VB.2024.00375
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00375
27. Februar 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00375
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1987 geborene chinesische
Staatsangehörige. Sie heiratete am 6. Mai 2011 in Hong Kong den Schweizer
Bürger D. Aus der Ehe ging 2012 die Tochter B hervor, die wie ihr Vater das
Schweizer Bürgerrecht besitzt. A reiste im September 2012 in die Schweiz ein
und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem
die eheliche Gemeinschaft am 1. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden
war, wurde B für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von A gestellt.
Die elterliche Sorge verlieb bei beiden Eltern. Die Aufenthaltsbewilligung von A
wurde in der Folge in Bejahung eines nachehelichen Härtefalls verlängert. 2019
verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung aufgrund des
Sozialhilfebezugs von A und wies sie aus der Schweiz weg. Das
Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen geführte Beschwerde am 21. Oktober
2020 gut, wies das Migrationsamt an, die Bewilligung zu verlängern und
verwarnte A (VB.2020.00345).
Am 19. Februar 2024 verweigerte das Migrationsamt A
erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge ihres
Sozialhilfebezugs und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 21. Mai 2024 ab.
III.
Am 24. Juni 2024 gelangten A und B an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
des Migrationsamts vom 19. Februar 2024 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juni 2024
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Einen durch das Verwaltungsgericht einverlangten
Kostenvorschuss leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 bejahte das
Verwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen des
Widerrufsgrunds des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Es ist unbestritten, dass dieser
Widerrufsgrund weiterhin vorliegt, auch wenn die vom zuständigen Sozialamt am 5. Februar
2024.
genannte und von den Vorinstanzen übernommene Unterstützungssumme von rund
Fr. 430'000.- (im Vergleich zu rund Fr. 144'000.- im Juli 2022) zu
hoch sein dürfte. Zu prüfen ist damit nachfolgend, ob sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nun – im Gegensatz zu Oktober 2020
– als verhältnismässig erweist.
3.
3.1
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei
– wie vorliegend – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96
Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 –
20.
Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre
bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 –
20.
Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,
2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen
Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu
verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil
in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer
Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen
vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 21. März
2019, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). So kann etwa eine
fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib des
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds im
umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli
2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3, und 6. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2;
VGr, 24. November 2022, VB.2022.00450, E. 3.1).
3.2
Fraglich
Dispositiv
ist demnach, ob sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ein
öffentliches Wegweisungsinteresse ergibt, welches das private Interesse der
über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführerin 2 zu
überwiegen vermöchte, gemeinsam mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen.
Das ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz kommt zwar zutreffend zum Schluss,
die Beschwerdeführerin 1 habe seit dem letzten Urteil des
Verwaltungsgerichts keine erkennbaren Anstrengungen zum Spracherwerb
unternommen und sei der Aufforderung, sich um ihre berufliche Integration zu
bemühen, erst spät und unter dem Druck eines erneuten ausländerrechtlichen
Verfahrens nachgekommen. Tatsächlich ist dieses Verhalten der Beschwerdeführerin 1
zu ihren Ungunsten zu gewichten. Die hier geborene Beschwerdeführerin 2
ist zwölfeinhalb Jahre alt und damit nicht mehr ohne Weiteres in einem
anpassungsfähigen Alter. Sie verbrachte ihr bisheriges Leben – mit Ausnahme
eines fünfmonatigen Aufenthalts in China als Kleinkind – in der Schweiz. Dass zwischenzeitlich
wieder Kontakt zwischen ihr und ihrem Vater bestünde und sie demnach bei einer
Wegweisung der Mutter auch bei selbigem in der Schweiz verbleiben könnte,
ergibt sich aus den Akten nicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu beachten,
dass die Beschwerdeführerin 1 – wenn auch in einem kleinen Pensum – seit
Dezember 2021 sowie in den Jahren 2022 und 2023 durchgehend erwerbstätig war.
Die Vorinstanz geht weiter von einer über diesen Zeitraum hinaus
fortbestehenden Beschäftigung aus. In Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerinnen kann somit nicht davon gesprochen werden, dass geradezu keine
Änderung absehbar erscheint bzw. sich seit dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin 1 hat
vielmehr in einem Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss gefasst. Die
von ihr erwartete Steigerung des Arbeitsumfangs ist mit fortschreitendem Alter
der Beschwerdeführerin 2 sodann einfacher zu bewerkstelligen.
3.3 Unter
diesen Umständen kann nicht von hinreichenden Gründen ausgegangen werden,
welche die für das Schweizer Kind durch die Ausreise mit seiner Mutter
verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermöchten. Insgesamt
überwiegen die privaten Interessen der Tochter, in der Schweiz zu leben, die
überwiegend pekuniären öffentlichen Interessen an der Wegweisung ihrer Mutter
zurzeit. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach
als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 1 ist aber darauf
hinzuweisen, dass diese Beurteilung mit dem Erreichen der Volljährigkeit ihrer
Tochter anders ausfallen dürfte, sollte sie sich nicht ernsthaft und
nachweisbar um Erhöhung ihres Arbeitspensums und um Ablösung von der
Sozialhilfe bemühen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
zu verlängern.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser der Beschwerdeführerin 1 antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2024 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 19. Februar 2024 werden aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2024 werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1
geleistete Kostenvorschuss wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks
Rückzahlung der Kaution).