 2024 durch den
Beschwerdegegner auch von seinem Verhalten abhängt. Wie der Blick in die Akten
zeigt, liess er die letzten Anfragen des Beschwerdegegners zu seiner aktuellen
Erwerbstätigkeit vom 19. Juni, 17. Juli sowie vom 24. August
2024.
allesamt unbeantwortet bzw. leistete er der Aufforderung des
Beschwerdegegners darin nicht Folge und belegte bislang nicht, dass er effektiv
einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht bzw. seine Arbeitgeberin eine
effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübt.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Bezüglich des
Vorwurfs der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen, da der Beschwerdeführer als (früher) in
der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger Polens potenziell über einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (vgl.
BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 1.2).
Bezüglich Staatshaftung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (dazu Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.