VB.2024.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00371
3. Juli 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00371
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Gebühren
(Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. Oktober 2023 stellte das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich A die Verkehrsabgabe für die Fahrzeuge … und … für die Zeit
vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 im Totalbetrag von
Fr. 647.- in Rechnung (Fr. 589.- Verkehrsabgabe plus Fr. 50.-
Wechselschildgebühr plus Fr. 8.- Ratenzuschlag). Nachdem A die Rechnung
nicht bezahlt hatte, mahnte ihn das Strassenverkehrsamt erstmals am
31. Januar 2024. Mit Verfügung vom 11. März 2024 mahnte das
Strassenverkehrsamt A das zweite Mal und stellte ihm zusätzlich zu den
Verkehrsabgaben von Fr. 647.- eine Mahngebühr von Fr. 20.- in
Rechnung.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 20. März 2024 erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 11. März 2024. Die ihm in Rechnung gestellten Gebühren
seien "annullieren zu lassen", eventualiter sei ihm zu bewilligen,
die Gebühren in monatlichen Raten von Fr. 50.- zu bezahlen. Mit Entscheid
vom 14. Mai 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Die Kosten des Rekursverfahrens von total
Fr. 330.- (Fr. 300.- Staatsgebühr plus Fr. 30.-
Ausfertigungsgebühr) auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Eine
Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 19. Juni 2024
(Poststempel vom 21. Juni 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 14. Mai 2024 insofern, als ihm
die Sicherheitsdirektion die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hatte. Mit
Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die
vorinstanzlichen Akten bei.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 leitete die Zentrale
Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich die ihr von A zugesandte
Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Diese stimmt mit
der Beschwerdeeingabe, welche A dem Verwaltungsgericht hatte zukommen lassen,
überein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als ihm
damit die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden (vorn III.); inhaltlich
ist der Entscheid vom 14. Mai 2024 somit nicht zu überprüfen. Daneben
beträgt auch der Streitwert in der Hauptsache – die Verkehrsabgabe – weniger
als Fr. 20'000.- (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12 und § 65a N. 15).
Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der
Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür
zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Nach § 1 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (fortan: Gebührenordnung;
LS 682) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme
der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung
entstehen, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes
bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden
Bestimmungen erhoben. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis
Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung ist für die Berechnung der
Schreibgebühren massgeblich, die nach Abs. 4 mit den Porto- und
Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen.
3.
3.1
Die
Sicherheitsdirektion erwog im Entscheid vom 14. Mai 2024, der
Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen Halter von zwei Fahrzeugen mit
Wechselschildern, habe aber die Verkehrsabgabe samt Wechselschildgebühr und
Ratenzuschlag für den semesterweisen Bezug trotz erster Mahnung nicht bezahlt.
Der Beschwerdegegner habe daher zu Recht am 11. März 2024 die
Gebührenverfügung samt Mahngebühr im Totalbetrag von Fr. 667.- erlassen.
Der Beschwerdeführer bestreite weder den Sachverhalt noch die Höhe der
verfügten Gebühr. Seine Rekursanträge begründe er vielmehr damit, dass er
momentan über kein weiteres Einkommen als die AHV verfüge. Der Erlass einer
Gebühr und die Bewilligung der Ratenzahlung bedürfe jedoch einer gesetzlichen
Grundlage. Gemäss § 31 der Verkehrsabgabenverordnung (VAV; LS 741.11)
sei die Verkehrsabgabe für ein Jahr grundsätzlich in einem Betrag zu bezahlen (Abs. 1),
bewilligt werden könne aber eine Zahlung in höchstens zwei Raten (Abs. 2).
Ein gänzlicher Erlass der Verkehrsabgaben oder monatliche Ratenzahlungen seien
nicht vorgesehen, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. Der Antrag des
Beschwerdeführers wäre selbst dann nicht gutzuheissen, wenn der Erlass der
Gebühren oder die Bewilligung der Bezahlung in mehr als zwei Raten pro Jahr im
Ermessen des Beschwerdegegners läge, zumal der Beschwerdeführer nicht begründe,
weshalb er auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer nicht nur ein, sondern zwei Motorfahrzeuge eingelöst habe.
Würde er nur schon auf eines verzichten, könnte er mit den eingesparten
Betriebs- und Unterhaltskosten die Verkehrsabgaben für das verbleibende
Fahrzeug bezahlen. Der Verzicht auf die Gebühren oder die Bewilligung der
Bezahlung in mehr als zwei Raten pro Jahr wäre unverhältnismässig und würde das
Rechtsgleichheitsprinzip verletzen (E. 2). Die Kosten des Rekursverfahrens
– so die Sicherheitsdirektion schliesslich – seien ausgangsgemäss dem
Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht zuzusprechen (E. 3).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht nichts geltend, was es rechtfertigen würde, ihn von den
mit Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 14. Mai 2024 auferlegten
Kosten des Rekursverfahrens zu befreien.
3.2.1
Vorab zu wiederholen ist, dass der angefochtene Entscheid inhaltlich nicht
zu überprüfen ist (vorn E. 1). Wies aber die Sicherheitsdirektion den
Rekurs ab, so war es grundsätzlich korrekt, die Kosten des Rekursverfahrens dem
Unterliegerprinzip gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vorn E. 2)
folgend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2.2
Der Beschwerdeführer will – irrtümlicherweise – die vom Beschwerdegegner
erhobenen Verkehrsabgaben nicht als solche erkannt und rekurriert haben sowie
davon ausgegangen sein, es habe sich um Gebühren gehandelt, welche ihm
anlässlich eines Strafverfahrens infolge einer "Autopanne" bzw. vom
Obergericht in Rechnung gestellt worden seien. Schon mit einem geringen Mass an
Sorgfalt hätte er indes erkennen können, dass sowohl die Verfügung vom
11.
März 2024 als auch die Rechnung vom 21. Oktober 2023 und die
erste Mahnung vom 31. Januar 2024 allesamt vom Beschwerdegegner – und
nicht etwa von der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts – stammen, diese
Dokumente jeweils den Begriff "Verkehrsabgabe" enthalten und das
Kontrollschild, die PIN und die Rechnungsnummer (übereinstimmend) nennen. Ein
Irrtum, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, scheint damit äusserst
unwahrscheinlich und wäre freilich allein von ihm zu vertreten. Dazu kommt,
dass die Rekursschrift auf keinen solchen Irrtum schliessen lässt, zumal der
Beschwerdeführer ihr die Verfügung vom 11. März 2024 beilegte. Selbst wenn
er aber tatsächlich aus einem Versehen heraus Rekurs erhoben haben sollte,
hätte dies nicht zur Folge, dass ihm für das anhängig gemachte Rekursverfahren
keine Kosten auferlegt werden könnten. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Strafverfahren bzw. zum Entscheid des Obergerichts und zum
diesem zugrundeliegenden Sachverhalt, die den Grossteil der Beschwerdeschrift
ausmachen, ist im Übrigen nicht weiter einzugehen, gehört dies doch nicht zum
vorliegenden Streitgegenstand.
3.2.3
Auch aus dem Umstand, dass er die Verkehrsabgabe in der Zwischenzeit
bezahlt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
zumal die Zahlung nach Ergehen des Rekursentscheids erfolgte, zu einem
Zeitpunkt also, als der Sicherheitsdirektion die Kosten bereits angefallen
waren.
3.2.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die
Sicherheitsdirektion.