VB.2024.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00380
28. August 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00380
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verweigerte A und
B mit Bauentscheid vom 24. Oktober 2023 die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in
Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht
des Kantons Zürich, welches den Rekurs am 24. Mai 2024 abwies.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A und B
am 26. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Erteilung der nachgesuchten
Baubewilligung; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion des Stadtrats von Zürich.
Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2025 die
Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Bausektion des
Stadtrats von Zürich mit Eingabe vom 28. August 2024. Am 9. September
2024.
reichen A und B eine weitere Eingabe ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts
zuständig.
1.2
Die
Bauherrschaft ist als Adressatin der Bauverweigerung und des diese
bestätigenden Rekursentscheids gestützt auf § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
legitimiert. Weil auch die weiteren Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden
die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet
wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die
Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins
ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.
Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August
2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 3. April 2025, VB.2023.00723,
E. 3).
Vorliegend ist zu klären, ob die geplante
Unterniveaugarage innerhalb des Baulinienbereichs zulässig ist. Der für die
Beurteilung dieser Frage rechtserhebliche Sachverhalt im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG kann mittels der bei den Akten liegenden Pläne ohne Weiteres
festgestellt werden. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Rahmen eines
Augenscheins ist nicht ersichtlich, weshalb auf den beantragten Augenschein zu
verzichten ist.
3.
Das in der Wohnzone W2bII liegende Baugrundstück ist
bereits mit einem Wohnhaus überstellt und grenzt im Nordwesten an die D-Strasse.
Auf dem Baugrundstück befindet sich ferner eine Baulinie entlang der D-Strasse.
Innerhalb dieses Baulinienbereichs steht die überirdische Garagenbaute D-Strasse 02
(Assek-Nr. 03).
Die Bauherrschaft möchte die bestehende überirdische
Garagenbaute zu einer Unterniveaugarage mit vier Einstellplätzen erweitern.
Diese Unterniveaugarage soll über einen unterirdischen Tunnel mit dem
südöstlich gelegenen Wohnhaus verbunden werden. Dieses soll wiederum durch
einen Lift erschlossen und zusätzlich durch einen Wintergarten im Obergeschoss
erweitert werden.
Die Vorinstanz erwog, dass die innerhalb des
Baulinienbereichs geplante Unterniveaugarage unzulässig sei, und bestätigte die
Bauverweigerung der Beschwerdegegnerin.
4.
4.1
Da die
Stadt Zürich ihre Bau- und Zonenordnung gemäss Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015 noch nicht angepasst hat, sind die
Bestimmungen des PBG in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. September
2015.
gültigen Fassung anwendbar (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14.
September 2015, Abs. 2).
4.2
Baulinien
dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Für die Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen,
Wegen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,
Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich
Verkehrsbaulinien zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG).
Sie stellen in erster Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher
und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit;
darüber hinaus gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden
ausreichende Belichtung und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die
Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden sind, und sorgen für
Schaffung oder Erhalt von Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen
auch ästhetische Funktionen beizumessen sind (VGr, 14. November 2024,
VB.2024.00033, E. 3.1; 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.1;
26.
Januar 2023, VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1;
19.
Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; vgl. auch BGr,
1.
Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2).
Innerhalb von Baulinien
dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der
Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht
ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind allerdings zulässig: So dürfen etwa gemäss
§ 100 Abs. 1 PBG einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu
1,5 m über Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und
Industriegleise hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen
des Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls
unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG). Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft
§ 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt
als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der zuständigen
Baubehörde (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2;
27.
Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum
Folgenden). Diese hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der
Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den
privaten Interessen des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines
Grundstücks auf der anderen Seite sowie den Interessen allfälliger
Drittbetroffener (VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033; E. 3.2,
2.
März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2; 19. Januar 2017,
VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 4).
Entscheidend für die
Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss
§ 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese bei allfälliger
Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus
dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die
aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich
angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig erstellt werden können.
Insgesamt werden als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG
etwa Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und
Besucherparkplätze qualifiziert. Daneben kommen auch Pergolen,
Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG
zulässige Beanspruchungen in Betracht (VGr, 14. November 2024,
VB.2024.00033, E. 3.3; 29. März 2017, VB.2016.00219, E. 6;
4.
Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit Hinweis; vgl. dazu auch Christoph
Fritzsche/Christian Berz in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher
Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1285–1287).
Die offene Formulierung von
§ 100 Abs. 3 PBG führt zu einem qualifizierten Ermessensspielraum der
kommunalen Baubehörde. Betreffend die Abwägung der infrage stehenden Interessen
steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie
hat dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und nicht eine vertretbare
Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu ersetzen. Das
Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten Ermessensfehlern
einschreiten (vgl. VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033, E. 3.4.1,
19.
Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.1, 27. Februar 2020,
VB.2019.00608, E. 9.2.3, sowie bereits 24. Oktober 2013,
VB.2013.00577, E. 4.3).
4.3
Die
Beschwerdegegnerin erwog in der Bauverweigerung, dass die Baulinie der
Freihaltung des für Verkehrsanlagen oder Versorgungsleitungen benötigten Raumes
diene und die massive Tiefgarage (bei allfälliger Realisierung der Baulinie)
offensichtlich nicht leicht beseitigt werden könne. Im Rekursverfahren ergänzte
sie, dass der Ausbau der D-Strasse nicht ausgeschlossen werden könne, da
entlang der D-Strasse ein Fussgängerschutz fehle und über die Strasse eine
kommunale Veloroute verlaufe. Derzeit würden neben der Belagsanierung auch
Anordnungen von Fussgängerschutzstreifen und Anpassungen von Velovorzugsrouten
geprüft. Werde der fragliche Baulinienbereich in Anspruch genommen, scheitere
das Bauvorhaben bereits an den Anforderungen der leichten Beseitigung. Im
Untergrund müsse die Tiefgarage grosse Lasten tragen und werde daher
mutmasslich betoniert werden müssen. Eine Entfernung der geplanten Baute würde
einen massiven Eingriff in die Hauptstruktur der Garage bedeuten. Die
Beseitigung der Tiefgarage wäre nicht nur technisch schwierig, sondern auch in
Bezug auf die investierten Mittel von Fr. 600'000.- unverhältnismässig.
4.4
Die
Vorinstanz erwog, die Möglichkeit, die Baute oder Anlage ohne Weiteres
beseitigen zu können, bilde eine Grundvoraussetzung dafür, dass eine
Interessenabwägung vorgenommen werden könne. Diese sei von der
Beschwerdegegnerin aufgrund des Ausmasses des Bauvorhabens, der notwendigen
massiven Bauweise sowie der hierfür notwendigen Investitionen als nicht gegeben
eingestuft worden. Das Bauvorhaben umfasse den Durchbruch der nordöstlichen
Wand des bestehenden Garagengebäudes und den Neubau einer Tiefgarage für vier
Fahrzeuge mit einer Fläche von 80 m2, wovon rund 50 m2 im
Baulinienbereich zu liegen kämen und diesen bis zur Strasse hin ausfüllen
würden. Innerhalb des bestehenden Garagengebäudes solle zudem eine
Autodrehscheibe eingebaut werden, da die Fahrzeuge sonst gar nicht in die neue
Tiefgarage einbiegen könnten. Eine solche Baute sei nicht mit den praxisgemäss
als mit sichernden Nebenbestimmungen bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen
vergleichbar. Diese bestünden entweder aus Leichtbauten, die ohne grossen
Aufwand verschoben oder entfernt werden könnten, oder aus Flächennutzungen wie
Abstellplätzen oder Sitzplätzen. Bei einer Tiefgarage hingegen handle es sich
um eine massive Baute in den Boden hinein, welche dem Hang- und Erddruck
standhalten müsse. Die finanziellen Investitionen bewegten sich entsprechend
ebenfalls in anderen Dimensionen als bei einer Pergola, auch wenn die
Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, die genannten Baukosten würden
neben der Tiefgarage auch den Lifteinbau und den Wintergarten beinhalten. Wenn
die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass eine solche Baute nicht im Sinn
von § 100 Abs. 3 PBG ohne Weiteres beseitigt werden könne, sei dies
nicht zu beanstanden, zumal es bei einem Rückbau auch nicht nur um eine
Wiederaufschüttung einer Abgrabung ginge, sondern grosse Mengen an Baumaterial
abzubauen wären und eine neue Anschlusslösung für den verbleibenden Teil
erstellt werden müsste. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der
Beschwerdeführenden, wonach die Tiefgarage unterhalb bzw. ausserhalb des
Baubereiches für Verkehrsanlagen oder Versorgungsleitungen zu liegen käme.
Gemäss den Bauplänen sei die Tiefgarage zwar unterhalb des gewachsenen Terrains
projektiert, der Deckel werde jedoch im Bereich des Strassenanstosses von
lediglich ca. 50 cm Erdreich überdeckt. Insbesondere aber rage die
unterirdische Baute um 1 m bis 2,20 m über das bestehende
Strassenniveau hinaus. Wie ein allfälliger Ausbau der Verkehrsanlage ohne
Rückbau der Garage erfolgen sollte, erschliesse sich nicht. Das Bauvorhaben
erweise sich damit zu Recht nicht als einer Bewilligung im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG zugänglich. Eine weitere Interessenabwägung in Bezug auf die
Wahrscheinlichkeit der Beanspruchung des Baulinienbereichs erübrige sich
dementsprechend.
4.5
Die
Beschwerdeführenden wenden ein, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen
in rechtsverletzender Weise unterschritten.
Zuzustimmen ist den
Beschwerdeführenden, dass es irrelevant ist, wie viel der geplanten
Tiefgaragenfläche innerhalb und ausserhalb der Baulinie zu liegen kommt.
Relevant ist hingegen vorliegend, dass die im Baulinienbereich liegende Tiefgaragenfläche
rund 50 m2 beträgt.
Die Beschwerdeführenden
anerkennen, dass es sich bei der Unterniveaugarage nicht um eine Leichtbaute,
sondern um einen massiven Bauteil handle. Sie machen jedoch geltend, dass die
Anlage vollständig unterirdisch zu liegen komme und deshalb nach § 100 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig sei. Zudem sei die Decke der Tiefgarage –
entgegen der Annahme der Vorinstanz – zu mehr als bloss 50 cm mit Erdreich
überdeckt. In den Plänen sei erkennbar, dass die Überdeckung im
Baulinienbereich bis zu ca. 1,5 m und mehr betrage und bloss im
äussersten, direkt an die D-Strasse angrenzenden Bereich etwas kleiner sei. Bei
der gegebenen Topografie betreffe dies aber nur einen unbeachtlichen, kleinen
Bereich der Tiefgarage. Dieser Bereich wäre im Falle der Beanspruchung der
Baulinie ohnehin zurückzubauen. Ferner bestreiten die Beschwerdeführenden
nicht, dass ein Ausbau der Strasse zu einem Rückbau gewisser Teile der
Tiefgarage führe. Indes müsse nicht die gesamte Tiefgarage zurückgebaut werden.
Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, für einen allfälligen Rückbau seien
grosse Mengen an Baumaterial abzubauen, sei unzutreffend. Bei einem Ausbau der
Strasse müsse zunächst das vorbestehende Garagengebäude zurückgebaut werden.
Die Kosten hierfür beliefen sich auf schätzungsweise Fr. 87'500.-. Die
Rückbaukosten für die unterirdische Erweiterung der Garage, umfassend den
Rückbau des Betonbaus, das Erstellen einer Abschlusswand sowie die
Instandsetzung sowie das Hinterfüllen des Gartens, betrügen demgegenüber
lediglich Fr. 52'500.-. Damit sei die unbegründete Annahme der
Vorinstanzen, der Rückbau der projektierten Tiefgarage sei kostenintensiv,
widerlegt. Die Investitionskosten sowie die Rückbaukosten könnten im
Anwendungsbereich von § 100 Abs. 3 PBG nicht ausschlaggebend sein,
werde der Neubau doch nur unter der sichernden Auflage bewilligt, dass ein
entsprechender Revers eingetragen werde, wonach der jeweilige Grundeigentümer
für die Rückbaukosten aufzukommen habe. Die geplante Autodrehscheibe diene auch
als Abstellplatz. Insofern sei sie mit reinen Flächennutzungen wie
Einfahrtsrampen, Besucherparkplätzen usw., die praxisgemäss unter § 100 Abs. 3 PBG bewilligt würden, vergleichbar.
4.6
Wie
vorstehend ausgeführt besteht im Baulinienbereich grundsätzlich ein Bauverbot.
Zugunsten der Bauherrschaft lässt das Gesetz jedoch Ausnahmen zu. Einerseits
handelt es sich hierbei um die vorliegend nicht relevanten Gebäudevorsprünge
nach § 100 Abs. 1 PBG; andererseits um die Bauten und Anlagen im Sinn
von § 100 Abs. 3 PBG, worunter die Rechtsprechung Stützmauern,
Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen, Besucherparkplätze, Pergolen,
Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe qualifiziert hat. Gebäude im Sinn
von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV; in der vor Inkrafttreten der
Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung [Übergangsbestimmungen zu
Änderung vom 11. Mai 2016]), also ortsfeste Bauten, die zum Schutz von
Menschen oder Sachen einen Raum gegen äussere, namentlich atmosphärische
Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen, werden in der Regel
jedoch nicht unter § 100 Abs. 3 PBG subsumiert. Es darf deshalb in
grundsätzlicher Weise davon ausgegangen werden, dass eine Unterniveaugarage mit
einer Fläche von rund 50 m2 den Rahmen der innerhalb des
Baulinienbereichs zulässigen Bauten und Anlagen sprengt.
Ferner hat die
Beschwerdegegnerin in ihrer vorinstanzlichen Rekursantwort plausibel dargelegt,
dass aufgrund des fehlenden Fussgängerschutzes und des Verlaufs der kommunalen
Veloroute über die D-Strasse ein Ausbau der D-Strasse nicht ausgeschlossen
werden könne. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach ein Ausbau der D-Strasse
unwahrscheinlich sei, kann deshalb nicht gefolgt werden. Ob die gemäss
Beschwerdeführenden denkmalgeschützte Grenzmauer im Rahmen eines
Strassenbauprojekts zurückgebaut werden kann, wird im entsprechenden Verfahren
zu klären sein, dies schliesst aber den Ausbau der D-Strasse zum heutigen
Zeitpunkt nicht aus.
Sollte ein Ausbau der D-Strasse
über den gesamten Baulinienbereich erfolgen, müsste vermutlich nicht nur die im
Baulinienbereich gelegene, sondern die gesamte Unterniveaugarage zurückgebaut
werden. Nicht ausschlaggebend sind dabei nicht alleine die hierfür anfallenden
Kosten, weshalb deren Höhe vorliegend nicht abschliessend zu klären ist, sondern
auch die im Rahmen eines solchen Rückbaus anfallenden tatsächlichen
Schwierigkeiten. Während die beispielhaft genannten Stützmauern,
Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen, Besucherparkplätze, Pergolen,
Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe relativ einfach abgebrochen und
zurückgebaut werden können, dürfte sich der Rückbau der Unterniveaugarage als komplexer
erweisen, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführenden für die Kosten
aufzukommen haben.
Das Interesse der
Beschwerdegegnerin, den als realistisch einzustufenden Ausbau der D-Strasse ohne
tatsächliche Schwierigkeiten ausführen zu können, überwiegt deshalb das
Interesse der Beschwerdeführenden an der Erstellung von vier Einstellplätzen.
Nicht relevant für die Beurteilung der Frage, ob der Baulinienbereich für den
Bau der Unterniveaugarage beansprucht werden darf, ist der von den
Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, dass es für die Einfahrt und für den
Bau der Unterniveaugarage auf der Parzelle der Beschwerdeführenden keinen
alternativen Standort gibt.
Die Beschwerdegegnerin und
die Vorinstanz haben das ihnen zustehende Ermessen rechtskonform wahrgenommen, weshalb
es dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht untersagt ist, in
die vorinstanzlichen Ermessensentscheide einzugreifen.
4.7
Soweit
sich die Beschwerdeführenden auf die erweiterte Besitzstandgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG berufen, wonach weiter gehende Vorkehren an baulinienwidrigen
Bauten und Anlagen im Baulinienbereich (nur) zu bewilligen sind, wenn die
Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit
sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen
wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Baulinie den entstandenen
Mehrwert zu entschädigen hat, ist vorab festzustellen, dass eine
Inanspruchnahme der Baulinie in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen werden
kann.
Zudem fallen gemäss
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bauliche Massnahmen nicht unter den
Begriff der weiter gehenden Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG,
welche so intensiv sind, dass sie einer Neubaute gleichkommen bzw. das Ausmass
einer neubauähnlichen Umgestaltung erreichen. Solche baulichen Änderungen sind
nach den für baulinienwidrige Neubauten geltenden Bestimmungen von
§§ 99 f. PBG zu beurteilen. Bei der Abgrenzung sind die von der
Rechtsprechung und Lehre zu § 357 Abs. 1 PBG entwickelten Kriterien
heranzuziehen (VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00228, E. 4.3.2;
27.
März 2013, VB.2012.00810, E. 4.3 Abs. 2).
Die Vorinstanz hat in
Erwägung 7.3 erwogen, die bestehende Garage solle lediglich noch als Zufahrt
zur neuen Tiefgarage dienen und ihre bisherige Funktion als geschützter
Abstellplatz aufgegeben werden. Die neue Tiefgarage umfasse ein Mehrfaches an
Fläche im Vergleich zur bestehenden oberirdischen Garage. Insgesamt können nicht
von einer zulässigen Weiterentwicklung des Bestandes ausgegangen werden. Das
geplante Projekt führe zu einer Gesetzesumgehung, welche von § 101 Abs. 2 PBG nicht mehr gedeckt sei.
Diesen Ausführungen kann
ohne Weiteres gefolgt werden. Bei der neuen Tiefgarage handelt es sich im
Vergleich zur bestehenden oberirdischen Garage um eine Neubaute, welche im
Rahmen von § 101 Abs. 2 PBG nicht bewilligt werden kann.
4.8
In Bezug
auf die weiteren Bauteile, also den Verbindungstunnel, den Lift und den
Wintergarten, hat die Vorinstanz in Erwägung 8 erwogen, es sei nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als mit dem Bau der Tiefgarage
zusammenhängend betrachtet habe. Der Verbindungstunnel könne ohne die Garage
klar nicht realisiert werden. Der projektierte Lift solle von diesem Tunnel in
die oberen Geschosse geführt werden. Ein anderer Zugang von aussen sei nicht
geplant. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin von einer gesamthaften
Baueingabe ausgehen dürfen, die ohne Bewilligungsfähigkeit der Tiefgarage in
dieser Form nicht zur Ausführung kommen würde. Dasselbe gelte für den
Wintergarten, zumal der Lift Teil dieser Anbaute wäre. Die Beschwerdeführenden
bringen gegen diese zutreffenden Erwägungen nichts Substanzielles vor, weshalb
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
5.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.