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Entscheid

VB.2024.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00371

3. Juli 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25466)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00371

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Gebühren

(Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 21. Oktober 2023 stellte das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich A die Verkehrsabgabe für die Fahrzeuge … und … für die Zeit

vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 im Totalbetrag von

Fr. 647.- in Rechnung (Fr. 589.- Verkehrsabgabe plus Fr. 50.-

Wechselschildgebühr plus Fr. 8.- Ratenzuschlag). Nachdem A die Rechnung

nicht bezahlt hatte, mahnte ihn das Strassenverkehrsamt erstmals am

31. Januar 2024. Mit Verfügung vom 11. März 2024 mahnte das

Strassenverkehrsamt A das zweite Mal und stellte ihm zusätzlich zu den

Verkehrsabgaben von Fr. 647.- eine Mahngebühr von Fr. 20.- in

Rechnung.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. März 2024 erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 11. März 2024. Die ihm in Rechnung gestellten Gebühren

seien "annullieren zu lassen", eventualiter sei ihm zu bewilligen,

die Gebühren in monatlichen Raten von Fr. 50.- zu bezahlen. Mit Entscheid

vom 14. Mai 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens von total

Fr. 330.- (Fr. 300.- Staatsgebühr plus Fr. 30.-

Ausfertigungsgebühr) auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Eine

Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 19. Juni 2024

(Poststempel vom 21. Juni 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 14. Mai 2024 insofern, als ihm

die Sicherheitsdirektion die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hatte. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die

vorinstanzlichen Akten bei.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 leitete die Zentrale

Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich die ihr von A zugesandte

Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Diese stimmt mit

der Beschwerdeeingabe, welche A dem Verwaltungsgericht hatte zukommen lassen,

überein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer

beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als ihm

damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden (vorn III.); inhaltlich

ist der Entscheid vom 14. Mai 2024 somit nicht zu überprüfen. Daneben

beträgt auch der Streitwert in der Hauptsache – die Verkehrsabgabe – weniger

als Fr. 20'000.- (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12 und § 65a N. 15).

Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

2.

Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die

Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der

Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür

zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Nach § 1 der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung;

LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme

der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung

entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes

bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden

Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis

Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung ist für die Berechnung der

Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs. 4 mit den Porto- und

Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen.

3.

3.1

Die

Sicherheitsdirektion erwog im Entscheid vom 14. Mai 2024, der

Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen Halter von zwei Fahrzeugen mit

Wechselschildern, habe aber die Verkehrsabgabe samt Wechselschildgebühr und

Ratenzuschlag für den semesterweisen Bezug trotz erster Mahnung nicht bezahlt.

Der Beschwerdegegner habe daher zu Recht am 11. März 2024 die

Gebührenverfügung samt Mahngebühr im Totalbetrag von Fr. 667.- erlassen.

Der Beschwerdeführer bestreite weder den Sachverhalt noch die Höhe der

verfügten Gebühr. Seine Rekursanträge begründe er vielmehr damit, dass er

momentan über kein weiteres Einkommen als die AHV verfüge. Der Erlass einer

Gebühr und die Bewilligung der Ratenzahlung bedürfe jedoch einer gesetzlichen

Grundlage. Gemäss § 31 der Verkehrsabgabenverordnung (VAV; LS 741.11)

sei die Verkehrsabgabe für ein Jahr grundsätzlich in einem Betrag zu bezahlen (Abs. 1),

bewilligt werden könne aber eine Zahlung in höchstens zwei Raten (Abs. 2).

Ein gänzlicher Erlass der Verkehrsabgaben oder monatliche Ratenzahlungen seien

nicht vorgesehen, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. Der Antrag des

Beschwerdeführers wäre selbst dann nicht gutzuheissen, wenn der Erlass der

Gebühren oder die Bewilligung der Bezahlung in mehr als zwei Raten pro Jahr im

Ermessen des Beschwerdegegners läge, zumal der Beschwerdeführer nicht begründe,

weshalb er auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer nicht nur ein, sondern zwei Motorfahrzeuge eingelöst habe.

Würde er nur schon auf eines verzichten, könnte er mit den eingesparten

Betriebs- und Unterhaltskosten die Verkehrsabgaben für das verbleibende

Fahrzeug bezahlen. Der Verzicht auf die Gebühren oder die Bewilligung der

Bezahlung in mehr als zwei Raten pro Jahr wäre unverhältnismässig und würde das

Rechtsgleichheitsprinzip verletzen (E. 2). Die Kosten des Rekursverfahrens

– so die Sicherheitsdirektion schliesslich – seien ausgangsgemäss dem

Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht zuzusprechen (E. 3).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht nichts geltend, was es rechtfertigen würde, ihn von den

mit Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 14. Mai 2024 auferlegten

Kosten des Rekursverfahrens zu befreien.

3.2.1

Vorab zu wiederholen ist, dass der angefochtene Entscheid inhaltlich nicht

zu überprüfen ist (vorn E. 1). Wies aber die Sicherheitsdirektion den

Rekurs ab, so war es grundsätzlich korrekt, die Kosten des Rekursverfahrens dem

Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vorn E. 2)

folgend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2.2

Der Beschwerdeführer will – irrtümlicherweise – die vom Beschwerdegegner

erhobenen Verkehrsabgaben nicht als solche erkannt und rekurriert haben sowie

davon ausgegangen sein, es habe sich um Gebühren gehandelt, welche ihm

anlässlich eines Strafverfahrens infolge einer "Autopanne" bzw. vom

Obergericht in Rechnung gestellt worden seien. Schon mit einem geringen Mass an

Sorgfalt hätte er indes erkennen können, dass sowohl die Verfügung vom

11.

März 2024 als auch die Rechnung vom 21. Oktober 2023 und die

erste Mahnung vom 31. Januar 2024 allesamt vom Beschwerdegegner – und

nicht etwa von der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts – stammen, diese

Dokumente jeweils den Begriff "Verkehrsabgabe" enthalten und das

Kontrollschild, die PIN und die Rechnungsnummer (übereinstimmend) nennen. Ein

Irrtum, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, scheint damit äusserst

unwahrscheinlich und wäre freilich allein von ihm zu vertreten. Dazu kommt,

dass die Rekursschrift auf keinen solchen Irrtum schliessen lässt, zumal der

Beschwerdeführer ihr die Verfügung vom 11. März 2024 beilegte. Selbst wenn

er aber tatsächlich aus einem Versehen heraus Rekurs erhoben haben sollte,

hätte dies nicht zur Folge, dass ihm für das anhängig gemachte Rekursverfahren

keine Kosten auferlegt werden könnten. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Strafverfahren bzw. zum Entscheid des Obergerichts und zum

diesem zugrundeliegenden Sachverhalt, die den Grossteil der Beschwerdeschrift

ausmachen, ist im Übrigen nicht weiter einzugehen, gehört dies doch nicht zum

vorliegenden Streitgegenstand.

3.2.3

Auch aus dem Umstand, dass er die Verkehrsabgabe in der Zwischenzeit

bezahlt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,

zumal die Zahlung nach Ergehen des Rekursentscheids erfolgte, zu einem

Zeitpunkt also, als der Sicherheitsdirektion die Kosten bereits angefallen

waren.

3.2.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die

Sicherheitsdirektion.