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Entscheid

VB.2024.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00378

3. Oktober 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25694)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00378

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich, Hochbauamt/Baubereich

A, eröffnete mit Publikation vom 27. September 2023 ein offenes

Submissionsverfahren für Innentüren und Schreinerarbeiten beim Umbau und der

Erweiterung des TBA Werkhofs Affoltern am Albis. Es gingen acht Angebote ein

mit Eingabesummen zwischen Fr. 112'546.50 und Fr. 159'375.55. Mit

Verfügung vom 14. Juni 2024 erfolgte der Zuschlag an die C AG, zum

Betrag von Fr. 124'684.15.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. Juni

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie

es sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen. Der

Beschwerde sei vorerst superprovisorisch und alsdann definitiv die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann beantragte sie Akteneinsicht; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2024 wurde der

Baudirektion des Kantons Zürich einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 beantragte die Baudirektion des

Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde sowie in prozessualer Hinsicht die

Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli

2024.

wurde der A AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Diese replizierte am

24.

Juli 2024. Die Baudirektion des Kantons Zürich reichte daraufhin am 30. Juli

2024.

ihre Duplik ein. Die A AG liess sich am 19. August 2024 erneut

vernehmen. Am 13. September 2024 reicht die Baudirektion des Kantons

Zürich eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372).

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen von 15. November 2019 [BeiG IVÖB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom

28.

Juni 2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden

Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung am

1.

Oktober 2023 eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 27. September

Dispositiv

2023 zugrunde liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15. März 2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über

das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Für die Vergabe von Aufträgen gilt auch

weiter die Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die

Beschwerdeführerin liegt mit 7,6 Punkten in der Gesamtrangierung auf dem

fünften Platz und 1,14 Punkte hinter der Mitbeteiligten. Sie rügt die

Bewertung ihres Angebots und macht geltend, ihr hätte beim Referenzobjekt 2

eine klar bessere Bewertung zugestanden. Ausserdem sei die Gewichtung der

Zuschlagskriterien entgegen der Publikation auf Simap erfolgt. Sodann sei auch

die Preisspanne falsch gewählt worden.

2.3 Erweist

sich die beanstandete Bewertung der Zuschlagskriterien als berechtigt, hätte

das Angebot der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag.

Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist

einzutreten.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihre Referenz Nr. 2 mit 0 Punkten

zu bewerten, weil die Referenzperson keine Auskunft mehr geben wollte, sei

unzulässig, es hätte auch eine schriftliche Auskunft der genannten

Referenzperson beim Angebot gelegen. Sodann sei das Referenzobjekt der

Vergabebehörde auch aus anderen Vergabeverfahren bekannt gewesen und hätte sie

die Beschwerdeführerin informieren müssen, dass die Referenzperson keine

Auskunft mehr geben wollte. Indem die schriftliche Auskunft unberücksichtigt

blieb, sei auch ein offeriertes Beweismittel nicht abgenommen worden, wodurch

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

3.2 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung

des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des

wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die

Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde

entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der

Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13

Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, verfügen die

Vergabebehörden über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;

VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

In dieses

Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a

aIVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b

aIVöB sowie § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

3.3 Die

Beschwerdegegnerin bewertete die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin wie

folgt:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

Gewichtung

Note

Punkte

Note

Punkte

1. Erfahrung Qualität Qualifikation 60

6

3,60

9,33

5,60

1 Qual

8

10

1 Term

10

8

1 Kost

10

10

1 Schlüssel

8

8

2 Qual

10

2 Term

10

2 Kost

10

2 Schlüssel

10

3 Qual

8

10

3 Term

10

8

3 Kost

8

10

3 Schlüssel

10

8

2. Lehrlinge

0

0,00

0

0,00

Lehrlingsausbildung

3. Preis (inkl.

MWST) 40

10

4,00

7,84

3,14

Total

100

7,60

8,74

3.4 Bezüglich Referenzen in Submissonsverfahren

ist zunächst festzuhalten, dass zur Beurteilung auf die eingeholten Auskünfte

abzustellen ist und – wo diese schweigen – ersatzweise auf die Angaben in der

Offerte abgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Vergabebehörde,

sofern keine begründeten Zweifel an den Angaben einer Anbieterin ersichtlich

sind, keine Pflicht hat, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen oder

sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen (VGr, 2. Februar

2023, VB.2022.00719, E. 5.2; 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 7.1;

28. Juni 2016, VB.2016.00164, E. 3.3, mit Hinweisen). Dasselbe gilt

auch für Referenzauskünfte, welche die Vergabebehörde entsprechend den Angaben

der Anbieterin in der Offerte einholt. Diese Auskünfte liegen im

Verantwortungsbereich der Anbieterin und sind durch die Vergabebehörde nur dann

mittels weiterer Abklärungen zu überprüfen, wenn die Vergabebehörde begründete

Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte durch die angegebene Referenzperson

hatte oder hätte haben müssen (VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 5.2).

Die Prüfung der

Angebote gemäss § 29 Abs. 1 aSubmV ist ein Teil der

Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen unter Berücksichtigung der

Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 7 VRG; VGr, 8. September 2022,

VB.2022.00276, E. 4.2, auch zum Folgenden). Die behördliche

Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der im Rahmen der

Beweiswürdigung zu beachtenden Verteilung der Beweislast bzw. von der Regelung

der Folgen der Beweislosigkeit. Die Behörden sind also auch dann zur Abklärung

des Sachverhalts bzw. zur Prüfung der Angebote verpflichtet, wenn die

Verfahrensbeteiligten die objektive Beweislast tragen – hier für eine

schlechtere Punktebewertung bei fehlenden Referenzauskünften. Beweisbelastete

Verfahrensbeteiligte sind zwar in der Regel im eigenen Interesse zur

Kooperation bei der Sachverhaltsuntersuchung bereit. Doch die Behörde darf den

Sachverhalt nicht mit minderer Gewissenhaftigkeit abklären, wenn es um die Abklärung

von Tatsachen geht, die sich zugunsten einer beweisbelasteten Verfahrenspartei

auswirken (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 7). Klärt eine Behörde den relevanten

Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so

liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende

Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels

zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte

bzw. des rechtlichen Gehörs auszugehen (Plüss, § 7 N. 36).

3.5 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Auskunftsperson für die Referenz 2, D,

hätte sie am 23. November 2023 gebeten, ihn künftig nicht mehr als

Auskunftsperson für Referenzen anzugeben. Sie sei davon ausgegangen, dass dies

eine Reaktion auf die Anfrage der Vergabestelle im vorliegend zu beurteilenden

Verfahren gewesen sei. Dass die Vergabestelle aber offenkundig erst später die

Anfrage gestellt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Vergabebehörde habe

die Referenzauskünfte nicht unmittelbar nach der Offertöffnung vom 14. November

2023 eingeholt, sondern erst am 5. Dezember 2023, wobei kein Grund für

diese Verzögerung ersichtlich sei.

Mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 gab D gegenüber der

Vergabestelle an, dass er für die Beschwerdeführerin keine Referenz mehr

abgebe. Ihrem Angebot legte die Beschwerdeführerin zu ihrer Referenzliste

schriftliche Referenzen zu den genannten Referenzobjekten bei. So findet sich

für das Referenzobjekt 2 eine schriftliche Referenz von D (aus einem alten

Vergabeverfahren, damals "Unterlage 1.1: Referenzobjekt 1") vom

17. November 2022 in den Angebotsunterlagen. D bewertete dabei die

Qualität der Ausführung, die Einhaltung der Termine sowie das Kostenmanagement

jeweils mit dem Punktemaximum von 5 Punkten, was einer sehr guten

Erfüllung entspricht. Diese von der Beschwerdeführerin eingereichte

Referenzauskunft zum Referenzobjekt 2 wurde von der Beschwerdegegnerin

unberücksichtigt gelassen. Indem die Beschwerdegegnerin sich bloss auf die

verweigerte Auskunftserteilung von D stützte und die schriftlich mit dem

Angebot eingereichte Auskunft von ihm unberücksichtigt liess, hat sie ein von

der Beschwerdeführerin offeriertes Beweismittel nicht abgenommen, den

Sachverhalt nicht genügend erstellt und damit eine Gehörsverletzung begangen.

In dieser Konstellation war die Beschwerdegegnerin dazu gehalten, die aus den

Akten ersichtlichen Sachumstände bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Dementsprechend

ist vorliegend nicht über den Zuschlag zu entscheiden und die Beschwerde ist

teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Vergabeentscheid ist aufzuheben und

die Sache aufgrund des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin bei der

Bewertung zu neuem Entscheid an diese zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin

wird bei der neuen Beurteilung die Referenz 2 unter Einbezug des sich im

Angebot der Beschwerdeführerin befindlichen Schriftstücks zur Referenz 2

bewerten und gestützt hierauf erneut über den Zuschlag entscheiden müssen.

4.

Mit dem

vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Antragsgemäss ist sie ausserdem zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Der Auftragswert übersteigt den Schwellenwert für

Lieferungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni

2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht und die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig (Art. 83 lit. f

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in

Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. a BöB). Folglich kann gegen

den vorliegenden Entscheid nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der

Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 2'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an die Parteien.