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Entscheid

VB.2024.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00382

6. Februar 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26010)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00382

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung

(Wiederherstellung der Rekursfrist),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. April 2021 bei der

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich angestellt. Aufgrund eines

Beitrags von A auf einer Social-Media-Plattform löste die

Volkswirtschaftsdirektion das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2024 ohne

vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs per 31. Mai 2024 auf und

stellte A per sofort frei.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 18. April 2024 wandte sich A an den

Regierungsrat des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung

der Rekursfrist, um die Kündigung anzufechten. Er begründete das Gesuch damit,

dass er ab dem 4. März 2024 krankgeschrieben und handlungsunfähig gewesen

sei. Daraufhin setzte der Regierungsrat A eine Frist von zehn Tagen, um seine

Vorbringen zu belegen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte dieser ein

ärztliches Zeugnis ein. Der Regierungsrat wies das Gesuch um

Fristwiederherstellung mit Beschluss vom 5. Juni 2024 ab und nahm die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 27. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der

Rekursfrist. Zudem beantragte er die Korrektur rufschädigender Aussagen seitens

der Volkswirtschaftsdirektion, die Korrektur seines Schlusszeugnisses und

Einsicht in eine von der Volkswirtschaftsdirektion erstellte Datensammlung

sowie verschiedene Auskünfte dazu. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer

finanziellen Entschädigung und einer adäquaten Abfindung aufgrund der

missbräuchlichen Kündigung, der Rufschädigung und der Verleumdung. Die

Volkswirtschaftsdirektion sei zudem zu verpflichten, die Kosten einer von ihm

angestrebten Ausbildung vereinbarungsgemäss zu tragen.

Der Regierungsrat beantragte am 12. August 2024 die

Abweisung der Beschwerde; die Volkswirtschaftsdirektion schloss mit

Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde. A hielt mit weiteren Stellungnahmen vom 19. August sowie vom

6.

und 11. September 2024 an seinen Anträgen fest. Die

Volkswirtschaftsdirektion reichte am 28. August 2024 das Personaldossier von

A ein; mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielt sie ebenfalls an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 44

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig.

Streitgegenstand bildet einzig die Wiederherstellung der

Rekursfrist. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals gestellten

materiellen Anträge erweitern den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in

unzulässiger Weise (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

Soweit sich die Beschwerde auf die Wiederherstellung der

Rekursfrist bezieht, sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Da

ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, fällt die Sache unabhängig von

der Höhe des Streitwerts in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist 30 Tage. Die

Volkswirtschaftsdirektion eröffnete dem Beschwerdeführer die

Kündigungsverfügung am 28. Februar 2024. Mit Schreiben vom 18. April

2024.

ersuchte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat um Wiederherstellung der

Rekursfrist. Zu diesem Zeitpunkt war die Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG bereits abgelaufen.

2.2

Nach

§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,

wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die

Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl.

VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2, und 4. Juli 2016,

VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe

Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung

der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 29. Mai 2017,

VB.2017.00147, E. 2.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46).

2.3

Der

Beschwerdeführer gab in seinem Gesuch um Fristwiederherstellung sinngemäss an,

die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und die Freistellung hätten ihn so

erschüttert, dass er seit dem 4. März 2024 krankgeschrieben sei. Er sei

handlungsunfähig gewesen, da ihm der Boden unter den Füssen weggezogen worden

sei und ihn Existenzängste geplagt hätten. In seinem Schreiben vom 8. Mai

2024.

schilderte der Beschwerdeführer, dass ihn die sofortige Freistellung tief

getroffen habe, da er nie verwarnt worden und es nicht zu "irgendwelchen

Vorfällen" gekommen sei. Sein Personaldossier sei leer und seine

Mitarbeiterbeurteilung sowie seine fachliche Leistung seien hervorragend. Da er

seit Längerem an Depressionen leide, hätten ihn die Freistellung und die

Kündigung besonders erschüttert und sei er wie gelähmt gewesen.

2.4

Wegen

Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die

betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber

auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis, in dem

ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen

bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das

Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass

im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die

fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch

niemand anders damit betrauen konnte (Plüss, § 12 N. 64; VGr,

29.

Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2, und 20. Dezember 2016,

VB.2016.00529, E. 4.2).

Depressive Episoden können unterschiedlich stark

ausgeprägt sein und sich mehr oder weniger stark auf die Fähigkeit der

betroffenen Person, ihre Angelegenheiten zu regeln, auswirken. Daher reicht der

Nachweis einer Depression allein gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht

aus, um anzunehmen, dass es der betroffenen Person nicht möglich war, rechtzeitig

ein Rechtsmittel zu erheben (BGr, 17. Oktober 2012, 8C_524/2012,

E. 3.1, und 25. Januar 2011, 2C_716/2010, E. 2).

2.5

Um seine Vorbringen zu belegen, reichte der

Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von prakt. med. B vom 8. Mai 2024 ein. Darin

bestätigt prakt. med.

B nicht nur, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leidet. Er führt

vielmehr (sinngemäss) aus, dass dieser ab dem 4. März 2024 an einer

"mittel/-schweren" depressiven Episode gelitten habe, die zu einer

starken Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit, auch nach kleinsten

Anstrengungen, geführt habe. Weiter gibt er an, der Beschwerdeführer sei aufgrund

der depressiven Episode handlungsunfähig gewesen, weshalb er die Rekursfrist

nicht habe wahren können.

Damit gibt das ärztliche Attest Auskunft darüber, weshalb

und inwiefern der Beschwerdeführer die Rekursfrist nicht wahren konnte. Gründe,

am Inhalt des ärztlichen Attests zu zweifeln, bestehen keine. Die vom

Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse vom 4. März 2024,

14.

März 2024 und 27. März 2024 zeigen, dass der Beschwerdeführer in

der fraglichen Zeit prakt. med.

B tatsächlich regelmässig konsultierte. Eine depressive Episode kann durchaus

derart ausgeprägt sein, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist,

selber Rekurs zu erheben oder eine Person, die in ihrem Namen Rekurs erheben

könnte, zu suchen und angemessen zu instruieren. Etwas anderes lässt sich auch

aus dem von der Vorinstanz und unter E. 2.4 zitierten Bundesgerichtsurteil

8C_524/2012 nicht herauslesen (BGr, 17. Oktober 2012, 8C_524/2012,

E. 2 und 3.1). Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie. Die

Volkswirtschaftsdirektion kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne dass sie den

Beschwerdeführer vorgängig verwarnt oder ihm das rechtliche Gehör gewährt

hatte, und stellte diesen per sofort frei. Der Beschwerdeführer litt nach

eigenen Angaben bereits zuvor an Depressionen. Angesichts

dieser Umstände ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Kündigung in eine depressive Episode verfiel. Da diese zu starker

Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit führte, ist auch nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, selbst eine Rekursschrift zu

verfassen oder eine Drittperson zu instruieren. Damit liegt seitens des

Beschwerdeführers keine grobe Nachlässigkeit vor.

2.6

Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um

Fristwiederherstellung beträgt zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds.

Gemäss Angabe von prakt. med.

B hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab Kalenderwoche 16

etwas verbessert, sodass dieser seine Handlungsfähigkeit allmählich

wiedererlangte. Am 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim

Regierungsrat um Fristwiederherstellung. Das Gesuch um Fristwiederherstellung

erfolgte somit rechtzeitig.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist, und ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um

Wiederherstellung der Rekursfrist zu entsprechen.

Damit läuft dem Beschwerdeführer ab Zustellung dieses

Urteils eine Frist von zehn Tagen, um beim Regierungsrat des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs gegen die Verfügung vom

28.

Februar 2024 zu erheben. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge

zu stellen und zu begründen.

4.

Der Beschwerde kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer unter anderem eine Entschädigung sowie eine Abfindung, die

Übernahme von Ausbildungskosten sowie die Korrektur seines Arbeitszeugnisses

anstrebt. Angesichts seines Jahreslohns in Höhe von rund Fr. 150'000.-

dürfte der Streitwert in der Hauptsache damit mehr als Fr. 30'000.- betragen.

Das Verfahren ist deshalb kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Da

keine materielle Prüfung der Begehren vorgenommen wurde, ist die Grundgebühr

herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Entsprechend dem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip dem

Regierungsrat aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG).

Im vorinstanzlichen Verfahren wurden keine Gebühren

auferlegt, sodass die Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids nicht zu

korrigieren sind.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Sofern der Streitwert der zugrundeliegenden Streitigkeit

mehr als Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide

Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich nicht um einen

Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid betreffend die

Wiederherstellung der Rekursfrist. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn

des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Juni 2024

wird aufgehoben und die Frist zum Erheben eines Rekurses gegen die Verfügung

vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt.

Dem Beschwerdeführer läuft eine Frist von 10 Tagen

ab Zustellung dieses Urteils, um beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung

vom 28. Februar 2024 zu erheben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.