VB.2024.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00372
18. Juli 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25528)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00372
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
C, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Aesch,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2022.00618),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte der
Gemeinderat Aesch A und B die baurechtliche Bewilligung für die
Ausserbetriebnahme einer bestehenden Sole-Wärmepumpe und die Installation einer
Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an
der F-Strasse 02 in Aesch.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob C mit Eingabe vom 22. April 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom
9.
September 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob
den Beschluss des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 auf und wies die
Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die
kommunale Baubehörde zurück.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom
13.
Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –, soweit damit der Rekurs gutgeheissen
worden sei, und die uneingeschränkte Wiederherstellung der Baubewilligung vom
15.
März 2022. Eventuell sei Disp.-Ziff. I des angefochtenen
Entscheids aufzuheben, soweit damit der Rekurs vom 22. April 2022 gutgeheissen
worden sei, und es sei dementsprechend die Baubewilligung vom 15. März
2022.
uneingeschränkt wiederherzustellen und mit der Auflage zu versehen, auf
der Ostseite der Ventilatoren eine Lärmschutzwand zu erstellen, welche mit
ihrer Höhe und Breite die Sichtverbindung zwischen der Lärmquelle und den
Empfangsorten im Gebäude Assek.-Nr. 03 unterbreche. Es seien
Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es
seien die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und
dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten.
Am 27. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter
Beschwerdeantwort (Poststempel vom 22. November 2022) beantragte C die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 15. Dezember
2022.
hielten A und B an ihren Anträgen fest und führten aus, sie würden es
begrüssen, wenn sich das Verwaltungsgericht vor seinem Urteil anlässlich eines
Augenscheins ein Bild von den massgeblichen örtlichen Verhältnissen machen
würde. Am 13. Januar 2022 erstattete C seine Duplik und beantragte neu,
die Mitbeteiligte sei anzuweisen, aufgrund des Devolutiveffekts des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens erst dann einen Entscheid in der Sache zu
treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei.
Mit Triplik vom 13. Februar 2023 beantragten A und B einen Augenschein mit
Hörprobe bei einer identischen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise an der G-Strasse 04
in Künten (AG) zu nehmen. Am 24. Februar 2023 erstattete C seine
Quadruplik (fälschlich als Replik bezeichnet). A und B liessen sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
IV.
Mit Urteil
vom 12. Mai 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob das
Urteil des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und stellte den Beschluss
des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 wieder her (Dispositiv-Ziffer 1
Abs. 1) Die Rekurskosten von Fr. 4'180.- auferlegte es dem
Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2). Zudem auferlegte es
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'255.- dem
Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und verpflichtete den
Beschwerdegegner, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 4).
V.
Hiergegen gelangte C mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das
Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Juni 2024 gut (1C_304/2023), hob
Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffern 3 und 4 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die
vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verfahren VB.2022.00618 ist als Geschäft VB.2024.00372 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen
wiederaufzunehmen.
2.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.
3.1
3.1.1
Das Bundesgericht erwog, um dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, sei in
einem Baugesuch mindestens summarisch die technische Möglichkeit und
wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung
an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen. Damit die Plausibilität
eines Ausschlusses von Alternativstandorten beurteilt werden könne, könne es
erforderlich sein, einen bloss behaupteten Sachverhalt weiter zu substanziieren
bzw. mit Beweismitteln zu belegen.
Das Bundesgericht beanstandete, es lasse sich der Begründung
des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt im Verfahren bzw.
gestützt auf welche Beweismittel es davon ausgegangen sei, der Ausschluss von
alternativen Innen- und Aussenstandorten sowie von weiteren lärmmindernden
Massnahmen und damit die Einhaltung des Vorsorgeprinzips sei plausibel
dargetan. Sollte eine "plausibilisierbare Aussage" erst mit
nachgereichten Angaben bzw. Beweismitteln – entweder anlässlich des
Rekursverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens –
möglich gewesen sein, wäre diese bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen
gewesen (a. a. O.).
3.1.2
Die Beschwerdeführenden hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
der Replik vom 15. Dezember 2022 nachträglich zusätzliche Dokumente bzw.
Beweismittel eingereicht, welche sie bereits auf Stufe des
Baubewilligungsverfahrens hätten vorlegen können. Ob die Beschwerde auch ohne
diese neuen Beweismittel hätte gutgeheissen werden können, brauche im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Jedenfalls lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar
entnehmen, dass diesen nachträglich eingereichten Beweismitteln kein
entscheidendes Gewicht zukommen soll, zumal das Verwaltungsgericht in seinen
Erwägungen an verschiedenen Stellen gerade auf diese neuen Unterlagen verweise.
Insbesondere stütze es sich in Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer
reinen Innenaufstellung und einer Erneuerung der bestehenden
Erdsonden-Wärmepumpe im Wesentlichen auf die mit der Replik neu eingereichten
Beweismittel.
3.1.3
Auch wenn sich die mit der Replik nachgereichten Beweismittel gemäss
Ansicht des Verwaltungsgerichts auf bereits behauptete Tatsachen stützten und
sie lediglich dazu dienen sollten, den bereits behaupteten Sachverhalt zu
untermauern, lasse sich allein daraus allerdings nicht schliessen, diesen
Unterlagen komme von vornherein keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Ebenso
wenig ergebe sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts
eine Aussage dazu, ob das relevante Tatsachenfundament bereits im
Bewilligungszeitpunkt bekannt und hinreichend plausibilisierbar bzw. substanziiert
gewesen sei oder ob der Beschwerdeführer (immerhin) zur Erhebung eines Rekurses
in guten Treuen berechtigt gewesen sein könnte, zumal konkrete Aussagen zu
alternativen Aussenstandorten selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts
(erst) mit der Rekursantwort erfolgt sein sollen. Das Verwaltungsgericht werde
Dispositiv
demnach insbesondere auch zu begründen haben, weshalb die Auferlegung der
gesamten Kosten des Rekursverfahrens zulasten des (heutigen) Beschwerdegegners
angezeigt erscheine.
3.1.4
Es wäre notwendig gewesen, dass sich das Verwaltungsgericht zum
Verursacherprinzip geäussert hätte. Dies umso mehr, als das Baurekursgericht
(noch) zum Schluss gekommen sei, es liesse sich gestützt auf die Akten nicht
plausibel ausschliessen, dass alternative Innen- und Aussenstandorte für eine
Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Dasselbe gelte
für eine Erneuerung der bestehenden Sole-Wärmepumpe. Diesbezüglich sei weder
nachvollziehbar noch substanziiert dargetan worden, weshalb eine solche
unverhältnismässig sein sollte. Sodann sei unklar, ob eine Lärmschutzwand als
weitere lärmmindernde Massnahme möglich und verhältnismässig wäre.
3.2
3.2.1
Die Frage, ob eine reine Innenanlage hätte gewählt werden müssen, hat das
Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang verneint. Es hat dies mit zwei –
jeweils für sich allein tragenden – Argumenten begründet: mit den damit
verbundenen Mehrkosten und mit der damit verbundenen Lärmbelastung.
Bereits im Rahmen des Baugesuchsverfahrens hatten die
Beschwerdeführenden eine Lärmbeurteilung durch das für die Planung und
Ausführung zuständige Unternehmen eingereicht, in der dargetan wurde, dass
alternative Innenanlagen unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden und
der benötigte Platz für die Kanalführung im Technikraum nicht vorhanden sei.
Spezifisch zur bestehenden Sole/Wasser-Wärmepumpe wurde ausgeführt, diese sei
leistungsmässig zu klein und die Kosten für eine neue Sole/Wasser-Wärmepumpe inklusive
zusätzlicher Erdsondenbohrung seien im Vergleich zu jenen der
Luft/Wasser-Wärmepumpe nicht verhältnismässig.
Entgegen der Auffassung des
Baurekursgerichts kam eine reine Innenaufstellung der geplanten
Luft/Wasser-Wärmepumpe bereits aufgrund der Nähe zu lärmempfindlichen Räumen im
Innern nicht infrage (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21
"Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom
16. Juni 2022 [Vollzugshilfe], S. 3 und S. 15). Dies war aus den
vom Beschwerdegegner selbst im Rekursverfahren eingelegten Fotografien der
Baupläne der streitbetroffenen Liegenschaft ersichtlich.
Sodann bestand entsprechend den Angaben der
Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren – abgesehen davon, dass es sehr
fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der Erstellung einer
Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht nur der Vergleich mit einer Innenanlage desselben
Pumpentyps relevant sein kann, sondern auch der Vergleich mit einer Erdwärmepumpe
– kein Grund, daran zu zweifeln, dass eine neue Erdsonden-Wärmepumpe inklusive
neuer Erdsondenbohrung wesentlich teurer würde.
Mithin hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage,
ob alternativ eine reine Innenanlage zu erstellen wäre, auch ohne die
nachgereichten Unterlagen obsiegt.
3.2.2
Bezüglich der Wahl eines alternativen Aussenstandorts hatten die
Beschwerdeführenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Ausführungen
gemacht. Mit der Rekursantwort hatten sie dargetan, dass kein besserer
Alternativstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und der Länge der
Zuleitungen begründet. Erst im Rahmen der Duplik hatten sie sich zu
Alternativstandorten geäussert und plausibel dargetan, dass die weiteren vom
Beschwerdegegner angeführten Standorte näher bei Nachbargrundstücken liegen
würden bzw. dort der Terrainsprung zur Liegenschaft des Beschwerdegegners
geringer wäre.
Das Verwaltungsgericht stellte mit seiner Argumentation
auf die – aus den Bauplänen, welche dem Beschwerdegegner bereits vor
Rekurseinreichung zugänglich waren (vgl. vorstehende E. 3.2.1),
ersichtliche – Lage des Technikraums und der Wohnräume sowie die Länge der
Leitungen ab (vgl. zu Letzterem Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4; BGr,
27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.6). Es zeigte auf, dass sich
entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts bereits abschliessend feststellen
liess, dass kein geeigneter Alternativstandort möglich sei. Die neu
eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführenden stützten diesen Schluss, ohne
dass sie entscheidtragend waren. Dementsprechend wurde im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 auch nur ein einziges Mal und im
Sinne einer Verweisung auf die Akten auf diese neuen Unterlagen – und zugleich
auf die Baupläne in den vorinstanzlichen Akten – verwiesen.
3.2.3
Bezüglich der Lärmschutzwand wird in der im Zeitpunkt des Urteils des
Baurekursgerichts vom 9. September 2022 bereits publizierten Version der
Vollzugshilfe vom 16. Juni 2022 ausgeführt, dass die effektive Wirkung
einer solchen Massnahme oft überschätzt werde, da es aufgrund der dominanten
tiefen Frequenzen bei Wärmepumpen vermehrt zu Schallbeugungseffekten komme.
Zudem bestehe die Gefahr, dass Reflexionen an der Wand neue störende Geräusche
erzeugen würden. Verbunden mit der herausfordernden korrekten Dimensionierung
einer solchen Massnahme und den damit anfallenden Kosten sei die
Verhältnismässigkeit bei eingehaltenen Planungswerten grundsätzlich nicht
gegeben (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4).
3.3 Nach dem
Gesagten hätte bereits das Baurekursgericht – wie das Verwaltungsgericht – zum
materiell vom Nachbarn nicht mehr infrage gestellten Ergebnis gelangen können,
dass dem Vorsorgeprinzip mit der vorliegend zu beurteilenden Split-Anlage Genüge
getan werde. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidtragend auf die mit der
Beschwerde-Replik neu eingereichten Unterlagen abgestellt.
Allerdings hatten sich die Beschwerdeführenden zum
Standort der Aussenanlage bzw. zur Tauglichkeit von Alternativstandorten im
Baubewilligungsverfahren noch gar nicht und mit der Rekursantwort noch nicht
genügend substanziiert geäussert (vgl. E. 3.2).
Demgegenüber hatten sie sich zur Innenaufstellung im
Rahmen der Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige
Unternehmen gerade noch genügend substanziiert geäussert. Aufgrund der
Plausibilität dieser Aussagen waren weitere Beweismittel nicht erforderlich
(vgl. E. 3.1).
4.
4.1 § 13 Abs. 2 VRG enthält für den Fall, dass den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten
auferlegt werden, Grundregeln darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Dabei
erscheint die Kostenauferlegung nach Massgabe des Unterliegens (Satz 1) als
Regel und jene nach dem Verursacherprinzip (Satz 2) als Ausnahme (vgl. zum
Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 13 N. 41). Sinn und Zweck der Kostentragung nach
dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren,
indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu
tragen hat (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 56 ff.).
4.2 Vorliegend
rechtfertigt es sich aufgrund ihrer erst zu spät genügend substanziierten
Vorbringen zum Standort der Aussenanlage bzw. zur Tauglichkeit von
Alternativstandorten im Rahmen der Rekurs-Duplik, den Beschwerdeführenden
gestützt auf das Verursacherprinzip die Hälfte der Rekurskosten aufzuerlegen.
Die andere Hälfte der Rekurskosten hat der (heutige) Beschwerdegegner – nach
dem Unterliegerprinzip – entsprechend dem Verfahrensausgang des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Damit sind für das Verfahren vor Baurekursgericht
keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
4.3 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00618 sind – nach dem Unterliegerprinzip – entsprechend
dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der
Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'750.-.
5.
Angesichts der Umstände sind
die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Mangels Umtrieben ist für das Wiederaufnahmeverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Verfahren VB.2022.00618 wird als Geschäft VB.2024.00372 wiederaufgenommen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 4'180.-) werden je hälftig den
Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner auferlegt.
Es werden für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00618 (Fr. 3'255.-) werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren VB.2022.00618 eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-
zu bezahlen.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6. Die
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2024.00372 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
7. Für
das Wiederaufnahmeverfahren VB.2024.00372 wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.