Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00375

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00375

27. Februar 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26239)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00375

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1987 geborene chinesische

Staatsangehörige. Sie heiratete am 6. Mai 2011 in Hong Kong den Schweizer

Bürger D. Aus der Ehe ging 2012 die Tochter B hervor, die wie ihr Vater das

Schweizer Bürgerrecht besitzt. A reiste im September 2012 in die Schweiz ein

und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem

die eheliche Gemeinschaft am 1. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden

war, wurde B für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von A gestellt.

Die elterliche Sorge verlieb bei beiden Eltern. Die Aufenthaltsbewilligung von A

wurde in der Folge in Bejahung eines nachehelichen Härtefalls verlängert. 2019

verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung aufgrund des

Sozialhilfebezugs von A und wies sie aus der Schweiz weg. Das

Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen geführte Beschwerde am 21. Oktober

2020 gut, wies das Migrationsamt an, die Bewilligung zu verlängern und

verwarnte A (VB.2020.00345).

Am 19. Februar 2024 verweigerte das Migrationsamt A

erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge ihres

Sozialhilfebezugs und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 21. Mai 2024 ab.

III.

Am 24. Juni 2024 gelangten A und B an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

des Migrationsamts vom 19. Februar 2024 aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juni 2024

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Einen durch das Verwaltungsgericht einverlangten

Kostenvorschuss leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 bejahte das

Verwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen des

Widerrufsgrunds des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Es ist unbestritten, dass dieser

Widerrufsgrund weiterhin vorliegt, auch wenn die vom zuständigen Sozialamt am 5. Februar

2024.

genannte und von den Vorinstanzen übernommene Unterstützungssumme von rund

Fr. 430'000.- (im Vergleich zu rund Fr. 144'000.- im Juli 2022) zu

hoch sein dürfte. Zu prüfen ist damit nachfolgend, ob sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nun – im Gegensatz zu Oktober 2020

– als verhältnismässig erweist.

3.

3.1

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei

– wie vorliegend – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie

des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96

Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 –

20.

Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die

Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre

bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 –

20.

Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,

2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen

Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu

verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil

in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und

sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer

Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen

vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 21. März

2019, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). So kann etwa eine

fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des

sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds im

umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar

erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli

2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3, und 6. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2;

VGr, 24. November 2022, VB.2022.00450, E. 3.1).

3.2

Fraglich

Dispositiv

ist demnach, ob sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ein

öffentliches Wegweisungsinteresse ergibt, welches das private Interesse der

über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführerin 2 zu

überwiegen vermöchte, gemeinsam mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen.

Das ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz kommt zwar zutreffend zum Schluss,

die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem letzten Urteil des

Verwaltungsgerichts keine erkennbaren Anstrengungen zum Spracherwerb

unternommen und sei der Aufforderung, sich um ihre berufliche Integration zu

bemühen, erst spät und unter dem Druck eines erneuten ausländerrechtlichen

Verfahrens nachgekommen. Tatsächlich ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin 1

zu ihren Ungunsten zu gewichten. Die hier geborene Beschwerdeführerin 2

ist zwölfeinhalb Jahre alt und damit nicht mehr ohne Weiteres in einem

anpassungsfähigen Alter. Sie verbrachte ihr bisheriges Leben – mit Ausnahme

eines fünfmonatigen Aufenthalts in China als Kleinkind – in der Schweiz. Dass zwischenzeitlich

wieder Kontakt zwischen ihr und ihrem Vater bestünde und sie demnach bei einer

Wegweisung der Mutter auch bei selbigem in der Schweiz verbleiben könnte,

ergibt sich aus den Akten nicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu beachten,

dass die Beschwerdeführerin 1 – wenn auch in einem kleinen Pensum – seit

Dezember 2021 sowie in den Jahren 2022 und 2023 durchgehend erwerbstätig war.

Die Vorinstanz geht weiter von einer über diesen Zeitraum hinaus

fortbestehenden Beschäftigung aus. In Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerinnen kann somit nicht davon gesprochen werden, dass geradezu keine

Änderung absehbar erscheint bzw. sich seit dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin 1 hat

vielmehr in einem Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst. Die

von ihr erwartete Steigerung des Arbeitsumfangs ist mit fortschreitendem Alter

der Beschwerdeführerin 2 sodann einfacher zu bewerkstelligen.

3.3 Unter

diesen Umständen kann nicht von hinreichenden Gründen ausgegangen werden,

welche die für das Schweizer Kind durch die Ausreise mit seiner Mutter

verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt

überwiegen die privaten Interessen der Tochter, in der Schweiz zu leben, die

überwiegend pekuniären öffentlichen Interessen an der Wegweisung ihrer Mutter

zurzeit. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach

als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 1 ist aber darauf

hinzuweisen, dass diese Beurteilung mit dem Erreichen der Volljährigkeit ihrer

Tochter anders ausfallen dürfte, sollte sie sich nicht ernsthaft und

nachweisbar um Erhöhung ihres Arbeitspensums und um Ablösung von der

Sozialhilfe bemühen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1

zu verlängern.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat

dieser der Beschwerdeführerin 1 antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2024 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 19. Februar 2024 werden aufgehoben, und der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1

zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2024 werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1

geleistete Kostenvorschuss wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zwecks

Rückzahlung der Kaution).