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Entscheid

VB.2024.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00372

18. Juli 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25528)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00372

Urteil

der 1. Kammer

vom 18. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

C, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Aesch,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung

(Wiederaufnahme von VB.2022.00618),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte der

Gemeinderat Aesch A und B die baurechtliche Bewilligung für die

Ausserbetriebnahme einer bestehenden Sole-Wärmepumpe und die Installation einer

Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an

der F-Strasse 02 in Aesch.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob C mit Eingabe vom 22. April 2022

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom

9.

September 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob

den Beschluss des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 auf und wies die

Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die

kommunale Baubehörde zurück.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom

13.

Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –, soweit damit der Rekurs gutgeheissen

worden sei, und die uneingeschränkte Wiederherstellung der Baubewilligung vom

15.

März 2022. Eventuell sei Disp.-Ziff. I des angefochtenen

Entscheids aufzuheben, soweit damit der Rekurs vom 22. April 2022 gutgeheissen

worden sei, und es sei dementsprechend die Baubewilligung vom 15. März

2022.

uneingeschränkt wiederherzustellen und mit der Auflage zu versehen, auf

der Ostseite der Ventilatoren eine Lärmschutzwand zu erstellen, welche mit

ihrer Höhe und Breite die Sichtverbindung zwischen der Lärmquelle und den

Empfangsorten im Gebäude Assek.-Nr. 03 unterbreche. Es seien

Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es

seien die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und

dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten.

Am 27. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter

Beschwerdeantwort (Poststempel vom 22. November 2022) beantragte C die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 15. Dezember

2022.

hielten A und B an ihren Anträgen fest und führten aus, sie würden es

begrüssen, wenn sich das Verwaltungsgericht vor seinem Urteil anlässlich eines

Augenscheins ein Bild von den massgeblichen örtlichen Verhältnissen machen

würde. Am 13. Januar 2022 erstattete C seine Duplik und beantragte neu,

die Mitbeteiligte sei anzuweisen, aufgrund des Devolutiveffekts des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens erst dann einen Entscheid in der Sache zu

treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei.

Mit Triplik vom 13. Februar 2023 beantragten A und B einen Augenschein mit

Hörprobe bei einer identischen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise an der G-Strasse 04

in Künten (AG) zu nehmen. Am 24. Februar 2023 erstattete C seine

Quadruplik (fälschlich als Replik bezeichnet). A und B liessen sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

IV.

Mit Urteil

vom 12. Mai 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob das

Urteil des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 auf und stellte den Beschluss

des Gemeinderats Aesch vom 15. März 2022 wieder her (Dispositiv-Ziffer 1

Abs. 1) Die Rekurskosten von Fr. 4'180.- auferlegte es dem

Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2). Zudem auferlegte es

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'255.- dem

Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und verpflichtete den

Beschwerdegegner, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen

(Dispositiv-Ziffer 4).

V.

Hiergegen gelangte C mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess das

Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Juni 2024 gut (1C_304/2023), hob

Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffern 3 und 4 des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen

Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die

vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verfahren VB.2022.00618 ist als Geschäft VB.2024.00372 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen

wiederaufzunehmen.

2.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.

3.1

3.1.1

Das Bundesgericht erwog, um dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, sei in

einem Baugesuch mindestens summarisch die technische Möglichkeit und

wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung

an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen. Damit die Plausibilität

eines Ausschlusses von Alternativstandorten beurteilt werden könne, könne es

erforderlich sein, einen bloss behaupteten Sachverhalt weiter zu substanziieren

bzw. mit Beweismitteln zu belegen.

Das Bundesgericht beanstandete, es lasse sich der Begründung

des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt im Verfahren bzw.

gestützt auf welche Beweismittel es davon ausgegangen sei, der Ausschluss von

alternativen Innen- und Aussenstandorten sowie von weiteren lärmmindernden

Massnahmen und damit die Einhaltung des Vorsorgeprinzips sei plausibel

dargetan. Sollte eine "plausibilisierbare Aussage" erst mit

nachgereichten Angaben bzw. Beweismitteln – entweder anlässlich des

Rekursverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens –

möglich gewesen sein, wäre diese bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen

gewesen (a. a. O.).

3.1.2

Die Beschwerdeführenden hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit

der Replik vom 15. Dezember 2022 nachträglich zusätzliche Dokumente bzw.

Beweismittel eingereicht, welche sie bereits auf Stufe des

Baubewilligungsverfahrens hätten vorlegen können. Ob die Beschwerde auch ohne

diese neuen Beweismittel hätte gutgeheissen werden können, brauche im

bundesgerichtlichen Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden.

Jedenfalls lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar

entnehmen, dass diesen nachträglich eingereichten Beweismitteln kein

entscheidendes Gewicht zukommen soll, zumal das Verwaltungsgericht in seinen

Erwägungen an verschiedenen Stellen gerade auf diese neuen Unterlagen verweise.

Insbesondere stütze es sich in Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit einer

reinen Innenaufstellung und einer Erneuerung der bestehenden

Erdsonden-Wärmepumpe im Wesentlichen auf die mit der Replik neu eingereichten

Beweismittel.

3.1.3

Auch wenn sich die mit der Replik nachgereichten Beweismittel gemäss

Ansicht des Verwaltungsgerichts auf bereits behauptete Tatsachen stützten und

sie lediglich dazu dienen sollten, den bereits behaupteten Sachverhalt zu

untermauern, lasse sich allein daraus allerdings nicht schliessen, diesen

Unterlagen komme von vornherein keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Ebenso

wenig ergebe sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts

eine Aussage dazu, ob das relevante Tatsachenfundament bereits im

Bewilligungszeitpunkt bekannt und hinreichend plausibilisierbar bzw. substanziiert

gewesen sei oder ob der Beschwerdeführer (immerhin) zur Erhebung eines Rekurses

in guten Treuen berechtigt gewesen sein könnte, zumal konkrete Aussagen zu

alternativen Aussenstandorten selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts

(erst) mit der Rekursantwort erfolgt sein sollen. Das Verwaltungsgericht werde

Dispositiv

demnach insbesondere auch zu begründen haben, weshalb die Auferlegung der

gesamten Kosten des Rekursverfahrens zulasten des (heutigen) Beschwerdegegners

angezeigt erscheine.

3.1.4

Es wäre notwendig gewesen, dass sich das Verwaltungsgericht zum

Verursacherprinzip geäussert hätte. Dies umso mehr, als das Baurekursgericht

(noch) zum Schluss gekommen sei, es liesse sich gestützt auf die Akten nicht

plausibel ausschliessen, dass alternative Innen- und Aussenstandorte für eine

Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Dasselbe gelte

für eine Erneuerung der bestehenden Sole-Wärmepumpe. Diesbezüglich sei weder

nachvollziehbar noch substanziiert dargetan worden, weshalb eine solche

unverhältnismässig sein sollte. Sodann sei unklar, ob eine Lärmschutzwand als

weitere lärmmindernde Massnahme möglich und verhältnismässig wäre.

3.2

3.2.1

Die Frage, ob eine reine Innenanlage hätte gewählt werden müssen, hat das

Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang verneint. Es hat dies mit zwei –

jeweils für sich allein tragenden – Argumenten begründet: mit den damit

verbundenen Mehrkosten und mit der damit verbundenen Lärmbelastung.

Bereits im Rahmen des Baugesuchsverfahrens hatten die

Beschwerdeführenden eine Lärmbeurteilung durch das für die Planung und

Ausführung zuständige Unternehmen eingereicht, in der dargetan wurde, dass

alternative Innenanlagen unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden und

der benötigte Platz für die Kanalführung im Technikraum nicht vorhanden sei.

Spezifisch zur bestehenden Sole/Wasser-Wärmepumpe wurde ausgeführt, diese sei

leistungsmässig zu klein und die Kosten für eine neue Sole/Wasser-Wärmepumpe inklusive

zusätzlicher Erdsondenbohrung seien im Vergleich zu jenen der

Luft/Wasser-Wärmepumpe nicht verhältnismässig.

Entgegen der Auffassung des

Baurekursgerichts kam eine reine Innenaufstellung der geplanten

Luft/Wasser-Wärmepumpe bereits aufgrund der Nähe zu lärmempfindlichen Räumen im

Innern nicht infrage (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21

"Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom

16. Juni 2022 [Vollzugshilfe], S. 3 und S. 15). Dies war aus den

vom Beschwerdegegner selbst im Rekursverfahren eingelegten Fotografien der

Baupläne der streitbetroffenen Liegenschaft ersichtlich.

Sodann bestand entsprechend den Angaben der

Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren – abgesehen davon, dass es sehr

fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der Erstellung einer

Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht nur der Vergleich mit einer Innenanlage desselben

Pumpentyps relevant sein kann, sondern auch der Vergleich mit einer Erdwärmepumpe

– kein Grund, daran zu zweifeln, dass eine neue Erdsonden-Wärmepumpe inklusive

neuer Erdsondenbohrung wesentlich teurer würde.

Mithin hätten die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage,

ob alternativ eine reine Innenanlage zu erstellen wäre, auch ohne die

nachgereichten Unterlagen obsiegt.

3.2.2

Bezüglich der Wahl eines alternativen Aussenstandorts hatten die

Beschwerdeführenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Ausführungen

gemacht. Mit der Rekursantwort hatten sie dargetan, dass kein besserer

Alternativstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und der Länge der

Zuleitungen begründet. Erst im Rahmen der Duplik hatten sie sich zu

Alternativstandorten geäussert und plausibel dargetan, dass die weiteren vom

Beschwerdegegner angeführten Standorte näher bei Nachbargrundstücken liegen

würden bzw. dort der Terrainsprung zur Liegenschaft des Beschwerdegegners

geringer wäre.

Das Verwaltungsgericht stellte mit seiner Argumentation

auf die – aus den Bauplänen, welche dem Beschwerdegegner bereits vor

Rekurseinreichung zugänglich waren (vgl. vorstehende E. 3.2.1),

ersichtliche – Lage des Technikraums und der Wohnräume sowie die Länge der

Leitungen ab (vgl. zu Letzterem Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4; BGr,

27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.6). Es zeigte auf, dass sich

entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts bereits abschliessend feststellen

liess, dass kein geeigneter Alternativstandort möglich sei. Die neu

eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführenden stützten diesen Schluss, ohne

dass sie entscheidtragend waren. Dementsprechend wurde im Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023 auch nur ein einziges Mal und im

Sinne einer Verweisung auf die Akten auf diese neuen Unterlagen – und zugleich

auf die Baupläne in den vorinstanzlichen Akten – verwiesen.

3.2.3

Bezüglich der Lärmschutzwand wird in der im Zeitpunkt des Urteils des

Baurekursgerichts vom 9. September 2022 bereits publizierten Version der

Vollzugshilfe vom 16. Juni 2022 ausgeführt, dass die effektive Wirkung

einer solchen Massnahme oft überschätzt werde, da es aufgrund der dominanten

tiefen Frequenzen bei Wärmepumpen vermehrt zu Schallbeugungseffekten komme.

Zudem bestehe die Gefahr, dass Reflexionen an der Wand neue störende Geräusche

erzeugen würden. Verbunden mit der herausfordernden korrekten Dimensionierung

einer solchen Massnahme und den damit anfallenden Kosten sei die

Verhältnismässigkeit bei eingehaltenen Planungswerten grundsätzlich nicht

gegeben (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4).

3.3 Nach dem

Gesagten hätte bereits das Baurekursgericht – wie das Verwaltungsgericht – zum

materiell vom Nachbarn nicht mehr infrage gestellten Ergebnis gelangen können,

dass dem Vorsorgeprinzip mit der vorliegend zu beurteilenden Split-Anlage Genüge

getan werde. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidtragend auf die mit der

Beschwerde-Replik neu eingereichten Unterlagen abgestellt.

Allerdings hatten sich die Beschwerdeführenden zum

Standort der Aussenanlage bzw. zur Tauglichkeit von Alternativstandorten im

Baubewilligungsverfahren noch gar nicht und mit der Rekursantwort noch nicht

genügend substanziiert geäussert (vgl. E. 3.2).

Demgegenüber hatten sie sich zur Innenaufstellung im

Rahmen der Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige

Unternehmen gerade noch genügend substanziiert geäussert. Aufgrund der

Plausibilität dieser Aussagen waren weitere Beweismittel nicht erforderlich

(vgl. E. 3.1).

4.

4.1 § 13 Abs. 2 VRG enthält für den Fall, dass den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten

auferlegt werden, Grundregeln darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Dabei

erscheint die Kostenauferlegung nach Massgabe des Unterliegens (Satz 1) als

Regel und jene nach dem Verursacherprinzip (Satz 2) als Ausnahme (vgl. zum

Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 13 N. 41). Sinn und Zweck der Kostentragung nach

dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren,

indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu

tragen hat (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 56 ff.).

4.2 Vorliegend

rechtfertigt es sich aufgrund ihrer erst zu spät genügend substanziierten

Vorbringen zum Standort der Aussenanlage bzw. zur Tauglichkeit von

Alternativstandorten im Rahmen der Rekurs-Duplik, den Beschwerdeführenden

gestützt auf das Verursacherprinzip die Hälfte der Rekurskosten aufzuerlegen.

Die andere Hälfte der Rekurskosten hat der (heutige) Beschwerdegegner – nach

dem Unterliegerprinzip – entsprechend dem Verfahrensausgang des

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Damit sind für das Verfahren vor Baurekursgericht

keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4.3 Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00618 sind – nach dem Unterliegerprinzip – entsprechend

dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der

Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'750.-.

5.

Angesichts der Umstände sind

die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Mangels Umtrieben ist für das Wiederaufnahmeverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Verfahren VB.2022.00618 wird als Geschäft VB.2024.00372 wiederaufgenommen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 4'180.-) werden je hälftig den

Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner auferlegt.

Es werden für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00618 (Fr. 3'255.-) werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren VB.2022.00618 eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-

zu bezahlen.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6. Die

Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2024.00372 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

7. Für

das Wiederaufnahmeverfahren VB.2024.00372 wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.