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Entscheid

VB.2024.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00376

25. September 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25666)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00376

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1980 geborene türkische Staatsangehörige A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 16. August 2018 in

ihrer Heimat den 1978 geborenen italienischen Staatsangehörigen C (nachfolgend:

der Ehemann bzw. Ex-Ehemann). Hierauf reiste die zuvor in Italien wohnhafte

Beschwerdeführerin am 16. April 2019 zu ihrem damals in D (Kanton F)

wohnhaften Ehemann, wo ihr im Rahmen eines freizügigkeitsrechtlichen

Familiennachzugs eine später bis zum 23. November 2020 verlängerte

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Per 11. Februar 2020

meldete sich der Ehemann bei den Einwohnerdienste der Stadt D (Kanton F)

nach Italien ab, worauf die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin aufgrund des entfallenen Aufenthaltszwecks von den

zuständigen … Migrationsbehörden am 6. Mai 2020 widerrufen wurde, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020. Nachdem diese

Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde die

Beschwerdeführerin per 7. Juni 2020 ins Ausland abgemeldet.

Am 8. Juni 2020 kehrte der Ehemann der

Beschwerdeführerin nach D (Kanton F) zurück, worauf den Eheleuten am

12. bzw. 18. Juni 2020 jeweils eine bis zum 7. Juni 2025 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 4. August 2020

übersiedelten die Ehegatten nach Zürich, wo der Beschwerdeführerin im Rahmen

eines Kantonswechsels erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib

bei ihrem italienischen Ehemann mit Gültigkeit bis zum 7. Juni 2025

erteilt wurde.

Mit rechtkräftigem Urteil vom 22. September 2023

liessen sich die Ehegatten scheiden. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und

gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Angaben der früheren Ehegatten

gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass die zeitlichen Voraussetzungen für

einen nachehelichen Aufenthalt nicht erfüllt seien. Gestützt auf diese Sachlage

widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 23. Mai 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 23. August 2024. Zugleich wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung abzusehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen bzw. ihr das Recht auf weitere Wohnsitznahme im Kanton Zürich zu

gewähren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr

zu gestatten, den Bewilligungsentscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton

Zürich abwarten zu dürfen. Zudem sei ihr unter Beiordnung ihres bisherigen

Vertreters die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine

Parteientschädigung zusprechen. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen

Akten ersucht.

Mangels Unterzeichnung der Beschwerdeschrift setzte das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2024 Frist zur

Nachreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift an,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurden die

vorinstanzlichen Akten beigezogen, den übrigen Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und angemerkt, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Eine formgültig unterzeichnete Beschwerde wurde

fristgemäss nachgereicht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach

dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen

EU-Angehörige bezüglich des Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter

gestellt werden als Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).

2.2

Diese

abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und

dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis

des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich

zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe

festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle

Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die

abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns

der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in

Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3

Die

Beschwerdeführerin liess sich am 22. September 2022 von ihrem

italienischen Ehegatten scheiden, womit ihre freizügigkeitsrechtlichen und

innerstaatlichen Ansprüche auf Verbleib bei ihrem (früheren) Ehemann unabhängig

von einer früheren Trennung oder Ausreise des Ehemannes spätestens auf diesen

Zeitpunkt untergingen. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche

Aufenthaltsrechte.

3.

3.1

Der

nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht

geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2

FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50

AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das

eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist. Ist das Anwesenheitsrecht des originär

Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche

Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus

der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und

registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher

für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,

Rz.23.325). Ist letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach

Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter

den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) zu gestatten.

3.2

Wie sich

aus den Adressangaben des Scheidungsurteils vom 22. September 2023 und den

Absenderadressen zweier Stellungnahmen des Ex-Ehemannes vom 25. Januar

2024.

(Eingangsdatum) und 14. Juni 2024 erschliesst, ist dieser noch vor

der Scheidung der Ehegatten (erneut) in seine italienische Heimat zurückkehrt,

wobei das genaue Ausreisedatum und eine (erneute) formelle Abmeldung bei der

Einwohnerkontrolle aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind. Aufgrund

des erfüllten Aufenthaltszwecks und des mehr als sechsmonatigen

Auslandaufenthalts des Ex-Ehemannes dürfte dieser jedoch inzwischen unabhängig

von einer ordentlichen Abmeldung in der Schweiz nicht mehr

anwesenheitsberechtigt sein (Art. 23 Abs. 1 VFP; vgl. auch Art. 61

Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 AIG). Da der Ex-Ehemann

vor seinem Wegzug nach Italien überdies lediglich eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA innehatte, kann sich die Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage

grundsätzlich nicht auf die günstigeren Nachzugsbestimmungen von Art. 50

AIG berufen, sondern ist ihr weiterer Aufenthalt entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1

VZAE zu prüfen, ohne dass ein Verlängerungsanspruch besteht.

Wie es sich damit verhält, kann indes im Sinn nachfolgender

Erwägungen offenbleiben, da ihr nacheheliches Anwesenheitsrecht unabhängig von

den anwendbaren Bestimmungen entfallen ist.

4.

4.1

4.1.1

Die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts setzt sowohl nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG als auch nach Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE voraus, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei

Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind.

4.1.2

Die im Ausland verbrachte Zeit

ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine

vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die

Dreijahresfrist anzurechnen, da in

dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden

haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3). Ebenso wenig sind

mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer

zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen (vgl. zum

Ganzen Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.301 und 23.310,

mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden,

jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein

in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Vor­aufenthalt vor dem Erlöschen der

Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn

nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner

erteilt wurde (vgl. VGr, 28. August 2024, VB.2024.00384, E. 2.1.3

[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; VGr, 19. Oktober

2022, VB.2022.00506, E. 2.3; VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).

4.1.3

Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert (und/oder ist

die Integration nicht erfolgreich verlaufen), müssen für einen nachehelichen

Aufenthalt wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, namentlich wenn die

betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 77

Abs. 2 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, wobei

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im

(pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin reiste am 16. April 2019 in die Schweiz ein, wo

ihr eine später verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei

ihrem (damaligen) italienischen Ehemann erteilt wurde. Nachdem sich ihr Ehemann

aber per 11. Februar 2020 nach Italien abgemeldet hatte, wurde die

Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 von den

damals zuständigen … Migrationsbehörden widerrufen, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020. Der Bewilligungswiderruf erwuchs in

der Folge unangefochten in Rechtskraft und die Beschwerdeführerin wurde am 7. Juni

2020.

ins Ausland abgemeldet. Bereits einen Tag später reiste der damalige

Ehemann der Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein, wo er am 16. Juni

2020.

erneut um den Nachzug der Beschwerdeführerin ersuchte. Hierauf wurde den

Eheleuten am 12. bzw. 18. Juni 2020 je eine bis 7. Juni 2025 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche nach einem Kantonswechsel nach

Zürich erneuert wurde. Nach den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin

und ihres Ex-Ehemannes trennten sich die Eheleute im April 2022 und erlosch zu

dieser Zeit auch der wechselseitige Ehewille, ohne dass es danach zu einer

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen war (Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2023 [Eingangsdatum], Stellungnahmen

des Ex-Ehemannes vom 25. Januar 2024 [Eingangsdatum] und 14. Juni

2024). Per 1. Februar 2023 bezog die Beschwerdeführerin alleine eine

Wohnung in E (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin bereits am 29. Dezember

2022.

unterzeichnete Mietvertrag).

Die Beschwerdeführerin macht

vor Verwaltungsgericht geltend, dass ihr damaliger Ehemann bei seiner Abmeldung

am 11. Februar 2020 lediglich eine kurzzeitige Rückkehr nach Italien

geplant habe, um seine Mutter und seinen an Autismus leidenden Sohn während der

Coronaviruspandemie zu unterstützen. Aufgrund von Reiserestriktionen während

der Pandemie habe sich dann die Rückreise bis zum 8. Juni 2020 verzögert.

Da die eheliche Gemeinschaft auch während der Trennungszeit vom 11. Februar

bis zum 8. Juni 2020 weiter aufrechterhalten worden sei und wichtige

Gründe für die Trennung bestanden hätten, seien damit die zeitlichen

Anforderungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts

erfüllt.

4.2.2

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun am 7. Juni 2020 die

Schweiz effektiv verlassen hatte oder lediglich formell abgemeldet wurde, ist

ihr vorangegangener Vor­aufenthalt in der Schweiz nach der oben dargelegten

Rechtslage nicht an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, da ihr hiesiges

Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich jedenfalls erloschen war. Damit hat das relevante

eheliche Zusammenleben längstens von Juni 2020 (Wiedereinreise des damaligen

Ehemannes und Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an die

Ehegatten) bis April 2022 (definitive Trennung der Ehegatten) gedauert.

Überdies erschliesst sich auch aus dem eingereichten und seitens der

Beschwerdeführerin schon am 29. Dezember 2022 unterzeichneten Mietvertrag,

dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens von der

Beschwerdeführerin bereits lange vor der Scheidung nicht mehr in Betracht

gezogen wurde. Damit sind unabhängig von der Integration der Beschwerdeführerin

und den Gründen für die Trennung der Eheleute im Frühjahr 2020 bereits die

zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts

nicht erfüllt und es kann offenbleiben, inwieweit die Ehegatten ihr Eheleben

vor der erneuten Bewilligung ihres Aufenthalts im Juni 2020 pflegten bzw.

aufgrund äusserer Umstände wie der Coronavirus-Pandemie nur über die Distanz

aufrechterhalten konnten.

4.3

Die

Integration der Beschwerdeführerin geht sodann nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus und vertiefte, durch das Recht auf Privat- und

Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden

nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe,

des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin sowie der Dauer ihrer

Aufenthalte in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und ihrer türkischen Heimat entfremdet, als dass ihr die

Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann

offenbleiben, ob ihr darüber hinaus auch noch die Ausreise nach Italien möglich

wäre, wo sie zu Beginn ihrer Ehe zeitweise gelebt hatte. Die

Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller

Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder

ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich, noch

wird ein solcher substanziiert geltend gemacht.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

7.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2

Nach

dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin

offensichtlich aussichtslos und ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege

unabhängig von ihrer finanziellen Lage zu verweigern.

Inwieweit ihr die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der

klaren Sach- und Rechtslage bereits vorinstanzlich hätte verweigert werden

müssen, kann offenbleiben, nachdem die diesbezüglichen Erwägungen der

Vorinstanz unstrittig geblieben sind und dem Verwaltungsgericht eine reformatio

in peius grundsätzlich auch in Bezug auf solche Nebenfolgen verwehrt ist (vgl. § 63 Abs. 2 VRG; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19-28a N. 24; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 21 ff.).

8.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).