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Entscheid

VB.2024.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00370

16. Juli 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25554)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00370

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Baukommission Wetzikon,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

und

1. Pro Natura Zürich,

2. BirdLife Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend baurechtlicher

Vorentscheid (Wiederaufnahme von VB.2021.00708),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Vorentscheid vom 9. Februar 2021 beantwortete

die Baudirektion des Kantons Zürich die von der A AG gestellten Fragen in

Bezug auf die Neuüberbauung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse 03

und 04 in Wetzikon. Der Vorentscheid wurde der A AG mit Beschluss der

Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom

22.

März 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 8. September 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,

soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 erhob die A AG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen –, dass in

Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Gutheissung der Rekursanträge die

Entscheide der Baukommission Wetzikon und der Baudirektion Zürich aufzuheben

und die Fragen gemäss dem Vorentscheidgesuch vom 15. Juli 2020 im

positiven Sinne zu entscheiden:

"a. Es gilt auf den

Grundstücken kein Bauverbot aufgrund von noch festzusetzenden

naturschutzrechtlichen "Pufferzonen". Das Fehlen von solchen kann

einer Baueingabe (u.a. aufgrund von § 235 PBG) nicht (mehr)

entgegengehalten werden.

b. Es gilt auf den

Grundstücken auch aufgrund von Art. 4 der Flachmoorverordnung und Art. 4

der Hochmoorverordnung oder sonstigen Normen des Bundesrechts kein Bauverbot.

Soweit die Vorgaben von Art. 8 der Verordnung zum Schutz des

Pfäffikerseegebietes ("Weiler- und Siedlungsrandzone") eingehalten

werden, gelten auch die Vorgaben von Art. 4 FMV und HMV als eingehalten.

c. Es besteht unter

Vorbehalt der Einhaltung der Bauvorschriften und einer 15 m‑Grenze

zum Schutzgebiet sowie bei Beachtung von Art. 8 der Schutzverordnung

Baufreiheit."

IV.

Mit Urteil vom 13. April 2022 wies das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

V.

Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das

Rechtsmittel am 11. April 2024 teilweise gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 auf und wies die Sache dem

Verwaltungsgericht zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab.

Das Verwaltungsgericht eröffnete

in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die vom Bundesgericht

zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine

Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als

auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 7. Februar

2019, VR.2018.00001, E. 1.2; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).

1.2

Das

Verfahren VB.2021.00708 ist als Geschäft VB.2024.00370 wiederaufzunehmen.

2.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

3.

3.1

Das

Dispositiv

Bundesgericht hat erstens entschieden, dass Streitgegenstand des Verfahrens –

wie vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang festgestellt – nur die folgende

Frage bilde: "Sind angesichts der geltenden Moorschutzbestimmungen bzw.

der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Pufferzone auf den streitbetroffenen

Parzellen (Hoch-)Bauten mit Dimensionen entsprechend der vorliegenden Baupläne

zulässig?" (E. 3.2 f.).

3.2 Zweitens

entschied das Bundesgericht, dass mit Art. 4 und Art. 5 Abs. 3

der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von

nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; FMV) eine Rechtsgrundlage besteht,

um eine Baubewilligung für die geplante Baute in unmittelbarer Nähe des

Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu verweigern, wenn diese das

Schutzziel, d.h. die ungeschmälerte Erhaltung des Moorgebiets beeinträchtigt (E. 7).

3.3 Drittens

erwog das Bundesgericht, die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 FMV setze

"eine vertiefte Auseinandersetzung zum einen mit dem in Art. 4 FMV

festgelegten Schutzziel der 'ungeschmälerten Erhaltung' und zum anderen mit den

möglichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Schutzziels auseinander [wohl:

voraus], die vom konkreten Bauvorhaben ausgehen." Dieser Anforderung

hätten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht nicht

genügt (E. 8.4):

-

Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Entscheid

ohne nähere Ausführungen davon aus, dass sich der Schutz des Moorgebiets

Robenhauserriet/Pfäffikersee einzig nach der Wiederansiedlung der Bekassine und

des Kiebitzes zu richten habe. Es kläre nicht ab, ob eine zu starke

Fokussierung auf diese eine Schutzmassnahme und insbesondere die damit

verbundene Entfernung der Gehölze unter Umständen ein (zu) intensives

Eingreifen in den Naturkreislauf darstellen könne, wie dies das Bundesamt für

Umwelt (BAFU) in seiner (im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten)

Stellungnahme befürchte. Zwar sei eine Ausrichtung auf den Schutz dieser

flachmoortypischen Vogelarten durchaus naheliegend; es könne aber ohne

diesbezügliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen

werden, dass diese Schutzmassnahmen (allzu) negative Auswirkungen auf andere

gefährdete Zielarten haben könnten. Das Verwaltungsgericht habe somit den

rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (E 8.5).

-

Weiter setze sich das Verwaltungsgericht kaum mit den möglichen

zusätzlichen Beeinträchtigungen des näher zu definierenden Schutzziels

auseinander, die vom konkreten Bauvorhaben bzw. den beiden Bauvarianten

ausgehen würden. Das BAFU habe dazu in seiner Stellungnahme dargelegt, dass

insbesondere bei der "Variante nur mit Anbau", ausgehend von einer

Störwirkung der bestehenden Gebäude von je 100 m, keine zusätzliche Fläche

von der Störung betroffen wäre. Wenn dies zuträfe, würde diese Bauvariante mit

anderen Worten keine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzziels mit sich

bringen. Dagegen begnüge sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid

damit, ohne Unterscheidung beide Bauvarianten als beeinträchtigend zu

bezeichnen; dies obwohl sie in ihren Ausführungen zum Streitgegenstand zu Recht

präzisiert habe, dass die konkreten Bauvorhaben auf ihre Zulässigkeit geprüft

werden müssten (E. 8.6).

-

Schliesslich sei im Anschluss an eine genauere Auseinandersetzung und

Festlegung der Schutzziele auch abzuklären, inwiefern der D-Weg und die

bestehenden Büsche und Bäume entlang dieses Weges respektive entlang des

Aabachs eine ungeschmälerte Erhaltung des fraglichen Moorgebiets

beeinträchtigen würden. Falls eine solche Abklärung zum Schluss führe, der D-Weg

sei zu sperren oder zu verlegen und das Gehölz zu entfernen, habe das

Verwaltungsgericht auch dazulegen, ob und inwiefern diese Massnahmen in näherer

Zukunft realistischerweise umgesetzt werden könnten (E. 8.7).

4.

4.1 Im

Verfahren VB.2021.00708 war von der Beschwerdeführerin die Ausrichtung der

Schutzmassnahme auf die Bekassine und den Kiebitz nicht kritisiert worden. Die

Beeinträchtigung des Schutzziels durch die geplanten Bauvorhaben hatte sie

höchstens sinngemäss in Frage gestellt, indem sie die Verhältnismässigkeit der

Bauverweigerung bestritt. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin gerügt, der von

Wanderern und Velofahrern rege benutzte D-Weg und die bestehenden Büsche und

Bäume entlang dieses Weges stünden der im Hinblick auf die Nistoption

erforderlichen Sichtfreiheit der gefährdeten Vögel entgegen, was der Eignung

des Bauverbots entgegenstehe, zur Sichtfreiheit beizutragen.

4.2 Das

Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um grundlegende neue

Abklärungen über die im vorliegenden Verfahren bis zum Entscheid des

Bundesgerichts nicht umstrittene Frage vorzunehmen, auf welche Schutzmassnahmen

bzw. Vogelarten beim Schutz des Moorgebiets Robenhauserriet/Pfäffikersee zu

fokussieren ist. Diese Frage ist von den kantonalen Fachstellen zu prüfen und

zu beantworten.

Auch die Frage nach der Beeinträchtigung des Moors durch den D-Weg

bzw. das dortige Gehölz sowie nach der Art und dem Zeithorizont von

diesbezüglich allenfalls zu wählenden Massnahmen muss von den zuständigen

Verwaltungsinstanzen untersucht und beantwortet werden.

4.3 Nach dem

Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht liquide. Über den Wortlaut

von § 64 Abs. 1 VRG hinaus ist es dem Verwaltungsgericht möglich, die

Angelegenheit zu neuer Entscheidung auch an die erstinstanzliche anordnende

Behörde zurückweisen (sogenannte Sprungrückweisung; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4), was

es praxisgemäss insbesondere dann tut, wenn – wie vorliegend – der Sachverhalt

ungenügend festgestellt wurde.

Demnach ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 8. September 2021, der Vorentscheid der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021 sowie der Beschluss der

Baukommission Wetzikon vom 17. Februar 2021 sind deshalb aufzuheben.

Die Sache ist an die Baukommission Wetzikon und die Baudirektion des Kantons

Zürichs zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum

anschliessenden Neuentscheid zurückzuweisen.

5.

5.1 Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 1. Juni 2023,

VB.2022.00627, E. 4.2).

5.2 Die Kosten für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren sind je hälftig der Beschwerdegegnerin 1 und der

Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und die

Beschwerdegegnerin 2 sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein

solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.

BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Beschwerdeverfahren VB.2021.00708 wird als Geschäft VB.2024.00370 wiederaufgenommen.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

8. September 2021, der Vorentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich

vom 9. Februar 2021 sowie der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 17. Februar

2021 werden aufgehoben und die Sache wird an die Baukommission Wetzikon und die

Baudirektion des Kantons Zürichs zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der

Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid zurückgewiesen.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 4'825.- werden den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 425.-- Zustellkosten,

Fr. 4'925.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden je zur Hälfte verpflichtet, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 5'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).