VB.2024.00382
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00382
6. Februar 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26010)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00382
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung
(Wiederherstellung der Rekursfrist),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. April 2021 bei der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich angestellt. Aufgrund eines
Beitrags von A auf einer Social-Media-Plattform löste die
Volkswirtschaftsdirektion das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2024 ohne
vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs per 31. Mai 2024 auf und
stellte A per sofort frei.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 18. April 2024 wandte sich A an den
Regierungsrat des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung
der Rekursfrist, um die Kündigung anzufechten. Er begründete das Gesuch damit,
dass er ab dem 4. März 2024 krankgeschrieben und handlungsunfähig gewesen
sei. Daraufhin setzte der Regierungsrat A eine Frist von zehn Tagen, um seine
Vorbringen zu belegen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte dieser ein
ärztliches Zeugnis ein. Der Regierungsrat wies das Gesuch um
Fristwiederherstellung mit Beschluss vom 5. Juni 2024 ab und nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 27. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der
Rekursfrist. Zudem beantragte er die Korrektur rufschädigender Aussagen seitens
der Volkswirtschaftsdirektion, die Korrektur seines Schlusszeugnisses und
Einsicht in eine von der Volkswirtschaftsdirektion erstellte Datensammlung
sowie verschiedene Auskünfte dazu. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer
finanziellen Entschädigung und einer adäquaten Abfindung aufgrund der
missbräuchlichen Kündigung, der Rufschädigung und der Verleumdung. Die
Volkswirtschaftsdirektion sei zudem zu verpflichten, die Kosten einer von ihm
angestrebten Ausbildung vereinbarungsgemäss zu tragen.
Der Regierungsrat beantragte am 12. August 2024 die
Abweisung der Beschwerde; die Volkswirtschaftsdirektion schloss mit
Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde. A hielt mit weiteren Stellungnahmen vom 19. August sowie vom
6.
und 11. September 2024 an seinen Anträgen fest. Die
Volkswirtschaftsdirektion reichte am 28. August 2024 das Personaldossier von
A ein; mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielt sie ebenfalls an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 44
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig.
Streitgegenstand bildet einzig die Wiederherstellung der
Rekursfrist. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals gestellten
materiellen Anträge erweitern den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in
unzulässiger Weise (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
Soweit sich die Beschwerde auf die Wiederherstellung der
Rekursfrist bezieht, sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Da
ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, fällt die Sache unabhängig von
der Höhe des Streitwerts in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 3 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist 30 Tage. Die
Volkswirtschaftsdirektion eröffnete dem Beschwerdeführer die
Kündigungsverfügung am 28. Februar 2024. Mit Schreiben vom 18. April
2024.
ersuchte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat um Wiederherstellung der
Rekursfrist. Zu diesem Zeitpunkt war die Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG bereits abgelaufen.
2.2
Nach
§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,
wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die
Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl.
VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2, und 4. Juli 2016,
VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe
Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung
der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 29. Mai 2017,
VB.2017.00147, E. 2.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46).
2.3
Der
Beschwerdeführer gab in seinem Gesuch um Fristwiederherstellung sinngemäss an,
die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und die Freistellung hätten ihn so
erschüttert, dass er seit dem 4. März 2024 krankgeschrieben sei. Er sei
handlungsunfähig gewesen, da ihm der Boden unter den Füssen weggezogen worden
sei und ihn Existenzängste geplagt hätten. In seinem Schreiben vom 8. Mai
2024.
schilderte der Beschwerdeführer, dass ihn die sofortige Freistellung tief
getroffen habe, da er nie verwarnt worden und es nicht zu "irgendwelchen
Vorfällen" gekommen sei. Sein Personaldossier sei leer und seine
Mitarbeiterbeurteilung sowie seine fachliche Leistung seien hervorragend. Da er
seit Längerem an Depressionen leide, hätten ihn die Freistellung und die
Kündigung besonders erschüttert und sei er wie gelähmt gewesen.
2.4
Wegen
Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die
betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber
auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis, in dem
ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen
bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das
Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass
im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die
fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch
niemand anders damit betrauen konnte (Plüss, § 12 N. 64; VGr,
29.
Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2, und 20. Dezember 2016,
VB.2016.00529, E. 4.2).
Depressive Episoden können unterschiedlich stark
ausgeprägt sein und sich mehr oder weniger stark auf die Fähigkeit der
betroffenen Person, ihre Angelegenheiten zu regeln, auswirken. Daher reicht der
Nachweis einer Depression allein gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
aus, um anzunehmen, dass es der betroffenen Person nicht möglich war, rechtzeitig
ein Rechtsmittel zu erheben (BGr, 17. Oktober 2012, 8C_524/2012,
E. 3.1, und 25. Januar 2011, 2C_716/2010, E. 2).
2.5
Um seine Vorbringen zu belegen, reichte der
Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von prakt. med. B vom 8. Mai 2024 ein. Darin
bestätigt prakt. med.
B nicht nur, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leidet. Er führt
vielmehr (sinngemäss) aus, dass dieser ab dem 4. März 2024 an einer
"mittel/-schweren" depressiven Episode gelitten habe, die zu einer
starken Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit, auch nach kleinsten
Anstrengungen, geführt habe. Weiter gibt er an, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der depressiven Episode handlungsunfähig gewesen, weshalb er die Rekursfrist
nicht habe wahren können.
Damit gibt das ärztliche Attest Auskunft darüber, weshalb
und inwiefern der Beschwerdeführer die Rekursfrist nicht wahren konnte. Gründe,
am Inhalt des ärztlichen Attests zu zweifeln, bestehen keine. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse vom 4. März 2024,
14.
März 2024 und 27. März 2024 zeigen, dass der Beschwerdeführer in
der fraglichen Zeit prakt. med.
B tatsächlich regelmässig konsultierte. Eine depressive Episode kann durchaus
derart ausgeprägt sein, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist,
selber Rekurs zu erheben oder eine Person, die in ihrem Namen Rekurs erheben
könnte, zu suchen und angemessen zu instruieren. Etwas anderes lässt sich auch
aus dem von der Vorinstanz und unter E. 2.4 zitierten Bundesgerichtsurteil
8C_524/2012 nicht herauslesen (BGr, 17. Oktober 2012, 8C_524/2012,
E. 2 und 3.1). Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie. Die
Volkswirtschaftsdirektion kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne dass sie den
Beschwerdeführer vorgängig verwarnt oder ihm das rechtliche Gehör gewährt
hatte, und stellte diesen per sofort frei. Der Beschwerdeführer litt nach
eigenen Angaben bereits zuvor an Depressionen. Angesichts
dieser Umstände ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Kündigung in eine depressive Episode verfiel. Da diese zu starker
Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit führte, ist auch nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, selbst eine Rekursschrift zu
verfassen oder eine Drittperson zu instruieren. Damit liegt seitens des
Beschwerdeführers keine grobe Nachlässigkeit vor.
2.6
Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um
Fristwiederherstellung beträgt zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds.
Gemäss Angabe von prakt. med.
B hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab Kalenderwoche 16
etwas verbessert, sodass dieser seine Handlungsfähigkeit allmählich
wiedererlangte. Am 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim
Regierungsrat um Fristwiederherstellung. Das Gesuch um Fristwiederherstellung
erfolgte somit rechtzeitig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der Rekursfrist zu entsprechen.
Damit läuft dem Beschwerdeführer ab Zustellung dieses
Urteils eine Frist von zehn Tagen, um beim Regierungsrat des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs gegen die Verfügung vom
28.
Februar 2024 zu erheben. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge
zu stellen und zu begründen.
4.
Der Beschwerde kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer unter anderem eine Entschädigung sowie eine Abfindung, die
Übernahme von Ausbildungskosten sowie die Korrektur seines Arbeitszeugnisses
anstrebt. Angesichts seines Jahreslohns in Höhe von rund Fr. 150'000.-
dürfte der Streitwert in der Hauptsache damit mehr als Fr. 30'000.- betragen.
Das Verfahren ist deshalb kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Da
keine materielle Prüfung der Begehren vorgenommen wurde, ist die Grundgebühr
herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip dem
Regierungsrat aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG).
Im vorinstanzlichen Verfahren wurden keine Gebühren
auferlegt, sodass die Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids nicht zu
korrigieren sind.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Sofern der Streitwert der zugrundeliegenden Streitigkeit
mehr als Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich nicht um einen
Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid betreffend die
Wiederherstellung der Rekursfrist. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn
des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Juni 2024
wird aufgehoben und die Frist zum Erheben eines Rekurses gegen die Verfügung
vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt.
Dem Beschwerdeführer läuft eine Frist von 10 Tagen
ab Zustellung dieses Urteils, um beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung
vom 28. Februar 2024 zu erheben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.