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Entscheid

VB.2024.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00380

28. August 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26548)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00380

Urteil

der 1. Kammer

vom 28. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichter

Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verweigerte A und

B mit Bauentscheid vom 24. Oktober 2023 die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in

Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht

des Kantons Zürich, welches den Rekurs am 24. Mai 2024 abwies.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A und B

am 26. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Erteilung der nachgesuchten

Baubewilligung; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer

Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion des Stadtrats von Zürich.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2025 die

Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Bausektion des

Stadtrats von Zürich mit Eingabe vom 28. August 2024. Am 9. September

2024.

reichen A und B eine weitere Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts

zuständig.

1.2

Die

Bauherrschaft ist als Adressatin der Bauverweigerung und des diese

bestätigenden Rekursentscheids gestützt auf § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde

legitimiert. Weil auch die weiteren Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden

die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet

wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die

Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des

Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins

ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.

Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden

können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August

2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 3. April 2025, VB.2023.00723,

E. 3).

Vorliegend ist zu klären, ob die geplante

Unterniveaugarage innerhalb des Baulinienbereichs zulässig ist. Der für die

Beurteilung dieser Frage rechtserhebliche Sachverhalt im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG kann mittels der bei den Akten liegenden Pläne ohne Weiteres

festgestellt werden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Rahmen eines

Augenscheins ist nicht ersichtlich, weshalb auf den beantragten Augenschein zu

verzichten ist.

3.

Das in der Wohnzone W2bII liegende Baugrundstück ist

bereits mit einem Wohnhaus überstellt und grenzt im Nordwesten an die D-Strasse.

Auf dem Baugrundstück befindet sich ferner eine Baulinie entlang der D-Strasse.

Innerhalb dieses Baulinienbereichs steht die überirdische Garagenbaute D-Strasse 02

(Assek-Nr. 03).

Die Bauherrschaft möchte die bestehende überirdische

Garagenbaute zu einer Unterniveaugarage mit vier Einstellplätzen erweitern.

Diese Unterniveaugarage soll über einen unterirdischen Tunnel mit dem

südöstlich gelegenen Wohnhaus verbunden werden. Dieses soll wiederum durch

einen Lift erschlossen und zusätzlich durch einen Wintergarten im Obergeschoss

erweitert werden.

Die Vorinstanz erwog, dass die innerhalb des

Baulinienbereichs geplante Unterniveaugarage unzulässig sei, und bestätigte die

Bauverweigerung der Beschwerdegegnerin.

4.

4.1

Da die

Stadt Zürich ihre Bau- und Zonenordnung gemäss Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015 noch nicht angepasst hat, sind die

Bestimmungen des PBG in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. September

2015.

gültigen Fassung anwendbar (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

14.

September 2015, Abs. 2).

4.2

Baulinien

dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Für die Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen,

Wegen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,

Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich

Verkehrsbaulinien zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG).

Sie stellen in erster Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher

und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit;

darüber hinaus gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden

ausreichende Belichtung und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die

Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind, und sorgen für

Schaffung oder Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen

auch ästhetische Funktionen beizumessen sind (VGr, 14. November 2024,

VB.2024.00033, E. 3.1; 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.1;

26.

Januar 2023, VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1;

19.

Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; vgl. auch BGr,

1.

Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2).

Innerhalb von Baulinien

dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der

Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht

ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind allerdings zulässig: So dürfen etwa gemäss

§ 100 Abs. 1 PBG einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu

1,5 m über Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und

Industriegleise hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen

des Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls

unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG). Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft

§ 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt

als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der zuständigen

Baubehörde (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2;

27.

Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum

Folgenden). Diese hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der

Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den

privaten Interessen des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines

Grundstücks auf der anderen Seite sowie den Interessen allfälliger

Drittbetroffener (VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033; E. 3.2,

2.

März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2; 19. Januar 2017,

VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 4).

Entscheidend für die

Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss

§ 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese bei allfälliger

Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus

dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die

aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich

angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig erstellt werden können.

Insgesamt werden als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG

etwa Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und

Besucherparkplätze qualifiziert. Daneben kommen auch Pergolen,

Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG

zulässige Beanspruchungen in Betracht (VGr, 14. November 2024,

VB.2024.00033, E. 3.3; 29. März 2017, VB.2016.00219, E. 6;

4.

Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit Hinweis; vgl. dazu auch Christoph

Fritzsche/Christian Berz in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher

Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1285–1287).

Die offene Formulierung von

§ 100 Abs. 3 PBG führt zu einem qualifizierten Ermessensspielraum der

kommunalen Baubehörde. Betreffend die Abwägung der infrage stehenden Interessen

steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie

hat dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und nicht eine vertretbare

Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu ersetzen. Das

Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten Ermessensfehlern

einschreiten (vgl. VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033, E. 3.4.1,

19.

Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.1, 27. Februar 2020,

VB.2019.00608, E. 9.2.3, sowie bereits 24. Oktober 2013,

VB.2013.00577, E. 4.3).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin erwog in der Bauverweigerung, dass die Baulinie der

Freihaltung des für Verkehrsanlagen oder Versorgungsleitungen benötigten Raumes

diene und die massive Tiefgarage (bei allfälliger Realisierung der Baulinie)

offensichtlich nicht leicht beseitigt werden könne. Im Rekursverfahren ergänzte

sie, dass der Ausbau der D-Strasse nicht ausgeschlossen werden könne, da

entlang der D-Strasse ein Fussgängerschutz fehle und über die Strasse eine

kommunale Veloroute verlaufe. Derzeit würden neben der Belagsanierung auch

Anordnungen von Fussgängerschutzstreifen und Anpassungen von Velovorzugsrouten

geprüft. Werde der fragliche Baulinienbereich in Anspruch genommen, scheitere

das Bauvorhaben bereits an den Anforderungen der leichten Beseitigung. Im

Untergrund müsse die Tiefgarage grosse Lasten tragen und werde daher

mutmasslich betoniert werden müssen. Eine Entfernung der geplanten Baute würde

einen massiven Eingriff in die Hauptstruktur der Garage bedeuten. Die

Beseitigung der Tiefgarage wäre nicht nur technisch schwierig, sondern auch in

Bezug auf die investierten Mittel von Fr. 600'000.- unverhältnismässig.

4.4

Die

Vorinstanz erwog, die Möglichkeit, die Baute oder Anlage ohne Weiteres

beseitigen zu können, bilde eine Grundvoraussetzung dafür, dass eine

Interessenabwägung vorgenommen werden könne. Diese sei von der

Beschwerdegegnerin aufgrund des Ausmasses des Bauvorhabens, der notwendigen

massiven Bauweise sowie der hierfür notwendigen Investitionen als nicht gegeben

eingestuft worden. Das Bauvorhaben umfasse den Durchbruch der nordöstlichen

Wand des bestehenden Garagengebäudes und den Neubau einer Tiefgarage für vier

Fahrzeuge mit einer Fläche von 80 m2, wovon rund 50 m2 im

Baulinienbereich zu liegen kämen und diesen bis zur Strasse hin ausfüllen

würden. Innerhalb des bestehenden Garagengebäudes solle zudem eine

Autodrehscheibe eingebaut werden, da die Fahrzeuge sonst gar nicht in die neue

Tiefgarage einbiegen könnten. Eine solche Baute sei nicht mit den praxisgemäss

als mit sichernden Nebenbestimmungen bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen

vergleichbar. Diese bestünden entweder aus Leichtbauten, die ohne grossen

Aufwand verschoben oder entfernt werden könnten, oder aus Flächennutzungen wie

Abstellplätzen oder Sitzplätzen. Bei einer Tiefgarage hingegen handle es sich

um eine massive Baute in den Boden hinein, welche dem Hang- und Erddruck

standhalten müsse. Die finanziellen Investitionen bewegten sich entsprechend

ebenfalls in anderen Dimensionen als bei einer Pergola, auch wenn die

Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, die genannten Baukosten würden

neben der Tiefgarage auch den Lifteinbau und den Wintergarten beinhalten. Wenn

die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass eine solche Baute nicht im Sinn

von § 100 Abs. 3 PBG ohne Weiteres beseitigt werden könne, sei dies

nicht zu beanstanden, zumal es bei einem Rückbau auch nicht nur um eine

Wiederaufschüttung einer Abgrabung ginge, sondern grosse Mengen an Baumaterial

abzubauen wären und eine neue Anschlusslösung für den verbleibenden Teil

erstellt werden müsste. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der

Beschwerdeführenden, wonach die Tiefgarage unterhalb bzw. ausserhalb des

Baubereiches für Verkehrsanlagen oder Versorgungsleitungen zu liegen käme.

Gemäss den Bauplänen sei die Tiefgarage zwar unterhalb des gewachsenen Terrains

projektiert, der Deckel werde jedoch im Bereich des Strassenanstosses von

lediglich ca. 50 cm Erdreich überdeckt. Insbesondere aber rage die

unterirdische Baute um 1 m bis 2,20 m über das bestehende

Strassenniveau hinaus. Wie ein allfälliger Ausbau der Verkehrsanlage ohne

Rückbau der Garage erfolgen sollte, erschliesse sich nicht. Das Bauvorhaben

erweise sich damit zu Recht nicht als einer Bewilligung im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG zugänglich. Eine weitere Interessenabwägung in Bezug auf die

Wahrscheinlichkeit der Beanspruchung des Baulinienbereichs erübrige sich

dementsprechend.

4.5

Die

Beschwerdeführenden wenden ein, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen

in rechtsverletzender Weise unterschritten.

Zuzustimmen ist den

Beschwerdeführenden, dass es irrelevant ist, wie viel der geplanten

Tiefgaragenfläche innerhalb und ausserhalb der Baulinie zu liegen kommt.

Relevant ist hingegen vorliegend, dass die im Baulinienbereich liegende Tiefgaragenfläche

rund 50 m2 beträgt.

Die Beschwerdeführenden

anerkennen, dass es sich bei der Unterniveaugarage nicht um eine Leichtbaute,

sondern um einen massiven Bauteil handle. Sie machen jedoch geltend, dass die

Anlage vollständig unterirdisch zu liegen komme und deshalb nach § 100 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig sei. Zudem sei die Decke der Tiefgarage –

entgegen der Annahme der Vorinstanz – zu mehr als bloss 50 cm mit Erdreich

überdeckt. In den Plänen sei erkennbar, dass die Überdeckung im

Baulinienbereich bis zu ca. 1,5 m und mehr betrage und bloss im

äussersten, direkt an die D-Strasse angrenzenden Bereich etwas kleiner sei. Bei

der gegebenen Topografie betreffe dies aber nur einen unbeachtlichen, kleinen

Bereich der Tiefgarage. Dieser Bereich wäre im Falle der Beanspruchung der

Baulinie ohnehin zurückzubauen. Ferner bestreiten die Beschwerdeführenden

nicht, dass ein Ausbau der Strasse zu einem Rückbau gewisser Teile der

Tiefgarage führe. Indes müsse nicht die gesamte Tiefgarage zurückgebaut werden.

Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, für einen allfälligen Rückbau seien

grosse Mengen an Baumaterial abzubauen, sei unzutreffend. Bei einem Ausbau der

Strasse müsse zunächst das vorbestehende Garagengebäude zurückgebaut werden.

Die Kosten hierfür beliefen sich auf schätzungsweise Fr. 87'500.-. Die

Rückbaukosten für die unterirdische Erweiterung der Garage, umfassend den

Rückbau des Betonbaus, das Erstellen einer Abschlusswand sowie die

Instandsetzung sowie das Hinterfüllen des Gartens, betrügen demgegenüber

lediglich Fr. 52'500.-. Damit sei die unbegründete Annahme der

Vorinstanzen, der Rückbau der projektierten Tiefgarage sei kostenintensiv,

widerlegt. Die Investitionskosten sowie die Rückbaukosten könnten im

Anwendungsbereich von § 100 Abs. 3 PBG nicht ausschlaggebend sein,

werde der Neubau doch nur unter der sichernden Auflage bewilligt, dass ein

entsprechender Revers eingetragen werde, wonach der jeweilige Grundeigentümer

für die Rückbaukosten aufzukommen habe. Die geplante Autodrehscheibe diene auch

als Abstellplatz. Insofern sei sie mit reinen Flächennutzungen wie

Einfahrtsrampen, Besucherparkplätzen usw., die praxisgemäss unter § 100 Abs. 3 PBG bewilligt würden, vergleichbar.

4.6

Wie

vorstehend ausgeführt besteht im Baulinienbereich grundsätzlich ein Bauverbot.

Zugunsten der Bauherrschaft lässt das Gesetz jedoch Ausnahmen zu. Einerseits

handelt es sich hierbei um die vorliegend nicht relevanten Gebäudevorsprünge

nach § 100 Abs. 1 PBG; andererseits um die Bauten und Anlagen im Sinn

von § 100 Abs. 3 PBG, worunter die Rechtsprechung Stützmauern,

Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen, Besucherparkplätze, Pergolen,

Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe qualifiziert hat. Gebäude im Sinn

von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV; in der vor Inkrafttreten der

Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung [Übergangsbestimmungen zu

Änderung vom 11. Mai 2016]), also ortsfeste Bauten, die zum Schutz von

Menschen oder Sachen einen Raum gegen äussere, namentlich atmosphärische

Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen, werden in der Regel

jedoch nicht unter § 100 Abs. 3 PBG subsumiert. Es darf deshalb in

grundsätzlicher Weise davon ausgegangen werden, dass eine Unterniveaugarage mit

einer Fläche von rund 50 m2 den Rahmen der innerhalb des

Baulinienbereichs zulässigen Bauten und Anlagen sprengt.

Ferner hat die

Beschwerdegegnerin in ihrer vorinstanzlichen Rekursantwort plausibel dargelegt,

dass aufgrund des fehlenden Fussgängerschutzes und des Verlaufs der kommunalen

Veloroute über die D-Strasse ein Ausbau der D-Strasse nicht ausgeschlossen

werden könne. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach ein Ausbau der D-Strasse

unwahrscheinlich sei, kann deshalb nicht gefolgt werden. Ob die gemäss

Beschwerdeführenden denkmalgeschützte Grenzmauer im Rahmen eines

Strassenbauprojekts zurückgebaut werden kann, wird im entsprechenden Verfahren

zu klären sein, dies schliesst aber den Ausbau der D-Strasse zum heutigen

Zeitpunkt nicht aus.

Sollte ein Ausbau der D-Strasse

über den gesamten Baulinienbereich erfolgen, müsste vermutlich nicht nur die im

Baulinienbereich gelegene, sondern die gesamte Unterniveaugarage zurückgebaut

werden. Nicht ausschlaggebend sind dabei nicht alleine die hierfür anfallenden

Kosten, weshalb deren Höhe vorliegend nicht abschliessend zu klären ist, sondern

auch die im Rahmen eines solchen Rückbaus anfallenden tatsächlichen

Schwierigkeiten. Während die beispielhaft genannten Stützmauern,

Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen, Besucherparkplätze, Pergolen,

Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe relativ einfach abgebrochen und

zurückgebaut werden können, dürfte sich der Rückbau der Unterniveaugarage als komplexer

erweisen, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführenden für die Kosten

aufzukommen haben.

Das Interesse der

Beschwerdegegnerin, den als realistisch einzustufenden Ausbau der D-Strasse ohne

tatsächliche Schwierigkeiten ausführen zu können, überwiegt deshalb das

Interesse der Beschwerdeführenden an der Erstellung von vier Einstellplätzen.

Nicht relevant für die Beurteilung der Frage, ob der Baulinienbereich für den

Bau der Unterniveaugarage beansprucht werden darf, ist der von den

Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, dass es für die Einfahrt und für den

Bau der Unterniveaugarage auf der Parzelle der Beschwerdeführenden keinen

alternativen Standort gibt.

Die Beschwerdegegnerin und

die Vorinstanz haben das ihnen zustehende Ermessen rechtskonform wahrgenommen, weshalb

es dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht untersagt ist, in

die vorinstanzlichen Ermessensentscheide einzugreifen.

4.7

Soweit

sich die Beschwerdeführenden auf die erweiterte Besitzstandgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG berufen, wonach weiter gehende Vorkehren an baulinienwidrigen

Bauten und Anlagen im Baulinienbereich (nur) zu bewilligen sind, wenn die

Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit

sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen

wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Baulinie den entstandenen

Mehrwert zu entschädigen hat, ist vorab festzustellen, dass eine

Inanspruchnahme der Baulinie in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen werden

kann.

Zudem fallen gemäss

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bauliche Massnahmen nicht unter den

Begriff der weiter gehenden Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG,

welche so intensiv sind, dass sie einer Neubaute gleichkommen bzw. das Ausmass

einer neubauähnlichen Umgestaltung erreichen. Solche baulichen Änderungen sind

nach den für baulinienwidrige Neubauten geltenden Bestimmungen von

§§ 99 f. PBG zu beurteilen. Bei der Abgrenzung sind die von der

Rechtsprechung und Lehre zu § 357 Abs. 1 PBG entwickelten Kriterien

heranzuziehen (VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00228, E. 4.3.2;

27.

März 2013, VB.2012.00810, E. 4.3 Abs. 2).

Die Vorinstanz hat in

Erwägung 7.3 erwogen, die bestehende Garage solle lediglich noch als Zufahrt

zur neuen Tiefgarage dienen und ihre bisherige Funktion als geschützter

Abstellplatz aufgegeben werden. Die neue Tiefgarage umfasse ein Mehrfaches an

Fläche im Vergleich zur bestehenden oberirdischen Garage. Insgesamt können nicht

von einer zulässigen Weiterentwicklung des Bestandes ausgegangen werden. Das

geplante Projekt führe zu einer Gesetzesumgehung, welche von § 101 Abs. 2 PBG nicht mehr gedeckt sei.

Diesen Ausführungen kann

ohne Weiteres gefolgt werden. Bei der neuen Tiefgarage handelt es sich im

Vergleich zur bestehenden oberirdischen Garage um eine Neubaute, welche im

Rahmen von § 101 Abs. 2 PBG nicht bewilligt werden kann.

4.8

In Bezug

auf die weiteren Bauteile, also den Verbindungstunnel, den Lift und den

Wintergarten, hat die Vorinstanz in Erwägung 8 erwogen, es sei nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als mit dem Bau der Tiefgarage

zusammenhängend betrachtet habe. Der Verbindungstunnel könne ohne die Garage

klar nicht realisiert werden. Der projektierte Lift solle von diesem Tunnel in

die oberen Geschosse geführt werden. Ein anderer Zugang von aussen sei nicht

geplant. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin von einer gesamthaften

Baueingabe ausgehen dürfen, die ohne Bewilligungsfähigkeit der Tiefgarage in

dieser Form nicht zur Ausführung kommen würde. Dasselbe gelte für den

Wintergarten, zumal der Lift Teil dieser Anbaute wäre. Die Beschwerdeführenden

bringen gegen diese zutreffenden Erwägungen nichts Substanzielles vor, weshalb

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

5.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.