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Entscheid

VB.2024.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00379

17. Juli 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26465)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00379

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

3.1 E,

3.2 F,

alle vertreten

durch RA G und/oder MLaw H,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1. Gemeinderat Rifferswil,

2. Gemeinderat Hausen am Albis,

Mitbeteiligte,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 setzte der

Regierungsrat das Strassenprojekt für die Radweglückenschliessung, die

Instandhaltung sowie weitere Massnahmen an der zum kantonalen Strassennetz

gehörenden Albispassstrasse in den Gemeinden Rifferswil und Hausen am Albis

gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die

von B und A, C und D sowie F und E erhobene Einsprache wies er ab, soweit er

sie nicht als erledigt abschrieb (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai

2024.

liessen B und A, C und D sowie F und E am 26. Juni 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen die Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter liessen sie beantragen, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben

und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei

ein Augenschein durchzuführen. Am 28. August 2024 liess der Regierungsrat,

vertreten durch das kantonale Tiefbauamt, seine Beschwerdeantwort einreichen.

Er liess die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen. B und A, C und D sowie F und E liessen am 15. Oktober 2024

ihre Replik einreichen und hielten an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. Oktober

2024.

liess der Regierungsrat duplizieren und ebenfalls an seinen Anträgen

festhalten. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2024

bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der

gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch

gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die

Behandlung der Beschwerde. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.

2.

2.1

Nach

§ 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG;

LS 722.1) sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst

guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter

Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit

sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen

Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad

fahren, angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind diese

Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,

generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr,

17.

Mai 2023, VB.2021.00141, E. 5.1; 13. April 2022,

VB.2021.00549, E. 6.1).

2.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung

(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist

allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies

vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt

untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner

Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG; SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2

und Abs. 3 lit. b von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige

Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung

gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu

überprüfen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen;

Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar

RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020,

Art. 33 N. 82 f.). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber,

auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet,

insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um

spezifisch technische Fragen geht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung

unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung hat

die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen

Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur mit

Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592,

E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus

triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde

abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 N. 84 f.).

3.

3.1

Im Streit

liegen die Auswirkungen der Erstellung des neuen Rad- und Gehwegs entlang der

Albispassstrasse im Rahmen des Strassenprojekts auf das gegenseitige Fuss- und

Fahrwegrecht zugunsten und zulasten der beschwerdeführerischen Grundstücke

Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 am Flurweg auf der Drittparzelle Kat.-Nr. 04

(Gemeinde Hausen am Albis). Kat.-Nr. 04 grenzt an die Albispassstrasse an.

Demgegenüber handelt es sich bei Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 um Hinterlieger. Der

auf Kat.-Nr. 04 befindliche Flurweg mündet bisher bei ca. km 5,380 in die

Albispassstrasse ein bzw. stellt sich insofern tatsächlich als private Ausfahrt

dar. Das Strassenprojekt sieht die Aufhebung dieser Verbindung zur

Kantonsstrasse für Personen und Fahrzeuge vor. Es ist auf der bisherigen Wegfläche

eine Winkelplatte geplant. Damit verbunden ist die Enteignung des Landstreifens

von Kat.-Nr. 04 entlang der Kantonsstrasse zugunsten der Anlage und der

Sicherheit des Rad- und Gehwegs. Eine Enteignung der fraglichen Dienstbarkeit

wird im Landerwerbsplan mit 0 m2 beziffert und ist in der

Landerwerbstabelle nicht aufgeführt.

3.2

Das zur

Diskussion stehende Fuss- und Fahrwegrecht wurde gemäss dem bei den Akten

liegenden Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Oktober 2001 für eine im Anhang

planlich gelb kolorierte Teilfläche eingeräumt. Letztere erstreckt sich bis zur

Einmündung in die Albispassstrasse. In diesem Rahmen wurde die bisherige

Dienstbarkeit für die damals neu parzellierten Liegenschaften nachgeführt.

Ebenso haben die Beschwerdeführenden mit einer Luftaufnahme von 1968 glaubhaft

gemacht, dass der Flurweg bereits damals Bestand hatte. Er ist auch auf der vom

Staatsarchiv Zürich aufgeschalteten, ehemaligen Landeskarte 1:25'000 von 1970,

Blatt 1111: Albis, verzeichnet (https://staz.oldmapsonline.org/maps/6fb2c5c0-864e-46c8-a56c-93afa0ff4b28/;

besucht am 18. Juni 2025). Da dies vor dem gewässerschutzrechtlich bzw.

raumplanungsrechtlich massgeblichen Stichtag vom 1. Juli 1972 (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1) und auch vor dem Inkrafttreten des kantonalen

Strassengesetzes war, kann offenbleiben, ob der Bestand dieses Wegs im

fraglichen Bereich noch weiter zurückreicht. Die Beschwerdeführenden wehren

sich für die ungeschmälerte Erhaltung ihrer Dienstbarkeit und die damit

verbundene Ausfahrt auf die Albispassstrasse. Sie machen geltend, die

Erschliessung ihrer Liegenschaften werde tatsächlich über einen Kreisverkehr

sichergestellt. Die Zufahrt erfolge über die Seebrigstrasse und den Flurweg und

die Ausfahrt von dort in die Albispassstrasse.

Aus den Erwägungen der Baubewilligung vom 2. Juli

1996.

für die Wohnbauten auf den heutigen Kat.-Nrn. 02 und 03 geht hervor,

dass die Erschliessung rückwärtig über die Seebrigstrasse und den Flurweg

(unter Einbezug der fraglichen Dienstbarkeit) als genügend angesehen wurde. Bei

Baubewilligungen vom 25. Februar 2015 und 21. August 2019 für

Nebenbauten bzw. -anlagen der Wohnliegenschaft auf Kat.-Nr. 04 wurde

ebenfalls diese rückwärtige Erschliessung als massgeblich erachtet. In der

Baubewilligung vom 21. August 2019 findet sich zusätzlich der Hinweis,

dass eine direkte Erschliessung über die Albispassstrasse nicht zulässig und

auch nicht vorgesehen sei.

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es sei nicht

davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Ausfahrt auf die

Albispassstrasse um eine bewilligte Verkehrserschliessung handle. Da die

rückwärtige Erschliessung für Kat.-Nr. 04 gelte, verhalte es sich umso

mehr auch so für die beschwerdeführerischen Hinterlieger. Die rückwärtige

Erschliessung werde durch das Strassenprojekt nicht geändert. Unter diesen

Umständen erübrige sich eine nähere Prüfung der Erschliessungsverhältnisse. Die

bestimmungsgemässe Nutzung der beschwerdeführerischen Liegenschaften bleibe

trotz Aufhebung der Verbindung zur Kantonsstrasse weiterhin möglich. Der

Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden sei als zumutbar zu

erachten.

3.3

Die

Einspracheabweisung im angefochtenen Entscheid lässt sich nicht anders

verstehen, als dass damit sinngemäss auch das umstrittene Fuss- und

Fahrwegrecht über den enteigneten Landstreifen auf Kat.-Nr. 04 aufgehoben

werden soll. An sich hätte eine solche Beschränkung dieser Dienstbarkeit

gestützt auf § 16 StrG bereits in den öffentlich aufzulegenden Unterlagen

des Strassenprojekts als betroffenes Enteignungsobjekt aufgeführt werden müssen

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

A., Zürich etc. 2020, Rz. 2425; Pierre Moor/François

Bellanger/Thierry Tanquerel, Droit administratif, Bd. 3, 2. A., Bern

2018, S. 786). Immerhin haben die Beschwerdeführenden Einsprache erhoben

und sind ihre diesbezüglichen Einwände vom Regierungsrat materiell geprüft

worden. Sie konnten ihre Rechte gemäss § 14 des Gesetzes betreffend die

Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG; LS 781)

selbständig, d. h.

unabhängig von der Grundeigentümerschaft von Kat.-Nr. 04, vertreten. Der

Formmangel bei der Planauflage hat sich insoweit nicht nachteilig auf die

Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen

Verfahren ausgewirkt. Dies ändert aber nichts daran, dass der angefochtene

Entscheid keinen Enteignungstitel schafft, der insoweit zur Aufhebung der

Dienstbarkeit berechtigt, als diese auf der Enteignungsfläche bezüglich

Kat.-Nr. 04 lastet. Vielmehr hätte der Regierungsrat die beschlossene

Projektfestsetzung gemäss den Projekt- und Landerwerbsplänen sowie der

Landerwerbstabelle (Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids)

ausdrücklich – und nicht nur implizit im Rahmen der Einspracheabweisung – um

die diesbezügliche Teilenteignung bzw. -beschränkung der fraglichen

Dienstbarkeit ergänzen müssen. Nur auf diese Weise kann ein allfälliger,

strassenrechtlich motivierter Eingriff in die entgegenstehende

(zivilrechtliche) Dienstbarkeit verbindlich bewirkt werden. Gemäss § 31 AbtrG sind denn auch der endgültige Landerwerbsplan mit Landerwerbstabelle nach

Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Notariaten zuzustellen. Insoweit es

unter Berücksichtigung der Projektfestsetzung am Enteignungstitel bezüglich der

fraglichen Dienstbarkeit fehlt, leidet der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid teilweise

– d. h. mit Bezug

auf die mit dem Projekt festgesetzte Aufhebung der Ausfahrt vom Flurweg auf die

Kantonsstrasse und die damit im Zusammenhang stehende Enteignung der

Dienstbarkeit – aufzuheben.

4.

Zusätzlich erweist sich die materielle Prüfung der

Zulässigkeit der Enteignung in Bezug auf die umstrittene Dienstbarkeit aus

folgenden Gründen als mangelhaft.

4.1

§ 18

und § 21 in Verbindung mit § 15 StrG ermächtigen den Regierungsrat,

das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte durch Enteignung zu

erwerben. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Enteignungsrecht

erteilt ist, wenn die zuständige Behörde das Projekt festgesetzt hat (vgl. BGr,

30.

August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2). Somit besteht eine

genügende gesetzliche Grundlage für die Enteignung der fraglichen

Dienstbarkeit. Im Rahmen der Enteignung sind die Interessen an der

Projektfestsetzung und der damit verbundenen Enteignung gegen die privaten

entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten

Erhaltung ihrer Dienstbarkeit abzuwägen (vgl. Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], § 7 AbtrG).

4.2

Der

angefochtene Entscheid hat sich mit der Verhältnismässigkeit der umstrittenen

Beschränkung der Dienstbarkeit auseinandergesetzt und diese bejaht. Dabei wurde

aus den angeführten Baubewilligungen abgeleitet, dass eine hinreichende

rückwärtige Erschliessung der beschwerdeführerischen Grundstücke vorhanden sein

müsse und letztere auf die Dienstbarkeit – im Hinblick auf eine Ausfahrt auf

die Kantonsstrasse – nicht angewiesen seien (vgl. oben E. 3.2). Die

Beschwerdeführenden hatten demgegenüber in der Einsprache im vorinstanzlichen

Verfahren konkret auf die engen Platzverhältnisse im Weiler Vollenweid,

namentlich im Bereich des fraglichen Flurwegs, gerade für grössere Fahrzeuge

wie Krankenautos, Feuerwehr und Kanalisationsspülwagen, hingewiesen. Aufgrund

der veränderten Vorplatzgestaltung auf Kat.-Nr. 04 sei ein Wenden dort

nicht mehr möglich. Nach Durchführung des Augenscheins vom 1. September

2023.

erstellte das Ingenieurbüro, das der Beschwerdegegner für die Ausarbeitung

des Strassenprojekts beigezogen hatte, Schleppkurvenpläne für Personenwagen und

Lastwagen. Diese Pläne finden sich nicht im vorinstanzlichen Dossier, wurden

aber von den Beschwerdeführenden eingereicht. Die Pläne zeigen die Möglichkeit

zum Wenden auf dem Flurweg im Weiler Vollenweid auf. In der Eingabe vom

18.

Oktober 2023 an die Vorinstanz kritisierten die Beschwerdeführenden,

dass die Schleppkurven nicht genügend auf die sachlichen Gegebenheiten

Rücksicht nehmen würden. Die ausgeschiedene Dienstbarkeitsfläche des

betroffenen Fuss- und Fahrwegrechts reiche nicht aus, um die eingezeichneten

Wendemanöver bzw. Schleppkurven auszuführen. Die Beschwerdeführenden betonten

nochmals die Gefahren für die Verkehrssicherheit bei einem längeren

Rückwärtsfahren im Weiler. Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeantwort

vor Verwaltungsgericht gehen inhaltlich nicht näher auf die diesbezüglichen

Einwände und insbesondere die Tragweite dieser Schleppkurvenpläne ein.

4.3

Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden

ergeben sich im Zusammenspiel mit den aktenkundigen Schleppkurvenplänen

Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme einer genügenden rückwärtigen

verkehrsmässigen Erschliessung bei den beschwerdeführerischen Liegenschaften

einer vertieften tatsächlichen Prüfung möglicherweise nicht standhalten könnte.

Namentlich stellt sich die Frage, ob das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht

ausreicht, um grössere Fahrzeuge im Bereich des Flurwegs im Weiler innerhalb

der ausgeschiedenen und privatrechtlich gesicherten Erschliessungsflächen zu

wenden. Unklar bleibt auch, ob ein Wenden bei den gegebenen Verhältnissen

bereits an anderen Stellen im Bereich des Flurwegs möglich sein könnte. Darüber

hinaus ist auf der Kantonsstrasse in den Projektunterlagen ein bestehender

Spiegel eingezeichnet, welcher sich gegenüber der Ausfahrt des privaten

Flurwegs in die Kantonsstrasse befindet. In der Einsprache wurde auf diesen

Spiegel hingewiesen und behauptet, er verbessere die Sichtverhältnisse bei der

Ausfahrt massiv. Ein derartiger Spiegel – welcher offenbar der

Verkehrssicherheit dieser Ausfahrt dient – spricht für eine tatsächliche

Erschliessung des Weilers über den privaten Flurweg. Unter diesen Umständen

greift es zu kurz, wenn der Regierungsrat davon ausgeht, dass die Aufhebung der

Dienstbarkeit keine Änderung für die Erschliessung dieser Liegenschaften mit

sich bringe. Bei allfälligen tatsächlichen Mängeln der rückwärtigen

Erschliessung muss mindestens die Machbarkeit zur vollständigen Sicherstellung

dieser fraglichen Erschliessung konkret aufgezeigt werden. Vorliegend äusserte

sich der Beschwerdegegner jedoch weder zur Tragweite der Schleppkurvenpläne

noch zu den alternativen Wendemöglichkeiten im Weiler. Diesbezüglich ist der

Sachverhalt zu wenig abgeklärt, um eine Interessenabwägung im Rahmen der

Enteignung für das Strassenprojekt vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. VGr,

25.

April 2024, VB.2022.00441, E. 3.1). Der Beschwerdegegner

verletzte denn auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden, indem er in

seiner Begründung nicht auf diese entscheidrelevanten Punkte einging

(Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124,

E. 3.3).

5.

Abschliessend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid

(soweit es die Beschwerdeführenden betrifft) an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner ist im Rahmen der ergänzenden

Sachverhaltsabklärung an seine Aktenführungspflicht zu erinnern (Art. 29

Abs. 2 BV), zumal er bereits den Augenschein vom 1. September 2023

nicht in den Akten protokollierte.

6.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Demzufolge unterliegt der Beschwerdegegner und es sind ihm die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Er hat den

Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem

Beschwerdegegner selbst steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

7.

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher

ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Dispositivziffer I

des Regierungsratsbeschlusses vom 15. Mai 2024 wird, soweit die Zufahrt

auf Kat.-Nr. 04 (Gemeinde Hausen am Albis) betreffend, aufgehoben.

Dispositivziffer III desselben Beschlusses wird aufgehoben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 390.-- Zustellkosten,

Fr. 3'690.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).