VB.2024.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00370
16. Juli 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25554)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00370
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baukommission Wetzikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
1. Pro Natura Zürich,
2. BirdLife Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend baurechtlicher
Vorentscheid (Wiederaufnahme von VB.2021.00708),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Vorentscheid vom 9. Februar 2021 beantwortete
die Baudirektion des Kantons Zürich die von der A AG gestellten Fragen in
Bezug auf die Neuüberbauung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse 03
und 04 in Wetzikon. Der Vorentscheid wurde der A AG mit Beschluss der
Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom
22.
März 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 8. September 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob die A AG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen –, dass in
Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Gutheissung der Rekursanträge die
Entscheide der Baukommission Wetzikon und der Baudirektion Zürich aufzuheben
und die Fragen gemäss dem Vorentscheidgesuch vom 15. Juli 2020 im
positiven Sinne zu entscheiden:
"a. Es gilt auf den
Grundstücken kein Bauverbot aufgrund von noch festzusetzenden
naturschutzrechtlichen "Pufferzonen". Das Fehlen von solchen kann
einer Baueingabe (u.a. aufgrund von § 235 PBG) nicht (mehr)
entgegengehalten werden.
b. Es gilt auf den
Grundstücken auch aufgrund von Art. 4 der Flachmoorverordnung und Art. 4
der Hochmoorverordnung oder sonstigen Normen des Bundesrechts kein Bauverbot.
Soweit die Vorgaben von Art. 8 der Verordnung zum Schutz des
Pfäffikerseegebietes ("Weiler- und Siedlungsrandzone") eingehalten
werden, gelten auch die Vorgaben von Art. 4 FMV und HMV als eingehalten.
c. Es besteht unter
Vorbehalt der Einhaltung der Bauvorschriften und einer 15 m‑Grenze
zum Schutzgebiet sowie bei Beachtung von Art. 8 der Schutzverordnung
Baufreiheit."
IV.
Mit Urteil vom 13. April 2022 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
V.
Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das
Rechtsmittel am 11. April 2024 teilweise gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 auf und wies die Sache dem
Verwaltungsgericht zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.
Das Verwaltungsgericht eröffnete
in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die vom Bundesgericht
zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine
Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als
auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 7. Februar
2019, VR.2018.00001, E. 1.2; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).
1.2
Das
Verfahren VB.2021.00708 ist als Geschäft VB.2024.00370 wiederaufzunehmen.
2.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
3.
3.1
Das
Dispositiv
Bundesgericht hat erstens entschieden, dass Streitgegenstand des Verfahrens –
wie vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang festgestellt – nur die folgende
Frage bilde: "Sind angesichts der geltenden Moorschutzbestimmungen bzw.
der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Pufferzone auf den streitbetroffenen
Parzellen (Hoch-)Bauten mit Dimensionen entsprechend der vorliegenden Baupläne
zulässig?" (E. 3.2 f.).
3.2 Zweitens
entschied das Bundesgericht, dass mit Art. 4 und Art. 5 Abs. 3
der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von
nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; FMV) eine Rechtsgrundlage besteht,
um eine Baubewilligung für die geplante Baute in unmittelbarer Nähe des
Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu verweigern, wenn diese das
Schutzziel, d.h. die ungeschmälerte Erhaltung des Moorgebiets beeinträchtigt (E. 7).
3.3 Drittens
erwog das Bundesgericht, die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV setze
"eine vertiefte Auseinandersetzung zum einen mit dem in Art. 4 FMV
festgelegten Schutzziel der 'ungeschmälerten Erhaltung' und zum anderen mit den
möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels auseinander [wohl:
voraus], die vom konkreten Bauvorhaben ausgehen." Dieser Anforderung
hätten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht nicht
genügt (E. 8.4):
-
Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid
ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets
Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und
des Kiebitzes zu richten habe. Es kläre nicht ab, ob eine zu starke
Fokussierung auf diese eine Schutzmassnahme und insbesondere die damit
verbundene Entfernung der Gehölze unter Umständen ein (zu) intensives
Eingreifen in den Naturkreislauf darstellen könne, wie dies das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) in seiner (im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten)
Stellungnahme befürchte. Zwar sei eine Ausrichtung auf den Schutz dieser
flachmoortypischen Vogelarten durchaus naheliegend; es könne aber ohne
diesbezügliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Schutzmassnahmen (allzu) negative Auswirkungen auf andere
gefährdete Zielarten haben könnten. Das Verwaltungsgericht habe somit den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (E 8.5).
-
Weiter setze sich das Verwaltungsgericht kaum mit den möglichen
zusätzlichen Beeinträchtigungen des näher zu definierenden Schutzziels
auseinander, die vom konkreten Bauvorhaben bzw. den beiden Bauvarianten
ausgehen würden. Das BAFU habe dazu in seiner Stellungnahme dargelegt, dass
insbesondere bei der "Variante nur mit Anbau", ausgehend von einer
Störwirkung der bestehenden Gebäude von je 100 m, keine zusätzliche Fläche
von der Störung betroffen wäre. Wenn dies zuträfe, würde diese Bauvariante mit
anderen Worten keine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzziels mit sich
bringen. Dagegen begnüge sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
damit, ohne Unterscheidung beide Bauvarianten als beeinträchtigend zu
bezeichnen; dies obwohl sie in ihren Ausführungen zum Streitgegenstand zu Recht
präzisiert habe, dass die konkreten Bauvorhaben auf ihre Zulässigkeit geprüft
werden müssten (E. 8.6).
-
Schliesslich sei im Anschluss an eine genauere Auseinandersetzung und
Festlegung der Schutzziele auch abzuklären, inwiefern der D-Weg und die
bestehenden Büsche und Bäume entlang dieses Weges respektive entlang des
Aabachs eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets
beeinträchtigen würden. Falls eine solche Abklärung zum Schluss führe, der D-Weg
sei zu sperren oder zu verlegen und das Gehölz zu entfernen, habe das
Verwaltungsgericht auch dazulegen, ob und inwiefern diese Massnahmen in näherer
Zukunft realistischerweise umgesetzt werden könnten (E. 8.7).
4.
4.1 Im
Verfahren VB.2021.00708 war von der Beschwerdeführerin die Ausrichtung der
Schutzmassnahme auf die Bekassine und den Kiebitz nicht kritisiert worden. Die
Beeinträchtigung des Schutzziels durch die geplanten Bauvorhaben hatte sie
höchstens sinngemäss in Frage gestellt, indem sie die Verhältnismässigkeit der
Bauverweigerung bestritt. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin gerügt, der von
Wanderern und Velofahrern rege benutzte D-Weg und die bestehenden Büsche und
Bäume entlang dieses Weges stünden der im Hinblick auf die Nistoption
erforderlichen Sichtfreiheit der gefährdeten Vögel entgegen, was der Eignung
des Bauverbots entgegenstehe, zur Sichtfreiheit beizutragen.
4.2 Das
Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um grundlegende neue
Abklärungen über die im vorliegenden Verfahren bis zum Entscheid des
Bundesgerichts nicht umstrittene Frage vorzunehmen, auf welche Schutzmassnahmen
bzw. Vogelarten beim Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu
fokussieren ist. Diese Frage ist von den kantonalen Fachstellen zu prüfen und
zu beantworten.
Auch die Frage nach der Beeinträchtigung des Moors durch den D-Weg
bzw. das dortige Gehölz sowie nach der Art und dem Zeithorizont von
diesbezüglich allenfalls zu wählenden Massnahmen muss von den zuständigen
Verwaltungsinstanzen untersucht und beantwortet werden.
4.3 Nach dem
Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht liquide. Über den Wortlaut
von § 64 Abs. 1 VRG hinaus ist es dem Verwaltungsgericht möglich, die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung auch an die erstinstanzliche anordnende
Behörde zurückweisen (sogenannte Sprungrückweisung; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4), was
es praxisgemäss insbesondere dann tut, wenn – wie vorliegend – der Sachverhalt
ungenügend festgestellt wurde.
Demnach ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 8. September 2021, der Vorentscheid der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021 sowie der Beschluss der
Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 sind deshalb aufzuheben.
Die Sache ist an die Baukommission Wetzikon und die Baudirektion des Kantons
Zürichs zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden Neuentscheid zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 1. Juni 2023,
VB.2022.00627, E. 4.2).
5.2 Die Kosten für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren sind je hälftig der Beschwerdegegnerin 1 und der
Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und die
Beschwerdegegnerin 2 sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein
solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Beschwerdeverfahren VB.2021.00708 wird als Geschäft VB.2024.00370 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
8. September 2021, der Vorentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 9. Februar 2021 sowie der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 17. Februar
2021 werden aufgehoben und die Sache wird an die Baukommission Wetzikon und die
Baudirektion des Kantons Zürichs zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid zurückgewiesen.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 4'825.- werden den
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 425.-- Zustellkosten,
Fr. 4'925.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden je zur Hälfte verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 5'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).