VB.2024.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00379
17. Juli 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26465)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00379
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
3.1 E,
3.2 F,
alle vertreten
durch RA G und/oder MLaw H,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinderat Rifferswil,
2. Gemeinderat Hausen am Albis,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 setzte der
Regierungsrat das Strassenprojekt für die Radweglückenschliessung, die
Instandhaltung sowie weitere Massnahmen an der zum kantonalen Strassennetz
gehörenden Albispassstrasse in den Gemeinden Rifferswil und Hausen am Albis
gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die
von B und A, C und D sowie F und E erhobene Einsprache wies er ab, soweit er
sie nicht als erledigt abschrieb (Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai
2024.
liessen B und A, C und D sowie F und E am 26. Juni 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen die Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter liessen sie beantragen, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei
ein Augenschein durchzuführen. Am 28. August 2024 liess der Regierungsrat,
vertreten durch das kantonale Tiefbauamt, seine Beschwerdeantwort einreichen.
Er liess die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen. B und A, C und D sowie F und E liessen am 15. Oktober 2024
ihre Replik einreichen und hielten an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. Oktober
2024.
liess der Regierungsrat duplizieren und ebenfalls an seinen Anträgen
festhalten. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2024
bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der
gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch
gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die
Behandlung der Beschwerde. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.
2.
2.1
Nach
§ 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG;
LS 722.1) sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst
guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter
Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit
sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen
Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad
fahren, angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind diese
Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,
generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr,
17.
Mai 2023, VB.2021.00141, E. 5.1; 13. April 2022,
VB.2021.00549, E. 6.1).
2.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung
(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt
untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner
Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom
22.
Juni 1979 (RPG; SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2
und Abs. 3 lit. b von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige
Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung
gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu
überprüfen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen;
Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar
RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020,
Art. 33 N. 82 f.). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber,
auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet,
insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um
spezifisch technische Fragen geht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung hat
die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen
Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur mit
Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592,
E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus
triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde
abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 N. 84 f.).
3.
3.1
Im Streit
liegen die Auswirkungen der Erstellung des neuen Rad- und Gehwegs entlang der
Albispassstrasse im Rahmen des Strassenprojekts auf das gegenseitige Fuss- und
Fahrwegrecht zugunsten und zulasten der beschwerdeführerischen Grundstücke
Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 am Flurweg auf der Drittparzelle Kat.-Nr. 04
(Gemeinde Hausen am Albis). Kat.-Nr. 04 grenzt an die Albispassstrasse an.
Demgegenüber handelt es sich bei Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 um Hinterlieger. Der
auf Kat.-Nr. 04 befindliche Flurweg mündet bisher bei ca. km 5,380 in die
Albispassstrasse ein bzw. stellt sich insofern tatsächlich als private Ausfahrt
dar. Das Strassenprojekt sieht die Aufhebung dieser Verbindung zur
Kantonsstrasse für Personen und Fahrzeuge vor. Es ist auf der bisherigen Wegfläche
eine Winkelplatte geplant. Damit verbunden ist die Enteignung des Landstreifens
von Kat.-Nr. 04 entlang der Kantonsstrasse zugunsten der Anlage und der
Sicherheit des Rad- und Gehwegs. Eine Enteignung der fraglichen Dienstbarkeit
wird im Landerwerbsplan mit 0 m2 beziffert und ist in der
Landerwerbstabelle nicht aufgeführt.
3.2
Das zur
Diskussion stehende Fuss- und Fahrwegrecht wurde gemäss dem bei den Akten
liegenden Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Oktober 2001 für eine im Anhang
planlich gelb kolorierte Teilfläche eingeräumt. Letztere erstreckt sich bis zur
Einmündung in die Albispassstrasse. In diesem Rahmen wurde die bisherige
Dienstbarkeit für die damals neu parzellierten Liegenschaften nachgeführt.
Ebenso haben die Beschwerdeführenden mit einer Luftaufnahme von 1968 glaubhaft
gemacht, dass der Flurweg bereits damals Bestand hatte. Er ist auch auf der vom
Staatsarchiv Zürich aufgeschalteten, ehemaligen Landeskarte 1:25'000 von 1970,
Blatt 1111: Albis, verzeichnet (https://staz.oldmapsonline.org/maps/6fb2c5c0-864e-46c8-a56c-93afa0ff4b28/;
besucht am 18. Juni 2025). Da dies vor dem gewässerschutzrechtlich bzw.
raumplanungsrechtlich massgeblichen Stichtag vom 1. Juli 1972 (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1) und auch vor dem Inkrafttreten des kantonalen
Strassengesetzes war, kann offenbleiben, ob der Bestand dieses Wegs im
fraglichen Bereich noch weiter zurückreicht. Die Beschwerdeführenden wehren
sich für die ungeschmälerte Erhaltung ihrer Dienstbarkeit und die damit
verbundene Ausfahrt auf die Albispassstrasse. Sie machen geltend, die
Erschliessung ihrer Liegenschaften werde tatsächlich über einen Kreisverkehr
sichergestellt. Die Zufahrt erfolge über die Seebrigstrasse und den Flurweg und
die Ausfahrt von dort in die Albispassstrasse.
Aus den Erwägungen der Baubewilligung vom 2. Juli
1996.
für die Wohnbauten auf den heutigen Kat.-Nrn. 02 und 03 geht hervor,
dass die Erschliessung rückwärtig über die Seebrigstrasse und den Flurweg
(unter Einbezug der fraglichen Dienstbarkeit) als genügend angesehen wurde. Bei
Baubewilligungen vom 25. Februar 2015 und 21. August 2019 für
Nebenbauten bzw. -anlagen der Wohnliegenschaft auf Kat.-Nr. 04 wurde
ebenfalls diese rückwärtige Erschliessung als massgeblich erachtet. In der
Baubewilligung vom 21. August 2019 findet sich zusätzlich der Hinweis,
dass eine direkte Erschliessung über die Albispassstrasse nicht zulässig und
auch nicht vorgesehen sei.
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es sei nicht
davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Ausfahrt auf die
Albispassstrasse um eine bewilligte Verkehrserschliessung handle. Da die
rückwärtige Erschliessung für Kat.-Nr. 04 gelte, verhalte es sich umso
mehr auch so für die beschwerdeführerischen Hinterlieger. Die rückwärtige
Erschliessung werde durch das Strassenprojekt nicht geändert. Unter diesen
Umständen erübrige sich eine nähere Prüfung der Erschliessungsverhältnisse. Die
bestimmungsgemässe Nutzung der beschwerdeführerischen Liegenschaften bleibe
trotz Aufhebung der Verbindung zur Kantonsstrasse weiterhin möglich. Der
Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden sei als zumutbar zu
erachten.
3.3
Die
Einspracheabweisung im angefochtenen Entscheid lässt sich nicht anders
verstehen, als dass damit sinngemäss auch das umstrittene Fuss- und
Fahrwegrecht über den enteigneten Landstreifen auf Kat.-Nr. 04 aufgehoben
werden soll. An sich hätte eine solche Beschränkung dieser Dienstbarkeit
gestützt auf § 16 StrG bereits in den öffentlich aufzulegenden Unterlagen
des Strassenprojekts als betroffenes Enteignungsobjekt aufgeführt werden müssen
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
A., Zürich etc. 2020, Rz. 2425; Pierre Moor/François
Bellanger/Thierry Tanquerel, Droit administratif, Bd. 3, 2. A., Bern
2018, S. 786). Immerhin haben die Beschwerdeführenden Einsprache erhoben
und sind ihre diesbezüglichen Einwände vom Regierungsrat materiell geprüft
worden. Sie konnten ihre Rechte gemäss § 14 des Gesetzes betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG; LS 781)
selbständig, d. h.
unabhängig von der Grundeigentümerschaft von Kat.-Nr. 04, vertreten. Der
Formmangel bei der Planauflage hat sich insoweit nicht nachteilig auf die
Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Verfahren ausgewirkt. Dies ändert aber nichts daran, dass der angefochtene
Entscheid keinen Enteignungstitel schafft, der insoweit zur Aufhebung der
Dienstbarkeit berechtigt, als diese auf der Enteignungsfläche bezüglich
Kat.-Nr. 04 lastet. Vielmehr hätte der Regierungsrat die beschlossene
Projektfestsetzung gemäss den Projekt- und Landerwerbsplänen sowie der
Landerwerbstabelle (Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids)
ausdrücklich – und nicht nur implizit im Rahmen der Einspracheabweisung – um
die diesbezügliche Teilenteignung bzw. -beschränkung der fraglichen
Dienstbarkeit ergänzen müssen. Nur auf diese Weise kann ein allfälliger,
strassenrechtlich motivierter Eingriff in die entgegenstehende
(zivilrechtliche) Dienstbarkeit verbindlich bewirkt werden. Gemäss § 31 AbtrG sind denn auch der endgültige Landerwerbsplan mit Landerwerbstabelle nach
Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Notariaten zuzustellen. Insoweit es
unter Berücksichtigung der Projektfestsetzung am Enteignungstitel bezüglich der
fraglichen Dienstbarkeit fehlt, leidet der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid teilweise
– d. h. mit Bezug
auf die mit dem Projekt festgesetzte Aufhebung der Ausfahrt vom Flurweg auf die
Kantonsstrasse und die damit im Zusammenhang stehende Enteignung der
Dienstbarkeit – aufzuheben.
4.
Zusätzlich erweist sich die materielle Prüfung der
Zulässigkeit der Enteignung in Bezug auf die umstrittene Dienstbarkeit aus
folgenden Gründen als mangelhaft.
4.1
§ 18
und § 21 in Verbindung mit § 15 StrG ermächtigen den Regierungsrat,
das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte durch Enteignung zu
erwerben. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Enteignungsrecht
erteilt ist, wenn die zuständige Behörde das Projekt festgesetzt hat (vgl. BGr,
30.
August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2). Somit besteht eine
genügende gesetzliche Grundlage für die Enteignung der fraglichen
Dienstbarkeit. Im Rahmen der Enteignung sind die Interessen an der
Projektfestsetzung und der damit verbundenen Enteignung gegen die privaten
entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden an der uneingeschränkten
Erhaltung ihrer Dienstbarkeit abzuwägen (vgl. Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], § 7 AbtrG).
4.2
Der
angefochtene Entscheid hat sich mit der Verhältnismässigkeit der umstrittenen
Beschränkung der Dienstbarkeit auseinandergesetzt und diese bejaht. Dabei wurde
aus den angeführten Baubewilligungen abgeleitet, dass eine hinreichende
rückwärtige Erschliessung der beschwerdeführerischen Grundstücke vorhanden sein
müsse und letztere auf die Dienstbarkeit – im Hinblick auf eine Ausfahrt auf
die Kantonsstrasse – nicht angewiesen seien (vgl. oben E. 3.2). Die
Beschwerdeführenden hatten demgegenüber in der Einsprache im vorinstanzlichen
Verfahren konkret auf die engen Platzverhältnisse im Weiler Vollenweid,
namentlich im Bereich des fraglichen Flurwegs, gerade für grössere Fahrzeuge
wie Krankenautos, Feuerwehr und Kanalisationsspülwagen, hingewiesen. Aufgrund
der veränderten Vorplatzgestaltung auf Kat.-Nr. 04 sei ein Wenden dort
nicht mehr möglich. Nach Durchführung des Augenscheins vom 1. September
2023.
erstellte das Ingenieurbüro, das der Beschwerdegegner für die Ausarbeitung
des Strassenprojekts beigezogen hatte, Schleppkurvenpläne für Personenwagen und
Lastwagen. Diese Pläne finden sich nicht im vorinstanzlichen Dossier, wurden
aber von den Beschwerdeführenden eingereicht. Die Pläne zeigen die Möglichkeit
zum Wenden auf dem Flurweg im Weiler Vollenweid auf. In der Eingabe vom
18.
Oktober 2023 an die Vorinstanz kritisierten die Beschwerdeführenden,
dass die Schleppkurven nicht genügend auf die sachlichen Gegebenheiten
Rücksicht nehmen würden. Die ausgeschiedene Dienstbarkeitsfläche des
betroffenen Fuss- und Fahrwegrechts reiche nicht aus, um die eingezeichneten
Wendemanöver bzw. Schleppkurven auszuführen. Die Beschwerdeführenden betonten
nochmals die Gefahren für die Verkehrssicherheit bei einem längeren
Rückwärtsfahren im Weiler. Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeantwort
vor Verwaltungsgericht gehen inhaltlich nicht näher auf die diesbezüglichen
Einwände und insbesondere die Tragweite dieser Schleppkurvenpläne ein.
4.3
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden
ergeben sich im Zusammenspiel mit den aktenkundigen Schleppkurvenplänen
Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme einer genügenden rückwärtigen
verkehrsmässigen Erschliessung bei den beschwerdeführerischen Liegenschaften
einer vertieften tatsächlichen Prüfung möglicherweise nicht standhalten könnte.
Namentlich stellt sich die Frage, ob das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht
ausreicht, um grössere Fahrzeuge im Bereich des Flurwegs im Weiler innerhalb
der ausgeschiedenen und privatrechtlich gesicherten Erschliessungsflächen zu
wenden. Unklar bleibt auch, ob ein Wenden bei den gegebenen Verhältnissen
bereits an anderen Stellen im Bereich des Flurwegs möglich sein könnte. Darüber
hinaus ist auf der Kantonsstrasse in den Projektunterlagen ein bestehender
Spiegel eingezeichnet, welcher sich gegenüber der Ausfahrt des privaten
Flurwegs in die Kantonsstrasse befindet. In der Einsprache wurde auf diesen
Spiegel hingewiesen und behauptet, er verbessere die Sichtverhältnisse bei der
Ausfahrt massiv. Ein derartiger Spiegel – welcher offenbar der
Verkehrssicherheit dieser Ausfahrt dient – spricht für eine tatsächliche
Erschliessung des Weilers über den privaten Flurweg. Unter diesen Umständen
greift es zu kurz, wenn der Regierungsrat davon ausgeht, dass die Aufhebung der
Dienstbarkeit keine Änderung für die Erschliessung dieser Liegenschaften mit
sich bringe. Bei allfälligen tatsächlichen Mängeln der rückwärtigen
Erschliessung muss mindestens die Machbarkeit zur vollständigen Sicherstellung
dieser fraglichen Erschliessung konkret aufgezeigt werden. Vorliegend äusserte
sich der Beschwerdegegner jedoch weder zur Tragweite der Schleppkurvenpläne
noch zu den alternativen Wendemöglichkeiten im Weiler. Diesbezüglich ist der
Sachverhalt zu wenig abgeklärt, um eine Interessenabwägung im Rahmen der
Enteignung für das Strassenprojekt vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. VGr,
25.
April 2024, VB.2022.00441, E. 3.1). Der Beschwerdegegner
verletzte denn auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden, indem er in
seiner Begründung nicht auf diese entscheidrelevanten Punkte einging
(Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124,
E. 3.3).
5.
Abschliessend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid
(soweit es die Beschwerdeführenden betrifft) an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner ist im Rahmen der ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an seine Aktenführungspflicht zu erinnern (Art. 29
Abs. 2 BV), zumal er bereits den Augenschein vom 1. September 2023
nicht in den Akten protokollierte.
6.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Demzufolge unterliegt der Beschwerdegegner und es sind ihm die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Er hat den
Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
Beschwerdegegner selbst steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu.
7.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher
ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
Dispositivziffer I
des Regierungsratsbeschlusses vom 15. Mai 2024 wird, soweit die Zufahrt
auf Kat.-Nr. 04 (Gemeinde Hausen am Albis) betreffend, aufgehoben.
Dispositivziffer III desselben Beschlusses wird aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 390.-- Zustellkosten,
Fr. 3'690.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).